St.Gallen Sonstiges 03.04.2014 OH 2012/1

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2012/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 03.04.2014 Entscheiddatum: 03.04.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 03.04.2014 Art. 1 OHG. Opfereigenschaft bejaht. Rückweisung zu weiteren Abklärungen betreffend die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Genugtuung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2014, OH 2012/1). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 3. April 2014 in Sachen A.___, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Linda Keller, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Genugtuung (Opfereigenschaft) Sachverhalt: A. A.a A., geboren 19, stellte am 22. Dezember 2011 beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen ein Gesuch um Genugtuung nach Opferhilfegesetz. Zur Begründung gab er an, er habe sich am Abend des 26. Juli 2011 im B.__ aufgehalten und dort anlässlich einer Schlägerei als Nichtbeteiligter unerwartet einen Faustschlag ins Gesicht abbekommen. Dadurch habe er eine Fraktur des Jochbeins erlitten und sei leicht benommen zu Boden gegangen. Hinsichtlich seiner Verletzung reichte er ein Arztzeugnis ein. Zudem machte er geltend, er leide immer noch unter starken Kopfschmerzen am linken Ohr (act. G 5.1.1, 5.1.1b). Laut dem Arztzeugnis von Hausarzt Dr. med. C., Facharzt FMH für Allgemeinmedizin vom 16. November 2011 war A. auf der linken Seite so stark verletzt worden, dass der Jochbogen links am Gesicht eingebrochen sei und er notfallmässig im Kantonsspital St. Gallen habe operiert werden müssen. In der Folge sei er vom 27. Juli bis 1. August 2011 zu 100% arbeitsunfähig gewesen (act. G 5.1.1c). A.b Mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 sistierte das Untersuchungsamt D.___ die auf Anzeige von E., F., G.___ und A.___ erfolgte Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Raufhandel, da der Sachverhalt bislang nicht habe geklärt werden können und die Täterschaft unbekannt geblieben sei (act. G 5.1.4). Ebenfalls am 31. Oktober 2011 verfügte das Untersuchungsamt u.a. die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen A.___ wegen Raufhandels. Auf Grund der bisherigen Erkenntnisse ergebe sich kein genügender Tatverdacht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen ihn rechtfertigen würde (act. G 5.1.4). A.c Am 12. März 2012 verfügte das Sicherheits- und Justizdepartement eine Abweisung des Gesuchs um Genugtuung mit der Begründung, beim Gesuchsteller mangle es am notwendigen Nachweis, dass er Opfer geworden sei (act. G 5.1.6). B.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen diese Verfügung richten sich der vorliegende Rekurs vom 26. März 2012 sowie die Rekursergänzung vom 7. Mai 2012 mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung, dass A.___ die Opfereigenschaft erfülle. Im Weiteren sei die Angelegenheit zur Festsetzung der Höhe der Genugtuung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Rekurrenten eine Genugtuung in Höhe von Fr. 3'000.-- zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Rekurrent begründete diesen Antrag damit, es gehe aus der Nichtanhandnahmeverfügung des Untersuchungsamtes D.___ vom 31. Oktober 2011 hervor, dass er, als die Schlägerei losgegangen sei, unbeteiligt am Rande gestanden habe. Ohne dass er sich in die Schlägerei eingemischt hätte, habe er unvermittelt einen Faustschlag ins Gesicht erhalten, wodurch er eine Fraktur des Jochbeins erlitten habe. Diese habe zur Folge, dass er selbst neun Monate nach dem Ereignis noch an Beschwerden und unter Schmerzen leide und insbesondere auf Grund der operativ eingesetzten Metallplatte Wetterveränderungen spüre (act. G 1, 3). B.b Mit Rekursantwort vom 5. Juni 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies sie auf die Nichtanhandnahmeverfügung im Strafverfahren, wonach der Sachverhalt nur ungenügend habe abgeklärt werden können. Daher sei davon