© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2022/39 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.02.2023 Entscheiddatum: 30.08.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 30.08.2022 Art. 28 IVG. Art. 77 und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Art. 25 Abs. 2 ATSG i.V.m Art. 70 IVG, Art. 87 Abs. 1 AHVG und Art. 148a StGB. Invalidenrente. Meldepflicht. Rückwirkende Anpassung. Verwirkungsfrist. Zu melden ist nicht nur eine Erwerbsaufnahme im eigentlichen Sinn, sondern jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen kann. Dazu gehört auch die Ausübung eines körperlich anstrengenden und zeitaufwändigen Hobbys (in casu Autoreparaturen), die auch eine Erwerbstätigkeit als möglich erscheinen lässt. Da eine Meldepflichtverletzung vorliegt, ist die Rentenanpassung rückwirkend vorzunehmen (E. 3.2) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2021, IV 2019/168). Da auf Grund der gegebenen Beweislage nicht von einer vorsätzlich begangenen Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers auszugehen ist, liegt keine strafbare Handlung vor. Es bleibt damit bei der fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist (E. 4.4).(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. August 2022, IV 2022/39). Entscheid vom 30. August 2022 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Karin Huber- Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. IV 2022/39 Parteien
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Michael Walder, Studer Zahner Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, Postfach 2125, 8280 Kreuzlingen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A. bezieht infolge eines Hüftleidens Epiphysiolysis capitis femoris links sowie eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms seit 1. Juni 1988 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV 2019/168 act. G 6.1/31.5, 36 und 43). Nach einem anonymen Hinweis, wonach der Versicherte Autos repariere, leitete die IV-Stelle St. Gallen am 7. August 2013 eine Rentenrevision ein (Revision 6a [IV 2019/168, act. G 6.1/120 und 122]). In der Folge führte sie diverse Abklärungen durch (Standortgespräch vom 21. Oktober 2013 [IV 2019/168, act. G 6.1/130], Abklärung an Ort und Stelle vom 21. Januar 2014 [IV 2019/168, act. G 6.1/152.13 ff.], rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten der Medas Ostschweiz vom 12. Januar 2015 [IV 2019/168, act. G 6.1/183] und rheumatologisches Verlaufsgutachten der medexperts ag [vormals Medas Ostschweiz] vom 5. September 2018 [IV 2019/168, act. G 6.1/248]; vgl. zum ausführlichen Sachverhalt: Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2021 [IV 2019/168]). A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Gestützt auf die Abklärungsergebnisse berechnete die IV-Stelle St. Gallen einen Invaliditätsgrad von 56 % und ging davon aus, dass der Versicherte die fraglichen Arbeiten in der Garage spätestens ab April 2009 aufgenommen habe, weshalb der Anspruch per 1. Juli 2009 auf eine halbe Rente zu reduzieren sei. Spätestens seit November 2017 bestehe jedoch auch in adaptierten Tätigkeiten wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und damit Anspruch auf eine ganze Rente. Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 reduzierte sie dementsprechend die ganze Rente für den Zeitraum von Juli 2009 bis Oktober 2017 auf eine halbe und forderte den Betrag von Fr. 5'309.-- an zu viel ausgerichteten Leistungen zurück (IV 2019/168, act. G 6.1/274). A.b. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das hiesige Versicherungsgericht mit Entscheid vom 16. Juni 2021 teilweise gut, indem es den Anspruch für den fraglichen Zeitraum bis Oktober 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 65,1% auf eine Dreiviertelsrente festsetzte. Demgegenüber liess es den Beginn der Arbeitsaufnahme offen und setzte den Beginn der Rentenreduktion - ausgehend von der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2019 - auf den 1. Juni 2014 fest, nachdem die ursprüngliche Revisionsverfügung vom 9. September 2016 widerrufen worden sei und die zu viel ausgerichteten Leistungen nur noch ab jenem Zeitpunkt rückforderbar seien (IV 2019/168, E. 3.4 ff.). A.c. Mit Beschwerde vom 25. August 2021 an das Bundesgericht beantragte die IV- Stelle St. Gallen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Rentenanspruch sei sodann für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Oktober 2017 auf eine Dreiviertelsrente zu reduzieren. Eventualiter sei die Rente vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Oktober 2017, subeventualiter für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 31. Oktober 2017 auf eine Dreiviertelsrente zu reduzieren. Bereits der Entschluss des Versicherten, Oldtimer zu restaurieren, mithin eine kaum mit den als invalidisierend eingestuften Einschränkungen vereinbare Tätigkeit auszuüben, wäre meldepflichtig gewesen. Daher könne mit Fug der Anpassungszeitpunkt ins Jahr 2005 gelegt werden. Aus den Akten ergebe sich sodann, dass der Versicherte spätestens im April 2009 in der "Szene" als erfahrener Reparateur bekannt gewesen sei. Anlässlich der Abklärung vor Ort vom 21. Januar 2014 habe er bestätigt, er müsse keine Werbung machen, da B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte es sich herumgesprochen habe, dass er gute Arbeit leiste. Spätestens im April 2009 müsse somit eine erfolgreiche Selbsteingliederung in diese Tätigkeit angenommen werden. Der Aufbau einer Garage, wie sie der Versicherte betreibe, gehe weit über ein Hobby hinaus. Diese Veränderungen hätte er zwingend der IV melden müssen, wie auch das Versicherungsgericht ausdrücklich festgehalten habe. Spätestens Anfang 2009 sei eine Schwelle überschritten worden, die auch eine Bestrafung gestützt auf Art. 87 AHVG gerechtfertigt hätte. Im Revisionsfragebogen vom 10. September 2009 habe der Versicherte tatsachenwidrig angegeben, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Damit habe er die Tätigkeit in der Werkstatt gezielt verschwiegen und die Weiterausrichtung einer ganzen Rente im Sinn von Art. 87 AHVG zu Unrecht erwirkt, was zum ersten Eventualantrag führe. Anlässlich der Rentenrevision im Oktober 2012 habe der Versicherte lediglich beiläufig erwähnt, er erledige Hauswartsarbeiten. Die weitaus bedeutendere Tätigkeit in der Garage habe er dagegen nicht erwähnt. Durch diese unvollständige und tatsachenwidrige Auskunft habe er erneut die Weiterausrichtung einer ganzen Rente zu Unrecht erwirkt, was zum zweiten Eventualantrag führe. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht, wenn sie bezüglich Fristwahrung an die Verfügung vom 24. Mai 2019 anknüpfe. Vielmehr habe die IV-Stelle mit dem Vorbescheid vom 3. Februar 2016 die Verwirkungsfrist gewahrt. Die Vorinstanz prüfe pflichtwidrig auch die Frage nicht, ob allenfalls eine strafrechtliche Frist zur Anwendung gelange. Dies sei nicht nachvollziehbar, nachdem sie ausdrücklich auf die unzutreffenden Angaben des Rentenbezügers im Revisionsformular hingewiesen habe. Wie bereits gezeigt, habe der Versicherte in den Revisionsverfahren 2009 und 2012 den Betrieb verschwiegen und so im Sinn von Art. 87 AHVG durch unwahre und unvollständige Angaben Leistungen erwirkt, die ihm nicht zukämen. Damit gelange bei den drei möglichen Anknüpfungszeitpunkten die absolute Verwirkungsfrist von sieben Jahren gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB bzw. Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB zur Anwendung. Die Strafbarkeit sei durch den Rechtsanwender im Sozialversicherungsverfahren vorfrageweise zu beantworten und im vorliegenden Fall zu bejahen. Mit dem Vorbescheid vom 3. Februar 2016 sei die Verwirkungsfrist für alle Leistungen gewahrt, die ab dem 3. Februar 2009 erbracht worden seien. Damit sei der Rentenanspruch für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Oktober 2017 auf eine Dreiviertelsrente zu reduzieren.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Vernehmlassung vom 2. November 2021 schliesst der Versicherte auf Abweisung der Beschwerde. Zum einen sei die Annahme, dass es sich bei der fraglichen Tätigkeit um eine selbstständige Erwerbstätigkeit handle, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Diese Annahme bzw. das "Überschreiten einer Schwelle" in strafrechtlicher Hinsicht spätestens im April 2009 stütze die IV-Stelle bloss darauf, dass der Versicherte zu diesem Zeitpunkt [...]den Ruf eines guten Reparateurs gehabt habe. Dies reiche für den Nachweis des Beginns der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit jedoch nicht aus. Die Auswahl verschiedener Anknüpfungspunkte deute zudem darauf hin, dass die IV-Stelle selber nicht ganz davon überzeugt sei, dass als zeitlicher Anknüpfungspunkt bezüglich einer Meldepflichtverletzung der April 2009 anzunehmen sei. Zum anderen habe das Gutachten der Medas Ostschweiz vom 12. Januar 2015 keinerlei Aussagen zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit in der Vergangenheit getroffen. Auch lägen keine fachärztlichen Berichte vor, die eine überwiegend wahrscheinlich richtige retrospektive Arbeitsfähigkeitsschätzung für den Zeitraum ab April 2009 bis zum Zeitpunkt des Gutachtens erlauben würden. Damit läge hinsichtlich des Gesundheitszustands respektive der Arbeitsfähigkeit eine objektive Beweislosigkeit vor, die sich zulasten der Verwaltung auswirke. Betreffend das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens bzw. der Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsfrist von sieben Jahren sei daran zu erinnern, dass die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen gälten wie im Strafverfahren, so dass der sonst im Sozialversicherungsrecht geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreiche. Erforderlich sei, dass eine objektiv strafbare Handlung vorliege und dass die auf Rückerstattung belangte Person die strafbare Handlung begangen habe und die subjektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen erfülle. Die Verwaltung äussere sich nicht zu den Voraussetzungen des von ihr behaupteten Straftatbestands und lege nicht dar, inwiefern dem Versicherten mit dem erforderlichen Beweismass eine strafbare Handlung nachgewiesen werden könne. Eine solche sei von der Verwaltung bis anhin denn auch nicht geltend gemacht worden. B.b. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen liess sich nicht vernehmen. B.c. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. November 2021 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Mit Urteil vom 11. Januar 2022 (8C_547/2021) hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid vom 16. Juni 2021 auf, wies die Sache zur neuen Entscheidung an das kantonale Gericht zurück und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Rückforderungsverfügung vom 9. September 2016 fristwahrend. Es sei unter anderem zu klären, wann die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten und zu welchem Zeitpunkt von einer Meldepflichtverletzung auszugehen sei. Sei die Strafverfolgung aufgenommen und bereits rechtskräftig abgeschlossen worden, so sei die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde an diesen Entscheid der Straf(verfolgungs)behörde gebunden. Fehle es an einem solchen Entscheid, hätten die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht vorfrageweise selbst darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleite und der Täter dafür strafbar wäre. Dabei gälten die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen wie im Strafverfahren, sodass der sonst im Sozialversicherungsrecht geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreiche; zudem gelte die Unschuldsvermutung. Unterbleibe eine Strafanzeige, so beständen rechtsprechungsgemäss erhebliche Zweifel am Vorliegen einer strafbaren Handlung. Die Vorinstanz habe festgestellt, der Versicherte habe seine Meldepflicht verletzt. Somit überzeuge es im Licht des Art. 87 AHVG in Verbindung mit Art. 77 IVV, des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht nicht, wenn sie lediglich pauschal und ohne Begründung ausführe, für das Vorliegen einer strafbaren Handlung des Versicherten bestehe kein Anhaltspunkt. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie prüfe, ob sich der Rückerstattungsanspruch der IV-Stelle aus einer strafbaren Handlung des Versicherten herleite. Dies setze selbstredend dessen Anhörung voraus. Danach werde sie über den Zeitpunkt des Beginns der Rentenherabsetzung und der Rückerstattungspflicht sowie über die Höhe einer allfälligen Rückforderung bzw. Nachzahlung neu zu entscheiden haben (act. G 1). B.e. Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 teilt das Versicherungsgericht den Parteien mit, die Prüfung des Vorliegens einer strafbaren Handlung werde ohne mündliche Befragung des Beschwerdeführers anhand der vorliegenden Akten vorgenommen. Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zum vorgesehenen C.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorgehen sowie zum Vorliegen einer strafbaren Handlung und zur Entwicklung des Gesundheitszustands wie auch zur retrospektiven Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten vor November 2014 zu äussern (act. G 2). Mit Stellungnahme vom 3. Juni 2022 hält die Beschwerdegegnerin betreffend die Fragen nach einer Meldepflichtverletzung und einer strafbaren Handlung an ihren in der Beschwerde vom 25. August 2021 ans Bundesgericht gemachten Äusserungen fest. Es sei über die Jahre eine Entwicklung dokumentiert. Bereits 1995 habe der Beschwerdeführer mit Reparaturarbeiten an Autos begonnen. Spätestens 2005 habe er in grösserem Umfang an eigenen Fahrzeugen und an solchen von Kunden gearbeitet. Damit könnte schon 2005 eine Meldepflichtverletzung angenommen werden. Das Bundesgericht habe verbindlich festgestellt, dass die Rückforderungsverfügung vom 9. September 2016 fristwahrend sei. Unter Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsfristen biete es sich an, die Rente per Ende September 2009 anzupassen. Dass die Meldepflichtverletzung vorsätzlich begangen worden sei, zeige sich gerade daran, dass der Beschwerdeführer seine Aktivitäten bei der Rentenrevision im Jahr 2012 verschwiegen habe. Sein Aussageverhalten sei augenscheinlich davon geprägt, dass die Verwaltung nicht alles wissen müsse. Sollte der Beschwerdeführer eine vorsätzliche Begehung bestreiten, würde es sich anbieten, ihn zu diesem Punkt einer eingehenden Befragung zu unterziehen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei auf die Ausführungen des Versicherungsgerichts abzustellen, wonach nicht davon auszugehen sei, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Laufe des Jahres 2014 wesentlich verbessert habe. Das Gleiche gelte auch für den Zeitraum von 2009 bis 2014. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass zwischen 2009 und 2014 keine wesentliche Verbesserung eingetreten sei. Das erhelle schon aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein "Hobby" schon während vielen Jahren ausgeübt habe und somit in dieser Zeit für seine Aktivitäten hinreichende Ressourcen zur Verfügung gehabt habe. Damit habe die Arbeitsfähigkeitsschätzung von 2014 insofern ihre Gültigkeit, als nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer 2009 über ein tieferes Funktionsniveau verfügt habe als 2014. Im Gegenteil sei von einer im Jahr 2009 noch besseren Leistungsfähigkeit auszugehen, nachdem Dr. med. B.___ am 26. Dezember 2012 von progredienten Leiden berichtet habe (act. G 5). C.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, er sei davon ausgegangen, dass nur Erwerbstätigkeiten zu melden seien, konkret solche ab einem Pensum von 30 %. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers habe es sich um eine selbstständige Erwerbstätigkeit gehandelt, werde nach wie vor bestritten. Vielmehr habe es sich lediglich um ein Hobby gehandelt, das der Beschäftigung gedient habe. Es habe weder objektiv noch subjektiv Gewinnstrebigkeit vorgelegen. Auch der medizinische Sachverhalt belege, dass zu keinem Zeitpunkt eine relevante Arbeitsfähigkeit als Automechaniker vorgelegen habe. So werde im bidisziplinären Gutachten der Medas Ostschweiz vom 12. Januar 2015 festgehalten, dass der Beschwerdeführer die hobbymässig betriebene Arbeit ohne Zeitdruck frei einteilen könne und für eine Erwerbstätigkeit im Bereich von Autoreparaturen auf Grund der erheblich eingeschränkten Belastbarkeit von Wirbelsäule und Hüftgelenken wohl kaum eine relevante Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Ebenso heisse es im Verlaufsgutachten der Medas Ostschweiz (nunmehr medexperts ag) vom 5. September 2018, dass für eine reguläre Tätigkeit in einer Autogarage wegen der muskuloskelettalen Probleme schon seit 1987 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden habe. Der Beschwerdeführer sei folglich gar nicht in der Lage, die Reparaturtätigkeit mit der Intensität einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auszuüben. Die zeitliche Präsenz allein genüge nicht, um eine massgebliche Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Garagenbereich rechtsgenüglich begründen zu können. Bezüglich die Frage nach einer strafbaren Handlung sei sodann beachtlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Standortgesprächs bei der Beschwerdegegnerin am 21. Oktober 2013, als er nach dem Tagesablauf gefragt worden sei, unter anderem beiläufig angegeben habe, er repariere alte Autos, wobei er nur dann etwas mache, wenn er möge. Dass er ohne einen Vorhalt aus freien Stücken von seiner Reparaturtätigkeit als Hobby erzählt habe, zeige deutlich, dass er nicht bewusst Tatsachen habe verbergen oder die Beschwerdegegnerin in irgendeiner Hinsicht habe täuschen wollen, sondern vielmehr einfach davon ausgegangen sei, dass die Meldung dieses Hobbys keine Pflicht gewesen sei. Dies gehe auch daraus hervor, dass die Hauswarttätigkeit, mit welcher ja tatsächlich ein kleiner Verdienst erzielt worden sei, am 28. Oktober 2012 gemeldet worden sei. Zum Gesundheitszustand vor November 2014 sei festzuhalten, dass das Gutachten der Medas Ostschweiz vom 12. Januar 2015 keinerlei Aussagen zur C.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Im vorliegenden Verfahren, das an den Entscheid des hiesigen Versicherungsgerichts vom 16. Juni 2021 sowie an das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2022 anschliesst, sind nurmehr die Fragen nach dem Beginn der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit und damit verbunden der temporären Rentenreduktion sowie nach der anwendbaren Verwirkungsfrist umstritten. Dass während des fraglichen Zeitraums Anspruch auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 1. November 2017 wiederum auf eine ganze Rente bestand bzw. besteht, ist demgegenüber nicht mehr umstritten, weshalb darauf im vorliegenden Verfahren nicht mehr zurückzukommen ist. 2. Arbeitsfähigkeit in einer (adaptierten) Tätigkeit in der Vergangenheit gemacht habe. Auch lägen keine fachärztlichen Berichte zur Arbeitsfähigkeit ab April 2009 vor. Von weiteren Abklärungen seien keine rechtsgenüglichen Erkenntnisse mehr zu erwarten. Diese Beweislosigkeit gehe zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Immerhin ergebe sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer vom 5. - 8. August 2009 auf Grund einer Legionärserkrankung notfallmässig im Spital Bellinzona hospitalisiert gewesen sei. Infolge dieser Erkrankung sei er anamnestisch ca. ein Jahr lang körperlich stark ermüdet gewesen und habe sein Hobby nicht mehr ausgeübt (act. G 7). Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.1; abgekürzt: ATSG]). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (bis 31. Dezember 2020: ein Jahr), spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Im Fall einer strafbaren Handlung ist auf die Verfolgungsverjährung abzustellen (vgl. BGE 138 V 74 E. 5.2 S. 79; Urteil 9C_720/2020 vom 5. Februar 2020 E. 1); diese erstreckt sich bei unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bzw. bei Vergehen gemäss Art. 87 AHVG auf sieben Jahre (Art. 148a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [SR 311.0; abgekürzt: StGB] und Art. 87 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [SR 831.10; abgekürzt: AHVG] in Verbindung mit Art. 97 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 lit. d StGB; Urteil 9C_484/2019 vom 25. September 2019 E. 1.3). Bei den Fristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 142 V 20 E. 3.2.2; 140 V 521 E. 2.1 S. 525; 138 V 74 E. 4.1 S. 77). Ist die Strafverfolgung aufgenommen und bereits rechtskräftig (mit Urteil oder Einstellungsverfügung) abgeschlossen worden, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde an diesen Entscheid der Straf(verfolgungs)behörde gebunden. Fehlt es indessen an einem solchen Entscheid, haben die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht - sofern das Verfahren nicht bis zum Vorliegen eines strafrechtlichen Entscheids ausgesetzt wird - vorfrageweise selbst darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet und der Täter dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen wie im Strafverfahren, so dass der sonst im Sozialversicherungsrecht geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht; zudem gilt die Unschuldsvermutung (BGE 128 I 81 E. 2 S. 86; BGE 127 I 38 E. 2a S. 40). Unterbleibt eine Strafanzeige, so bestehen rechtsprechungsgemäss erhebliche Zweifel am Vorliegen einer strafbaren Handlung (BGE 113 V 256 E. 4a S. 259; Urteile 9C_340/2020 vom 29. März 2021, E. 2.2 und 8C_118/2012 vom 11. September 2012 E. 5.5). Auf jeden Fall hat die Behörde, die sich auf die strafrechtliche Verjährungsfrist beruft, Aktenmaterial zu produzieren, welches das strafbare Verhalten hinreichend ausweist. Erforderlich ist, dass eine objektiv strafbare Handlung vorliegt und dass die auf Rückerstattung belangte Person resp. deren Organ die strafbare Handlung begangen hat und die subjektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen erfüllt (BGE 138 V 74 E. 6.1 S. 80; Urteile 9C_240/2020 vom 11. Dezember 2020 E. 2.2 und 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.3.3). 2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [SR 312.0; abgekürzt: StPO]). Nach Abs. 3 derselben Bestimmung geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2018, 6B_804/2017, E. 2.2.1, mit weiteren Hinweisen). Zunächst ist die Frage nach dem Anpassungszeitpunkt zu behandeln. Die Beschwerdegegnerin geht diesbezüglich davon aus, dass die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit spätestens im April 2009, als der Beschwerdeführer im Ruf eines guten Reparateurs gestanden habe, stattgefunden habe. Dazu ist zunächst festzustellen, dass diese Ansicht in den medizinischen Akten keine Stütze findet. Namentlich erachteten die Experten der Medas Ostschweiz in ihrem Gutachten vom 12. Januar 2015 die in der Garage ausgeübte Tätigkeit letztlich für nicht geeignet. Für diese Tätigkeit sei gemäss üblichen Einschätzungen bezüglich einer Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt auf Grund der erheblich eingeschränkten Belastbarkeit von Wirbelsäule und Hüftgelenken wohl kaum mehr eine relevante Arbeitsfähigkeit zu attestieren (act. G 6.1/183.22). Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich dieser Tätigkeit zu viel zumutete, bzw. diese Tätigkeit nur bei freier Zeiteinteilung und geringer Produktivität überhaupt ausüben konnte. So ergab etwa auch der anlässlich der rheumatologischen Begutachtung vom 3. November 2014 durchgeführte PACT- Test einen hohen Wert von 177 von 200, entsprechend einer mittelschweren bis schweren körperlichen Tätigkeit, welches Ergebnis die Gutachter als dissimulierend werteten (act. G 6.1/183.15 und 183.21). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann somit für den Anpassungszeitpunkt nicht ohne Weiteres auf den April 2009 abgestellt werden. Im Weiteren enthält das Gutachten keine Aussagen zur Arbeits(un)fähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne vorgeneigte Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken oder regelmässiges Heben von Lasten über ca. 5 - 8 kg) im Zeitraum vor November 2014, sondern attestiert die genannte Arbeitsunfähigkeit von 50 - 60 % - bei fehlender anderweitiger Angabe - für den aktuellen Zeitpunkt, mithin für den Untersuchungszeitpunkt vom 3. November 2014 (act. G 6.1/183.22). Schliesslich liegen auch nach entsprechender Aufforderung des Gerichts an die Parteien keine fachärztlichen Berichte vor, die eine plausible retrospektive Arbeitsfähigkeitsschätzung für den Zeitraum ab April 2009 erlauben würden. Auch die vom Beschwerdeführer noch beigebrachten Unterlagen zu seiner im August 2009 erlittenen Legionärserkrankung ändern daran nichts (vgl. nachfolgende Erwägung 3.3). Nachdem von weiteren medizinischen Abklärungen betreffend diesen weit zurückliegenden Zeitraum keine 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind, ist darauf zu verzichten. Die medizinische Situation im fraglichen Zeitraum zwischen April 2009 und November 2014 erscheint daher grundsätzlich nicht genügend liquid, sodass der Anpassungszeitpunkt gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (SR 831.201; abgekürzt: IVV) letztlich nicht mehr exakt bestimmt werden kann. Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht hat jedoch nicht die Beschwerdegegnerin die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer auf Grund der ihm obliegenden Meldepflicht verpflichtet gewesen, die Ausübung der Reparaturtätigkeit der Beschwerdegegnerin zu einem viel früheren Zeitpunkt zu melden. Nachdem er gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Juni 2021 selber keine Beschwerde erhoben hat, ist die Feststellung einer Meldepflichtverletzung, und dadurch die Anwendung von Art. 88 Abs. 2 lit. b IVV (rückwirkende Anpassung), rechtskräftig geworden (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2022, 8C_547/2021, E. 5.2.3). Als geeigneter Zeitpunkt, der Meldepflicht nachzukommen, wäre etwa der April 2009, als der Beschwerdeführer in der "Szene" im Ruf eines guten Auto-Restaurateurs stand, in Frage gekommen (vgl. etwa act. G 6.1/148.4, 130.11 und 152.5). Wäre er dieser Pflicht zeitnah, spätestens aber im Oktober 2009, anlässlich der ordentlichen Revision (wo er eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend machte, der Hausarzt allerdings von einem unveränderten Zustand ausging [act. G 6.1/99 und 102]), nachgekommen, hätte die Beschwerdegegnerin die erforderlichen medizinischen und erwerblichen Abklärungen entsprechend früher aufnehmen können. Er hat es somit selber zu vertreten, dass die Beschwerdegegnerin betreffend den fraglichen Zeitraum zwischen April 2009 und November 2014 beweislos bleibt, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. 3.2. bis Bereits im genannten Urteil vom 16. Juni 2021 ging das hiesige Gericht von der Annahme aus, dass auch für einen bestimmten Zeitraum vor der Exploration im November 2014 von einem im Wesentlichen gleichen medizinischen Sachverhalt auszugehen sei. Dabei postulierte das Gericht, dass zumindest ab Juni 2014 (eventuell bereits ab April 2009) ein unveränderter Gesundheitszustand anzunehmen sei. Wie das Bundesgericht nunmehr anhand der einschlägigen Praxis verbindlich festgestellt hat, ist die Verfügung vom 9. September 2016 als fristwahrend anzusehen (dass dieser Zeitpunkt massgebend ist und nicht der Vorbescheid vom 3. Februar 2016 anerkennt auch die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren ausdrücklich [act. G 5]). In Anwendung der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG können somit grundsätzlich Rentenbetreffnisse, die ab 9. September 2011 ausgerichtet 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. wurden, zurückgefordert werden (wovon auch die Beschwerdegegnerin in der genannten Verfügung noch ausging [act. G 6.1/208.2]). Nachdem zumindest keine konkreten Anhaltspunkte dagegensprechen und auch nicht geltend gemacht wird, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Oktober 2011 massgeblich verbessert bzw. verändert hat, sondern im Gegenteil von einem tendenziell progredienten Verlauf auszugehen ist (vgl. Arztbericht von Dr. med. B., Innere Medizin FMH, vom 26. Dezember 2012, wonach sich der Gesundheitszustand bei zunehmenden lumbalen Rückenbeschwerden verschlechtert habe [act. G 6.1/113.1] und wovon auch der Beschwerdeführer selber ausgeht [vgl. etwa act. G 6.1/152.2]), rechtfertigt es sich nunmehr, in Ergänzung zum Urteil vom 16. Juni 2021 (zumindest) auch seit diesem Zeitpunkt von im Wesentlichen unveränderten gesundheitlichen Verhältnissen auszugehen. Daran ändert auch der im vorliegenden Verfahren erstmalig vorgebrachte Einwand einer im Sommer 2009 durchgemachten Legionärserkrankung nichts. Zwar war der Beschwerdeführer deswegen vom 5. bis zum 8. August 2009 im Regionalspital C. hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht vom 17. August 2009 lag jedoch ein günstiger Verlauf vor ("... decorso è favorevole"), erfolgte die Entlassung frei von Komplikationen ("privo di complicazioni") und es war lediglich die Fortführung der medikamentösen Antibiotikatherapie während drei Wochen vorgesehen (act. G 7.2 S. 2). Dass diese Erkrankung einen nachhaltigen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hatte, ist somit nicht anzunehmen und sie wird im Gutachten vom 12. Januar 2015 nicht einmal als "Status nach"-Diagnose aufgeführt (act. G 6.1/183.20). Im Übrigen dauerten die anschliessende Müdigkeit und die geltend gemachte Unfähigkeit, sein Hobby auszuüben, selbst nach Angaben des Beschwerdeführers "nur" während eines Jahres an, mithin bis zum Sommer 2010, was für den vorliegenden Ausgang des Verfahrens ohne Belang ist. Die Anpassung ist demnach (spätestens) auf den 1. Oktober 2011 vorzunehmen (vgl. nachstehende Erwägung 4, wonach keine längere Verwirkungsfrist anwendbar ist). Demgegenüber kann offenbleiben, ob bereits per Ende September 2009 ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die Möglichkeit der Aufnahme einer adaptierten Tätigkeit im Umfang von 40 - 50 % bestanden hat, wie dies die Beschwerdegegnerin unter Berufung auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung geltend macht. Wie das hiesige Gericht bereits in seinem Entscheid vom 16. Juni 2021 postuliert hat, ist nicht vom Vorliegen einer solchen, und damit von einer siebenjährigen Verwirkungsfrist, auszugehen. Vom Bundesgericht bemängelt und hier nachzuholen ist die im genannten Entscheid noch fehlende einlässliche Begründung: 4.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Für die Begründung einer Straftat kommen vorliegend der spezialrechtliche Tatbestand nach Art. 70 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (SR 831.20; abgekürzt: IVG) in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 und 9 AHVG sowie der strafrechtliche Tatbestand nach Art. 148a StGB in Frage. Nach ersteren Bestimmungen wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes (IVG) erwirkt, die ihm nicht zukommt. Nach der ähnlichen - aber etwas stärker auf die Irreführung zielenden und damit näher beim Betrug liegenden - strafrechtlichen Bestimmung (Auffangtatbestand zum Betrug; vgl. Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer], BBl 2013 S. 6036 ff. bzw. zum Verhältnis zum bestehenden Recht S. 6039 ff.), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, in leichten Fällen mit Busse, bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen (Art. 148a Abs. 1 StGB). 4.2. Es ist somit danach zu fragen, ob der Beschwerdeführer durch die gebotene aber unterlassene Meldung vorsätzlich Leistungen, die ihm nicht zustanden, erwirkt oder die Beschwerdegegnerin irregeführt hat. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht, also rein objektiv, (nur) eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne verschiedene Zwangshaltungen im Umfang von 40 bis 50 % (spätestens) ab Oktober 2011 möglich gewesen wäre (vgl. vorstehende E. 3.1). Tatsächlich übte er aber spätestens ab April 2009 eine körperlich mittelschwere bis teilweise schwere Tätigkeit aus, wenn auch nicht in der für eine Erwerbstätigkeit erforderlichen Intensität und letztlich über seine körperlichen Möglichkeiten hinaus, welcher Umstand, wie bereits rechtskräftig festgestellt, meldepflichtig war. Indem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die erforderliche Meldung nicht erstattet hatte und demzufolge die Rente zu Unrecht in vollem Umfang weiter ausgerichtet wurde, ist auch ohne Nachweis einer Irreführung bzw. Irrtum der Beschwerdegegnerin zumindest der objektive Tatbestand einer durch unvollständige Angaben erwirkten Leistung nach Art. 87 Abs. 1 AHVG erfüllt. 4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.4. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz verlangt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Diesbezüglich fällt zunächst ins Gewicht, dass, wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehende E. 3.1), die verschwiegene Tätigkeit als Autoreparateur für den Beschwerdeführer objektiv-medizinisch nicht geeignet war, weil sie körperlich zu anstrengend war und deren Verwertbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt von den Gutachtern auf Grund der bestehenden muskuloskelettalen Probleme als stark eingeschränkt beurteilt wurde (vgl. act. G 6.1/183.22). Der Beschwerdeführer schilderte denn auch wiederholt, dass er die fragliche Tätigkeit als Hobby angesehen habe, das in finanzieller Hinsicht nicht viel ausgemacht habe (z.B. Gesprächsprotokoll vom 21. Oktober 2013 S. 5 [act. G 6.1/130.5], Anmerkungen zum Abklärungsbericht Selbstständigerwerbende vom 21. Januar 2014 [act. G 6.1/152.11] und Ausführungen vom 4. November 2014 gegenüber dem rheumatologischen Gutachter [act. G 6.1/183.11]). Es erscheint zudem plausibel, dass die Tätigkeit in finanzieller Hinsicht nicht viel einbrachte, zumindest aber weniger als 30 % des Valideneinkommens von Fr. 77'032.-- (= Fr. 23'110.-- [vgl. Entscheid IV 2019/168, E. 3.4]). Zwar fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit im Fragebogen vom 26. August 2013 zur Rentenrevision/Hilflosenentschädigung (kurz nach Eingang der anonymen Hinweise vom 29. Juli 2013 und vom 7. August 2013, als die Beschwerdegegnerin die erneute Überprüfung noch mit einer "IV-Revision 6a" begründet hatte [was immer eine versicherte Person sich darunter auch vorstellen sollte [act. G 6.1/116 f., 119, 121]]) bei den Fragen nach allfälligen Hobbys und zum Tagesablauf nicht angegeben hat (act. G 6.1/122.7 und 122.9). Andererseits erwähnte er die Restaurierung von alten Autos im Standortgespräch vom 21. Oktober 2013 bereits zweimal von sich aus, bevor er von der IV-Sachbearbeiterin mit dem anonymen Hinweis konfrontiert wurde, obwohl auch hier zunächst lediglich von einer routinemässigen periodischen Überprüfung einer allfälligen Wiedereingliederungsmöglichkeit die Rede war (act. G 6.1/130.3, 130.5 und 130.9). Aus diesem Aussageverhalten lässt sich somit kein eindeutiger Verheimlichungsvorsatz bezüglich die fragliche Tätigkeit in der Autowerkstatt ableiten. 4.4.1. Im Weiteren ist festzustellen, dass sich die medizinische Situation (Hüft- und Rückenbeschwerden sowie daraus folgende Bewegungseinschränkungen und Schmerzen), wie sie der Beschwerdeführer gegenüber den Organen der IV geschildert hatte (Gespräch vom 21. Oktober 2013 [act. G 6.1/130.2], Abklärung an Ort und Stelle vom 21. Januar 2014 [act. G 6.1/152.15], Abklärungsbericht Selbstständigerwerbende 4.4.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 21. Januar 2014 [act. G 6.1/152.2]), anlässlich der Begutachtungen vom 4. November 2014 und vom 16. Juli 2018 im Wesentlichen anamnestisch verifizieren und bildgebend objektivieren liess. Das Hüftleiden bestand zudem seit der Kindheit und führte bereits im Alter von 14 Jahren zu einer ersten Operation (act. G 6.1/183.10 f., 183.21, 248.20, 248.25 f.). Schliesslich betrug der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers selbst in der fraglichen Zeit zwischen April 2009 (bzw. Oktober 2011) und Oktober 2017 - wie nun auch die Beschwerdegegnerin anerkennt - immerhin 65,1 %, ab der lebensbedrohlichen diabetischen Entgleisung im November 2017 wiederum 100 %. Insgesamt kann somit nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe seinen Gesundheitszustand in unzulässiger Weise schlechter dargestellt, als er tatsächlich war. Im Gegenteil zeigte er anlässlich der Untersuchungen vom 4. November 2014 und vom 16. Juli 2018 ein tendenziell dissimulierendes Verhalten und die ausgeübte Tätigkeit war in medizinischer Hinsicht im Grunde ungeeignet (act. G 6.1/183.15, 183.21 und 248.25). Dies ist ebenfalls als Indiz für einen fehlenden Täuschungsvorsatz zu werten, ist eine zu negative Darstellung des eigenen Gesundheitszustands typischerweise Ausgangspunkt und Voraussetzung für die vorsätzliche unrechtmässige Leistungserwirkung. Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer dementsprechend auch nicht vor, in Bezug auf seinen Gesundheitszustand simuliert zu haben, sondern "lediglich" die unterlassene Meldung betreffend die Restaurationstätigkeit. Sie stellte sodann bis heute keinen Strafantrag, was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung allein schon Zweifel am Vorliegen einer strafbaren Handlung erweckt (vgl. vorstehende Erwägung 2.2). In Würdigung der gesamten Umstände ist somit ein auf die unrechtmässige Erwirkung von IV-Leistungen gerichtetes vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts dargetan. Es wäre auch denkbar, dass er der Meinung war, ein geringfügiges Einkommen von bis zu 30 % des Valideneinkommens (meldefrei) erzielen zu dürfen, wie dies regelmässig kommuniziert wird. Zwar trifft zu, dass auch beim Bezug einer ganzen Invalidenrente (ab Invaliditätsgrad 70 %) ein Zusatzeinkommen erzielt werden darf. Eine solche Erwerbstätigkeit muss aber - wie jede andere Tätigkeit, die nicht ganz unbedeutend ist - gemeldet werden (vgl. dazu: Entscheid vom 16. Juni 2021, IV 2019/168, E. 3.2). Nach dem Gesagten lässt sich auf Grund der vorliegenden Akten ohne Weiteres feststellen, dass dem Beschwerdeführer kein strafrechtlich relevantes Verhalten anzulasten ist. Von einer mündlichen Befragung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2019 aufgehoben und die Invalidenrente des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Oktober 2017 auf eine Dreiviertelsrente Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2019 aufzuheben und die Rente des Beschwerdeführers ist für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Oktober 2017 auf eine Dreiviertelsrente zu reduzieren. Ab dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte reduziert. Die Streitsache ist zwecks Berechnung einer allfälligen Rückforderung bzw. Nachzahlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin bezahlen die Gerichtskosten von Fr. 900.-- je zur Hälfte, mithin zu je Fr. 450.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer daran angerechnet und im Umfang von Fr. 150.-- zurückerstattet. 3.Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.