St.Gallen Sonstiges 27.10.2011 OH 2011/1

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2011/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 25.03.2020 Entscheiddatum: 27.10.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 27.10.2011 Art. 15 OHG. Vorschuss. Vorliegend führt das Mitverschulden der Betroffenen nicht zu einer vollständigen, sondern lediglich teilweisen Reduktion des Schadenersatzanspruchs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Oktober 2011, OH 2011/1). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 27. Oktober 2011 in Sachen

  1. A.F.___,
  2. B.F.___,
  3. C.F.___,
  4. D.F.___, Rekurrenten, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Gmür, Obere Bahnhofstrasse 11, Postfach 253, 9501 Wil SG 1, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Vorschuss nach OHG Sachverhalt: A. A.a Am ______ fand in Y.___ zwischen B.F., E.F. (Söhne des F.F.___ und Zwillingsbrüder) und F.F.___ einerseits und G.K___, H.K., I.K. (Brüder des G.K.), J.K. (Sohn des G.K.) sowie K.K. (Neffe des G.K.) eine Auseinandersetzung auf der Kreuzung X.strasse - W.strasse statt. Im Rahmen dieses Aufeinandertreffens wurden E.F. und F.F. getötet (nachfolgend: E.F. sel. und F.F.___ sel.; vgl. zum Ganzen und zur Vorgeschichte Schlussbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 7. Juli 2009, act. G 1.2 [nachfolgend: Schlussbericht], sowie Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 10. November 2010, act. G 5.13 [nachfolgend: Anklageschrift]). A.b A.F.(Ehefrau von F.F. sel. und Mutter von E.F.___ sel.), B.F., C.F. (Tochter von F.F.___ sel. und Schwester von E.F.___ sel.) sowie D.F.___ (Tochter von F.F.___ sel. und Schwester von E.F.___ sel.) stellten am 21. September 2010 wegen des Tötungsdelikts vom ______ ein vorläufig beziffertes Gesuch um Entschädigung/ Vorschuss auf Entschädigung und Genugtuung nach OHG (act. G 5.1). A.c In der Anklageschrift vom 10. November 2010 wurden dem Hauptangeschuldigten G.K.___ folgende Delikte vorgehalten: mehrfacher Mord, evtl. mehrfache vorsätzliche Tötung zum Nachteil von F.F.___ sel. und E.F.___ sel.; evtl. versuchter Mord bzw. versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von B.F.; Raufhandel sowie mehrfacher verbotener Waffenerwerb und mehrfaches verbotenes Waffentragen. Die Staatsanwaltschaft beschuldigte B.F. des Raufhandels. Weiter habe er mehrere

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte SVG-Delikte begangen (vgl. hierzu sowie zu den gegen die übrigen Angeschuldigten erhobenen Anklagen, act. G 5.13, S. 1 ff.). A.d In der Verfügung vom 22. Dezember 2010 wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen die Vorschussbegehren ab. Es setzte den Gesuchstellern zur abschliessenden Bezifferung und Begründung ihrer Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren eine Frist bis 1. Dezember 2011. Unter Hinweis auf die Anklageschrift stellte es sich auf den Standpunkt, dass die Getöteten selbst die Auseinandersetzung vom ______ eingeleitet hätten, indem sie den grünen Ford Fiesta mit den Insassen I.K.___ und H.K.___ nach einem Überholmanöver im Bereich der Kreuzung X.___strasse - W.___strasse zum Anhalten gezwungen hätten, ausgestiegen und auf diese mit Schlagwerkzeugen los gegangen seien. Mit diesem Verhalten hätten die Verstorbenen ohne zwingenden Grund eine Situation höchster Lebensgefahr für sich und ihre Kontrahenten geschaffen. Dieses Verhalten sei als besonders gravierendes Mitverschulden zu qualifizieren, was dazu führe, dass kein Schadenersatz geschuldet sei. Die Gesuchsteller hätten sich das Verhalten der Getöteten anrechnen zu lassen (act. G 1.1). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich der vorliegende Rekurs vom 6. Januar 2011. Die Rekurrenten beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren vollumfängliche Aufhebung. Ihnen seien die Leistungen im Sinn des bei der Vorinstanz eingereichten Gesuchs vom 21. September 2010 auszurichten. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringen die Rekurrenten vor, die Aussage der Vorinstanz laute im Klartext, dass jemand, der einem anderen mit dem Auto vorausfahre, ihn zum Anhalten zwinge und auf ihn losgehe, selbst schuld sei, wenn er erschossen werde. Abgesehen davon, dass der Sachverhalt so nicht zutreffend sei, sei diese Schlussfolgerung ungeheuerlich. Die Vorinstanz mache damit nichts anderes als die Opfer zu den Tätern (act. G 1). In der ergänzenden Eingabe vom 27. Januar 2011 rügen die Rekurrenten die von der Vorinstanz vor allem gestützt auf die Anklageschrift vorgenommene Sachverhaltsdarstellung. So entspreche denn auch die Schilderung im polizeilichen Schlussbericht keineswegs der Auffassung, wie sie in der Anklageschrift vertreten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werde, ohne dass sich jedoch die Version in der Anklageschrift hinreichend belegen lasse oder auch nur als wahrscheinlicher bezeichnet werden könnte. Die Polizei führe im Schlussbericht aus: "Die Ermittlungsergebnisse ergaben schliesslich klar eine umgekehrte Situation, nämlich dass die Mitglieder der Familie K.___ nicht nur mit Fahrzeugen, sondern auch personell in der Mehrzahl waren und eine Konfrontation suchten". Vor diesem Hintergrund könne den Getöteten und B.F.___ kein Mitverschulden vorgeworfen werden. Des Weiteren halten es die Rekurrenten für nicht zulässig, unter Annahme eines Mitverschuldens die Vorschussbegehren vollumfänglich abzuweisen. Es bestehe weder ein natürlicher noch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Getöteten und dem tödlichen Ausgang, zumal gemäss polizeilichem Schlussbericht die Familie K.___ die späteren Opfer gesucht habe und ein Zusammentreffen auf Dauer unausweichlich gewesen wäre. Der Schaden wäre daher - früher oder später - auch ohne das von der Vorinstanz als Mitverschulden taxierte Handeln eingetreten. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beteiligten der Familie F.___ angesichts des seit längerer Zeit schwelenden Konflikts ein gewisses - wenn auch nicht gerade tödliches - Risiko in Kauf genommen hätten (was bestritten werde), würde dies keinesfalls eine vollständige Ablehnung der opferhilferechtlichen Vorschussbegehren rechtfertigen. Die Rekurrenten weisen im Übrigen darauf hin, dass der Hauptangeschuldigte den Geschädigten bereits eine Zahlung akonto Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.-- ausgerichtet habe, worin eine Haftungsanerkennung zu erblicken sei (act. G 3). B.b Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 3. März 2011 unter Kostenfolge die Abweisung des Rekurses. Sie führt aus, die Rekurrenten hätten bei ihrer Argumentation übersehen, dass das als Mitverschulden bezeichnete Handeln nicht nur aus dem "Anhalten von F.F.___ mit seinem Mercedes vor den Fahrzeugen der Familien K.___ an der X.___strasse", sondern insbesondere auch aus dem "Losgehen mit Schlagwerkzeugen" bestehe. Würde ferner wider Erwarten der Sachverhaltsdarstellung der Rekurrenten gefolgt, wonach der Schaden sowieso eingetreten wäre, so gälte es Folgendes zu beachten: Die Figur der hypothetischen Kausalität setze zwei Kausalketten voraus, die unabhängig voneinander den gleichen Schadenseintritt bewirkten, wobei nur eine der beiden Ketten tatsächlich zum Schaden führe. Selbst wenn man neben der tatsächlichen Kausalkette noch eine hypothetische Kausalkette erblicken würde, so wäre dem Grundsatz zu folgen, dass die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hypothetische Kausalität unberücksichtigt zu bleiben habe. Was die von G.K.___ akonto geleistete Genugtuung anbelange, so sei festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung lediglich über den Entschädigungsanspruch entschieden worden sei. Wie es sich mit den Genugtuungsforderungen verhalte, sei offen gelassen worden. Ohnehin sei die Akontozahlung im vorliegenden Verfahren in keiner Weise bindend (act. G 5). B.c In der Replik vom 13. April 2011 halten die Rekurrenten unter Hinweis, dass G.K.