© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2022/84 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 09.11.2022 Entscheiddatum: 10.08.2022 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 10.08.2022 Art. 30 VZV. Vorsorglicher Führerausweisentzug. Nur weil die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug gemäss dem "Leitfaden Fahreignung" nicht erfüllt sind, bedeutet dies nicht, dass nicht trotzdem ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen können. Ebenso sind ernsthafte Zweifel an der Fahreignung auch nicht von vornherein auszuschliessen, wenn Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG nicht zur Anwendung gelangt, jemand nach den gesetzlichen Kaskadenbestimmungen in Art. 16c Abs. 2 SVG daher nicht als Wiederholungstäter gilt und damit nicht bereits von Gesetzes wegen die Vermutung fehlender Fahreignung besteht. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 10. August 2022, V-2022/84P. Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde abgewiesen (B 2022 147)). Entscheid siehe PDF
Kanton St. Gallen Gerichte
Verwaltungsrekurskommission Abteilung IV
Entscheid vom 10. August 2022 Geschäftsnr. IV-2022/84 P
Parteien
A._, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Daniel Kaiser, Gorisstrasse 3, Postfach 3, 9464 Rüthi,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmass- nahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand vorsorglicher Führerausweisentzug
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2/12 Der Präsident hat festgestellt: A.- A._ erwarb den Führerausweis der Kategorie B am 8. Mai 2008 und denjenigen der Kategorie A am 12. August 2020. Mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons St. Gallen vom 7. August 2012 wurde der Führerausweis für sieben Monate entzogen, weil A._ am 10. Juni 2012 in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 2,20 Gewichtspromille einen Personenwagen gelenkt und einen Unfall ver- ursacht hatte. Am 15. November 2015 lenkte er einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand mit einer BAK von mindestens 1,87 Gewichtspromille. Der Führerausweis wurde ihm von der Polizei auf der Stelle abgenommen. Mit Verfügung vom 26. November 2015 entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen den Führerausweis vorsorg- lich ab sofort. Am 9. Dezember 2015 ordnete es eine verkehrsmedizinische Untersuchung an, welcher sich A._ am 21. Dezember 2015 unterzog. Im verkehrsmedizinischen Gutach- ten vom 19. Januar 2016 wurde die Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht im Kon- text eines episodenhaft missbräuchlichen Alkoholkonsums unter Auflagen befürwortet. Mit Verfügung vom 18. März 2016 hob das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen den vorsorglichen Führerausweisentzug vom 26. November 2015 auf und versah den Führe- rausweis mit der Auflage einer vollständigen, kontrollierten Alkoholabstinenz. Ebenfalls mit Verfügung vom 18. März 2016 entzog es A._ den Führerausweis für die Dauer von fünfzehn Monaten mit Wirkung ab 15. November 2015 bis und mit 14. Februar 2017. Nachdem die Auflagenkontrollen für A._ günstig ausgefallen waren, wurden die mit Verfügung vom 18. März 2016 festgesetzten Auflagen am 16. Januar 2017 aufgehoben. Am 13. Februar 2017 wurde A._ der Führerausweis wieder ausgehändigt mit dem Hinweis, er sei ab 15. Februar 2017 wieder fahrberechtigt. B.- Gemäss Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 2. Juni 2022 lenkte A._ am 29. Mai 2022 einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand mit einer Atemalkoholkonzentra- tion von 0,54 mg Alkohol pro Liter Atemluft (was einer BAK von 1,08 Gewichtspromille ent- spricht). Der Führerausweis wurde ihm von der Polizei auf der Stelle abgenommen. Das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen stellte aufgrund dieses Vorfalls am 13. Juni 2022 die Anordnung einer verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersu- chung in Aussicht und gab A._ Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig verbot es ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien (inkl. Mofa) vorsorglich ab sofort und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.
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3/12 C.- Gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug vom 13. Juni 2022 erhob A._ mit Ein- gaben seines Rechtsvertreters vom 20. Juni 2022 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskom- mission des Kantons St. Gallen (VRK). Er beantragte, der vorsorgliche Führerausweisent- zug sei aufzuheben und der Führerausweis sei ihm wieder zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 8. Juli 2022 ergänzte der Rechtsvertreter den Rekurs. Das Stras- senverkehrsamt verzichtete am 15. Juli 2022 unter Hinweis auf die Ausführungen in der Verfügung vom 13. Juni 2022 auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung des Rekurses. Auf die Ausführungen im Rekurs wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. erwogen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Der Präsident der Abteilung IV der VRK ist zum Sachentscheid zuständig (Art. 44 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Die Befugnis zur Rechtsmit- telerhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 20. Juni 2022 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 8. Juli 2022 in formeller und inhaltlicher Hin- sicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g bis , 44, 45, 47 und 48 VRP). Auf den Re- kurs ist einzutreten. Der Rechtsvertreter ist darauf hinzuweisen, dass die Qualität einer Rechtsschrift nicht in seiner Länge liegt. Er ist gehalten, sich künftig auf das Wesentliche zu beschränken, insbesondere in Verfahren wegen vorsorglicher Massnahmen. 2.- Im Rekursverfahren ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht an der Fahreignung des Rekurrenten zweifelte und einen vorsorglichen Führerausweisentzug verfügte. a) Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Rapport der Kan- tonspolizei St. Gallen vom 2. Juni 2022, wonach der Rekurrent am 29. Mai 2022 in fahrun- fähigem Zustand (Atemalkoholkonzentration von 0,54 mg Alkohol pro Liter Atemluft) einen Personenwagen gelenkt habe. Sie führte aus, dass der Rekurrent innerhalb der letzten zehn Jahre zum dritten Mal ein Motorfahrzeug mit einer qualifizierten Alkoholkonzentration gelenkt habe. Der Führerausweis sei bereits einmal mit der Auflage einer kontrollierten und fachtherapeutisch begleiteten Alkoholabstinenz verbunden gewesen. Es scheine, als hät- ten die bisherigen Massnahmen nicht zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung beigetra- gen, so dass begründete Zweifel an der Fahreignung bestünden und eine verkehrsmedizi- nische und -psychologische Untersuchung anzuordnen sei. Werde eine Fahreignungsun- tersuchung angeordnet, lägen in der Regel konkrete Anhaltspunkte vor, die eine Person als
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4/12 besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer und allgemein für die Verkehrssi- cherheit erscheinen liessen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei deshalb bei der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung der Führerausweis regelmässig vorsorg- lich zu entziehen. Beim Rekurrenten bestünden ernsthafte Bedenken an der Fahreignung, weshalb ihm das Führen von Motorfahrzeugen vorsorglich zu untersagen sei. b) Der Rekurrent lässt demgegenüber geltend machen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen und -psychologischen Untersuchung nicht erfüllt seien, weshalb auch ein vorsorglicher Führerausweisentzug unzulässig sei. Gemäss "Leit- faden Fahreignung" der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) vom 27. November 2020 (im Internet abrufbar unter: www.astra.admin.ch und dort unter Fachleute und Ver- waltung und dort unter Vollzug Strassenverkehrsrecht/Dokumente betr. Strassenver- kehr/Richtlinien) seien die Voraussetzungen für eine Fahreignungsuntersuchung und für einen vorsorglichen Führerausweisentzug beim Rekurrenten nicht erfüllt. Der Rekurrent sei zwar bereits einmal verkehrsmedizinisch begutachtet worden. Das Gutachten liege aber mehr als fünf Jahre zurück. Zudem betrage die Zeit beim Rekurrenten zwischen dem vor- herigen Entzug und dem neuen Ereignis mehr als fünf Jahre. In der verkehrspsychologi- schen Lehre werde die Auffassung vertreten, dass auch ein weiterer Warnungsentzug den Lenker nicht von weiteren Delikten abhalten werde, wenn drei Warnungsentzüge ihr Ziel nicht erreicht hätten. Gegen den Rekurrenten seien erst zwei Warnungsentzüge ausge- sprochen worden. Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts (B 2020/179) vom 11. Dezember 2020 vertrete die herrschende Lehre die Auffassung, dass eine Fahreignungsuntersuchung ab der dritten Trunkenheitsfahrt innerhalb von zehn Jahren anzuordnen sei. Dabei sei je- doch eine Ausnahme zu machen, wenn seit der letzten Trunkenheitsfahrt mehr als fünf Jahre verstrichen seien und bei der neuesten Verfehlung die Schwelle zwischen einfacher und qualifizierter Angetrunkenheit nur unwesentlich überschritten worden sei. Beim Rekur- renten liege ein solcher Ausnahmefall vor. Seit der letzten Trunkenheitsfahrt seien mehr als fünf Jahre verstrichen und bei der unterstellten Widerhandlung vom 29. Mai 2022 sei die Schwelle zwischen einfacher und qualifizierter Angetrunkenheit unwesentlich überschritten worden. Gemäss Gesetz werde der Rekurrent nicht als Wiederholungstäter betrachtet, für welchen eine höhere Mindestentzugsdauer gelte. Es bestehe somit keine gesetzliche Ver- mutung fehlender Fahreignung gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG. Beim Rekurrenten wür- den keine ernsthaften Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, die ihn als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen liessen. Die Vorinstanz sei nicht auf die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Fahrten ein- gegangen und habe das lange Wohlverhalten des Rekurrenten zu wenig gewürdigt. Seit der letzten Widerhandlung am 15. November 2015 bis zum 29. Mai 2022 habe sich der
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5/12 Rekurrent im Strassenverkehr nichts zu Schulden kommen lassen. Er habe sich an sämtli- che früheren Administrativmassnamen gehalten und habe während der Warnungsentzüge keine Fahrzeuge der Kategorien, für welche ein Führerausweisentzug ausgesprochen ge- wesen sei, gelenkt. Zudem habe er sich strikt an die Auflagen gehalten. Die Tatsache, dass der Führerausweis des Rekurrenten bereits einmal mit der Auflage einer Alkoholabstinenz verbunden gewesen sei, rechtfertige einen vorsorglichen Führerausweisentzug nicht. Der Hausarzt des Rekurrenten habe keine Hinweise für ein Alkoholproblem festgestellt. Eine Alkoholabhängigkeit oder eine Suchtgefährdung sei nie festgestellt worden. Der Rekurrent leide weder an einer Sucht noch bestehe bei ihm die akute Gefahr, dass er alkoholisiert im Strassenverkehr teilnehmen könnte. Die Promillewerte hätten jeweils abgenommen. Bei der neuerlichen Fahrt unter Alkoholeinfluss sei der qualifizierte Atemalkoholwert vergleichs- weise geringfügig überschritten worden. Der gemessene Wert sei viel tiefer als bei den ersten beiden Trunkenheitsfahrten gewesen. Ein Warnungsentzug aufgrund der Wider- handlung vom 29. Mai 2022 sei ausreichend und abschreckend genug. Schliesslich sei nicht rechtsgenüglich bzw. nachvollziehbar erstellt, dass der Rekurrent am 10. Juni 2012 ein Fahrzeug mit 2,2 Promille und am 15. November 2015 mit 1,87 Promille gelenkt habe. Betreffend die Fahrt vom 10. Juni 2012 liege einzig die Verfügung der Vorinstanz vom 7. August 2012 in den Akten. Das österreichische Strafurteil und das Fahrverbot in Öster- reich seien nicht in den Akten. Dies verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. So sei nicht überprüfbar, ob der Promillewert von 2,2 in Österreich korrekt erhoben worden sei. Betreffend die Fahrt vom 15. November 2015 sei die Blutprobe durch die Polizei angeordnet worden. Dies müsse jedoch zwingend durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Zudem habe die Polizei vorgängig nur ein Atemlufttest durchgeführt. Es seien jedoch zwingend zwei Messungen erforderlich. Damit bestünden gewichtige Anhaltspunkte, dass die vorinstanzli- che Verfügung vom 18. März 2016 aufgrund der strafrechtlichen Unverwertbarkeit nichtig sei. 3.- a) Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 des Stras- senverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG). Nicht geeignet, ein Fahrzeug zu füh- ren, ist namentlich, wer nicht oder nicht mehr über die körperliche und geistige Leistungs- fähigkeit verfügt, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG), wer an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b), oder wer aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass er künftig beim Führen eines Motorfahr- zeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c).
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6/12 b) Der Führerausweis kann bereits vor Abschluss eines Sicherungsentzugsverfahrens vor- sorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung [SR 741.51, abgekürzt: VZV). Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises stellt eine Massnahme zur Sicherstellung gefährdeter Interes- sen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens dar. Er ist eine Zwischenverfügung auf dem Weg zur Endverfügung (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 1.1 und 1.2). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, das dem Führen ei- nes Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Lenker als besonde- res Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung wecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklä- rungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Aus- einandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGer 1C_585/2019 vom 17. November 2020 E. 2, BGE 141 II 220 E. 3.1.1 mit Hinweis auf 125 II 492 E. 2b; Ph. WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16d SVG N 14). Derartige provisorische Anordnungen beruhen regelmässig auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Der Entscheid ergeht auf- grund der vorhandenen Akten und ohne weitere Beweiserhebungen, allenfalls mit Aus- nahme eines liquiden Urkundenbeweises. Dementsprechend ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, zeitraubende zusätzliche Abklärungen zu treffen (BGer 1C_585/2019 vom 17. November 2020 E. 2, 1C_541/2019 vom 10. März 2020 E. 3, 6A.28/2005 vom 25. Juli 2005 E. 3). 4.- a) Dem Rekurrenten werden in den letzten zehn Jahren drei Trunkenheitsfahrten vorge- worfen: am 10. Juni 2012 mit einer BAK von mindestens 2,20 Gewichtspromille, am 15. No- vember 2015 mit einer BAK von mindestens 1,87 Gewichtspromille und am 29. Mai 2022 mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,54 mg Alkohol pro Liter Atemluft – entsprechend einer BAK von 1,08 Gewichtspromille. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung eine Fahreignungsabklärung unter anderem grundsätz- lich dann angezeigt ist, wenn eine Person innerhalb von zehn Jahren drei Mal in angetrun- kenem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat (BGer 1C_768/2013 vom 10. März 2014 E. 3.1 mit Hinweis) und dass der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip umgehend vorsorg- lich zu entziehen ist, wenn eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet wird (vgl. BGE 125 II 396 E. 3 S. 401; BGer 1C_70/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.2 und
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7/12 1C_748/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Denn diesfalls steht die Fahreig- nung des Betroffenen ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Ver- kehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen (BGer 1C_508/2016 vom 18. April 2017 E. 2.2). Daran vermögen die Vorbringen des Rechtsvertreters des Rekurrenten auch im vorliegenden Fall – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – nichts zu ändern. b) Dem Rechtsvertreter ist zwar zuzustimmen, dass die dritte Trunkenheitsfahrt vom 29. Mai 2022 mehr als fünf Jahre nach dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 19. Ja- nuar 2016 und mehr als fünf Jahre nach Ablauf des Warnungsentzugs der zweiten Trun- kenheitsfahrt vom 15. November 2015, der bis am 14. Februar 2017 dauerte, geschah und deshalb weder die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug gemäss "Leitfaden Fahreignung" erfüllt sind noch Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG zur Anwendung gelangt. Gemäss Leitfaden Fahreignung sind die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führer- ausweisentzug nur erfüllt, wenn das neuerliche Fahren in angetrunkenem Zustand (FiaZ) mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,4 mg Alkohol pro Liter Atemluft bzw. einer höheren BAK als 0,8 Gewichtspromille geschah und der Betroffenen in den letzten fünf Jahren schon einmal begutachtet wurde, wobei das Datum des Gutachtens massge- bend sei oder in den letzten zehn Jahren bereits zwei qualifizierte FiaZ vorkamen und das Intervall zwischen Entzugsablauf und dem neuen Ereignis nicht grösser als fünf Jahre sei (S. 14 des Leitfadens Fahreignung). Und auch gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG wird auf die Massnahme eines Führerausweisentzugs auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, verzichtet, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zwar zwei- mal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war, die betroffene Person aber während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat. Zu berücksichtigen gilt indes, dass es sich beim Leitfaden – wie der Rechtsvertreter zu Recht festhielt – nur um eine Richtlinie handelt und er für die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden nicht verbindlich ist. Eingangs Ziffer 4 des Leitfadens wird ausdrücklich betont, dass es sich um eine Richt- linie handle, welche keineswegs die Einzelfallbeurteilung ersetze und von welcher in be- gründeten Fällen abzuweichen sei. Nur weil die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug gemäss des Leitfadens Fahreignung nicht erfüllt sind, bedeutet dies somit nicht, dass nicht trotzdem ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten vorliegen können. Ebenso sind ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten auch nicht von vornherein auszuschliessen, wenn Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG nicht zur An- wendung gelangt, der Rekurrent nach den gesetzlichen Kaskadenbestimmungen in Art. 16c
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8/12 Abs. 2 SVG daher nicht als Wiederholungstäter gilt und damit nicht bereits von Gesetzes wegen die Vermutung fehlender Fahreignung besteht. Vielmehr als die ohnehin nur knapp überschrittene Frist von fünf Jahren (seit dem Ende des Warnungsentzugs aufgrund der zweiten Trunkenheitsfahrt vergingen rund fünf Jahre und drei Monate bis zur neuerlichen Trunkenheitsfahrt) ist demgegenüber zu berücksichtigen und fällt vorliegend ins Gewicht, dass der Rekurrent bereits für den ersten Vorfall mit einem siebenmonatigen und für den zweiten Vorfall gar mit einem fünfzehnmonatigen Führeraus- weisentzug belegt worden war. Dabei handelt es sich um einschneidende Massnahmen; es blieb zumindest jeweils nicht bei der Mindestentzugsdauer. Darüber hinaus war nach dem zweiten Vorfall eine verkehrsmedizinische Untersuchung und anschliessend die Auflage einer vollständigen, kontrollierten Alkoholabstinenz für mindestens ein Jahr angeordnet worden. Damit ist zwar richtig, dass der Rekurrent erst mit zwei Warnungsentzügen belegt worden war. Zusätzlich hatte er aber eine Alkoholabstinenz einzuhalten. Offensichtlich reichten weder die beiden Warnungsentzüge noch die Auflage der Alkoholabstinenz aus, ihn von einer weiteren Fahrt in angetrunkenem Zustand abzuhalten. Nicht einleuchtend ist deshalb, weshalb nun – wie im Rekurs geltend gemacht wird, ein weiterer Warnungsentzug abschreckend genug sein sollte. Zu beachten ist insbesondere auch, dass die neuerliche Trunkenheitsfahrt nach dem gleichen Schema ablief wie die beiden ersten Trunkenheits- fahrten. Der Rekurrent ging bei allen drei Trunkenheitsfahrten mit seinem Fahrzeug an ein Fest oder in den Ausgang, trank Alkohol und trat in fahrunfähigem Zustand mit seinem Fahrzeug den Heimweg an. Beim ersten FiaZ-Ereignis feierte er den Saisonabschluss der Mannschaft und beim zweiten war er im Ausgang (act. 8/42). Zum dritten FiaZ-Ereignis gab er in der polizeilichen Befragung an, er sei privat in einer lustigen Runde gewesen und habe nicht auf seinen Alkoholkonsum geachtet, obwohl er gewusst habe, dass er nach dem Fest nach Hause fahren werde (act. 8/83). Er scheint somit bei der neuerlichen Trunkenheits- fahrt in alte Trink- und Verhaltensmuster zurückgefallen zu sein. Jedenfalls hat er mit dieser Fahrt bewiesen, dass er Trinken und Fahren nicht trennen konnte. Dabei ist nicht ausser Acht zu lassen, dass die Wahrscheinlichkeit, von der Polizei kontrolliert zu werden, sehr gering ist (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 15d N 26). Entgegen der Ansicht im Rekurs erwecken damit die drei Trunkenheitsfahrten ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten. Er scheint den Konsum von Alkohol nicht genügend vom Fahren trennen zu können. Damit liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sein könnte, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet.
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9/12 Daran ändert nichts, dass beim Rekurrenten aufgrund der beiden ersten Trunkenheitsfahr- ten nie eine Alkoholabhängigkeit oder eine Suchtgefährdung festgestellt worden war. Im Rekurs wurde zu Recht festgehalten, dass sich der Suchtbegriff des Verkehrsrechts nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit deckt (BGer 1C_147/2017 vom 22. Juni 2017 E. 3.3.3). Wer einen Lernfahr-, Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss die medizinischen Mindestanfor- derungen nach Anhang 1 der VZV erfüllen (Art. 7 Abs. 1 VZV). Gemäss Ziffer 3 dieses Anhangs darf nicht bloss nur keine Abhängigkeit von Alkohol, Betäubungsmitteln oder psy- chotrop wirksamen Medikamenten vorliegen, sondern auch kein verkehrsrelevanter Miss- brauch dieser Substanzen. Bei einem verkehrsrelevanten Missbrauch handelt es sich um ein Substanzkonsumverhalten, aus dem sich ein erhöhtes Risiko für ein Fahren in nicht fahrfähigem Zustand herleiten lässt (vgl. WICK/KELLER, Alkohol im Strassenverkehr – An- ordnung einer Fahreignungsuntersuchung, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2019, S. 238; SGRM, Sektion Verkehrsmedizin, Fahreignung und Alkohol, Betäubungsmittel und psychotrop wirksame Medikamente, verkehrsmedizinische Untersuchung und Beurteilung, Ausgabe 1, April 2018, Ziff. 2.6.4.1, im Internet abrufbar unter: www.sgrm.ch und dort unter Verkehrsmedizin/Arbeitsgruppen/QM Verkehrsmedizin; siehe auch Leitfaden Fahreignung S. 9). Ein solch erhöhtes Risiko ist vorliegend aufgrund des bisherigen Verhaltens des Re- kurrenten anzunehmen. Unerheblich ist deshalb auch, dass der Hausarzt des Rekurrenten festhielt, er habe nie ein Alkoholproblem festgestellt. Dass sich der Rekurrent an alle früheren Administrativmassnahmen hielt, während der Dauer der Warnungsentzüge keine Fahrzeuge der Kategorien, für welche ein Führeraus- weisentzug ausgesprochen worden war, lenkte, sich strikt an die Auflage der Alkoholabsti- nenz hielt und sich seit dem letzten FiaZ-Ereignis vom 15. November 2015 bis zum neuer- lichen FiaZ-Ereignis vom 29. Mai 2022 nichts hat zu Schulden kommen lassen, stellt eine Selbstverständlichkeit dar und ist deshalb nicht dahingehend zu werten, als dass deswegen trotz der neuerlichen Trunkenheitsfahrt keine ernsthaften Zweifel an der Fahreignung auf- kommen könnten. Damit wird das Gefährdungspotenzial seitens des Rekurrenten nicht wi- derlegt. Auch kann bei der Zeit zwischen dem Ereignis vom 15. November 2015 bis zur neuerlichen Trunkenheitsfahrt vom 29. Mai 2022 nicht von einem langen Wohlverhalten gesprochen werden, wie dies im Rekurs getan wird. Aus dem Umstand, dass der Rekurrent beim aktuellen FiaZ-Ereignis mit einer BAK von 1,08 Gewichtspromille im Vergleich zu den beiden früheren FiaZ-Ereignissen (BAK von 2,20 und 1,87 Gewichtspromille) einen vergleichsweise tieferen Alkoholisierungsgrad auf-
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10/12 wies, kann er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit einer BAK von 1,08 Ge- wichtspromille überschritt er die Grenze zur qualifizierten BAK von 0,8 Gewichtspromille immer noch deutlich und nicht bloss geringfügig. Bereits von einem Promillewert von 0,5 an aufwärts gehen für die Masse der gesetzestreuen Verkehrsteilnehmer durch einen alkoho- lisierten Kraftfahrer Gefahren aus, die nicht mehr tolerierbar sind. Das Unfallrisiko ist bereits zwischen 0,5 und 1,0 Gewichtspromille doppelt so hoch wie unter 0,5 Gewichtspromille (vgl. E. STEPHAN, Trunkenheitsdelikte im Verkehr: Welche Massnahmen sind erforderlich?, in: AJP 4/1994 S. 445 ff.). Insoweit liegt beim Rekurrenten auch kein wie in der Lehre be- schriebener Ausnahmefall vor, wonach zwar eine Fahreignungsuntersuchung ab der dritten Trunkenheitsfahrt innerhalb von zehn Jahren anzuordnen sei, nicht aber, wenn seit der letzten Trunkenheitsfahrt mehr als fünf Jahre verstrichen seien und bei der neuesten Ver- fehlung die Schwelle zwischen einfacher und qualifizierter Angetrunkenheit nur unwesent- lich überschritten worden sei (vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 15d N 26). Nicht weiter einzugehen ist auf die Vorbringen des Rekurrenten, wonach nicht rechtsgenüg- lich erstellt sei, dass er die erste Trunkenheitsfahrt vom 10. Juni 2012 mit einer BAK von 2,2 Gewichtspromille begangen habe und ob die Verfügung vom 18. März 2016 aufgrund der zweiten Trunkenheitsfahrt wegen strafrechtlicher Unverwertbarkeit überhaupt berück- sichtigt werden dürfe (zu Letzterem sei nur so viel festzuhalten, als dass ein zweiter Atem- lufttest aufgrund des Unvermögens des Rekurrenten nicht durchgeführt werden konnte, act. 8/7). Was früher unterlassen wurde zu rügen und deshalb verbindlich festgehalten wurde, kann in einem (späteren) Folgeverfahren nicht mehr neu beurteilt werden; es sei denn, es liegen neue Erkenntnisse vor, was hier aber nicht zutrifft. Aus demselben Grund stellt es insbesondere auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass sich hin- sichtlich der ersten Trunkenheitsfahrt, welche in Österreich stattfand, das österreichische Strafurteil und das österreichische Fahrverbot nicht in den vorinstanzlichen Akten befinden. c) Zusammenfassend ergibt sich damit der begründete Verdacht, dass der Rekurrent wei- tere Trunkenheitsfahrten unternehmen könnte. Es stellt sich ernsthaft die Frage, ob er in der Lage ist, sich verkehrsregelkonform zu verhalten und insbesondere zwischen Alkohol- konsum und Führen eines Motorfahrzeugs zu trennen. Bevor dies nicht geklärt ist, bestehen ernsthafte Bedenken an der Fahreignung. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz den Führerausweis vorsorglich entzogen hat. Der vorsorgliche Führerausweisentzug ist verhältnismässig und liegt im öffentlichen Interesse (Verkehrssi- cherheit). Entsprechend ist der Rekurs abzuweisen.
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11/12 5.- Mit dem vorsorglichen Führerausweisentzug soll sichergestellt werden, dass der Rekur- rent ohne Nachweis seiner Fahreignung zum Schutz der Sicherheit anderer Verkehrsteil- nehmer keine Motorfahrzeuge lenkt. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn ihm der Führe- rausweis während eines Beschwerdeverfahrens wiedererteilt würde. Einer allfälligen Be- schwerde ist deshalb die vom Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 und Art. 51 VRP). 6.- Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerle- gen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 112 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist mit der Entscheidgebühr zu verrechnen. Ein Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung besteht nicht (Art. 98 bis VRP). und entschieden:
Der Präsident
Titus Gunzenreiner
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12/12
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 5 Tagen nach Eröffnung beim Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Webergasse 8, 9001 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden.
Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen und muss einen Antrag, eine Darstellung des Sach- verhalts und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen.
Die Gerichtsferien gelten nicht (kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. f VRP).