© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2011/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 19.04.2012 Entscheiddatum: 19.04.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 19.04.2012 Art. 13 Abs. 1 OHG. Soforthilfe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Opferhilfe nicht zur Kostentragung einer Massnahme (etwa Notunterkunft) herangezogen werden, wenn eine andere Behörde (etwa die Vormundschaftsbehörde) bereits in einem Ausmass mit dem Fall vorbefasst war bzw. genügende Kindesschutzmassnahmen erlassen hat, so dass der nachträgliche Beizug der Opferhilfe als nicht mehr nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2012, OH 2011/4).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Jürg SchutzbachEntscheid vom 19. April 2012in SachenA.,Rekurrentin,vertreten durch B.,zusätzlich vertreten durch Markus Riz, Rechtsagent, Rechts- und Gemeindeberatung, Sonnenbühlstrasse 3, 9200 Gossau SG,gegenStiftung Opferhilfe der Kantone SG/AI/AR, Teufenerstrasse 11, Postfach, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,betreffendKostenbeiträge (Schlupfhuss-Aufenthalt 13.7.-7.9.2010)Sachverhalt: A. Am 5. August 2010 stellte das Kinderschutzzentrum St. Gallen bei der Stiftung Opferhilfe der Kantone SG/AI/AR ein Gesuch um Kostengutsprache in Höhe von Fr. 1'050.-- (Kostgeld Fr. 50.-- x 21 Tage) für die Notplatzierung von A.___ ab dem 13. Juli 2010 bis auf Weiteres im Schlupfhuus St. Gallen. A., Jahrgang 1993, werde offenbar seit Jahren regelmässig vom Vater geschlagen, das letzte Mal am 3. Juli 2010. Er habe sie mit den Fäusten ins Gesicht und auf die Arme geschlagen. Sie habe daraufhin eine geplatzte Lippe und Hämatome an den Armen gehabt. Zudem sei es am 13. Juli 2010 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Vater von A. und ihrem Freund
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gekommen, was den unmittelbaren Auslöser für den Eintritt ins Schlupfhuus dargestellt habe (act. G 5.1). Am 24. August 2010 beschied die Opferhilfe dem Kinderschutzzentrum, dass es Aufgabe der Vormundschaftsbehörde sei, zusammen mit den Eltern eine geeignete Unterbringung zu veranlassen (act. G 5.2). Nachdem das Sozialamt mit Schreiben vom 7. September 2010 bei der Opferhilfe eine rekursfähige Verfügung verlangt hatte, wurde diesem am 15. September 2010 mitgeteilt, dass kein Gesuch einer legitimierten Person vorliege. Es gehe um das Kostgeld, das von den Eltern zu tragen sei. Auch deren Gesuch wäre abzuweisen, da sie selbst Täter seien (act. G 5.3 und 5.4). Mit einem weiteren Gesuch vom 4. Januar 2011 ersuchte der Rechtsvertreter von A.___ die Stiftung Opferhilfe SG/AI/AR, die Kosten für den Aufenthalt im Schlupfhuus vom 13. Juli 2010 bis zum 7. September 2010 in Höhe von Fr. 3'141.40 gutzusprechen (act. G 5.7). Nachdem der Rechtsvertreter am 26. Januar 2011 von der Stiftung Opferhilfe zu einer weiteren Stellungnahme eingeladen worden war, erliess diese am 22. März 2011 eine ablehnende Verfügung. Da vorliegend der Vater Täter sei, gehe seine Unterhaltspflicht den Leistungen der Opferhilfe vor (act. G 5.8 und 5.11). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich der vorliegende Rekurs vom 5. April 2011 mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Kosten für den Aufenthalt der Rekurrentin im Schlupfhuus St. Gallen vom 13. Juli 2010 bis zum 7. September 2010 zu übernehmen. In formeller Hinsicht wird gerügt, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht im Sinn von Art. 24 VRP nicht nachgekommen sei. So werde zur Begründung im Wesentlichen auf das Schreiben vom 26. Januar 2011 verwiesen, womit wohl die darin genannten Begründungen Anwendung finden sollten. Eine eigentliche Begründung mit formell- und materiellrechtlichen Hinweisen fände sich dagegen nicht. Sinn des OHG sei es, dem Opfer bei der Bewältigung aller Folgen der Straftat umfassend und wirksam zu helfen sowie eine opferbedingte Notlage zu vermeiden und nicht bloss Lücken zu schliessen. Die Vorinstanz wiederhole ihre Behauptung, die Vormundschaftsbehörde Gossau sei schon früher einbezogen worden. Dies sei schlicht tatsachenwidrig. Ebenso wenig treffe zu, dass von der Vormundschaftsbehörde ein hinreichender Schutz bewirkt worden sei. Im Gegenteil habe die Vormundschaftsbehörde Gossau bis zum
