© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-Z 2014/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: KV - Krankenversicherung Publikationsdatum: 16.12.2020 Entscheiddatum: 29.09.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 29.09.2015 Beweiswürdigung. Kein genereller Vorrang eines Beweismittels. Abstellen auf das von der Beklagten eingeholte Gutachten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. September 2015, KV- Z 2014/4). Entscheid vom 29. September 2015 Besetzung Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichts-schreiberin Della Batliner Geschäftsnr. KV-Z 2014/4 Parteien A.___, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Sutter, Haus Eden, Paradiesweg 2, Postfach, 9410 Heiden, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur, Beklagte, Gegenstand Taggeldleistungen Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war seit dem 1. Januar 2009 Geschäftsführer bei der B.___ GmbH (act. A1, A11). Die Arbeitgeberin hatte ab 16. Januar 2009 bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: Axa) mit Police unter anderem eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen (act. G3.3, Beilage 2). Der Versicherungsschutz umfasste die Deckung eines krankheitsbedingten Lohnausfalls zu 80% bei einer Leistungsdauer von 730 Tagen nach einer Wartefrist von 30 Tagen. A.b Am 21. März 2013 wurde gestützt auf das Arztzeugnis von Dr. med. C., Facharzt Allgemeinmedizin (act. K1), eine Krankenmeldung ab 2. Januar 2013 im Umfang von 100% gemacht und bei Art der Krankheit "Psyche" angegeben (act. A1). Die Axa anerkannte ihre Leistungspflicht und entrichtete nach einer Wartefrist von 30 Tagen Taggelder ab 1. Februar 2013 (act. A34, A37, act. G3.3, Beilage 7). Im Arztbericht vom 5. April 2013 (act. M1) diagnostizierte Dr. C. Symptome der Überarbeitung/Burnout-Symptom. Durch die medikamentös komplementärmedizinische Behandlung und Achtsamkeitsübungen (v.a. im Bereich Yoga) sowie neu wieder aufgenommene, sportliche Tätigkeiten habe sich der Versicherte seit Januar 2013 gefestigt, die Konzentrationsfähigkeit sei wieder zurückgekehrt und die Müdigkeit habe etwas abgenommen. Vorgeschlagene spezifische Angebote in D.___ oder H.___ wolle der Versicherte nicht wahrnehmen, er fühle sich mit seinen Massnahmen auf dem richtigen Weg. Ab 8. April 2013 werde er die Arbeit vorläufig zu 20% wieder aufnehmen. Eine augenärztliche Kontrolle am 4. März 2013 hatte einen altersentsprechend unauffälligen Augenstatus ergeben (act. M3). Am 22. Juli 2013 hielt Dr. C.___ erneut fest, er habe dem Versicherten im
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Februar/März vorgeschlagen, bei einem Psychiater, einem psychiatrischen Zentrum oder ähnlichem gleichzeitig in Behandlung zu gehen, was dieser abgelehnt habe (act. M5). Ab 12. August 2013 betrage die Arbeitsunfähigkeit noch 50% (act. K4; vgl. auch act. G3.3, Beilage 7). A.c Am 23. August 2013 wurde der Versicherte von Dr. med. F., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, begutachtet. Mit Schreiben vom 26. August 2013 (act. G1.16) erklärte der Versicherte gegenüber Dr. F., dessen Begutachtung habe eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgelöst. Im psychiatrischen Gutachten vom 28. August 2013 (act. M6) diagnostizierte Dr. F.___ eine leichte depressive Episode im Sinne einer überwiegend remittierten mittelgradigen depressiven Episode seit Ende 2012 und akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und histrionischen Anteilen. Beide Diagnosen hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Die aktuell noch vorliegende depressive Restsymptomatik wäre gemäss Dr. F.___ bei einer Einleitung einer adäquaten und konsequenten ambulanten psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung voraussichtlich kurzfristig weiter besserungsfähig gewesen. Eine vollständige Remission der aktuell noch vorliegenden, allenfalls noch leichten psychischen Einschränkung sei in Kürze zu erwarten. Es sei schon zum aktuellen Zeitpunkt – bei nur noch sehr geringen psychischen Einschränkungen – von einer vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die persönlichen Angriffe des Versicherten im Schreiben vom 26. August 2013 (act. G1.16) gegen den Referenten wiesen seiner Ansicht nach sicher nicht auf eine noch vorliegende depressive Symptomatik hin, sondern im Gegenteil eher auf eine fast vollständige Remission der depressiven Symptomatik. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer der eigenen GmbH, aber auch in anderen Tätigkeiten ab 1. August 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit. A.d Mit Schreiben vom 4. September 2013 (act. A43) teilte die Axa dem Versicherten mit, der Untersuch bei Dr. F.___ vom 23. August 2013 habe ergeben, dass er ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 22. November 2013 (act. G3.3, Beilage 10) gelangte der Versicherte an die Axa und machte sinngemäss die Befangenheit des Gutachters Dr. F.___ geltend. Zudem teilte er der Axa mit, er werde seit dem Untersuch bei Dr. F.___ von Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychosomatische und psychosoziale Medizin, Konsiliar- und Liasonpsychiatrie, psychiatrisch betreut (zum Überweisungsschreiben vom 24. September 2013 von Dr. C. vgl. act. G1.12) und erwäge nach Besprechung mit einem Anwalt rechtliche Schritte. A.e Daraufhin eröffnete eine Axa-Mitarbeiterin dem Versicherten am 29. November 2013 (act. A48), die Angelegenheit nochmals zu prüfen und einen ausführlichen Bericht beim behandelnden Psychiater Dr. G.___ zu verlangen. Mit Arztbericht vom 13. Dezember 2013 (act. M7) stellte Dr. G.___ die Diagnose einer anhaltenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradig bei/mit Anpassungsstörung mit Verbitterungsaffekt sowie Erschöpfung am Arbeitsplatz. Vom 23. September bis 12. November 2013 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80%. Danach sei bis 30. November 2013 von einer 75%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Vom 13. Dezember 2013 bis 17. Januar 2014 ging Dr. G.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von 65% aus. Der Bericht von Dr. G.___ wurde dem medizinischen Beratungsdienst der Axa vorgelegt. In der Beurteilung vom 29. Januar 2014 (act. M9) erachtete Dr. med. H., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das Gutachten von Dr. F. vom 28. August 2013 als seriös, ausführlich, klar und sachlich abgefasst. Die psychiatrische Beurteilung von Dr. G.___ stimme im Wesentlichen mit derjenigen von Dr. F.___ überein. Die von Dr. G.___ ab 13. Dezember 2013 attestierte 65%-ige Arbeitsunfähigkeit war angesichts der nur noch höchst geringen depressiven Symptomatik für Dr. H.___ nicht nachvollziehbar. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der Begutachtung durch Dr. F.___ werde nicht festgestellt, hingegen eine gewisse Verbitterung wegen der Beurteilung. Mit Arztbericht vom 4. Februar 2014 hielt Dr. G.___ fest, die Arbeitsunfähigkeit betrage zurzeit 60% und werde langsam stufenweise erhöht. Eine Erhöhung des Pensums auf 50% ab April 2014 könnte erprobt werden. Es gebe keinen Anlass, vom aktuellen Therapiekonzept abzuweichen. A.f Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 (act. A52) hielt die Axa an ihrem abschlägigen Entscheid vom 4. September 2013 fest. Am 11. März 2014 (act. A53)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. P. Sutter, Heiden, das Vertretungsverhältnis zum Versicherten an und versuchte eine aussergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit zu erreichen. Am 14. März 2014 (act. A54) teilte die Axa mit, sie halte an ihrem Entscheid fest und sei nicht an einer Vergleichslösung interessiert. B. B.a Mit Klage vom 15. April 2014 (act. G1) liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Sutter beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm den aus dem Beweisverfahren resultierenden Betrag, mindestens aber Fr. 5'807.30 nebst 5% Zins seit dem 30. September 2013, Fr. 6'000.85 nebst 5% Zins seit dem 31. Oktober 2013, Fr. 5'589.40 nebst 5% Zins seit dem 30. November 2013, Fr. 5'311.10 nebst 5% Zins seit dem 31. Dezember 2013, Fr. 4'875.70 nebst 5% Zins seit dem 31. Januar 2014, Fr. 4'403.85 nebst 5% Zins seit dem 28. Februar 2014 und Fr. 4'875.00 nebst 5% Zins seit dem 31. März 2014 zu bezahlen. Es sei von einem Nachklagerecht des Klägers Vermerk zu nehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung liess der Kläger insbesondere vorbringen, dass die seit 28. Januar 2013 bestehende Arbeitsunfähigkeit seit 1. September 2013 im Rahmen von 65% weiterhin vorliege und von Dr. G.___ bescheinigt werde. B.b Mit Klageantwort vom 22. Mai 2014 (act. G3) schloss die Beklagte auf Abweisung der Beschwerde und begründete dies im Wesentlichen damit, dass auf das Gutachten von Dr. F.___ vom 28. August 2013 abzustellen sei. Die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. G.___ vermöge die Beurteilung des Gutachters Dr. F.___ nicht in Frage zu stellen. Dies umso weniger, als beide Beurteilungen im Wesentlichen übereinstimmten. Aus der Stellungnahme von Dr. H.___ gehe klar hervor, dass es nicht nachvollziehbar sei, wenn Dr. G.___ mit Blick auf die gestellte Diagnose bzw. die nur locker gehaltene psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung ohne klassische antidepressive medikamentöse Behandlung dennoch von einer 65%-igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe. B.c Mit Replik vom 30. Juni 2014 (act. G7) hielt der Rechtsvertreter des Klägers an seinem Rechtsbegehren fest und reichte den Bericht von Dr. G.___ vom 4. Juni 2014, den Herzraten-Variabilitäts(HRV-)Befund vom 19. Dezember 2013 und die HRV-
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beurteilung vom 21. Dezember 2013 (act. G7.1ff.) ein. Die Beurteilungen von Dres. F.___ und H.___ erwiesen sich als unvollständig, indem sie lediglich die depressive Symptomatik Rechnung getragen und die davon zu unterscheidende Burnout- Problematik negiert hätten. B.d Mit Duplik vom 1. September 2014 (act. G9) hielt die Beklagte an ihrem bisherigen Standpunkt fest und reichte eine Stellungnahme von Dr. H.___ vom 27. August 2014 (act. G9.1, act. M11) ein. B.e Am 22. Oktober 2014 (act. G11) legte der Rechtsvertreter des Klägers einen Bericht von Dr. G.___ vom 20. Oktober 2014 (act. G11.1) ins Recht, welcher der Beklagten am 24. Oktober 2014 zur Kenntnisnahme übermittelt wurde (act. G12). Erwägungen 1. Das vorliegende Verfahren beschlägt Leistungen aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Gemäss lit. J1.2 der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anwendbaren Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB, Personenversicherung Professional, Ausgabe 08.2008; act. G3.3, Beilage 1) kann der Versicherungsnehmer bzw. der Anspruchsberechtigte gegen die Axa betreffend die VVG-Deckungen an seinem schweizerischen Wohnort, an seinem schweizerischen Arbeitsort oder in Winterthur Klage erheben. Der Kläger wohnt in I.___. Damit ist die örtliche Zuständigkeit gegeben. Das Versicherungsgericht entscheidet gemäss Art. 9 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO; sGS 961.2) in Verbindung mit Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Es ist damit auch sachlich zuständig. Vor der Klageanhebung beim Versicherungsgericht ist kein Schlichtungsverfahren gemäss Art. 197 ff. ZPO durchzuführen (vgl. BGE 138 III 558 E. 4). Auf die Klage ist einzutreten. 2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 133 III 439 E. 2.1). Nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG das vereinfachte Verfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert. Die rechtskundig vertretenen Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet (act. G13f.; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2014, 4A_65/2014, auszugsweise publiziert als BGE 140 III 450). Stattdessen wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 246 Abs. 2 ZPO). 2.2 Gemäss der in Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO festgehaltenen gemässigten (sozialen) Untersuchungsmaxime beschränkt sich das Gericht im vereinfachten Verfahren darauf, bei der Feststellung des Sachverhalts und der Beweiserhebung "mitzuwirken". Grundsätzlich ist es Sache der Parteien, das Tatsächliche vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (Stephan Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2. Aufl. Basel 2013, N 4 und 13 zu Art. 247). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Das Gericht hat bei der Bewertung der erhobenen Beweise unabhängig von abstrakten (schablonenhaften) Regeln nach seiner eigenen Überzeugung darüber zu befinden, ob es eine behauptete Tatsache als wahr oder unwahr einstuft. Dabei bleibt es dem Gericht überlassen, die Kraft eines Beweismittels nach seiner Überzeugung festzulegen. Die verschiedenen Beweismittel sind in Bezug auf ihre Beweiskraft gleichberechtigt (vgl. Franz Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N 8 f. zu Art. 157). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist analog der Praxis im Sozialversicherungsrecht entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ein (medizinisches) Gutachten einholen (Art. 183 ff. ZPO; vgl. auch Thomas Weibel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 183 N 8 ff.).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 Gemäss lit. A4.2 AVB ist Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Arbeitsunfähigkeit ist lit. A4.3 zufolge die durch einen Unfall oder eine Krankheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. 3. 3.1 Die Beklagte leistete dem Kläger nach einer Wartefrist von 30 Tagen für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 22. April 2013 Fr. 19'600.-- (81 Tage x Fr. 241.97) bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit und Fr. 13'357.-- (69 Tage x Fr. 193.58) für die Zeit vom 23. April bis 30. Juni 2013 bei einer 80%-igen Arbeitsunfähigkeit (act. A34). Für den Juli 2013 entrichtete sie dem Kläger bei einer weiterhin anerkannten Arbeitsunfähigkeit von 80% Taggeldleistungen von Fr. 6'001.-- (31 Tage x Fr. 193.58; act. A37). Für den 1. bis 11. August 2013 erfolgten – bei einer Arbeitsunfähigkeit von weiterhin 80% – Taggeldzahlungen in Höhe von Fr. 2'130.-- (11 Tage x Fr. 193.58) und für die Zeit vom 12. bis 31. August 2013 wurden bei einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit Fr. 2'420.-- (20 Tage x Fr. 120.99) ausgerichtet (act. G3.3, Beilage 7). Die gesamten bisherigen Krankentaggeldleistungen der Beklagten beliefen sich damit auf Fr. 43'508.--. Streitig ist vorliegend, ob die Beklagte dem Kläger weitere Krankentaggelder für die Zeit vom 1. September 2013 bis 31. März 2014 (eingeklagter Zeitraum) zu bezahlen hat. 3.2 Bis zur Begutachtung durch Dr. F.___ waren die Krankentaggelder von der Beklagten allein auf Grundlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Hausarztes des Klägers, Dr. C., geleistet worden. Als objektive Befunde erhob Dr. C. am 5. April 2013 (act. M1) einzig einen leichten Eisenmangel ohne Anämie, der inzwischen korrigiert worden sei. Unter "Verlauf" beschrieb er eine Festigung des Klägers, eine Rückkehr der Konzentrationsfähigkeit sowie eine Abnahme der Müdigkeit durch medikamentös komplementärmedizinische Behandlung und Achtsamkeitsübungen (vor allem im Bereich Yoga). Die von Dr. C.___ protokollierten Äusserungen des Klägers hinsichtlich seiner Beschwerden zeichnen ein anderes Bild: Unter anderem leide er
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unter enormer Müdigkeit und Energielosigkeit, seine Konzentrationsfähigkeit sei massivst herabgesetzt. Trotz viel Schlaf sei er nach 15 Minuten nicht mehr fähig, sich zu konzentrieren und produktiv zu arbeiten. Am 22. Juli 2013 (act. M5) berichtete Dr. C.___ schliesslich von einer langsamen Verbesserung seit April 2013 mit Stillstand im Juni 2013, weshalb man die Medikation geändert habe. Daraufhin sei es wieder zu einer deutlichen Verbesserung gekommen. Zudem äusserte er die Vermutung, bei der psychischen Erkrankung des Klägers könnte es sich um eine larvierte Depression im Rahmen eines Burnout-Syndroms handeln. Die am 22. Juli 2013 attestierte deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands hatte nach Auffassung von Dr. C.___ auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers offenbar keine unmittelbaren Auswirkungen: Der Hausarzt attestierte dem Kläger bis 11. August 2013 unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 80%. Danach betrage die Arbeitsfähigkeit 50% und solle bei weiteren Fortschritten des Klägers im Monatsrhythmus erhöht werden. 3.3 3.3.1 Die Beklagte stützte ihren am 4. September 2013 eröffneten Bescheid (act. A43) zur Einstellung der Taggeldleistungen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ vom 28. August 2013, wonach der Kläger trotz einer leichten depressiven Episode ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wahrgenommen werden. Der Kläger beschrieb das mit Dr. F.___ geführte Telefonat vom 9. Juli 2013 bezüglich Terminverschiebung als sehr belastend. Es habe ihn auf dem Weg der Besserung zurückgeworfen. Dr. F.___ sei ihm nun nicht mehr wohl (act. A30). Aufgrund der in lit. H2.1 AVB klar formulierten Auflage, der Kläger habe sich auch kurzfristig einer Begutachtung zu unterziehen, hätte die Beklagte grundsätzlich ohne weiteres auf eine Durchführung am 24. Juli 2013 beharren können. Die kritischen Äusserungen von Dr. F.___ hinsichtlich der Terminverschiebung (vgl. Telefonprotokoll vom 9. Juli 2013; act. A29) drücken ein gewisses Unverständnis dafür aus, dass während Ferien Taggelder bezogen werden können. Dies lässt aber nicht bereits auf eine Befangenheit Dr. F.s im Sinne einer fehlenden Ergebnisoffenheit schliessen. Für eine Begutachtung durch eine andere Person bestand kein Anlass. 3.3.3 Die von Dr. F. gestellte Diagnose einer leichten depressiven Episode im Sinne einer überwiegend remittierten mittelgradigen depressiven Episode seit Ende 2012 beruht auf einer sorgfältigen Anamnese und berücksichtigt die gesamte Aktenlage. Nach der Begutachtung erkundigte er sich beim behandelnden Arzt Dr. C.___ insbesondere über die aktuelle Therapie. Dr. F.___ berücksichtigte die vom Kläger geklagten Beschwerden. Bei der Begutachtung fand er zwar Hinweise für akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und histrionischen Anteilen, konnte aber zugleich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine manifeste und voll ausgebildete Persönlichkeitsstörung feststellen. Dementsprechend unterstellte Dr. G.___ in seinem Bericht vom 13. Dezember 2013 (act. M7) Dr. F.___ zu Unrecht eine solche Diagnosestellung. Auch bei Exploration durch Dr. F.___ konnte der Kläger offenbar bei einem sehr eigenwilligen Krankheitsmodell für eine reguläre psychotherapeutische Behandlung nicht motiviert werden. Die Schlussfolgerung von Dr. F.___, dass der Kläger nach bisher schrittweise erfolgter Erhöhung der Arbeitsfähigkeit bis auf 50% ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte leichtgradigen anhaltenden depressiven Störung aus und erachtete die bisherige antidepressive Medikation mit Johanniskraut als ausreichend. Gemäss Beurteilung von Dr. H.___ vom 29. Januar 2014 (act. M9) ist die von Dr. G.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit durch seine gestellte Diagnose nicht begründet. Dr. G.___ schildere nicht, welche psychischen Funktionen des Versicherten Einbussen aufwiesen, welche eine 65%-ige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden. Gesamthaft erscheint unter diesen Umständen eine Arbeitsunfähigkeit von 80% vom 23. September bis 12. November 2013, eine anschliessende Reduktion derselben um lediglich 5% bis 30. November 2013, und eine Arbeitsfähigkeit von 35% vom 13. Dezember 2013 bis 17. Januar 2014 nicht nachvollziehbar, dies auch in Berücksichtigung dessen, dass der Kläger vor Begutachtung nach seinem eigenen Dafürhalten bereits eine Arbeitsfähigkeit von 50% erreicht hatte. 3.3.5 Der Rechtsvertreter des Klägers wendet ein, die von Dr. G.___ diagnostizierte Burnout-Symptomatik sei von Dr. H.___ nicht diskutiert worden. Dabei verweist er auf den Bericht von Dr. G.___ vom 4. Juni 2014 (act. G7.1). Zudem sei die Beschädigung der Stressachse durch eine Herzratenvariablitäts-Messung nachgewiesen worden (act. G7.2 und G7.3). Die von der klägerischen Seite postulierten angeblichen Mängel an der Aktenbeurteilung von Dr. H.___ vom 29. Januar 2014 vermögen jedenfalls den Beweiswert des Gutachtens von Dr. F.___ vom 28. August 2013 nicht herabzusetzen. Selbst wenn bezüglich der Burnout-Symptomatik der Auffassung von Dr. G.___ gefolgt würde, wäre bei Erschöpfungsgefühlen und anderen gesundheitlichen "Burnout"- Beschwerden, die zusammen mit einem überdauernden Gefühl der Überforderung durch Arbeit auftreten, nach anerkannten medizinischen Standards nicht von einer Krankheit zu sprechen. Gemäss Überschrift des hier einschlägigen Kapitels XXI ("Z- Diagnosen") der von der WHO herausgegebenen ICD-Klassifikation (Bernd Graubner in: Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI; Hrsg.), ICD-10-GM 2015 Systematisches Verzeichnis, 10. Revision – German Modification, Version 2015, S. 767) handelt es sich hierbei um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten führen können. Ein "Burnout" ist ein Risikozustand für eine spätere psychische oder körperliche Erkrankung wie Depression, Tinnitus, Hypertonie oder Infektionskrankheiten (Philipp Egli, Was soll das Verwaltungsverfahren?, in: recht 2013, S. 72 mit weiteren Hinweisen) und fällt nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Urteil
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Bundesgerichts vom 20. September 2011, 8C_302/2011, publiziert in: SVR 2012 IV Nr. 22 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Daher ist nicht zu beanstanden, dass Dr. H.___ auf die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. G.___ nicht näher eingegangen ist. 3.3.6 Entgegen der Ansicht des klägerischen Rechtsvertreters wird dem Gutachten von Dr. F.___ beweisrechtlich kein genereller Vorrang gegenüber den Beurteilungen der behandelnden Ärzte eingeräumt (vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2014, 4A_526/2014, E. 2.4, und vom 14. April 2015, 9C_203/2015, E. 3.2 bzgl. Willkürprüfung im erstgenannten Urteil). Die beweisrechtliche Würdigung sämtlicher medizinischer Akten führt jedoch vorliegend zum Ergebnis, dass auf die Beurteilung von Dr. F.___ abzustellen ist. Zusammenfassend besteht daher gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ ab 1. August 2013 bzw. aus Kulanz der Beklagten ab 1. September 2013 kein Anspruch mehr auf Taggeldleistungen der Beklagten. 3.4 Dem Antrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens wird nicht stattgegeben, da eine erneute Begutachtung aufgrund der vorliegenden Aktenlage für den Entscheid in der Sache nicht erforderlich ist und für den strittigen Zeitraum keine neuen Erkenntnisse erwarten liesse. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Klage vom 15. April 2014 vollumfänglich abzuweisen. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 114 lit. e ZPO). 4.3 Der unterliegende Kläger hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dagegen bestände nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ein Anspruch des obsiegenden Versicherungsträgers unter der Voraussetzung, dass dieser durch einen externen Anwalt vertreten ist (in BGE 137 III 47 [= Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2010, 4A_194/2010] nicht publizierte E. 2.2.1). Die Beklagte wird durch intern im Rechtsdienst angestellte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsanwältinnen vertreten, weshalb sie die Ausrichtung einer Parteientschädigung zu Recht nicht geltend gemacht hat. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 14 der sankt-gallischen Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Versicherungsgerichts (OrgV; sGS 941.114) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.