© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2011/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 19.04.2012 Entscheiddatum: 19.04.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 19.04.2012 Art. 13 Abs. 1 OHG. Soforthilfe. Vorliegend erscheint der Aufenthalt des Rekurrenten in der Notunterkunft überwiegend durch die Erziehungsprobleme der Eltern und weniger durch die Tätlichkeiten des Vaters bedingt. Es fehlt damit an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einer Straftat und dem Aufenthalt in der Notunterkunft, weshalb nicht die Opferhilfe dafür aufzukommen hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2012, OH 2011/2).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Jürg SchutzbachEntscheid vom 19. April 2012in SachenA.Rekurrent,vertreten durch B.,zusätzlich vertreten durch Markus Riz, Rechtsagent, Rechts- und Gemeindeberatung, Sonnenbühlstrasse 3, 9200 Gossau SG,gegenStiftung Opferhilfe der Kantone SG/AI/AR, Teufenerstrasse 11, Postfach, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,betreffendKostenbeiträge (Schlupfhuus)Sachverhalt: A. Am 20. Dezember 2010 stellten die Eltern bei der Stiftung Opferhilfe der Kantone SG/ AI/AR ein Gesuch um Kostengutsprache für den Aufenthalt ihres Sohnes im Schlupfhuus, St. Gallen, wo dieser am 14. Dezember 2010 eingetreten sei (act. G 5.1). Zusätzlich stellte das Kinderschutzzentrum St. Gallen am 27. Dezember 2010 ein Gesuch um Übernahme eines Betrags von Fr. 1'050.-- (21 Tage à Fr. 50.-- [Kostgeld der Eltern]). Vor dem Hintergrund einer sehr konflikthaften familiären Zuspitzung sei es zunächst zu Handgreiflichkeiten zwischen A.___ und seiner Mutter gekommen. Gemäss Schilderung von A.___ sei er nachfolgend von seinem Vater mit einem Kabel auf den Kopf, das Bein und den Unterarm geschlagen worden. Er sei dann von der Kantonspolizei ins Schlupfhuus verbracht worden (act. G 5.2). Mit Verfügung vom 15.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Februar 2011 wies die Stiftung Opferhilfe das Gesuch ab, da die Vormundschaftsbehörde schon früher einbezogen worden sei. Sie habe den Aufenthalt im Schlupfhuus organisiert und finanziert (mit Ausnahme des Kostgeldes der Eltern). Damit sei ein hinreichender Schutz bewirkt worden, weshalb keine rein finanzielle Hilfe durch die Opferhilfe mehr nötig sei. Grundsätzlich hätten die Eltern für die Kosten von Kindesschutzmassnahmen aufzukommen. Zwar hätten Eltern eines Opfers im Sinn von Art. 1 Abs. 2 OHG ebenfalls Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe und könnten die ihnen durch den Aufenthalt im Schlupfhuus entstanden (Mehr-)Kosten in eigenem Namen bei der Opferhilfe geltend machen. Dies gelte jedoch nicht, wenn sie selbst - wie vorliegend - schadenverursachende Täter seien (act. G 5.4). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich der Rekurs vom 3. März 2011/25. März 2011 mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei sodann zu verpflichten, die Kosten für den Aufenthalt des Rekurrenten im Schlupfhuus St. Gallen vom 14. Dezember 2010 bis 17. Januar 2011 zu übernehmen. Es treffe nicht zu, dass die Vormundschaftsbehörde "schon früher einbezogen" worden sei und den "Aufenthalt im Schlupfhuus organisiert und finanziert" habe. Ebenso wenig treffe zu, dass "von der Vormundschaftsbehörde ein hinreichender Schutz bewirkt" worden sei. Im Gegenteil habe die Vormundschaftsbehörde bis zum heutigen Zeitpunkt keine einzige Kindesschutzverfügung erlassen. Die Soforthilfe sollte so schnell wie möglich wirksam werden und dem Opfer die zur Bewältigung der unmittelbaren Folgen der Straftat notwendige Hilfe verschaffen. Trete eine unmündige Person als Opfer eines Gewaltdelikts der Eltern oder eines Elternteils in ein Schlupfhuus ein, habe es Anspruch auf Opferhilfe. Erkläre sich in der Folge die Vormundschaftsbehörde mit diesem Aufenthalt einverstanden, ändere dies nichts an diesem Anspruch. Die