St.Gallen Sonstiges 21.02.2023 KV 2022/17

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV 2022/17 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: KV - Krankenversicherung Publikationsdatum: 21.04.2023 Entscheiddatum: 21.02.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 21.02.2023 Art. 56 Abs. 1 und Art. 59 ATSG: Rechtsschutzinteresse an Rechtsverweigerungsbeschwerde bejaht. Eintreten auf Rechtsverweigerungsbeschwerde. Ein unzulässiges Untätigbleiben ist vorliegend nicht auszumachen, nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2022 den Erlass einer Nichteintretensverfügung in Aussicht gestellt hat, sofern die Beschwerdeführerin weiterhin auf einer einsprachefähigen Verfügung bestehen sollte. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 21. Februar 2023, KV 2022/17). Entscheid vom 21. Februar 2023 Besetzung Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn (Vorsitz) und Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile Geschäftsnr. KV 2022/17 Parteien SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdeführerin, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemeinde A., Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungspflicht (i.S. B.) Sachverhalt A. B. Am 29. August 2022 erliess die Gemeinde A.___ eine Abmeldebestätigung, wonach B.___ am 29. Juli 2022 nach C.___ weggezogen sei (act. G 3.8). Aufgrund einer Meldung von dessen Ehefrau (vgl. act. G 3.10) erging am 30. August 2022 eine korrigierte Abmeldebestätigung, wonach B.___ am 29. Juli 2022 nach D.___ weggezogen sei (act. G 3.9). A.a. Nach vorgängiger E-Mailkorrespondenz betreffend die Versicherungspflicht von B.___ im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (vgl. act. G 1.1 f. und 3.11) ersuchte die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: Swica) mit Schreiben vom 30. September 2022 die Kontrollstelle für Krankenversicherung der Gemeinde A.___ (nachfolgend: Kontrollstelle) um den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung über die Versicherungspflicht von B.___ (act. G 1.3). A.b. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 legte die Gemeinde A.___ der Swica dar, dass diese aus ihrer Sicht nicht berechtigt sei, eine entsprechende Verfügung zu verlangen. Sollte sie gleichwohl weiterhin auf einer einsprachefähigen Verfügung bestehen, werde sie um schriftliche Benachrichtigung gebeten. Diesfalls würde eine Nichteintretensverfügung erlassen (act. G 1.4). A.c. Am 26. Oktober 2022 erhob die Swica (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Rechtsverweigerungsbeschwerde mit folgendem Antrag: "Es sei die Gemeinde A.___ [recte: die Kontrollstelle der Gemeinde B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. A.] zu verpflichten, so rasch wie möglich eine Verfügung über den Wohnsitz von B. zu erlassen unter Androhung von Ordnungsbusse." (act. G 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2022 beantragte die Gemeinde A.___ bzw. deren Kontrollstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin (act. G 3). B.b. In ihrer Replik vom 16. Dezember 2022 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. G 5). B.c. In ihrer Duplik vom 25. Januar 2023 hielt die Beschwerdegegnerin sinngemäss an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest (act. G 7). B.d. Zunächst zu prüfen ist, ob auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin eingetreten werden kann. 1.1. Die Legitimation, in eigenem Namen Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben, richtet sich nach Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Entsprechend dem – auf das Beschwerderecht von Art. 56 Abs. 1 ATSG zugeschnittenen – Wortlaut von Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Hinsichtlich der Rechtsverweigerungsbeschwerde bedeutet dies, dass zu deren Erhebung legitimiert ist, wer durch das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Erlass hat (zum Ganzen BGE 133 V 190 f. E. 4.1 mit Hinweisen). Als schutzwürdiges Interesse im legitimationsrechtlichen Sinne gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Mit anderen Worten besteht das schutzwürdige Interesse im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde bzw. im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Damit eine Person oder Institution zur Beschwerde legitimiert ist, muss sie durch die angefochtene Verfügung 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen (zum Ganzen BGE 131 II 365 E. 1.2 und 133 V 191 f. E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Das in Art. 59 ATSG zusätzlich erwähnte "Berührtsein" ist keine selbständige, kumulativ zum schutzwürdigen Interesse zu erfüllende Legitimationsvoraussetzung, sondern stellt letztlich eine Präzisierung desselben dar (BGE 133 V 192 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Auch eine Behörde kann sich zur Begründung ihrer Beschwerdebefugnis auf diese Bestimmung berufen, sofern sie mit der Beschwerdeführung nicht nur ein öffentliches Interesse an der richtigen Durchführung des Bundesrechts hat, sondern wie ein Privater ein eigenes Interesse verfolgt (BGE 133 V 192 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist als obligatorische Krankenpflegeversicherung grundsätzlich verpflichtet, in der Schweiz versicherungspflichtige Personen zu versichern (vgl. Art. 4 und Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Folglich hat sie grundsätzlich auch ein Interesse an der Klärung der Versicherungspflicht von Personen, die sich bei ihr versichern lassen möchten oder bereits versichert sind. Gemäss ihren Angaben ist B.___ im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bei ihr krankenversichert gewesen, wobei zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin aufgrund einer Meinungsverschiedenheit über den Wohnsitz von B.___ Uneinigkeit darüber besteht, ob und wann dessen Versicherungspflicht in der Schweiz geendet hat. Nach Art. 5 Abs. 3 KVG endet die Versicherung, wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr untersteht. Bei Eintritt eines Ereignisses, welches die Versicherungspflicht enden lässt, erlöschen somit – vorbehältlich anderer Vereinbarungen (vgl. namentlich Art. 7a der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]) – die Versicherung und damit auch die Prämienzahlungspflicht sowie die Leistungsberechtigung automatisch, ohne dass es hierfür einer Gestaltungserklärung oder irgendwelcher Kündigungsformalitäten bedürfte (Gebhard Eugster, N 16 zu Art. 5 KVG, in: Blechta/ Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Krankenversicherungsgesetz/Kranken­ versicherungsaufsichtsgesetz, Balser Kommentar, 2020). Aufgrund der Meinungsverschiedenheit über den Wohnsitz und damit über die Versicherungspflicht von B.___ besteht für die Beschwerdegegnerin ein rechtsunsicherer Zustand, an dessen Klärung sie nach dem Gesagten eigene, auch finanzielle Interessen hat. Denn weiss sie nicht, ob sie die Versicherung weiterführen muss, besteht auch Unklarheit über die zukünftige Prämienzahlungspflicht von B.___ und über ihre zukünftige Leistungspflicht im Krankheitsfall von B.___. Die Beschwerdeführerin hat also ein Interesse an der Klärung der Versicherungspflicht. 1.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde bezweckt die Beschwerdeführerin den Erhalt einer Feststellungsverfügung von der Beschwerdegegnerin. Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist nach Art. 49 Abs. 2 ATSG dann zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft machen kann. Da die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, ein Interesse an der Klärung der Versicherungspflicht von B.___ als solcher hat, hat sie grundsätzlich auch ein Interesse am Erlass einer Feststellungsverfügung über die Versicherungspflicht von B.___ (das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin ist missverständlich formuliert, indem es lediglich auf die Klärung der Wohnsitzfrage abzielt, jedoch geht aus den Akten hervor, dass es eigentlich auf die Klärung der Versicherungspflicht abzielt; vgl. dazu namentlich das Gesuch um Verfügungserlass in act. G 1.3; vgl. ferner act. G 1.4). Es geht der Beschwerdeführerin mit anderen Worten nicht nur um den Erhalt bereits erbrachter Leistungen, sondern um die Klärung der Gültigkeit des Versicherungsverhältnisses als solches. Die Ungewissheit in den Rechtsbeziehungen kann durch eine Feststellung über die Versicherungspflicht behoben werden, sodass ein Feststellungsinteresse glaubhaft dargetan worden ist, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin dasselbe Ziel mit einer Leistungs- oder Gestaltungsklage erreichen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2010, 4A_532/2019, E. 4.1.3 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Folglich ist auch das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Rechtsverweigerungsbeschwerde, die darauf abzielt, die Beschwerdegegnerin dazu anzuhalten, eine entsprechende Verfügung zu erlassen, zu bejahen, zumal die Beschwerdegegnerin für den Erlass einer entsprechenden Verfügung nicht offensichtlich unzuständig ist. 1.4. Ob der Erlass einer solchen Verfügung tatsächlich in den Kompetenzbereich der Beschwerdegegnerin fällt, sie mithin dafür zuständig ist, ist vorliegend nicht zu beurteilen. Vielmehr ist diese Frage gerade Gegenstand der von der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellten Nichteintretensverfügung (vgl. act. G 1.4). 1.5. Nachdem das Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverweigerungsbeschwerde gegeben ist und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten. 1.6. In materiellrechtlicher Hinsicht ist im Rahmen der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin rechtswidrig untätig geblieben ist, indem sie die von der Beschwerdeführerin 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- zu bezahlen. gewünschte Verfügung über die Versicherungspflicht von B.___ bisher nicht erlassen hat. Ein unzulässiges Untätigbleiben ist vorliegend nicht auszumachen, nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2022 den Erlass einer Nichteintretensverfügung in Aussicht gestellt hat, sofern die Beschwerdeführerin weiterhin auf einer einsprachefähigen Verfügung bestehen sollte (act. G 1.4). Folglich ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen. 2.2. Für das vorliegend anhängig gemachte Verfahren, das keine Leistungsstreitigkeit betrifft, sind Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 61 lit. f ATSG; vgl. Botschaft zur Änderung des ATSG vom 2. März 2018, BBl 2018 1624 ff., wonach die in aArt. 61 lit. a ATSG verankerte generelle Kostenlosigkeit aufgegeben worden ist). Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Angesichts des beschränkten Streitgegenstandes ist vorliegend eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- zu erheben (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]). Die Beschwerdeführerin hat folglich eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- zu bezahlen. 2.3. bis Nachdem es sich bei der obsiegenden Partei um eine Gemeinde handelt, die sich im Übrigen nicht anwaltlich vertreten lässt, ist keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N 219 zu Art. 61 ATSG, 4. Aufl. 2020 mit Hinweisen). 2.4.

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SG_KGN_999, KV 2022/17
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21.02.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026