St.Gallen Sonstiges 05.09.2023 IV 2022/192

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2022/192 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 02.10.2023 Entscheiddatum: 05.09.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 05.09.2023 Art. 28 und 28a IVG, Art. 17 ATSG; anwendbares Recht gemäss Übergangsbestimmungen, wenn der Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 entstanden, aber erst danach darüber verfügt wurde. Beginn des Wartejahrs. Berechnung des Invaliditätsgrades (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2023, IV 2022/192). Entscheid vom 5. September 2023 Besetzung Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. IV 2022/192 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Max Imfeld, HütteLAW Imfeld Advokatur & Notariat, Neugasse 43, 9000 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.___ meldete sich am 10. November 2014 wegen Rückenproblemen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Er führte selbständig ein Unternehmen für Z.___. Am 15. Juli 2015 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für ein Job-Coaching (IV-act. 29). Nach dessen Abschluss teilte sie dem Versicherten am 1. März 2016 mit, dass kein Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen bestehe (IV-act. 41). Mit Verfügung vom 2. September 2016 wies sie das Rentenbegehren gestützt auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Versicherten ab (IV-act. 53). A.a. Am 20. Dezember 2018 meldete der Versicherte sich wegen Lähmungserscheinungen der rechten Seite, andauernder Schmerzen, Schwindelgefühl und psychischer Instabilität erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (IV-act. 58). A.b. Mit Bericht vom 5. Februar 2019 teilten die behandelnden Fachpersonen der Psychiatrie St. Gallen Nord (PSGN) der IV-Stelle mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 6. November 2017 bei ihnen im Ambulatorium in Behandlung und zeige eine rezidivierende Symptomatik einer depressiven Erkrankung mit schweren Schlafstörungen begleitet von Schmerzen. Nach aktenanamnestischer Beurteilung und im Rahmen des gesamten Verlaufes mit dem Beschwerdeführer seit November 2017 sei aktuell eine deutliche Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes erkennbar. Die erneute depressive Krise seit Anfang 2019 sei mit hohem Leidensdruck verbunden und gehe mit einer zunehmenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einher. Die Arbeitsunfähigkeit werde derzeit auf 80 % eingeschätzt. Unter den Diagnosen nannten A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Behandler eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (erste Episode 2017, zweite Episode 2018, dritte Episode 2019; IV-act. 70). Nach medizinischen Abklärungen (IV-act. 79 ff.) teilte die IV-Stelle dem Versicherten, nun vertreten durch Rechtsanwalt Max Imfeld, am 6. Januar 2020 mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe, da er sich aktuell nicht in der Lage fühle, an Eingliederungsbemühungen mitzuwirken (IV-act. 108). Am 15. Mai 2020 teilte sie ihm mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie) als notwendig erachte (IV-act. 117). Mit der Begutachtung wurde die medexperts ag beauftragt (IV-act. 118). A.d. Mit Gutachten vom 5. Oktober 2020 stellten die medexperts-Gutachter im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: mittelschwere depressive Episode, chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, Zervikobrachialgie rechts bei Diskushernie C6/C7 rechts und degenerativen Veränderungen, Impingement-Symptomatik an der rechten Schulter, thorakovertebrales Syndrom, abgelaufener Morbus Scheuermann, muskuläre Dysbalance (IV-act. 126-5). Polydisziplinär bestehe in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit seit Februar 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 126-7). A.e. Mit Vorbescheid vom 24. September 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer halben Invalidenrente ab Februar 2020 in Aussicht (IV-act. 159). Dagegen erhob der Versicherte am 2. November 2021 Einwand (IV-act. 165). A.f. Am 29. März 2022 erkundigte der Versicherte sich nach dem Stand des Verfahrens (IV-act. 172). Am 31. März 2022 antwortete die IV-Stelle, der Versicherte sei im Dezember 2021 von der zuständigen Ausgleichskasse gebeten worden, weitere Unterlagen einzureichen und habe dies offenbar noch nicht getan (IV-act. 173). A.g. Am 2. Mai 2022 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, sein Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert. Er legte einen Bericht seines Hausarztes bei (IV- act. 177 und 176). Am 27. Juni 2022 gab die IV-Stelle ihm Gelegenheit, weitere Nachweise einzureichen (IV-act. 178). A.h.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Mit Schreiben vom 11. Juli 2022 führte der Versicherte gegenüber der IV-Stelle aus, die Verschlechterung seines Gesundheitszustands sei progredient eingetreten mit einer Akzentuierung ab Sommer 2021, die schliesslich zu einer stationären Behandlung in der Klinik B.___ mit Eintritt am 12. Januar 2022 geführt habe. Zu den somatischen Beschwerden, die bereits zu einer Invalidenrente geführt hätten, seien nun chronische Schmerzen und eine rezidivierende depressive Störung hinzugetreten, die eine nun 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätten. Damit sei aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine weitere Verminderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten, die eine Überprüfung des Invaliditätsgrades indiziere (IV- act. 183). Er reichte den Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 3. März 2022 über seinen stationären Aufenthalt vom 12. Januar bis 8. Februar 2022 ein, in welchem die behandelnden Fachpersonen ihm eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und juvenile Osteochondrose der Wirbelsäule: Thorakolumbalbereich, attestierten (IV-act. 184). Am 13. Juli 2022 forderte die IV-Stelle weitere Unterlagen vom Versicherten an (IV-act. 186). Der Versicherte reichte diese am 12. August 2022 ein (IV-act. 192). A.i. Mit Verfügung vom 14. November 2022 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Invalidenrente ab 1. Februar 2020 zu (IV-act. 195 bzw. act. G1.1). A.j. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 16. Dezember 2022. Der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Max Imfeld, beantragt, ihm sei entsprechend dem Invaliditätsgrad ein Rentenanspruch in Höhe von 58.5 % ab

  1. Dezember 2019 zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdegegnerin habe das "massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen" selbst korrekt in Höhe von Fr. 81'738.-- festgelegt, weiche aber im Einkommensvergleich davon ab und stelle fälschlich auf ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 67'767.-- gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Jahres 2018 ab. Werde auf das korrekte Valideneinkommen abgestellt, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 58.5 %. Der Rentenanspruch sei entsprechend anzupassen. Das Wartejahr habe B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schon im Dezember 2018 begonnen, denn der Beschwerdeführer sei aktenkundig bereits seit November 2017 bei der PSGN in Behandlung und hätte schon vor der Anmeldung im Dezember 2018 unter depressiven Episoden gelitten. Für den Beginn des Wartejahres sei deshalb auf das Datum der Anmeldung abzustellen (act. G1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Vorliegend seien die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Der Beschwerdeführer würde ohne Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinlich weiterhin als selbständigerwerbender Z.___ arbeiten. Berücksichtige man die letzten fünf Jahre vor Eintritt der Invalidität (2014 - 2018), liege gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 75'661.-- vor. Auf dieses Valideneinkommen sei abzustellen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere demnach ein Invaliditätsgrad von 55.2 % und damit unverändert ein Anspruch auf eine halbe Rente. Das Medexperts-Gutachten äussere klar, dass die Arbeitsunfähigkeit retrospektiv seit Februar 2019 bestehe. Es bestehe kein Anlass, dies anzuzweifeln (act. G6). B.b. Mit Replik vom 24. April 2023 führt der Beschwerdeführer aus, warum die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens nur die letzten fünf Jahre berücksichtige, sei nicht ersichtlich. Sie sei auf ihre ursprüngliche Berechnung zu behaften. Der Einkommensvergleich ergebe demnach 58.5 %. Die Übergangsbestimmung besage, dass ein Invaliditätsgrad von 55 % (5 Prozentpunkte über 50 %) zu einer Änderung der Rente und somit zur Anwendung des neuen Rechts führen müsse. Es könne nicht sein, dass bei jemandem, bei dem vor 2022 ein Invaliditätsgrad von genau 50 % festgestellt worden sei und der nun eine Verschlechterung von "nur" 5 % nachweisen könne, die neue Regelung anzuwenden und somit eine 55%-Rente auszubezahlen sei, und bei jemandem, bei dem von vornherein ein Invaliditätsgrad von mehr als 55 % festgestellt werde, die alte Regelung anzuwenden und lediglich eine halbe Rente zuzusprechen sei. Dies würde zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führen. Der bisherige Rentenanspruch bleibe auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades bestehen, sofern er sonst bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinke oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. ansteige. Der Gesetzgeber habe den Rentenbezüger eindeutig nach seinem tatsächlichen Invaliditätsgrad berenten wollen, nicht jedoch ungerechtfertigterweise besserstellen für den Fall, dass bei einer sinkenden Invalidität eine höhere Rente resultiere. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bestehe aktenkundig nicht erst seit Februar 2019. Die Beschwerdegegnerin hätte nach dem Untersuchungsgrundsatz die Pflicht gehabt, diesbezüglich genauer nachzufragen, um den frühestmöglichen Rentenzeitpunkt festlegen zu können. Der Rentenanspruch bestehe unter Berücksichtigung des Wartejahres ab dem 1. Dezember 2019 (act. G8). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G10). B.d. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Gemäss lit. b Abs. 1 bleibt für Rentenbezügerinnen und - bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten der Änderung zwar das 30., aber noch nicht das 55. Altersjahr vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ändert (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2023, 9C_540/2022, E. 3.1). 1.1. Unabhängig davon, ob der Rentenanspruch des Beschwerdeführers per Februar 2020 (gemäss der Beschwerdegegnerin) oder per Dezember 2019 (gemäss dem Beschwerdeführer) entstanden ist, sind in zeitlicher Hinsicht die materiellen Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung anwendbar. Daran ändert nichts, dass über den Anspruch erst nach dem 1. Januar 2022 verfügt wurde, denn entstanden ist der Anspruch trotzdem bereits vor diesem Datum. Da der Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten der Änderung per 1. Januar 2022 entstanden ist 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (und der 1981 geborene Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Änderung das 30. Altersjahr zurückgelegt und das 55. Altersjahr noch nicht erreicht hatte), bleibt der bisherige Rentenanspruch gemäss der vorstehend zitierten Übergangsbestimmung so lange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Der Beschwerdeführer macht in der Replik geltend, durch die neue Berechnung habe sich der Invaliditätsgrad, den die Beschwerdegegnerin ursprünglich auf 50 % festgesetzt habe, um mehr als fünf Prozent geändert (auf 55,2 % gemäss der Beschwerdegegnerin bzw. 58,5 % gemäss dem Beschwerdeführer). Deshalb müsse als Ausfluss der Gleichberechtigung das neue Recht zur Anwendung kommen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der zu beurteilende Dauersachverhalt hat sich nämlich nicht wesentlich verändert. Vielmehr wird nach wie vor gestützt auf das medexperts- Gutachten von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen. Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der Beschwerdeantwort einzig die Berechnungsweise des Invaliditätsgrades insofern angepasst, als sie für das Valideneinkommen auf die Einkommen aus dem IK-Auszug statt auf die LSE abstellt (vgl. Sachverhalt B.b vorstehend). Auch der Beschwerdeführer verlangt nicht eine Anpassung des Invaliditätsgrades nach Eintritt der Invalidität, sondern eine andere Berechnung bzw. Festsetzung desselben rückwirkend per Eintritt der Invalidität. Für diese Konstellation hat der Gesetzgeber keinen Wechsel vom alten zum neuen Recht vorgesehen. Namentlich haben Rentenbezüger, deren Invaliditätsgrad schon vor dem

  1. Januar 2022 zwischen 55 % und 59 % betragen hat, keinen Anspruch darauf, dass ihre Rente ab diesem Datum nach dem neuen Recht berechnet wird. Nur wenn die Voraussetzungen nach Art. 17 ATSG erfüllt sind, kann bzw. muss ein Wechsel auf das neue Recht stattfinden. Dass bei Rentenbezügern, deren Invaliditätsgrad sich nach Inkrafttreten des neuen Rechts wesentlich ändert, das neue Recht Anwendung findet, ist somit vom Gesetzgeber gewollt. Die Argumentation des Beschwerdeführers, es könne nicht sein, dass Personen, bei denen der Invaliditätsgrad sich ab dem 1. Januar 2022 von 50 % auf 55 % erhöhe, eine höhere Rente erhalten als Personen, deren Invaliditätsgrad bereits vor diesem Datum mehr als 55 % betragen habe, ist daher unbehelflich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt insofern keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, als die übergangsrechtlich vorausgesetzte Sachverhaltsänderung gerade eine Ungleichbehandlung begründet bzw. rechtfertigt. 1.3. Die Beschwerdegegnerin nahm den Bericht des Hausarztes vom 26. April 2022 (IV- act. 176), welchen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ihr am 2. Mai 2022 einreichte (IV-act. 177) als Revisionsgesuch entgegen (IV-act. 178). Der aktuelle Stand dieses Revisionsverfahrens lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Je 1.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. nach Ausgang dieses Verfahrens ist die Rente allenfalls anzupassen. Dass die Beschwerdegegnerin das Revisionsgesuch nicht noch in die aktuelle Rentenprüfung einbezogen hat, ist etwas speziell, geschah aber wahrscheinlich, da der Rentenbeschluss – und somit die Anweisung der IV-Stelle an die Ausgleichskasse, die Rente auszurichten – am 25. November 2021 bereits erfolgt war (IV-act. 169) und die Verfügung der Ausgleichskasse – wohl aufgrund von zu prüfenden Verrechnungsansprüchen – schliesslich erst am 14. November 2022 erging (IV- act. 195). Dies gereicht dem Beschwerdeführer aber nicht zum Nachteil, da eine allfällige Erhöhung der Rente ab 1. Mai 2022 bereits erfolgen könnte. Der Beschwerdeführer hat auch an keiner Stelle geltend gemacht, dass er mit diesem Ablauf nicht einverstanden wäre. Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). 2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Rechtsprechungsgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäss Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3). 2.4. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es einer Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2021, 9C_683/2020, E. 5.1.2 mit Hinweisen). Dabei handelt es sich um eine Richtlinie, die als solche mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) vereinbar ist. 2.5. Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 2.6. Vorliegend haben die medexperts-Gutachter dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit Februar 2019 attestiert (IV-act. 126-7). Der RAD erachtet das medexperts-Gutachten als grundsätzlich beweiskräftig (vgl. IV-act. 128). Dieses erfüllt denn auch die Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. hierzu E. 2.3 vorstehend). Auch der Beschwerdeführer zieht das Gutachten als solches nicht in Zweifel, sondern kritisiert einzig, er sei schon im Dezember 2018 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, sodass der Rentenanspruch mit Ablauf des Wartejahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) per 1. Dezember 2019 entstanden sei. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, wann beim Beschwerdeführer die 50%ige Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. 3.1. Die internistische Gutachterin und der neurologische Gutachter attestieren dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (IV- act. 126-15 und 126-34). Der orthopädische Gutachter sah für den Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 80 % als gegeben an. Bezüglich Verlauf hielt er fest, abgesehen von der funktionellen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung Ende November 2019 würden sich keine fachärztlichen Einschätzungen finden, sodass er vorschlage, den Zeitpunkt nach Durchführung der funktionellen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, also Ende November 2019, als Beginn dieser 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsunfähigkeit anzusehen (IV-act. 126-47). Einzig der psychiatrische Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer retrospektiv ab Februar 2019 auch in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % (IV-act. 126-25). Diese Einschätzung war denn auch für die Arbeitsfähigkeitsschätzung in der Konsensbeurteilung massgebend (IV-act. 126-7). Die orthopädische Arbeitsunfähigkeit betreffend ist zwar durchaus plausibel, dass diese schon vor November 2019 eingetreten ist. Das Gericht hat seinen Entscheid jedoch nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu treffen (vgl. E. 2.6 vorstehend), sodass eine blosse Plausibilität nicht ausreicht. Der orthopädische medexperts-Gutachter hat nachvollziehbar begründet, weshalb er gestützt auf die Aktenlage als Beginn der Arbeitsfähigkeit den November 2019 festsetzt. Darauf kann abgestellt werden. Da diese allein lediglich 20 % beträgt, ist der Eintritt der orthopädischen Arbeitsunfähigkeit für die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruchs nicht weiter von Bedeutung. 3.3. Der psychiatrische medexperts-Gutachter hielt fest, dass die Einschätzung retrospektiv im Längsschnitt seit Februar 2019 gelte, "wo erstmals eine depressive Episode erwähnt wurde" (IV-act. 126-25). Wie der Beschwerdeführer richtig feststellt, stützte sich der psychiatrische Gutachter damit auf den Bericht der PSGN vom 5. Februar 2019 (IV-act. 70) ab. Demgegenüber kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, aus diesem Bericht gehe hervor, dass er schon vor der Anmeldung im Dezember 2018 unter depressiven Episoden gelitten habe, sodass für den Beginn des Wartejahres auf das Datum seiner Anmeldung abzustellen sei. Zwar ist es richtig, dass im Bericht der PSGN von einer erneuten depressiven Krise gesprochen wird. Gleichzeitig führten die Behandler aber auch aus, diese erneute depressive Krise gehe mit einer zunehmenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einher. Zudem heisst es im Bericht, nach aktenanamnestischer Beurteilung und im Rahmen des gesamten Verlaufs sei aktuell eine deutliche Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes erkennbar (IV-act. 70). Demnach existieren offenbar keine echtzeitlichen früheren Berichte der PSGN, welchen Angaben zur Arbeitsfähigkeit entnommen werden könnten. Weiter kann aus der gewählten Formulierung abgeleitet werden, dass die im Jahr 2019 eingetretene depressive Krise gegenüber jener der Vorjahre 2017 und 2018 eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands bewirkte und vor dem Jahr 2019 – trotz (lediglich aktenanamnestisch festgestellten vorübergehender, wieder abgeklungener) früherer depressiver Krisen – eben gerade keine so weitgehende Gesundheitseinschränkung bestand. 3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Im Medexperts-Konsensgutachten heisst es denn auch: "In der Aktenlage ist von einer rezidivierenden depressiven Störung die Rede, welche in dieser Form nicht objektiviert werden kann, da die zeitlichen Kriterien, insbesondere unterschiedliche depressive Episoden mit dazwischenliegender Symptomfreiheit, nicht objektiviert werden können. Die depressive Stimmung zeigt sich in klarem Zusammenhang mit den bestehenden Schmerzen, die vP beschreibt seit Ausbruch der Schmerzen kein symptomfreies Intervall mehr. Auch lassen sich keine depressiven Episoden seit der Jugend oder Kindheit explorieren, sodass in diesem Fall von einer prolongierten depressiven Episode unterschiedlichem Schweregrad ausgegangen werden muss" (IV- act. 126-4). Mangels echtzeitlicher medizinischer Berichte ist eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor Februar 2019 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Am Rande sei darauf hingewiesen, dass die PSGN von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % ausging, während der psychiatrische medexperts-Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte. Die Behandler erachteten die Gesundheitseinschränkung des Beschwerdeführers damit als gravierender als der Gutachter. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. E. 2.5 vorstehend) ist unter solchen Umständen tendenziell davon auszugehen, dass die behandelnden Arztpersonen im Zweifel eher zu Gunsten ihres Patienten aussagen, sodass die Angaben der PSGN auch unter diesem Blickwinkel nicht dahingehend ausgelegt werden können, eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers hätte schon vor bzw. seit Februar 2019 bestanden. Hinzu kommt – wie die Beschwerdegegerin in der Stellungnahme Fachbereich vom 4. Januar 2023 (IV- act. 206) zu Recht anführt – dass es sich beim Jahr 2018 gemäss IK um das einkommensstärkste Jahr gehandelt hat und sich auch von daher keine Hinweise auf eine längere Arbeitsunfähigkeitsphase ergeben. 3.5. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht den Beginn des Rentenanspruchs auf den Februar 2020 festgelegt. 3.6. Der Beschwerdeführer kritisiert die Berechnung des Invaliditätsgrades.4.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird grundsätzlich das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 f. mit Hinweisen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 128 V 29 E. 1). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. In der Regel wird am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Art. 28a N 48 ff. und N 63 f.). Bei Selbständigerwerbenden kann in der Regel auf die Einträge in das IK abgestellt werden. Dabei ist bei stärkeren Schwankungen ein Durchschnittswert zu wählen (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N 16 f.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Art. 16 N 33 f. und N 36). 4.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte, insbesondere die Tabellenlöhne gemäss LSE, beigezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3). Auf das tatsächlich erzielte Einkommen kann dann nicht abgestellt werden, wenn auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein höheres Einkommen erzielt werden kann; dies gilt jedenfalls dann, wenn der betreffenden Person ein Stellenwechsel zumutbar ist (Kieser, a.a.O., Art. 16 N 42 und N 72). 4.4. Soweit sich die beiden Vergleichseinkommen nicht ziffernmässig genau ermitteln lassen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer 4.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen (sogenannter Prozentvergleich). Der Prozentvergleich bietet sich namentlich an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind. Deren genaue Ermittlung erübrigt sich: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2019, 9C_851/2018, E. 5.1, mit Hinweisen). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung für das Validen- wie für das Invalideneinkommen auf die LSE abgestellt und im Ergebnis einen Prozentvergleich vorgenommen, aus welchem bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ein Invaliditätsgrad von 50 % resultierte (vgl. act. G1.1 und IV-act. 157) . Dies hat der Beschwerdeführer zu Recht beanstandet, wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort selbst einräumt, indem sie neu gestützt auf das IK das durchschnittliche Einkommen der letzten fünf Jahre als Valideneinkommen heranzieht. 5.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Valideneinkommen sei mit dem in der angefochtenen Verfügung erwähnten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 81'738.-- gleichzusetzen, unterliegt er einem Missverständnis. Das "massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen" ist ein rententechnischer Parameter zur Bestimmung der Höhe einer AHV- bzw. IV-Rente und entspricht nicht einem reellen (gegebenenfalls als Durschnitt über einen Zeitraum) erzielten Einkommen. Es setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften, wobei Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet werden (Art. 29 und Art 29 Abs. 1 und 3 lit. c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33 AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 und 2 AHVG). Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Art. 30 Abs. 1 AHVG jährlich fest. Die Aufwertungsfaktoren werden ermittelt, indem der Rentenindex nach Art. 33 Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre 5.2. quaterquinquies ter ter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Jahr Fr. Indexierung Fr. 2014 66'199.00 / 2'220 x 2'260 = 67'391.75 2015 49'059.00 / 2'226 x 2'260 = 49'808.30 2016 80'000.00 / 2'239 x 2'260 = 80'750.35 2017 70'268.00 / 2'249 x 2'260 = 70'611.70 von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird (Art. 51 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Am Schluss kann anhand der ermittelten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen unter Zuhilfenahme der vom BSV publizierten Rententabellen die Höhe der Rente abgelesen werden (vgl. zum Ganzen Rentenwegleitung des BSV, publiziert unter www.bsv.vollzug.ch). bis Beim Valideneinkommen handelt es sich insofern um eine hypothetische Grösse, als festzulegen ist, was eine versicherte Person als Gesunde weiterhin verdient hätte. Die Zahl gründet jedoch auf vor dem Eintritt der Invalidität reell erzieltes Einkommen. Bei Schwankungen ist je nachdem ein Durchschnitt zu verwenden (vgl. E. 4.3 vorstehend). Dabei ist aber nicht der Durchschnitt aller bisher erzielten Jahreseinkommen zu verwenden. Vielmehr ist darauf abzustellen, was die versicherte Person im Gesundheitsfall zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität mutmasslich verdient hätte. Im Falle des Beschwerdeführers kann nicht lediglich auf das letzte Jahr der Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität (2018, Fr. 112'776.--) abgestellt werden, denn sein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit war schwankend und in den Jahren davor verdiente er markant weniger (2017: Fr. 70'268.--, 2016: Fr. 80'000.--, 2015: Fr. 49'059.--, 2014: Fr. 66'199.--, 2013: Fr. 105'300.--, vgl. zum Ganzen IK-Auszug, IV-act. 182). Dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort einen Durchschnittswert aus den letzten fünf Jahren berechnet, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Indes sind die einzelnen Einkommen der Jahre 2014 bis 2017 vor der Berechnung des Durchschnittswerts entsprechend der Nominallohnentwicklung für Männer bis 2018 anzupassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2015, 8C_233/2015, E. 3.4). Daraus ergeben sich folgende Werte für die Berechnung des Durchschnittseinkommens (zur Indexierung siehe Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2021): 5.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2018 = 112'776.00 total = 381'338.10 Durchschnittswert 381'338.10 / 5 = 76'267.60 Das Valideneinkommen ist somit auf Fr. 76'268.-- festzusetzen. 5.4. Für das Invalideneinkommen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag vom 29. Januar 2020 (IV-act. 194) und den im Recht liegenden Lohnabrechnungen für den Zeitraum von Februar 2020 bis November 2021 (IV- act. 193-1 ff.) nach Eintritt seiner Invalidität einen Monatslohn von Fr. 3'000.-- erzielte. Bei einem Invalideneinkommen von jährlich Fr. 39'000.-- (Fr. 3'000.-- x 13) und einem Valideneinkommen von Fr. 76'268.-- (siehe E. 5.3 vorstehend) würde ein Invaliditätsgrad von 49 % resultieren, womit der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente hätte. Jedoch gab der Beschwerdeführer an, er habe seine GmbH seinem Bruder übertragen und danach für diesen gearbeitet (vgl. beispielhaft IV-act. 126-12), sodass von einem gewissen Entgegenkommen der Arbeitgeberin aufgrund der familiären Verbundenheit ausgegangen werden kann, auch wenn der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nur im Umfang von 20 % bei seinem Bruder gearbeitet hat (vgl. ebenfalls IV- act. 126-12). Offenbar verlor der Beschwerdeführer diese Stelle im Jahr 2022 (vgl. IV- act. 176, wonach der Versicherte ab 1. Juni 2022 arbeitslos gemeldet sei). Zu Gunsten des Beschwerdeführers kann angenommen werden, dass es sich beim Lohn von Fr. 3'000.-- nicht um reinen Leistungslohn gehandelt hat. Somit kann für das Invalideneinkommen der tiefere LSE-Tabellenlohn herangezogen werden. Die Parteien sind sich denn auch einig, dass für das Invalideneinkommen auf die Tabelle TA1 der LSE für das Total sämtlicher Wirtschaftszweige, Kompetenzniveau 1, Männer, abzustellen ist. Der entsprechende Tabellenlohn für ein Vollzeitpensum beträgt Fr. 67'767.-- (siehe Anhang 2 der vom BSV herausgegebenen IV-Textausgabe, Ausgabe 2022, S. 278, basierend auf der LSE). Bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit beträgt das Invalideneinkommen demnach Fr. 33'883.50.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.5. Aus der Gegenüberstellung des Validen- und Invalideneinkommens resultiert nach dem Gesagten ein Invaliditätsgrad von 56 % (100 - [Fr. 33'883.50 / Fr. 76'268.-- x 100]; zu den Rundungsregeln des Invaliditätsgrades vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2019, 8C_575/2018, E. 7.1, mit Hinweis auf BGE 130 V 121 E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin hat demnach im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab Februar 2019 bejaht. Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm daran anzurechnen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt unter Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 600.-- die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.--. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um eine Parteientschädigung wird abgewiesen. bis

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05.09.2023
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