© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2022/97 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 14.02.2023 Entscheiddatum: 12.12.2022 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 12.12.2022 Art. 16 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 17 Abs. 5 SVG (Sicherungsentzug). Die Missachtung der Alkoholabstinenzauflage führt ohne weiteren Zwischenschritt zum Entzug des Führerausweises und es hat keine weitere Prüfung zu erfolgen. Die Intensität der Verletzung kann daher nicht entscheidend sein. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 12. Dezember 2022, IV-2022/180). Entscheid siehe PDF
Kanton St. Gallen Gerichte
Verwaltungsrekurskommission Abteilung IV
Entscheid vom 12. Dezember 2022 Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, Richter Beat Fritsche und Roland Luchsin- ger, Gerichtsschreiber Philipp Lenz
Geschäftsnr. IV-2022/97
Parteien
A._, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmass- nahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Führerausweisentzug (Sicherungsentzug)
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2/6 Sachverhalt: A.- A.__ wurde der Führerausweis auf Probe mit Verfügung des Strassenverkehrsamts Thurgau vom 26. Februar 2009 wegen zweier schwerer Widerhandlungen gegen die Stras- senverkehrsvorschriften (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und Fahren unter Drogen- und Alkoholeinfluss) mit einer Sperrfrist von drei Monaten auf unbestimmte Zeit entzogen. Er hatte sich zudem einer mindestens sechsmonatigen ärztlich und fachthe- rapeutisch kontrollierten Alkohol- und Drogenabstinenz zu unterziehen. Da er trotzdem wie- der Motorfahrzeuge unter Drogen- und Alkoholeinfluss lenkte, wurde die Sperrfirst mehr- mals verlängert, letztmals am 20. März 2013 bis 1. September 2019. Am 14. September 2018 verfügte das inzwischen zuständige Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen eine Sperrfrist für immer, weil A.__ am 11. Mai 2017 ein Kleinmotorrad gelenkt hatte. We- gen eines früheren Verfahrensfehlers hob die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) diese Verfügung auf und stellte den Verfall des Führerausweises auf Probe fest. Die Erteilung eines neuen Lernfahrausweises wurde von einem positiv lauten- den verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Gutachten abhängig gemacht (VRKE IV-2018/155 vom 23. Mai 2019). B.- Gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) am Kantonsspital St. Gallen vom 31. Mai 2021 und das ergänzende Aktengutachten vom 9. Juni 2021 erteilte das Strassenverkehrsamt A.__ am 28. Juni 2021 den Lernfahrausweis der Kategorie B unter der Auflage einer halbjährlich (März und September) zu kontrollieren- den vollständigen Drogen- und Alkoholabstinenz (inkl. Haaranalyse). Am 8. November 2021 wurde der Lernfahrausweis in einen Führerausweis auf Probe mit dem Code 05/08 (kein Alkohol) umgewandelt. Während die Verlaufskontrolle vom September 2021 unauffäl- lig ausfiel, ergab die Analyse der am 23. März 2022 genommenen Haarprobe (ca. 4 cm ab Kopfhaut) einen Ethylglucuronid(EtG)-Wert von 15 pg/mg. Daher verneinte der Verkehrs- mediziner des IRM St. Gallen im Bericht vom 22. April 2022 die Fahreignung. Das Stras- senverkehrsamt verbot A.__ mit Verfügung vom 25. April 2022 das Führen von Motorfahr- zeugen aller Kategorien (inklusive aller Unter- und Spezialkategorien) vorsorglich ab sofort. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig wurde A.__ ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit in Aussicht gestellt und Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme gegeben. Den gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug erhobenen Rekurs wies die VRK am 14. Juni 2022 ab (VRKE IV-2022/59).
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3/6 C.- Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 entzog das Strassenverkehrsamt den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Dessen Wiedererteilung machte es von der Einhaltung einer mindes- tens sechsmonatigen Alkohol- und Drogenabstinenz (inkl. Cannabis und CBD), regelmäs- sigen Gesprächen bei einer Fachstelle für Suchtmittelprobleme (Fachtherapie) sowie einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung abhängig. D.- Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Juli 2022 erhob A.__ Rekus bei der VRK und beantragte die kostenfällige Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 24. Juni 2022. Zudem ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das Stras- senverkehrsamt trug mit Schreiben vom 15. September 2022 auf Abweisung des Rekurses an. Dazu äusserte sich der Rechtsvertreter am 13. Oktober 2022. Auf die Ausführung der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge und die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erw ägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sach- entscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs ist recht- zeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g bis , 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass dem Rekurrenten der Lernfahr- bzw. Füh- rerausweis auf Probe am 23. Juni 2021 unter der Auflage einer vollständigen und kontrol- lierten Alkohol- und Drogenabstinenz erteilt wurde. Im Rekursverfahren ist zu prüfen, ob er sich eine Verletzung der Auflagen zu Schulden kommen liess, die einen Führerausweisent- zug auf unbestimmte Zeit rechtfertigt. a) Gemäss Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz SVG können Ausweise und Bewilligungen entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Aufla- gen missachtet werden. Wurden solche Auflagen im Zusammenhang mit der Wiederertei- lung des entzogenen Führerausweises gemäss Art. 17 SVG verfügt, ist der Ausweis eben- falls zu entziehen (Art. 17 Abs. 5 SVG). Nach dem Wortlaut des Gesetzes handelt es sich bei Art. 16 Abs. 1 SVG um eine Kann-Vorschrift, während der Entzug nach Art. 17 Abs. 5 SVG zwingender Natur ist. Das Bundesgericht verzichtet jedoch auf eine solche Differen- zierung, wenn es um die Missachtung einer Abstinenzauflage geht. So hielt es fest, dass
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4/6 die Auflage, während einer bestimmten Zeit abstinent zu leben und dies ärztlich kontrollie- ren zu lassen, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überwindung einer die Fahreig- nung beeinträchtigenden Suchtkrankheit stehe. Wenn die betroffene Person in einem sol- chen Fall die mit der Wiedererteilung des Führerausweises auferlegte, befristete und ärzt- lich kontrollierte Abstinenz nicht einzuhalten vermöge, sei der Ausweis in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 17 Abs. 5 SVG wieder zu entziehen (Urteil des Bundesge- richts [BGer] 1C_523/2011 vom 5. März 2012 E. 2.3). Demnach führt auch die Verletzung einer gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SVG verfügte Abstinenzauflage ohne weitere Zwischen- schritte direkt zu einem Führerausweisentzug (PH. WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 17 SVG N 27). b) aa) Nach dem Verfall des früheren Führerausweises auf Probe wurde dem Rekurrenten der Lernfahrausweis der Kategorie B mit Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2021 (wie- der)erteilt, und zwar verbunden mit einer mindestens zwei Jahre dauernden Drogen- und Alkoholabstinenzauflage. Der Rekurrent opponierte nicht dagegen, war dann aber offen- sichtlich nicht in der Lage, sich daran zu halten. So ergab die Analyse der am 23. März 2022 genommenen Haarprobe von ca. 4 cm Länge einen EtG-Gehalt von 15 pg/mg. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel so- wohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von rund einem Zenti- meter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechen- den Zeit vor der Haarentnahme machen. EtG-Werte ab 7 pg/mg, aber unterhalb von 30pg/mg sprechen für einen moderaten, darüber liegende Werte (> 30 pg/mg) für einen übermässigen Alkoholkonsum (BGer 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018 E. 2.3.1 mit Hinwei- sen). Es steht daher fest, dass der Rekurrent im Zeitraum von Dezember 2021 bis März 2022 Alkohol in moderatem Umfang konsumierte. bb) Der Rekurrent bestreitet den Alkoholkonsum nicht, macht aber geltend, daraus könne nicht auf eine Suchtproblematik geschlossen werden. Zudem sei er in der Lage, seinen äusserst bescheidenen Alkoholkonsum und die Teilnahme am Strassenverkehr ausrei- chend zu trennen. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Missachtung solcher Auflagen, wie dargelegt, ohne weiteren Zwischenschritt zum Entzug des Führerausweises führt und keine weitere Prüfung zu erfolgen hat. Die Intensität der Verletzung kann daher nicht ent- scheidend sein. Selbst wenn diese im Sinn einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu berück- sichtigen wäre, würde dies im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung führen, wie nachfolgend kurz zu zeigen ist.
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5/6 cc) Die Vorinstanz stützte sich bei der Anordnung der Abstinenzauflagen auf das verkehrs- medizinische Gutachten des IRM vom 31. Mai 2021. Darin beurteilten die Fachärzte die Fahreignung des Rekurrenten "bedingt positiv" und empfahlen namentlich wegen der "be- kannten Suchtproblematik" (vi-act. 140) eine mindesten zwei Jahre einzuhaltende Alkohol- und Drogenabstinenz, die bei günstigem Verlauf ab dem dritten Kontrollzyklus gelockert und in eine Alkohol-Fahrabstinenz umgewandelt werden könne (vi-act. 160, 167). Dies er- scheint den Umständen angemessen und entspricht der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, wonach die Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug wegen Alkoholmissbrauchs je nach den konkreten Umständen für mehrere Jahre an Aufla- gen geknüpft werden kann. Das Bundesgericht geht davon aus, dass die dauerhafte Über- windung der Sucht einer Behandlung und Kontrolle während vier bis fünf Jahren bedarf, und hat nicht beanstandet, die Wiedererteilung grundsätzlich von einer dreijährigen Total- abstinenz abhängig zu machen (BGer 1C_164/2020 vom 20. August 2020 E. 4.3). dd) Der Rekurrent wurde in Ziffer 1 lit. e der Verfügung vom 28. Juni 2021 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bei Missachtung der Auflagen mit dem Entzug des Führeraus- weises – allenfalls auf unbestimmte Zeit – zu rechnen habe (vi-act. 173). Dass er trotz- dem – in Aussicht einer Lockerung der Massnahme nach bereits eineinhalb Jahren – nicht auf den Konsum von Alkohol verzichten konnte, ist nicht leicht nachzuvollziehen und lässt auf einen gewissen Suchtdruck schliessen. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszu- gehen, dass die Alkoholproblematik dauerhaft überwunden wurde, wie der Rekurrent gel- tend macht. Daher erscheinen auch die von den Fachärzten empfohlenen begleitenden Fachgespräche bei der Suchtberatung als Voraussetzung für die Wiedererteilung des Füh- rerausweises weiterhin gerechtfertigt zu sein. ee) Zu berücksichtigen ist auch der getrübte automobilistische Leumund des Rekurrenten. So muss er sich vorwerfen lassen, zwischen dem 18. August 2008 und dem 11. Mai 2017 sechsmal ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Drogen und/oder Alkohol gelenkt zu haben, teilweise ohne gültigen Führerausweis (vgl. vi-act. 132 f.). Nach Wiedererlangen der Fahr- berechtigung liess er sich in dieser Hinsicht nichts mehr zu Schulden kommen. Jedoch war er trotz Abstinenzauflage nicht fähig, über längere Zeit gänzlich auf den Konsum von Alko- hol zu verzichten. Seine Zusicherung, Alkoholkonsum und Strassenverkehr künftig ausrei- chend trennen zu können, vermag daher nicht vollständig zu überzeugen. ff) Der Rekurrent ist beruflich auf sein Fahrzeug angewiesen, wie er geltend macht. Umso bedenklicher ist es, dass er die Abstinenzauflage in Kenntnis der möglichen Konsequenzen
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6/6 nicht befolgte. Da er nun mit einem Sicherungsentzug sanktioniert wurde, können die er- höhte Sanktionsempfindlichkeit und das Angewiesensein auf den Führerausweis aus be- ruflichen Gründen nicht berücksichtigt werden. Ein Sicherungsentzug bezweckt die Fern- haltung ungeeigneter Fahrzeugführer vom Verkehrsgeschehen, und zwar bis der Mangel als geheilt zu betrachten ist. Bis dahin hat eine allfällige Sanktionsempfindlichkeit keinen Einfluss auf die Beurteilung der Notwendigkeit des Sicherungsentzugs (BGer 6A.77/2003 vom 22. März 2004 E. 2.5.2; Entscheid der VRK IV-2019/195 vom 30. April 2020 E. 4c/cc, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). c) Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 24. Juni 2022 ist somit nicht zu bean- standen. Der Rekurs ist abzuweisen. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Hauptsache hinfällig. 3.- [aufschiebende Wirkung] 4.- [Kosten] Entscheid: