BGE 132 V 93, 8C_11/2021, 8C_128/2017, 8C_334/2018, 8C_526/2021
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2023/115 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 21.03.2024 Entscheiddatum: 21.12.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 21.12.2023 Art. 28 IVG: Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens bejaht. Rentenanspruch abgelehnt. Beschwerde abgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2023, IV 2023/115). Entscheid vom 21. Dezember 2023 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile Geschäftsnr. IV 2023/115 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherte) meldete sich erstmals am 25. August 2014 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) für berufliche Massnahmen und Rentenleistungen an (IV-act. 7). A.a. Nach der Durchführung beruflicher Massnahmen (vgl. dazu Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2020, IV 2018/145; Sachverhalt A.l; IV-act. 201) und der Einholung eines polydisziplinären (internistischen, rheumatologischen, dermatologischen und psychiatrischen) Gutachtens bei der PMEDA (IV-act. 173) wies die IV-Stelle das Rentengesuch der Versicherten mit Verfügung vom 28. März 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 0 % ab, da in leidensadaptierten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (IV-act. 192). A.b. Im Januar 2020 trat die Versicherte bei der B.___ AG eine Anstellung als Mitarbeiterin Reinigung in einem Pensum von 50 % an (IV-act. 212 und 214 f.). A.c. Eine gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 28. März 2018 erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 3. März 2020 gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung, namentlich zur Durchführung einer stationären Abklärung der Urtikaria, soweit sich diese nicht derart verbessert habe, dass eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht gegeben sei, zurück (IV-act. 201; vgl. diesen Entscheid auch für den sich bis dahin ereigneten Sachverhalt). A.d. Nachdem die IV-Stelle medizinische Berichte, Arbeitgeberfragebögen und Beurteilungen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) eingeholt hatte (IV-act. 205 ff.), wurde die Versicherte im Auftrag der IV-Stelle vom 20. bis 22. September 2021 in der Dermatologie des Universitätsspitals Bern stationär begutachtet. Am 8. Oktober 2021 erstattete das Universitätsspital Bern das Gutachten. In ihrer Beurteilung kamen die A.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gutachterinnen und Gutachter zum Schluss, dass es sich zusammenfassend um eine chronische spontane Urtikaria mit zusätzlicher physikalischer Komponente (urtikarieller Dermografismus, teils verzögert auftretend) handle. Eine typische verzögerte Druckurtikaria habe sich nicht nachweisen lassen. Möglicherweise seien es eher Scherkräfte des Druckstempels, die zu urtikariellen Schwellungen geführt hätten. Es werde eine langfristige Fortführung der Behandlung mit Xolair alle vier Wochen empfohlen. Bei Auftreten von intermittierendem Juckreiz sowie der durch Druck/ Scherkräfte provozierbaren Quaddeln nach Pausieren des Xolairs für fünf bis sechs Wochen, sollte das Intervall der Xolair-Injektionen nicht ausgeweitet werden. Da die Versicherte seit der Xolair-Behandlung bezüglich der Urtikaria beschwerdefrei sei, bestehe aus rein dermatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die seit 2014 bestehende Müdigkeit bzw. Erschöpfung mit Kältegefühl sei ebenso wie die diffusen Arthralgien und muskuloskelettalen Beschwerden nicht im Zusammenhang mit der Urtikaria bzw. einer dermatologischen Diagnose zu sehen. Die Laboruntersuchungen hätten keine Hinweise auf eine Kollagenose ergeben (IV-act. 238). Am 22. August 2022 führte Dr. phil. C.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Klinik für Neurologie, Kantonsspital St. Gallen (KSSG), im Auftrag der IV-Stelle eine neuropsychologische Untersuchung der Versicherten durch. In ihrer Beurteilung vom 29. August 2022 kam sie zum Schluss, dass aus neuropsychologischer Sicht leichte bis mittelschwere Aufmerksamkeitsstörungen mit vor allem exekutiv- attentionalen Schwierigkeiten in der Aufmerksamkeitsregulation bestünden. Dies führe zu vielen Einbrüchen, welche die Versicherte zu wenig stabilisieren könne bzw. wofür sie einen hohen Energieaufwand betreiben müsse. Eine physiologische Abnahme der Aufmerksamkeit über die Zeit könne aus neuropsychologischer Sicht nicht objektiviert werden. Objektiviert werden könnten jedoch deutliche Schwankungen in der Aufmerksamkeit. Diese Schwankungen schienen vor allem affektiv mitbedingt. Die leicht bis mittelschweren Aufmerksamkeitsstörungen dürften im Rahmen des seit der Kindheit bestätigten ADS, vor allem mit Unaufmerksamkeit und Überfokussierung, bestehen. Aktuell scheine es zu einer Akzentuierung der affektiven Symptome des ADS gekommen zu sein. Die Versicherte sei nicht in der Lage, die vegetativ-körperlichen und affektiven Belastungen und Stresssymptome gezielt zu kompensieren. Die dadurch A.f.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bedingten Leistungseinschränkungen würden aus neuropsychologischer Sicht 30-50 % betragen (IV-act. 263). Am 16. März 2023 erstattete die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Bern im Auftrag der IV-Stelle ein polydisziplinäres (psychiatrisches, dermatologisches, allgemeinmedizinisch-internistisches und rheumatologisches) Gutachten unter Einbezug des neuropsychologischen Konsiliums vom 29. August 2022 (IV-act. 278). In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Sachverständigen zum Schluss, dass bei der Versicherten in der bisherigen Tätigkeit spätestens seit der Implementierung der effektiven Therapie mit Omalizumab (Xolair) im Mai 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Leistung 100 %; Präsenzzeit 8.5 Stunden) bestehe. Aus dermatologischer Sicht sei für die Zeit vor der effektiven Therapie mit Xolair eine gewisse Einschränkung durch die Urtikaria zwar anzunehmen in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsperson, jedoch stark abhängig von der tatsächlichen Arbeitsaufgabe, was schwer zu beurteilen sei. Längere manuelle Druckexpositionen seien zwar damals nicht geeignet gewesen und hätten zu einer Druckurtikaria geführt. Bei wechselnder Handhabung von Geräten und Putzutensilien und entsprechend manuell leichterer Aufgabenstellung hätte eine solche Tätigkeit jedoch grösstenteils möglich sein sollen. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe schon seit der IV- Antragstellung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Leistung 100 %; Präsenzzeit 8.5 Stunden; IV-act. 278-8 f.). A.g. Am 14. April 2023 beurteilte der RAD das Gutachten als umfassend, schlüssig, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Es sei in Kenntnis der Vorakten unter Einbezug der neuropsychologischen Untersuchung von Dr. C.___ vom 29. August 2022 erstellt worden. Es beruhe auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtige die geklagten Beschwerden der Versicherten. Zu Ausschlusskriterien wie Aggravation sei Stellung genommen und auf die sozialen Kontextfaktoren sowie auf die persönlichen Ressourcen eingegangen worden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne auf das Gutachten abgestellt werden (IV-act. 282). A.h. Mit Vorbescheid vom 24. April 2023 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ablehnung ihres Rentengesuchs bei einem Invaliditätsgrad von 0 % in Aussicht. Gemäss MEDAS-Gutachten sei sie in leidensangepassten Erwerbsmöglichkeiten seit A.i.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Erwägungen 1. Vorliegend strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. jeher zu 100 % arbeitsfähig. Dank der medizinisch effektiven medikamentösen Behandlung liege seit Mai 2019 selbst in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Mit dem aktuellen Arbeitspensum von 50 % schöpfe sie die ihr zumutbare Arbeitsfähigkeit demnach nicht aus (IV-act. 287). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. A. Cantieni, Chur, am 27. April 2023 einen Einwand (IV-act. 291). A.j. Nach der Einholung einer weiteren RAD-Beurteilung vom 7. Juni 2023 (IV-act. 292) wies die IV-Stelle das Rentengesuch der Versicherten mit Verfügung vom 14. Juni 2023 im Sinne des Vorbescheids ab (IV-act. 293). A.k. Gegen diese Verfügung erhob die weiterhin durch Rechtsanwalt Cantieni vertretene Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. Juli 2023 Beschwerde (act. G 1). Sie beantragte, die Verfügung vom 14. Juni 2023 sei aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen, um die Leistungsfähigkeit in einer beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) detailliert abzuklären; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (act. G 1 S. 2). B.a. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). B.b. Mit Eingabe vom 26. September 2023 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Erstattung einer Replik (act. G 6). B.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). 2.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 und 115 V 134 E. 2). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (zum Ganzen BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Zunächst ist zu prüfen, ob der Arbeitsfähigkeitsgrad der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (zum Beweismass siehe BGE 138 V 221 E. 6 und Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2017, 8C_128/2017, E. 2). 3.1. Die Beschwerdegegnerin hat sich zur Ablehnung des Rentenanspruchs in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf das von der MEDAS Bern am 16. März 2023 erstellte Gutachten gestützt (IV-act. 278), in welchem die Sachverständigen der Beschwerdeführerin spätestens ab Mai 2019 sowohl in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert haben (IV-act. 278-8 f.). 3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die in der neuropsychologischen Untersuchung festgestellte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30-50 % sei im MEDAS-Gutachten zu wenig berücksichtigt worden. Im MEDAS-Gutachten sei festgehalten worden, dass die neuropsychologischen Einschränkungen für das kognitiv wenig fordernde Berufsbild nicht relevant seien. Die von der neuropsychologischen Gutachterin beschriebenen Defizite seien weder im Beruf der Raumpflegerin noch in einer anderen vergleichbaren Tätigkeit einer ungelernten Mitarbeiterin bedeutsam, sodass die von neuropsychologischer Seite attestierte Einschränkung nicht nachvollziehbar sei. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die MEDAS-Gutachter und der RAD übersehen hätten, dass eine Leistungseinschränkung nicht infolge kognitiver Anforderungen an die angestammte oder aktuelle Tätigkeit bestehe, sondern weil sie, die Beschwerdeführerin, zur Bewältigung ihres Alltags eine enorm hohe Energie aufwenden müsse. Wie die neuropsychologische Gutachterin ausgeführt habe, lebe sie, die Beschwerdeführerin, in einer chronischen körperlich- vegetativen Überregung. Der zur Stabilisierung notwendige Energieaufwand bringe sie zur Erschöpfung und schränke damit ihre Leistungsfähigkeit ein. Die Feststellung des psychiatrischen MEDAS-Gutachters, dass anlässlich der gutachterlichen Untersuchung keine objektive Ermüdung oder erhöhte Ermüdbarkeit beobachtbar gewesen sei, sei nicht geeignet, um eine Leistungsfähigkeit in einem Vollpensum zu begründen, da die psychiatrische Begutachtung ja nur gerade zwei Stunden und zehn Minuten gedauert 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe. Sie, die Beschwerdeführerin, vermöge vier Stunden pro Tag zu arbeiten. Es fehle an einer rechtgsgenügenden Abklärung über die ihr zumutbare Leistungsdauer. Die Leistungsfähigkeit sei daher bei einem mehrwöchigen Aufenthalt in einer BEFAS unter konkreten Umständen zu bestimmen. Es gehe nicht an, die von der neuropsychologischen Gutachterin attestierte Einschränkung einfach zu ignorieren (act. G 1). Mit der Beschwerdegegnerin (act. G 4) ist darauf hinzuweisen, dass eine neuropsychologische Untersuchung rechtsprechungsgemäss lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt. Zeigen sich im Rahmen dieser Untersuchung Auffälligkeiten, reicht dies nicht aus, um von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausgehen zu können. Vielmehr ist es alsdann die Aufgabe der Ärzteschaft, den Gesundheitszustand – unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Defizite – zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; Urteile des Bundesgerichts vom 16. April 2021, 8C_11/2021, E. 4.2, und vom 10. November 2021, 8C_526/2021, E. 4.2.1). 3.4. Die von der Beschwerdeführerin bereits im Einwand gegen den rentenablehnenden Vorbescheid vorgebrachten Kritikpunkte bezüglich der neuropsychologischen Problematik (IV-act. 291) hat der RAD in seiner Aktenbeurteilung vom 7. Juni 2023 schlüssig und nachvollziehbar entkräftet. Er hat ausgeführt, dass sich die laut neuropsychologischem Abklärungsbericht bestehende Leistungseinschränkung von 30-50 % mit der tabellarischen, zur Orientierung dienenden Angabe decke, wonach leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störungen zu einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 30-50 % führen würden. Als Limitation werde jedoch explizit vermerkt, dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit in Abhängigkeit der Charakteristika einer Störung sowie des jeweiligen beruflichen Anforderungsprofils erheblich von den Richtwerten abweichen könne. Aus Sicht des RAD sei im MEDAS- Gutachten mit der gutachterlich geforderten Sorgfalt und in eingehender Würdigung des neuropsychologischen Berichts zur Tragweite der neuropsychologischen Problematik unter konkreter Bezugnahme auf die berufliche Tätigkeit und im gesamten psychopathologischen Kontext Stellung genommen worden (IV-act. 292). 3.5. Der psychiatrische MEDAS-Sachverständige hat sich mit den neuropsychologischen Untersuchungsergebnissen in der Tat eingehend befasst. Er hat einleuchtend erklärt, dass die exekutiven Funktionen vor allem beim Lernen und beim Verhalten eine wichtige Rolle spielen würden, insbesondere in der Kindheit, der Schule, der Ausbildung und bei der Ausübung bestimmter Berufe, die hohe Anforderungen an 3.6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die exekutiven Funktionen stellen würden. Bei Störungen der exekutiven Funktionen bestehe eine meist leichte Ablenkbarkeit und es falle den Betroffenen mitunter schwer, ein angestrebtes Ziel konsequent zu verfolgen sowie das eigene Verhalten und die Emotionen zu steuern. Im Erwachsenenalter sei die Selbstregulation durch Lernen und die Erfahrung aber meist weniger anfällig, wie dies im Falle der Beschwerdeführerin auch durch anamnestische Angaben belegt werde, da diese gelernt habe, ein soziales und selbstdiszipliniertes Verhalten an den Tag zu legen. Die sich aus der ADS ableitenden Störungen dürften in der Kindheit und Schulzeit aber durchaus eine wichtige Rolle im Hinblick auf die schulischen Leistungen und die spätere berufliche Ausbildungsfähigkeit gespielt haben. Was das Arbeitsgedächtnis angehe, dürfte dies in beruflicher Hinsicht im konkreten Fall der Beschwerdeführerin allenfalls eine marginale Rolle spielen, da sie bei ihrer Tätigkeit weder komplizierte Kopfrechenaufgaben noch Rechenoperationen durchführen müsse. Auch in sprachlicher Hinsicht dürfte sie bei ihrer Arbeit keinen hohen Herausforderungen ausgesetzt sein. Die Fähigkeit, einfache Instruktionen anderer Personen zu verstehen und sich Zwischenschritte von einfachen Handlungsplänen zu merken und sich danach zu orientieren, sei von der Beschwerdeführerin nicht als defizitär angegeben worden, zumal es sich bei der aktuellen Tätigkeit überwiegend um repetitive Aufgaben handle. In der von der Beschwerdeführerin aktuell ausgeübten Tätigkeit könne nicht erwartet werden, dass sie über ein hohes Mass an kognitiver Flexibilität verfüge, um sich beispielsweise rasch auf neue Anforderungen einstellen oder zwischen verschiedenen Perspektiven wechseln zu können. Auch diese Fähigkeit dürfte nicht vorrangig dem Berufsbild einer Raumpflegerin entsprechen und sei nachweislich auch keine Voraussetzung für diese Tätigkeit. Bei der Beschwerdeführerin sei kein erhöhtes Defizit an sozial-emotionalen Kompetenzen nachzuweisen. Es bestehe bei ihr gegenwärtig keine Impulsivität. Die selektive Aufmerksamkeit (zielgerichtete bzw. fokussierte Konzentration auf bestimmte Inhalte) bedeute, bestimmte Informationen möglichst ohne Interferenz von anderen Informationen dem Bewusstsein bzw. der Steuerung von Denken und Handeln zugänglich zu machen. Soweit aus dem Berufsbild der Raumpflegerin hervorgehe, würden in dieser Tätigkeit keine erhöhten Erwartungen an die selektive Aufmerksamkeit gestellt. Beim Autofahren, für welches neuropsychologisch eine volle Befähigung attestiert werde, bestehe aber durchaus ein erhöhter Anspruch an diese Fähigkeit. Die Steuerung im Rahmen vegetativ-körperlicher und affektiver Belastungen und bei Stress dürfte zwar reduziert sein, wirke sich bei der Beschwerdeführerin aber kaum im aktuellen Berufsleben aus, zumal es hierzu gute psychotherapeutische und andere Möglichkeiten (z.B. sportliche Aktivitäten, medikamentöse und psychotherapeutische Behandlungsmethoden inklusive Entspannungsverfahren) gebe, um das vegetative Nervensystem positiv zu beeinflussen und die Fähigkeit zu verbessern. Vor dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte soeben dargelegten Hintergrund ist es verständlich, dass der psychiatrische MEDAS- Sachverständige die neuropsychologische Beurteilung einer 30-50%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit unter besonderer Berücksichtigung des Berufs der Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar erachtet hat. Er ist einleuchtend zum Schluss gekommen, dass die beschriebenen Defizite weder im Beruf der Raumpflegerin noch in einer anderen vergleichbaren Tätigkeit einer ungelernten Mitarbeiterin bedeutsam seien und somit aus psychiatrischer Sicht keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (IV-act. 278-51 f.). Übereinstimmend mit der psychiatrischen Einschätzung des PMEDA-Gutachtens (IV-act. 173-42) hat der psychiatrische MEDAS- Sachverständige anlässlich der psychiatrischen Untersuchung keine Hinweise für psychische Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen können. Er hat anlässlich der Begutachtung überwiegend psychosoziale Belastungen ausfindig gemacht, welche sich auf die Befindlichkeit sowie die Resilienz und Motivation der Beschwerdeführerin zeitweilig auswirken können, jedoch hat er die bei ihr für die Arbeitsunfähigkeit hauptsächlich geltend gemachte Müdigkeit nicht nachvollziehen können. Er hat in der gutachterlichen Untersuchung keine Depressivität, keine ausgeprägten sozialen Ängste mit Alltagsrelevanz und auch keine relevante Essstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen können (IV-act. 278-52). Dazu passend ist auch in der neuropsychologischen Beurteilung vom 29. August 2022 festgehalten worden, die subjektiv in Fragebögen angegebenen schwersten depressiven Symptome, Angst- und Müdigkeitssymptome hätten aus neuropsychologischer Sicht während der Testuntersuchung nicht beobachtet und objektiviert werden können (IV-act. 263-4 f.). Da nach der Rechtsprechung die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzteschaft und nicht durch Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2019, 8C_334/2018, E. 4.2.1, mit weiteren Hinweisen), und die neuropsychologischen Einschränkungen in medizinischer Hinsicht gutachterlich eingehend gewürdigt und bewertet worden sind, ist keine Notwendigkeit für eine BEFAS-Abklärung, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt (act. G 1), ersichtlich. Von einer solchen sind denn im vorliegenden Fall, in welchem der psychiatrische MEDAS-Sachverständige namentlich im Rahmen der Selbstbeurteilungsfragebögen bedeutende Inkonsistenzen bzw. Hinweise auf eine deutliche Antwortverzerrung festgestellt hat (IV-act. 278-47 f. und 278-52), auch kaum aussagekräftige, entscheidwesentliche Erkenntnisse zu erwarten. 3.7.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Nachdem die Sachverständigen der Beschwerdeführerin auch in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigen, besteht offensichtlich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Weitere Ausführungen zum Einkommensvergleich erübrigen sich damit. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin somit zu Recht abgelehnt. Auch ein befristeter Rentenanspruch für die Zeit bis Mai 2019 besteht nicht, da gemäss MEDAS-Gutachten durch die Urtikaria zwar vor Mai 2019 eine gewisse Einschränkung in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsperson anzunehmen, jedoch nicht zu quantifizieren bzw. nicht in jeder Reinigungstätigkeit überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen ist (vgl. IV-act. 278-8), sodass diesbezüglich von Beweislosigkeit auszugehen ist, die sich zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirkt (vgl. BGE 140 V 297 E. 4.1). 5. Entscheid Die von der Beschwerdeführerin gegen das MEDAS-Gutachten vorgebrachten Einwände hinsichtlich der neuropsychologischen Problematik erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Mit dem RAD (IV-act. 282-1) ist das Gutachten als schlüssig, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar einzustufen. Es beruht auf eigenständigen Abklärungen und ist unter Bezugnahme auf die Voraktenlage sowie unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden erstellt worden. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt worden wären. Die gestellten Diagnosen und die bescheinigte Arbeitsfähigkeit leuchten in der Beurteilung der medizinischen Situation und der medizinischen Zusammenhänge ein. Auf die von den Gutachtern attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit kann somit abgestellt werden. 3.8. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen.5.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen, wobei der von ihr geleistete Kostenvorschuss daran anzurechnen ist. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 5.2. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen; der von ihr geleistete Kostenvorschuss wird daran angerechnet.