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte heutigen Zeitpunkt keine einzige Kindesschutzverfügung erlassen. Trete eine unmündige Person als Opfer eines Gewaltdelikts der Eltern oder eines Elternteils in ein Schlupfhuus ein, habe es Anspruch auf Opferhilfe. Daran ändere auch nichts, wenn sich die Vormundschaftsbehörde nachträglich mit der Fremdplatzierung einverstanden erkläre. Vorliegend habe sich das Vormundschaftsamt Gossau bis dato nicht mit dem Fall befasst, auch sei keine Verfügung dieser Behörde ergangen. Der Aufenthalt im Schlupfhuus sei somit keinesfalls von der Vormundschaftsbehörde organisiert, geschweige denn angeordnet worden. In der angefochtenen Verfügung bringe die Vorinstanz nur noch das Argument, die Opferhilfe sei nicht leistungspflichtig, da der Vater der Täter sei und seine Unterhaltspflicht der Opferhilfe vorgehe. Diese Argumentation widerspreche jedoch der Zielsetzung und den Intentionen des Gesetzgebers, der eine rasche und unbürokratische Befriedigung der Ansprüche des Opfers verlange. Immer dann, wenn der verpflichtete Dritte keine genügende Leistung erbringen könne oder tatsächlich erbringe, müsse die Opferhilfe Leistungen erbringen. Da bei notwendigen Soforthilfen - wie im vorliegenden Fall - generell davon auszugehen sei, dass auch der innerfamiliäre Täter und Unterhaltspflichtige für die entsprechenden Kosten weder sofort eine Gutsprache leiste noch zeitgemäss dafür aufkommen werde, habe die Opferhilfe durch die sofortige Finanzierung von notwendigen Aufenthalten etwa im Frauenhaus oder im Schlupfhuus die erforderliche Hilfe rasch, unbürokratisch und wirksam sicherzustellen. Darauf seien gerade Kinder als Opfer von Straftaten, deren Täter im eigenen Haushalt lebten, am meisten angewiesen. Solange die Bedrohungssituation andauere und der Aufenthalt notwendig sei, habe somit die Vorinstanz im Rahmen der Sofort- und weiteren Hilfe für die Unterbringung der Rekurrentin im Schlupfhuus aufzukommen. Dies sei vorliegend vom 13. Juli 2010 bis zum 7. September 2010 der Fall (act. G 1). B.b Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2011 beantragt die Vorinstanz Abweisung des Rekurses. Gemäss Art. 307 ZGB habe die Vormundschaftsbehörde geeignete Massnahmen zu treffen, wenn das Kindeswohl gefährdet sei und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgten. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gehe davon aus, dass mit den von einer Vormundschaftsbehörde getroffenen Massnahmen ein hinreichender Schutz des Kindes bewirkt werde, sodass keine rein finanzielle Hilfe durch die Opferhilfe mehr nötig sei. Die Opferhilfe solle nicht nachträglich Leistungen der Sozialhilfe ersetzen, und die blosse Möglichkeit einer späteren Rückforderung von
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialhilfeleistungen beim Opfer stelle keinen aktuellen Schaden dar, der schon im heutigen Zeitpunkt zu ersetzen sei. Vorliegend sei im Gesuch des Kinderschutzzentrums das Bestehen von Kindesschutzmassnahmen bejaht worden. Da mit einer Aufnahme im Schlupfhuus das Kind den Eltern entzogen werde, mache das Schlupfhuus bei Neueintritten jeweils sofort eine Gefährdungsmeldung an die zuständige Vormundschaftsbehörde, die auf Grund ihres gesetzlichen Auftrags zuständig sei, umgehend die notwendigen Schritte vorzunehmen bzw. die Notwendigkeit von Massnahmen