auszugehen, dass dem Rekurrenten einerseits nicht nachgewiesen werden könne, dass er an der Schlägerei aktiv mitgewirkt habe, andererseits aber auch nicht nachgewiesen werden könne, dass er an der Schlägerei unbeteiligt gewesen sei. Zwar gelte für den Rekurrenten damit die Unschuldsvermutung, dies führe aber nicht dazu, dass ihm automatisch (eo ipso) Opfereigenschaft zukomme. Vielmehr müsse zusätzlich geprüft werden, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan sei, dass er ein Opfer sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall (act. G 5). B.c In der Replik vom 20. Juli 2012 hielt der Rekurrent an den Anträgen des Rekurses und der Rekursergänzung fest. Er machte geltend, es habe offensichtlich keiner der im Rahmen des Strafverfahrens befragten Personen ausgesagt, dass er an der Schlägerei beteiligt gewesen sei. Insbesondere sei davon auszugehen, dass zumindest die Gebrüder F.___ und G.___ den Rekurrenten angezeigt hätten, wenn er ebenfalls zur Gruppe der Beteiligten gehört hätte (act. G 9).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Mit Schreiben vom 14. September 2012 teilte die Vorinstanz dem Versicherungsgericht mit, dass das mit der Sache zusammenhängende Strafverfahren wieder an die Hand genommen worden sei, da der Rekurrent sich wieder an den Täter habe erinnern können, welchen er letzthin im Ausgang getroffen habe. Vor diesem Hintergrund ersuchte die Vorinstanz um eine Verfahrenssistierung (act. G 11, 11.1f.). Diesem Gesuch entsprach das Versicherungsgericht am 10. Oktober 2012 (act. G 13). B.e Mit Schreiben vom 2. September 2013 informierte die Vorinstanz das Versicherungsgericht, dass das Strafverfahren gegen den vermeintlichen Täter eingestellt worden sei (act. G 14). Am 10. September 2013 hob das Versicherungsgericht die Sistierung auf (act. G 15). Die Vorinstanz hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 16). Erwägungen: 1. 1.1 Gestützt auf das Gesuch um Genugtuung vom 22. Dezember 2011 sowie die Verfügung vom 12. März 2012 ist im vorliegenden Verfahren die Frage zu prüfen, ob der Rekurrent die Opfereigenschaft im Sinne des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) erfüllt. 1.2 Berechtigt zur Inanspruchnahme von finanzieller Opferhilfe, worunter auch die Genugtuung fällt, sind Opfer gemäss Art. 1 OHG. Danach gilt als Opfer jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer). 1.3 Das Vorliegen einer Straftat ist unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschädigten Person (Dominik Zehntner, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], 3. Aufl. Bern 2009, Rz 3 zu Art. 1). Auch das revidierte Gesetz enthält keine Aufzählung, welche Straftaten Anspruch auf Opferhilfe begründen. Aus dem Erfordernis der "unmittelbaren" Betroffenheit ergibt sich aber, dass der Gesetzgeber gewisse Deliktskategorien vom Anwendungsbereich des OHG ausschliessen wollte. So sollen namentlich "reine" Vermögensdelikte, Gefährdungsdelikte sowie Bagatelldelikte ausgenommen sein. Nach

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer häufig verwendeten Formulierung des Bundesgerichts ist darauf abzustellen, ob die Beeinträchtigung das legitime Bedürfnis begründet, die Angebote der Opferhilfe in Anspruch zu nehmen. Danach fallen Körperverletzungs- und Sexualdelikte in der Regel, Straftaten gegen die Freiheit, gegen die Ehre, gegen die Amtspflicht und gegen die Rechtspflege sowie rassendiskriminierende Angriffe ausnahmsweise in den Anwendungsbereich des OHG. Dagegen sind blosse Tätlichkeiten in den meisten Fällen (Vorbehalt: kleine Kinder) ausgeschlossen (Heinz Aemisegger/Charlotte Schoder, Opferhilfe in der Gerichtspraxis, insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: Das revidierte Opferhilfegesetz, Zürich 2009, S. 20f.). 