St.Gallen Sonstiges 29.06.2023 IV 2022/179

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2022/179 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 17.07.2023 Entscheiddatum: 29.06.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 29.06.2023 Art. 53 Abs. 3 ATSG. Widerruf pendente lite (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 29. Juni 2023, IV 2022/179). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 8C_540/2023. Entscheid vom 29. Juni 2023 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2022/179 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Bivetti, rechtsanwälte.og 42, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rentenrevision (Einstellung) Sachverhalt A. A.___ bezog gestützt auf eine Verfügung vom 8./20. Februar 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV-act. 33 und 36). Mit einer Verfügung vom 4. August 2014 stellte die IV-Stelle die laufende Rente vorsorglich ein (IV-act. 112). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit einem Entscheid vom 16. April 2015 abgewiesen (IV 2014/386; vgl. IV-act. 150). A.a. Nach umfangreichen Sachverhaltsabklärungen teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit einem Vorbescheid vom 25. August 2022 mit (IV-act. 361), dass sie vorsehe, die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 8./20. Februar 2006 mittels einer sogenannt prozessualen Revision durch eine Abweisung des ursprünglichen Rentenbegehrens zu ersetzen. Dagegen liess der Versicherte am 26. September 2022 einwenden (IV-act. 362), das von der IV-Stelle im Vorbescheid dargestellte Abklärungsergebnis widerspreche den Tatsachen und den zahlreichen medizinischen Belegen diametral. Die Voraussetzungen für eine sogenannt prozessuale Revision seien nicht erfüllt. Da die IV-Stelle neu auch auf Erkenntnisse aus dem Verfahren betreffend die Ehefrau des Versicherten abstelle, werde um die Zustellung der IV- und Strafakten der Ehefrau zur Einsichtnahme ersucht. Mit einer Verfügung vom 6. Oktober 2022 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 8./20. Februar 2006 in Anwendung des Art. 53 Abs. 1 ATSG auf; sie stellte fest, dass der Versicherte bis mindestens dem 30. Oktober 2018 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt habe, und wies deshalb das Leistungsbegehren ab; zudem hielt sie fest, dass die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien und dass sie von der Wiederanmeldung vom 11. März 2019 Vormerk nehme (IV-act. 363). A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Am 7. November 2022 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2022 erheben (act. G 1). Er liess deren Aufhebung und die Weiterausrichtung der ganzen Rente beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, die sogenannt prozessuale Revision der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung sei zu spät, nämlich erst nach weit mehr als zehn Jahren erfolgt. Auch die relative Verwirkungsfrist von 90 Tagen sei nicht gewahrt worden. Die Observation, die die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) in Auftrag gegeben habe, sei unzulässig gewesen. Die Observationsergebnisse und das sich darauf stützende Beweismaterial seien nicht verwertbar. Er sei schon viermal am Rücken operiert worden. Die „künstliche“ Aufteilung des Verfahrens in einzelne Phasen sei unzulässig. Die Beschwerdegegnerin habe ihm die beantragte Akteneinsicht betreffend die Akten der Ehefrau verweigert und ihm zudem nur einen unvollständigen Auszug aus seinen IV-Akten zugestellt, womit sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. B.a. Mit einer Verfügung vom 29. November 2022 widerrief die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 6. Oktober 2022 (act. G 3.1). Sie teilte dies am 1. Dezember 2022 dem Versicherungsgericht mit (act. G 3). Ebenfalls am 1. Dezember 2022 gewährte sie dem Beschwerdeführer Einsicht in das ihn betreffende Bildmaterial; sie verweigerte aber die Edition der Akten betreffend die Ehefrau (act. G 4.1.4). B.b. Der Beschwerdeführer machte gegenüber dem Versicherungsgericht am 14. Dezember 2022 Folgendes geltend: „Nachdem der Widerruf nicht in Verfügungsform erfolgte und offenbar auch der zuständigen Verfahrensleitung bzw. dem Versicherungsgericht nicht mitgeteilt wurde, geht der Beschwerdeführer davon aus, dass dieser nicht gültig ist. Dies muss umso mehr gelten, als nach der Rechtsprechung die Bestimmung von Art. 53 Abs. 3 ATSG nur zum Tragen kommt, wenn die Behörde zugunsten der beschwerdeführenden Partei verfügt“ (act. G 4). B.c. Die Beschwerdegegnerin nahm am 16. Januar 2023 Stellung zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2022 (act. G 6). Nachdem sich auch der Beschwerdeführer nochmals geäussert hatte (act. G 8), erstattete die Beschwerdegegnerin am 10. März 2023 eine Beschwerdeantwort, mit der sie die B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2022 beantragte (act. G 10). Sie hielt fest, aufgrund der als Beschwerde gegen die Widerrufsverfügung vom 29. November 2022 zu qualifizierenden Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2022 sei die Widerrufsverfügung vom 29. November 2022 nicht formell rechtskräftig geworden. Dem ausdrücklichen Begehren des Beschwerdeführers folgend sei deshalb die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 6. Oktober 2022 zu prüfen. Die Observationsergebnisse seien verwertbar. Die Verwirkungsfristen für die prozessuale Revision seien gewahrt worden. Der Beschwerdeführer liess am 1. Mai 2023 an seinen Anträgen festhalten (act. G 13). Auch die Beschwerdegegnerin hielt an ihrem Antrag fest (act. G 15). B.e. Den Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom 6. Oktober 2022, mit der die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 8./20. Februar 2006 aufgehoben und durch eine Abweisung des Rentenbegehrens ersetzt worden ist. Mit der Verfügung vom 29. November 2022 ist die Verfügung vom 6. Oktober 2022 widerrufen worden. Nach der Auffassung des Bundesgerichtes gelten lite pendente erlassene Verfügungen im Sinne des Art. 53 Abs. 3 ATSG als automatisch mitangefochten (anschauliches Beispiel: SVR 2001 Nr. 20). Diese Auffassung ist gesetzwidrig, da sie zur Folge hätte, dass eine lite pendente erlassene Verfügung im Ergebnis nie eine „vollwertige“ Verfügung, sondern nur ein Antrag im hängigen Beschwerdeverfahren sein könnte. Der Art. 53 Abs. 3 ATSG zielt aber gerade darauf ab, einem bereits hängigen Beschwerdeverfahren den Gegenstand zu entziehen und das Gerichtsverfahren abzukürzen. Wäre eine Verfügung pendente lite nur ein Antrag im Beschwerdeverfahren, da sie automatisch als mitangefochten gälte, könnte dieses Ziel des Art. 53 Abs. 3 ATSG nie erreicht werden. Zudem ist auch nicht einzusehen, weshalb die versicherte Person durch die Fiktion einer automatischen „Anfechtung“ einer Verfügung pendente lite geschützt werden müsste. Versieht der Versicherungsträger seine Widerrufsverfügung mit der ordentlichen Rechtsmittelbelehrung und allenfalls noch mit dem Hinweis, dass diese Verfügung nicht als bereits durch die früher erhobene Beschwerde mitangefochten gelte, ist es der versicherten Person ohne Weiteres möglich, auch die Verfügung pendente lite beschwerdeweise anzufechten. Nach der konstanten Praxis der Abteilung II des 1.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen gilt eine pendente lite erlassene Widerrufsverfügung deshalb entgegen der Auffassung des Bundesgerichtes nicht als automatisch mitangefochten (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid IV 2021/214 vom 20. Mai 2022). Folglich hätte die Widerrufsverfügung vom 29. November 2022 grundsätzlich durchaus in formelle Rechtskraft erwachsen können. Damit wäre das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden, weil der Anfechtungsgegenstand – die Verfügung vom 6. Oktober 2022 – weggefallen wäre. Entscheidend für die Frage, ob in diesem Beschwerdeverfahren die Verfügung vom 6. Oktober 2022 auf ihre Rechtmässigkeit geprüft werden kann, ist also, ob die Widerrufsverfügung vom 29. November 2022 rechtzeitig angefochten worden ist. Sollte das der Fall sein, ist das Beschwerdeverfahren noch nicht gegenstandslos geworden, bis die Beschwerde gegen die Widerrufsverfügung vom 29. November 2022 rechtskräftig beurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Versicherungsgericht am 14. Dezember 2022 erklärt, er gehe davon aus, dass die Verfügung vom 29. November 2022 nicht gültig sei. Der Wortlaut dieser Äusserung spricht gegen eine beschwerdeweise Anfechtung der Verfügung vom 29. November 2022. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätte sonst nämlich ausdrücklich die Aufhebung der Widerrufsverfügung vom 29. November 2022 beantragt. Er muss also davon ausgegangen sein, dass die Widerrufsverfügung vom 29. November 2022 nach der Praxis des Bundesgerichtes zum Art. 53 Abs. 3 ATSG keine Verfügung, sondern nur ein Antrag an das Gericht sei, da sie seine rechtliche Lage nicht verbessere. Tatsächlich hat das Bundesgericht nicht nur für die beschwerdeführende Person „negative“, sondern auch „neutrale“ Verfügungen pendente lite, die also die Rechtsposition einer beschwerdeführenden Person weder verbessern noch verschlechtern, zu blossen Anträgen an das Versicherungsgericht erklärt (vgl. die Hinweise