Vorinstanz könne auch nicht damit argumentieren, der Vater sei der Täter und seine Unterhaltspflicht gehe der Opferhilfe vor, weshalb sein unmündiges Kind als Opfer von Straftaten keinen Anspruch auf staatliche Hilfe habe. Dies widerspreche der Zielsetzung und den Intentionen des Gesetzgebers, der eine rasche und unbürokratische Befriedigung der Ansprüche des Opfers verlange. Andernfalls würde in diesen Fällen regelmässig ein Anspruch auf Opferhilfe entfallen. Vorliegend sei erstellt, dass der Rekurrent von seinem Vater geschlagen worden sei und sich bedroht gefühlt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe. Eine Rückkehr sei für ihn erst in Frage gekommen, als von der Vormundschaftsbehörde eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet worden sei und diese ihre Tätigkeit bereits aufgenommen habe. Der Aufenthalt im Schlupfhuus sei durch die Straftat des Vaters bedingt, notwendig und damit gerechtfertigt gewesen. Die dadurch entstandenen Kosten seien deshalb als Soforthilfe bzw. längerfristige Hilfe im Sinn von Art. 2 OHG von der Opferhilfe zu übernehmen (act. G 1 und 3). B.b Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2011 beantragt die Verwaltung Abweisung des Rekurses. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gehe davon aus, dass mit den von einer Vormundschaftsbehörde getroffenen Massnahmen ein hinreichender Schutz des Kindes bewirkt werde, sodass (trotz grundsätzlicher Subsidiarität der Sozialhilfe) keine rein finanzielle Hilfe durch die Opferhilfe mehr nötig sei. Dem Gesuch des Kinderschutzzentrums St. Gallen sei zu entnehmen, dass der Rekurrent auf Veranlassung der Vormundschaftsbehörde im Schlupfhuus notplatziert und Kindesschutzmassnahmen bejaht worden seien. Die Vormundschaftsbehörde sei am 13. Dezember 2010 durch die Kantonspolizei über den Vorfall informiert worden und die Sachbearbeiterin habe dieser gegenüber erklärt, dass der Eintritt ins Schlupfhuus sinnvoll und notwendig sei. Später sei eine sozialpädagogische Familienbegleitung eingerichtet worden. Die Vormundschaftsbehörde sei auf Grund ihres gesetzlichen Auftrages zuständig, umgehend die notwendigen Schritte zum Schutz des Kindes vorzunehmen, auch wenn dies nicht immer im Sinn einer formellen Kindesschutzmassnahme geschehen möge. Mit dem Tätigwerden der Vormundschaftsbehörde und schliesslich mit dem Erteilen einer Kostengutsprache durch die Gemeinde sei ein hinreichender Schutz des Rekurrenten bewirkt und die Finanzierung geregelt worden. Es bestehe mithin kein Bedürfnis nach einer nachträglichen finanziellen Unterstützung durch die Opferhilfe. Mit dem OHG habe man nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinden und in ein gut funktionierendes System im Bereich Kindesschutz/soziale Betreuung und Begleitung eingreifen wollen. Auch sei keine Kostenumwälzung von der Gemeinde auf den Kanton gewollt gewesen (act. G 5). B.c Mit Replik vom 7. Juni 2011 hält der Rechtsvertreter des Rekurrenten im Wesentlichen an seinen Anträgen und Ausführungen fest. Er fügt an, dass die Vorinstanz von falschen Voraussetzungen ausgehe, wenn sie annehme, die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vormundschaftsbehörde habe rechtskräftig Kindesschutzmassnahmen angeordnet und die Sozialhilfe habe Unterstützungsleistungen erbracht. Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts beziehe sich aber genau auf solche Fälle, weshalb sie hier nicht einschlägig sei. Vorliegend habe die Vormundschaftsbehörde keinerlei Kindesschutzmassnahmen und keine Unterbringung im Schlupfhuus angeordnet und habe auch nicht einen Obhutsentzug oder eine Beistandschaft verfügt. Ausserdem habe die Sozialhilfebehörde keine finanzielle Hilfe geleistet. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz sei die Opferhilfe von Anfang an involviert gewesen, weshalb sie ihre originäre und vorrangige gesetzliche Pflicht wahrzunehmen habe. Dies gelte selbst dann, wenn die Vormundschaftsbehörde zwischenzeitlich den Aufenthalt im Schlupfhuus genehmigt und beiden Eltern nachträglich die Obhut im Sinn einer Kindesschutzmassnahme entzogen hätte. So handle es sich auch dann um Sofort- und längerfristige Hilfe im Sinn von Art. 13 OHG, wenn die Vormundschaftsbehörde (unter Einbezug der involvierten Opferhilfe) die Platzierung verfügt habe. Vorliegend habe aber bisher keine spezifische kindesrechtliche Gefährdungslage vorgelegen, bei welcher die Eltern bis dahin die Kindesinteressen nicht hinreichend hätten wahren können. Die Vormundschaftsbehörde habe sich deshalb nicht vorgängig mit dem Rekurrenten befasst oder Kindesschutzmassnahmen angeordnet, die einen hinreichenden Schutz im Sinn des OHG hätten gewähren können. Es bestehe deshalb ein voller Anspruch auf Leistungen durch die Opferhilfe (act. G 7). B.d Mit Duplik vom 16. August 2011 betont die Vorinstanz, dass das (vorliegend umstrittene) Kostgeld für das Schlupfhuus von den Eltern geschuldet sei. Der Rekurrent sei demnach finanziell nicht belastet und deshalb nicht zum vorliegenden Rekurs legitimiert. Es stelle sich generell die Frage, ob bei Fremdunterbringungen ein Anspruch auf finanzielle Opferhilfe bestehe und selbst wenn ja, ob ein Einbezug der Opferhilfe sinnvoll sei. Da die Zuständigkeit zur Anordnung von Massnahmen und auch zu deren Finanzierung (über die Vormundschafts- und Sozialhilfebehörden) geregelt sei und für diese Leistungen keine Rückerstattungspflicht bestehe, sodass die Kinder keinen finanziellen Schaden erleiden würden, sei diese Frage zu verneinen. Die Darlegung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter des Rekurrenten sei teilweise widersprüchlich und nicht dokumentiert. Im Gesuch des Schlupfhuuses vom 27. Dezember 2010 werde jedenfalls die Vormundschaftsbehörde als Vertreterin des Rekurrenten aufgeführt und das Bestehen von Kindesschutzmassnahmen bejaht. Ausserdem werde darin erwähnt,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass es mit der Vormundschaftsbehörde schon mehrere Familiengespräche gegeben habe, weil es seit Längerem zu Schlägen des Vaters gekommen sei. Der Rekurrent habe ausserdem bei der Polizei angegeben, dass seine Lehrerin das Gemeindeamt verständigt und er schon einige Male bei der Vormundschaftsbehörde vorgesprochen habe. Im gleichen Befragungsprotokoll werde festgehalten, dass seitens des Fürsorgeamtes verfügt worden sei, dass der Rekurrent nach der Befragung ins Schlupfhuus St. Gallen gebracht werde. Später sei auch eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet worden. Somit sei die zuständige Gemeindebehörde tätig geworden und habe sich um den Rekurrenten gekümmert, ihn betreut und die notwendigen Schritte zu seinem Schutz eingeleitet. Der Rekurrent sei zweifellos Opfer, aber nicht finanziell geschädigt. Er habe durch den Schlupfhuus-Aufenthalt bereits die notwendige Hilfe erhalten (act. G 9). Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfern von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG [SR 312.5]). Verfügungen der Beratungsstelle über Sofort- oder längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 OHG können beim Versicherungsgericht innert 14 Tagen angefochten werden (Art. 32 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [sGS 962.1] in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 lit. e und Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]). 1.2 Insoweit die Vorinstanz geltend macht, der Rekurrent sei durch den Aufenthalt im Schlupfhuus finanziell nicht belastet, weshalb ihm (implizit) keine Rekurslegitimation zukomme, kann dem nicht gefolgt werden. Der Anspruch auf Opferhilfe steht selbstredend dem Opfer zu. Grundsätzlich hat sodann die betroffene Person selbst für einen allfälligen Selbstbehalt in einer Notunterkunft aufzukommen. Daran vermag nichts zu ändern, dass bei minderjährigen Opfern die Eltern an deren Statt die entsprechenden Kosten übernehmen müssen. Es kann somit nicht gesagt werden, der Rekurrent werde durch die Auferlegung eines Kostgeldes finanziell nicht belastet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hat das Bundesgericht in BGE 125 II 232 E. 1b
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und 1A.249/2000 E. 2 sodann nicht gesagt, die blosse Möglichkeit, empfangene Sozialhilfe später zurückerstatten zu müssen, stelle keinen aktuellen Schaden dar, der schon zum heutigen Zeitpunkt über die Opferhilfe abzugelten sei. Vielmehr hat das Bundesgericht in diesen Urteilen gerade entschieden, es genüge für ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung, wenn eine spätere Rückzahlungspflicht nicht ausgeschlossen werden könne. Beim Bezug unmündige oder in Ausbildung befindliche Personen haben im Kanton St. Gallen empfangene finanzielle Sozialhilfe zurückzuerstatten, soweit sie aus Erbschaft bereichert sind (Art. 18 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes [sGS 381.1]). Mithin kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Rekurrent Sozialhilfe zurückerstatten müsste, weshalb er zum vorliegenden Rekurs legitimiert ist. Nachdem der Rekurs rechtzeitig beim Versicherungsgericht eingereicht wurde und der Rekurrent ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Die Beratungsstellen leisten dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Art. 13 Abs. 1 OHG). Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Art. 13 Abs. 2 OHG). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Art. 13 Abs. 3 OHG). Die Leistungen der Beratungsstellen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft (Art. 14 Abs. 1 OHG). Der Anspruch auf Opferhilfe besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, sich schuldhaft verhalten oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Art. 1 Abs. 3 OHG). Die Beratung, die Soforthilfe und die von den Beratungsstellen erbrachte längerfristige Hilfe sind sodann für das Opfer und seine Angehörigen unentgeltlich (Art. 5 OHG).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie z.B. Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Massgebend für das Vorliegen der Opfereigenschaft ist jedoch nicht die Schwere der Tat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. Danach ist entscheidend, ob die Beeinträchtigung der geschädigten Person in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes in Anspruch zu nehmen (Entscheid vom 15. Dezember 2003 [1P.610/2003 E. 1.2]). Auch im Opferhilfegesetz gilt schliesslich der Grundsatz, wonach eine Entschädigung (bzw. Hilfe) nur dann geschuldet ist, wenn ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem vom Opfer erlittenen Schaden (bzw. der Notsituation) und der Straftat besteht. Wie im Haftpflichtrecht handelt es sich dabei um eine unabdingbare Voraussetzung für die Leistungspflicht (vgl. AJP 2003 Nr. 12 S. 1487). Das Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs besteht darin, zu erfahren, ob das eine Haftung auslösende Element - die Straftat - nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 123 lll 112). 3. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Rekurrent am 13. Dezember 2010 von seinem Vater mit einem Kabel auf den Kopf, das Bein und den Unterarm geschlagen wurde und dabei eine Beule am Kopf sowie "Striemen" oberhalb des rechten Handgelenks erlitten hat (Anmeldung des Kinderschutzzentrums vom 27. Dezember 2010 und Befragungsprotokoll vom 14. Dezember 2010 [act. G 5.2 und 3.4 S. 3]). Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Rekurrent darauf hin ärztliche Hilfe hätte in Anspruch nehmen müssen oder sonstige über das Bagatellausmass hinaus gehende Verletzungen erlitten hätte. Vielmehr erschien er am nächsten Morgen auf dem Polizeiposten, um die Befragung durchzuführen. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten eine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Integrität durch die inkriminierte Tat. Die in Frage stehende Tat des Vaters erscheint damit an der oberen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grenze der Tätlichkeit. Ohne die strafrechtliche Qualifikation abschliessend vornehmen zu wollen, erscheint somit fraglich, ob unter diesen Umständen überhaupt von einer genügenden Betroffenheit und damit einer Opferstellung des Beschwerdeführers im oben beschriebenen Sinn (vgl. E. 2.2) ausgegangen werden kann. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, da es vorliegend auch an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der mutmasslichen Tätlichkeit des Vaters und dem Aufenthalt im Schlupfhuus fehlt, wie nachfolgend zu zeigen ist. 3.2 Wie aus dem Anmeldeformular ersichtlich, war die Vormundschaftsbehörde bereits vor dem Eintritt des Beschwerdeführers in das Schlupfhuus darüber informiert, dass es offenbar seit Längerem zu Schlägen durch den Vater gegenüber dem Rekurrenten gekommen war und deshalb eine sozialpädagogische Familienbegleitung (Familiengespräche) durchgeführt wurde. Wie sich weiter aus dem Anmeldeformular ergibt, kam es am 13. Dezember 2010 vor dem Hintergrund einer erneuten sehr konfliktbehafteten familiären Zuspitzung zunächst zu Handgreiflichkeiten zwischen dem Rekurrenten und seiner Mutter, worauf jener dann vom Vater geschlagen worden sei (act. G 5.1/2). Wie sich sodann aus dem vom Gericht nachträglich eingeholten Kurzbericht vom 22. Januar 2011 an die Vormundschafsbehörde ergibt, hatte das Schlupfhuus zunächst den Auftrag, bis Anfang Januar 2011 eine Standortbestimmung vorzunehmen. Danach sollten weiterführende Unterstützungsmassnahmen und Anschlussempfehlungen evaluiert werden. Es wird ausgeführt, die Eltern sollten dahingehend angeleitet werden, dass die Macht- und Gewaltgrenze wiederhergestellt wird, sie wieder die Erziehungsverantwortung übernehmen und dem Sohn Orientierung geben können. Mittels konkreter Anleitung im Alltag sollten sie unterstützt werden, wie sie Grenzen setzen und bei Regelverstössen adäquate und alternative Konsequenzen durchsetzen können. Es sei zudem dringend notwendig, dass die Familienmitglieder so bald wie möglich einen neuen Umgang miteinander lernen und in die entsprechenden Rollen zurückfinden (act. G 12). Aus diesen Ausführungen erhellt, dass eine mögliche Straftat des Vaters (Tätlichkeit, allenfalls leichte Körperverletzung) von Anfang an gegenüber den Erziehungsproblemen der Eltern in den Hintergrund trat. So wurde denn auch bereits nach einer kurzen Abklärungsphase die Rückkehr des Rekurrenten nach Hause vorbereitet und festgestellt, was sich dafür sowohl bei den Eltern als auch beim Rekurrenten selber ändern müsste. Es ging sodann um die Frage, wie die Familie in Zukunft wieder respektvoll zusammenleben und wohl auch mit den zusätzlichen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schwierigkeiten umgehen könnte (Vater Frührentner, Mutter arbeitslos [act. G 3.4 S. 1]). Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde gegen den Vater in der Folge keine Strafanzeige erstattet, wäre doch ein solches Vorgehen im Austrittsbericht wohl erwähnt worden. Mithin ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Rekurrenten im Schlupfhuus nicht in erster Linie auf eine mögliche Straftat des Vaters, sondern auf die Erziehungsprobleme der Eltern zurückzuführen war und damit überwiegend den Charakter einer Familienberatung hatte. Nachdem somit ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der möglichen Straftat des Vaters und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Schlupfhuus nicht feststeht, hat dafür nicht die Vorinstanz einzustehen. 4. Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Gerichtskosten sind weder vom Rekurrenten noch von der Vorinstanz zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG, Art. 95 Abs. 3 VRP). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: