St.Gallen Sonstiges 12.12.2022 IV-2022/80

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2022/80 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 17.01.2023 Entscheiddatum: 12.12.2022 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 12.12.2022 Art. 14 sowie Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (Auflagen). Das verkehrsmedizinische Gutachten spricht sich für eine Fahrabstinenz aus, da von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch ausgegangen werden müsse. Trotz des phasenweise mittels Haaranalyse nachgewiesenen übermässigen Alkoholkonsums ist der Rekurrent im motorisierten Strassenverkehr nie auffällig geworden, was darauf hindeutet, dass er den Alkoholkonsum und die Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen vermag. Die Aussagen des Rekurrenten, dass er den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr strikt trenne, wurde weder von den Gutachtern noch von der Vorinstanz in Zweifel gezogen. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 12. Dezember 2022, IV-2022/97). Entscheid siehe PDF

Kanton St. Gallen Gerichte

Verwaltungsrekurskommission Abteilung IV

Entscheid vom 12. Dezember 2022 Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, Richter Beat Fritsche und Roland Luchsin- ger, Gerichtsschreiber Daniel Furrer

Geschäftsnr. IV-2022/80, ZV-2022/59

Parteien

A.__, Rekurrent,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmass- nahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Auflagen

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2/10 Sachverhalt: A.- A.__ erwarb den Führerausweis der Kategorie A am 7. April 2011 und denjenigen der Kategorie B am 9. September 2014. Wegen Lenkens eines Fahrrades in angetrunkenem Zustand mit mindestens 2.06 Gewichtspromille wurde gegen ihn am 22. Juli 2015 ein Fahr- verbot für Fahrräder für einen Monat ausgesprochen. B.- Am Donnerstag, 7. Oktober 2021, um etwa 20.50 Uhr fuhr A.__ bei der B.__ mit einem Fahrrad die Treppe hinunter, stürzte, schlug mit dem Kopf auf dem Boden auf und blieb zumindest zeitweise bewusstlos liegen. Bevor A.__ von der aufgebotenen Rettung ins Spi- tal gebracht wurde, führte die Polizei eine Atemalkoholmessung durch, welche einen Wert von 1,33 mg Alkohol pro Liter Atemluft (mg/l) anzeigte. Noch am selben Abend wurde A.__ aus dem Spital entlassen. Die Polizisten, welche allfällige weitere Massnahmen in die Wege leiten wollten, trafen ihn dort nicht mehr an. Am 1. Dezember 2021 wurde A.__ von der Polizei einvernommen und verweigerte die Aussage. Mit Strafbefehl vom 13. Januar 2022 wurde er wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit (motorlose Fahrzeuge) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. C.- Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen ordnete am 17. Feb- ruar 2022 eine Fahreignungsabklärung im Institut für Rechtsmedizin, Abteilung Verkehrs- medizin, Kantonsspital St. Gallen (IRM) an. Dieses gelangte im Gutachten vom 5. April 2022 – unter anderem gestützt auf eine Haaranalyse welche eine Konzentration von 45 pg/mg des Alkoholabbauproduktes Ethylglucuronid (EtG) ergab – zum Schluss, dass die Fahreignung unter Auflagen befürwortet werden könne. Gestützt auf die Empfehlung des IRM stellte das Strassenverkehrsamt A.__ in Aussicht, den Führerausweis mit Auflagen zu versehen. Am 9. Mai 2022 nahm A.__ dazu Stellung, reichte weitere Unterlagen ein und beantragte, es sei auf sämtliche Auflagen zu verzichten. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 versah das Strassenverkehrsamt den Führerausweis von A.__ mit folgenden Auflagen (Zif- fer 1): a) Sie dürfen nur in absolut alkoholfreiem Zustand (Fahrabstinenz 0,0 0 / 00 ) ein Motorfahrzeug len- ken. Diese Auflage wird mit Code 05.08 im Führerausweis eingetragen. b) Es ist ein sogenanntes "risikoarmes" Alkohol-Trinkverhalten (angelehnt an die Empfehlungen der "WHO" und "Sucht Schweiz") einzuhalten, d.h. für Männer maximal zwei Standard-Gläser pro Tag. Zudem sollte an mindestens zwei Tagen pro Woche kein Alkohol getrunken werden. Ein Standardglas entspricht 3 dl Bier oder 1 dl Wein oder 2 cl Spirituosen, was dem Konsum von