1.4 Opfer einer Straftat im Sinne des OHG erhalten gemäss Art. 1 Abs. 3 OHG Hilfe unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist (lit. a), ein schuldhaftes Verhalten vorliegt (lit. b) oder die Tat vorsätzlich oder fahrlässig (lit. c) begangen wurde. Anspruchsvoraussetzung für die Opferhilfe ist damit grundsätzlich ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten, eine schuldhafte Tatbegehung wird ausdrücklich nicht vorausgesetzt (BGE 122 II 320 E. 3b mit Hinweisen). 1.5 Die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat sind je nach Verfahrensstand, Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch (Aemisegger/Schoder, a.a.O., S. 21). Zwar bildet die Ermittlung des Täters keine Voraussetzung für die Anerkennung des Vorliegens einer Straftat, allerdings dürften höhere Ansprüche an den Nachweis einer Straftat zu erfüllen sein, wenn dessen Ermittlung nicht gelungen ist (Gomm/Zehntner, a.a.O., Art. 1 Rz. 4). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist bei fehlendem Strafverfahren für die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche nach OHG die Frage des Vorliegens einer Straftat und damit der Opfereigenschaft in Anlehnung an das Sozialversicherungsrecht mit dem dort erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beantworten (vgl. Gomm/Zehntner, a.a.O., Art. 29 Rz. 17; Eva Weishaupt, Finanzielle Ansprüche nach Opferhilfegesetz, in: SJZ 98 [2002] Nr. 13 S. 325 Fn. 35; Urteil OH.2002.0005 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juni 2003, E. 5.5). Wird das Strafverfahren eingestellt, weil die Untersuchungsbehörde nach eingehenden Ermittlungen zum Schluss gekommen ist, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat bestehen, wird sich die Opferhilfebehörde nicht ohne Not

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von diesem Entscheid entfernen (Urteil des EVG vom 18. Februar 2002, 1A.170/2001, E. 3.2 mit Hinweisen.). 1.6 Nach Art. 29 Abs. 2 OHG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Verwaltung und im Rekursfall das Gericht haben entsprechend von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 E. 1a m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Opferhilfeprozess tragen mithin die Parteien eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b m.w.H.). 2. 2.1 Der Rekurrent macht geltend, am Abend des 26. Juli 2011 eine Verletzung im Gesicht erlitten zu haben, welche ihm durch eine unbekannte Drittperson zugefügt worden sei (act. G 1). Wie aus dem vorläufigen Bericht der HNO-Klinik, Hals- und Gesichtschirurgie, des Kantonsspitals St. Gallen vom 26. Juli 2011 hervorgeht, erlitt der Rekurrent eine Jochbogenfraktur links, weshalb er sich einer Jochbeinreposition in Narkose unterziehen musste und vom 27. Juli bis 28. Juli 2011 hospitalisiert war. Weiter bestätigte der behandelnde Klinikarzt eine Arbeitsunfähigkeit vom 27. bis 29. Juli 2011 (act. G 5.1.4.14). In der Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Oktober 2011 betreffend Raufhandel hielt der bearbeitende Staatsanwalt des Untersuchungsamts D.___ zum Sachverhalt fest, dass am 26. Juli 2011 um ca. 21.30 Uhr im B.___ eine Schlägerei zwischen zwei Gruppen stattgefunden habe. Beim Eintreffen der Polizei habe nur noch eine der beteiligten Gruppen angetroffen werden können. Die anwesenden Personen hätten sich gegenüber der Polizei jedoch unkooperativ verhalten. Spuren, welche zur Täterschaft hätten führen können, seien keine vorhanden gewesen. Aus diesen Gründen habe der Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden können. Der Rekurrent habe sich zu dieser Zeit, zusammen mit seinen beiden Cousins ebenfalls im Pick-Wick Pub befunden. Als die Schlägerei losgegangen sei, hätten sie unbeteiligt am Rande gestanden und zugeschaut. In diesem Moment sei ein weiterer, an der eigentlichen Schlägerei ebenfalls unbeteiligter Mann auf den Rekurrenten zugekommen und habe ihm unvermittelt die Faust ins Gesicht geschlagen. Dadurch habe er eine Jochbeinfraktur erlitten und sei leicht benommen zu Boden gesunken. Der Unbekannte habe sofort von ihm abgelassen und einer seiner Cousins habe ihn ins Krankenhaus gefahren. Dort habe er einen Tag und eine Nacht bleiben müssen. Auf Grund der bisherigen Erkenntnisse ergebe sich kein genügender Tatverdacht gegen den Rekurrenten, der eine Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde (act. G 5.1.1.1b). Wie dem Rapport des Untersuchungsamts D.