zu prüfen, auch wenn dies in der Praxis nicht immer im Sinn einer formellen Kindesschutzmassnahme geschehen möge. Die Vormundschaftsbehörde habe in diesen Fällen zwingend in irgend einer Form tätig zu werden. Für den Umgang mit innerfamiliären Konflikten und die Platzierung von Unmündigen sei die Vormundschaftsbehörde die geeignete Institution. Gerade bei längeren Fremdplatzierungen stelle sich irgendwann die Frage der Unterhaltspflicht der Eltern. Mit dem OHG wolle man nicht in den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Gemeinden und in ein gut funktionierendes System im Bereich Kindesschutz hineindrängen und auch keine Kostenumwälzung von der Gemeinde auf den Kanton vornehmen. Vorliegend sei mit der Platzierung im Schlupfhuus ein hinreichender Schutz für die Rekurrentin erreicht und mit der erteilten Kostengutsprache durch die Gemeinde die Finanzierung geregelt worden, sodass kein Bedürfnis für eine Unterstützung durch die Opferhilfe mehr bestehe (act. G 5). Mit Replik vom 8. August 2011 hält der Rechtsvertreter der Rekurrentin an seinen Anträgen fest. Die von der Vorinstanz zitierten Urteile des Bundesgerichts seien nicht einschlägig, seien doch vorliegend von der Vormundschaftsbehörde keinerlei Kindesschutzmassnahmen angeordnet worden. Ebenso wenig sei ein Obhutsentzug, eine Beistandschaft oder eine Unterbringung im Schlupfhuus angeordnet worden. Zudem habe die Sozialhilfebehörde keine finanzielle Sozialhilfe geleistet; sie habe sogar ausdrücklich die Kostengutsprache für den Aufenthalt im Schlupfhuus gestützt auf den Vorrang der Opferhilfe verweigert. Die Opferhilfe gehe fälschlicherweise davon aus, dass in jedem Fall von Eintritt in das Schlupfhuus zwingend eine Kindesschutzmassnahme notwendig sei. Dem sei natürlich mit Rücksicht auf die Grundsätze von Subsidiarität, Komplementarität und Verhältnismässigkeit nicht so. Die Vormundschaftsbehörde werde zwar tätig, könne aber gestützt auf die genannten Grundsätze zum Schluss kommen, keine Massnahme anzuordnen, weil die Eltern von
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beratungsangeboten Gebrauch gemacht und mit Bezug auf die Gefährdung des Kindeswohls selbst für Abhilfe im Sinn von Art. 307 Abs. 1 ZGB gesorgt hätten. Im Fall der Rekurrentin habe bisher keine spezifische kindesrechtliche Gefährdungslage vorgelegen, bei welcher die Eltern bis dahin die Kindesinteressen nicht hinreichend hätten wahren können. Die Vormundschaftsbehörde habe sich vorgängig nicht mit der Rekurrentin befassen müssen, weshalb auch keine Kindesschutzmassnahmen beständen. Dafür bestehe ein voller Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe. Weiter sei nicht allein entscheidend, dass die Eltern unterhaltspflichtig seien und diese Leistungspflicht der Eltern der sozialhilferechtlichen Finanzierung vorgehe. Vielmehr habe das Kind auf Grund der Opfereigenschaft einen Anspruch auf Hilfe, entstehe doch der Schaden durch die Straftat, die der Täter begangen habe. Es sei deshalb legitimiert, ein Gesuch zu stellen. Nachdem die Rekurrentin von ihrem Vater geschlagen worden sei, habe sie Anspruch auf Opferhilfe, insbesondere auf Soforthilfe und längerfristige Hilfe. Ansonsten könnte kein minderjähriges Opfer von häuslicher Gewalt Leistungen der Opferhilfe beantragen. Auf den Rekurs der Rekurrentin sei damit materiell einzutreten. Es sei befremdend, wenn die Vorinstanz das Gesuch um Opferhilfe ohne nähere Prüfung der Verhältnisse und der erforderlichen Dauer des Aufenthalts im Schlupfhuus abgewiesen habe (act. G 7). B.c Mit Duplik vom 19. Oktober 2011 hält auch die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung des Rekurses fest. In der Replik werde geltend gemacht, dass vorliegend das Gemeinwesen keine Kindesschutzmassnahmen angeordnet habe. Zu diesen gehöre auch die Entziehung der