© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2023/1 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 06.09.2023 Entscheiddatum: 17.08.2023 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 17.08.2023 Warnungsentzug, Art. 16cbis SVG. Der Rekurrent hat bereits mehrere Einträge im IVZ. Am 7. August 2022 widersetzte er sich in Österreich vorsätzlich einer Atemalkoholprobe, weshalb von den österreichischen Behörden ein Fahrverbot von sechs Monaten verhängt wurde. Die Verweigerung der Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit stellt eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG dar. Da sich diese während der fünfjährigen Bewährungsfrist ereignete, ist dem Rekurrenten der Führerausweis grundsätzlich für zwölf Monate zu entziehen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass auch nach im Ausland begangenen Verkehrsregelverletzungen bei Rückfällen das Kaskadensystem des schweizerischen Massnahmenrechts gilt. Der Leumund des Rekurrenten als Fahrzeuglenker seit 2010 ist mit insgesamt 12 Massnahmen erheblich getrübt. Das letzte Ereignis liegt zudem weniger als fünf Jahre zurück. Des Weiteren stünde, würde Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG nicht nur auf den Entzug, sondern auch auf Annullierungen abstellen, grundsätzlich sogar eine Mindestentzugsdauer von zwei Jahren im Raum. Unter Berücksichtigung der beruflichen Angewiesenheit ist die vom Strassenverkehrsamt verfügte Entzugsdauer von 14 Monaten nicht zu beanstanden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 17. August 2023, IV-2023/1). Entscheid siehe PDF
Kanton St. Gallen Gerichte
Verwaltungsrekurskommission Abteilung IV
Entscheid vom 17. August 2023 Besetzung Präsidentin Louise Blanc Gähwiler, Richterin Eliane Kaiser und Richter Tobias Grasdorf, a.o. Gerichtsschreiberin Alissa Künzle
Geschäftsnr. IV-2023/1
Parteien
A.__, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Bertschinger, Haus am See, St. Gallerstrasse 46, 9471 Buchs,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmass- nahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Führerausweisentzug (Warnungsentzug)
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2/10 Sachverhalt: A.- A.__ erwarb im Jahr 2011 erstmals den Führerausweis der Fahrzeugkategorie B auf Probe. Mit Verfügung vom 23. November 2012 entzog ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) den Führe- rausweis auf unbestimmte Zeit wegen mangelnder Fahreignung (Charakter), nachdem A.__ mehrfach negativ im Strassenverkehr aufgefallen war. Am 19. Juli 2013 wurde ihm der Füh- rerausweis wiedererteilt. Am 14. August 2013 bog A.__ mit dem Personenwagen unvor- sichtig ab und verursachte dadurch einen Verkehrsunfall, weshalb der Führerausweis auf Probe mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 10. Oktober 2013 annulliert wurde. B.- Am 15. März 2016 erteilte das Strassenverkehrsamt A.__ erneut einen Lernfahraus- weis. Am 7. Juni 2016 erwarb er den Führerausweis. Am 3. August 2018 wurde ihm der Führerausweis vom Strassenverkehrsamt für drei Monate wegen einer schweren Wider- handlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzogen, nachdem er am 22. Februar 2018 mit einem Personenwagen trotz Gegenverkehr überholt und dadurch den entgegen- kommenden Fahrzeuglenker gefährdet hatte. Der Entzug wurde vom 1. Dezember 2018 bis 28. Februar 2019 vollzogen. Mit Verfügung vom 13. September 2021 wurde A.__ der Führerausweis ein weiteres Mal für einen Monat wegen einer mittelschweren Widerhand- lung entzogen, da er am 24. März 2021 einen Personenwagen mit ungenügender Aufmerk- samkeit gelenkt und dadurch eine Auffahrkollision verursacht hatte. Der Vollzug dieser Ad- ministrativmassnahme dauerte vom 15. Dezember 2021 bis 14. Januar 2022. C.- Mit Entscheid vom 1. September 2022 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn gegen A.__ wegen einer Widerhandlung im Strassenverkehr für das Staatsgebiet von Ös- terreich ein Fahrverbot für die Dauer von sechs Monaten. Demnach lenkte er am 7. August 2022 in Lustenau einen Personenwagen und verweigerte die Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Das Fahrverbot für Österreich erwuchs unangefochten in Rechtskraft und begann am Tag der Begehung, d.h. am 7. August 2022, für sechs Monate zu laufen. D.- Gestützt auf die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn eröffnete das Stras- senverkehrsamt am 7. Oktober 2022 ein Administrativverfahren gegen A.__ und stellte ihm einen Führerausweisentzug von mindestens zwölf Monaten in Aussicht. Dazu nahm A.__ am 13. Oktober 2022 Stellung und beantragte, es sei auf eine Administrativmassnahme zu verzichten.
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3/10 E.- Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 entzog das Strassenverkehrsamt A.__ den Füh- rerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von 14 Monaten. Dagegen erhob A.__ mit Eingabe vom 4. Januar 2023 Re- kurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. In seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2023 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung des Rekurses. Nach erfolgter Akteneinsicht und Fristverlängerung nahm A.__ durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 27. Februar 2023 Stellung und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 7. Dezember 2022 und die Reduzierung der Entzugsdauer auf sechs, eventualiter zwölf Monate unter Anrechnung der erfolgten Deponierung des Führerausweises durch die österreichischen Behörden im Umfang von zehn Tagen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Auf die Ausführungen der Beteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen einge- gangen. Erw ägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sa- chentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 14. Januar 2023 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltli- cher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g bis , 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzu- treten. 2.- a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Ver- fahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lern- fahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz un- terscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verlet- zung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsre- geln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn
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4/10 nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Bestand- teile einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2; vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4487). b) Nach einer Widerhandlung gegen die Vorschriften des Strassenverkehrs im Ausland wird der Führerausweis (in der Schweiz) entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (Art. 16c bis Abs. 1 SVG). Wer in Österreich ein Motorfahrzeug lenkt, ist dem österreichischen Strassenverkehrsrecht unterworfen. Die Strassen- und Ver- kehrsverhältnisse in den Nachbarstaaten der Schweiz entsprechen ebenso wie deren Ver- kehrsordnungen weitgehend den hiesigen. Es besteht daher grundsätzlich kein Anlass, für das in der Schweiz durchzuführende Verwaltungsverfahren nicht auf einen in Rechtskraft erwachsenen österreichischen Massnahmeentscheid abzustellen (Urteil des Bundesge- richts [BGer] 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf 1C_271/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.4). c) Im Rekursverfahren ist unbestritten, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn bezüglich des sechsmonatigen Fahrverbots auf österreichischem Gebiet vom
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5/10 wie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Bei einem Führerausweis- entzug nach einer Widerhandlung im Ausland sind zusätzlich die Auswirkungen des aus- ländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen (BGE 141 II 256 E. 2). Die Mindestentzugsdauer darf auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls grundsätzlich nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz SVG gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Gemäss Art. 16c bis Abs. 1 SVG wird der Führerausweis nach einer Widerhandlung im Ausland ent- zogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde (lit. a) und die Widerhandlung nach den Art. 16b und 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (lit b). Nach Abs. 2 sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Bei Personen, die im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ) gemäss Art. 89c lit. d SVG nicht verzeichnet sind, darf die Entzugsdauer das am Begehungsort verfügte Fahrverbot nicht überschreiten (Art. 16c bis Abs. 2 SVG). Aus dem gesetzlichen Verweis auf Art. 16b und Art. 16c SVG und dem Hinweis, dass die gesetzlichen Mindestdauern unterschritten wer- den dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzu- wenden sind, sofern sich aus Art. 16c bis SVG nichts anderes ergibt (BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Hinweis auf 1C_47/ 2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Diese Zumessungsfaktoren sind gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Bei der Bemessung der Entzugsdauer kommt der Be- hörde ein weiter Ermessensspielraum zu (Ph. WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16 SVG N 27). Dem Rekurrenten wurde der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung für drei Monate bis am 28. Februar 2019 entzogen. Die Verweigerung der Massnahme zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit vom 7. August 2022 ereignete sich während der fünfjährigen Bewährungsfrist. Demnach ist dem Rekurrenten der Führerausweis grundsätzlich für zwölf Monate zu entziehen. b) Zur Erhöhung der gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer sind die Zumessungs- faktoren (siehe E. 3a) abzuwägen. aa) Der Tatbestand der Vereitelung einer Untersuchung der Fahrfähigkeit steht im Dienst der wirksamen Rechtsdurchsetzung. Kann eine derartige Untersuchung nicht durchgeführt werden, besteht keine Möglichkeit, eine allenfalls vorliegende Fahrunfähigkeit nachzuwei- sen. Der Tatbestand hat zudem einen Bezug zur Rechtsgleichheit, indem er verhindern soll,
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6/10 dass der korrekt sich einer Blutprobe oder anderen Untersuchung unterziehende Fahrer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt. Inso- fern ist bereits die Vereitelung einer Untersuchung – wie das Fahren in fahrunfähigem Zu- stand selber – als schwere Widerhandlungen zu erfassen (BSK SVG-RÜTSCHE/WEBER, in: Niggli/Probst/Waldmann (Hrsg.), Basel 2014, Art. 16c N 28). Eine Gefährdungssituation wird bei diesem Tatbestand nicht vorausgesetzt (BSK SVG-RÜTSCHE, Art. 16 N 81). Die Vorinstanz hat dementsprechend die Gefährdung der Verkehrssicherheit zu Recht nicht zusätzlich berücksichtigt. bb) Mit dem Zumessungskriterium "Leumund als Motorfahrzeugführer" wird berücksichtigt, ob und allenfalls welche Delikte der Betroffene in der Vergangenheit als Motorfahrzeugfüh- rer bereits begangen hat. Ein ungetrübter automobilistischer Leumund liegt vor, wenn sich weder in der Datenbank IVZ noch in den Strafregistern verkehrsrelevante Einträge befinden (R. SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, N 2435 ff.). Verweigerungen, Entzüge und Aberkennungen von Fahrberechtigungen, Fahrverbote sowie Annullierungen des Führerausweises auf Probe werden zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung in der Datenbank vernichtet, Daten zu anderen Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 3 der Ver- ordnung über das Informationssystem Verkehrszulassung [SR 741.58, abgekürzt: IVZV]). Nach Wiedererlangung des Führerausweises am 7. Juni 2016 wurde dieser dem Rekurren- ten wegen einer schweren Gefährdung des Verkehrs durch Überholen trotz Gegenverkehr mit Verfügung vom 3. August 2018 für die Dauer von drei Monaten mit Vollzugsende am 28. Februar 2019 und einer einjährigen Verlängerung der Probezeit entzogen (act. 8/130 ff.). Da dieses Ereignis weniger als fünf Jahre zurückliegt, gilt der automobilistische Leu- mund des Rekurrenten praxisgemäss als getrübt und ist demnach nicht massnahmemin- dernd zu berücksichtigen. Die gesetzliche Abstufung von Art. 16c Abs. 2 SVG, sog. Kaska- densystem, trägt dabei insbesondere dem Umstand Rechnung, ob bereits früher (mittel- schwere oder schwere) Widerhandlungen erfolgt sind und wie weit diese zeitlich zurücklie- gen (Ph. WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 16c SVG N 44). Der Umstand, dass der Rekurrent in den vergangenen fünf Jahren bereits eine schwere Widerhandlung begangen hat, die einen Führerausweisentzug zur Folge hatte, wird deshalb darin berücksichtigt, dass sich die Mindestentzugsdauer auf zwölf Monate erhöht (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Der Rekur- rent verkennt mit seinem Antrag, unter Berücksichtigung des ausländischen Fahrverbots erscheine ein Entzug von nicht länger als sechs Monaten angemessen, dass ein Eintrag im IVZ genügt, damit die ausländische Entzugsdauer überschritten werden darf (BGer
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7/10 1C_653/2021 vom 24. August 2022 E. 4.4). Demnach gilt auch nach im Ausland begange- nen Verkehrsregelverletzungen bei Rückfällen das Kaskadensystem des schweizerischen Massnahmenrechts. Eine Unterschreitung ist einzig zulässig, um ein allfälliges ausländi- sches Fahrverbot beziehungsweise dessen Auswirkungen zu berücksichtigen. Eine weitere Reduktion ist gesetzlich nicht vorgesehen (Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen [VerwGE] B 2019/106 vom 11. Juli 2019 E. 3.2). Aus diesem Grund greift die Mindestent- zugsdauer von zwölf Monaten trotz der Dauer des ausländischen Fahrverbots von lediglich sechs Monaten. Die erneute schwere Widerhandlung alleine darf sich zwar nicht massnah- meschärfend auswirken. Dies bedeutet nun aber nicht, dass sich die konkreten Umstände des Rückfalls nicht mehr auf die Bemessung der Entzugsdauer auswirken. Vor dem Hinter- grund des Zwecks der Administrativmassnahmen, namentlich der Besserung und Erzie- hung eines fehlbaren Lenkers, erscheint eine Massnahmeerhöhung bei Rückfällen inner- halb der ersten Hälfte der Rückfallfrist daher als zulässig (vgl. Entscheid der VRK [VRKE] IV-2011/19 vom 28. April 2011 E. 3b; vgl. dazu auch VRKE IV-2009/48 vom 28. Oktober 2009, in welchem es um die Beurteilung einer schweren Widerhandlung innerhalb von et- was mehr als zwei Jahren nach einer mittelschweren Widerhandlung ging). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der zu beurteilende Führerausweisentzug vom 7. August 2022 wegen einer schweren Widerhandlung rund 16 Monate nach der Auffahrkollision vom 24. März 2021 erfolgte. Der Führerausweis wurde damals wegen einer mittelschweren Wi- derhandlung für einen Monat mit Vollzugsende am 14. Januar 2022 entzogen (act. 8/135 ff.). Auch wenn gegenüber dem Rekurrenten noch nie eine Administrativmassnahme wegen Fahrunfähigkeit angeordnet wurde, kommt hinzu, dass sein Leumund als Fahrzeuglenker seit dem Jahr 2010 mit insgesamt zwölf Massnahmen erheblich getrübt ist; jene Ereignisse fanden dabei allesamt innert kurzer Zeitabstände statt. Innerhalb der letzten zehn Jahre wurde ausserdem eine Annullation des Führerausweises auf Probe im Jahr 2013 wegen unvorsichtigem Linksabbiegen und Verursachung eines Verkehrsunfalls angeordnet (act. 8/81 ff.). Folglich stünde, würde Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG nicht nur auf den Entzug, sondern auch auf Annullierungen abstellen, grundsätzlich sogar eine Mindestentzugsdauer von zwei Jahren im Raum. Dies ist für die Beurteilung der Dauer des Entzugs miteinzubeziehen. Trotz dieser zahlreichen Vorfälle fand aufseiten des Rekurrenten keine Sinneswandlung statt. Stattdessen zeugt sein Verhalten von einer erheblichen Uneinsichtigkeit bzw. fehlen- dem Problembewusstsein. Aus diesem Grund erscheint die vorinstanzliche Ansetzung der Entzugsdauer bei 18 Monaten als verhältnismässig. cc) Fahrzeuglenker, die berufsmässig auf den Einsatz eines Motorfahrzeugs angewiesen sind, werden wegen der grösseren Massnahmeempfindlichkeit in der Regel schon durch
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8/10 eine kürzere Entzugsdauer wirksam von weiteren Widerhandlungen abgehalten. Einem sol- chen Lenker soll der Führerausweis deshalb weniger lange entzogen werden als einem, der sein Fahrzeug beruflich nicht benötigt, selbst, wenn beide Fahrzeuglenker das gleiche Verschulden trifft (vgl. dazu BGE 123 II 572 E. 2c). Ein gewisser organisatorischer, zeitli- cher oder finanzieller Mehraufwand ist aber Folge eines jeden Entzugs des Führerauswei- ses und deshalb hinzunehmen, ohne dass dies eine massnahmemindernde Berücksichti- gung rechtfertigen würde (vgl. BGer 6A.31/2004 vom 6. August 2004 E. 1.4; VRKE IV- 2013/123 vom 9. Januar 2014 E. 6c). Der Rekurrent betont, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als selbständiger Fahrzeugrestau- rator auf den Führerausweis angewiesen sei, da er dazu gewisse Komponenten im Fahr- betrieb testen müsse. Deshalb würde ein vierzehnmonatiger Führerausweisentzug für ihn verheerende bzw. existenzbedrohende Folgen haben. Der Rekurrent ist kein Berufschauf- feur, der sein Einkommen mit dem Erbringen von Fahrdiensten erzielt und für den ein Füh- rerausweisentzug ein materielles Berufsausübungsverbot bedeuten würde. Aufgrund sei- ner beruflichen Tätigkeit ist er jedoch nachweislich mehr von einem Führerausweisentzug betroffen als ein Fahrzeuglenker, der bei einem Fahrverbot problemlos auf den öffentlichen Verkehr umsteigen könnte. Insgesamt liegt damit eine erhöhte Massnahmeempfindlichkeit vor, welche von der Vorinstanz gewürdigt wurde, indem sie die Entzugsdauer auf 14 Mo- nate reduzierte. Wenn der Rekurrent die Massnahme insbesondere aufgrund seiner beruf- lichen Verpflichtungen als besonders einschneidend empfindet, so entspricht dies genau dem Sinn und Zweck der Norm – abschreckender und erzieherischer Charakter des Warn- entzugs – und wurde vom Gesetzgeber ausdrücklich beabsichtigt. Eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer, wie sie von ihm gefordert wird, darf nicht aufgrund einer beruflichen Angewiesenheit angeordnet werden (BSK SVG-RÜTSCHE, Art. 16 N 127). Die von der Vo- rinstanz vorgenommene Reduktion um vier Monate ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. dd) Zusätzlich sind bei einem Führerausweisentzug nach einer Widerhandlung im Ausland die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass das ausländi- sche Fahrverbot den Fehlbaren unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So gibt es Fahrzeuglenker, die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das dortige Fahrverbot erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die praktisch nie im Tatortstaat ein Fahr- zeug lenken, weshalb sie das ihnen dort auferlegte Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht trifft (BGE 141 II 256 E. 2.3). Der Rekurrent führte aus, er habe das Fahrverbot der Bezirks-
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9/10 hauptmannschaft Dornbirn nicht angefochten, da dieses ihn überhaupt nicht tangiere. Folg- lich ist das österreichische Fahrverbot für die Beurteilung der Dauer des Führerausweisent- zugs ausser Acht zu lassen. ee) Der Rekurrent macht geltend, es sei anzurechnen, dass sein Führerausweis während zehn Tagen bei den österreichischen Behörden deponiert gewesen sei. Der Rekurrent ver- kennt dabei, dass bei den Administrativmassnahmen das Territorialitätsprinzip gilt, weshalb sich ein allfälliges Fahrverbot lediglich auf dasjenige Staatsgebiet beschränkt, welches die (vorläufige) Abnahme des Führerausweises verfügt hat. Ohnehin ist unklar, wie lange die Deponierung des Führerausweises bei den österreichischen Behörden effektiv gedauert hat. Während in der Stellungnahme des Rekurrenten vom 29. August 2022 die Rede von 17 Tagen ist, lautet der Antrag im Rekurs auf die Anrechnung von zehn Tagen. In den Akten ist kein Dokument vorhanden, welches den Zeitpunkt der Wiederzustellung des vorläufig entzogenen Führerausweises belegen würde. Folglich ist die Abnahme des Führerauswei- ses durch die österreichischen Behörden vorliegend nicht zu berücksichtigen. c) Zusammenfassend, unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, hat die Vor- instanz zu Recht erkannt, dass die Tatmehrheit innerhalb der letzten Jahre erschwerend auf die Entzugsdauer der zur Diskussion stehenden schweren Widerhandlung wirkt. Unter Berücksichtigung der erhöhten beruflichen Sanktionsempfindlichkeit des Rekurrenten er- scheint der von der Vorinstanz auf 14 Monate festgelegte Führerausweisentzug insgesamt als grosszügig und damit auch verhältnismässig. Der Rekurs ist deshalb unbegründet und abzuweisen. 4.- Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– erscheint ange- messen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist damit zu verrechnen. Zufolge Abweisung des Rekurses sind keine aus- seramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98 bis VRP).
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