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3/10 ca. 10 - 12g reinen Alkohols gleichkommt. Rausch- und Komatrinken gehört nicht dazu (siehe Merkblatt der IRM SG "Führerausweis und Fahrabstinenz"). c) Ergänzend ist im September und März jeweils eine Haaranalyse zur Verlaufskontrolle durchzu- führen. Für die Haaranalyse müssen die Haare kosmetisch unbehandelt sein, das heisst nicht gefärbt, nicht getönt oder gebleicht. Die Kosten dafür gehen zu Ihren Lasten. Zur gegebenen Zeit wird Ihnen durch das IRM St. Gallen ein Erinnerungsschreiben zugestellt. d) Diese Auflage hat auf unbestimmte Zeit Gültigkeit. Eine Aufhebung der Fahrabstinenz kann frühestens in eineinhalb Jahren geprüft werden. e) Bei Missachten der Auflagen haben Sie in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 SVG mit dem Entzug des Führerausweises – allenfalls auf unbestimmte Zeit – zu rechnen. Einem allfälligen Rekurs entzog das Strassenverkehrsamt die Aufschiebende Wirkung (Ziff. 2). D.- Dagegen erhob A.__ am 10. Juni 2022 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Er beantragte die kostenfällige Aufhebung der Verfügung und den Verzicht auf die Anordnung von Auflagen. Eventualiter sei nur auf die Auflagen bezüglich Einhaltens eines "risikoarmen" Alkohol-Trinkverhaltens und auf die Haaranalysen zur Verlaufskontrolle zu verzichten, sowie die Fahrabstinenz zeitlich bis September 2023 zu begrenzen. Subeventualiter sei lediglich eine Verlaufskontrolle im September 2022 an- zuordnen. Dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Das Strassen- verkehrsamt beantragte am 24. Juni 2022 die Abweisung des Rekurses, soweit darauf ein- zutreten sei. Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 wies der Präsident das Gesuch um Erteilung der aufschie- benden Wirkung ab und beliess die Kosten des Zwischenverfahrens von Fr. 200.– bei der Hauptsache (ZV-2022/59). Am 12. August 2022 reichte A.__ einen Nachtrag zum Rekurs ein und beantragte, dass die Verlaufskontrolle von Medizinern durchgeführt werden könne, auch ohne Anerkennungs- stufe gemäss Art. 5a VZV. Weiter sei die Haaranalyse von allen Laboratorien (auch im Ausland) anzuerkennen, die nach DIN EN ISO/IEC 17025 und DIN EN ISO 15189 zertifiziert seien. Die Mehrkosten der Haaranalyse am IRM vom September 2022 gegenüber einem kostengünstigeren zertifizierten Labor seien durch den Staat zu tragen. Das Strassenver- kehrsamt reichte am 20. Oktober 2022 den Bericht des IRM zur Verlaufskontrolle vom Sep- tember 2022 ein.

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4/10 Erw ägungen: 1.- a) Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 10. Juni 2022 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hin- sicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g bis , 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist grundsätzlich einzutreten. b) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2022 betreffend Anord- nung von Auflagen. Nicht Gegenstand der Verfügung und somit in diesem Verfahren nicht Streitgegenstand ist die Frage der Übernahme allfälliger Mehrkosten der Haaranalyse im Vergleich mit einem kostengünstigeren Labor (vgl. act. 11). Darauf ist nicht einzutreten. 2.- a) In formeller Hinsicht macht der Rekurrent geltend, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe. Er habe in der Stellungnahme vom 9. Mai 2022 bemängelt, dass ihm das verkehrsmedizinische Gutachten mehrere Aussagen angelastet habe, welche er so nicht getroffen habe und mehrere für die Beurteilung der Auflagebedürftigkeit relevanten Aussagen weggelassen habe. Die Vorinstanz habe lediglich darauf verwiesen, dass inhalt- liche Diskrepanzen mit der begutachtenden Stelle zu klären seien. b) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen ab (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_626/2018 vom 29. Januar 2019 E. 4, BGE 133 III 439 E. 3.3, 133 I 270 E. 3.1, 129 I 236 E. 3.2, 126 I 102 E. 2b). Als persönlich- keitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt dieser Grundsatz, dass die Behörde die Vorbrin- gen der vom Entscheid oder von der Verfügung in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihren Entscheid oder ihre Verfügung vor die- sem Hintergrund begründet. Der von einem Entscheid oder einer Verfügung Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat; die Begründung muss deshalb so abgefasst sein, dass er den Entscheid oder die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen können; in diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für die Verfügung

