St.Gallen Sonstiges 27.06.2014 OH 2013/5

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2013/5 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 27.06.2014 Entscheiddatum: 27.06.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 27.06.2014 Art. 19 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 OHG: Entschädigung und Genugtuung. Grundsätzlicher Anspruch auf Entschädigung infolge adäquatem Kausalzusammenhang zwischen Schaden (Arbeitslosigkeit) und Tat bejaht. Bezüglich Höhe der Genugtuung nach OHG rechtfertigt es sich, auf die zivilrechtlich zugesprochene Genugtuung abzustellen und diese um 30-40% zu kürzen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juni 2014, OH 2013/5). Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer (Vorsitz), Lisbeth Mattle Frei und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 27. Juni 2014 in Sachen A.___, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Entschädigung und Genugtuung Sachverhalt: A. A.a A.___ stellte am 17. Juli 2013 beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen gestützt auf das Opferhilfegesetz ein Gesuch um Entschädigung von Fr. 3'400.-- und Genugtuung von Fr. 8'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 10. März 2012, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung gab sie an, am 10. März 2012 Opfer eines Raubüberfalls geworden zu sein. Sie habe ihre Anstellung im B.___ am 3. März 2012 angetreten und sei eine Woche später von C.___ mit einem Messer bedroht und gezwungen worden, ihm das Geld aus beiden Verkaufskassen herauszugeben. Infolge des Raubüberfalls habe sie eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, sie habe mit Panikattacken, Schlaf- und Essstörungen sowie Durchfall reagiert (act. G 3.1.1). Wie dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 7. Februar 2013 zu entnehmen ist, hatte der vollständig vermummte Täter C.___ den B.___ am Abend des 10. März 2012 überfallen. Er sei direkt hinter die Kassatheke gerannt, wo er der Verkäuferin A.___ einen kräftigen Stoss gegen den rechten Oberarm versetzt habe. Mit einem Rüstmesser drohend habe er sie aufgefordert, ihm das Geld aus der Kasse herauszugeben. Dabei habe er das Messer in einer Distanz von 20 - 30 cm zweimal direkt gegen ihren Oberkörper gestreckt. Nachdem ihm die Verkäuferin das gesamte Notengeld aus beiden Kassen herausgegeben habe, habe er den Shop mit einer Beute von insgesamt Fr. 4'700.-- eiligen Schrittes verlassen. Das Kreisgericht hatte C.___ gestützt darauf des Raubs schuldig gesprochen und ihn wegen dieses und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 58 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug zu Gunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben worden war. Zudem war der Täter unter anderem verpflichtet worden, A.___ eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- nebst Zins zu 5% seit 10. März 2012 zu bezahlen (act. G 3.1.1.2, 3.1.4.1).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Vom 10. März bis 17. Juli 2012 war der Gesuchstellerin eine 100%ige Arbeitsun­ fähigkeit attestiert worden (act. G 3.1.1.4), worauf die Suva Taggelder erbracht hatte. Ab dem 18. Juli 2012 war die Gesuchstellerin für adaptierte Tätigkeiten wieder voll arbeitsfähig geschrieben (act. G 3.1.1.14, 3.1.1.15). Da es ihr nicht mehr möglich gewesen war, im B.___ als Verkäuferin zu arbeiten, war das Arbeitsverhältnis per 21. Juni 2012 aufgelöst worden (vgl. act. G 3.1.1.5). Ab dem 22. Juni 2012 war die Gesuchstellerin bis zum Antritt einer neuen Stelle am 12. November 2012 arbeitslos gewesen (act. G 3.1.1.7 f.). A.c Im Verlauf einer ab 20. März 2012 durchgeführten psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. phil./ASP D.___ stabilisierte sich der Gesundheitszustand der Gesuchstellerin. Gemäss dem Bericht von Dr. D.