St.Gallen Sonstiges 23.11.2021 IV 2021/88

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2021/88 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 30.03.2022 Entscheiddatum: 23.11.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 23.11.2021 Art. 8 und 17 IVG. Anspruch auf eine Umschulung. Der Anspruch auf eine Umschulung setzt eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens etwa 20 Prozent im erlernten Beruf oder in einem Beruf voraus, den die versicherte Person im Rahmen einer Umschulung erlernt hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. November 2021, IV 2021/88). Entscheid vom 23. November 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Vera Kolb Geschäftsnr. IV 2021/88 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand IV-Leistungen Sachverhalt A. A.___ meldete sich am 3. Juli 2019 wegen eines Morbus Scheuermann zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Er gab an, seit dem 22. Februar 2019 voll arbeitsunfähig zu sein. Er habe eine Ausbildung zum Modeberater absolviert und sei seit dem Jahr 2011 als Sicherheitsangestellter tätig. A.a. Am 19. Juli 2019 berichtete Dr. med. B., Fachärztin für Allgemeine und Innere Medizin FMH, beim Versicherten bestehe ein Verdacht auf ein spondylogenes Schmerzsyndrom untere LWS mit/bei einem thorakalen Morbus Scheuermann Th4-L1 von 80°. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund einer starken Dorsalgie, lumbalbetont und vor allem bei längerem Stehen, eingeschränkt. Eine Tätigkeit mit wechselnden Positionen (Sitzen, Gehen, Stehen) könne der Versicherte noch ausüben. Eine Umschulung sei erforderlich. Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hatte am 29. März 2019 angegeben (IV- act. 9-3 f.), der Versicherte leide am ehesten an den Folgen eines Morbus Scheuermann mit einer kompensatorischen Hyperlordose der LWS und einer Spondylarthrose. Er habe mit dem Versicherten ein intensives, gezieltes Kräftigungsprogramm der autochthonen Rückenmuskulatur thorakal sowie der Rumpfmuskulatur lumbal besprochen. Weiter sei eine Umschulung diskutiert worden; diese sei im Sinne einer Wechseltätigkeit zu empfehlen. A.b. Die letzte Arbeitgeberin berichtete am 5. August 2019 (IV-act. 13), der Versicherte sei vom 15. Oktober 2011 bis 21. Februar 2019 bei ihr in einem Pensum von ca. 50 bis 60% im Sicherheitsdienst tätig gewesen. A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 29. August 2019 berichtete Dr. med. D., Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, sie habe den Versicherten im Auftrag der Krankentaggeldversicherung untersucht (Fremdakten act. 2-4 ff.). Sie gab an, sie habe beim Versicherten folgende Diagnosen erhoben: Langjährige Beschwerden der Wirbelsäule bei einem bekannten Morbus Scheuermann thoracal, fixierte Brustkyphose, erhebliche muskuläre Dysbalancen trotz intensiver Fitness-Gymnastik, da vorwiegend die Bewegungsmuskulatur und nicht die kleine stabilisierende Muskulatur trainiert sei, kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit, erheblich verkürzte Ischiokruralmuskulatur. Die vorgetragenen Beschwerden thorakolumbal, lumbal und zeitweise auch nuchal fänden ihr Korrelat in einer Fehlstatik und einer Haltungsinsuffizienz. Der Versicherte habe eine gut trainierte Bewegungsmuskulatur am Rumpf und an den oberen Extremitäten. Bereits beim Stehen im Einbeinstand und beim Hüpfen bestünden aber Probleme, da die Kraft der unteren Extremitäten nicht ausreichend sei und die Koordination fehle. Anhand der erhobenen Untersuchungsbefunde ergebe sich unter anderem die Indikation zur Kräftigung der kleinen stabilisierenden Muskulatur. In körperlich leichten und gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könnten, sei der Versicherte ab sofort einsatzfähig. Die Prognose sei als gut zu erachten, da zurzeit funktionelle Beschwerden im Vordergrund stünden, die einer Therapie gut zugänglich seien. Eine Arbeitsplatzbeschreibung liege nicht bei. Einschränkungen ergäben sich für häufiges Gehen und Stehen sowie für mittelschwere und schwere Tätigkeiten. Bücken und Zwangshaltungen seien vorübergehend noch zu