© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2013/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 15.11.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 15.11.2013 Art. 1, 4 und 13 OHG. Die Straftat muss adäquat kausal für den Schaden sein. Dies lässt sich vorliegend nicht beurteilen, weshalb der Sachverhalt weiter abzuklären ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. November 2013, OH 2013/1.) Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 15. November 2013 in Sachen A.___, Rekurrentin, vertreten durch Reto Gnägi, pat. Rechtsagent, RG Consulting, Hauptstrasse 59, 9113 Degersheim, gegen Stiftung Opferhilfe der Kantone SG/AI/AR, Teufenerstrasse 11, Postfach, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kostenübernahme (sozialpädagogische Familienbegleitung und Unterbringung in Pflegefamilie) Sachverhalt: A. A.a A.___ (Versicherte), war seit dem 4. September 2009 bei lic. phil. B., Psychotherapeutin, Praxis für psychische Gesundheit, St. Gallen, in Einzeltherapie, nachdem sie gegen ihren Grossvater Strafanzeige wegen Verdachts auf sexuellen Missbrauch eingereicht und dieser in der Folge Suizid begangen hatte (act. G 7.1.2). A.b Am 19. November 2009 erteilte die Stiftung Opferhilfe der Kantone SG/AI/AR der Versicherten gestützt auf das Gesuch der In Via, Fachstelle für Kindesschutz, Opferhilfe für Kinder und Jugendliche, St. Gallen, vom 5. Oktober 2009 Kostengutsprache für 20 Psychotherapiestunden bei lic. phil. B. bis maximal Fr. 2'900.-- (act. G 7.1.4b). Mit Gefährdungsmeldung vom 9. Mai 2011 ersuchte die Psychotherapeutin die Gemeindeverwaltung C.___ um Prüfung vormundschaftlicher Massnahmen, da sich bei der Versicherten nach wie vor eine grosse Instabilität sowie grosse Schwierigkeiten in zwischenmenschlichen Beziehungen zeigten. Die Eltern der Versicherten seien an ihre erzieherischen Grenzen gestossen und wirkten hilflos und ohnmächtig. Entsprechend stehe die Familienarbeit im Zentrum der Therapie. Zudem werde aktuell auf Initiative der Versicherten ein Time Out auf einem Pferdestall in D.___ durch die Mutter unterstützt und vorläufig finanziert. Aus psychologischer Sicht wirke ein solches Time Out aber nur kurzfristig. Die Versicherte sei auf Grund der traumatischen Erfahrungen sowie ihrer Persönlichkeitsentwicklung stark gefährdet, kurz- oder längerfristig wieder Opfer zu werden (act. G 7.1.2). A.c Die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde C.___ ordnete ab 25. Mai 2011 eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) durch die Kooperative Soziale Arbeit (KOOSA) an. Diese sah vorerst einmal pro Woche Einzel-, Paar- und Familiengespräche vor (vgl. act. G 7.1.23d, 7.1.25). Am 27. Juni 2011 trat die Versicherte für einen stationären Aufenthalt bis 1. September 2011 in die Klinik E.___, Kinder- und Jugendpsychiatrisches Zentrum, ein (act. G 7.1.23d S. 8 und 17 sowie 7.1.25 S. 3).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 stellten die Sozialen Dienste C.___ bei der Beratungsstelle Opferhilfe St. Gallen Antrag auf Übernahme der Kosten für die durch sie bzw. das Vormundschaftssekretariat angeordnete SPF durch die KOOSA. Da es sich dabei um Massnahmen handle, welche im Zusammenhang mit dem angezeigten Verdacht auf sexuellen Missbrauch der Versicherten stünden, seien es Kosten im Sinne der Opferhilfe (act. G 7.1.1). A.e Am 29. August 2011 teilte die Stiftung Opferhilfe den Sozialen Diensten C.___ mit, aus den vorliegenden Unterlagen seien keine durch das Opfer oder dessen Angehörige zu tragenden Kosten ersichtlich. Die SPF gehöre zur betreuenden Sozialhilfe und sei nicht rückerstattungspflichtig. Es könne daher keine Kostengutsprache erteilt werden (act. G 7.1.7). Dagegen machten die Sozialen Dienste mit Schreiben vom 31. August 2011 geltend, bei der SPF handle es sich klar und eindeutig um die praktische Umsetzung der von der Versicherten in der von der Opferhilfe finanzierten Psychotherapie angeeigneten theoretischen Bewältigungsstrategie der Folgen des sexuellen Übergriffs (act. G 7.1.8). Die Stiftung Opferhilfe erklärte im Schreiben vom 20. September 2011, dass sie nur diejenigen Kosten übernehme, die dem Opfer bzw. seinen Angehörigen tatsächlich entstünden. Sie gehe davon aus, dass es sich bei der SPF um betreuende Sozialhilfe handle, die nicht rückerstattungspflichtig sei. Weil somit nicht ersichtlich sei, dass die Versicherte bzw. ihre Eltern einen Teil dieser Kosten tragen müssten, sei das Gesuch abzulehnen. Auch bezüglich des Time Outs im Sportstall D.___ werde nicht dargelegt, welche Kosten durch die Eltern zu tragen seien und welche anderen Kostenträger in Frage kämen. Nach der Klärung der Kostenfrage wäre zu prüfen, ob und wieweit die Massnahmen auf die Straftaten zurückzuführen seien (act. G 7.1.9). A.f Die Vormundschaftsbehörde C.___ beschloss an der Sitzung vom 27. September 2011 die Erteilung einer subsidiären Kostengutsprache für die Finanzierung der SPF durch die KOOSA gemäss Offerte vom 20. September 2011 in Höhe von Fr. 5'630.80 (act. G 7.1.11a). A.g Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 ersuchten die Sozialen Dienste die Stiftung Opferhilfe erneut um Kostengutsprache für die SPF, das Time Out sowie die Psychotherapie für die Versicherte (act. G 7.1.11).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.h Am 22. November 2011 sistierte die Stiftung Opferhilfe das Gesuch um Übernahme der Therapiekosten für die Versicherte bis zur Klärung der Kostenfrage. Zu deren Feststellung sei so vorzugehen, wie wenn es keine Opferhilfe gäbe. Da vorliegend weder die genaue Höhe der von den Eltern zu tragenden Kosten noch die Kausalität der Massnahme in genügender Weise dargelegt worden und auch die Frage nach einer Kostenbeteiligung der IV unbeantwortet geblieben sei, könne zur Zeit keine Kostengutsprache erteilt werden (act. G 7.1.12). A.i Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 teilten die Sozialen Dienste der Opferhilfe die Höhe der effektiven SPF-Kosten mit und liessen ihr verschiedene Berichte sowie eine provisorische Eltern-Beitragsberechnung zukommen. Zudem informierten sie darüber, dass der IV-Entscheid noch ausstehend sei. Die Kausalität sei jedoch auf Grund der Einvernahmeprotokolle der Polizei genügend erwiesen. Im beigelegten Bericht über die SPF der KOOSA wurden der Verlauf nach dem Time Out, die Unterbringung der Versicherten in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik E.___ sowie die nach Austritt erfolgte intensivere Begleitung durch die SPF beschrieben (act. G 7.1.13 und act. 7.1.13d). A.j Mit zwei Mitteilungen vom 1. Dezember 2011 erteilte die IV-Stelle einerseits Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung ab 4. September 2010 bis 31. Juli 2012 und andererseits für stationäre Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung ab 27. Juni 2011 bis 3. September 2011 (act. G 7.1.15). Im Schreiben vom 13. Januar 2012 teilte die IV-Stelle den Sozialen Diensten mit, dass die SPF nicht von der IV übernommen werden könne (act. G 7.1.18). Hingegen wurden der Versicherten von der IV mit Mitteilung vom 21. März 2012 Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten gewährt (act. G 7.1.21). A.k Am 16. April 2012 teilte die Stiftung Opferhilfe dem Leiter der Sozialen Dienste mit, es gehe offenbar nur noch um die Kosten der SPF, da diese von der IV nicht finanziert werde. Nach wie vor sei der von den Eltern zu übernehmende Anteil offen. Auch sei die Kausalität noch nicht definitiv geklärt. Nachdem nun die IV die Psychotherapie rückwirkend ab 4. September 2010 übernommen habe, werde sie die von ihr bezahlten Beiträge direkt bei der IV zurückfordern (act. G 7.1.22). Die Sozialen Dienste antworteten am 23. April 2012, das emotional belastende Trauma stehe immer noch im
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vordergrund, weshalb eine Fremdplatzierung absehbar sei. Zur definitiven Klärung der Kausalität werde ein Bericht über die SPF eingefordert. Die Sozialen Dienste legten ihrer Antwort u.a. ein von der Mutter am 19. April 2012 unterzeichnetes Formular betreffend Entschädigung und/oder Genugtuung nach Opferhilfegesetz bei. Darin machte die Mutter als gesetzliche Vertreterin als Schaden einerseits Kosten für die SPF von Fr. 20'753.50 per 19. April 2012 und andererseits Pflegefamilien- Platzierungskosten ab April 2012 von täglich Fr. 175.-- geltend (act. G 7.1.23, 23a und 23b). A.l Ab 27. April 2012 wurde die Versicherte bei einer Pflegefamilie in F.___ unter gebracht (act. G 7.1.32b und 27). Gemäss dem Bericht über die SPF vom 1. Mai 2012 hatte sie aktuell zwar wieder mehr Boden unter den Füssen, dennoch war ihre Gemütslage nach wie vor instabil und die Massnahme einer SPF für die Stabilisierung nicht mehr ausreichend. Mit der Platzierung in der Pflegefamilie wurde die SPF beendet, lediglich die Therapie durch die bisherige Psychotherapeutin sollte weitergeführt werden (act. G 7.1.25). Am 8. Mai 2012 wurde für die Versicherte durch die Vormundschaftsbehörde C.___ SG ein Beistand mit dem besonderen Auftrag ernannt, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen. Als Beistand wurde der Leiter der Sozialen Dienste bzw. der Amtsvormund eingesetzt (act. G 7.1.24). A.m Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2012 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Gesuch um Kostengutsprache für erstmalige berufliche Ausbildung abzuweisen (act. G 7.1.28a). A.n Am 5. Juni 2012 ersuchten die Sozialen Dienste die Stiftung Opferhilfe um einen raschen Entscheid. Sie wiesen darauf hin, gegen die vorgesehene Abweisung der Kostengutsprache für die erstmalige Ausbildung durch die IV rechtlich vorzugehen (act. G 7.1.28). Die Stiftung Opferhilfe antwortete am 14. Juni 2012, da die IV offenbar für die Kosten der Pflegefamilie aufkomme, betrachte sie diesen Antrag um Kostenübernahme als hinfällig. Unverändert könne sie aber nur den tatsächlich entstandenen Schaden übernehmen. Offen sei immer noch eine von der Gemeinde C.___ mit den Eltern zu treffende Vereinbarung über deren Kostenbeiträge an die SPF (act. G 7.1.29).