___ vom 19. August 2011 zum Sachverhalt zu entnehmen ist, meldete ein Herr H.___ am 26. Juli 2011 um 21.44 Uhr der Kantonalen Notrufzentrale St. Gallen telefonisch, dass sich soeben im B.___ eine Schlägerei abspiele. Die Beteiligten seien noch im Objekt. Beim Eintreffen der Polizei habe jedoch keine der anwesenden Personen etwas von einer Schlägerei wissen wollen. Erst am Folgetag seien die Brüder F.___ und G.___ auf der Polizeistation D.___ erschienen und hätten Anzeige wegen Körperverletzung erstattet. Schliesslich sei am 2. August 2011 auch der Rekurrent auf der Polizeistation erschienen und habe ebenfalls Anzeige in dieser Angelegenheit erstattet (5.1.4.1 S. 3). Wie aus den Aussageprotokollen der drei anderen neben dem Rekurrenten geschädigten und gleichzeitig beschuldigten Personen hervorgeht, machte jedoch keiner Angaben zum Rekurrenten oder dessen Gesichtsverletzung. Auf Grund dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass am 26. Juli 2011 im B.___ eine Schlägerei stattgefunden hat, im Rahmen derer der Rekurrent eine ausgewiesene Jochbeinfraktur links erlitt. Dafür dass er sich diese - beispielsweise durch einen selbstverschuldeten Sturz - selber zugezogen hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb auf Grund sämtlicher Aussagen sowie der Untersuchungsakten der Strafbehörden überwiegend wahrscheinlich von einem Faustschlag durch eine Drittperson auszugehen ist. In der Folge ist zu prüfen, ob bzw. falls ja, welcher Straftatbestand durch den Faustschlag mit Jochbeinfraktur erfüllt ist. 2.2 Der Rekurrent stellte bzw. erhob am 2. August 2011 bei der Polizei Strafantrag/ Privatklage gegen Unbekannt wegen Körperverletzung (act. G 5.1.4.7). Gemäss Art. 123 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) ist der Tatbestand der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einfachen Körperverletzung erfüllt, wenn jemand vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Erfasst sind dadurch alle Körperverletzungen, die noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 zu werten sind (Andreas A. Roth/Anne Berkemeier in: Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl. Basel 2007, Rz. 3 zu Art. 123). Demgegenüber fordert der Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB eine für das Opfer unmittelbare Lebensgefahr. Hierbei genügt es nicht, dass die Verletzung einigermassen gefährlich ist und die Möglichkeit des Todes in etwelche Nähe rückt, wie dies beispielsweise bei einem Beinbruch der Fall sein kann (Roth/ Berkemeier, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 122). Obgleich sich in den Strafakten in Bezug auf den Tatbestand der Körperverletzung keine weiteren Verfügungen und Entscheide finden lassen und der Täter nicht ermittelt werden konnte, steht eine Verletzung der körperlichen Integrität fest (vgl. Erwägung 2.1). Es fehlen sodann Anhaltspunkte dafür, dass der Faustschlag durch eine Drittperson in Notwehr gegen den Rekurrenten und damit im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes ergangen wäre. In den Strafakten deutet nichts auf eine solche Sachverhaltsvariante hin; es liegt auch keine diesbezügliche Strafanzeige gegen den Rekurrenten vor. Nachdem hinsichtlich der Jochbeinfraktur nicht von einer lebensgefährlichen Verletzung auszugehen ist, ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 StGB und damit auch ein grundsätzlich zu Genugtuungsleistungen nach OHG berechtigender Straftatbestand zu bejahen. 2.3 Das Untersuchungsamt D.___ ermittelte betreffend den Rekurrenten und die drei weiteren Beteiligten einzig in Bezug auf den Tatbestand des Raufhandels (vgl. act. G 5.1.4 Strafakten). Nach Art. 133 StGB erfüllt den Tatbestand des Raufhandels, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Der Raufhandel ist eine tätliche Auseinandersetzung, meist in Form einer Schlägerei, an der mindestens drei Personen beteiligt sind. Da beim Raufhandel nicht nur die verletzte Person, sondern alle Beteiligten gefährdet werden, besteht zu den Körperverletzungsdelikten Idealkonkurrenz (BGE 83 IV 193, 118 IV 229). Nachdem ein Teil der Täterschaft vorliegend unbekannt blieb, wurde das Strafverfahren wegen Raufhandels mit Verfügung vom 31. November 2011 sistiert (act. G 5.1.1a) und nach einer Aufhebung dieser Sistierung wegen Verdachts gegenüber einer bestimmten Person als Täter (vgl. act. G 11, 11.1 und 11.2) mit Verfügung vom 27. Februar 2013

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erneut eingestellt (act. G 14.2). Gegenüber dem Rekurrenten und den anderen drei von der Polizei einvernommenen Personen wurde auf das Strafverfahren betreffend Raufhandel mit einer Nichtanhandnahmeverfügung mangels ausreichendem Tatverdachts nicht eingetreten (act. G 5.1.4 Strafakten). Insgesamt ist auf Grund des ermittelten Sachverhalts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die bejahte einfache Körperverletzung (vgl. Erwägung 2.2) im Rahmen eines Raufhandels geschah. Die Vorinstanz wird deshalb bei der Prüfung des Genugtuungsanspruchs auch die Frage einer Herabsetzung aus Mitverschulden nach Art. 27 Abs. 1 OHG zu prüfen haben. 2.4 Bezüglich der weiteren Anspruchsvoraussetzungen ist zu ergänzen, dass nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung zu einem Anspruch auf Genugtuung führt. Voraussetzung ist eine gewisse Schwere der erlittenen Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs. Ist die Schädigung nicht dauernd, so ist ein Anspruch auf Genugtuung nur gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, wie eine lange Leidenszeit, Arbeitsunfähigkeit oder ein längerer Spitalaufenthalt. Verheilt eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung, ist in der Regel keine Genugtuung geschuldet. Auch bei Arbeitsunfähigkeiten von wenigen Wochen wird in der Regel ein Genugtuungsanspruch verneint (vgl. Gomm/Zehntner, a.a.O., Art. 22 Rz. 9 mit Hinweisen). Ob die geltend gemachte Verletzung bzw. deren Folgen die Voraussetzungen für einen Genugtuungsanspruch nach OHG erfüllen, wird die Vorinstanz erst noch zu prüfen haben. 3. 3.1 Nach dem Gesagten ist der Rekurs in dem Sinne gutzuheissen, als die Verfügung vom 12. März 2012 aufzuheben und die Angelegenheit zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen einer opferhilferechtlichen Genugtuungsleistung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 3.2 Das Verfahren vor Versicherungsgericht ist in Streitigkeiten im Anwendungsbereich von Art. 22 OHG grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 95 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1], vgl. BGE 125 II 265 E. 3). In Anwendung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Art. 95 Abs. 3 VRP sind der Vorinstanz jedoch keine Gerichtskosten aufzuerlegen, da sie nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, sondern in Anwendung des Opferhilfegesetzes hoheitlich tätig ist. 3.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Rekurrent Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die Parteikosten werden vom Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar für das Verfahren vor Versicherungsgericht pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.-- (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO; sGS 963.75). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:

  1. Der Rekurs wird gutgeheissen und die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2012 an die Vorinstanz zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Genugtuung im Sinne der Erwägungen zurück gewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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03.04.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026