© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2022/70 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 01.03.2023 Entscheiddatum: 04.01.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 04.01.2023 Art. 28 IVG: Rentenanspruch beginnt erst nach Abschluss der beruflichen Massnahmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Januar 2023, IV 2022/70). Entscheid vom 4. Januar 2023 Besetzung Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile Geschäftsnr. IV 2022/70 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich am 12. Juli 2018 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) für den Bezug eines Hörgerätes an (IV- act. 1). Er war zu diesem Zeitpunkt als selbständig erwerbender Z.___ in einem Pensum von 100 % tätig (IV-act. 1-3). Mit Mitteilung vom 9. August 2018 erteilte die IV-Stelle eine Gutsprache für eine monaurale Hörgerätepauschale (IV-act. 9). A.a. Am 28. Mai 2019 meldete sich der Versicherte für berufliche Massnahmen und Rentenleistungen bei der IV-Stelle an (IV-act. 10). In einem Bericht an die IV-Stelle vom 12. Juni 2019 nannte Dr. med. B., Facharzt Allgemeine Innere Medizin, als Gesundheitsschaden ein panvertebrales Schmerzsyndrom nach einem Sturz im Februar 2018, ein Impingement-Syndrom der Schulter rechts nach einem Unfall im Jahr 2000 sowie einen psychophysischen Erschöpfungszustand. Er bescheinigte dem Versicherten für die Zeit vom 1. Februar bis 8. April 2018 eine 100%ige, vom 9. April bis 27. Mai 2018 eine 50%ige und vom 28. Mai bis 31. Juli 2018 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit. Weiter führte er aus, dass der Versicherte als selbständiger Z. wegen der multiplen Beschwerden am Bewegungsapparat nicht mehr arbeitsfähig sei, zumal noch die psychophysische Erschöpfung hinzukomme. Zumutbar wäre (allenfalls für die volle Arbeitszeit) eine körperlich leichte Wechseltätigkeit, sofern dabei nicht auf ein Gerüst gestiegen werden müsse. Dr. B.___ verneinte das Vorliegen von Gründen, die gegen den sofortigen Beginn einer Wiedereingliederung sprechen (IV-act. 22-3). A.b. Im Assessmentgespräch vom 5. August 2019 erklärte der Versicherte, dass er im Jahr 2000 beim Spielen mit seinen Kindern gestürzt sei, sodass seine rechte Schulter operativ habe behandelt werden müssen. Nach einigen Monaten habe er seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt. Über die Jahre hinweg habe er mit der Schulterproblematik einigermassen umgehen können, jedoch bestehe aktuell eine gewisse Kraftlosigkeit, sodass er keine schweren Lasten heben könne. Am .___ A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Februar 2018 habe er einen weiteren Unfall erlitten (vgl. dazu auch IV-act. 21-7 f. und 22-4 ff.). Mit einem Arbeitskollegen hätte er eine [...] auf einer Baustelle vorerst anheben und anschliessend aufstellen sollen, jedoch hätten sie das Gleichgewicht verloren, er sei gestürzt und die Platte sei auf ihn gefallen. Er sei umgehend in den Notfall eingeliefert und nach ersten Untersuchungen wieder nach Hause entlassen worden. Dank einer physiotherapeutischen Begleitung habe er seine angestammte Tätigkeit als Z.___ wiederaufnehmen und bis Sommer 2018 schrittweise auf das Vollpensum steigern können. Aufgrund der körperlich anstrengenden Tätigkeit hätten die Beschwerden jedoch wieder zugenommen, am meisten im Kreuzbereich. Er habe sich eingestehen müssen, dass die Situation auf Dauer nicht tragbar sei, weshalb er sein Geschäft per .___ aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und sich per 20. Februar 2019 beim RAV angemeldet habe. Auch hätten sich psychische Probleme entwickelt. Seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit, die schliesslich zur Aufgabe seines Berufs geführt habe, habe massive Zukunfts- und Existenzängste hervorgerufen. Eine fachpsychiatrische Behandlung habe er bis anhin nicht in Anspruch genommen. Am Juli 2019 habe er erneut einen Unfall erlitten, als er einem Berufskollegen bei einer leichten Aufgabe ausgeholfen habe. Nach einer Stunde problemloser Arbeit habe er plötzlich einen Knacks im Rücken verspürt, woraufhin er kaum mehr habe gehen können, weshalb er für Abklärungen notfallmässig ins Kantonsspital St. Gallen (KSSG) eingeliefert worden sei (vgl. dazu, namentlich auch zur erlittenen Deckplattenimpressionsfraktur LWK 4, IV-act. 31). Diesbezüglich seien noch Abklärungen im Gange (zum Ganzen IV-act. 65). Mit Bericht vom .