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5/10 wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Umfang und Dichte der Begründung richten sich generell nach den Umständen (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3, 129 I 232 E. 3.2; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020 N 1071). Die Be- gründungspflicht, welche aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV fliesst, hat der st. gallische Gesetzgeber für Verfügungen in Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP ausdrücklich festgehalten; nach dieser Bestimmung soll die Verfügung unter anderem die Gründe enthalten, auf die sie sich stützt (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons St. Gallen [VerwGE] B 2009/211 vom 18. März 2010 E. 2.1, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). Ist ein Gutachten zu würdigen, muss die Behörde die Gründe darlegen, weshalb eine Tatsache oder ein Tat- sachenkomplex oder eine gutachterliche Schlussfolgerung als richtig erachtet wird oder nicht. Eine Auseinandersetzung in allen Einzelheiten ist nicht notwendig, aber es muss im- merhin aufgezeigt werden, weshalb ein Gutachten – durch Verständnis in seinen wesentli- chen Zügen – als richtig und schlüssig erachtet wird. Die "Würdigung" eines Gutachtens durch Leerformeln stellt demgegenüber eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (BGer 5A_663/2015 vom 7. März 2016 E. 3.1). Letztlich verfügt das Strassenverkehrsamt – und nicht die verkehrsmedizinischen Gutachter – die erforderlichen Administrativmassnahmen. c) Die Vorinstanz hat sich grundsätzlich mit den Vorbringen des Rekurrenten auseinander- gesetzt und eine Würdigung des Gutachtens vorgenommen. Auf die vom Rekurrenten gel- tend gemachten inhaltlichen Mängel des Gutachtens hielt die Vorinstanz jedoch lediglich fest, dass inhaltliche Diskrepanzen mit der zu begutachtenden Stelle zu klären seien und sie auf eine Auseinandersetzung allfällig oder allfällig nicht getroffener Aussagen verzichte. Die Vorinstanz als Auftraggeberin des Gutachtens hat sich jedoch auch mit den vom Re- kurrenten geltend gemachten inhaltlichen Mängeln des Gutachtens auseinanderzusetzen, da dieser sonst keine Möglichkeit hat, diese im Verfahren geltend zu machen. Somit liegt diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Dieser Verfahrensfehler wiegt schwer, zumal das Gutachten nicht in allen Punkten schlüssig ist, wie nachfolgend zu zei- gen sein wird. Auf die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuer Verfü- gung ist jedoch zu verzichten, da die Gehörsverletzung in diesem Rekursverfahren geheilt werden kann. Das Gericht verfügt über volle Überprüfungsbefugnis (Art. 46 Abs. 1 VRP). Der Umstand, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Rekurrenten verletzte, ist je- doch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 3.- In materieller Hinsicht ist vorliegend strittig, ob die Vorinstanz den Führerausweis des Rekurrenten zu Recht mit Auflagen versah.

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6/10 a) Die Vorinstanz stützte sich bei der Anordnung von Auflagen auf das verkehrsmedizini- sche Gutachten vom 5. April 2022. Die Ärzte kommen darin zum Schluss, dass von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch ausgegangen werden müsse. Das Ergebnis der Haaranalyse bestätige für die letzten Monate des Jahres 2021 einen chronisch übermässi- gen Alkoholkonsum, ein Trinkverhalten, das geeignet sei, zu einer Giftfestigkeit zu führen. Hingegen sei das Resultat der Haaranalyse nicht mit den Konsumangaben des Exploran- den vereinbar, was für ein wenig offenes, bagatellisierendes Antwortverhalten spreche. Im- merhin könne für den Zeitraum von Ende Dezember 2021 bis Ende Februar 2022 kein re- levanter Alkoholkonsum mehr dokumentiert werden, womit die geltend gemachte Verhal- tensänderung nachvollziehbar werde. In Anbetracht der eingeleiteten Verhaltensänderung könne aus verkehrsmedizinischer Sicht die Fahreignung im Sinne einer Chancengewäh- rung befürwortet werden, allerdings nur mit entsprechenden Auflagen. Der Rekurrent bringt demgegenüber vor, das Ergebnis der Haaranalyse würde nicht seinen effektiven Konsum widerspiegeln. Weiter reiche ein erhöhter EtG-Wert nicht für die Fest- stellung eines verkehrsrelevanten Alkoholkonsums. Insbesondere habe sich das Gutachten nicht zur Frage geäussert, ob er mehr als jede andere Person gefährdet sei, ein Motorfahr- zeug in alkoholisiertem Zustand zu lenken. Zudem setze er sich kritisch mit seinem Alko- holkonsum auseinander und bagatellisiere diesen nicht. Der Alkoholisierungsgrad zum Er- eigniszeitpunkt sei nicht beweissicher belegt und es liege keine Giftfestigkeit vor. Die Auf- lagen würden auf falschen Annahmen basieren und seien nicht begründet. b) Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes; SR 741.01, abgekürzt: SVG). Über Fahreignung verfügt, wer das Mindestalter erreicht hat (Abs. 2 lit. a), die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (lit. b), frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (lit. c), und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (lit. d). Leidet eine Person an einer Sucht, welche die Fahreignung ausschliesst, so ist ihr der Führerausweis auf unbe- stimmte Zeit zu entziehen (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Die Rechtsprechung bejaht eine Trunksucht, wenn die betroffene Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine feh- lende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende

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7/10 Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teil- nimmt. Die Person muss mithin in einem Mass abhängig sein, dass sie mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Der Suchtbegriff des Verkehrs- rechts deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, kön- nen vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (BGer 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.1 und 1C_147/2017 vom 22. Juni 2017 E. 3.2.1). c) Führerausweise können aus besonderen Gründen mit Auflagen verbunden, befristet oder beschränkt werden. Dies ist nicht nur bei der Ausweiserteilung, sondern auch in einem spä- teren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets zu- lässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme auf- rechterhalten lässt (BGE 131 II 248 E. 6.2 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsge- richts [VerwGE] B 2014/237 vom 28. Mai 2015 E. 3.1, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). d) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3). Biochemische Analyseresultate von Haar- proben betreffend das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt EtG erlauben objektive Rück- schlüsse auf den Alkoholkonsum eines Probanden während einer bestimmten Zeit (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2017, Ziff. 3.1). Die Haar- analyse gibt direkten Aufschluss über den Alkoholkonsum. Nach dem Alkoholgenuss wird das Abbauprodukt EtG im Haar eingelagert und erlaubt über ein grösseres Zeitfenster (als bei einer Blutuntersuchung) Aussagen über den erfolgten Konsum. Die festgestellte EtG- Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen. EtG-Werte ab 7 pg/mg, aber unterhalb von 30 pg/mg sprechen für einen moderaten, dar- über liegende Werte (> 30 pg/mg) für einen übermässigen Alkoholkonsum (BGE 140 II 334 E. 3 mit Hinweisen und E. 7). Die Haaranalyse ergab für das erste Segment einen EtG- Wert von weniger als 7 pg/mg und für das zweite Segment einen EtG-Wert von 45 pg/mg (act. 6/71). Dieser Wert lässt auch unter der Berücksichtigung der von der SGRM auf

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8/10 +/- 30% festgesetzten Messunsicherheit (vgl. SGRM, a.a.O., Ziff. 5.3.3) grundsätzlich auf einen übermässigen Alkoholkonsum für den Zeitraum von Ende September bis Ende De- zember 2021 schliessen. Für den Zeitraum ab Ende Dezember 2021 bis Ende Februar 2022 deutet das Resultat auf keinen regelmässigen relevanten Alkoholkonsum hin. e) Die Gutachter kamen zum Schluss, dass beim Rekurrenten von einem verkehrsrelevan- ten Alkoholmissbrauch ausgegangen werden müsse. Er habe im Oktober 2021 bereits zum zweiten Mal in erheblich alkoholisiertem Zustand am Strassenverkehr teilgenommen. Es sei eine sehr hohe Atemalkoholkonzentration ermittelt worden und er habe sich als betrun- ken beschrieben. Auch wenn es sich beim durchgeführten Atemalkoholtest um eine soge- nannte nichtbeweissichere Messung gehandelt habe, könne im Ereigniszeitpunkt von einer Alkoholisierung von deutlich über 1,6 Promille ausgegangen werden. Die Tatsache, dass der Rekurrent trotz einem solch hohen Promillewert noch habe Fahrradfahren können, lasse auf eine deutliche Trinkfestigkeit als Ausdruck eines normabweichenden Trinkverhal- tens schliessen. Die Haaranalyse bestätige für die letzten Monate des Jahres 2021 einen chronisch übermässigen Alkoholkonsum, ein Trinkverhalten, das geeignet sei, zu einer Gift- festigkeit zu führen. Das Resultat der Haaranalyse sei nicht mit den Konsumangaben des Rekurrenten vereinbar, was für ein wenig offenes, bagatellisierendes Antwortverhalten spreche. Immerhin könne für den Zeitraum von Ende Dezember 2021 bis Ende Februar 2022 kein relevanter Alkoholkonsum mehr dokumentiert werden, womit die geltend ge- machte Verhaltensänderung nachvollziehbar werde. Allerdings sei diese nicht von einer entsprechenden Einsicht getragen, sondern extrinsisch motiviert. Dass der Rekurrent be- reits zum zweiten Mal ein Fahrrad in erheblich alkoholisiertem Zustand gelenkt habe, zeige ein diesbezüglich fehlendes Problembewusstsein. Trotz der Massnahmen nach dem ersten Fall, sei er nicht in der Lage gewesen, eine erneute Trunkenheitsfahrt zu verhindern. Seine fehlende Offenheit/Bagatellisierungstendenz sowie die fehlende kritische Auseinanderset- zung mit dem eigenen problematischen Trinkverhalten seien prognostisch ungünstig zu be- werten. In Anbetracht der eingeleiteten Verhaltensänderung könne aus verkehrsmedizini- scher Sicht die Fahreignung im Sinne einer Chancengewährung befürwortet werden, aller- dings nur mit entsprechenden Auflagen (act. 6/68 f.). f) Nach der Rechtsprechung können deutlich überhöhte EtG-Werte zwar ein wichtiges Indiz für mangelnde Fahrtüchtigkeit darstellen; sie vermögen jedoch eine ausreichende verkehrs- medizinische Abklärung als Voraussetzung für den Sicherungsentzug nicht vollständig zu ersetzen (BGer 1C_150/2010 vom 25. November 2010 E. 5.1 mit Hinweisen). Ein überhöh- ter EtG-Wert allein erlaubt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch keinen zweifelsfreien objektiven Befund einer Alkoholsucht und damit eines verkehrsrelevanten

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Alkoholmissbrauchs. Ein solcher Befund liegt vor, wenn der Proband zwischen seinem Al-

koholkonsum und einem verantwortungsvollen Verhalten im Strassenverkehr nicht ausrei-

chend zu differenzieren vermag bzw. wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im

akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Nach der Praxis setzt

dies nicht bloss voraus, dass der Proband regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass

seine Fahrfähigkeit vermindert wird. Darüber hinaus müsste ausreichend dargetan sein,

dass er seine Neigung zum übermässigen Alkoholkonsum durch den eigenen Willen nicht

zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Für die Beurteilung, ob eine Person ihren Al-

koholkonsum ausreichend von ihrer Teilnahme am Strassenverkehr trennen kann, sind ihre

Konsumgewohnheiten, ihre Vorgeschichte, ihr bisheriges Verhalten im Strassenverkehr

und ihre Persönlichkeit von Bedeutung (BGer 1C_128/2020 vom 29. September 2020

  1. 2.3 mit Hinweisen).
  2. Beim Rekurrenten wurde eine Alkoholabhängigkeit weder diagnostiziert noch von den

Gutachtern oder der Vorinstanz geltend gemacht. Dagegen würde auch die seit 2022 nach-

gewiesene Abstinenzphase sowie die vom Rekurrenten geltend gemachten Abstinenzpha-

sen in der Vergangenheit sprechen.

h) Die Gutachter gingen nicht weiter auf die Aussagen des Rekurrenten ein, dass er es sich

bereits seit längerem zur Gewohnheit gemacht habe, jeweils im Januar keinen Alkohol zu

trinken, sowie, dass er die letzten drei Sommer auf der Alp verbracht habe und während

dieser Zeit ganz gut praktisch ohne Alkohol habe leben können. Weiter überzeugt auch die

Feststellung, dass der Rekurrent trotz einer Alkoholisierung von deutlich über 1,6 Promille

noch habe Fahrradfahren können, nicht. Ob der Rekurrent bereits vor der B.__ mit dem

Fahrrade gefahren ist oder wie von ihm geltend gemacht, dieses geschoben hat, ist nicht

erstellt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich dabei nur um eine Schutzbehaup-

tung handelt und er tatsächlich gefahren ist, gibt es keine Hinweise, ob es dabei zu alko-

holbedingten Ausfallerscheinungen gekommen ist oder nicht. Schlussendlich kam es beim

Hinunterfahren der Treppen – einem Manöver, welches dem Rekurrenten in nüchternem

Zustand mit einem Downhill Bike zuzutrauen ist – zum Sturz. Somit ist gerade nicht erstellt,

dass er trotz der anzunehmenden hohen Alkoholisierung noch Fahrradfahren konnte. Wei-

ter ist in Bezug auf den motorisierten Strassenverkehr kein bagatellisierendes Verhalten

erkennbar. So führte der Rekurrent überzeugend aus, dass er nach dem Konsum von Al-

kohol nicht am motorisierten Strassenverkehr teilnehme. Trotz des phasenweise mittels

Haaranalyse nachgewiesenen übermässigen Alkoholkonsums ist der Rekurrent im motori-

sierten Strassenverkehr nie auffällig geworden, was darauf hindeutet, dass er den Alkohol-

konsum und die Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen vermag. Die Aussagen des

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10/10 Rekurrenten, dass er den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am motorisierten Stras- senverkehr strikt trenne, wurde weder von den Gutachtern noch von der Vorinstanz in Zwei- fel gezogen. In diesem Bezug fehlt eine klare Auseinandersetzung und Einschätzung der Relevanz des Trinkverhaltens in Bezug auf den motorisierten Strassenverkehr. i) Zusammenfassend erweisen sich die von der Vorinstanz verfügten Auflagen als nicht verhältnismässig. Der Rekurs ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 25. Mai 2022 betreffend Anordnung von Auflagen ist aufzuheben, soweit darauf einzutreten ist. 4.- Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten dem Staat (Strassenverkehrs- amt) aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Auf eine Erhebung ist aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu verzichten. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– für das Hauptverfahren erscheint angemessen. Der Rekurrent unterlag jedoch im Zwischenverfah- ren betreffend aufschiebende Wirkung, weshalb ihm die Kosten der Zwischenverfügung vom 28. Juli 2022 von Fr. 200.– aufzuerlegen sind (vgl. Art. 7 Ziffn. 111 und 122 der Ge- richtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'700.– ist bis zum Be- trag von Fr. 200.– mit dem Kostenanteil des Rekurrenten zu verrechnen und im Restbetrag von Fr. 1'500.– zurückzuerstatten. Entscheid:

  1. Der Rekurs wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2022 (Anordnung von Auflagen) wird aufgehoben.
  2. Der Staat (Strassenverkehrsamt) trägt die amtlichen Kosten des Hauptverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr). Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten des Zwischen- verfahrens von Fr. 200.– zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'700.– wird mit dem Kostenanteil des Rekurrenten von Fr. 200.– verrechnet und im Restbetrag von Fr. 1'500.– zurückerstattet.

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12.12.2022
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