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.o Am 19. Juli 2012 reichten die Sozialen Dienste der Stiftung Opferhilfe eine Kopie der Elternbeitragsvereinbarung vom 18. Juli 2012 ein, wonach die Eltern an die Kosten der SPF bzw. der Fremdplatzierung monatlich Fr. 486.20 bezahlen. Sie anerkannten u.a. im Weiteren für die Zeit von Mai 2011 bis Juni 2012 "der Opferhilfe und somit subsidiär der Stadt C.___" Fr. 6'320.60 zu schulden (act. G 7.1.32 und 7.1.32c). A.p Im Schreiben vom 17. September 2012 ersuchte die RGB Rechts- und Gemeindeberatung in Vertretung der Mutter der Versicherten, die Opferhilfe um Übernahme der bis zum 30. Juni 2012 erbrachten Sozialhilfeleistungen von Fr. 35'133.70 für die SPF und die Fremdplatzierungskosten der Versicherten, der ab dem 1. Juli 2012 weiter anfallenden Fremdplatzierungskosten für die Versicherte von Fr. 175.-- pro Tag für die Dauer der sozialen Notwendigkeit im Zusammenhang mit der erfolgten Straftat sowie die Nebenkosten von Fr. 450.-- pro Monat in der Pflegefamilie. Die entstandenen Kosten seien als Sofort- und weitere Hilfe von der Opferhilfe zu übernehmen (act. G 7.1.35). A.q Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 führte die Stiftung Opferhilfe aus, dass Leistungen gestützt auf das Opferhilfegesetz im Bereich Kindesschutz nur lückenfüllende Funktion hätten. Die Kosten einer Fremdplatzierung seien grundsätzlich im Rahmen der Unterhaltspflicht von den Eltern zu tragen. Soweit das Gemeinwesen dafür aufkomme, gehe der Unterhaltsanspruch an das Gemeinwesen über. Mit der Leistung des vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeitrages erfüllten die Eltern ihre Unterhaltspflicht und es könne von ihnen nicht mehr verlangt werden. Gemäss vorgelegter Vereinbarung betrage dieser Anteil Fr. 486.20 pro Monat. Zu mehr könnten die Eltern nicht verpflichtet werden. Die verbleibenden Kosten für die SPF könnten auch von der Tochter nicht verlangt werden, da es um betreuende und damit nicht rückerstattungspflichtige Sozialhilfe gehe. Unklar sei, ob die Restkosten der Fremdplatzierung von der Tochter zurück verlangt werden könnten. Die Wahrscheinlichkeit dafür sei ohnehin verschwindend klein und namentlich nicht aktuell; es könne im Zeitpunkt einer Rückforderung ein neues Gesuch gestellt werden. Bei den Nebenkosten handle es sich um gewöhnliche Lebenshaltungskosten, die unabhängig von der Straftat anfallen würden. Damit könne es nur um die Frage gehen, ob und in welcher Höhe die Opferhilfe sich am Elternbeitrag von monatlich Fr. 486.20 beteilige. Für die SPF und vor allem die Fremdplatzierung ständen auch nicht mehr die Straftaten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Vordergrund. Man sei im Sinne eines Entgegenkommens aber bereit, die auf die Dauer der SPF fallenden Elternbeiträge von Mai 2011 bis und mit Mai 2012 von total Fr. 6'320.60 zu übernehmen. Eine darüber hinaus gehende Kostenübernahme werde abgelehnt (act. G 7.1.36). A.r Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 bestätigte die Stiftung Opferhilfe ihren Entscheid (act. G 7.1.37). B. B.a Gegen diese Verfügung richten sich der vorliegende Rekurs vom 1. März 2013 sowie die Rekursergänzung vom 28. März 2013 durch Reto Gnägi, pat. Rechtsagent, Degersheim, im Namen der Mutter der Versicherten als gesetzliche Vertreterin der Tochter mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ausrichtung von Kostenbeiträgen für längerfristige Hilfe Dritter. Zur Begründung machte der Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend, dass die Leistungspflicht der Opferhilfe nicht automatisch nach dem Tätigwerden der Vormundschaftsbehörde ende, ansonsten Minderjährige praktisch nie Opferhilfe in Anspruch nehmen könnten. Liege nicht nur eine persönliche, sondern auch eine wirtschaftliche Notlage vor, so könnten die Betreuungs- und Beratungsdienste Dritter auch zum Gegenstand wirtschaftlicher Hilfe (finanzieller Sozialhilfe) werden. Die finanzielle Sozialhilfe unterliege im Kanton St. Gallen der Rückerstattungspflicht. Fremdplatzierungskosten und SPF-Kosten stellten Kosten dar, welche auf Grund der primären elterlichen Unterhaltspflicht von den Eltern übernommen werden müssten. Weil in den meisten Fällen die Sozialhilfe eine subsidiäre Kostengutsprache leisten müsse und die Gemeinde damit die Unterhaltskosten für das Kind übernehme, gehe der Unterhaltsanspruch des Kindes auf die Gemeinde über. Als nunmehr Gläubiger der Unterhaltsansprüche des Kindes wende sich die Sozialhilfe nun mit einer Elternbeitragsberechnung an die Eltern. Für die Dauer der Fremdplatzierung oder der SPF-Dienstleistungen könne die Gemeinde gestützt auf eine Zahlungsverpflichtung von den Eltern die monatlichen Elternbeiträge sowie die gesprochenen Alimente gemäss Urteil oder Unterhaltsvertrag einfordern. Nach Abschluss der Platzierung/SPF sei der verbleibende Betrag der Sozialhilfekosten auf jeden Fall ein Betrag, für welchen die Eltern - entgegen eines materiell unrichtigen Entscheids der Verwaltungsrekurskommission - rückerstattungspflichtig seien. SPF