bei Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 53 N 90). Der Rechtsvertreter hat allerdings übersehen, dass die Widerrufsverfügung vom 29. November 2022 die Rechtsposition des Beschwerdeführers verbessert hat, denn die Beschwerdegegnerin hat ihre Verfügung vom 6. Oktober 2022 widerrufen, um ihm im wiederaufzunehmenden Verwaltungsverfahren die Einsicht in die vollständigen Akten zu gewähren, und ihm damit die Möglichkeit zu geben, sich unter vollständiger Aktenkenntnis nochmals zur Aufhebung der Rentenverfügung vom 8./20. Februar 2006 vernehmen zu lassen. Beim Widerruf vom 29. November 2022 handelt es sich also – auch nach der bundesgerichtlichen Auffassung – nicht nur um einen Antrag an das Versicherungsgericht, sondern um eine anfechtbare Verfügung. Der Beschwerdeführer hätte folglich am 14. Dezember 2022 explizit die Aufhebung der Verfügung vom 29. November 2022 beantragen müssen. Dies hat er jedoch nicht getan, wohl weil er 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte irrtümlicherweise angenommen hat, der Widerruf vom 29. November 2022 sei bloss ein Antrag an das Versicherungsgericht und nicht eine anfechtbare Verfügung. Ursächlich für diesen Irrtum dürfte wohl die Auffassung gewesen sein, der Widerruf sei weder „positiv“ noch „negativ“, sondern vielmehr „neutral“, weil er nichts an der materiellen Rechtsposition des Beschwerdeführers ändere. Tatsächlich existiert soweit überschaubar kein Präjudiz zur Frage, ob eine pendente lite ergehende Widerrufsverfügung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. 42 ATSG als „neutral“ oder als „positiv“ im Sinne der bundesgerichtlichen Auffassung zu qualifizieren ist. Diese Frage ist hier zu beantworten: Als „neutral“ könnte die Widerrufsverfügung vom 29. November 2022 nur qualifiziert werden, wenn man davon ausgehen müsste, dass die nachträglich gewährte vollständige Akteneinsicht verbunden mit der Möglichkeit zu einer weiteren Stellungnahme bloss ein verfahrensrechtlicher „Leerlauf“ gewesen sei, weil die Beschwerdegegnerin zum Vorneherein nicht gewillt gewesen sei, sich mit einer allfälligen Stellungnahme des Beschwerdeführers nach dessen Einsicht in die Akten zu befassen. Eine solche Haltung kann den zuständigen Sachbearbeitern der Beschwerdegegnerin nicht unterstellt werden, müssten sie ansonsten doch als befangen qualifiziert werden. Folglich ist davon auszugehen, dass der Widerruf der Verfügung vom 6. Oktober 2022 dem Beschwerdeführer die Chance eröffnet hat, seinen Rentenanspruch zu „retten“. Diese Chance hätte ohne den Widerruf nicht bestanden. Also hat die Widerrufsverfügung vom 29. November 2022 zumindest das Potential gehabt, die materielle Rechtsposition des Beschwerdeführers zu verbessern, weshalb sie als eine „positive“ Verfügung im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis und damit als eine „echte“ anfechtbare Verfügung zu qualifizieren ist. Es wäre überspitzt formalistisch, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorzuwerfen, er hätte das (ohne jedes Präjudiz) erkennen und folglich die Widerrufsverfügung vom 29. November 2022 explizit anfechten müssen. Der Irrtum des Rechtsvertreters ist deshalb zu „heilen“, was bedeutet, dass von einer rechtsgenüglichen Anfechtung der Widerrufsverfügung vom 29. November 2022 auszugehen ist. Bevor das Versicherungsgericht die Verfügung vom 6. Oktober 2022 auf deren Rechtmässigkeit überprüfen kann, muss es folglich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. November 2022 beurteilen. Nach der Bundesgerichtspraxis ist die Beschwerde so zu beurteilen, dass sich das Gericht in die Situation zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses hineinversetzt. Damals ist die Beschwerdegegnerin noch davon ausgegangen, dass sie das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt habe. Unter diesen Umständen ist es aus der Sicht der Beschwerdegegnerin durchaus sinnvoll gewesen, die Verfügung vom 6. Oktober 2022 zu widerrufen, dem 1.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer im wieder aufzunehmenden Verwaltungsverfahren Einsicht in die noch fehlenden Akten zu geben und ihm die Möglichkeit einzuräumen, sich zu der Bedeutung der zusätzlichen Akten zu äussern, um anschliessend unter Berücksichtigung dieser Äusserung des Beschwerdeführers neu über eine sogenannt prozessuale Revision der Verfügung vom 8./20. Februar 2006 zu entscheiden. Offenbar hat sich die Beschwerdegegnerin im selben Irrtum wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers befunden, dass nämlich die Widerrufsverfügung vom 29. November 2022 eine „neutrale“ Verfügung im Sinne der bundesgerichtlichen Auffassung und damit ein blosser Antrag zuhanden des Gerichtes gewesen sei, der mittels einer einfachen „Antragsänderung“ aus der Welt geschafft werden könne. Auch der Irrtum der Beschwerdegegnerin müsste an sich „geheilt“ werden, da ja auch die Beschwerdegegnerin mangels eines eindeutigen Präjudizes nicht hat erkennen können, dass es sich um einen „positiven“ Widerruf im Sinne der bundesgerichtlichen Auffassung und damit um eine „vollwertige“ Verfügung gehandelt hat. Für die „Heilung“ müsste aber fingiert werden, dass die Beschwerdegegnerin eine weitere Widerrufsverfügung erlassen habe, mit der sie ihre Widerrufsverfügung vom 29. November 2022 widerrufen habe. So weit kann eine „Heilung“ nicht gehen, denn das Verwaltungsverfahrensrecht kennt keine „fiktiven Verfügungen“, sondern operiert ausschliesslich mit tatsächlich ergangenen Verfügungen. Massgebend ist allein, dass die Beschwerdegegnerin ihre Widerrufsverfügung vom 29. November 2022 effektiv nicht rechtzeitig durch eine weitere Verfügung pendente lite widerrufen, das heisst aufgehoben hat. Dem Versicherungsgericht bleibt deshalb nichts anderes übrig, als die Beschwerde gegen die Widerrufsverfügung vom 29. November 2022 abzuweisen, was zur Folge hat, dass die Verfügung vom 6. Oktober 2022 widerrufen worden ist, sodass kein Anfechtungsgegenstand mehr existiert. Folglich muss das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 6. Oktober 2022 als gegenstandslos abgeschrieben werden. 1.4. Mit dem Widerruf der Verfügung vom 6. Oktober 2022 fällt auch der darin enthaltene Entzug der aufschiebenden Wirkung dahin, der aber ohnehin von Beginn weg überflüssig gewesen ist, weil die Beschwerdegegnerin ihre Rentenzahlungen schon lange vor dem Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 2022 vorsorglich eingestellt hatte, was vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen als rechtmässig qualifiziert worden war. 1.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde gegen die Widerrufsverfügung vom 29. November 2022 wird abgewiesen. Da das Beschwerdeverfahren betreffend die Widerrufsverfügung vom 29. November 2022 nicht direkt Leistungen der Invalidenversicherung betrifft, sind keine Gerichtskosten zu erheben. Zufolge der Abweisung der Beschwerde gegen die Widerrufsverfügung muss das Begehren des Beschwerdeführers um eine Parteientschädigung abgewiesen werden. Dem Beschwerdeführer ist zwar die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt worden, aber diese Bewilligung hat formal nur das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 6. Oktober 2022 betroffen. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung sind aber in beiden Verfahren dieselben gewesen. Die Beschwerde gegen die Widerrufsverfügung vom 29. November 2022 kann nicht als aussichtslos qualifiziert werden. Damit sind auch im Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 29. November 2022 die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt, weshalb der Staat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung auszurichten hat, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als minimal zu qualifizieren, weshalb die Entschädigung auf 80 Prozent von 500 Franken, also auf 400 Franken, festzusetzen ist. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Rückerstattung dieser Entschädigung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). 2.1. Praxisgemäss sind für die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Verfügung vom 6. Oktober 2022 keine Gerichtskosten zu erheben. Da die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit zu verantworten hat, weil sie die Verfügung vom 6. Oktober 2022 widerrufen hat, besteht ein voller Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung. Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als für einen „IV-Rentenfall“ durchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Parteientschädigung praxisgemäss auf 4’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Für das Beschwerdeverfahren betreffend die Widerrufsverfügung vom 29. November 2022 werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat hat dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren betreffend die Widerrufsverfügung vom 29. November 2022 eine Entschädigung von 400 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 4. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 6. Oktober 2022 wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 5. Für diesen Abschreibungsbeschluss werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 6. Oktober 2022 mit 4’000 Franken zu entschädigen.

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25.03.2026