elterlichen Obhut. Dies werde im Fall eines Eintritts ins Schlupfhuus notwendig, andernfalls sich das Schlupfhuus wegen Entziehung von Unmündigen strafbar machen würde. Dadurch erkläre sich der Kontakt zu den in den Gesuchen aufgeführten Ansprechpersonen bei den Vormundschaftsbehörden und das Bejahen von Kindesschutzmassnahmen. Bei einem fast zweimonatigen Aufenthalt der Rekurrentin im Schlupfhuus erscheine ausserdem ein formeller Obhutsentzug zwingend. Zumindest aber sei ein Tätigwerden der Vormundschaftsbehörde notwendig zur Klärung der Frage, ob das Kindswohl gefährdet sei. Dass dies nicht im Sinn einer formellen Kindesschutzmassnahme geschehen sei, ändere an der Zuständigkeit der vormundschaftlichen Behörden nichts. In Fällen wie dem vorliegenden brauche es keine Opferhilfe, da die Kinder bereits durch die zivilrechtlichen Möglichkeiten genügend Hilfe erhielten und deren Organisation und Finanzierung durch die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vormundschafts- und Sozialhilfebehörden geregelt sei. Zwar sei die Rekurrentin als Opfer anzusehen und habe deshalb grundsätzlich Anspruch auf Opferhilfeleistungen. Dies sei jedoch nur dort der Fall, wo ihr selber durch die erhaltene Hilfe ein finanzieller Schaden entstehe. Nachdem vorliegend die Eltern das Kostgeld zu tragen hätten, träfe dies hier nicht zu (act. G 11). Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfern von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG [SR 312.5]). Verfügungen der Beratungsstelle über Sofort- oder längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 OHG können beim Versicherungsgericht innert 14 Tagen angefochten werden (Art. 32 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [sGS 962.1] in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 lit. e und Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]). 1.2 Insoweit die Vorinstanz geltend macht, die Rekurrentin sei durch den Aufenthalt im Schlupfhuus finanziell nicht belastet, weshalb ihr (implizit) keine Rekurslegitimation zukomme (Duplik, S. 4 Ziff. 4), kann dem nicht gefolgt werden. Der Anspruch auf Opferhilfe steht selbstredend dem Opfer zu. Grundsätzlich hat sodann die betroffene Person selbst für einen allfälligen Selbstbehalt in einer Notunterkunft aufzukommen. Daran vermag nichts zu ändern, dass bei minderjährigen Opfern die Eltern an deren Statt die entsprechenden Kosten übernehmen müssen. Es kann somit nicht gesagt werden, die Rekurrentin werde durch die Auferlegung eines Kostgeldes finanziell nicht belastet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hat das Bundesgericht in BGE 125 II 232 E. 1b und 1A.249/2000 E. 2 sodann nicht gesagt, die blosse Möglichkeit, empfangene Sozialhilfe später zurückerstatten zu müssen, stellten keinen aktuellen Schaden dar, der schon zum heutigen Zeitpunkt über die Opferhilfe abzugelten sei. Vielmehr hat das Bundesgericht in diesen Urteilen gerade entschieden, es genüge für ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung, wenn eine spätere Rückzahlungspflicht nicht ausgeschlossen werden könne. Beim Bezug unmündige oder in Ausbildung befindliche Personen haben im Kanton St. Gallen empfangene
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte finanzielle Sozialhilfe zurückzuerstatten, soweit sie aus Erbschaft bereichert sind (Art. 18 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes [sGS 381.1]). Mithin kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Rekurrentin Sozialhilfe zurückerstatten müsste, weshalb sie zum vorliegenden Rekurs legitimiert ist. Nachdem der Rekurs rechtzeitig beim Versicherungsgericht eingereicht wurde und die Rekurrentin ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, ist darauf einzutreten. 2. Die Beratungsstellen leisten dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Art. 13 Abs. 1 OHG). Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Art. 13 Abs. 2 OHG). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Art. 13 Abs. 3 OHG). Die Leistungen der Beratungsstellen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft (Art. 14 Abs. 1 OHG). Der Anspruch auf Opferhilfe besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, sich schuldhaft verhalten oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Art. 1 Abs. 3 OHG). Die Beratung, die Soforthilfe und die von den Beratungsstellen erbrachte längerfristige Hilfe sind sodann für das Opfer und seine Angehörigen unentgeltlich (Art. 5 OHG). 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie z.B. Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Massgebend für das Vorliegen der Opfereigenschaft ist jedoch nicht die Schwere der Tat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. Danach ist entscheidend, ob die Beeinträchtigung der geschädigten Person in ihrer körperlichen, sexuellen oder
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes in Anspruch zu nehmen (Entscheid vom 15. Dezember 2003 [1P.610/2003 E. 1.2]). Auch im Opferhilfegesetz gilt der Grundsatz, wonach eine Entschädigung (bzw. Hilfe) nur dann geschuldet ist, wenn ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem vom Opfer erlittenen Schaden (bzw. der Notsituation) und der Straftat besteht. Wie im Haftpflichtrecht handelt es sich dabei um eine unabdingbare Voraussetzung für die Leistungspflicht (vgl. AJP 2003 Nr. 12 S. 1487). Das Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs besteht darin, zu erfahren, ob das eine Haftung auslösende Element - die Straftat - nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 123 lll 112). 3. 3.1 Gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Rekurrentin im Befragungsprotokoll der Kantonspolizei St. Gallen vom 4. Juli 2010 wurde sie von ihrem Vater ins Gesicht und auf die Arme geschlagen, was eine aufgeplatzte Lippe und blaue Flecken an den Armen zur Folge hatte. Weiter gab sie an, deswegen nie einen Arzt aufgesucht zu haben (act. G 1.3). Ohne die strafrechtliche Qualifikation abschliessend vornehmen zu wollen, dürfte es sich hierbei um eine Tat im Grenzbereich zwischen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung gehandelt haben. Ein Schlag ins Gesicht mit sichtbaren Verletzungen erscheint demnach gravierender als blosse Beulen am Kopf oder (Bagatell-) Verletzungen an weniger gut sichtbaren Körperstellen (vgl. Entscheid vom 19. April 2012 [OH 2011/02] E. 3.1). Auch wenn die Rekurrentin insgesamt keine sehr gravierenden Verletzungen erlitten hat, erscheint doch die Platzierung im Schlupfhuus als angezeigt, um sie vor den Übergriffen des Vaters zu schützen. Dies wird denn auch von der Vorinstanz nicht grundsätzlich bestritten. Vielmehr geht auch die Vorinstanz ausdrücklich davon aus, dass die Rekurrentin Opfer sei, jedoch keinen materiellen Schaden erlitten habe. Im Übrigen zweifelt die Vorinstanz die notwendige Dauer des Aufenthalts im Schlupfhuus an (act. G 11 Ziff. 4), was noch zu prüfen sein wird. Nach dem Gesagten erscheint die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rekurrentin als Opfer im opferhilferechtlichen Sinn, womit sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Opferhilfe hat. Vorliegend ist im Wesentlichen umstritten, ob die Vormundschaftsbehörde Gossau bereits in einem Ausmass mit dem Fall vorbefasst war bzw. genügende Kindesschutzmassnahmen erlassen hat, so dass der nachträgliche Beizug der Opferhilfe als nicht mehr nötig erscheint. Diesbezüglich macht die Vorinstanz geltend, die Rekurrentin sei mit der Platzierung im Schlupfhuus hinreichend geschützt und mit der durch die Gemeinde erteilten Kostengutsprache sei die Finanzierung geregelt worden, sodass kein Bedürfnis für eine