St.Gallen Sonstiges 13.04.2016 KV-SG 2015/10

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2015/10 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,Kinderzul Publikationsdatum: 13.04.2016 Entscheiddatum: 13.04.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 13.04.2016 Art. 12c Vo EG-KVG. Der am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Art. 12c Vo EG-KVG findet umfassende und ausschliessliche Anwendbarkeit auf alle rechtlich relevanten Sachverhalte, die sich nach 1. Januar 2014 ereignet haben. Eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Übergangsrecht besteht nicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des KantonsSt. Gallen vom 13. April 2016, KV-SG 2015/10).Entscheid vom 13. April 2016 Besetzung Einzelrichterin Miriam Lendfers; Geschäftsnr. KV-SG 2015/10 Parteien A.___, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Surber, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand individuelle Prämienverbilligung 2015 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 10. Januar 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) zum Bezug einer Individuellen Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2015 an (Eingang SVA: 22. Januar 2015; SVA-act. 1.1). Die im Anmeldeformular gestellte Frage, ob er in den Jahren 2013 oder 2014 eine Berufsausbildung oder höhere Ausbildung abgeschlossen habe, bejahte er und legte ein Diplom zum Bachelor of Science in Media Engineering der Fachhochschule B.___ in C.___ vom 20. September 2014 bei. A.b Auf die Aufforderung der SVA, Lohnabrechnungen für Januar und Februar 2015 einzureichen (SVA-act. 2), hielt der Gesuchsteller in einem undatierten, bei der SVA am 4. März 2015 eingegangenen Schreiben fest, er trete am 1. März 2015 seine neue Arbeit an, weshalb er keine Lohnabrechnungen für die gewünschte Periode habe. Sein Einkommen für das Jahr 2015 werde sich voraussichtlich auf Fr. 42‘900.- brutto belaufen (SVA-act. 3). A.c Mit Verfügung vom 6. März 2015 lehnte die SVA einen Anspruch auf IPV für das Jahr 2015 ab. Sie ging dabei von einem Reineinkommen von Fr. 29‘700.- und einem Selbstbehalt von Fr. 4‘573.80 aus. Dieser überstieg die Referenzprämie von Fr. 3‘718.80 (SVA-act. 4). B.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen die Verfügung vom 6. März 2015 erhob Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Surber in Vertretung des Gesuchstellers am 7. April 2015 Einsprache mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und dem Gesuchsteller sei für das Jahr 2015 die IPV zu gewähren (SVA-act. 5). Darin und in der ergänzenden Begründung vom 5. Juni 2015 (SVA-act. 9) wurde insbesondere geltend gemacht, dass die gesetzliche Neuregelung der Bemessungsgrundlage bei eine Ausbildung abschliessenden Personen im Einzelfall nicht angewendet werden dürften. B.b Mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2015 wies die SVA die Einsprache ab. Die Tatsache, dass es keine Übergangsbestimmung zur Neuregelung des massgebenden Einkommens bei Abschluss einer Ausbildung gebe und der Einsprecher infolge der Nichtverwendung der regulären Steuerdaten von der IPV nicht profitieren könne, dürfe nicht als Ungleichbehandlung angesehen werden. Dies wäre dann der Fall, wenn der Anspruch des Einsprechers entgegen der Sachlage explizit aufgrund der Steuerdaten 2013 berechnet würde und die Anträge anderer Antragsteller mit gleichen Bedingungen nach der aktuell geltenden Gesetzgebung berechnet würden (act. G 1.1). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich der von der Rechtsvertreterin des Rekurrenten am 10. Juli 2015 erhobene (unzutreffend als Beschwerde bezeichnete, vgl. dazu nachfolgend E. 1) Rekurs vom 10. Juli 2015. Beantragt werden die Aufhebung des Entscheids und die Anerkennung des IPV-Anspruchs des Rekurrenten für das Jahr 2015, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Rekurrent habe von September 2009 bis September 2014 studiert. Während des Studiums sei es ihm nicht möglich gewesen, ein seinen Bedarf deckendes Einkommen zu erzielen. In den Jahren 2010 bis 2013 habe er mit Ausnahme des Jahres 2012 IPV in wechselnder Höhe bezogen. Der Anspruch sei jeweils aufgrund des steuerbaren Einkommens des Vorvorjahres berechnet worden. Aufgrund des neu eingeführten Art. 12c Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz über die Krankenversicherung (Vo EG-KVG; sGS 331.111) sei der Anspruch für das Jahr 2015 abgelehnt worden. Es werde nicht bestritten, dass der Rekurrent bei Anwendung dieser Bestimmung keinen IPV-Anspruch habe. Jedoch werde geltend gemacht, dass die Bestimmung im vorliegenden Fall nicht angewendet werden dürfe, weil dies im Ergebnis zu einer unzulässigen Rückwirkung und zu einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ungleichbehandlung verschiedener Antragsteller führen würde. Nach dem alten System (Abstellen auf Steuerdaten des Vorvorjahres) hätte der Rekurrent auch im Jahr 2015 einen IPV-Anspruch gehabt. Es könne nicht sein, dass jene Personen, die sich noch in der Zeit der altrechtlichen Regelung in einer Ausbildung befunden hätten und deren Anspruch jeweils aufgrund der Steuerveranlagung des Vorvorjahres entstanden sei, auf die IPV eines dieser Jahre verzichten müssten. Für diese Personen hätte eine Übergangsregelung getroffen werden müssen, da diese ansonsten den Anspruch auf ein Jahr IPV verlören, obschon dieser Anspruch in der Vergangenheit begründet worden sei. Die aktuelle gesetzliche Regelung ohne Übergangslösung führe faktisch zu einer vor dem Vertrauensschutz unzulässigen Rückwirkung, da der unter der alten Rechtslage im Jahr 2013 begründete Anspruch nicht mehr zähle. Daher sei auf die Anwendung des Gesetzes im vorliegenden Einzelfall zu verzichten. Zu diesem Ergebnis müsse man auch vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgebotes gelangen: Es könne nicht sein, dass Personen, deren Ausbildungsabschluss in diese Umstellungsübergangszeit falle, anders behandelt würden als Personen, die vollständig nach altem oder nach neuem Recht behandelt würden (act. G 1). C.b Mit Rekursantwort vom 23. September 2015 beantragt die Rekursgegnerin die Abweisung des Rekurses. Vorab wird geltend gemacht, dass sich das Verfahren nach Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) richte, weshalb das Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid die Beschwerde innert 30 Tagen sei. In materieller Hinsicht bestreitet die Rekursgegnerin, gegen die Rechtsgleichheit verstossen zu haben, weil die Neuregelung seit Januar 2014 für sämtliche Antragsteller zur Anwendung komme. Es liege auch keine verpönte Rückwirkung vor, weil die neue Verordnungsbestimmung erstmals für die Beurteilung eines IPV-Anspruchs ab 2014 anwendbar sei. Zudem sei es nichts Aussergewöhnliches, dass eine neue gesetzliche Regelung für einen bestimmten Personenkreis nachteiliger sein könne als die alte (act. G 8). C.c In der Replik vom 14. Dezember 2015 liess der Rekurrent an seinem Antrag festhalten. Erneut wurde betont, dass der Rekurrent aufgrund der Gesetzesänderung den Anspruch auf mindestens ein Jahr IPV verloren habe, und dies, weil der Gesetzgeber keine Übergangsregelung getroffen habe. Dies sei nicht zulässig gewesen, da dieses Vorgehen zu einer Ungleichbehandlung gegenüber jenen Personen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte führe, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch in Ausbildung befanden hätten (act. G 16). C.d Die Rekursgegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (vgl. act. G 17 f.). Erwägungen 1. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde der Rechtsvertreterin des Rekurrenten gemäss Eingangsstempel am 10. Juni 2015 zugestellt (vgl. act. G 1.1). Mit dem am 10. Juli 2015 der Post übergebenen Rekurs wurde die gesetzliche Rekursfrist von 14 Tagen gemäss Art. 47 Abs. 1 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) nicht eingehalten. Aus der verspäteten Rekurserhebung erwächst dem Rekurrenten mit Blick auf Art. 47 Abs. 3 VRP jedoch kein Nachteil, enthielt der angefochtene Einspracheentscheid doch eine falsche Rechtsmittelbelehrung („Gegen diesen Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen beim Versicherungsgericht [...] Beschwerde erhoben werden (Art. 16 EG-KVG)“; act. G 1.4). Die gemäss Rekursantwort – offenbar seit 2015 – bewusst vertretene Rechtsauffassung der Rekursgegnerin, wonach die Frist für Rechtsmittel gegen IPV- Einspracheentscheide 30 Tage betrage, hat das Versicherungsgericht im Entscheid KV- SG 2015/12 vom 15. De¬zember 2015 (im Internet abrufbar, <www.gerichte.sg.ch>; Dienstleistungen, Rechtsprechung) mit ausführlicher Begründung als rechtswidrig beurteilt (E. 1), sodass zu erwarten ist, dass die SVA ihre Rechtsmittelbelehrung künftig korrigiert. Auf den vom Rekurrenten verspätet erhobenen Rekurs ist jedenfalls einzutreten. Dass der Rekurrent anwaltlich vertreten war, vermag daran nichts zu ändern, kann in der konkreten Situation doch selbst der Rechtsanwältin nicht vorgeworfen werden, sie hätte die falsche Rechtsmittelfrist im Einspracheentscheid erkennen und innert der korrekten Frist von 14 Tagen handeln müssen. 2. 2.1 Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. Dazu haben sie nach Art. 97 Abs. 1

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte KVG Ausführungsbestimmungen zu Art. 65 KVG zu erlassen. Der Kanton St. Gallen ist dieser Verpflichtung durch die Art. 9 bis 16 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG; sGS 331.11) und die dazugehörigen Vollzugsvorschriften in Art. 9 bis 38ter Vo-EG nachgekommen, wobei er insbesondere die persönlichen (Art. 10 EG-KVG) und die einkommensmässigen (Art. 11 EG-KVG) Voraussetzungen sowie die Höhe der Prämienverbilligung (Art. 12 EG-KVG) festgesetzt hat. 2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 EG-KVG setzt die Regierung das die Prämienverbilligung auslösende Einkommen unter teilweiser Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens durch Verordnung fest. Nach Abs. 2 bildet in der Regel die definitive Steuerveranlagung des vorletzten Jahres vor dem Jahr, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird, die Grundlage. Art. 12 ff. Vo EG-KVG enthält Vorschriften zum massgebenden Einkommen. Bei Abschluss oder Aufnahme einer Ausbildung gilt gemäss dem seit 1. Januar 2014 in Kraft stehenden Art. 12c Vo EG-KVG eine spezielle Regelung. Wurde in den zwei Jahren vor dem Bezugsjahr eine Ausbildung abgeschlossen, gilt demnach das voraussichtliche Bruttoeinkommen des Bezugsjahres zuzüglich 20% des steuerbaren Vermögens als massgebendes Einkommen (Abs. 1). Bei Aufnahme einer Ausbildung im selben Zeitraum und Reduktion oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit gilt das voraussichtliche Bruttoeinkommen als massgebendes Einkommen (Abs. 2). In beiden Fällen (Abschluss oder Aufnahme einer Ausbildung) wird das Bruttoeinkommen zu 75% angerechnet. Vorbehalten bleibt jeweils Art. 12 Abs. 3 Vo EG-KVG (kein Anspruch bei Überschreiten eines definierten steuerbarem Vermögens). Diese Neuregelung, der gemäss Botschaft und Entwurf der Regierung vom 10. Dezember 2013 zum VI. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (Geschäftsnummer 22.13.13) eine politische Diskussion vorangegangen war (vgl. Interpellation „Prämienverbilligung für Gutverdienende“, 51.11.42, vom 26. September 2011 und schriftliche Antwort der Regierung vom 6. Dezember 2011), sollte die möglichst faire Verteilung der für die IPV zur Verfügung stehenden Mittel fördern, wozu ein entsprechender administrativer Mehraufwand in Kauf genommen werden sollte (Botschaft und Entwurf, S. 7 f.). 2.3 Die Vorbringen des Rekurrenten wenden sich nicht grundsätzlich gegen die seit 1. Januar 2014 geltende Neuregelung der Bemessungsgrundlage bei Abschluss oder

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufnahme einer Ausbildung. So stellt er Gesetzmässigkeit und Bundesrechtskonformität von Art. 12c Vo EG-KVG nicht in Frage. Hingegen bemängelt er das Fehlen einer Übergangsbestimmung für jene Versicherten, die sich bei Inkrafttreten der Neuregelung in einer laufenden Ausbildung befanden. 2.4 Es ist zwar möglich, dass IPV-Gesuchstellerer, die vor 2014 eine Ausbildung begannen, aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Vorvorjahres während einiger Zeit keinen IPV-Anspruch erlangten, obwohl sie bei Abstellen auf die tatsächlichen Verhältnisse des Bezugsjahres die finanziellen Voraussetzungen für den Bezug erfüllt hätten. Allerdings ist zu beachten, dass bei Dauerhaftigkeit der Veränderung der Einkommensgrundlagen bereits vor Einführung von Art. 12c Vo EG-KVG auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anstelle des Einkommens des Vorvorjahres abgestellt wurde (Art. 11 Abs. 3 EG-KVG i.V.m. Art. 12quater Vo EG-KVG). Das Versicherungsgericht hat etwa die Dauerhaftigkeit der Veränderung der Einkommensgrundlage bei Aufnahme einer dreijährigen Weiterbildung bejaht (Entscheid KV-SG 2014/1 vom 28. Oktober 2014 [IPV-Anspruch für das Jahr 2013]; siehe zur Bemessungsgrundlage bei dauerhaftem und weitgehendem Wegfall von Erwerbseinkünften ferner den Entscheid B 2005/23 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2005, E. 2d). Folglich ist die Behauptung des Rekurrenten unzutreffend, dass in der IPV-Berechnung vor der Einführung von Art. 12c Vo EG-KVG ein Einkommenswegfall zufolge Aufnahme einer Ausbildung stets erst mit bis zu zwei Jahren Verzögerung berücksichtigt worden wäre. 2.5 Selbst wenn man dennoch mit dem Rekurrenten davon ausgehen wollte, dass die Einführung von Art. 12c Vo EG-KVG per 2014 zu einer Ungleichbehandlung von Anspruchstellern in Ausbildung mit jenen führen würde, die bei Inkrafttreten der Änderung noch keine Ausbildung aufgenommen oder eine solche bereits beendet hatten, könnte dies nicht dazu führen, Art. 12 Abs. 1 Vo EG-KVG auf den Rekurrenten nicht anzuwenden. Wie der Rekurrent zu Recht ausführen lässt, hat der Gesetzgeber keine Übergangsbestimmung zur Neuregelung geschaffen. Diesbezüglich kann entgegen seiner implizit vertretenen Ansicht nicht auf eine ausfüllungsbedürftige Lücke geschlossen werden. Neues Recht verlangt grundsätzlich umfassende und ausschliessliche Anwendbarkeit auf alle rechtlich relevanten Sachverhalte. Damit wird dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung getragen (vgl. RALPH JÖHL,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Übergangsrechtliche Probleme im Leistungsrecht der Sozialversicherung, St. Gallen 1996, S. 52). Ordnet das Übergangsrecht für Altfälle (also für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts einen Leistungstatbestand des alten Rechts erstmals erfüllt haben [vgl. JÖHL, a.a.O., S. 51 Fn.150]) eine vom neuen, geltenden Recht abweichende Lösung an, kommt es zu einer Ungleichbehandlung der Altfälle mit den Neufällen, woraus sich ein Spannungsverhältnis zu Gleichbehandlung und Reforminteresse ergibt (siehe dazu ausführlich JÖHL, a.a.O., S. 52). Bei der Annahme von ausfüllungsbedürftigen Lücken im Übergangsrecht ist also gerade mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot – vor dem Hintergrund der Anwendung geltenden Rechts auf alle Betroffenen – grosse Zurückhaltung geboten. 2.6 Die vom Rekurrenten angestellten vertrauensschutzrechtlichen Überlegungen sind im Übrigen nicht zielführend. Der IPV-Anspruch begrenzt sich auf jeweils ein Jahr und stellt damit keine auf einen unbefristeten Zeitraum verfügte Dauerleistung dar, in deren Fortbestand im Folgejahr aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung ein schutzwürdiges Vertrauen begründet werden könnte. Der Rekurrent legt denn auch nicht dar, dass er die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Berufen auf den Vertrauensschutz erfüllt, also insbesondere, inwiefern er worin ein Vertrauen begründet haben sollte, weshalb dieses schutzwürdig sein sollte und dass er in dessen Betätigung Dispositionen getroffen haben sollte, die ohne Nachteil nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. etwa BGE 137 I 69 E. 2.5). Dass er in den ersten Jahren unmittelbar nach Aufnahme der Ausbildung möglicherweise eine tiefere IPV akzeptiert hat im Glauben, nach Beendigung der Ausbildung trotz an sich nicht mehr anspruchsbegründendem Einkommen weiterhin für ein bis zwei Jahre IPV beziehen zu können, ist wohl in einer unzutreffenden Einschätzung der Rechtslage begründet, kann aber unter vertrauensschutzrechtlichen Gesichtspunkten jedenfalls nicht relevant sein. 2.7 Nicht überzeugend ist sodann die Ansicht des Rekurrenten, dass die aktuelle gesetzliche Regelung ohne Übergangslösung faktisch zu einer unzulässigen Rückwirkung führe, da der unter der alten Rechtslage im Jahr 2013 begründete „Anspruch“ nicht mehr zähle. Dabei verkennt er, dass der vorliegend streitige Anspruch auf IPV für das Jahr 2015 nicht etwa bereits im Jahr 2013 „begründet“ wurde, wie er es ausdrückt. Dass aus Praktikabilitätsgründen für den Anspruch für das Jahr 2015 in der Regel Einkommenszahlen aus den Vorjahren verwendet werden, führt nicht dazu, dass

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Anspruch als solcher bereits vor dem Jahr 2015 begründet worden wäre. Eine Rückwirkung der Neuregelung (also eine Anwendung nachträglich neuen Rechts auf einen abgeschlossenen Sachverhalt; vgl. etwa m.w.H. das Bundesgerichtsurteil 2C_49/2008 vom 25. September 2009, E. 4.3.1) ist jedenfalls nicht erkennbar. Eine solche könnte sich im Übrigen höchstens auf vor dem Jahr 2015 (bzw. sogar 2014) liegende IPV-Ansprüche beziehen, die vorliegend unstrittig nicht zum Streitgegenstand des Verfahrens zählen. 2.8 Gestützt auf die dargestellten Überlegungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Rekursgegnerin die IPV-Berechnung zu Recht in Anwendung von Art. 12c Abs. 1 Vo EG-KVG vorgenommen hat. Das von ihr so ermittelte Reineinkommen bzw. das anrechenbare Einkommen und den Selbstbehalt (SVA-act. 4) hat der Rekurrent in betraglicher Hinsicht nicht konkret beanstandet. Beim ab 1. März 2015 erzielten Monatslohn von Fr. 4‘400.- brutto zuzüglich 13. Monatslohn (vgl. Arbeitsvertrag in SVA- act. 3) ergibt sich sogar ein höheres als das von der Rekursgegnerin in der Verfügung verwendete Einkommen. Die Abweisung des IPV-Anspruchs für das Jahr 2015 ist jedenfalls nicht zu beanstanden. 3. 3.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs offensichtlich unbegründet, weshalb er einzelrichterlich (vgl. Art. 17 Abs. 2 GerG [sGS 941.1] i.V.m. Art. 19 OrgV [sGS 941.114]) abzuweisen ist. 3.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP der Rekurrent als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Ziff. 112 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12), der einen Rahmen von Fr. 400.- bis Fr. 4‘000.- vorsieht, wie in gleichartigen Fällen üblich, auf Fr. 400.- festgesetzt. Der vom Rekurrenten geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- ist ihm daran anzurechnen und in der Höhe von Fr. 100.- zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist ihm ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Entscheid im Verfahren gemäss Art. 19 OrgV

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 400.- werden dem Rekurrenten auferlegt. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird angerechnet und ihm im Restbetrag von Fr. 100.- zurückerstattet.

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13.04.2016
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25.03.2026