St.Gallen Sonstiges 25.03.2021 IV-2021/8

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2021/8 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 14.04.2021 Entscheiddatum: 25.03.2021 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.03.2021 Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. c, Art. 27 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV (SR 741.11). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 44 km/h (nach Abzug der Messtoleranz). Da ihm der Führerausweis in den letzten fünf Jahren bereits wegen einer (früheren) schweren Widerhandlung entzogen war, beträgt die Mindestentzugsdauer, die von Gesetzes wegen nicht unterschritten werden darf, für die neuerliche schwere Widerhandlung (Geschwindigkeitsüberschreitung) zwölf Monate. Zwischen den Zeitpunkten der Tat und des Verfügungserlasses liegen rund vier Jahre und zwei Monate. Es liegt kein Fall überlanger Verfahrensdauer vor, der ein gänzliches Absehen von einer Administrativmassnahme rechtfertigen würde; zudem wurde auch das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Der Rechtsvertreter stellte im parallelen Strafverfahren, dessen rechtskräftiger Ausgang von der Vorinstanz abzuwarten war, einen Sistierungsantrag, der gutgeheissen und letztlich zu einer Verzögerung im Strafverfahren von rund einem Jahr und sieben Monaten führte. In den restlichen zweieinhalb Jahren des Strafverfahrens wurden zwei Strafbefehle erlassen, zwei Parteiverhandlungen vor dem Kreisgericht durchgeführt und ein Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht St. Gallen eingeleitet. Der Vorinstanz ihrerseits hat das Verfahren nicht verzögert, sondern zügig vorangetrieben. Bestätigung der Entzugsdauer von 12 Monaten. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. März 2021, IV-2021/8) Präsident Urs Gmünder, Richter Beat Fritsche und Roland Luchsinger, Gerichtsschreiberin Franziska Geser X, Rekurrent,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Dähler, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St. Gallen, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug) Sachverhalt: A.- X erlangte den Führerausweis der Fahrzeugkategorie B am 5. März 1981. Im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ; früher: Administrativmassnahmen-Register) ist er wegen einer schweren Widerhandlung mit einem dreimonatigen Führerausweisentzug vom 6. Januar bis 5. April 2012 verzeichnet. Er hatte am 6. Januar 2012 ein Motorfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,19 Gewichtspromille gelenkt. B.- Am 24. Oktober 2016 führte die Polizei in Buchs auf der Haagerstrasse eine Geschwindigkeitskontrolle im Ausserortsbereich durch; dort galt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. X war an der Messstelle mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h unterwegs (nach Abzug einer Messtoleranz von 4 km/ h). Aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung von 44 km/h, welche er vor Ort anerkannte, nahm die Polizei den Führerausweis vorläufig ab. Das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen weigerte sich zunächst, den Führerausweis wieder herauszugeben. Dies änderte sich erst, als X dagegen Rekurs erhob. Bevor ein Entscheid erging, erhielt er den Führerausweis am 15. Dezember 2016 vom Strassenverkehrsamt wieder zurück. Dieses wies zudem darauf hin, dass das Administrativmassnahmeverfahren sistiert und der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet werde.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.- Im Strafverfahren wurde X am 28. April 2017 wegen grober Verkehrsregelverletzung zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen. Ein Sachbearbeiter mit staatsanwaltschaftlichen Befugnissen hatte die Untersuchung geführt und die Anklage erhoben, was der Verteidiger als unzulässig rügte. Nach einer ersten mündlichen Parteiverhandlung vor dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland vom 21. September 2017, der anschliessenden Abnahme weiterer Beweise und einer vom Verteidiger beantragten Sistierung des Strafverfahrens wies die Einzelrichtern die Angelegenheit am 23. Juli 2019 zur Ergänzung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zurück. Zuvor hatte das Bundesgericht in einem anderen Fall die Frage offengelassen, ob die frühere, vom 25. Februar 2011 bis 29. Januar 2018 geltende Bestimmung, wonach ein Sachbearbeiter mit staatsanwaltschaftlichen Befugnissen auf Anordnung und unter Verantwortung des Staatsanwalts Untersuchungen führt, die Nichtanhandnahme verfügt, das Verfahren sistiert oder einstellt, einen Strafbefehl erlässt oder Anklage erhebt, wenn als Sanktion voraussichtlich eine Busse, eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen, gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden oder eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten in Betracht kommt (vgl. aArt. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung, sGS 962.1, abgekürzt: EG-StPO), gegen übergeordnetes Recht verstösst (Urteil 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 1.2 und 1.3). Nach einer nochmaligen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft wurde X mit Strafbefehl vom 24. Oktober 2019 im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 24. Oktober 2016 erneut wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 680.– und einer Busse von Fr. 11'500.– verurteilt. Auf Einsprache hin bestätigte die Einzelrichterin am Kreisgericht Werdenberg- Sarganserland mit Entscheid vom 25. Mai 2020 den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung. Die Sanktion änderte sie insofern ab, als sie die Geldstrafe auf 56 Tagessätze zu je Fr. 680.– und die Busse auf Fr. 9'500.– reduzierte. Auf eine dagegen angemeldete Berufung trat das Kantonsgericht St. Gallen am 2. September 2020 mangels Eingangs einer Berufungserklärung nicht ein. D.- Am 6. November 2020 setzte das Strassenverkehrsamt das Administrativmassnahmeverfahren fort und verfügte am 14. Dezember 2020 einen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zwölfmonatigen Führerausweisentzug, unter Anrechnung der Dauer der polizeilichen vorläufigen Abnahme bis zur Wiederaushändigung. Zuvor hatte der Rechtsvertreter am 16. November 2020 einen Führerausweisentzug von maximal sechs Monaten beantragt. X liess am 13. Januar 2021 bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) Rekurs gegen den Warnungsentzug vom 14. Dezember 2020 erheben. Er beantragte, die Entzugsdauer auf sechs Monate zu beschränken und dem Rekurs für die sechs Monate übersteigende Warnungsentzugsdauer die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesem prozessualen Antrag wurde am 14. Januar 2021 entsprochen, und zwar mit dem Hinweis, dass dem Rekurs wieder aufschiebende Wirkung zukomme, sofern das Rekursverfahren über den 19. Mai 2021 hinaus dauere. Das Strassenverkehrsamt verfügte daraufhin am 19. Januar 2021, dass auf die Vollstreckungsanordnung vom 14. Januar 2021 nicht eingetreten werde. Auf Intervention des Verfahrensleiters hin nahm es diese Verfügung zurück und den Führer­ ausweis des X entgegen. In der Sache verzichtete das Strassenverkehrsamt am 28. Januar 2021 auf eine Vernehmlassung. Der Rechtsvertreter hielt am Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2021 nicht mehr fest. Auf die Ausführungen im Rekurs wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 13. Januar 2021 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). 2.- a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Bestandteile einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4487). b) Signale und Markierungen sind zu befolgen und gehen den allgemeinen Regeln vor (Art. 27 Abs. 1 SVG). Nach Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen, 80 km/h. Zur Sanktionierung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte festgelegt. Danach liegt nach bundesgerichtlicher Praxis ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor, wenn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr, ausserorts um 30 km/h oder mehr und auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1; Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16c SVG N 6). Im Rekursverfahren ist unbestritten, dass der Rekurrent die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts am 24. Oktober 2016 um 44 km/h überschritten hat. Er macht zu Recht auch nicht geltend, dass der Tatbestand der schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG aus subjektiven Gründen nicht erfüllt sei. Der Rekurs richtet sich denn auch ausschliesslich gegen die Entzugsdauer; darauf ist im Folgenden einzugehen. 3.- Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Diese Zumessungsfaktoren sind gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Bei der Bemessung der Entzugsdauer kommt der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu (Weissenberger, a.a.O., Art. 16 SVG N 27). a) Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung beginnt die fünfjährige Bewährungsfrist mit dem Ablauf der Dauer des vorangegangenen Warnungsentzugs (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 6.3). Der Führerausweis war dem Rekurrenten wegen einer schweren Widerhandlung für drei Monate bis am 5. April 2012 entzogen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 24. Oktober 2016 ereignete sich demnach während der fünfjährigen Bewährungsfrist; folglich beträgt die Mindestentzugsdauer zwölf Monate. Daran ändert auch die Kritik des Rekurrenten nichts, wonach die Regelung, dass die Rückfallfrist einerseits beim Entzugsende der Vortat und andererseits beim neuen Deliktsdatum anknüpfe, in seinem Fall deshalb als unhaltbar erscheine, weil er sich nach der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 24. Oktober 2016 über einen langen Zeitraum automobilistisch bewährt habe und die Verfahrensdauer sich vor allem daraus ergebe, dass der Staat durch unzuständige Personen gesetzwidrig Strafverfahren habe führen lassen (act. 1 Ziff. 19). b) Gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG darf die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden. Der Rekurrent hält dafür, dass die Mindestentzugsdauer "aufgrund einer krass menschenrechtsverletzenden Verfahrensdauer" zu unterschreiten sei. Das Administrativmassnahmeverfahren habe sich von der Geschwindigkeitsüberschreitung bis zur angefochtenen Verfügung über vier Jahre und zwei Monate erstreckt. Aufgrund dieses Zeitablaufs könne der Sinn und Zweck der Administrativmassnahme nur noch sehr bedingt erfüllt werden. Die abschreckende Wirkung des Warnungsentzugs nehme mit fortschreitender zeitlicher Distanz zum Vorfall erheblich ab; dasselbe gelte für das staatliche Ahndungsbedürfnis.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) aa) Der Warnungsentzug ist – im Gegensatz zum Sicherungsentzug wegen fehlender Fahreignung (vgl. Art. 16d SVG) – eine der Strafe ähnliche Sanktion mit präventivem Charakter (Weissenberger, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. SVG N 5) und als solcher Teil des Administrativmassnahmenrechts, das per 1. Januar 2005 verschärft wurde. Ziel der Revision war, schwere und wiederholte Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften strenger und vor allem auch einheitlicher zu ahnden, um die Strassenverkehrsteilnehmer zu rücksichtsvollem und sicherem Fahren zu bewegen. Eine einschneidende Änderung betraf die Mindestentzugsdauer, die nur noch in klar definierten Ausnahmefällen (Dienstfahrten von Blaulichtorganisationen) unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Die besonderen Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie insbesondere auch die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, dürfen seither nur bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden, weil sonst die mit der Revision angestrebte einheitliche Handhabung vereitelt würde. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und entgegen der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 120 Ib 504) kommt die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer auch bei einer Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), was zu den bei der Festsetzung des Führerausweisentzugs zu berücksichtigenden Umständen zählt, nicht mehr in Frage, wobei dies den gänzlichen Verzicht auf eine Massnahme in schwerwiegenden Fällen nicht ausschliesst. Das Grundrechtsinteresse ist dann höher zu gewichten als das Vereinheitlichungsinteresse, zumal es sich um Ausnahmen handelt und das Sanktionsinteresse aufgrund der sehr langen Verfahrensdauer stark an Bedeutung verliert (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des SVG, BBl 1999 4485 f.; BSK SVG-B. Rütsche, Art. 16 N 94). Ein solcher Fall liegt hier, wo bis zur Verfügung der Vorinstanz etwas mehr als vier Jahre vergangen sind (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.3), jedoch nicht vor. Abgesehen davon hatte das Bundesgericht, soweit überblickbar, noch keinen Fall zu beurteilen, in welchem aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung des Beschleunigungsgebots auf einen Warnungsentzug verzichtet wurde. Vielmehr kann ein erzieherischer Effekt selbst bei einer Zeitspanne von mehr als neun Jahren seit der Verkehrsregelverletzung weiterhin nicht ausgeschlossen werden (BGer 1C_190/2018 vom 21. August 2018 E. 5.1 f.).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bb) Eine andere Frage ist, ob das Beschleunigungsgebot tatsächlich verletzt wurde und, falls ja, welche Folgen dies hat. Die Administrativbehörde hat, sofern eine Anzeige an den Strafrichter bereits erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen ist, mit ihrer Verfügung über eine Warnungsmassnahme grundsätzlich zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt (Weissenberger, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. SVG N 13). Dementsprechend ist sie regelmässig an die Feststellungen des Sachverhalts durch den Strafrichter gebunden (BGE 139 II 95 E. 3.2 S. 101). Aufgrund dieser Parallelität des Straf- und Administrativmassnahmeverfahrens kann sich das Verfahren in die Länge ziehen, und zwar vor allem dann, wenn im Strafverfahren verschiedene Instanzen durchlaufen werden. Eine erste Verzögerung von wenigen Monaten gab es im Strafverfahren, weil die Angelegenheit nach Eingang der Anklage beim Kreisgericht zur Durchführung einer Einvernahme mit dem Rekurrenten zurückgewiesen wurde (act. 13/113). An der ersten Parteiverhandlung vom 21. September 2017 machte der Rechtsvertreter des Rekurrenten geltend, dass ein Sachbearbeiter mit staatsanwaltschaftlichen Befugnissen die Untersuchung geführt und die Anklage erhoben habe, was gemäss kantonsgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig sei (act. 13/42). Am 18. Juni 2018 beantragte der Rechtsvertreter des Rekurrenten die Sistierung des Strafverfahrens, weil das Bundesgericht in einem Fall, in welchem er Verteidiger sei, einen Entscheid zur Problematik der Zuständigkeit von Sachbearbeitern mit staatsanwaltschaftlichen Befugnissen fällen werde. Das Bundesgericht entschied in jenem Fall am 18. April 2019 (Urteil 6B_98/2018), liess die Frage aber offen, ob die frühere Fassung von aArt. 13 Abs. 1 EG-StPO gegen übergeordnetes Recht verstösst, weil die Beschwerde in diesem Punkt nicht den Begründungsanforderungen entsprach. Zufolge Abwartens des höchstrichterlichen Entscheids verstrichen rund ein Jahr und sieben Monate. Obwohl offen war, ob die Rüge des Rechtsvertreters hinsichtlich der Verfahrensführung durch einen Sachbearbeiter mit staatsanwaltschaftlichen Befugnissen zu Recht erhoben wurde, entschloss sich die Einzelrichterin am 23. Juli 2019, die Angelegenheit aus prozessökonomischen Gründen an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung zurückzuweisen. Sie zweifelte, dass ein anderes Vorgehen vom Kantonsgericht geschützt würde, und wies zudem darauf hin, dass der Rekurrent und sein Rechtsvertreter am 13. Mai 2019 auf die Wiederholung der von einem Sachbearbeiter mit staatsanwaltschaftlichen Befugnissen getätigten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Untersuchungshandlungen nicht verzichten würden (act. 13/118). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Rechtsvertreter im Strafverfahren einen Sistierungsantrag stellte. Damit akzeptierte er jedoch die sich daraus ergebende Verfahrensverzögerung, welche sich auf rund ein Jahr und sieben Monate belief. Diese Zeit des Zuwartens ist von der Gesamtdauer von der Widerhandlung bis zur angefochtenen Verfügung von vier Jahren und knapp 2 Monaten abzuzählen. In der restlichen Zeit von etwas mehr als zweieinhalb Jahren wurden im Strafverfahren zwei Strafbefehle erlassen, zwei Parteiverhandlungen vor dem Kreisgericht durchgeführt und ein Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht eingeleitet. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist darin nicht zu erkennen. Der Vorinstanz ist ohnehin keine Verfahrensverzögerung vorzuwerfen; namentlich trieb sie das Administrativmassnahmeverfahren zügig voran. Zu Beginn war sie bis zur Sistierung des Warnungsentzugsverfahrens einen Monat am Zug. Am 28. Oktober 2020 ging der rechtskräftige Strafentscheid, der abgewartet werden musste, bei ihr ein. Bereits am 14. Dezember 2020 erliess sie die angefochtene Verfügung. d) Da keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, ist eine solche nicht im Rechtsspruch festzuhalten (vgl. BGer 1C_190/2018 vom 21. August 2018 E. 5.3). Die Mindestentzugsdauer darf auch nicht wegen einer beruflichen Angewiesenheit des Betroffenen oder anderer persönlicher Umstände unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Der Rekurrent ist kein Berufschauffeur, der sein Einkommen mit Fahrdiensten erzielt. Er hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 44 km/h und damit deutlich über der Grenze zur schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG von 30 km/h überschritten. Dieser Umstand hat eine Erhöhung der Mindestentzugsdauer von zwei bis drei Monaten zur Folge. Die Vorinstanz hat die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis im selben, aufgrund der Mindestentzugsdauer höchstmöglichen Umfang massnahmemindernd anerkannt. Die Entzugsdauer von zwölf Monaten ist demnach zu bestätigen. Davon sind bis zum heutigen Entscheiddatum 125 Tage vollzogen (24. Oktober bis 15. Dezember 2016 [53 Tage] und 13. Januar bis 25. März 2021 [72 Tage]). 4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die amtlichen Kosten, eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12), dem Rekurrenten aufzuerlegen, denn er unterliegt mit seinem Begehren

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Art. 95 Abs. 1 VRP). Zu berücksichtigen ist indessen, dass sich die Vorinstanz zunächst ohne Berufung auf eine gesetzliche Grundlage und ohne zu prüfen, ob allenfalls ein Rechtsmittel gegeben ist, geweigert hat, eine richterliche verfahrensleitende Verfügung umzusetzen. Ein solches Verhalten ist rechtsstaatlich problematisch und rechtfertigt, der Vorinstanz einen Teil der amtlichen Kosten, und zwar die Hälfte, aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 2 VRP). Die doppelt bezahlten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 2'400.– sind mit dem Kostenanteil des Rekurrenten von Fr. 600.– zu verrechnen und im Restbetrag von Fr. 1'800.– zurückzuerstatten. Aus denselben Gründen ist die Vorinstanz auch zu verpflichten, den Aufwand, der dem Rechtsvertreter im Zusammenhang mit der Ablehnung des Vollzugs der verfahrensleitenden Verfügung entstanden ist, zu bezahlen; angemessen erscheint hierfür ein Betrag von Fr. 560.05 (Honorar Fr. 500.–, Barauslagen Fr. 20.–, Mehrwertsteuer Fr. 40.05; Art. 19, Art. 22 Abs. 1 lit. b, Art. 28 Abs. 1, Art. 29 der Honorarordnung, sGS 963.75). Entscheid:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen.
  2. Der Rekurrent hat die Hälfte der amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen; den Rest trägt der Staat. Die beiden Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 2'400.– werden mit dem Kostenanteil des Rekurrenten von Fr. 600.– verrechnet und im Restbetrag von Fr. 1'800.– zurückerstattet.
  3. Der Staat (Strassenverkehrsamt) hat den Rekurrenten mit Fr. 560.05 ausseramtlich zu entschädigen. bis

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25.03.2021
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25.03.2026