___ August 2019 wurde in der Klinik für Endokrinologie, Diabetologie, Osteologie und Stoffwechselerkrankungen des KSSG beim Versicherten densitometrisch das Vorliegen einer Osteoporose festgestellt (IV-act. 32). A.d. Mit Mitteilung vom 30. August 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (IV- act. 38; zum Eingliederungsplan Arbeitsvermittlung vgl. IV-act. 36). Nach der Unterzeichnung eines Eingliederungsplans Berufliche Abklärung (vgl. IV-act. 47) informierte die IV-Stelle den Versicherten mit Mitteilung vom 28. Oktober 2019 darüber, dass sie die Kosten für eine vom 14. Oktober bis 8. November 2019 dauernde berufliche Abklärung bei der C.___ übernehme (IV-act. 50). Im Schlussbericht der C.___ A.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zur Potenzialabklärung vom 14. November 2019 hiess es, dass ein Wiedereingliederungspotential gegeben sei. Der Versicherte habe ein Pensum von 100 % ohne Absenzen wahrnehmen können, wobei die Leistungsfähigkeit bei ca. 70-80 % eingestuft werde. Da die längerfristige körperliche Belastbarkeit nicht beurteilt werden könne, seien medizinische Massnahmen empfohlen. Ausserdem habe der Versicherte keine Erfahrung im Bewerbungsprozess, weshalb zur Erhöhung der Vermittelbarkeit die Unterstützung durch einen Job Coach empfohlen werde. Da der Versicherte wenig PC- Kenntnisse habe, werde auch ein Computergrundkurs empfohlen (IV-act. 60-8 f.). Mit Mitteilung vom 18. November 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen vom .___ bis .___ März 2020 dauernden Computerkurs (IV-act. 59; zum entsprechenden Eingliederungsplan Frühinterventionsmassnahme vgl. IV-act. 57). Vom 12. Dezember 2019 bis 11. Februar 2020 wurde der Versicherte stationär in der Psychiatrie D.___ behandelt. Im Austrittsbericht vom 2. März 2020 nannten die behandelnden Ärzte als Diagnosen psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, Osteoporose, nicht näher bezeichnet: Beckenregion und Oberschenkel, mittelgradige depressive Episode und Fraktur der Wirbelsäule, Höhe nicht näher bezeichnet. Weiter attestierten sie dem Versicherten für die Dauer der Hospitalisation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 69). Noch in der Psychiatrie D.___ wurde ein Aufenthalt im E.___ – Zentrum für Suchttherapie und Rehabilitation – organisiert, wo der Versicherte am 16. März 2020 eintreten konnte (IV-act. 83). Am 10. Juni 2020 berichtete Dr. med. F., Allgemeinmedizin FMH, Hausärztlicher Dienst E., dass der Versicherte bei Eintritt in den E.___ glaubhaft abstinent gewesen sei und sich der Rehabilitationsverlauf im E.___ bis anhin günstig gestaltet habe. Der Versicherte arbeite motiviert in der Schreinerei mit, wo er Schleifarbeiten und Lackierarbeiten ausführe. Es handle sich um eher leichte, vor allem stehende Arbeiten. Aufgrund der Rückenschmerzen müsse er sich wiederholt hinsetzen. Eine rückenadaptierte Tätigkeit ohne Heben von Lasten von mehr als 5-10 kg mit der Möglichkeit von Pausen sei dem Versicherten vier bis sechs Stunden pro Tag zumutbar. Aufgrund der Osteoporose bestehe ein erhöhtes Frakturrisiko, weshalb Klettern auf Leitern oder Gerüsten nicht zumutbar sei (IV-act. 75-1 ff.). Mit Mitteilung vom 10. September 2020 erteilte die IV-Stelle erneut Kostengutsprache für Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (IV-act. 80; zum Eingliederungsplan A.f.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsvermittlung vgl. IV-act. 78). Am 15. September 2020 erfolgte der Austritt des Versicherten aus dem E.___ (IV-act. 83). Vom 10. Oktober bis 17. Dezember 2020 absolvierte der Versicherte ein durch das RAV aufgegleistes Einsatzprogramm beim G.___ in einem Pensum von 50 % (IV-act. 107). Am 15. März 2021 erstattete die Neuroinstitut St. Gallen GmbH, Interdisziplinäre Medizinische Expertisen (nachfolgend: IME), im Auftrag der IV-Stelle ein bidisziplinäres (orthopädisches und psychiatrisches) Gutachten (IV-act. 110). In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung nannten die Sachverständigen als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein belastungsabhängig vermehrtes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine manifeste Osteoporose (IV-act. 110-7). Weiter hielten sie fest, dass aus rein psychiatrisch gutachterlicher Sicht beim Versicherten keine anhaltenden psychiatrischen Störungen von Krankheitswert bestünden, welche zu handicapierenden Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten. Der Substanzgebrauch sei jedoch als grenzwertig anzusehen und könne perspektivistisch die Arbeitsfähigkeit in Zukunft gefährden (IV-act. 110-9). Seit dem Austritt aus dem E.___ könne der Versicherte aktuell aus rein psychiatrischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder einer adaptierten Tätigkeit in einem Pensum von 100 % bei 100%iger Leistung arbeiten. Zuvor habe seit der psychiatrischen Hospitalisation ab Dezember 2019 bis zum Austritt aus dem E.___ im September 2020 vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bestanden (IV-act. 110-10). Aus orthopädischer Sicht sei der Versicherte in der schweren körperlichen Tätigkeit als Z.___ spätestens seit der am .___ Juli 2019 erlittenen, osteoporotisch bedingten Deckplattenimpression LWK 4 sowie der festgestellten mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der LWS (vgl. dazu IV-act. 152) auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig (IV-act. 110-10). Unter Berücksichtigung qualitativer Schonkriterien (zu den Kriterien vgl. IV-act. 110-8) sei der Versicherte in einer rückenadaptierten Tätigkeit spätestes ab dem 15. August 2019 aus orthopädisch- versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Pensum als quantitativ unlimitiert arbeitsfähig einzustufen (IV-act. 110-10). A.g. Mit Mitteilung vom 6. Mai 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen (IV-act. 116; zum entsprechenden Vorbescheid vgl. IV-act. 114). A.h.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Mit Vorbescheid vom 23. August 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs bei einem Invaliditätsgrad von 0 % in Aussicht (IV-act. 123). A.i. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. D. Küng, St. Gallen, am 18. Oktober 2021 einen Einwand (IV-act. 130). A.j. Nach der Aufdatierung der medizinischen Aktenlage bei Dr. B.___ (vgl. IV-act. 136 ff.) und deren Vorlage beim regionalen ärztlichen Dienst (RAD; IV-act. 163) verfügte die IV-Stelle am 6. April 2022 die Abweisung des Rentengesuchs bei einem Invaliditätsgrad von 0 % (IV-act. 166). A.k. Gegen diese Verfügung erhob der weiterhin durch Rechtsanwalt Küng vertretene Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Mai 2022 Beschwerde (act. G 1). Er beantragte, die angefochtene Verfügung vom 6. April 2022 sei vollumfänglich aufzuheben, ihm sei mindestens von November 2019 bis Mai 2021 eine ganze Invalidenrente, von Juni 2021 bis April 2022 eine Dreiviertelsrente und ab Mai 2022 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und zu entrichten. Eventualiter sei die Prozedur unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2022 zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. G 1 S. 2). B.a. Am 10. Juni 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) für das Verfahren vor Versicherungsgericht (act. G 3; vgl. ferner act. G 6). Am 13. Juni 2022 entsprach das Versicherungsgericht diesem Gesuch (act. G 4). B.b. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. August 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). B.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Vorliegend strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Da im vorliegenden Fall der frühestmögliche Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs auf den 26. März 2021 fällt (vgl. unten E. 5.2), kommen zur Beurteilung des Rentenanspruchs die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung (siehe das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9100 ff.). 2. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und verzichtete auf die Einreichung einer einlässlichen Replik (act. G 13). B.d. Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit wird in Art. 7 Abs. 1 ATSG als der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichen Arbeitsmarkt definiert. Die Invalidität ist grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen kann, in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Um den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis). 2.2. In beweisrechtlicher Hinsicht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (BGE 125 V 352 E. 3a). Der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen und 138 V 221 f. E. 6 mit Hinweisen). Die Verwaltung resp. das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 2.3. Zunächst ist zu prüfen, ob der Arbeitsfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers gestützt auf die Aktenlage überwiegend wahrscheinlich feststeht. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in medizinischer Hinsicht für die Ablehnung des Rentenanspruchs in erster Linie auf das von ihr eingeholte IME-Gutachten (vgl. IV- act. 110), in dem der Beschwerdeführer in optimal leidensangepasster Tätigkeit 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte spätestens ab dem 15. August 2019 aus orthopädisch-versicherungsmedizinsicher Sicht als zu 100 % arbeitsfähig eingestuft wird und ihm auch aus psychiatrischer Sicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2018, 9C_680/2017, E. 5.1). Dem Zusammenspiel zwischen den psychischen und somatischen Faktoren ist somit im Rahmen der bidisziplinären Gutachten ebenfalls Rechnung getragen worden. Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer gegen das IME- Gutachten vorgebrachten Einwände als unbegründet. Das bidisziplinäre Gutachten beruht auf eigenständigen Abklärungen und es enthält keinerlei Indizien für eine nicht lege artis durchgeführte Untersuchung der medizinischen Sachverständigen. Das Gutachten ist für die streitigen Belange sodann umfassend. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen im Gutachten nicht berücksichtigt worden wären. Namentlich haben auch die medizinischen Vorakten und die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden Berücksichtigung gefunden. Weiter leuchtet die bescheinigte Arbeitsfähigkeit in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Den gesundheitlichen Verlauf nach der Begutachtung hat die IV-Stelle ebenfalls abgeklärt, indem sie weitere medizinische Berichte eingeholt und diese dem RAD vorgelegt hat. In seiner Beurteilung vom 14. Februar 2022 ist dieser zum Schluss gelangt, dass weiterhin auf die gutachterliche Beurteilung abgestellt werden könne (IV-act. 163). Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass sich bis zur angefochtenen Verfügung keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingestellt hat. Auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung des bidisziplinären IME-Gutachtens ist somit abzustellen. 3.4. Zusammenfassend ist in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit aus orthopädischer Sicht spätestens ab dem .___ Juli 2019 ausgewiesen, während in optimal angepasster Tätigkeit spätestens ab dem 15. August 2019 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vorliegt. Aus psychiatrischer Sicht ist neben einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zwischen Dezember 2019 und September 2020 von einer vollen Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (IV-act. 110-10). 3.5. Nicht restlos klar ist aufgrund des Gutachtens, ob die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ihren Anfang bereits vor dem .___ Juli 2019 genommen hat. Die Gutachter haben einen früheren Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nämlich nicht ausgeschlossen (vgl. die Formulierung im Gutachten, wonach der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit spätestens seit der am .___ Juli 2019 erlittenen Deckplattenimpression auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig sei; IV-act. 110-10). Da Dr. B.___ den Beschwerdeführer bereits am 12. Juni 2019 in der angestammten Tätigkeit für voll arbeitsunfähig erklärt hat (IV-act. 22-3) und sich der Beschwerdeführer bereits Ende Mai 2019 und damit relativ zeitnah zu dieser attestierten 3.6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle angemeldet hat, rechtfertigt es sich, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf den Zeitpunkt der IV-Anmeldung vom 28. Mai 2019 (IV-act. 10-1) zu legen. Der Beschwerdeführer hat zwar seine angestammte selbständige Erwerbstätigkeit gemäss eigenen Aussagen aus gesundheitlichen Gründen - nach einem ärztlich attestierten Unterbruch bis Sommer 2018 (vgl. IV-act. 22-3) - nur noch bis .___ ausgeübt, ein allfällig früherer Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor dem 29. Mai 2019 ist jedoch aufgrund der Aktenlage nicht ausgewiesen (IV-act. 65-2 f.). Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. oben E. 2.3). In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepassten Tätigkeiten auch sozial praktisch verwerten kann. Der Beschwerdeführer bestreitet dies sinngemäss. Er macht geltend, dass die Tätigkeiten, die er nicht mehr ausüben könne, derart vielfältig seien, dass auch leichte Montagearbeiten, Reparatur- und Installationsarbeiten oder Allroundertätigkeiten nicht mehr in Frage kämen (act. G 1 S. 5, oben). Auch wenn er zeitlebens handwerklich tätig gewesen, geschickt im Umgang mit den Händen sowie ordentlich und pünktlich sei, heisse dies nicht, dass er alles und irgendetwas reparieren könne, zumal er ja gar nicht über die dafür erforderlichen Ausbildungen respektive Qualifikationen verfüge. Schon gar nicht sei anzunehmen, dass er auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine solche Tätigkeit ausüben könne, die dann auch noch seinen gesundheitlichen Einschränkungen entspreche. Ganz einfache Tätigkeiten ohne entsprechende Qualifikationen könne er allenfalls auf dem zweiten Arbeitsmarkt ausüben, jedoch würde er dabei kein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (act. G 1 S. 5 f.). 4.1. Die Zumutbarkeit der Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ist unter Annahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu bestimmen. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 70 f. E. 4.2.1). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von Stellen und der Nachfrage nach solchen. Andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 3. Dezember 2003, I 4.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. 349/01, mit Hinweisen). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers gerechnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil vom 29. August 2007, 9C_95/2007, E. 4.3). Von einer Arbeitsgelegenheit kann allerdings nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2010, 8C_1050/2009, E 3.3 mit weiteren Hinweisen). Zwar schränken die zahlreichen gutachterlich definierten Adaptationskriterien (vgl. dazu IV-act. 110-8) die Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführers ein. Gleichwohl erscheint die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen. Dies zeigt sich bereits daran, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen des Rehabilitationsaufenthalts im E.___ möglich gewesen ist, in der Schreinerei mitzuarbeiten (vgl. IV-act. 75-3 f.) oder dass er am 1. Juni 2021 eine Anstellung in einer [...] gefunden hat (vgl. act. G 1 S. 6 und IV-act. 124-1 ff.), auch wenn nicht ganz klar ist, ob es sich bei diesen Tätigkeiten um optimal angepasste handelt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sind die Einsatzmöglichkeiten auch nicht einzig im handwerklichen Bereich zu suchen. Zu denken ist beispielsweise auch an körperlich wenig anstrengende Kontroll- und Überwachungstätigkeiten oder die Übernahme gewisser Einweisungs- oder Auskunftsfunktionen. Als selbständig erwerbender Z.___ dürfte der Beschwerdeführer ausserdem über gewisse Erfahrung im Bürobereich verfügen, die er auf dem Arbeitsmarkt allenfalls einsetzen könnte. Nach dem Gesagten erscheint das Auffinden einer entsprechenden Hilfsarbeiterstelle auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt, wie er soeben beschrieben worden ist, jedenfalls nicht von vornherein als ausgeschlossen. 4.3. Ausgehend von der ermittelten Arbeitsfähigkeit in optimal angepassten Tätigkeiten bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prüfen. Dabei ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. oben E. 2.1). 5.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Für den Einkommensvergleich sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs entscheidend (vgl. BGE 129 V 222). Die IV-Anmeldung des Beschwerdeführers ist bei der Beschwerdegegnerin am 28. Mai 2019 eingegangen (IV-act. 10). Der frühestmögliche Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 IVG fiele somit auf den 1. November 2019. In diesem Zeitpunkt ist das Wartejahr i.S.v. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG allerdings noch nicht verstrichen gewesen, da die Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 28. Mai 2019 ausgewiesen ist (vgl. oben E. 3.6). Unter Berücksichtigung des Wartejahres fiele der frühestmögliche Rentenbeginn demnach auf den 1. Mai 2020 (Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 3 IVG). In diesem Zeitpunkt hat sich der Beschwerdeführer allerdings bereits in einem Eingliederungsprozess befunden. Zwar sind ihm aufgrund seiner psychischen Leiden und der damit einhergehenden stationären Aufenthalte Eingliederungsmassnahmen bis September 2020 vorübergehend nicht möglich bzw. zumutbar gewesen (vgl. IV-act. 110-10). Doch ist die Aufnahme der erneuten Eingliederungsversuche im Mai 2020 absehbar gewesen. Dies zeigt sich daran, dass die IV-Stelle noch während des Rehabilitationsaufenthalts im E.___ darum bemüht gewesen ist, weitere Eingliederungsmassnahmen aufzugleisen (vgl. dazu z.B. die Telefonnotiz vom 22. Juni 2020; IV-act. 79-2). Noch während des stationären Aufenthalts hat der Beschwerdeführer dann auch am 7. September 2020 einen Eingliederungsplan unterzeichnet (IV-act. 78) und mit Mitteilung vom 10. September 2020 hat die IV-Stelle einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung bejaht (IV-act. 80). Auch während der Zeit vom 10. Oktober bis 17. Dezember 2020, in welcher der Beschwerdeführer an dem vom RAV aufgegleisten Einsatzprogramm beim Verein G.___ teilgenommen hat (IV-act. 107), ist die IV-Eingliederungsberatung am Eingliederungsprozess beteiligt gewesen. So hat sie beispielsweise am 5. November 2020 an einem Standortgespräch beim Verein G.___ teilgenommen (vgl. IV-act. 104-3). Erst am 26. März 2021 hat die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen von ihrer Seite beendet (vgl. IV-act. 113), was sie dem Beschwerdeführer mit gleichentags erlassenem Vorbescheid auch angezeigt hat (IV- act. 114). Vor diesem Hintergrund hat ein Anspruch auf eine allfällige Rente frühestens am 26. März 2021 entstehen können (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG; Art. 8 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 ATSG; frühestmöglicher Rentenbeginn daher 1. März 2021). Für den Einkommensvergleich massgebend ist somit das Jahr 2021. 5.2. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens kann auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 des Bundesamtes für Statistik abgestellt werden. Für die im Kompetenzniveau 1 beschäftigten Männer ergibt sich unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden in einem Arbeitspensum von 100 % ein Jahreslohn von Fr. 68'906.-- (vgl. 5.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Anhang 2 der IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2022). Angepasst an die negative Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 68'396.25 (Fr. 68'906.-- / 2298 x 2281; vgl. T 39), da der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2021 (frühester Beginn der potentiellen Rente; vgl. oben E. 5.2) in optimal leidensangepassten Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig einzustufen ist. Ein Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kanton St. Gallen (IV-act 17) sowie auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Bilanz des Jahres 2017 (IV-act. 23) zeigt, dass sein Valideneinkommen der Jahre vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit unter dem statistischen Invalideneinkommen gemäss LSE gelegen hat. Da die Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Beschwerdeführer freiwillig auf ein höheres Einkommen verzichtet hat, ist anzunehmen, die Diskrepanz zwischen Validen- und Invalidenlohn sei auf die für die Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigenden Zwänge des Arbeitsmarktes zurückzuführen. Aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Vergleichseinkommen parallelisiert hat (vgl. act. G 1.1). Da vorliegend demnach sowohl hinsichtlich des hypothetischen Valideneinkommens als auch bezüglich des Invalideneinkommens derselbe Lohn zugrunde zu legen ist, kann der Einkommensvergleich anhand eines sogenannten Prozentvergleichs vorgenommen werden. Dabei entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2017, 9C_804/2016, E. 2.2 mit Hinweis; zum Tabellenlohnabzug vgl. BGE 126 V 75). Ob ein Tabellenlohnabzug gerechtfertigt ist, kann vorliegend offenbleiben, da bei 100%iger Arbeitsfähigkeit selbst bei der Gewährung des rechtsprechungsgemäss maximal zulässigen Abzugs von 25 % (vgl. BGE 126 V 75) im Rahmen des Prozentvergleichs kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Folglich hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint. 5.4. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die 6.1. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- zufolge unentgeltlicher Rechtspflege befreit. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 3‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien. Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Unter Berücksichtigung des Umfangs der Rechtsschriften sowie mit Blick auf vergleichbare Fälle erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- als angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 6.2. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). 6.3.