© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2013/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 23.05.2014 Entscheiddatum: 23.05.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 23.05.2014 Art. 16 Abs. 3 aOHG. Es verletzt nicht Treu und Glauben, wenn die Verwaltung den Eintritt der Verwirkung bei einem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung mehr als 10 Jahre zurückliegenden Delikts bejaht hat, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass damals die Behörden die ihnen obliegende Informationspflicht verletzt haben, da der Rekurrent mehr als zwei Jahre vor Gesuchseinreichung über die opferhilferechtlichen Möglichkeiten - wenn auch bezüglich eines erst mehrere Jahre später erfolgten, anderen Delikts - orientiert wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Mai 2014, OH 2013/4).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 1C_338/2014. Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 23. Mai 2014 in Sachen A.___, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Lehmann-Schreiber, Gupfengasse 1, Postfach, 9230 Flawil, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, betreffend Vorschuss, Entschädigung und Genugtuung (Verwirkung) Sachverhalt: A. A.a Am 11./12. August 2013 stellte A.___ beim Departement Inneres und Kultur des Kantons B.___ ein Gesuch um Entschädigung in der Höhe von Fr. 15'000.-- und Genugtuung im Betrag von Fr. 5'000.-- gemäss Opferhilfegesetz. Dem beigelegten Schreiben der Psychiatrie C.___ (act. G 6.1.2) könne entnommen werden, dass er im . Lebensjahr mehrfach sexuell missbraucht worden sei durch den inzwischen an AIDS verstorbenen D.. Fallführend sei die Jugendanwaltschaft E.__ gewesen. Danach habe er mehrere Suizidversuche begangen und sei während dreier Monate im geschlossenen Bereich des F.___ platziert gewesen. Er leide - seit einem Jahr in erhöhtem Mass - an einer posttraumatischen Störung. Ferner beantragte er einen Vorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.-- (act. G 6.1 und G 6.1.1). Das Departement Inneres und Kultur des Kantons B.___ überwies das Gesuch zuständigkeitshalber am 13. August 2013 an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons G.___ (act. G 6.2). A.b Dieses nahm am 15. August 2013 telefonischen Kontakt mit der Jugendanwaltschaft E.___ auf. Die zuständige Jugendanwältin berichtete, das Verfahren gegen den Täter sei bei der Staatsanwaltschaft H.___ geführt und mit Urteil des Kreisgerichts I.___ vom 25. Mai 2004 abgeschlossen worden. Der Täter sei zu 3¼ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Es habe mehrere Opfer gegeben, und weil diese selbst Straftaten ("BetmG, Diebstähle etc.") begangen hätten, sei u.a. eben auch der Gesuchsteller bei der Jugendanwaltschaft in einem Verfahren gewesen. Der Täter habe seine Opfer mit Marihuana von sich abhängig gemacht. Die Opfer seien aber nicht völlig unschuldig gewesen. Sie hätten gar versucht, den Täter zu erpressen. Im Strafverfahren sei der Gesuchsteller nur von seinen Eltern vertreten gewesen. Er habe weder bei der Staatsanwaltschaft (als Opfer) eine anwaltliche Vertretung gehabt noch
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bei der Jugendanwaltschaft (als Beschuldigter) eine Verteidigung. Aus den ihr vorliegenden Akten ergebe sich kein Hinweis, dass der Gesuchsteller oder seine Eltern auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden wären, ein Gesuch um opferhilferechtliche Leistungen zu stellen (act. G 6.3). Der Gesuchsteller gab gegenüber dem Sicherheits- und Justizdepartement anlässlich des gleichentags geführten Telefongesprächs an, er habe beim Googeln herausgefunden, dass es die Möglichkeit gebe, Opferhilfeleistungen zu verlangen. Das wisse er erst seit zwei Wochen und sei ihm vorher von niemandem gesagt worden (act. G 6.4). A.c Mit Verfügung vom 2. September 2013 wies das Sicherheits- und Justizdepartement das Vorschuss-, Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Gesuchstellers ab. Da die zu beachtende