vermeiden. Für berufliche Massnahmen bestehe ab sofort eine vollständige Arbeitsfähigkeit, wenn es sich um überwiegend körperlich leichte Arbeiten handle, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könnten. A.d. Der RAD-Arzt Dr. med. E. hielt am 16. September 2019 fest (IV-act. 16), in der bisherigen Tätigkeit, sofern sie häufiges Gehen und Stehen sowie mittelschwere Arbeitsbelastungen und Zwangshaltungen umfasse, verfüge der Versicherte über keine Arbeitsfähigkeit mehr. Ein versicherungsmedizinisch verwertbares Profil hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit liege allerdings nicht vor. In einer adaptierten Tätigkeit verfüge der Versicherte, in Übereinstimmung mit Dr. D.___, über eine vollständige Arbeitsfähigkeit. A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Als Adaptionskriterien nannte Dr. E.___ eine körperlich überwiegend leichte, wechsel­ belastende Tätigkeit ohne die Einnahme von Zwangshaltungen. Mit einem Vorbescheid vom 19. September 2019 kündigte die IV-Stelle dem Ver­ sicherten an, sie beabsichtige, sein Begehren um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen abzuweisen (IV-act. 20). Zur Begründung führte sie aus, Abklärungen hätten ergeben, dass in einer adaptierten, also in einer überwiegend körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne die Einnahme von Zwangshaltungen, eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. Am 13. November 2019 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (IV-act. 28). A.f. Am 11. Dezember 2019 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. November 2019 (IV-act. 32-2). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 13. November 2019 und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Zur Begründung machte er geltend, wegen des Morbus Scheuermann sei sein Alltag mit sehr vielen Schmerzen beim Sitzen, langen Laufen und langen Stehen beeinträchtigt. Im beigelegten Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Kantonsspitals St. Gallen vom 22. November 2019 hatten die Fachärzte angegeben (IV-act. 34), beim Versicherten bestehe der bekannte Morbus Scheuermann mit einer Hyperlordosierung des zerviko- thorakalen Übergangs. Aufgrund der durch den Morbus Scheuermann veränderten Wirbelsäulenkonfiguration sei eine Weiterführung der Tätigkeit als Sicherheitsangestellter nicht anzuraten, da der Versicherte bei dieser Tätigkeit mehrere Stunden durchgehend stehen oder gehen müsse. Sie hätten bereits früher zu einem Wechsel in eine Tätigkeit mit abwechselndem Stehen und Sitzen geraten. Die IV-Stelle beantragte am 27. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde (IV-act. 36). Der nun anwaltlich vertretene Versicherte änderte in der Replik vom 20. Mai 2020 (IV-act. 43) seine Anträge dahingehend, dass die Verfügung vom 13. November 2019 aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen sei, die Umschulungskosten zu übernehmen. Die IV-Stelle liess in ihrer Duplik vom 9. Juni 2020 an ihrem Antrag festhalten (IV-act. 44). In seinem Entscheid vom 10. September 2020 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St.Gallen die Beschwerde teilweise gut (IV-act. 46); es hob die Verfügung vom 13. November 2019 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück. Zur Begründung führte es aus, der Versicherte A.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe die Abweisung des Rentenbegehrens nicht angefochten. Die Verfügung vom 13. November 2019 sei also soweit formell rechtskräftig geworden, als sie einen Rentenanspruch des Versicherten verneint habe. Da der Versicherte nur eine Umschulung beantragt habe, bilde nur diese den Streitgegenstand. Die IV-Stelle habe nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer eine Ausbildung absolviert habe, sei es als Modeberater, als Sicherheitsangestellter oder in einem anderen Bereich. Damit habe sie ihre Untersuchungspflicht verletzt (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die IV-Stelle habe daher noch abzuklären, ob der Versicherte eine Berufsbildung abgeschlossen habe oder ob er als Hilfsarbeiter zu qualifizieren sei. Der RAD-Arzt Dr. E.___ habe keine überzeugende Arbeitsfähigkeitsschätzung des Beschwerdeführers für die Tätigkeit als Modeberater oder als Sicherheitsangestellter abgeben können, da ihm die berufsspezifischen Belastungsprofile nicht bekannt gewesen seien. Die berufsberaterische Fachperson werde also auch ein Belastungsprofil für die Tätigkeit im erlernten Beruf auszuarbeiten haben. Für eine überzeugende Arbeitsfähigkeitsschätzung fehle es auch an einer Äusserung über eine mögliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit auch der Arbeitsfähigkeit des Versicherten für die allenfalls erlernte Berufstätigkeit (Modeberater oder Sicherheitsangestellter) durch therapeutische Massnahmen. Mit einem Schreiben vom 1. Dezember 2020 gab die IV-Stelle dem Versicherten bekannt (IV-act. 51), dass die Verfügung vom 13. November 2019 infolge des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen aufgehoben werde. Am 18. Dezember 2020 reichte der Versicherte diverse Arbeitszeugnisse und Diplome/ Fähigkeitsausweise ein (IV-act. 62 ff.). Unter anderem reichte er folgende Unterlagen ein: Diplom als kaufmännischer Sachbearbeiter vom Juli 2020 der G.___ (IV-act. 64-1), Bestätigung Grundkurs H.___ (Kurs vom 10. August 2011 bis 19. August 2011) vom 21. Oktober 2020 (IV-act. 64-2), Staplerausweis Kategorie A1 vom 10. Oktober 2008 (IV- act. 64-8), Diplom als Fitness Betreuer vom September 2003 (IV-act. 64-6) und Fähigkeitsausweis als Verkäufer in der Textilbranche vom 31. Juli 2001 (IV-act. 64-8 f.). A.h. Bereits am 24. November 2020 hatte Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie FMH, gegenüber der SUVA St.Gallen berichtet (IV-act. 69-15 ff.), er habe beim Versicherten folgende Diagnosen erhoben: Status nach Autounfall am 10. August 2020 mit Heckauffahrunfall mit initialen Oberarmschmerzen links sowie seither chronifizierten A.i.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Wirbelsäulenschmerzen zervikal bis lumbal sowie subjektiv empfundener Beeinträchtigung der Gedächtnisfunktion, kein Hinweis für fokal neurologische, klinische Defizite bei anamnestisch Skoliose und Morbus Scheuermann. Bei aktuell fehlenden fokal neurologischen Defiziten bestehe beim Versicherten aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wobei wahrscheinlich Tätigkeiten im Sicherheitsdienst mit häufig vermehrt körperlicher Aktivität eher ungünstig seien. Tätigkeiten in Wechselhaltung, z.B. als kaufmännischer Sachbearbeiter, seien sicherlich zu empfehlen. Der RAD-Arzt Dr. E.___ hielt am 5. Januar 2021 fest (IV-act. 70-4), der Versicherte sei in einer adaptierten, körperlich leichten, wechselbelastenden, im Büro auszuübenden Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig. Dieses Arbeitsprofil entspreche der Tätigkeit im Detailhandel. Als Mitarbeiter im Sicherheitsdienst bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Mit einem Vorbescheid vom 12. Januar 2021 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an (IV-act. 73), sie beabsichtige den Antrag auf Umschulung und andere berufliche Massnahmen sowie den Anspruch auf Rentenleistungen abzuweisen. Sie führte aus, der Versicherte könne in einer leidensadaptierten Tätigkeit bei einer vollen Arbeitsfähigkeit ein gleichwertiges Erwerbseinkommen wie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter im Sicherheitsdienst erzielen. Somit bestehe auch ohne Umschulungsmassnahme eine gleichwertige Erwerbsmöglichkeit. Aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit bestehe auch kein Anspruch auf andere berufliche Massnahmen und Rentenleistungen. Am 11. Februar 2021 liess der Versicherte Einwand gegen den Vorbescheid vom 12. Januar 2021 erheben (IV-act. 80); eine Begründung innert Nachfrist blieb jedoch aus. Am 19. März 2021 verfügte die IV-Stelle, das Leistungsbegehren für eine Umschulung und andere berufliche Massnahmen sowie für Rentenleistungen werde abgewiesen (IV-act. 82). A.j. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess am 7. Mai 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. März 2021 der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Kosten für die Umschulung zu übernehmen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. In ihrer Verfügung vom 19. März 2021 hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Umschulung, andere berufliche Massnahme und Rentenleistungen verneint. Daher gilt es zunächst zu klären, was der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Aufhebung der Verfügung vom 19. März 2021 und die Anweisung der Beschwerdegegnerin, die Umschulungskosten zu übernehmen, beantragt. Die Abweisung des Rentenbegehrens und der anderen beruflichen Massnahmen hat der Beschwerdegegnerin nehme an, er könne in einer leidensadaptierten Tätigkeit ein gleichwertiges Einkommen wie in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter im Sicherheitsdienst erzielen. Als Sicherheitsmitarbeiter habe er bei einem 70%-Pensum einen Jahreslohn von Fr. 41'202.00 erhalten. Ohne die gesundheitliche Einschränkung wäre er in einem 100% Pensum tätig und würde daher ein Valideneinkommen von Fr. 58'860.00 erzielen. Weiter sei keine dem Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 19. September 2020 entsprechende Abklärung über das Belastungsprofil im erlernten Beruf des Beschwerdeführers erfolgt. Der Beschwerdeführer sei in seinen angestammten Tätigkeiten (Modeberater und Sicherheitsangestellter) je voll arbeitsunfähig, da diese Berufe ein ganztägiges Stehen mit sich brächten. Aufgrund der Fähigkeitsausweise dürfe der Beschwerdeführer nicht als Hilfsarbeiter eingestuft werden. Im erlernten Beruf sei eine mindestens 20%ige gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse gegeben, weshalb ein Umschulungsanspruch bestehe. In einer Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Sie führte aus, die geforderten Abklärungen des Versicherungsgerichts vorgenommen zu haben. Gestützt darauf habe der RAD festgehalten, der Beschwerdeführer sei im Detailhandel zu 100% arbeitsfähig. Eine Erwerbseinbusse von 20% sei nicht gegeben, womit kein Anspruch auf Umschulung bestehe. B.b. Die Beschwerdeführerin reichte keine Replik ein (act. G 6). B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer damit nicht angefochten. Streitgegenstand bildet somit ausschliesslich ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung. 2. Eine invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG die Massnahmen beruflicher Art, also auch die Umschulung. Eine versicherte Person hat laut dem Art. 17 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn eine solche infolge einer Invalidität notwendig ist und wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Eine umschulungsspezifische Invalidität liegt vor, wenn der erlernte Beruf infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht mehr uneingeschränkt ausgeübt werden kann. Gemäss der langjährigen konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichtes setzt ein Umschulungsanspruch eine Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent voraus (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2020, 8C_792/2019, E. 3.1; BGE 130 V 488, E. 4.2; 124 V 110, E. 2b). Dies ist in Anbetracht des Sinns und Zwecks einer Umschulung so zu interpretieren, dass für den Umschulungsanspruch eine Erwerbseinbusse von etwa 20% im erlernten Beruf vorausgesetzt ist. Eine Umschulung hat nämlich zum Ziel, der versicherten Person eine im Vergleich zur bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit gleichwertige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (so bereits BGE 100 V 18 und die oben angeführten Bundesgerichtsurteile). Eine gleichwertige Erwerbstätigkeit beinhaltet nicht nur ein quantitatives Element, das heisst die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit einer annähernd gleichen Verdienstmöglichkeit wie in der vor Eintritt der Invalidität ausgeübten Tätigkeit, sondern auch ein qualitatives Element, indem der versicherten Person durch eine Umschulung ermöglicht werden soll, einen Beruf auszuüben, der ihren Fähigkeiten entspricht (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N 14 zu Art. 17). Deshalb kann eine unqualifizierte Hilfsarbeitertätigkeit bei einer versicherten Person, die eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, nie eine annähernd gleichwertige Erwerbstätigkeit darstellen (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., N 18 zu Art. 17; BGE 124 V 111, E. 3). Ist es also das Ziel, der versicherten Person mittels einer Umschulung zu einer im Vergleich zur bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit gleichwertigen Erwerbstätigkeit zu verhelfen, kann sich der rechtsprechungsgemäss geforderte Minderverdienst von etwa 20% als Voraussetzung für einen Umschulungsanspruch nur

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf eine Erwerbseinbusse im erlernten Beruf beziehen. Das (umschulungsspezifische) versicherte Gut ist also die Erwerbsfähigkeit im erlernten Beruf. Um diese ermitteln zu können, bedarf es einer medizinisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass eine Arbeitsunfähigkeit am letzten Arbeitsplatz nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf gleichzusetzen ist. Es ist nämlich nicht auszuschliessen, dass eine versicherte Person aufgrund einer Gesundheitsbeeinträchtigung am letzten Arbeitsplatz nicht mehr oder nur noch teilweise ausüben kann, an einer anderen Arbeitsstelle, aber im gleichen Beruf, uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Eine umschulungsspezifische Invalidität liegt dann nicht vor. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass ein Umschulungsanspruch eine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse von etwa 20% im erlernten Beruf voraussetzt. 3. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2001 die Berufsbildung zum Verkäufer in der Textilbranche abgeschlossen (IV-act. 64-8 f.). Dabei handelt es sich um seinen angestammten Beruf. Als Verkäufer ist der Beschwerdeführer gemäss den überzeugenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung voll arbeitsunfähig. Eine Umschulung hat zum Ziel, den Beschwerdeführer, der gesundheitsbedingt in seinem angestammten Beruf als Verkäufer nicht mehr arbeitsfähig ist, in die Lage zu versetzen, in einem anderen Beruf eine Arbeitsstelle zu finden, an der er einen vergleichbaren Lohn erzielen kann. Um zu prüfen, ob in einer anderen Tätigkeit ein vergleichbarer Lohn erzielt werden kann, muss als Vergleichsbasis vorab feststehen, welchen Lohn der Beschwerdeführer als Verkäufer, insbesondere unter Berücksichtigung seines Alters und seiner beruflichen Fähigkeiten (auch unter Berücksichtigung von allfälligen Weiterbildungen wie z.B. Lehrmeisterkurs), erzielen könnte. Die Beschwerdeführerin hat dies jedoch nicht abgeklärt. Da dem Versicherungsgericht das berufsberaterische Fachwissen für eine solche Einkommensermittlung fehlt, ist die Sache zur weiteren Abklärung über den möglichen Lohn des Beschwerdeführers als Verkäufers (unter Berücksichtigung von möglichen Zusatzqualifikationen) in der Textilbranche an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.1. Neben seiner Berufsbildung zum Verkäufer hat der Beschwerdeführer weitere berufliche Ausbildungen absolviert. Er hat im September 2003 ein Diplom als Fitnessbetreuer erhalten (IV-act. 64-6). Im Mai 2004 hat er einen Kurs zum Lehrmeister absolviert (IV-act. 64-7) und im August 2011 hat er einen 10tägigen Grundkurs H.___ besucht (IV-act. 64-2). Im Juli 2020 hat er schliesslich das Diplom für den erfolgreichen 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abschluss des Lehrgangs als kaufmännischer Sachbearbeiter an der G.___ erhalten (IV-act. 64-1). Ob es sich dabei um die Verwirklichung von Berufswünschen oder um eine versuchte Selbsteingliederung des Beschwerdeführers gehandelt hat, kann offenbleiben. Massgebend ist, ob der Beschwerdeführer in einem dieser Berufe ein mit dem Lohn als Verkäufer in der Textilbranche vergleichbares Einkommen erzielen könnte und wenn ja, ob er in diesem Beruf zu wenigstens 80% arbeitsfähig ist. Da der Beschwerdeführer als Securitasmitarbeiter gemäss den überzeugenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin voll arbeitsunfähig ist, fällt diese Tätigkeit als geeignete alternative Tätigkeit von vornherein ausser Betracht. Demnach ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als kaufmännischer Sachbearbeiter oder als Fitnessbetreuer mit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit einen vergleichen Lohn, der nicht tiefer als 80% desjenigen als Verkäufers (im fiktiven "Gesundheitsfall") sein darf, erzielen kann. Die Tätigkeit als kaufmännischer Sachbearbeiter ist dem Beschwerdeführer gemäss den überzeugenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin zu 100% zumutbar. Anhand des eingereichten Diploms lässt sich jedoch nicht ermitteln, welcher Ausbildungsstufe (bspw. eidgenössisch anerkannte Berufsbildung) die vom Beschwerdeführer abgeschlossene Weiterbildung als kaufmännischer Sachbearbeiter gleichkommt. Für die Ermittlung des möglichen Einkommens wäre dies jedoch notwendig. Da dem Versicherungsgericht das berufsberaterische Fachwissen fehlt, um dies zu ermitteln, hat die Beschwerdegegnerin abzuklären, welcher Ausbildungsstufe der Abschluss als kaufmännischer Sachbearbeiter entspricht. Danach hat die Beschwerdegegnerin weiter berufsberaterisch abzuklären, wie viel der Beschwerdeführer als kaufmännischer Sachbearbeiter auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen würde, um so einen Vergleich zum möglichen Lohn des Beschwerdeführes als Verkäufer vornehmen zu können. Die Sache ist damit auch diesbezüglich zur weiteren berufsberaterischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.2.1. Wie das Belastungsprofil für die Tätigkeit als Fitnessbetreuer aussieht und ob diesbezüglich noch eine verbleibende Arbeitsfähigkeit besteht, hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht abgeklärt. Aufgrund des Verdachts auf eine Anabolika-induzierte medikamentöse toxische Hepatopathie kann eine Arbeitsfähigkeit als Fitnessbetreuer ohne genauere Abklärungen weder bejaht noch ausgeschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin hat folglich sowohl berufsberaterisch das Belastungsprofil als auch medizinisch die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Fitnessbetreuer abzuklären. Falls eine verbleibende Arbeitsfähigkeit vorhanden ist, hat die Beschwerdegegnerin weiter berufsberaterisch 3.2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Entscheid abzuklären, wie hoch das Einkommen des Beschwerdeführers hierfür wäre. Die Sache ist deshalb nicht nur zur berufsberaterischen, sondern auch zur ergänzenden medizinischen Abklärung, das heisst zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (unter Berücksichtigung allfälliger medizinischer Massnahmen) für die Tätigkeit als Fitnessbetreuer an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer als kaufmännischer Sachbearbeiter oder Fitness­ betreuer (falls er für letzteres arbeitsfähig ist) nicht mehr als 20% weniger verdient als in einer Tätigkeit als Verkäufer, hat er keinen Anspruch auf eine Umschulung. Verdient er hingegen weniger als 80% von dem, was er als Verkäufer aktuell im fiktiven "Gesundheitsfall" verdienen würde, hat er einen Umschulungsanspruch, da ihm ohne Umschulung keine geeignete alternative Tätigkeit zur Verfügung steht, mit er die annähernd gleichen Verdienstmöglichkeiten erzielen könnte. 3.2.3. Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 13. November 2019 in dem die Umschulung betreffenden Teil aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme von weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erweist sich als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist diese Gebühr vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 4.1. bis Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Der Vertretungsaufwand ist als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, da die seit dem letzten Beschwerdeverfahren neu hinzugekommenen Akten gering gewesen sind und da der Rechtsvertreter keine Replik verfasst hat. Somit ist die Entschädigung auf Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. März 2021 für den die Umschulung betreffenden Teil aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3.Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

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23.11.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026