___ bislang insgesamt Fr. 15'000.-- zu Handen der Opfer gezahlt habe (act. G 9), und in der Duplik vom 9. Mai 2011 hält die Vorinstanz unverändert an ihren Anträgen fest (act. G 11). Erwägungen: 1. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ereignete sich am ______, weshalb die Parteien mit Blick auf die Übergangsbestimmung von Art. 48 lit. a des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5; in der seit 1. Januar 2009 gültigen Fassung) zu Recht von der Anwendbarkeit der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Bestimmungen ausgehen. 2. In formeller Hinsicht bringen die Rekurrenten vor, indem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2010 für die Begründung der Entschädigung und Genugtuung Frist bis 1. Dezember 2011 gesetzt hätte, habe sie das entsprechende Verfahren zu Unrecht sistiert (act. G 9, S. 12 f.). Diese Rüge ist unberechtigt. Denn der Rechtsvertreter war zu diesem Zeitpunkt selbst noch nicht in der Lage, die entsprechenden Schadens- bzw. Genugtuungspositionen genauer zu beziffern bzw. zu begründen (Gesuch vom 21. September 2010, act. G 5.1, S. 11). Im Übrigen durfte die Vorinstanz damals noch davon ausgehen, dass das Kreisgericht zeitnah einen Entscheid fällen würde (vgl. die Telefonnotiz vom 1. Dezember 2010, wonach der verfahrensleitende Kreisrichter angab, die Gerichtsverhandlung sei im April 2011 geplant, act. G 5.14).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. 3.1 Nach Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 1 aOHG kann jede Person, die Opfer einer Straftat ist und dadurch in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen. Die Entschädigung, die höchstens Fr. 100'000.-- beträgt (Art. 13 Abs. 3 aOHG; Art. 4 Abs. 1 der bis 31. Dezember 2008 gültigen Verordnung vom 18. November 1992 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [OHV; SR 321.51]) wird nach der Höhe des erlittenen Schadens und den Einnahmen des Opfers bemessen; sie kann herabgesetzt werden, wenn das Opfer durch ein schuldhaftes Verhalten wesentlich zur Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens beigetragen hat (Art. 13 Abs. 1 und 2 aOHG). Gemäss Art. 15 aOHG wird ein Vorschuss aufgrund einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuchs gewährt, wenn: das Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt (lit. a), oder die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hin-reichender Sicherheit festzustellen sind (lit. b). Ein Anspruch auf Vorschuss besteht nur für Entschädigungsleistungen, nicht aber für Genugtuungsleistungen (Peter Gomm, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Opferhilfegesetz, Bern 2005, Rz 2 zu Art. 15). Der Vorschuss hat Überbrückungsfunktion. Dem Entscheid über den Vorschuss kommt daher lediglich vorläufiger Charakter zu. Er hat namentlich keine präjudizierende Wirkung bezüglich der Entschädigung (BGE 121 II 118 E. 1b/cc). Wird das Entschädigungsgesuch später ganz abgewiesen oder nur teilweise gutgeheissen, so hat das Opfer den Vorschuss bzw. die Differenz zwischen Vorschuss und Entschädigung zurückzuerstatten (Art. 5 Abs. 1 und 2 aOHV). 3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2010 lehnte die Vorinstanz einen Anspruch auf Bevorschussung einer Entschädigungsleistung gemäss Art. 15 aOHG ab (act. G 1.1). Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet somit lediglich der Anspruch auf Vorschuss, nicht jedoch der eigentliche Anspruch auf Entschädigung oder auf Genugtuung gemäss Art. 11 aOHG. Soweit die Rekurrenten Genugtuungsleistungen und über den Anspruch auf Vorschuss hinaus Entschädigungsleistungen geltend machen (act. G 1 und G 3), ist auf den Rekurs mangels Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten. 4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vorinstanz trat auf das Vorschussgesuch der Rekurrenten ein, da sie die Voraussetzungen an die Opfereigenschaft gemäss Art. 2 aOHG und an den Vorschuss gemäss Art. 15 lit. b aOHG als erfüllt betrachtete. Aus den Akten ergibt sich keine Veranlassung, welche diese Sichtweise in Zweifel zu ziehen vermöchte. Es verbleibt damit die summarische Überprüfung der Anspruchsberechtigung der Rekurrenten auf Schadenersatz gegenüber den Tätern (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. c aOHG). 4.1 In der angefochtenen Verfügung lehnte die Vorinstanz die Gewährung eines Vorschusses mit der Begründung ab, dass das Verhalten der Getöteten als besonders gravierendes Mitverschulden zu qualifizieren sei. Dies führe in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) dazu, dass kein Schadenersatz geschuldet sei (act. G 1.1, S. 5). 4.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 OR kann das Gericht die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn die geschädigte Person in die schädigende Handlung eingewilligt hat, oder Umstände, für die sie einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung der ersatzpflichtigen Person sonst erschwert haben. Die Ersatzpflicht ist gestützt auf das Institut des Mitverschuldens/Selbstverschuldens in dem Umfang herabzusetzen, in dem die geschädigte Person für das Schadenereignis mit verantwortlich ist. Dieser Grundsatz folgt aus dem Verantwortlichkeitsprinizip: "Wer mit seinen eigenen Rechtsgütern nachlässig umgeht oder haftbar machende Gefahren in den Verkehr bringt, die sich auch gegen den Eigenbereich richten können, muss zumindest einen Teil der Folgen tragen, wenn sich die von ihm geschaffenen Risiken wie auch immer verwirklichen". Mitverschulden bedeutet mithin Mitverantwortung (Vito Roberto, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Zürich 2002, Rz 874 mit Hinweisen auf die Literatur). Die geschädigte Person muss sich ein Mitverschulden vorwerfen lassen, wenn sie nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu ihrem eigenen Schutz aufgewendet hat. Dies gilt namentlich in jenen Fällen, in denen die geschädigte Person ihre Rechtsgüter freiwillig einer Gefahr aussetzt, die sie kennt oder kennen sollte, oder in denen sie es unterlässt, angemessene Sicherungsvorkehrungen zu treffen (Roberto, a.a.O., Rz 875 mit Hinweisen). Ein Mitverschulden der geschädigten Person oder Umstände, für die sie einzustehen hatte, rechtfertigen auch eine Kürzung der Entschädigung an die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anspruchstellenden Angehörigen (Roland Brehm, Berner Kommentar zu Art. 41 - 61 OR, Bern 2006, Rz 5b zu Art. 44). 4.3 Diese Gesichtspunkte sind auch im Rahmen des Opferhilferechts zu berücksichtigen, allerdings sah dieses in der bis 31. Dezember 2008 gültigen Fassung lediglich bei "wesentlichem" Selbst- bzw. Mitverschulden die Möglichkeit der Herabsetzung der Entschädigungspflicht vor (Art. 13 Abs. 2 aOHG). Eine Verweigerung von Entschädigungsleistungen gestützt auf Art. 13 Abs. 2 aOHG ist rechtsprechungsgemäss unzulässig (BGE 128 II 51 f. E. 3.1 = Praxis 2002, Nr. 36, S. 192). Das der von der Straftat direkt betroffenen Person angerechnete Mitverschulden ist auch bei der Bemessung der Entschädigung für die Angehörigen zu beachten, da diese dem Opfer gemäss Art. 2 Abs. 1 aOHG gleichgestellt werden (Gomm, a.a.O., Rz 33 zu Art. 13). 4.4 Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt (vgl. nachstehende E. 4.5 f.), erreicht das Mitverschulden der Getöteten und von B.F.___ im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht eine derartige Schwere, dass von einem alleinigen (Selbst-)Verschulden auszugehen ist, welches eine gänzliche Entbindung des Schädigers von der Schadenersatzpflicht gemäss Art. 44 Abs. 1 OR rechtfertigen würde. Dies umso weniger als das Verschulden des Schädigers vorliegend schwer wiegt (vgl. nachstehende E. 4.6.1 ff.). 4.5 Im Rahmen einer lediglich summarischen Prüfung des Mitverschuldens geht das Gericht vorläufig von folgendem Sachverhalt aus (wobei die Klärung des Sachverhalts und die strafrechtliche Würdigung im Strafverfahren erfolgen wird): 4.5.1 Aus der Vorgeschichte ergibt sich, dass es zwischen den Mitgliedern der Familie F.___ und K.___ mehrere Male zu Streitigkeiten gekommen ist, teilweise verbunden mit Tätlichkeiten und Körperverletzungen (vgl. Schlussbericht, act. G 1.2, S. 39 ff. sowie Anklageschrift, act. G 5.13, S. 7 ff. Die Polizei ging im Schlussbericht davon aus, dass sich "ab und an" auch F.F.___ sel. "in die Gehässigkeiten eingemischt oder mit eingebracht" habe; act. G 1.2, S. 40). 2 Tage vor dem Ereignis kam es am ______ zu einer weiteren Konfrontation zwischen den Mitgliedern der beiden Familien in einem Restaurant. Über den Eskalationsgrad dieses Zusammentreffens bestehen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte widersprüchliche Aussagen der daran Beteiligten (vgl. hierzu Anklageschrift, act. G 5.13, S. 8 ff.). Der Wirt sah sich dabei zumindest gezwungen, die beiden Parteien zu trennen. Ferner gab er an "Es war in meinem Interesse, dass es Frieden zwischen beiden gibt. [...] Ich bin beiden dankbar, dass der drinnen [F.F.___ sel.] nichts getan hat und die draussen [Mitglieder der Familie K.] auch nicht" (Anklageschrift, act. G 5.13, S. 8). Gemäss Aussagen des Schwiegersohns von F.F. sel. beschuldigte letzterer die Mitglieder der Familie K.___ eines "beschämenden" Verhaltens ("Es sei beschämend, wenn dann die Älteren [gemeint Familienmitglieder] die Jugendlichen schlagen würden und sich in diese Angelegenheiten einmischen würden", Anklageschrift, act. G 5.13, S. 10; zur "heftigen Reaktion" von F.F.___ sel. vgl. auch Schlussbericht, act. G 1.2, S. 42). Im Licht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Konfrontation vom ______ die bisher bereits angespannte Situation weiter verschärft haben dürfte. 4.5.2 Das Aufeinandertreffen an der Kreuzung X.strasse - W.strasse vom ______ wurde durch das abrupte Anhalten des von F.F. sel. gefahrenen Mercedes nach dessen Überholmanöver um 18:00 Uhr (nach den polizeilichen Ermittlungen fand das Tötungsdelikt zwischen 18:04 und 18:08 Uhr statt, was von keinem der Beteiligten in Frage gestellt wird; Schlussbericht, act. G 1.2, S. 1) eingeleitet. Hinter dem Mercedes waren zwei Autos (zuerst ein Ford und dann ein Mitsubishi; vgl. Anklageschrift, act. G 5.13, S. 16), worin sich Mitglieder der Familie K. befanden. Durch das Manöver des Mercedes sah sich insbesondere das unmittelbar danach folgende Fahrzeug zum sofortigen Anhalten gezwungen (zu den von einem unbeteiligten Dritten wahrgenommenen "quietschenden Reifen" vgl. Schlussbericht, act. G 1.2, S. 24; zur inmitten des Kreuzungsbereichs zum Stillstand gekommenen Fahrzeug bzw. auf der Strasse neben einem besetzten Parkfeld angehaltenen Mercedes vgl. die von einer unbeteiligten Drittperson erstellte Skizze im Schlussbericht, act. G 1.2, S. 26; in der Anklageschrift ist von einem "nötigenden" Verhalten seitens F.F.___ sel. die Rede, act. G 5.13, S. 12). 4.5.3 Nach dem Stillstand der Fahrzeuge stiegen B.F., E.F. sel. und F.F.___ sel. aus dem Mercedes aus. Der Kofferraum des Mercedes wurde geöffnet. Daraus entnahmen E.F.___ sel. einen schwarzen Schlagstock und F.F.___ sel. eine Abschleppstange (Schlussbericht, act. G 1.2, S. 46; zu den entsprechenden DNA-

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Spuren vgl. Anklageschrift, act. G 5.13, S. 19 f. und Schlussbericht, act. G 1.2, S. 36). Gemäss Schlussbericht ging danach alles "unheimlich schnell" und es habe nicht geklärt werden können, wer von den Beteiligten zuerst handgreiflich geworden sei (act. G 1.2, S. 46). Im Rahmen der stattgefundenen Auseinandersetzung wurden Mitglieder der Familie K.___ leicht verletzt (vgl. zu den entsprechenden durch stumpf- mechanische Gewalteinwirkung verursachten Befunde bei I.K.___ K.K.___ und G.K.___ Schlussbericht, act. G 1.2, S. 38 und 46). 4.5.4 Der genaue Vorgang des von G.K.___ eingestandenen Schusswaffengebrauchs lässt sich aufgrund der eingereichten Akten und der diesbezüglich uneinheitlichen Aussagen der Beteiligten aufgrund einer summarischen Prüfung nicht zuverlässig beurteilen, was aber für das vorliegende Verfahren auch nicht entscheidend ist. Denn aus den Akten ergibt sich und ist im Wesentlichen auch von keinem der Beteiligten bestritten, dass der tödliche Schusswaffengebrauch kurz nach Beginn der gewalttätigen Auseinandersetzung, aber erst im Verlauf des Raufhandels erfolgte (vgl. Anklageschrift, act. G 5.13, S. 16 und S. 18, sowie Schlussbericht, act. G 1.2, S. 46). 4.6 Im Licht der genannten, im Rahmen einer summarischen Prüfung gewonnenen Erkenntnisse (vgl. vorstehende E. 4.5.1 ff.) ist einstweilen von einem Mitverschulden von B.F., E.F. sel. und F.F.___ sel. auszugehen, da sie sich auf einen Raufhandel ein-liessen bzw. sie es zumindest auf eine Konfrontation ankommen liessen. Entgegen der Auffassung der Rekurrenten erscheint es mit Blick auf den Konfrontationshergang (vgl. vorstehende E. 4.5.2 f.) nicht wahrscheinlich, dass ein Tötungsdelikt "früher oder später" unabhängig vom Verhalten der Mitglieder der Familie F.___ begangen worden wäre (act. G 3, S. 6), weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 4.6.1 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wiegt das Mitverschulden indessen nicht derart schwer, dass G.K.___ von der Schadenersatzpflicht zivilrechtlich vollständig zu entbinden wäre, mithin das Mitverschulden der Familie F.___ zu einer vollständigen Exkulpation von einer Schadenersatzpflicht führt. Es ist somit auch nicht derart schwer, dass es den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem Schaden zu unterbrechen vermöchte.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.6.2 Das Verhalten von G.K., der unbestrittenermassen im Verlauf des Handgemenges die Schusswaffe hervorholte und unter hektischen Verhältnissen mehrmals einsetzte, bleibt im Geschehensablauf und bei der Schuldbeurteilung ein sehr bedeutendes Element, das nicht - wie es die Vorinstanz getan hat - einfach übergangen werden kann, zumal der Gebrauch einer Schusswaffe jedenfalls für die Beteiligten der Familie F nicht voraussehbar war. Dass eine Entbindung G.K.'s von einer Schadenersatzpflicht den Umständen nicht angemessen wäre, geht im Übrigen auch aus den von ihm bereits geleisteten Zahlungen von bislang Fr. 15'000.-- hervor (act. G 1.5 und G 9), worauf die Rekurrenten zu Recht hinweisen. Zwar hatten nach Angaben von B.F. "alle" der Familie K.___ "Waffen in den Händen so Schlagstöcke usw." (Einvernahmeprotokoll, act. G 1.3, S. 7). Ob die Mitglieder der Familie K.___ tatsächlich schon beim Aussteigen die genannten Gegenstände trugen oder nicht, ist letztlich nicht entscheidend, denn auch wenn der Darstellung von B.F.___ gefolgt würde, hätten die Beteiligten der Familie F.___ nicht mit dem Einsatz und dem Gebrauch von Schusswaffen rechnen müssen. Dies umso weniger, als solche in den bisherigen konfliktreichen Auseinandersetzungen nicht zum Einsatz kamen. Dem steht grundsätzlich auch nicht entgegen, dass allenfalls J.K.___ ungefähr eine Stunde vor dem Tötungsdelikt beim Vorbeifahren an E.F.___ sel. und B.F.___ "mit dem Finger ein Pistole" gezeigt habe (Aussage von B.F.___ anlässlich der Einvernahme, act. G 1.3, S. 6). Diese Drohgebärde hat B.F.___ gemäss seinen eigenen Angaben später, als er im Mercedes sass, seinem Vater gezeigt (Einvernahmeprotokoll, act. G 1.3, S. 6: "Zeichen für eine Knarre"). Obschon diese Drohgebärde bei F.F.___ sel., E.F.___ sel. und B.F.___ die Ernsthaftigkeit und ein hohes Eskalationspotenzial der Situation aufgezeigt hat bzw. hätte aufzeigen müssen, mussten sie letztlich nicht gleich ernsthaft damit rechnen, dass die Familie K.___ tatsächlich eine Schusswaffe mitführte, geschweige denn eine solche im Rahmen eines allfälligen Raufhandels todbringend einsetzen würde. Diese Sichtweise findet ihre Bestätigung darin, dass die Schusswaffe schliesslich erst im Verlauf des Raufhandels für die Mitglieder der Familie F.___ wahrnehmbar wurde (nach Angaben von B.F.___ hatten die Beteiligten der Familie K.___ bei Beginn der Konfrontation lediglich Schlagstöcke usw. in den Händen, Einvernahmeprotokoll, act. G 1.3, S. 7). 4.6.3 Zu Lasten der Beteiligten der Familie F.___ fällt ins Gewicht, dass sie die Auseinandersetzung vom ______ trotz des ihnen bekannten Eskalationspotenzials

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgrund des abrupten Verkehrsmanövers (vgl. vorstehende E. 4.5.2) mit provozierten und durch das Mitführen von Schlagwerkzeugen zu einer weiteren Eskalation beitrugen (vgl. vorstehende E. 4.5.3). Es darf mit Blick auf die gesamten Umstände davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten der Familie F.___ zumindest in Kauf nahmen, sich in einen Raufhandel mit der Familie K.___ zu begeben, zumal entsprechende Handgreiflichkeiten in der Vergangenheit schon stattgefunden hatten und solche offenbar nach dem Aussteigen aus den Fahrzeugen "nicht lange auf sich warten liessen" (Schlussbericht, act. G 1.2, S. 46). Sie hätten sich somit bewusst sein müssen, dass die direkte Konfrontation eine hohe Gefahr von Körperverletzungen barg und auch lebensgefährliche Verletzungen aufgrund der selbst eingesetzten und der von den Mitgliedern der Familie K.___ getragenen Schlagwerkzeugen nicht ausgeschlossen werden konnten. 4.6.4 Obschon B.F., F.F. sel. und E.F.___ sel. letztlich mit dem Einsatz von Schusswaffen und dem dadurch verursachten tödlichen Ausgang, zumindest beim Beginn des Raufhandels (noch) nicht ernsthaft zu rechnen brauchten, kann ihnen nach dem Gesagten (vgl. vorstehende E. 4.6.3) - bei allem Verständnis für die Situation und den schmerzhaften Verlust der Angehörigen von F.F.___ sel. und E.F.___ sel. - der Vorwurf eines schweren gemäss Art. 13 Abs. 2 aOHG zu berücksichtigenden Mitverschuldens im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht erspart bleiben. B.F., F.F. sel. und E.F.___ sel. haben sich, teilweise bewaffnet mit Schlagwerkzeugen, in eine für sie erkennbare kritische und konfliktgeladene Situation begeben und mit ihrem Verhalten einen wesentlichen Beitrag zur Auseinandersetzung und zur Eskalation geliefert. Diese Umstände können bei der Bemessung der Entschädigungspflicht nicht ausser Acht gelassen werden. Mit Blick auf das schwere Mitverschulden erscheint bei der Bemessung des Vorschusses einstweilen im Rahmen einer vorläufigen Betrachtungsweise eine 50%ige Kürzung angemessen. Abschliessend sei nochmals darauf hingewiesen, dass diesem Entscheid und der darin vorgenommenen Sachverhaltswürdigung keine präjudizierende Wirkung bezüglich der Entschädigung zukommt (vgl. vorstehende E. 3.1). 4.7 Die Vorinstanz hat bislang keine Abklärungen und Feststellungen bezüglich des Umfanges eines möglichen Vorschusses vorgenommen. Insbesondere wurde nicht abgeklärt, ob die einzelnen Rekurrenten keine oder nur ungenügende Leistungen von

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dritten erhalten (vgl. Art. 1 aOHV) bzw. ob mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Rekurrenten eine sofortige Hilfestellung im Rahmen der überbrückenden Bevorschussung von Entschädigungsleistungen gerechtfertigt ist (vgl. zu dem entsprechenden auch bei der Anwendung von Art. 15 lit. a aOHG zu beachtenden Erfordernis Gomm, a.a.O., Rz 1 zu Art. 15, mit weiteren Ausführungen in Rz 59 zu Art. 14; zum Charakter des Vorschusses als sofortige Hilfestellung bzw. zu dessen Überbrückungsfunktion vgl. BGE 121 II 118 f. E. 1b/cc). Die Sache ist daher zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei bejahter sofortiger Hilfsbedürftigkeit wird sie hernach den Umfang der Vorschüsse unter Berücksichtigung der Reduktion wegen Mitverschuldens festzulegen haben. Was die geltend gemachten Schadenspositionen anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass der Wegfall von Ergänzungsleistungen wohl kaum als Versorgerschaden anerkannt werden kann (vgl. zu den Vorbringen der Rekurrenten act. G 5.1, S. 6), da sich die Ergänzungsleistungen grundsätzlich am konkreten Bedarf orientieren und die Ehefrau bzw. Mutter der Verstorbenen als Witwe grundsätzlich auch weiterhin Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätte. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau bzw. Mutter der Verstorbenen ihre BVG-Witwenrente in Kapitalform im Umfang von Fr. 133'059.10 ausbezahlt erhalten hat (vgl. act. G 5.1, S. 10). Diese gibt zwar an, dieses Geld für Schuldentilgung verwendet zu haben (act. G 5.1, S. 16). Hierzu fehlen aber Belege. Des Weiteren sind die geltend gemachten Bestattungskosten von Fr. 46'282.-- (act. G 5.1, S. 11) grundsätzlich zu überprüfen und auch durch sämtliche Erben zu tragen. Bei der Bemessung einer allfälligen Bevorschussung werden zudem die bereits geleisteten Zahlungen des Haupttäters anzurechnen sein. Ferner wird die Vorinstanz Massnahmen für die Sicherstellung der Ansprüche der Opferhilfebehörde gegenüber den allenfalls in den Genuss eines Vorschusses kommenden Rekurrenten vorzukehren haben, da eine Subrogation nur bei Zusprache einer Entschädigung, nicht aber bei der Zusprache von Vorschussleistungen stattfindet (vgl. hierzu Eva Weishaupt, Finanzielle Ansprüche nach Opferhilfegesetz [Fortsetzung], in: SJZ 98 [2002], S. 355, sowie Gomm, Rz 60 zu Art. 14). 5. Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der Rechtsmittelerhebung beim Bundesgericht darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorliegenden Entscheid um

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einen Zwischenentscheid handelt. Die Rechtsprechung zum bis 31. Dezember 2006 gültigen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (aOG) ging davon aus, dass es sich beim Entscheid über die Gewährung eines OHG-Vorschusses um einen Zwischenentscheid handelt, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt und daher grundsätzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann (BGE 121 II 119 E. 1b/cc sowie Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2006, 1A.38/2006, E. 1.1). Daran hat das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (1. Januar 2007; BGG; SR 173.110) nichts geändert. Bei der Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinn der bisherigen Praxis zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu verstehen (BSK BGG-Uhlmann, Rz 4 zu Art. 93). 6. 6.1 Im Sinn der Erwägungen ist der Rekurs betreffend den Anspruch auf Vorschuss unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2010 teilweise gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung zurückzuweisen. Bezüglich des Anspruchs auf Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen ist auf den Rekurs nicht einzutreten. 6.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 16 Abs. 1 OHG). 6.3 Die Rekurrenten haben bei diesem Verfahrensausgang einen Anspruch auf eine Parteientschädigung, die dem lediglich teilweisen Obsiegen entsprechend zu reduzieren ist (Art. 98 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Mit Blick auf den eingeschränkten Anfechtungsgegenstand (Vorschuss von Entschädigungsleistungen) und dem vom Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang gehabten Aufwand, erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- bei vollem Obsiegen als angemessen. Aufgrund des lediglich teilweisen Obsiegens rechtfertigt sich eine hälftige Kürzung der Parteientschädigung auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:

  1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die angefochtene Verfügung vom
  2. Dezember 2010 betreffend den Anspruch auf Vorschussleistungen aufgehoben. Die Sache wird zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Betreffend den Anspruch auf Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen wird auf den Rekurs nicht eingetreten.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz hat den Rekurrenten insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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