Verwirkungsfrist im Jahr 2002 zu laufen begonnen habe und das Gesuch erst achteinhalb Jahre nach deren Ablauf eingereicht worden sei, bestehe kein Anspruch auf Opferhilfe. Abklärungen hätten ergeben, dass im Jahr 2011 in einer anderen Sache schon einmal ein opferhilferechtliches Verfahren beim Sicherheits- und Justizdepartement durchgeführt worden sei. Damals sei dem Gesuchsteller aufgrund einer Körperverletzung eine Genugtuung ausgerichtet worden (siehe hierzu Verfügung vom 2. Dezember 2011, act. G 6.7). Den Akten sei zu entnehmen, dass der Gesuchsteller spätestens anlässlich der in diesem Zusammenhang stattgefundenen polizeilichen Einvernahme vom 27. Juli 2011 auf die Möglichkeiten nach Opferhilfegesetz aufmerksam gemacht worden sei. Der Gesuchsteller hätte deshalb nicht über zwei Jahre mit einem Gesuch zuwarten dürfen (act. G 6.10). B. B.a Gegen die Verfügung vom 2. September 2013 richtet sich der vorliegende Rekurs vom 17. September 2013. Der Rekurrent beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung, einen Vorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.--, eine Entschädigung von Fr. 15'000.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 5'000.--. Zur Begründung bringt er vor, erst allmählich nach dem Tod seines Vaters im Jahr 20__ würden ihm die Zusammenhänge in seiner tragischen Lebensbiographie einerseits als Flüchtling im J.___-krieg und andererseits als Opfer sexueller Ausbeutung klar. Erst jetzt könne er sich langsam auch als Opfer begreifen. Die bestehende Psychose habe
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihm verunmöglicht, seine Rechte rechtzeitig wahrzunehmen. Da er im Strafverfahren gegen D.___ nicht über seine Rechte gemäss Opferhilfegesetz orientiert worden sei, könne ihm die Verwirkung nach Treu und Glauben nicht entgegengehalten werden. Daran ändere die Belehrung im Verfahren des Jahres 2011 nichts, da dieses nicht im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch gestanden sei. Ferner sei es ihm im Jahr 2011 noch nicht möglich gewesen, irgendwelche Ansprüche zu stellen, da für ihn zu jenem Zeitpunkt aufgrund seiner Art, das Erlebte zu verarbeiten, ein Schaden nicht erkennbar gewesen sei (act. G 1). B.b In der Vernehmlassung vom 9. Oktober 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Im Wesentlichen vertritt sie den Standpunkt, dass die polizeiliche Belehrung betreffend Opferhilfe vom 27. Juli 2011 auch im Hinblick auf den sexuellen Missbrauch im Jugendalter ausreichend gewesen sei (act. G 6). B.c Mit Präsidialverfügung vom 12. November 2013 wird dem Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entsprochen (act. G 8). B.d In der Replik vom 12. Dezember 2013 hält der Rekurrent an seinem Rekurs fest und reicht eine Stellungnahme des behandelnden Psychiaters, K.___, vom
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob ein Anspruch des Rekurrenten auf Vorschuss-, Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen verwirkt ist.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen von Art. 48 lit. a OHG gilt das bisherige Recht (aOHG) für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind; für Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des totalrevidierten OHG verübt worden sind, gelten die Fristen nach Art. 25 OHG. Angesichts dessen, dass die Straftaten in den Jahren 2001 und 2002 (act. G 6.1.1) ausgeübt wurden, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2008 gültigen OHG- Bestimmungen anwendbar. 3. 3.1 Gesuche um Entschädigung oder Genugtuung müssen innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde eingereicht werden; andernfalls sind die Ansprüche verwirkt (Art. 16 Abs. 3 aOHG). 3.2 Der Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 aOHG verlangt für das Einsetzen des Fristenlaufs eine Straftat. Eine Straftat im Sinn des OHG liegt grundsätzlich vor, wenn die Straftatbestandsmerkmale erfüllt sind und kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist. Der Fristenlauf beginnt grundsätzlich bereits mit der Straftat. Dem Opfer darf es allerdings nicht faktisch verunmöglicht sein, innerhalb der Verwirkungsfrist ein substantiiertes Opferhilfegesuch zu stellen. Andernfalls würde der Sinn und Zweck des OHG unterlaufen. Zwar müssen im Zeitpunkt der Einreichung des Opferhilfegesuchs die Tatbestandsmerkmale noch nicht durch Strafuntersuchung oder Anklageerhebung konkretisiert (oder gar durch ein rechtskräftiges Urteil nachgewiesen) sein. Nach Treu und Glauben muss dem Opfer allerdings ein Minimum an Informationen über die Straftat bzw. deren Umstände und Schadensfolgen vorliegen, die es ihm möglich und zumutbar machen, ein ausreichend substantiiertes Opferhilfegesuch zu stellen (BGE 126 II 349 f. E. 2c). 3.3 Mit Urteil des Kreisgerichts I.___ vom 25. Mai 2004 wurde der Täter verurteilt (act. G 6.3). Nach den eigenen Angaben ist dem Rekurrenten das Urteil (zumindest)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mündlich eröffnet worden (act. G 6.1, S. 7). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte er bzw. dessen Eltern - die ihn im Strafverfahren vertreten hatten (act. G 6.3) - Kenntnis von der Straftat. Nach Austritt aus der geschlossenen Abteilung des F.___ nahm der Rekurrent an einer Therapie teil (act. G 6.3). Bis zur Volljährigkeit sei er bei einem Psychiater in Therapie gewesen (act. G 6.4; vgl. auch den Bericht des seit August 2013 behandelnden Psychiaters vom 1. November 2013, act. G 11.2, der auf nach der Volljährigkeit vorgefallene "zahlreiche kürzere Klinikaufenthalte [Akutbereich]" hinweist). Damit geht einher, dass der Rekurrent im Gesuchsformular angab, seit einem Jahr "darunter in erhöhtem Mass" zu leiden (act. G 6.1, S. 6) und im Rekurs ausführen liess: "Erst als sich einer dieser Jungen seinen Eltern anvertraute, endete der Missbrauch. Der Schaden für den Rekurrenten war jedoch bereits gross. Das Vertrauen in sich selbst und zu anderen war und ist heute noch erschüttert" (act. G 1, S. 3). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt vom 25. Mai 2004 für den Rekurrenten bzw. dessen Eltern eine erhebliche Integritätsverletzung bzw. eine massgebliche Schädigung des psychischen Gesundheitszustands erkennbar war. Spätestens in den Folgejahren, während denen weiterhin eine Psychotherapie durchgeführt wurde, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, eine massgebliche Schädigung sei nicht erkennbar gewesen. Daran vermag die vom Rekurrenten geltend gemachte, durch den Tod seines Vaters im ___ 20__ ausgelöste Verschlimmerung des Gesundheitszustands (act. G 6.4) nichts zu ändern. Rechtsprechungsgemäss genügt es denn auch für den Beginn der Verwirkungsfrist, dass dem Opfer minimale Informationen über die Straftat und die Schadensfolgen vorliegen, die es ihm ermöglichen, ein ausreichend substanziiertes Opferhilfegesuch zu stellen, bzw. dass die Verletzungen in groben Zügen bekannt und der Schaden abschätzbar ist; das Opfer kann nicht zuwarten, bis sich sein Gesundheitszustand stabilisiert hat und der Schaden damit genau bezifferbar ist (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2011, 1C_456/2010, E. 2.2. mit Hinweisen). Es ist folglich davon auszugehen, dass die zweijährige Verwirkungsfrist bei Gesuchseinreichung im August 2013 längst abgelaufen war. 4. Zu beachten gilt es weiter, dass sich ein Opfer die Verwirkungsfrist nach Treu und Glauben nicht entgegenhalten lassen muss, wenn es von den Behörden unter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verletzung der gesetzlichen Informationspflichten (Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 aOHG) nicht über die ihm aufgrund des Opferhilfegesetzes zustehenden Ansprüche informiert wurde (BGE 129 II 401 E. 2 und 123 II 241 E. 3 f.). 4.1 Damit das Opfer seine Ansprüche überhaupt wirksam geltend machen kann, sieht das Gesetz besondere Mitteilungs- und Beratungspflichten der Behörden vor. Die Polizei hat das Opfer bei der ersten Einvernahme über die kantonalen Opferhilfe- Beratungsstellen in Kenntnis zu setzen (Art. 6 Abs. 1 aOHG). Sie übermittelt Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern das Opfer die Übermittlung nicht ablehnt (Art. 6 Abs. 2 aOHG). Diese haben das Opfer zu beraten und über seine Rechte, insbesondere über die Möglichkeit, Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zu stellen, zu informieren (Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2 lit. b aOHG). Zur Beratung gehört des Weiteren ein Hinweis auf die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 aOHG (BGE 126 II 354 E. 5a). Die behördliche Pflicht zur ausreichenden Information des Opfers stellt das notwendige prozessuale Korrelat zur strengen Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 3 aOHG dar. Falls das Opfer gar nie informiert worden ist, kann ihm die Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 3 aOHG grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden. Erfolgt eine ausreichende Information erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist, ist nach der Rechtsprechung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und im Licht des Grundsatzes von Treu und Glauben zu prüfen, ob der Eintritt der Verwirkung ausnahmsweise verneint werden kann (BGE 123 II 245 E. 3 f. und 129 II 411 E. 2). Wie in BGE 123 II 241 E. 3 f. ausgeführt wird, ergibt sich aus der Informationspflicht der Behörden aber nur, dass das Opfer aus einem unverschuldeten Informationsmangel keine Nachteile erleiden soll. Indessen kann nicht mehr von einem solchen Mangel ausgegangen werden, wenn das Opfer von dritter Seite Kenntnis von der Möglichkeit opferrechtlicher Ansprüche erhält (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2007, 1A.114/2006, E. 6.2). 4.2 Die vom Rekurrenten verneinte (act. G 1) Frage, ob er bzw. dessen Eltern im Rahmen des Strafverfahrens betreffend sexueller Missbrauch ausreichend von den Behörden über das Opferhilferecht informiert wurde, kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst bei Annahme einer damals fehlenden Orientierung widerspricht die von der Vorinstanz geltend gemachte Verwirkung nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wie sich aus nachfolgenden Überlegungen ergibt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3 Der Rekurrent wurde im Rahmen einer am 10. Juli 2011 erlittenen einfachen Körperverletzung (Kahnbeinfraktur am linken Handgelenk sowie Schnittwunde am linken Mittelfinger) durch die Kantonspolizei L.___ am 27. Juli 2011 auf die Opferhilfe aufmerksam gemacht. Er habe auf eine Übermittlung der Personalien (an die Beratungsstelle) verzichtet (Rapport vom 17. August 2011, act. G 6.6). Die Beratungsstelle Opferhilfe übernahm in der Folge die vom Rekurrenten geltend gemachten Heilungskosten von Fr. 380.20. Das Sicherheits- und Justizdepartement entsprach ferner seinem Gesuch vom 19. September 2011 und richtete ihm für die Folgen der Körperverletzung eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- aus (Verfügung vom 2. Dezember 2011, act. G 6.7). Aus diesen Umständen erhellt, dass der Rekurrent am 27. Juli 2011 durch die Kantonspolizei über die Opferhilfe in einem Umfang orientiert wurde, was ihm ein erfolgreich beantwortetes Leistungsgesuch ermöglichte. Da der Rekurrent am 27. Juli 2011 über die Möglichkeit opferrechtlicher Ansprüche orientiert wurde, kann er sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf Unwissenheit bzw. die allenfalls früher erfolgte Verletzung der Informationspflicht berufen. 4.4 Daran vermag das Vorbringen des Rekurrenten, die Information sei nicht hinsichtlich des Sexualdelikts erfolgt (act. G 1), nichts zu ändern. Denn er übersieht dabei, dass der Informationspflicht der Behörden die vermutete Unkenntnis des Gesetzes durch die Opfer zugrunde liegt (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2007, 1A.114/2006, E. 6.2). Der Rekurrent hatte aber (spätestens) am 27. Juli 2011 Kenntnis des Opferhilferechts und der möglichen Leistungsansprüche erlangt. Damit wurde er in die Lage versetzt, allfällige Ansprüche aus OHG wirksam geltend zu machen, was durch die Leistungszusprache in Verbindung mit der einfachen Körperverletzung bestätigt wird (vgl. vorstehende E. 4.3). Aus der Rechtsprechung ergibt sich denn auch nicht, dass eine opferrechtliche Aufklärung zwingend spezifisch und fokussiert auf ein fragliches Delikt zu erfolgen hätte bzw. im Fall von mehreren Delikten die Informationspflicht wiederholt und gesondert für jedes Delikt zu erfüllen wäre. Entsprechend dem Zweck der Informationspflicht, die vermutete Gesetzesunkenntnis des Opfers zu beseitigen, ist diese als erfüllt zu betrachten, wenn es "zumindest in allgemeiner Weise" aufgeklärt wird bzw. "zumindest in groben Zügen von der Existenz der Opferhilfe weiss" (Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2013, 1A. 137/2003, E. 5.4).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.5 Nach der Beseitigung des allfälligen Informationsmangels am 27. Juli 2011 wartete der Rekurrent mit einem Gesuch noch bis 12. August 2013 zu (act. G 6.1). 4.5.1 Die Beantwortung der Frage, wie lange im Fall eines vorgängigen unverschuldeten Informationsmangels eine Nachfrist für die Gesuchseinreichung dauern darf, hat nicht pauschal, sondern im Einzelfall nach Massgabe der konkreten Umstände zu erfolgen. Das Opfer hat aber keinen Anspruch darauf, dass ihm eine ab Kenntnisnahme der Informationen über die OHG-Ansprüche laufende Jahresfrist eingeräumt wird; vielmehr hat das Opfer mit der nach den Umständen gebotenen Raschheit zu handeln (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2007, 1A.114/2006, E. 6.3 mit Hinweisen, worin ein knapp einjähriges Zuwarten mit dem Gesuch als nicht mehr schützenswert beurteilt wurde). 4.5.2 Mit Blick darauf, dass der Rekurrent nach der Aufklärung über die Opferhilfe in der Lage gewesen ist, ohne Dritthilfe am 19. September 2011 (vgl. act. G 7) ein Leistungsgesuch im Zusammenhang mit dem Körperverletzungsdelikt einzureichen, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er auch betreffend das Sexualdelikt kognitiv in der Lage gewesen wäre, ein entsprechendes Leistungsgesuch einzureichen. Damit geht einher, dass der behandelnde Psychiater im Bericht vom 1. November 2013 keine Befunde beschreibt, welche die Urteilsfähigkeit des Rekurrenten längerfristig in einem Masse beeinträchtigt hätten, die ihm das Stellen eines Leistungsgesuch verunmöglichten (act. G 11.2; im undatierten Auszug des Berichts des Psychiatrischen Zentrums C.___, in das der Rekurrent am 21. November 2012 eintrat, wurde das Bestehen von Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen verneint, act. G 6.1.2). 4.5.3 Nach dem Gesagten widerspricht es bei allem Verständnis für die Situation des Rekurrenten nicht Treu und Glauben, wenn die Vorinstanz den Eintritt der Verwirkung im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 12. August 2013 - mithin mehr als zwei Jahre nach der am 27. Juli 2011 erfolgten Aufklärung (vgl. vorstehende E. 4.3)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.1 Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. 5.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 16 Abs. 1 aOHG). 5.3 Dem Rekurrenten wurde am 12. November 2013 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt (act. G 8). Sofern es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Rekurrenten gestatten, kann er zur Rückzahlung verpflichtet werden. Die Rechtsvertreterin des Rekurrenten machte am 26. Februar 2014 ein Honorar von Fr. 2'525.-- (10.10 Stunden x Fr. 250.--) geltend (act. G 16). Der geltend gemachte Stundenaufwand erscheint angemessen. Er ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]), weshalb ein Honorar im Betrag von Fr. 2'020.-- (Fr. 2'525.-- x 0.8) zu entschädigen ist. Unter Berücksichtigung der konkret geltend gemachten Barauslagen (Fr. 42.50, act. G 16) und der Mehrwertsteuer ([Fr. 2'020.-- + Fr. 42.50] x 1.08) hat der Staat die Rechtsvertreterin des Rekurrenten mit Fr. 2'227.50 zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: