© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-Z 2018/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: KV - Krankenversicherung Publikationsdatum: 15.12.2020 Entscheiddatum: 03.08.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 03.08.2018 Art. 9 EG-ZPO, Art. 7 ZPO. Eine Kollektiv-Unfallversicherung ist nicht als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung zu qualifizieren, weshalb die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen nicht gegeben ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. August 2018, KV-Z 2018/3). Entscheid vom 3. August 2018 Besetzung Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers (Vorsitz) und Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi Geschäftsnr. KV-Z 2018/3 Parteien A., Klägerin, vertreten durch B., gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Basler Versicherung AG, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Steiner, Furer & Karrer, Rechtsanwälte, Gerbergasse 26, Postfach 644, 4001 Basel, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A. A.a B.___ schloss mit der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler) am 12. Juli 1993 eine Kollektiv-Unfallversicherung für nicht dem UVG unterstellte Personen mit Wirkung ab 1. Juli 1993 ab. Nebst B.___ war auch seine Ehefrau A.___ (nachfolgend: Versicherte) versichert (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2017, 4A_523/2017, lit. A.a). Versichert waren auch nach einer Vertragsanpassung vom 6. Januar 2016 ein Invaliditäts- und Todesfallkapital, ein Spitalgeld sowie Pflegeleistungen und Kostenvergütung (in Ergänzung zu den obligatorischen Sozialversicherungen; Versicherungsvertrag 20/2.233.366-1; act. G 1.4). A.b Am 30. Dezember 2015 hatte die Versicherte durch ihren Ehemann melden lassen, sie sei am selben Tag gestürzt und habe sich dabei einen Bruch im Oberschenkel zugezogen (act. G 1.3). Die Basler erbrachte im Folgenden Versicherungsleistungen für dieses wie auch schon für ein Ereignis aus dem Jahr 1995, stoppte diese indes bzw. verrechnete die geltend gemachten Heilbehandlung- und Transportkosten mit einer ausstehenden Parteikostenentschädigung aus einem vorangegangenen Verfahren (act. G 1.10). A.c Am 1. März 2018 betrieb die Versicherte die Basler im Betrag von Fr. 1‘583.60 für Versicherungsleistungen sowie Fr. 57.30 für Spesen und Umtriebe nebst Zins zu 5%
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seit 22. Januar 2018 (act. G 1.14). Am 21. März 2018 erhob die Basler gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag (act. G 1.15). B. B.a Am 29. März 2018 liess die Versicherte (nachfolgend: Klägerin), Klage gegen die Basler (nachfolgend: Beklagte) erheben. Der Rechtsvorschlag sei aufzuheben und die Beklagte weiterhin zu verpflichten, die unfallbedingten Langzeitbehandlungen zu entschädigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. G 1). B.b Mit Klageantwort vom 8. Juni 2018 beantragte die Beklagte, auf die Klage sei infolge fehlender sachlicher Zuständigkeit des Gerichts nicht einzutreten. Eventualiter sei die Klage abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin (act. G 8). B.c In der Folge erhielt die Klägerin Gelegenheit, sich zur sachlichen Zuständigkeit zu äussern (act. G 9). Sie liess mit Stellungnahme vom 22. Juni 2018 an der Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen festhalten (act. G 10). B.d Am 28. Juni 2018 teilte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Parteien mit, dass das Verfahren vorerst auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit beschränkt und darüber ein Entscheid gefällt werde (act. G 11). Die Klägerin bekräftigte am 9. Juli 2018 ihre Auffassung zur Zuständigkeit und reichte weitere Unterlagen ein (act. G 12). Erwägungen 1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen, konkret die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, gegeben sind (vgl. Art. 6 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP SG; sGS 951.1]; vgl. auch Art. 59 f. der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Das Versicherungsgericht entscheidet gemäss Art. 9 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG-ZPO; sGS 961.2) in Verbindung mit Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Zu prüfen ist, ob es sich vorliegend um eine Streitigkeit aus Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung im Sinne des Gesetzes handelt, womit das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen sachlich zuständig wäre. 2.2 Die soziale Krankenversicherung umfasst die obligatorische Krankenpflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung nach KVG (vgl. Art. 1a Abs. 1 KVG). Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung decken Leistungen ab, die zwar von zur Tätigkeit in der (Kranken-)Grundversicherung zugelassenen Leistungserbringern vorgenommen werden, jedoch nicht im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind. Dazu gehören insbesondere krankheitsbedingte Zusatzleistungen im ambulanten und stationären Bereich wie beispielsweise a) Zusatzleistungen, welche die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht erfüllen, b) Zusatzleistungen, welche durch die Grundversicherung ausdrücklich als Nichtpflichtleistungen definiert sind oder c) Zusatzleistungen, welche bezüglich der Darreichungsform über die Grundleistung hinausgehen. Zudem zählen praxisgemäss die von den Krankenversicherungen betriebenen privaten Taggeldversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) zu den Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (BSK ZPO [3. Aufl., 2017] – VOCK/NATER, Art. 7 N 5 f.). 2.3 Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen nach VVG, wozu auch Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG zählen (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [KVAG; SR 832.12]), sind aufgrund ihres privatrechtlichen Charakters grundsätzlich von Zivilgerichten zu beurteilen. Mit Art. 9 EG-ZPO in Verbindung mit Art. 7 ZPO wurde eine Ausnahme von diesem Grundsatz geschaffen mit dem Ziel, eine einheitliche Zuständigkeit/Koordination für Streitigkeiten aus der sozialen Krankenversicherung und der privaten Krankenzusatzversicherungen bei den Sozialversicherungsgerichten zu schaffen, insbesondere auch für den Fall, bei dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sowohl Leistungen aus der Grundversicherung als auch solche aus Zusatzversicherungen zur Diskussion stehen und wenn Grund- und Zusatzversicherer identisch sind (vgl. FELIX HUNZIKER-BLUM, Der Rechtsweg bei Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung, in AJP 2008, S. 728 f.). Aufgrund des Ausnahmecharakters der Regelung rechtfertigt sich keine extensive Auslegung des Begriffs „Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG“. 2.4 Zur Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen ist entscheidend, ob die Kollektiv-Unfallversicherung für nicht UVG- unterstellte Personen vom 6. Januar 2016 zwischen dem Versicherungsnehmer B.___ und der Versicherten sowie der Beklagten (act. G 1.4) als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung im vorgenannten Sinne zu qualifizieren ist. Als Leistungen aus dem Vertrag stehen – bei Vorliegen eines rechtserheblichen Unfalls – ein Invaliditätskapital, Todesfallkapital, Spitaltaggeld sowie Pflegeleistungen und Kostenvergütung zur Diskussion (act. G 1.4). Der Umfang des Versicherungsschutzes ist gemäss den Versicherungsbedingungen auf Unfälle begrenzt, für Krankheitsfälle werden keine Leistungen erbracht (vgl. die Vertragsbedingungen in act. G 8.1, 2, 3). Der Vertrag ersetzt damit lediglich die fehlende Unfallversicherungsdeckung bzw. erweitert den Versicherungsschutz auf das beim Krankenversicherer versicherte Unfallrisiko, womit es sich bestenfalls um eine Zusatzversicherung zur sozialen Unfallversicherung und nicht – dem Wortlaut entsprechend – um eine solche zur sozialen Krankenversicherung handelt (vgl. dazu BERND HAUCK, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 243 N 20; LAURENT KILLIAS, Berner Kommentar, N 57 zu Art. 243 ZPO; HUNZIKER-BLUM, a.a.O., S. 728 f.; a.M. SARA LEHNER, Zum Begriff der „Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung“ im Sinne der Schweizerischen ZPO, in: BJM 2010, S. 185). Die Bezeichnung im Vertrag und den Versicherungsbedingungen als Versicherung „in Ergänzung zu den obligatorischen Sozialversicherungen“ (act. G 1.4-2, act. G 8.3-6) mag – wie es die Klägerin ausführen lässt – auf den ersten Blick einen anderen Schluss zulassen. Entscheidend ist indes, dass eine Ergänzung zu den Sozialversicherungen nicht zwangsläufig auch eine Zusatzversicherung zur Krankenversicherung im Sinne des Gesetzes sein muss. Dies ist bei der zur Diskussion stehenden Kollektiv- Unfallversicherung mit den angebotenen Leistungen, welche nur bei Unfall greifen, und bei enger Auslegung des Begriffs „Zusatzversicherungen zur sozialen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Krankenversicherung“ gerade nicht der Fall. Aus den Materialien ist zwar nicht ersichtlich, ob der Gesetzgeber bewusst nur Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung in Art. 7 ZPO aufgeführt hat und andere private (Zusatz-)Versicherungen, beispielsweise – wie im vorliegenden Fall – mit Bezug zum Unfallversicherungsrecht, von dieser Regelung ausgenommen hat. Triftige Gründe, vom klaren Wortlaut abzuweichen, oder gar eine Gesetzeslücke, sind aber aufgrund des Ausnahmecharakters der Bestimmung nicht anzunehmen. Es liegt demnach am Gesetzgeber, allenfalls weitere Ausnahmen bezüglich sachlicher Zuständigkeit zuzulassen, Bestrebungen dazu sind auch vorhanden. Gemäss einer parlamentarischen Initiative soll für Zusatzversicherungen zur obligatorischen Unfallversicherung in Zukunft derselbe Rechtsweg gelten wie für Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (Geschäftsnummer 13.441; abrufbar unter https:// www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/curia-vista). Die entsprechenden Änderungen der ZPO sind jedoch noch nicht realisiert (vgl. auch BSK ZPO [3. Aufl., 2017] – VOCK/ NATER, Art. 7 N 6b). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Art. 9 EG-ZPO in Verbindung mit Art. 7 ZPO vorliegend nicht anwendbar ist. Damit ist das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen sachlich nicht zuständig und auf die Klage ist nicht einzutreten. Die Zuständigkeit für Streitigkeiten aus einer Kollektiv- Unfallversicherung liegt damit auch erstinstanzlich bei den Zivilgerichten. 3. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass sich eine extensive Auslegung im vorliegenden Fall auch in Beachtung der konkreten Streitigkeit nicht rechtfertigt. Es stehen nicht Ansprüche aus einer sozialen Grundversicherung und privatrechtlichen Zusatzversicherungen zur Debatte, weshalb unterschiedliche Zuständigkeiten nicht bestehen und eine Koordination nicht nötig erscheint. Bei Zielsetzung einer Koordination von Verfahren bzw. einer einheitlichen Zuständigkeit ist gerade in diesem Fall die Zuständigkeit der Zivilgerichte angezeigt. Bei einer anderen Streitigkeit derselben Parteien bezüglich Versicherungssumme im Invaliditätsfall aus demselben Vertrag wurde die sachliche Zuständigkeit bereits vom erst- und zweitinstanzlichen Zivilgericht bejaht (act. G 8.5 f.; Entscheid des Kantonsgerichts vom 30. August 2017, III. Zivilkammer, BO.2016.53). Der vom Kreisgericht C.___ eigens erlassene Zwischenentscheid bezüglich dessen sachliche Zuständigkeit wurde von der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten damals nicht angefochten (gerichtsnotorisch). Entsprechend wurde der Weg zur sachlichen Zuständigkeit der Zivilgerichte für Streitigkeiten aus der zur Diskussion stehenden Kollektiv-Unfallversicherung bereits geebnet (vgl. zum gleichen Rechtsweg bei gleichem Vertrag GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Basel 2012, §16 Rz 220; zustimmend LEHNER, a.a.O., S. 189), womit auch aus Rechtssicherheitsgründen die sachliche Zuständigkeit gerade beim Zivilgericht verbleiben sollte. Im Übrigen erweckt das Bestehen der Versicherten auf der Beurteilung durch das Versicherungsgericht – wohl aus Kostenüberlegungen – im Lichte der vorangegangenen Ausführungen zumindest den Anschein von Rechtsmissbräuchlichkeit. Inhaltlich betrifft die Streitigkeit keine sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen, wie das Vorliegen eines Unfalls bzw. Leistungspflichten daraus etc. Ein Spezialgericht mit entsprechendem Fachwissen drängt sich nicht auf (vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunktes bei der Auslegung LEHNER, a.a.O., S. 180). Bestritten wird materiell die Möglichkeit einer Verrechnung von Leistungsansprüchen gestützt auf das VVG und das Obligationenrecht (OR; SR 220). Zur Beurteilung stehen damit rein privatrechtliche Fragen, zu deren Beantwortung Zivilgerichte offenkundig qualifiziert sind. 4. 4.1 Gerichtskosten sind gemäss Art. 114 lit. e ZPO keine zu erheben. 4.2 Bei Nichteintreten auf die Klage gilt die klagende Partei als unterliegend. Ihr sind die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 96 ZPO). Das mittlere Honorar im Zivilprozess beträgt nach Art. 14 Abs. 1 lit. a der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) Fr. 500.-- bei einem Streitwert bis Fr. 5‘000.-- zuzüglich 30% des Streitwerts. Bei einem Streitwert von Fr. 1’714.20 (act. G 1.15) resultiert damit ein Honorar von Fr. 1‘014.25 (Fr. 500.-- + 30% von Fr. 1‘714.20). Dieses ist zufolge unvollständigen Prozesses gemäss Art. 27 Abs. 2 HonO angemessen zu kürzen. Nachdem sich der beklagtische Rechtsvertreter auch materiell zur Klage geäussert hat und die Beschränkung auf die Eintretensfrage erst nach der Klageantwort verfügt wurde (act. G 11), rechtfertigt es
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich, die Kürzung klein zu halten und die Klägerin zu verpflichten, die Beklagte mit pauschal Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 14 des sankt-gallischen Reglements über Organisation und Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes (OrgR; sGS 941.114) 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Klägerin hat die Beklagte mit Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.