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stelle finanzielle Sozialhilfe dar und nicht bloss betreuende Sozialhilfe. Somit sei sie rückerstattungspflichtig und unterstehe bei Erfüllung der Voraussetzungen auch der heimatlichen Kostenersatzpflicht. Schliesslich sei auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und der notwendigen SPF und der anschliessenden Fremdplatzierung ursächlich gegeben, auch wenn dazwischen ein zeitlicher Abstand liege. Da somit nicht nur der erhobene Elternbeitrag von Fr. 486.20 pro Monat, sondern sämtliche angefallenen und noch anfallenden Kosten rückerstattungspflichtige Sozialhilfeleistungen darstellten, sei der Gesamtbetrag von Fr. 35'133.70 bis 30. Juni 2012 bzw. die ab 1. Juli 2012 entstehenden Fremdbetreuungskosten von Fr. 175.-- pro Tag als Schaden anzuerkennen und von der Stiftung Opferhilfe zu tragen (act. G 3). B.b In der Rekursantwort vom 23. Mai 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies sie grundsätzlich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2013 und nahm zur Beschwerde ergänzend Stellung. Sie hielt fest, dass in der Rekursschrift nur noch die Versicherte als Rekurrentin, nicht mehr aber deren Eltern aufgeführt würden. Demgegenüber sei das Verfahren vor der Stiftung Opferhilfe noch im Namen der Tochter und der Eltern geführt worden. Auch werde in der Begründung nur davon gesprochen, dass die Eltern unterhalts- bzw. rückerstattungspflichtig seien, nirgends jedoch, dass die Tochter irgendwelche Kosten zu tragen habe oder rückerstattungspflichtig sei. Nach dieser Argumentation wäre der Rekurs abzuweisen, da selbst die Rekurrentin nicht behaupte, einen aktuellen oder zukünftigen Schaden erlitten zu haben. Selbst wenn der Rekurs auch im Namen der Eltern weitergeführt würde und die Rekurrentin wie auch ihre Eltern für sämtliche Kosten rückerstattungspflichtig wären, bestehe im heutigen Zeitpunkt kein aktueller finanzieller Schaden, der über das OHG abzugelten wäre. Daher bestehe auch kein schützenswertes Interesse an der Übernahme allfälliger Rückerstattungsansprüche durch die Opferhilfe. Der Schaden liege momentan bei der Gemeinde. Zudem sei offensichtlich, dass jene die eigentliche Rekurrentin sei, sei sie doch von Anfang an selbst als Vertreterin tätig gewesen und danach durch die RGB Rechts- und Gemeindeberatung, zu dessen Beraterteam auch der gegenwärtige Rechtsvertreter gehöre, ersetzt worden. Es sei daher abzuwarten, ob die Gemeinde innert 15 Jahren eine Rückforderung stelle. Da dies in der Praxis sehr selten und nur bei guten finanziellen Verhältnissen geschehe, sei die Wahrscheinlichkeit dafür so
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gering, dass sich eine jetzige Übernahme durch die Opferhilfe nicht rechtfertige. Hinsichtlich der adäquaten Kausalität führte sie aus, es könnten nicht sämtliche noch vorstellbaren Reaktionen und die daraus resultierenden Folgen als adäquat kausal im rechtlichen Sinne angesehen werden. Vorliegend würde das Verhalten der Rekurrentin und das Mass der eingetretenen Schwächung der Erziehungsfähigkeit nicht mehr dem normalen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung in solchen Situationen entsprechen. Daher sei die erteilte Kostengutsprache im Umfang von Fr. 6'320.50 (Elternbeitrag während SPF von Mai 2011 bis und mit Mai 2012) lediglich entgegenkommenderweise auf Grund der Umstände erfolgt (act. G 7). B.c Mit Replik vom 20. Juni 2013 hielt die Rekurrentin an ihren Anträgen fest. Im Weiteren machte ihr Rechtsvertreter geltend, als direkt Geschädigte begründe sie den vorrangigen Anspruch auf Opferhilfeleistungen, weshalb der Rekurs zu Recht in ihrem Namen eingereicht worden sei. Der Schaden resultiere aus den Kosten für die Therapie, Heimplatzierung usw. und nicht aus den Elternbeiträgen oder späteren Rückerstattungsforderungen. Schliesslich werde die Zuständigkeit der Opferhilfe für sämtliche angefallenen und noch anfallenden Kosten im Zusammenhang mit den Folgen der Straftat an der Rekurrentin als gegeben erachtet, was auch die Nebenkosten der Heimplatzierung von Fr. 450.-- beinhalte und hiermit explizit geltend gemacht werde (act. G 9). B.d In der Duplik vom 7. August 2013 hielt die Vorinstanz an ihrem Abweisungsbegehren fest. Nachdem der Rekurs explizit einzig im Namen der Tochter geführt werde, erübrigten sich Ausführungen zu den Elternbeiträgen. Diese seien korrekterweise von den Gesamtkosten abzuziehen. Bezüglich der SPF habe der st. gallische Gesetzgeber im soeben publizierten Nachtrag zum Finanzausgleichsgesetz festgehalten, dass es sich bei der SPF um betreuende Sozialhilfe handle, wie der neuen Bestimmung von Art. 17b Bst. c zu entnehmen sei. Solange das Kind solche Ausgaben nicht übernehmen müsse, bestehe kein Rechtsschutzinteresse. Interessiert seien in erster Linie die Gemeinden, wie der vorliegende Fall zeige (act. G 11). Erwägungen: 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung von Art. 48 lit. b des ab 1. Januar 2009 gültigen OHG gilt das bisherige Recht für hängige Ge suche um Kostenbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind. Das vorliegend zu beurteilende Gesuch wurde am 12. Juli 2011/19. April 2012 und somit nach Inkrafttreten des revidierten OHG eingereicht (act. G 7.1.23b). Es finden damit die seit 1. Januar 2009 gültigen OHG-Bestimmungen Anwendung. 2. 2.1 Unbestritten ist, dass es im vorliegenden Verfahren einzig um allfällige Ansprüche der Rekurrentin in ihrer Eigenschaft als Opfer geht, während ihre Angehörigen in diesem Verfahren keine Ansprüche geltend machen. Umstritten ist, ob und wieweit die Vorinstanz Kosten für erbrachte Leistungen Dritter im Rahmen der SPF und der Fremdplatzierung zu übernehmen hat, und zwar nicht als Entschädigung bzw. Schadenersatz, sondern im Sinne der Soforthilfe bzw. der längerfristigen Hilfe. 2.2 Insoweit die Vorinstanz geltend macht, dass bei der Rekurrentin selber kein aktueller Schaden vorliege bzw. sie finanziell nicht belastet sei, weshalb ihr (implizit) auch keine Rekurslegitimation zukomme (Rekursantwort, S. 2 Ziff. 2), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Anspruch auf Opferhilfe, namentlich in der Form der Soforthilfe bzw. längerfristigen Hilfe, steht selbstredend dem Opfer zu. Grundsätzlich hat sodann die betroffene Person selbst für einen allfälligen Anteil/Kostgeld bei einer Fremdplatzierung oder bei der Installation einer SPF aufzukommen. Daran vermag nichts zu ändern, dass bei minderjährigen Opfern die Eltern an deren Statt die entsprechenden Kosten übernehmen müssen. Es kann somit nicht gesagt werden, die Rekurrentin werde durch die Auferlegung solcher Kosten (wie Elternbeitrag gemäss Vereinbarung) finanziell nicht belastet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hat das Bundesgericht in BGE 125 II 232 E. 1b und 1A.249/2000 E. 2 sodann nicht gesagt, die blosse Möglichkeit, empfangene Sozialhilfe später zurückerstatten zu müssen, stelle keinen aktuellen Schaden dar. Vielmehr hat das Bundesgericht in diesen Urteilen entschieden, es genüge für ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung, wenn eine spätere Rückzahlungspflicht nicht ausgeschlossen werden könne. Damit wird auch sichergestellt, dass ein auf Grund einer erst viel später
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ergangenen Rückforderungsverfügung eingereichtes Gesuch nicht an unweigerlich auftretenden Beweisschwierigkeiten scheitern würde. Beim Bezug unmündige oder in Ausbildung befindliche Personen haben im Kanton St. Gallen empfangene finanzielle Sozialhilfe zurückzuerstatten, soweit sie aus Erbschaft bereichert sind (Art. 18 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes [sGS 381.1]). Mithin kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Rekurrentin Sozialhilfe zurückerstatten müsste, weshalb sie zum vorliegenden Rekurs legitimiert ist. 2.3 Nachdem der Rekurs rechtzeitig beim Versicherungsgericht eingereicht wurde und die Rekurrentin ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, ist darauf einzutreten. 3. 3.1 Die Beratungsstellen leisten dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Art. 13 Abs. 1 OHG). Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Art. 13 Abs. 2 OHG). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Art. 13 Abs. 3 OHG). Die Leistungen der Beratungsstellen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft (Art. 14 Abs. 1 OHG). 3.2 Der Anspruch auf Opferhilfe besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, sich schuldhaft verhalten oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Art. 1 Abs. 3 OHG). Die Beratung, die Soforthilfe und die von den Beratungsstellen erbrachte längerfristige Hilfe sind sodann für das Opfer und seine Angehörigen unentgeltlich (Art. 5 OHG). Demgegenüber erbringt die Opferhilfe an die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter Beiträge, die die Kosten ganz (Art. 16 lit. a OHG) oder teilweise (Art. 16 lit. b OHG) decken. 4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Vorliegend geht die Rekurrentin bzw. ihr Vertreter davon aus, dass sowohl die Installierung einer SPF als auch die Platzierung bei einer Pflegefamilie als Soforthilfe bzw. längerfristige Hilfe kausal im Zusammenhang mit dem Verdacht auf sexuellen Missbrauch sind, weshalb die Opferhilfe die Kosten dafür zu übernehmen habe. Die Vorinstanz ist hingegen der Ansicht, dass das Verhalten der Rekurrentin, welches die SPF sowie die (andauernde) Fremdplatzierung notwendig machte, nicht adäquat kausal auf den sexuellen Missbrauch zurückzuführen sei und damit nicht mehr dem allgemeinen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung in solchen Situationen (in welchem nicht ein Elternteil Täter sei) entspreche. 4.2 Die Leistungen nach dem OHG haben grundsätzlich subsidiären Charakter. Unter Berufung auf BGE 125 II 230 macht die Vorinstanz dazu geltend, angeordnete Kindesschutzmassnahmen seien nicht durch die Opferhilfe, sondern - soweit die unterhaltspflichtigen Eltern nicht leistungsfähig seien - durch die Sozialhilfe zu decken. Im angeführten Bundesgerichtsentscheid ging es freilich nur darum, ob die Opferhilfe nachträglich (nämlich rund zwei Jahre nach einem Heimeintritt) Kosten für Massnahmen übernehmen müsse, die eine andere in der Sache zuständige Behörde ohne Einbezug der Beratungsstelle angeordnet habe (BGE 125 II 235). Ähnlich stellte sich auch im von der Vorinstanz zitierten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) vom 26. Januar 2001, 1A.249/2000, die Frage, ob die Opferhilfe die Kosten für Massnahmen übernehmen müsse, die von einer anderen Stelle ohne Einbezug der Opferhilfe angeordnet und finanziert worden waren (vgl. E. 4a). Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Beratungsstelle "In Via" bereits zu Beginn der psychotherapeutischen Behandlung involviert (vgl. act. G 7.1.4b) und die Stiftung Opferhilfe auch bei Anordnung der fraglichen SPF sowie der Fremdplatzierung einbezogen bzw. informiert worden war, wie deren Kostengutsprache vom 19. November 2009 und die Gesuche vom 12. und 25. Juli 2011 zeigen (act. G 7.1.1, G 7.1.4b). Im Übrigen hat das Versicherungsgericht bereits früher entschieden, dass eine Leistungspflicht der Opferhilfe (weiter) bestehen kann, auch wenn eine Fremdplatzierung nicht nur aus opferhilferechtlichen, sondern auch kindesschutzrechtlichen Gründen erfolgt (Urteil des Versicherungsgerichts vom 26. März 2004, OH 2002/2, E. 4 und 5). Ferner hat das Versicherungsgericht im Urteil vom 22. September 2005 (OH 2005/1) ausdrücklich festgehalten, dass die Leistungspflicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht automatisch nach Tätigwerden der Vormundschaftsbehörde endet (Urteil S. 9 E. 3c). Die Meinung der Vorinstanz, wonach Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich nicht durch die Opferhilfe, sondern durch die Eltern bzw. die Sozialhilfe zu finanzieren seien, würde darauf hinaus laufen, dass Minderjährige praktisch keine Hilfe nach Art. 13 OHG für sich in Anspruch nehmen könnten. Ein derartiger Ausschluss ist indessen im OHG nicht vorgesehen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob und wie lange eine Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG auch bei Minderjährigen angezeigt ist. 5. 5.1 Auch im Opferhilfegesetz gilt der Grundsatz, wonach eine Entschädigung (bzw. Hilfe) nur dann geschuldet ist, wenn ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem vom Opfer erlittenen Schaden (bzw. der Notsituation) und der Straftat besteht. Wie im Haftpflichtrecht handelt es sich dabei um eine unabdingbare Voraussetzung für die Leistungspflicht (vgl. AJP 2003 Nr. 12 S. 1487). Das Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs besteht darin, zu erfahren, ob das eine Haftung auslösende Element - die Straftat - nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 123 lll 112). Die Frage der natürlichen bzw. adäquaten Kausalität ist nachfolgend zu prüfen. 5.2 Auf Grund der vorliegenden Akten ist bekannt, dass der Grossvater der Rekurrentin unter dringendem Verdacht steht, ab 2001 seine damals sechsjährige Enkelin über einen Zeitraum von ca. drei Jahren regelmässig sexuell missbraucht zu haben. Dies geschah zum grössten Teil in seinem Wohnhaus in G.. Da er mehrfach damit gedroht habe, sich selbst oder die Rekurrentin zu erschiessen bzw. dass die Grossmutter einen Herzinfarkt erleiden würde, wenn die Vorfälle bekannt würden, hatte sich die Rekurrentin erst im August 2009 einer Freundin anvertraut. Am 18. August 2009 erstattete sie bei der Polizeiinspektion G. Anzeige gegen den Grossvater, worauf sich dieser am 1. September 2009 im Rahmen der Konfrontation mit den Vorwürfen durch die Polizei im Garten seines Wohnhauses mit einer Pistole das Leben nahm (act. G 7.1.6a Abschlussbericht der Polizei vom 19. Oktober 2009, S. 2f.). Ab dem 4. September 2009 wurde die Rekurrentin nach einer Anmeldung bei der Stiftung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Opferhilfe durch die "In Via" psychotherapeutisch durch lic. phil. B.___ behandelt (act. G 7.1.2). Für die ersten 20 Psychotherapiestunden erteilte die Stiftung Opferhilfe am 19. November 2009 Kostengutsprache, da die Kausalität zwischen der Notwendigkeit einer Behandlung und der Straftat mit anschliessendem Suizid des Täters offensichtlich gegeben schien (act. G 7.1.4b). Gemäss der Gefährdungsmeldung durch die Psychotherapeutin vom 9. Mai 2011 habe zu Beginn der Therapie v.a. der Suizid des Grossvaters im Fokus gestanden. Nach wie vor zeige sich jedoch bei der Rekurrentin eine grosse Instabilität. Es zeige sich ein diffuses Selbstbild mit verschiedenen Anteilen, die noch unintegriert nebeneinander stünden. Das Grundgefühl der Einsamkeit äussere sich aktuell in grossen Wutgefühlen gegenüber Mitmenschen, insbesondere gegenüber den Eltern. Es falle der Rekurrentin noch immer schwer, die eigenen Gefühle zu ordnen und zu verstehen. Ausserdem zeigten sich grosse Schwierigkeiten in zwischenmenschlichen Beziehungen. Zudem seien nach wie vor psychosomatische Beschwerden wie Appetitlosigkeit, Kreislaufprobleme und unspezifische Schmerzen ein Thema. Aktuell stehe die Familienarbeit im Zentrum der Therapie, da die familiäre Situation über die letzten Monate zunehmend eskaliert sei. Die Eltern seien an ihre erzieherischen Grenzen gestossen und würden hilflos und ohnmächtig wirken. Die Rekurrentin sei auf Grund ihrer traumatischen Erfahrungen sowie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung stark gefährdet, kurz- oder längerfristig wieder Opfer zu werden. Die elterlichen Ressourcen, die Tochter weiterhin zu unterstützen und sie davor zu schützen, schätzte die Psychotherapeutin als gering ein. Daher seien dringend vormundschaftliche Massnahmen zu prüfen (act. G 7.1.2). Sodann hatte sich gemäss dem Bericht "Sozialpädagogische Begleitung" der KOOSA vom 30. November 2011 die Situation zu Hause durch das "Time-Out" und die räumliche Distanz in D.___ ein wenig entspannt. Kurze Zeit nach ihrer Rückkehr habe die Rekurrentin die Eltern sowie die SPF jedoch informiert, dass sie dringend Hilfe benötige, da sie drogenabhängig und mit ihren Kräften am Ende sei. Auf Grund der zusätzlichen Erschöpfung der Eltern habe der Kindesschutz nicht mehr vollumfänglich durch die Eltern gewährleistet werden können. Daher hätte die Familie entschieden, dass die Rekurrentin in eine jugendpsychiatrische Einrichtung eintreten solle. Das Zusammenleben an den Besuchswochenenden sei von den Eltern als fragil erlebt worden. Der stetige Wechsel der Gefühlslage der Rekurrentin habe die Eltern belastet und einen grossen Unsicherheitsfaktor im Umgang mit der Tochter bedeutet. Dies habe
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bis zum aktuellen Tag Auswirkungen auf das Einfordern von Regeln und das Umsetzen von Aufgaben. Um die Rolle der Eltern zusätzlich zu stärken, würden die Eltern und die Tochter separat durch zwei sozialpädagogische Familienbegleiterinnen begleitet und unterstützt. Erfahrungsgemäss werde dadurch die Rolle der Eltern noch klarer. Der jahrelange Versuch der Familie, die Situation in den Griff zu bekommen, habe die Eltern jedoch zusehends ermüdet. Der Vater sei am Rande der Erschöpfung und beide Eltern seien in ärztlicher Behandlung. Da die Gemütslage der Rekurrentin weiterhin instabil sei, wurde die Weiterführung der SPF empfohlen (act. G 7.1.13d). Im Schlussbericht der KOOSA vom 1. Mai 2012 wird nochmals betont, dass die stetigen Wechsel der Gefühlslagen der Rekurrentin die Eltern belasteten und einen grossen Unsicherheitsfaktor darstellten. Wichtig sei, dass die Rekurrentin die Schule abschliesse und der Berufseinstieg ab Sommer 2012 mit dem Beginn einer Lehre als Z.___ gelinge. Die Massnahme einer SPF genüge für eine ausreichende Stabilisierung der Rekurrentin nicht mehr, weshalb ab Mai 2012 statt der SPF eine durch tipiti begleitete Fremdplatzierung in einer Pflegefamilie installiert worden sei (act. G 7.1.25). 5.3 Aus den Akten geht nicht klar hervor, inwieweit die Massnahmen (SPF, begleitete Fremdplatzierung) natürlich und adäquat kausal mit den erlittenen Straftaten zusammenhängen oder ob diese Massnahmen ab einem gewissen Zeitpunkt auch ohne die Straftaten als allgemeine Kindesschutzmassnahmen notwendig geworden wären. Die in den Akten liegenden Berichte konzentrieren sich darauf, aufzuzeigen, dass Massnahmen notwendig waren und wie sich der Verlauf gestaltete. Hingegen äussern sie sich nicht dazu, welche Ursachen dazu führten, ob beispielsweise die generelle Persönlichkeitsentwicklung der Rekurrentin und eine damit verknüpfte Erziehungsunfähigkeit der Eltern Hauptursache der Massnahmen waren. Auch aus dem umfangreichen Bericht der KOOSA über die Beratungsgespräche, Zielsetzungen und den allgemeinen Verlauf vom 19. April 2012 (act. G 7.1.23d) geht dazu nichts hervor. Damit bleibt auf Grund der vorliegenden Akten unklar, inwiefern oder ab wann die angeordneten Massnahmen zur Hauptsache mit der Persönlichkeit der Rekurrentin zu tun hatten, welche von ihrer Mutter im Polizeiprotokoll als "immer schon ein schwieriges Kind" beschrieben worden war (act. G 7.1.6b, S. 3 Abs. 2). 5.4 Zusammenfassend ist offenkundig und unbestritten, dass der dringende Verdacht auf sexuellen Missbrauch unmittelbarer Anlass für die im Anschluss an den Suizid des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grossvaters erfolgte Psychotherapie ab 4. September 2009 war. Für diese hat die Vorinstanz sodann zunächst auch Soforthilfe und längerfristige Hilfe im Rahmen von Fr. 2'900.-- (act. G 7.1.4b, nachträglich durch IV finanziert, vgl. act. G 7.1.22) geleistet. Ob die im Rahmen der angefochtenen Verfügung geleistete SPF in Höhe von Fr. 6'320.60 (act. G 7.1.37), die weitere SPF sowie die Fremdplatzierung danach hauptsächlich als Kindesschutzmassnahme aufzufassen sind oder ihre Notwendigkeit immer noch vorwiegend auf den erlittenen Straftaten basierte bzw. basiert, lässt sich anhand der Akten nicht beurteilen. Da sich die Vorinstanz aus grundsätzlichen Überlegungen gegen eine weitere Finanzierung der SPF und der Fremdplatzierung stellte und sie den Elternbeitrag in Höhe von Fr. 6'320.60 lediglich aus Kulanzgründen und ohne Bejahung eines adäquaten Kausalzusammenhangs übernahm, hat sie dazu auch keine weiteren Abklärungen getroffen. Solche sind aber unabdingbar um zu beurteilen, bis zu welchem Zeitpunkt eine Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG angezeigt war bzw. ist. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurück zu weisen, damit sie weitere Sachverhaltsabklärungen vornehmen kann. Dabei wird sie insbesondere einen Bericht der behandelnden Psychotherapeutin lic. phil. B.___ sowie einen Bericht über die Hospitalisation in der Klinik E.___ einzuholen und allenfalls weitere Vormundschaftsakten beizuziehen haben, um zu klären, ob und allenfalls wie lange der dringend vermutete sexuelle Missbrauch durch den Grossvater adäquat kausal für die getroffenen Massnahmen (SPF und begleitete Fremdplatzierung in einer Pflegefamilie) war bzw. immer noch ist. 5.5 Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf die geltend gemachten Nebenauslagen von Fr. 450.-- pro Monat davon auszugehen, dass diese nicht mit den Straftaten in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. So gehören etwa das Taschengeld, die Kleider, Kosmetika, Sport (vgl. act. G 7.1.23a), die Telefonkosten, aber auch die Kosten für den Nothelferkurs und das Z.___-Starterset (vgl. act. G 7.1.27 Ziff. 5) zu den üblichen Lebenshaltungskosten, die ohnehin anfallen. Auch in Bezug auf die Kosten des öffent lichen Verkehrs (Generalabonnement zum Pendeln zwischen Schule/Lehrstelle und Wohnort sowie in der Freizeit, vgl. act. G 7.1.27 Ziff. 6) ist nicht zwingend von einer durch die Straftaten verursachten Notwendigkeit der Auslagen auszugehen. So ist die Rekurrentin in einem Alter, in dem sie ohnehin öfters mit dem öffentlichen Verkehr unterwegs ist (Schnupperlehre, Lehre, Berufsschule, Ausgang). Diesbezüglich könnten die Kosten dank dem Familien-GA über die Pflegefamilie in Höhe von Fr. 850.-- wohl
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sogar tiefer gehalten worden sein. Wie das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 16. November 2007 entschieden hat, ist zudem davon auszugehen, dass sich allfällige Mehr- und Minderkosten bei einem Aufenthalt im Schlupfhuus (was vorliegend auch auf die Platzierung in der Pflegefamilie Anwendung findet) gegenüber dem Aufenthalt zu Hause in etwa aufwiegen und eine in jedem Einzelfall vorzunehmende detaillierte Rechnung weder praktikabel noch sinnvoll ist (OH 2007/3 E. 3c). Die geltend gemachten Nebenauslagen sind demzufolge nicht von der Vorinstanz zu übernehmen. 6. 6.1 Gemäss Art. 4 OHG werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Abs. 1). Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder eine Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen (Abs. 2). 6.2 Vorliegend führte die Mutter der Rekurrentin im Gesuch um Entschädigung nach Opferhilfegesetz aus, dass infolge der Suizidalität des Täters keine zivilrechtlichen Ansprüche hätten geltend gemacht werden können (vgl. act. G 7.1.23b). Warum es der Rekurrentin jedoch nicht zumutbar gewesen wäre, gegen die Erbengemeinschaft vorzugehen, wird nicht näher ausgeführt und ist auch den Akten nicht zu entnehmen. Die Prüfung dieser Frage würde sich jedoch umso mehr aufdrängen, als der Täter offenbar Eigentümer eines Einfamilienhauses war (vgl. Personalblatt der Polizeiinspektion G.___, act. G 7.1.6a, S. 3). Sollten die Abklärungen daher eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Straftat und der benötigten SPF sowie der anschliessenden Fremdplatzierung ergeben, hätte die Vorinstanz die Frage der Zumutbarkeit der Rekurrentin zur Geltendmachung einer Zivilforderung gegenüber der Erbengemeinschaft gestützt auf die subsidiäre Leistungspflicht der Opferhilfe ebenfalls noch zu prüfen. 7.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.1 Nach dem Gesagten ist der Rekurs insofern teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2013 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Gerichtskosten sind weder von der Rekurrentin noch von der Vorinstanz zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). 7.2 Da die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, hat sie grundsätzlich einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Anspruch auf Entschädigung besteht nur beim Beizug eines berufsmässigen Vertreters (Rechtsanwalt oder Rechtsagent) gemäss Art. 10 f. des Anwaltsgesetzes (sGS 963.70). Die Parteientschädigung ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist. Der Vertreter der Rekurrentin hat auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet. Bei vollständigem Obsiegen wäre angesichts des mehrfachen Schriftenwechsels im Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- angemessen (Art. 1 i.V.m. Art. 22 lit. b HonO, sGS 963.75). Nachdem lediglich die Zusprache der Nebenkosten abgewiesen und die übrigen Streitpunkte zur weiteren Abklärung zurückgewiesen wurden, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als gerechtfertigt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: