© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2021/83 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 16.06.2023 Entscheiddatum: 06.04.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 06.04.2023 Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c und Abs. 4 AHVG, SchlB lit. c Abs. 1 AHVG (10. AHV-Revision), Art. 36 Abs. 2 IVG: Einkommenssplitting bei Scheidung und laufender Invalidenrente. Aufgrund der Scheidung der zweiten Ehe wurde eine integrale Neuberechnung der Invalidenrente durchgeführt, wobei das Einkommen aus der ersten Ehe, die vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision und vor Eintritt der Invalidität geschieden worden war, gesplittet wurde. Aufhebung der angefochtenen Verfügung, da bei dieser Fallkonstellation (am
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente (Berechnung und Rückforderung) Sachverhalt A. A.___ (IV-act. 3) bezog gemäss Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA), IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), vom 11. September 1997 ab 1. Mai 1996 eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % (IV-act. 19). Mit Mitteilungen vom 31. Mai 1999, 21. September 2005 und 3. Februar 2011 hielt die IV-Stelle unverändert am Invaliditätsgrad von 100 % und damit weiterhin am Anspruch auf eine ganze Rente fest (IV-act. 24, 52, 72). Die Versicherte war vom 19. November 1981 bis 20. November 1984 in erster Ehe mit B.___ (act. G 9.1.17) und vom 6. August 2004 bis 29. März 2011 mit C.___ verheiratet gewesen (act. G 9.1.39). A.a. Mit Verfügung vom 1. April 2021 setzte die IV-Stelle die IV-Rente neu fest und forderte von der Versicherten zu viel ausbezahlte IV-Rentenleistungen in Höhe von total Fr. 9'090.-- zurück. Zur Begründung führte sie aus, bei der Berechnung der AHV-Rente sei festgestellt worden, dass die IV-Rente nach der Scheidung der Versicherten vom 29. März 2011 nicht neu berechnet worden sei. Aufgrund dieser Scheidung hätte ihre IV-Rente ab 1. April 2011 nach den Bestimmungen der 10. AHV-Revision umgerechnet und dabei die Einkommensteilung der ersten Ehe berücksichtigt werden sollen. Die Neuberechnung erfolge wegen der Verjährung lediglich für fünf Jahre rückwirkend ab 1. April 2016. Dies ergebe für die Versicherte eine tiefere IV-Rente, ab 1. April 2016 bis 31. Dezember 2018 von monatlich Fr. 1'936.--, ab. 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 von monatlich Fr. 1'953.-- und ab 1. Januar 2021 bis 30. April 2021 von monatlich Fr. 1'969.--. (IV-act. 76). A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Am 30. März 2021 hatte die Eidgenössische Ausgleichskasse (nachfolgend: EAK) der Versicherten durch Verfügung mitgeteilt, infolge Erreichens des ordentlichen Rentenalters habe sie ab 1. Mai 2021 Anspruch auf eine Rente der AHV in Höhe von Fr. 1'969.--. Die Berechnung der Altersrente ergebe eine niedrigere Rente als die Invalidenrente. Die Berechnungsgrundlage der Invalidenrente werde für die Altersrente beibehalten, weil diese vorteilhafter sei. Bei der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (DJE) sei die Einkommensteilung während der Ehedauer durchgeführt worden (act. G 9.1.79). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 27. April 2021 bei der EAK Einsprache mit dem Antrag, dass die bisher ausgerichtete Invalidenrente von Fr. 2'122.-- durch eine Altersrente in gleicher Höhe zu ersetzen sei (act. G 9.1.77, act. G 5.1). Die EAK erliess am 17. Juni 2021 einen abweisenden Einspracheentscheid (act. G 5.1). A.c. Gegen die IV-Renten- sowie Rückforderungsverfügung vom 1. April 2021 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 27. April 2021 mit dem Antrag auf deren vollumfängliche Aufhebung. Die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) macht geltend, aus der Verfügung gehe nicht hervor, inwiefern die angeblich unterlassene Umrechnung der IV-Rente gemäss den Bestimmungen der 10. AHV-Revision ab dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2021 beantragt die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 1. April 2021. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen der EAK vom 17. Juni 2021. Darin wird festgehalten, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anmeldung für eine Altersrente angegeben, seit dem Jahr 2011 von C.___ geschieden zu sein. Die EAK habe aufgrund eines automatischen Registerabgleichs und einer Nachfrage beim Zivilstandsamt D.___ bereits im Jahr 2013 Kenntnis von der Scheidung der Beschwerdeführerin erhalten. Die zuständige Mitarbeiterin sei jedoch fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Scheidung keine Neuberechnung der Rente zur Folge habe. Dies gereiche der Beschwerdeführerin aber nicht zum Nachteil, weil sie dadurch nicht bereits ab 2011 eine tiefere Rente bezogen habe, sondern die Rente erst im Jahr 2021 rückwirkend für fünf Jahre zurück korrigiert worden sei. Grundsätzlich sei es nicht die zweite Eheschliessung, welche zu einer Neuberechnung der Rente geführt habe, sondern die zweite Scheidung, die sich im Jahr 2011 nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision und damit nach der damals eingeführten Einkommensteilung bei Scheidung ereignet habe. Gemäss Gesetz müsse Einkommen, dass die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt hätten, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin habe ab Mai 1996 und damit bereits vor Inkrafttreten der 10. AHV- Revision am 1. Januar 1997 eine IV-Rente bezogen. Da sie sich im Jahr 2011 habe scheiden lassen, habe zwingend eine integrale Neuberechnung der Rente auf den Grundlagen der 10. AHV-Revision mit der Einkommensteilung vorgenommen werden müssen. Die Neuberechnung werde auf den ersten Versicherungsfall vorgenommen. Konkret heisse dies, dass lediglich die während der ersten Ehe gemeinsam erzielten und bei der Scheidung geteilten Einkommen für die integrale Neuberechnung der IV- Rente massgebend gewesen seien. Somit sei die Neuberechnung zurecht erfolgt (act. G 9, 9.1). B.c. Mit Replik vom 4. Oktober 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Im Weiteren macht sie geltend, es seien mit der Neuberechnung sowohl der Besitzstand als auch der Vertrauensschutz verletzt worden. Zudem sei der Rückforderungsanspruch bereits verwirkt, da die Ausgleichskasse bereits am 28. September 2005 erkannt habe, dass sie der Eheschliessung vom 6. August 2004 B.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. versehentlich keine Beachtung geschenkt hatte. Folglich sei die einjährige Verwirkungsfrist im Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung vom 1. April 2021 bereits abgelaufen gewesen (act. G 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf die Einreichung einer Duplik (act. G 13). B.e. Das Gericht verlangt bei der Beschwerdegegnerin bzw. der EAK weitere Angaben sowie Unterlagen, welche am 21. November 2022 eingehen und der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2023 in Kopie zur Kenntnis gebracht werden (act. G 15 ff.). B.f. Vorliegend streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die IV- Rente der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. April 2011 neu berechnen, auf einen tieferen Betrag festsetzen und Rentenleistungen vom 1. April 2016 bis 31. März 2021 in Höhe von insgesamt Fr. 9'090.-- zurückfordern durfte. 1.1. Gemäss Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind für die Berechnung der ordentlichen IV-Renten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sinngemäss anwendbar. Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften sowie den Betreuungsgutschriften (Art. 29 AHVG). Das Einkommen wird mit dem Aufwertungsfaktor multipliziert und durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden. Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe 1.2. bis ter quater
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erzielt haben, werden gemäss dem mit der 10. AHV-Revision eingeführten so genannten Splitting geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a), wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (lit. b) und bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29 Abs. 3 lit. c AHVG). quinquies Die Beschwerdeführerin war vom 19. November 1981 bis 20. November 1984 in erster Ehe verheiratet (act. G 9.1.17). Ab 1. Mai 1996 bezog sie eine Invalidenrente, welche nach altem Recht berechnet worden war. Per 1. Januar 1997 trat die 10. AHV- Revision in Kraft. Gemäss den Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision; nachfolgend: SchlB AHVG) lit. c Abs. 1 gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entstand. Sie gelten u.a. aber auch für laufende einfache Altersrenten (bzw. gestützt auf Art. 36 Abs. 2 IVG für laufende Invalidenrenten) von Personen, deren Ehe nach dem 31. Dezember 1996 geschieden wird. Damit hatte die 10. AHV-Revision zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens keinen Einfluss auf die laufende Invalidenrente, weil die erste Ehe der Beschwerdeführerin bereits vor deren Inkrafttreten geschieden worden war. 1.3. Die Beschwerdeführerin war sodann nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision vom 6. August 2004 bis 29. März 2011 in zweiter Ehe verheiratet (act. G 9.1.39). Da die Scheidung dieser Ehe somit aus der Zeit nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision datiert, ist zu prüfen, ob ein Splitting des Einkommens zu erfolgen hatte. Das Einkommenssplitting basiert auf dem Grundgedanken, dass die während der Ehe erzielten beitragspflichtigen Einkommen hälftig geteilt und den beiden Ehegatten gegenseitig im individuellen Konto (IK) gutgeschrieben werden. Dabei ist die Einkommensteilung bei Eintritt des ersten Versicherungsfalles sowohl bei weiterbestehender als auch bei (durch Tod oder Scheidung) aufgelöster Ehe vorzunehmen (BGE 126 V 59). Gemäss Art. 29 Abs. 4 AHVG unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (lit. a); und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (lit. b). Wie das Bundesgericht in BGE 129 V 124, wo das Einkommenssplitting eines IV-Rentners (mit Rentenbeginn vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision) aufgrund des Erreichens des Rentenalters seiner Ehefrau (nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision) in Frage stand, festhielt, erstreckt sich der vom Splitting erfasste Zeitraum lediglich bis zum 31. Dezember des Vorjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles Invalidität (E. 4.3). Damit 1.4. quinquies
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte fällt eine Einkommensteilung des während der zweiten Ehe der Beschwerdeführerin erzielten Einkommens von ihr und ihrem zweiten Ehemann vorliegend infolge der Ehescheidung im Jahr 2011 von vorneherein ausser Betracht. Die Beschwerdegegnerin bezieht sich für die Neuberechnung auf Art. 29 Abs. 3 lit. c AHVG sowie auf die Bestimmungen des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über die Berechnung von überführten und altrechtlichen Renten bei Mutationen und Ablösungen (nachfolgend: KS 3). In Rz 3001 dieses Kreisschreibens wird hinsichtlich "altrechtlicher Renten" (die vor dem 1. Januar 1997 entstanden sind und deren Berechnungsgrundlagen bisher nicht geändert werden mussten, Rz. 1004) u.a. festgehalten, eine integrale Neuberechnung werde grundsätzlich dann vorgenommen, wenn vor dem 1. Januar 1997 entstandene einfache Alters- und Invalidenrenten wegen Ehescheidung neu berechnet werden müssten. Die Neuberechnung werde auf den Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalls vorgenommen. Die neu festgesetzte Rente sei dann an die zwischenzeitlichen Rentenerhöhungen anzupassen (sog. Rentenaufbau; Rz 3002). Den speziellen Fall, dass durch eine Scheidung nicht das Einkommen, welches während der Ehe dieser Ehegatten erzielt wurde, gesplittet werden soll, sondern jenes aus einer früheren, bereits vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision geschiedenen Ehe, behandelt das Kreisschreiben allerdings nicht. Nachdem der Versicherungsfall "Invalidität" jedoch bereits vor der zweiten Heirat eingetreten ist und für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens nur Einkommen bis zum Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt werden kann, ist eine Anrechnung und somit auch eine Teilung des Einkommens während der zweiten Ehe nicht mehr möglich (vgl. oben E. 1.4 letzter Satz) und erscheint einer Teilung des ehelichen Einkommens aus der ersten Ehe auf den ersten Blick nichts entgegenzustehen. Insbesondere halten auch die Schlussbestimmungen der 10. AHV-Revision in lit. c Abs. 4 fest, dass bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen Art. 29 Abs. 3 AHVG auch angewendet werde, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden worden sei. Nachdem gestützt auf Art. 36 Abs. 2 IVG dasselbe für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrente zu gelten hat, erscheint die Durchführung des Splittings für das Einkommen aus der ersten Ehe ohne eine genauere Prüfung ebenfalls angebracht. Eine solche wird im Folgenden vorgenommen. 1.5. quinquies quinquies 1.6. Gemäss den Schlussbestimmungen der 10. AHV-Revision, 2. Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG, Ziff. 1 gelten die Buchstaben c Abs. 1-9, f Abs. 2 und g Abs. 1 der SchlB AHVG sinngemäss. 1.6.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorab ist festzustellen, dass die neuen Bestimmungen der 10. AHV-Revision gemäss SchlB AHVG lit. c Abs. 1 grundsätzlich für alle Renten gelten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht. Sie gelten auch für (im damaligen Zeitpunkt bereits) laufende einfache Altersrenten von Personen, jedoch nur, wenn deren Ehegatte nach dem 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf eine Altersrente erwirbt oder deren Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden wird. D.h. die Regelungen gelten nur für am 31. Dezember 1996 verheiratete Rentenbezüger und zwar im Hinblick auf das Eintreten des so genannten 2. Versicherungsfalles. 1.6.2. Gemäss SchlB AHVG lit. c Abs. 4 wird Art. 29 Abs. 3 AHVG (das Splitting) zusätzlich auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde. Im Kontext mit dem vorstehend dargelegten Abs. 1 kann diese Bestimmung aber nicht so zu verstehen sein, dass für am 1. Januar 1997 bereits laufende Renten von bereits geschiedenen Personen ebenfalls ein Splitting gemäss Art. 29 AHVG zu erfolgen hat, sondern nur so, dass das Splitting bei bereits früher geschiedenen Ehen nur durchgeführt wird bei Rentenansprüchen, die nach dem 1. Januar 1997 entstehen. Personen, mit einem Anspruch auf eine Invalidenrente unterstehen der 10. AHV- Revision, wenn sie im Januar 1997 invalid geworden sind, wobei der Monat des Eintritts des Versicherungsfalles massgebend ist (Jürg Brechbühl, Übergangsrechtliche Aspekte der 10. AHV-Revision, Das System der Übergangsbestimmungen, Soziale Sicherheit 5/1996, S. 244). 1.6.3. quinquies quinquies Nichts Anderes ergibt sich auch aus dem Informationsbulletin Nr. 4 zur Einführung der 10. AHV-Revision vom 31. Oktober 1997 (nachfolgend Bulletin Nr. 4), auf welches in Rz. 3002 KS 3 verwiesen wird. Dort wird bereits eingangs unter "1.1 Ausgangslage" festgehalten, dass eine integrale Neuberechnung gemäss Rz. 2004 ff. KS II grundsätzlich dann vorgenommen wird, wenn laufende einfache Alters- oder Invalidenrenten verheirateter Personen infolge Scheidung, Tod, Erreichen des Rentenalters durch den Ehegatten (Eintritt des 2. Versicherungsfalls) und Invaliditätseintritt beim Ehegatten neu berechnet werden müssen (Ziff. 1.1 Bulletin Nr. 4). Sämtliche weiteren Verwaltungsweisungen enthalten konsequenter Weise auch keinerlei Anweisungen für den Fall einer Neuberechnung einer am 1. Januar 1997 bereits laufenden IV-Rente einer bereits geschiedenen Person. Generell erfolgte mit dem Inkrafttreten der 10. Revision der wichtigste Schritt zur Gleichstellung der Geschlechter in der AHV. Unter anderem individualisierte sie die Rentenansprüche von verheirateten Versicherten (vgl. auch Basile Cardinaux, AHV 21: Welche Änderungen bringt die Reform?, SZS 6/2022, S. 342). 1.6.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.7. Diese Feststellungen decken sich auf den ersten Blick auch mit den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Rentenakten. Es fällt zunächst auf, dass für die mit Verfügung vom 11. September 1997 festgesetzte IV-Rente ab dem 1. Mai 1996 ein massgebendes durchschnittliches Einkommen (DJE) von Fr. 54'924.-- bestimmend war und unter Anwendung der damals gültigen Rentenskala 44 ein monatlicher Anspruch von Fr. 1'723.-- resultierte (was im Vergleich annähernd dem damaligen Maximalansatz der Rente von Fr. 1'940.-- entsprach, vgl. dazu T13 Höhe der ordentlichen AHV-Renten seit 1948, Bundesamt für Sozialversicherungen; act. G 9.1-19). Bei über die Jahre hinweg gleichgebliebenem IV-Grad von 100 % wurde der IV-Rentenbetrag jeweils der Teuerung angepasst und betrug zuletzt ab 1. Januar 2021 Fr. 2'122.--. 1.7.1. Weiter fällt auf, dass für die aktuell angefochtene Neuberechnung der IV-Rente gemäss der Verfügung vom 1. April 2021 massgebende durchschnittliche Einkommen von Fr. 43'378.-- (1996), Fr. 53'580.-- (2016), Fr. 54'036.-- (2019) und Fr. 54'492.-- (2021) sowie die Rententabelle Skala 44 Basis waren, und im Vergleich zur bisherigen IV-Rente deutlich tiefere Rentenbeträge resultierten (vgl. Tabelle "Überführung in die 10. Revision", act. G 9.1-69 sowie Verfügung vom 1. April 2021, act. G 9.1-71 ff.). 1.7.2. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der tiefere Rentenbetrag ergebe sich aufgrund des tieferen massgebenden durchschnittlichen Einkommens bzw. der nötig gewordenen so genannten "integralen Neuberechnung" der Rente unter Berücksichtigung der ersten Ehe der Beschwerdeführerin aufgrund der zweiten Scheidung. Dem Acor-Berechnungsblatt ist nicht zu entnehmen, dass die für die Ermittlung des DJE in den Ehejahren eingesetzten Einkommen des ersten Ehemannes zum Einkommen der Beschwerdeführerin hinzugesplittet und von dieser Einkommen an den Ehemann weggesplittet wurden. Es scheint vielmehr, dass der Beschwerdeführerin ihre eigenen Einkommen angerechnet wurden. Der damalige Ehemann verfügte in seinem IK-Auszug über drei Gutschriften von je Fr. 10'000.-- für die entsprechenden Jahre (vgl. act. G 9.1-53 ff). Die geltend gemachte integrale Neuberechnung, die zu einem massgeblich kleineren DJE geführt haben soll, ist dem Berechnungsblatt so jedenfalls nicht zu entnehmen, auch wenn der Vermerk "Code 8" angebracht war. 1.7.3. Auf Nachfrage des Gerichts erläutert die EAK die Berechnungen und reicht insbesondere den bis dahin noch nicht vorliegenden IK-Auszug der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 1998 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass in den Jahren 1982 bis 1984 keine Einkommen eingetragen wurden (act. G 16-2 f.). Weiter erläutert die EAK, dass es sich bei den von 1983 bis 1985 beim Ehemann vermerkten 1.7.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommen von je Fr. 10'000.-- lediglich um Platzhalter handle (was systemtechnisch bedingt und nötig sei, weil ansonsten nicht gesplittet werde) und es sich bei den 1982 und 1983 eingetragenen Fr. 6'000.-- und Fr. 14'932.- tatsächlich um zugesplittete Einkommen handle (act. G 16). Dem ebenfalls eingereichten IK-Auszug des ersten Ehemannes lassen sich nun auch seine Einkommenszahlen entnehmen (1982: Fr. 12'000.--, 1983: Fr. 29'864.--, act. G 16.1-6) und das der Beschwerdeführerin für diese Jahre hinzugesplittete Einkommen nachvollziehen. Dementsprechend ist die von der EAK vorgenommene integrale Neuberechnung betraglich nachvollziehbar. Durch die Neuanrechnung der Einkommen während der ersten Ehe in den Jahren 1982 und 1983 von insgesamt Fr. 20'932.-- sowie von Fr. 8'896.-- aus Jugendjahren ergab sich neu eine Summe von Fr. 657'485.--, welche aufzuwerten, zu teilen und mit einem Karrierezuschlag zu versehen war und ein DJE von Fr. 53'580.-- ergab. Die (bei der Ablösung einer IV-Rente durch eine AHV-Rente) durchzuführende Berechnung über alle Jahre bis zur Pensionierung ergab ein weit kleineres DJE von Fr. 26'770.--. Dementsprechend legte die EAK die AHV-Rente gestützt auf ein DJE von Fr. 53'580.-- sowie auf eine massgebende Beitragsdauer von 18 Jahren mit 5 % Zuschlag fest, was einen geringeren als den bis anhin ausbezahlten IV-Rentenbetrag ergab. 1.7.5. 1.8. Wie vorstehend (E. 1.6) dargetan sind die Übergangsbestimmungen jedoch nicht so zu verstehen, dass eine vor dem 1. Januar 1997 bereits entstandene IV-Rente einer im selben Zeitpunkt bereits geschiedenen Person bei späterer zweiter Heirat und Scheidung einer integralen Neuberechnung zu unterziehen wäre. In diesem Fall unterbleibt eine Neuberechnung einer laufenden Rente. Da das Splittingverfahren dennoch durchgeführt wird, wird zu gegebener Zeit nur die Rente des (damals) noch nicht rentenberechtigten (ehemaligen) Ehegatten nach den neuen Bestimmungen berechnet. Erwächst eine Scheidung hingegen erst unter dem neuen Recht in Rechtskraft und ist ein Ehegatte im Scheidungszeitpunkt bereits rentenberechtigt, so ist dessen Rente nach Abschluss des Splittingverfahrens aufgrund der geteilten Einkommen neu zu berechnen (Bst. c Abs. 1 SchlB AHVG). Die neuberechnete Rente wird ab dem ersten Tag des Monats ausgerichtet, in welchem die Scheidung in Rechtskraft erwachsen ist (Mario Christoffel, Voraussetzungen des Einkommenssplittings, insbesondere bei Scheidung, Auswirkungen der Ehescheidung auf laufende Renten, in: Soziale Sicherheit 5/1996, S. 240). 1.8.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf ihre IV-Rente bereits mit dem Eintritt des Versicherungsfalles am 1. Mai 1996 erworben. Mit Verfügung vom 11. September 1997 wurde ihr rückwirkend ab dem 1. Mai 1996 eine ganze IV-Rente zugesprochen (act. G 9.1-19). Da sie bereits geschieden war, hat sie einen eigenen Rentenanspruch erworben und demgemäss wurde die Rentenhöhe bereits allein gestützt auf ihre eigenen Einkommen festgelegt. Konkret war zur Festsetzung ihrer Rente eine Vergleichsrechnung anzustellen, indem einerseits die Summe der Erwerbseinkommen durch die Anzahl Jahre der gesamten massgebenden Versicherungszeit und anderseits nur die Einkommen vor der Ehe (bzw. bei geschiedenen Frauen vor und nach der Ehe) durch die Zahl der entsprechenden Beitragsjahre geteilt werden. Massgebend war das für die Versicherte günstigere Resultat (vgl. BGE 101 V 184). Dies lässt sich auch dem neu eingereichten Rentenberechnungsblatt aus dem Jahr 1997 (act. G 16.1.-1) sowie der Aufstellung der jeweiligen Rentenbeträge und massgebenden Faktoren für die Rentenberechnung (act. G 16.2) entnehmen. Das DJE, errechnet aus allen Einkommen von 1978 (Jahr nach Erreichen des 20. Altersjahrs) bis und mit 1995 (Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles) von gesamthaft Fr. 627'657.--, aufgewertet und geteilt durch alle 18 Beitragsjahre war kleiner als jenes, errechnet aus denselben Einkommen, abzüglich jenes aus dem Jahr 1981 während eines Ehejahres von insgesamt Fr. 605'744.-- geteilt durch 14 Beitragsjahre (Abzug von vier Jahren, in welchen sie verheiratet war; act. G 16.1-1). Dementsprechend wurde ihre Rente auf der Grundlage eines DJE von Fr. 54'924.-- sowie 18 Jahren festgelegt. Die erste Ehe hatte insofern einen Einfluss, als deren Jahre für die Festsetzung des DJE unberücksichtigt blieben und der Beschwerdeführerin nach Durchführung der Vergleichsrechnung ein höherer Rentenbetrag zugesprochen wurde. 1.8.2. Wie vorstehend dargetan, besagt die in lit. c Abs. 1 der Schlussbestimmung aufgestellte Grundregel, dass die neuen Bestimmungen auf Renten angewandt werden, die nach dem 31. Dezember 1996 entstehen und zudem auch auf laufende Renten von Personen, deren Ehegatte nach dem 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf eine Altersrente erwirbt oder deren Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden wird. Sie bezieht sich somit nur auf Ehen, die bei Inkrafttreten der 10. AHV-Revision bestanden haben. Der vorliegende Spezialfall, bei welchem die erste Ehe der Beschwerdeführerin bereits vor dem 31. Dezember 1996 geschieden wurde und sich der Sachverhalt der Scheidung somit vor dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision verwirklicht hat, ist in den Schlussbestimmungen nicht geregelt (E. 1.6.2 und 1.6.3). Für eine Ehe, die nach dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerde wird somit gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 1. April 2021 aufgehoben. Da es sich nicht um einen Leistungsfall im Sinne von Art. 69 Abs. 1 IVG handelt, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (vgl. Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1. April 2021 aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Übergangsbestimmungen nötig, da es sich dabei um einen Sachverhalt handelt, der sich ausschliesslich unter dem neuen Recht verwirklicht hat. Die vorliegende Sachverhaltskonstellation mit zwei Ehen (eine vor und eine nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision) fällt nicht unter die genannten Bestimmungen und wird in den Schlussbestimmungen auch nicht als Spezialfall geregelt. Insbesondere wurde auch nicht vorgesehen, dass in dieser Konstellation eine bereits laufende Rente einer bereits geschiedenen Person ohne Eintritt eines weiteren Versicherungsfalles innert einer gewissen Frist in das neue System zu überführen war (wie dies beispielsweise für bereits laufende Ehepaar-Altersrenten gemäss lit. c Abs. 5 der Schlussbestimmungen vorgesehen war). Auch wurde die laufende IV-Rente der Beschwerdeführerin nicht unter Berücksichtigung der Einkommen von Mann und Frau festgesetzt (vgl. lit. c Abs. 7 Schlussbestimmungen), sondern - wie vorstehend in E. 1.8.2 dargetan - ausschliesslich unter Berücksichtigung ihrer eigenen Einkommen, und war damit gar nicht zu individualisieren. Es hat gemäss Gesagtem keine integrale Neuberechnung der IV-Rente zu erfolgen, womit die vorliegend angefochtene Neuberechnungs- sowie Rückforderungsverfügung vom 1. April 2021 ersatzlos aufzuheben ist. Sollte die Beschwerdeführerin für den Monat April 2021 lediglich eine Invalidenrente von Fr. 1'969.-- erhalten haben, wird die Beschwerdegegnerin noch einen Differenzbetrag nachzuzahlen haben. Ab dem 1. Mai 2021 ist die Beschwerdeführerin AHV- rentenberechtigt. bisbis