___ vom 16. November 2012 war sie wieder mehrheitlich frei von Panikattacken und Ängsten, allerdings sei sie viel schreckhafter als vor dem Überfall. Tagsüber könne sie sich zwar wieder normal bewegen, abends und in der Nacht traue sie sich aber nicht, allein etwas zu unternehmen und sei daher auf Begleitung angewiesen (act. G 3.1.1.11). A.d Mit Verfügung vom 12. September 2013 sprach das Sicherheits- und Justizdepartement der Gesuchstellerin eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- zu, das Gesuch im Mehrbetrag sowie das Entschädigungsbegehren wies es ab. Im Weiteren wurde das Begehren betreffend amtliche Kosten abgeschrieben und das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten abgewiesen. Hinsichtlich der Entschädigung führte das Sicherheits- und Justizdepartement aus, es fehle an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Arbeitslosigkeit und dem Raub. Da ab 18. Juli 2012 bis 11. November 2012 keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen habe, ergebe sich ab diesem Zeitpunkt auch kein unmittelbar mit der Straftat zusammenhängender Schaden. In Bezug auf den Anspruch auf Genugtuung hielt es fest, dass bei Raubüberfällen unter Vorhalten einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstandes, mit Beeinträchtigung der psychischen Integrität und Arbeitsunfähigkeit als Folge, die opferhilferechtlich auszurichtende Genugtuung praxisgemäss zwischen Fr. 1'000.-- und Fr. 3'000.-- betrage. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sei daher eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- angemessen (act. G 1.15).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e Gegen diese Verfügung liess die Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. A. Cantieni, Chur, am 26. September 2013 Rekurs erheben mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 3'200.-- sowie einer Genugtuung von Fr. 8'000.--, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung machte sie geltend, es seien eine akute Belastungsreaktion und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Sie habe mit Panikattacken, Schlaf- und Essstörungen reagiert. Der Verlust der Arbeitsstelle, die intensive und lange Zeit erfolglose Suche nach einer neuen Arbeit und die dadurch entstandenen finanziellen Engpässe und Abhängigkeiten hätten sie zusätzlich enorm belastet. Hinzu komme, dass die Partnerschaft den Belastungen nicht standgehalten habe. Die schlimmste und weiterhin andauernde Folge des Raubüberfalls sei jedoch der Verlust des Vertrauens. Es werde ihr nicht mehr möglich sein, eine Tätigkeit an einer Kasse auszuüben oder gar während der Nacht zu arbeiten. Der Verlust des Vertrauens bedeute eine Belastung für das ganze Leben. Das Kreisgericht habe ihr eine Genugtuung in Höhe von Fr. 8'000.-- zugesprochen. Dieser sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu folgen. Hinsichtlich des Erwerbsausfalls sei erstellt, dass sie während des Bezugs von Arbeitslosengeldern einen Erwerbsausfall von netto Fr. 2'960.-- erlitten habe. Dabei handle es sich nicht um einen Vermögensschaden, sondern um einen ersatzpflichtigen wirtschaftlichen Nachteil, der auf die erlittene Körperverletzung zurückzuführen sei. Auch sei erwiesen, dass sie auf Grund des erlittenen Traumas nicht mehr Spät- oder Nachtschichten sowie Arbeiten an einem Schalter oder Verkaufsstellen habe ausüben können. Deshalb sei die Arbeitgeberin zur Kündigung gezwungen gewesen. Es sei schliesslich offensichtlich, dass das vorliegende Trauma geeignet sei, den Verlust der Arbeitsstelle und damit eine Arbeitslosigkeit herbeizuführen (act. G 1). A.f Mit Rekursantwort vom 25. Oktober 2013 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung des Rekurses. Im Weiteren machte sie geltend, zwar dürfte der Einkommensausfall der Rekurrentin natürlich kausal zur Straftat sein, der adäquate Kausalzusammenhang sei jedoch nicht gegeben. Was den Anspruch auf Genugtuung betreffe sei nicht klar, auf welche rechtlichen Grundlagen das Kreisgericht seine Bemessung gestützt habe. Zwar sei die Rekurrentin nach der Tat in ihrer Berufswahl leicht eingeschränkt gewesen, da sie infolge des Überfalls keiner Nachtarbeit und keiner Arbeit am Schalter oder im Verkauf mehr habe

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachgehen können, doch erscheine dieser Nachteil in Anbetracht der heutigen Arbeitssituation bei der neuen Arbeitgeberin als nicht besonders gewichtig. So könne sie heute tagsüber arbeiten und erhalte einen erheblich höheren Lohn, was beides als Vorteil zu betrachten sei. Auch könne nicht von verringerten Aufstiegschancen oder fehlenden beruflichen Aussichten gesprochen werden. Schliesslich könne ebenfalls nicht auf die Suva-Tabelle 19 zur Bestimmung der Integritätsentschädigung nach Unfallversicherungsgesetz abgestellt werden, da ein Anspruch darauf eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität voraussetze (act. G 3). A.g Die Rekurrentin hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet (act. G 5). Erwägungen: 1. Zwischen den Parteien ist einerseits die Frage eines opferhilferechtlichen Anspruchs auf Entschädigung und andererseits die Höhe des Genugtuungsanspruchs strittig. 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) hat jede Person Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer). Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist, ob er sich schuldhaft verhalten hat oder ob er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Art. 1 Abs. 3 OHG). Unter einer Straftat ist ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen. Im Unterschied zum Strafrecht muss dieses Verhalten im Opferhilferecht jedoch nicht zusätzlich schuldhaft sein (Peter Gomm/Dominik Zehntner, Opferhilfegesetz, 3. Aufl. Bern 2009, Art. 1 N 3). 1.2 Auf Grund des Subsidiaritätsprinzips (Art. 4 OHG) setzt der Anspruch auf finanzielle Opferhilfe voraus, dass das Opfer nicht von dritter Seite ausreichende Leistungen erhält. Die Opferhilfe erbringt grundsätzlich nur dann finanzielle Leistungen endgültig, wenn und insoweit kein anderer für die Kosten bzw. den Schaden aufkommt. Im Opferhilfeverfahren hat das Opfer deshalb glaubhaft zu machen, dass es keine oder

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nur ungenügende Leistungen des Täters und/oder anderer Dritter erhalten kann (Eva Weishaupt, Finanzielle Ansprüche nach Opferhilfegesetz, SJZ 98 [2002] Nr. 13, S. 329 mit Hinweis). 2. 2.1 Vorerst ist der Anspruch der Rekurrentin auf eine Entschädigung nach Art. 19 OHG zu prüfen. Das Opferhilfegesetz umschreibt nicht näher, für welche Schädigungen der Staat Ersatz leistet. Opfer werden gegenüber den übrigen Geschädigten auf Grund ihrer besonderen Betroffenheit in der eigenen Person privilegiert. Daraus wird in Praxis und Literatur geschlossen, dass in der Opferhilfe nur diejenigen Auslagen oder Einbussen von Bedeutung sein können, die im Zusammenhang mit der die Opfereigenschaft begründenden Straftat bzw. mit der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität stehen. Opferrechtlich relevant ist deshalb grundsätzlich allein der Personenschaden. Sachschäden und so genannte "reine Vermögensschäden" werden von der Opferhilfe nicht übernommen. Als reiner Vermögensschaden wird eine Einkommens- oder Vermögenseinbusse bezeichnet, die sich weder aus einer Körperverletzung oder Tötung noch aus der Beschädigung oder Zerstörung einer Sache ergibt (Eva Weishaupt, a.a.O., S. 326 mit Hinweisen). Das Bundesgericht verwies bereits für den Schadensbegriff nach Art. 12 Abs. 1 und 13 aOHG auf Art. 45 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR; SR 220; BGE 129 II 49 E. 2) bzw. auf Art. 46 OR (BGE 128 II 49 E. 3.2). Mit der Totalrevision des OHG wurde diese Rechtsprechung ausdrücklich übernommen und in den Text von Art. 19 Abs. 2 OHG überführt (Gomm/Zehntner, a.a.O., N 4 zu Art. 19). 2.2 Liegt ein entschädigungsberechtigter Schaden vor, ist gestützt auf die finanziellen Verhältnisse des Opfers zu prüfen, inwieweit dieser opferhilferechtlich zu ersetzen ist. Voraussetzung zur Ausrichtung einer Entschädigung ist nach Art. 6 Abs. 1 OHG, dass die anrechenbaren Einnahmen des Opfers oder seiner Angehörigen das Vierfache des massgebenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) nicht übersteigen. Massgeblich sind die voraussichtlichen Einnahmen nach der Straftat (Art. 6 Abs. 2 OHG). Liegen diese unter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem massgebenden Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach ELG, so erhält das Opfer vollen Schadenersatz; übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, so wird die Entschädigung herabgesetzt (Art. 20 Abs. 2 OHG). 3. 3.1 Die Rekurrentin macht im Rahmen ihres Rekurses die beiden Schadenspositionen "Erwerbsausfall" und "Bewerbungskosten" geltend. Dagegen bringt die Vorinstanz vor, es fehle am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Einkommensausfall / den Bewerbungskosten einerseits und der Straftat andererseits. Der Zweck des Opferhilferechts bestehe darin, dem Opfer anstelle des unbekannten oder zahlungsunfähigen Täters eine Geldleistung zu erbringen, um die erlittene Beeinträchtigung erträglicher zu machen und ihm über die grössten Schwierigkeiten nach einer Straftat hinwegzuhelfen. Massgeblich sei der Solidaritätsgedanke, da es sich nicht um eine Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern eine staatliche Hilfeleistung handle, welche von der Allgemeinheit bezahlt werde. Solle eine Ausuferung der opferhilferechtlichen Entschädigungspflicht wirkungsvoll begrenzt werden, könnten die Folgen von Arbeitslosigkeit - soweit sie nicht (mehr) in einem konkreten und direkten Zusammenhang mit der Straftat stünden - nicht als entschädigungsberechtigt gelten. 3.2 Die Botschaft zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes (BBl 2005 7216) hält in Bezug auf Art. 19 Abs. 2 OHG fest, das in seiner Integrität beeinträchtigte Opfer habe Anspruch auf eine opferhilferechtliche Entschädigung für Kosten, die infolge der Beeinträchtigung entstanden seien, sowie für Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 OR). Damit gehört zum regelmässig entschädigungspflichtigen Schaden unbestrittenermassen der Erwerbsausfall. Erwerbsausfallentschädigungen sind nach ihrem Zweck Leistungen, die auf einen Ausgleich eines definitiv eingetretenen, wirtschaftlichen Schadens abzielen. Sie sind nicht dazu geeignet, die unmittelbaren Folgen einer Straftat eigenständig zu beeinflussen. 3.3 Die Einschränkung des entschädigungspflichtigen Schadens auf adäquat-kausale Tatfolgen soll eine vernünftige Begrenzung der Haftung ermöglichen. Die Adäquanz dient als Korrektiv zum naturwissenschaftlichen Ursachenbegriff, welcher unter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umständen eingeschränkt werden muss, um für die rechtliche Verantwortung tragbar zu sein (KARL OFTINGER/EMIL W. STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 5. Aufl. Zürich 1995, S. 109 ff.; ROLAND BREHM, Berner Kommentar, Bern 2006, Rz. 161 zu Art. 41 OR). Der Begriff der adäquaten Kausalität ist in allen Rechtsgebieten grundsätzlich der gleiche. Als adäquate Ursache eines Erfolgs hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2; 126 V 361 E. 5c; 118 IV 134 E. 3c, je mit Hinweisen). 3.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist ein Raubüberfall, wie ihn die Rekurrentin erlebt hat, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet, beim Opfer eine posttraumatische Belastungsstörung mit Arbeitsunfähigkeit und als dessen Direktfolge auch einen Verlust der Arbeitsstelle herbeizuführen. Vorliegend war es der Rekurrentin auf Grund der posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr möglich, die bisherige Tätigkeit wieder aufzunehmen. Ihre Arbeitslosigkeit steht somit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straftat. Mit Blick auf das Haftpflichtrecht ergibt sich betreffend die relevanten Tatfolgen damit folgender adäquat-kausale Schaden: Gemäss Art. 19 OHG hat unter anderem das Opfer Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung. Der Schaden wird nach Art. 46 OR (Schadenersatz bei Körperverletzung) festgelegt. Vorbehalten bleiben die Abs. 3 und 4. Gemäss Art. 46 Abs. 1 OR räumt das Erleiden einer Körperverletzung dem Verletzten einen Anspruch auf Ersatz der Kosten ein, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Im schweizerischen Haftpflichtrecht ist der Erwerbsausfallschaden nach ständiger Rechtsprechung konkret zu berechnen. Dabei ist nicht wie im Sozialversicherungsrecht auf das theoretische Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes, sondern auf die konkret vorliegende und absehbare Arbeitsmarktlage abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2007, 4C. 263/2006, E. 4.1). Daraus folgt, dass bei Stellenverlust wegen Arbeitsunfähigkeit und darauf folgender Arbeitslosigkeit der konkrete Erwerbsausfall zu entschädigen ist.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.5 Der Erwerbsausfallschaden, den die geschädigte Person vom haftpflichtigen Dritten verlangen kann, entspricht der Differenz zwischen dem hypothetischen Einkommen der geschädigten Person ohne den Unfall und ihrem Einkommen, das sie zumutbarerweise nach dem Unfall noch erzielen kann. Dabei ist der Erwerbsausfall auf der Grundlage des Nettoeinkommens des Opfers zu berechnen, was bedeutet, dass sämtliche Sozialversicherungsbeiträge vom massgeblichen Bruttoeinkommen abgezogen werden müssen, d.h. diejenigen für AHV, IV, Erwerbsersatz (EO), Arbeitslosenversicherung (ALV) sowie die Beiträge des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin an die zweite Säule (BVG-Beiträge). Auch der bloss vorübergehende Erwerbsausfallschaden ist auf der Basis des Nettoverdienstes zu berechnen (Pra 2010, 842 ff. = BGE 136 III 222). Vom Nettoeinkommen sind sodann die Gewinnungskosten, d.h. diejenigen Kosten in Abzug zu bringen, die zur Erzielung des Nettoeinkommens aufgewendet werden müssten (Ueli Kieser/Hardy Landolt, Unfall - Haftung - Versicherung, Zürich/St. Gallen 2012, N 1625 zu §22 mit Hinweisen). Dazu gehören Fahrspesen sowie Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung (vgl. dazu die Steuerveranlagung der Rekurrentin für das Jahr 2012, act. G 3.1.10). Der Erwerbsausfall entspricht der Differenz zwischen diesem hypothetischen Reineinkommen und den erhaltenen Versicherungsleistungen (Arbeitslosenentschädigung). 3.6 Bezüglich der Dauer der haftpflichtrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit kann auf Fellmann/Kottmann (Schweizerisches Haftpflichtrecht, S. 595, N 1707) verwiesen werden. Gemäss diesen Ausführungen ist im Falle einer geschädigten Person, die bereits vor dem Unfallereignis arbeitslos war, gestützt auf die konkreten Gegebenheiten zu beurteilen, ob und wann sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder eine Anstellung gefunden hätte. In Analogie dazu ist für die Frage, wie lange die Arbeitslosigkeit der Rekurrentin als adäquat-kausal zu qualifizieren ist, auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls abzustellen, wobei die viermonatige Arbeitslosigkeit der Rekurrentin grundsätzlich unauffällig erscheint. 3.7 Hinsichtlich der geltend gemachten Bewerbungskosten ist bezüglich des adäquaten Kausalzusammenhangs auf obige Ausführungen zu verweisen. Nachdem der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und der anschliessenden Arbeitslosigkeit zu bejahen ist, ist auch der grundsätzliche Anspruch auf Ersatz

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zusätzlicher Auslagen für die Stellensuche gegeben. Da jedoch nur ausgewiesener Schaden zu entschädigen ist, genügt eine pauschale Berechnung der Bewerbungskosten der Substanziierungspflicht nicht. Vielmehr wird die Beschwerdeführerin der Vorinstanz hierzu konkrete Belege einzureichen haben. Sollte ihr dies nicht gelingen, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. 3.8 Insgesamt folgt somit, dass ein Anspruch auf Entschädigung grundsätzlich zu be­ jahen ist. Die Angelegenheit ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den konkreten Schaden gestützt auf weitere Abklärungen berechnen und in der Folge neu über den Entschädigungsanspruch verfügen kann, wobei sie die finanziellen Verhältnisse der Rekurrentin im Sinne von Art. 6 und 20 Abs. 2 OHG mit zu berücksichtigen hat. 4. 4.1 Sodann ist die Höhe der opferhilferechtlichen Genugtuung zu prüfen. 4.1.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG hat das Opfer Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Art. 47 und 49 OR sind sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 23 OHG wird die Genugtuung nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen und beträgt höchstens Fr. 70'000.-- für das Opfer bzw. Fr. 35'000.-- für Angehörige. Unter Beeinträchtigung ist - wie im Zivilrecht - die Verletzung der persönlichen Verhältnisse bzw. das konkrete Ausmass des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Das Gericht hat auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut abzustellen und dabei die Umstände des den Genugtuungsanspruch auslösenden Ereignisses und des Einzelfalls zu berücksichtigen. Nicht massgeblich sind die Art der Straftat und das Verschulden des Täters; auch täterbezogene Faktoren sind nicht zu berücksichtigen (Gomm/Zehntner, a.a.O., N 5 zu Art. 23, mit Hinweisen). 4.1.2 Die Höhe der Summe, die als Abgeltung immaterieller Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und lässt den kantonalen Behörden einen weiten Ermessensspielraum (BGE 132 II 120f. E.2.2.3 und E.2.2.5;

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gomm/Zehntner, a.a.O., N 5f. zu Art. 23). Kriterien, welche den Genugtuungsanspruch erhöhen oder reduzieren, sind ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen. Faktoren, die bei der Erhöhung des Genugtuungsanspruchs eine Rolle spielen können, sind insbesondere das Alter des Opfers, die Dauer des Spitalaufenthalts, schmerzhafte Operationen, bleibende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und das private Leben, die Intensität und Dauer der psychischen Folgen oder Auswirkungen von wiederholten Taten (Gomm/Zehntner, a.a.O., N 6 zu Art. 23). In den Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellenkonferenz zur Anwendung des Opferhilfegesetzes vom 21. Januar 2010 wird im Weiteren davon ausgegangen, dass die opferhilferechtlichen Genugtuungsleistungen in der Regel 30%-40% tiefer ausfallen als die zivilrechtlichen Genugtuungssummen (Ziff. 4.7.2 der Empfehlungen, S. 42 f.). Bei den in den Empfehlungen genannten Prozentzahlen handelt es sich lediglich um Richtwerte (vgl. auch Gomm/Zehntner, a.a.O., N 23 zu Art. 23). 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 12. September 2013 bezüglich des Sachverhalts im Wesentlichen auf das Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 7. Februar 2013, erachtete jedoch eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.-- als angemessen. Die Rekurrentin machte ihrerseits eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- geltend, weil ihr auch das Kreisgericht eine solche zugesprochen habe. Auf Grund der starken Auswirkungen der Straftat auf ihr privates und berufliches Leben gebe es keinen Grund, von diesem Betrag abzuweichen. 4.2.2 Das Kreisgericht sprach der Rekurrentin im Strafverfahren ihrem Antrag folgend eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- samt Zins zu. Bei der Bemessung dieser zivilrechtlichen Genugtuung würdigte es die Schwere der Tat und hielt fest, die Rekurrentin habe auf Grund des Raubüberfalls eine akute Belastungsreaktion und eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Sie habe mit Panikattacken, Schlaf- und Essstörungen reagiert. Es sei ihr nicht mehr möglich gewesen, der bisherigen Arbeit als Verkäuferin nachzugehen, worauf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis habe auflösen müssen. Der Verlust der Arbeitsstelle habe zu finanziellen Engpässen und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abhängigkeiten sowie Problemen in persönlichen Beziehungen geführt (act. G 3.1.2, Urteil des Kreisgerichts S. 27). 4.2.3 Wie aus dem Zwischenbericht über die wöchentliche psychotherapeutische Behandlung von Dr. D.___ vom 2. Mai 2012 hervorgeht, reagierte die Rekurrentin auf den Raubüberfall mit Panikattacken, Schlaf- und Essstörungen sowie Durchfall. Im Verlauf der ersten sechs Behandlungswochen habe sich die Symptomatik etwas verändert. Die anfänglichen Schlafstörungen hätten sich gelegt, Essprobleme und Durchfall seien weiterhin aktuell. Die Rekurrentin habe in dieser Zeit erheblich an Gewicht verloren und sei deswegen in ärztlicher Behandlung. Die häufigen Panikattacken seien enorm belastend. Unterbruch der aktuellen Betätigung, Zittern und Schweissausbrüche seien die Folgen. Das Vertrauen in die eigenen Kräfte und in die Zuverlässigkeit der Umgebung sei erschüttert. Als Diagnose stellte die Therapeutin eine posttraumatische Belastungsstörung fest (act. G 3.1.3). Mit Schreiben vom 16. November 2012 berichtete Dr. D.___, dass sich der Zustand der Rekurrentin unterdessen stabilisiert habe. Sie sei mehrheitlich frei von Panikattacken und Ängsten, allerdings sei sie viel schreckhafter als vor dem Überfall. In Situationen, in denen sie sich beengt fühle (z.B. wenn jemand sie am Arm festhalte), raste sie regelrecht aus und könne ihr Verhalten nicht mehr steuern. Der Verlust der Arbeitsstelle, die intensive lange Zeit der erfolglosen Stellensuche und die dadurch entstandenen finanziellen Engpässe sowie die Abhängigkeiten hätten sie enorm belastet. Umso glücklicher sei sie über die neue Festanstellung. Zwar sei ihre Arbeitsfähigkeit wieder intakt, jedoch werde sie eine künftige Arbeit nur während des Tages ausüben können. Spät- und Nachtschichten sowie Arbeiten an einem Schalter oder an Verkaufsstellen seien nicht mehr zumutbar und könnten eine Retraumatisierung auslösen. Tagsüber könne sie sich wieder normal bewegen, abends und in der Nacht habe sie immer noch Gefühle von grosser Verunsicherung. Sie traue sich nicht, alleine etwas zu unternehmen, und schliesse sich unterwegs im Auto ein. Auch sei sie auf die Begleitung einer Person angewiesen, der sie vertraue (act. G 3.1.11). 4.2.4 Dass die Rekurrentin erhebliche Einschränkungen erlitt, die einen Genugtuungsanspruch rechtfertigen, ist zu Recht unbestritten. Hinsichtlich der Höhe ist jedoch, entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters der Rekurrentin, die Suva- Tabelle 19 als Grundlage nicht anwendbar. Im Unterschied zur Bemessung der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Integritätsentschädigung nach dem Unfallversicherungsrecht geht es vorliegend nicht darum, die medizinisch-theoretische Invalidität zu ermitteln, sondern vielmehr um die Schätzung erlittener immaterieller Unbill (vgl. Gomm/Zehntner, a.a.O., N 5 zu Art. 23). Da - wie die Vorinstanz korrekt ausführte (vgl. act. G 3 Ziff. 4) - die Voraussetzungen einer dauernden und erheblichen Schädigung der psychischen Integrität gemäss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) und nach der Suva-Tabelle 19 nicht erfüllt sind, rechtfertigt es sich auch nicht, diese als Richtwert oder zur Orientierung beizuziehen. Eine Integritätsentschädigung wäre zudem von der zivilrechtlich zugesprochenen Genugtuung abzuziehen (vgl. Art. 23 Abs. 3 OHG). 4.3 Gestützt auf die vorliegende Aktenlage handelt es sich beim Raubüberfall für die Rekurrentin um ein unerwartetes, traumatisierendes Ereignis, das in seinen Folgen noch heute bei ihr nachwirkt. Sie wird einerseits beruflich in Zukunft Einschränkungen unterliegen, indem sie keine Schalter- oder Verkaufstätigkeiten mehr wahrnehmen kann. Andererseits ist sie weiterhin in ihrem Privatleben eingeschränkt, da sie sich v.a. abends und nachts fürchtet, alleine etwas zu unternehmen. Obgleich auf Grund der neuen Arbeitsstelle eine bleibende Erwerbseinbusse nicht ersichtlich erscheint, können die Einschränkungen dennoch zu einer Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt führen, insbesondere was die Berufswahlfreiheit der noch sehr jungen Rekurrentin betrifft. In ähnlichen Fällen (Raubüberfälle mit psychischen Folgen für die Opfer) wurden nach altem Opferhilferecht beispielhaft folgende Genugtuungssummen zugesprochen (vgl. Aufstellung bei Gomm/Zehntner, a.a.O., N 13 zu Art. 23): Fr. 5'000.-- bei psychischen Problemen nach Raubüberfall mit Faustfeuerwaffe und anschliessender siebenmonatiger Arbeitsunfähigkeit zu 100% (JGK BE vom 24.08.1998); Fr. 5'000.-- bei einem Angsttrauma mit Depression, Verfolgungswahn und Suizidgedanken nach Raubüberfall (JGK BE vom 24.08.1998); Fr. 4'000.-- nach Raubüberfall an die Kassiererin mit nachfolgender posttraumatischer Belastungsstörung (DDI SO vom 21.01.2008). Hinsichtlich durch Strafgerichte zugesprochene Genugtuungsleistungen an Opfer, die unter ähnlichen Tatfolgen wie die Rekurrentin litten, ist auf folgende Entscheide hinzuweisen: Fr. 8'000.-- an das Opfer, welches bei der Arbeit auf einem Baugerüst mit gezielten Schüssen in Angst versetzt wurde (Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Landbote 13.08.2004 S. 22, in: Klaus Hütte/Petra Ducksch, Die Genugtuung, 3. Aufl. Zürich 2005, 8/05, VIII/20); Fr. 10'000.--, Fr. 7'000.-- und zweimal Fr. 3'000.-- an eine Mutter und ihre drei Kinder, welche in Abwesenheit des Gatten und Vaters der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Opfer nachts überfallen und bedroht wurden, leichte Schnittwunden erlitten und mit Angsttraumata reagierten (zitiert im Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2004, 1A.93/2004; vgl. Klaus Hütte/Petra Ducksch, a.a.O., 8/05, VIII/20). Im Vergleich mit diesen Fällen erscheint die durch das Kreisgericht gestützt auf umfassende Aktenkenntnis zugesprochene Genugtuung von Fr. 8'000.-- nicht als unangemessen hoch. Ein Abweichen von dieser zivilrechtlichen Genugtuung um mehr als 30-40% entsprechend den Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellenkonferenz (vgl. Erwägung 4.1.2) lässt sich daher nicht rechtfertigen. Entgegen der Annahme des Vertreters der Rekurrentin bestehen aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Kreisgericht eine solche Kürzung bei seinem Entscheid bereits vorgenommen hätte. Mit Rücksicht darauf, dass das Kreisgericht auf Seiten des Täters von einem schweren Verschulden ausgegangen ist, was im Rahmen der opferhilferechtlichen Genugtuung unberücksichtigt bleiben muss, erscheint es gerechtfertigt, die Genugtuung opferhilferechtlich auf Fr. 5'000.-- festzusetzen. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 12. September 2013 sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist zu verpflichten, der Rekurrentin eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. Hinsichtlich der Entschädigung wird die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und neu verfüge. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). 5.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Rekurrentin Anspruch auf teilweisen Ersatz der Parteikosten (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die Parteikosten werden vom Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar für das Verfahren vor Versicherungsgericht pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.-- (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO; sGS 963.75). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Vorliegend erscheint auf Grund des mehrheitlichen Obsiegens eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:

  1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 12. September 2013 aufgehoben.
  2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Rekurrentin eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen.
  3. Bezüglich Entschädigung wird die Sache zur weiteren Abklärung und neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  5. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

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