Unterstützung durch die Opferhilfe mehr bestehe. Zudem seien im Gesuch Kindesschutzmassnahmen bejaht und die Vormundschaftsbehörde Gossau als Vertreterin der Rekurrentin bezeichnet worden. Diesen Ausführungen ist jedoch entgegen zu halten, dass die von der Vorinstanz zitierten und in den Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz OHG (SVK-OHG) aufgeführten Bundesgerichtsentscheide (BGE 125 II 230 E. 3a; 1A. 249/2000 E. 4a vom 26. Januar 2001) sich vom vorliegend zu beurteilenden Fall dadurch unterscheiden, dass in jenen Fällen eine deutlich abgrenzbare erste Phase vorausging, in der jeweils nur die Vormundschaftsbehörde involviert war. So wurde im erstgenannten Fall die Opferhilfe erst rund zwei Jahre nach Heimeintritt der betroffenen Kinder/Jugendlichen um Kostenübernahme ersucht. Zu diesem Zeitpunkt war aber nach den Ausführungen des Bundesgerichts keine Vermittlung von Dritthilfe mehr notwendig. Im zweiten Fall ging es in einer ersten Phase ebenfalls "nur" um Kindesschutzmassnahmen, ohne dass zu dieser Zeit das Vorliegen einer Straftat ins Auge gefasst werden konnte. Die Frage der Opferhilfe kam erst mit dem nachträglichen Bekanntwerden der sexuellen Übergriffe und der Verurteilung des Ex-Freundes der Mutter gegenüber deren Sohn auf. Auch hier stellte das Bundesgericht fest, dass die Notlage des Opfers mit den durch die Vormundschaftsbehörde angeordneten und vom Sozialdienst finanzierten Massnahmen behoben worden sei. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Beteiligung der Opferhilfe nur dann nicht mehr notwendig ist, wenn von einem bereits abgeschlossenen Sachverhalt ausgegangen werden kann und die Opferhilfe lediglich noch im Nachhinein als blosser Kostenträger herangezogen werden soll. Das Versicherungsgericht St. Gallen hat sodann bereits mehrmals entschieden, dass eine Leistungspflicht der Opferhilfe (weiter) bestehen könne, auch wenn eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fremdplatzierung nicht nur aus opferhilferechtlichen, sondern auch aus kindesschutzrechtlichen Gründen erfolgt (Urteil des Versicherungsgerichts vom 26. März 2004 [OH 2002/2] E. 4 und 5). Ferner hat das Versicherungsgericht im Urteil OH 2005/1 vom 22. September 2005 (S. 9 E. 3c) ausdrücklich festgehalten, dass die Leistungspflicht nicht automatisch nach Tätigwerden der Vormundschaftsbehörde ende. Die Meinung der Vorinstanz, wonach Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich nicht durch die Opferhilfe, sondern durch die Eltern bzw. die Sozialhilfe zu finanzieren seien, würde darauf hinaus laufen, dass Minderjährige praktisch keine Hilfe nach Art. 13 OHG für sich in Anspruch nehmen könnten. Ein derartiger Ausschluss ist indessen im OHG nicht vorgesehen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob und wie lange eine Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG auch bei Minderjährigen angezeigt ist (vgl. auch Entscheid OH 2007/2 E. 3c vom 2. Oktober 2007). Vorliegend brauchte die Rekurrentin gemäss (unbestrittenen) Angaben des Kinderschutzzentrums bisher noch keine ausserhäusliche Unterkunft (act. G 5.1). Vielmehr stellt die streitige Unterbringung im Schlupfhuus die erste Massnahme dieser Art dar. Der Eintritt im Schlupfhuus erfolgte am 13. Juli 2010. Noch während der Massnahme erfolgte am 5. August 2010 die Anmeldung bei der Opferhilfe (act. G 5.1). Wenn auch hier - ähnlich wie im genannten BGE 125 II 236 E. 3c - die Unterbringung im Schlupfhuus teilweise einen kindesschutzrechtlichen Charakter aufweist, kann doch im Sinn einer Gesamtbeurteilung nicht gesagt werden, jener überwiege ohne Weiteres den durch die mögliche Straftat des Vaters verursachten Aufenthalt im Schlupfhuus. Jedenfalls lag zum Zeitpunkt des Eintritts in das Schlupfhuus unbestrittenermassen noch eine mögliche Gefährdung der Rekurrentin vor, der nur mit der Fremdplatzierung in einer geeigneten Institution begegnet werden konnte. Im Weiteren war durch das zeitnah gestellte Gesuch um Leistungen der Opferhilfe sichergestellt, dass diese noch Einfluss auf den weiteren Fortgang der Unterbringung hätte nehmen können, wenn sie das Schlupfhuus als ungeeignet oder unnötig erachtet hätte. Schliesslich verhält es sich vorliegend auch nicht so, dass die Vormundschaftsbehörde Gossau die fragliche Hilfe bereits finanziert hätte. Bei einem Aufenthalt im Schlupfhuus fällt für die Opfer (bzw. - da bei dieser Institution die Opfer definitionsgemäss minderjährig sind - für die Eltern) als Kosten von Vornherein nur das sogenannte Kostgeld an. Allein dieses kann Gegenstand der von der Opferhilfe zu übernehmenden Leistungen sein. Die restlichen Betriebskosten (also das Defizit) werden vom Kanton und den Gemeinden je hälftig
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte getragen, von letzteren abhängig von ihrer Einwohnerzahl und der Anzahl Belegungstage durch in der jeweiligen Gemeinde wohnhafte Personen (vgl. dazu Urteil des Versicherungsgerichts vom 22. September 2005 [OH 2005/1] E. 3d). Nebst dem unbestrittenermassen noch offenen Kostgeld gab es daher keine unmittelbar durch die Vormundschaftsbehörde bzw. durch die Sozialhilfe zu finanzierenden Kosten. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass es vorliegend zum Zeitpunkt der Antragstellung sehr wohl darum ging, die mit dem Opferhilfegesetz beabsichtigten Ziele der Wiederherstellung des vordeliktischen Zustandes zu verwirklichen und sicherzustellen, dass die Rekurrentin keinen erneuten Übergriffen des Vaters ausgesetzt ist. Es verhält sich mithin gerade nicht so wie in BGE 125 II 237 E. 3f und 1A.249/2000 E. 4d, wo das Bundesgericht festgestellt hat, dass der angestrebte Schutzzweck bereits durch anderweitige, längst angeordnete und finanzierte Massnahmen sichergestellt und die Opferhilfe lediglich noch im Nachhinein als Kostenträger hätte herangezogen werden sollen. Nachdem es vorliegend um eine dringliche Massnahme geht, die die Rekurrentin primär vor möglichen weiteren Übergriffen des Vaters schützen sollte, hat die Vorinstanz grundsätzlich für die Kosten (Kostgeld) des Aufenthalts der Rekurrentin im Schlupfhuus unter dem Titel der Soforthilfe aufzukommen (Art. 13 Abs. 1 OHG). Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei stossend, dass erziehungsunfähige Eltern selber für die Kosten der Fremdplatzierung ihrer Kinder aufkommen müssten, während diese bei gewalttätigen Eltern von der Opferhilfe übernommen würden, sei darauf hingewiesen, dass auch in letzterem Fall auf den verursachenden Elternteil als Täter zurückgegriffen werden kann (vgl. Art. 7 Abs. 1 OHG). Im Gesuch vom 5. August 2010 beantragte das Kinderschutzzentrum Kostengutsprache für 21 Tage (Fr. 1'050.--). Demgegenüber beantragte der Rechtsvertreter der Rekurrentin mit Schreiben vom 4. Januar 2011, es seien die Kosten für den gesamten Aufenthalt im Schlupfhuus vom 13. Juli 2010 bis zum 7. September 2010 in Höhe von Fr. 3'141.40 (57 Tage à Fr. 50.--, zuzüglich Nebenauslagen von Fr. 291.40) von der Vorinstanz zu übernehmen. Aus dem Kurzbericht vom 14. August 2010 ergibt sich, dass für die Rekurrentin auch einen Monat nach Eintritt ins Schlupfhuus eine Rückkehr nach Hause noch nicht in Frage kam, da sie weiterhin Angst vor den Schlägen des Vaters hatte. Auch die Koordinationsperson des Schlupfhuus ging davon aus, dass die Beziehung zwischen der Rekurrentin und ihren Eltern noch nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entspannt sei. Sie empfahl deshalb zumindest vorläufig eine Fremdplatzierung der Rekurrentin, etwa in einer Wohngruppe. Es habe auch bereits ein Vorstellungsgespräch bei der Kinder- und Jugendhilfe stattgefunden. Es sei sinnvoll und notwendig, dass die Rekurrentin noch mindestens bis zur definitiven Unterzeichnung eines Lehrvertrags von Fachleuten begleitet werde. Zur Ausbildungssituation führte die Koordinatorin aus, die Rekurrentin absolviere im Anschluss an eine Schnupperlehre ab Juli 2010 ein einjähriges Praktikum in einem Modegeschäft. Danach wolle sie eine Lehre im Detailhandel beginnen (act. G 1.4). Mithin ging es beim fraglichen Schlupfhuus- Aufenthalt auch um die Organisation der Ablösung der Rekurrentin von ihrem Elternhaus. Eine passende Möglichkeit schien mit der provisorischen Reservierung eines Zimmers auch bereits gefunden. Wie sich aus dem Kurzbericht weiter ergibt, wurde für die Unterbringung der Rekurrentin in der Wohngruppe der Kinder- und Jugendhilfe beim Sozialamt Gossau um Kostengutsprache nachgesucht (act. G 1.4). Zwar ist die Rekurrentin anschliessend offenbar nicht wie vorgesehen in die Wohngruppe eingetreten, sondern wieder nach Hause zurückgekehrt (act. G 1.6 S. 2). Unbestritten und durch die fragliche Abrechnung vom 27. Oktober 2010 belegt ist aber in jedem Fall der Aufenthalt im Schlupfhuus bis 7. September 2010 (act. G 5.7c), sodass dieser die zeitliche Grenze der durch die Vorinstanz zu übernehmenden Kosten bildet. Nachdem gemäss den Angaben des Schlupfhuus im Bericht vom 14. August 2010 jedenfalls Mitte August 2010 auch eine Rückkehr nach Hause noch nicht sinnvoll erschien, ist davon auszugehen, dass die gesamte Dauer des Aufenthalts (13. Juli 2010 bis 7. September 2010) durch das möglicherweise strafbare Verhalten des Vaters bedingt war und damit von der Vorinstanz zu übernehmen ist. In Bezug auf die geltend gemachten Nebenauslagen von Fr. 291.40 ist darauf zu verweisen, dass diese wohl zum grössten Teil nicht mit der Straftat in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. So gehören etwa das Taschengeld, die Hygieneartikel und die Telefonkosten zu den ohnehin von den Eltern zu übernehmenden Unterhaltskosten. Auch in Bezug auf die Kosten des öffentlichen Verkehrs (Ostwindabonnement, Mehrfahrtenkarten) ist nicht zwingend von einer durch die Straftat verursachten Notwendigkeit der Auslagen auszugehen. So erreichte die Rekurrentin 2010 das 17. Lebensjahr und war somit in einem Alter, in dem sie ohnehin öfters mit dem öffentlichen Verkehr unterwegs ist (Schnupperlehre, Lehre, Berufsschule, Ausgang). Diesbezüglich könnte ein Aufenthalt in St. Gallen gegenüber dem Wohnort in Gossau sogar vorteilhaft gewesen sein. Wie
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Versicherungsgericht in seinem Entscheid vom 16. November 2007 entschieden hat, ist zudem davon auszugehen, dass sich allfällige Mehr- und Minderkosten bei einem Aufenthalt im Schlupfhuus gegenüber dem Aufenthalt zu Hause in etwa aufwiegen und eine in jedem Einzelfall vorzunehmende detaillierte Rechnung weder praktikabel noch sinnvoll ist (OH 2007/3 E. 3c). Die geltend gemachten Nebenauslagen sind demzufolge nicht von der Vorinstanz zu übernehmen. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und die Vorinstanz zu verpflichten, die Kosten des Schlupfhuus-Aufenthalts der Rekurrentin im Umfang von Fr. 2'850.-- (57 Tage à Fr. 50.--) zu übernehmen. Gerichtskosten sind weder von der Rekurrentin noch von der Vorinstanz zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG, Art. 95 Abs. 3 VRP). 4.2 Hingegen hat die Rekurrentin bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf teilweisen Ersatz der Parteikosten (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die Parteikosten werden vom Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar für das Verfahren vor Versicherungsgericht pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.-- (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO; sGS 963.75). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.