St.Gallen Sonstiges 20.08.2021 IV-2021/60

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2021/60 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 26.10.2021 Entscheiddatum: 20.08.2021 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 20. August 2021 Art. 16d Abs. 1 lit. b, Art. 17 Abs. 5 SVG (SR 741.01). Zweck von Auflagen im Strassenverkehrsrecht (E. 3a). Der Rekurrent musste nach der Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug eine vollständige, kontrollierte Drogenabstinenz einhalten. Bei der ersten Verlaufskontrolle wurden Kokain und dessen Abbauprodukte Benzoylecgonin und Norcocain nachgewiesen, und zwar in einem Mengenverhältnis, das für einen Kokainkonsum spricht. Aufgrund dieses Verstosses gegen die Drogenabstinenzauflage hat die Vorinstanz den Führerausweis zu Recht wiederum auf unbestimmte Zeit entzogen und die Wiedererteilung vom Erfüllen verschiedener Bedingungen abhängig gemacht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 20. August 2021, IV-2021/60). Präsident Urs Gmünder, Richter Beat Fritsche und Roland Luchsinger, Gerichtsschreiberin Nicole Ingold X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Gnädinger, Molkereistrasse 1, Postfach, 8645 Jona, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Sicherungsentzug)

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Sachverhalt: A.- Mit Verfügung vom 12. Juni 2007 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen X den Führerausweis der Spezialkategorie M wegen mangelnder Fahreignung aufgrund einer Suchtmittelabhängigkeit (Kokain) auf unbestimmte Zeit. Am 11. März 2009 verfügte es die Wiedererteilung des Führerausweises mit Auflagen. Am 1. September 2009 erwarb X den Führerausweis der Kategorie B. Mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 28. März 2011 wurde ihm der Führerausweis wegen mangelnder Fahreignung für unbestimmte Zeit entzogen. Als Bedingung für die Aufhebung des Führerausweisentzugs wurden eine kontrollierte und fachlich betreute Drogenabstinenz (Arzt und Beratungsstelle) von mindestens sechs Monaten und eine verkehrsmedizinische Besprechung vorgeschrieben. Am 11. Januar 2012 hob das Strassenverkehrsamt den Sicherungsentzug auf, erteilte den Führerausweis wieder und versah diesen mit der Auflage einer vollständigen, kontrollierten Drogenabstinenz. Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 verbot das Strassenverkehrsamt X das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien vorsorglich ab sofort. Ein dagegen erhobener Rekurs hiess die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.Gallen mit Entscheid vom 21. August 2014 gut (IV-2014/90) und hielt fest, allein gestützt auf das Ergebnis der Haaranalyse vom 21. Mai 2014 sei nicht erstellt, dass die Abstinenzverpflichtung gebrochen worden sei. Am 19. August 2015 hob das Strassenverkehrsamt die festgesetzten Auflagen auf. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach vom 26. November 2019 wurde X unter anderem der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Besitz von Haschisch und Marihuana sowie Konsum von Marihuana und Kokain) schuldig gesprochen. Am 1. April 2020 ordnete das Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Untersuchung im Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (bzvm), Zürich, an und mit Verfügung vom 26. August 2020 versah es den Führerausweis erneut mit der Auflage einer vollständigen, kontrollierten Drogenabstinenz inklusive monatlicher Urinkontrollen auf Cannabis (ohne Suchtberatung) und der Kontrolle inklusive Haaranalyse alle sechs Monate am Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen (IRM St. Gallen).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.- Bei der ersten Verlaufskontrolle am IRM St. Gallen vom 11. Dezember 2020 ist die Haarprobe von X positiv auf Kokain (2'000 pg/mg) und dessen Metaboliten (Abbauprodukte) Benzoylecgonin (240 pg/mg) und Norcocain (22 pg/mg) getestet worden. Im verkehrsmedizinischen Bericht zur Verlaufskontrolle vom 12. Januar 2021 wurde die Fahreignung deshalb verneint. Das Strassenverkehrsamt entzog den Führerausweis mit Verfügung vom 13. Januar 2021 vorsorglich. In der Folge wurde am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM Zürich) eine zweite Haaranalyse durchgeführt und am 5. Februar 2021 ein Bericht erstellt. Das IRM St. Gallen nahm dazu am 16. Februar 2021 Stellung. Mit Verfügung vom 11. März 2021 entzog das Strassenverkehrsamt den Führerausweis auf unbestimmte Zeit und machte die Wiedererteilung vom Nachweis einer kontrollierten und fachlich betreuten Drogenabstinenz (Arzt und Beratungsstelle) von mindestens sechs Monaten sowie einer positiv lautenden verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung abhängig. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. C.- Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. März 2021 erhob X mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. März 2021 Rekurs bei der VRK und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei der Führerausweis unverzüglich und unbelastet zurückzugeben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Strassenverkehrsamt verzichtete am 4. Mai 2021 auf eine Vernehmlassung. Am 10. Mai 2021 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (ZV-2021/26). Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 29. März 2021 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Der Rekurrent machte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Mai 2021 geltend, der Rekurs vom 29. März 2021 habe keinen Antrag und entsprechend keine Begründung zur Aufhebung der aufschiebenden Wirkung des Sicherungsentzugs enthalten. Die Zwischenverfügung vom 10. Mai 2021 behandle einen angeblichen Antrag, welcher als solcher gar nicht gestellt und begründet worden sei. Diesbezüglich seien somit keine Parteikosten angefallen und die Kosten für die unnötige Zwischenverfügung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Vorinstanz entzog in der Verfügung vom 11. März 2021 einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung, d.h. sie ordnete aus wichtigen Gründen (Verkehrssicherheit) die Vollstreckbarkeit (Entzug des Führerausweises) an (vgl. Art. 51 Abs. 1 VRP). Mit Eingabe vom 29. März 2021 liess der Rekurrent durch seinen Rechtsvertreter unter anderem ausdrücklich die "unverzügliche" Rückgabe seines Führerausweises beantragen (vgl. Ziffer 2 der Anträge). Auch wenn er keinen ausdrücklichen Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung stellte, ist eine unverzügliche Herausgabe des Führerausweises nur mit Erteilung der aufschiebenden Wirkung für den Rekurs möglich, weshalb Ziffer 2 der Anträge der Eingabe vom 29. März 2021 gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben nur als Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung verstanden werden kann. Materiell ist die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung im VRP nicht ausdrücklich geregelt. Da die Rekursinstanz mit der Wiedererteilung verneint (resp. mit der Abweisung der Wiedererteilung bejaht), dass wichtige Gründe für einen Entzug der aufschiebenden Wirkung gegeben waren bzw. sind, gelten für die Wiedererteilung die gleichen Voraussetzungen wie für den Entzug (PK VRP/SG-T. Zuber-Hagen, Art. 51 N 36). Eine weitergehende Begründung eines Antrags auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ist somit nicht erforderlich. Dem Einwand des Rechtsvertreters, es sei mit Verfügung vom 10. Mai 2021 ein Antrag behandelt worden, der als solcher nicht gestellt und begründet worden sei, kann deshalb nicht gefolgt werden. 3.- Im Rekurs ist umstritten, ob die Vorinstanz den Führerausweis zu Recht wegen Missachtung der Abstinenzauflage auf unbestimmte Zeit entzogen hat.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte a) Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen kann eine Bewilligung mit Nebenbestimmungen verbunden werden, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht oder wenn die Bewilligung aufgrund des Gesetzes ohne Nebenbestimmungen verweigert werden müsste. Auflagen stellen eine Art solcher Nebenbestimmungen dar. Sie müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen, das heisst geeignet und erforderlich sein, um das der Verfügung zugrundeliegende öffentliche Interesse zu erfüllen, sowie für den Betroffenen zumutbar sein. Im Strassenverkehrsrecht dienen Auflagen generell dazu, Schwächen hinsichtlich der Fahreignung zu kompensieren. Sie sind im Vergleich zur Verweigerung oder zum Entzug des Führerausweises als milderes Mittel zulässig, wenn sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt. In Frage kommen auch Auflagen, um einer Suchtgefährdung zu begegnen, namentlich die Pflicht zur Einhaltung einer Alkohol- oder Drogenabstinenz. Solche Auflagen werden in der Praxis häufig mit der Wiedererteilung nach einem Sicherungsentzug verbunden, können aber auch mit der erstmaligen Ausweiserteilung angeordnet werden (BSK SVG-Rütsche, Basel 2014, Art. 17 N 29, 36; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6A.61/2005 vom 12. Januar 2006 E. 2.1; BGE 125 II 289 E. 2b mit Hinweis auf R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2224; Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 17 SVG N 14). Im Strassenverkehrsgesetz gibt es zwei Bestimmungen, welche den Entzug des Führerausweises für den Fall vorsehen, dass zuvor verfügte Auflagen missachtet wurden. Nach der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. Werden hingegen Auflagen verletzt, die bei der Wiedererteilung nach einem Sicherungsentzug verfügt worden waren, kommt Art. 17 Abs. 5 SVG als Spezialnorm zur Anwendung (vgl. Art. 17 Abs. 3 SVG; BGE 140 II 334 E. 2). Art. 16 Abs. 1 SVG ist als "Kann"-Vorschrift abgefasst. Der Entscheid, welche Massnahme im Einzelfall angemessen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Demgegenüber führt die Verletzung von Auflagen, die im Rahmen von Art. 17 SVG verfügt wurden, nach dem Wortlaut von

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 17 Abs. 5 SVG zwingend zum Entzug des Führerausweises, ohne dass zuvor noch einmal verkehrsmedizinische oder -psychologische Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung notwendig wären (BSK SVG-Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 17 N 29 und 36). b) Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen mit dem verkehrsmedizinischen Bericht des IRM St. Gallen zur Verlaufskontrolle vom 12. Januar 2021 und der Stellungnahme vom 16. Februar 2021. Im Bericht des bzvm vom 12. August 2020 sei aus verkehrsmedizinischer Sicht empfohlen worden, den Rekurrenten im Sinne einer Chancengewährung wiederum unter der Auflage einer vollständigen, kontrollierten Drogenabstinenz inkl. monatlicher Urinkontrollen auf Cannabis als Motorfahrzeugführer zuzulassen. Bereits die erste Haaranalyse vom 11. Dezember 2020 habe in der Folge ein positives Ergebnis auf Kokain erbracht, welches durch das IRM St. Gallen als Konsum gewertet worden sei. Das IRM Zürich sei nach der Auswertung der B-Probe zum Schluss gelangt, dass das Kokain durch Kontamination von aussen in die Haare gekommen sein dürfte. Wie sich der verkehrsmedizinisch- toxikologischen Stellungnahme des IRM St. Gallen vom 16. Februar 2021 entnehmen lasse, bestehe vorliegend die Möglichkeit einer Kontamination oder eines Konsums. Ein Kokainkonsum im untersuchten Zeitraum werde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen, in jedem Fall würden die Untersuchungsergebnisse aber für einen sehr engen Kontakt mit der Substanz sprechen. In Anbetracht der vorliegenden Berichte sei davon auszugehen, dass die Suchtproblematik nicht überwunden sei. Trotz der gewährten Chance zur erneuten Bewährung mit Verfügung vom 26. August 2020 scheine der Rekurrent nicht gewillt oder in der Lage zu sein, auch nur auf den Umgang mit Kokain verzichten zu können, weshalb der Führerausweis gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 5 SVG für unbestimmte Zeit zu entziehen sei. Der Rekurrent hält dem zusammengefasst entgegen, das IRM Zürich, welches die B- Probe untersucht habe, sei zum Schluss gekommen, dass lediglich ein Kontakt mit Kokain (Kontamination von aussen) habe festgestellt werden können. Dieses unterschiedliche Testergebnis von der A-Probe zur B-Probe werde in der verkehrsmedizinisch-toxikologischen Stellungnahme vom 16. Februar 2021 dahingehend erklärt, dass es lediglich mit Sicherheit einen Kontakt mit der Substanz Kokain gegeben habe und die Kontamination von aussen für die entsprechenden Testergebnisse verantwortlich sein dürfte. Die festgestellten Verhältnisse der A- und B-

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Probe des gleichen Haar-Asservats und die damit zusammenhängende Erklärung des IRM St. Gallen müssten dazu führen, dass die Nichteinhaltung der Auflage nicht erwiesen sei. Es sei plausibel aufgezeigt worden, wie die entsprechende Kontamination stattgefunden haben könnte. So habe er sich wegen seiner Eventtätigkeiten im Sommer und Herbst 2020 häufig in der Zürcher Clubszene aufgehalten, wo häufig in grossem Umfang Drogen, insbesondere Kokain, konsumiert werde. Obwohl er selber in Bezug auf Drogen (Kokain) nur im Frühjahr 2020 einen kurzen Rückfall während den Ferien in Kolumbien habe verzeichnen müssen, komme es vor, dass er durch Dritte passiv mit Kokain in Kontakt komme. Die Vorinstanz mache nicht geltend, dass die Auflage nicht eingehalten worden sei. Stattdessen solle für den Ausweisentzug ausreichend sein, dass er keine nachhaltige Verhaltensänderung gezeigt habe und somit Zweifel an der Überwindung der angeblichen Drogenproblematik bestünden. Somit werde bereits der Umgang mit Kokain als ausreichend erachtet, damit von einer Nichtbewährung ausgegangen werden müsse. Dies sei nicht haltbar, unverhältnismässig und willkürlich. Es habe weder eine Verletzung der Auflage gemäss Art. 17 Abs. 5 SVG festgestellt werden können, noch seien weitere Beweise erhoben worden. Mit der mehrjährigen belegten Abstinenz habe er gerade das Gegenteil bewiesen, nämlich, dass keine Sucht bestehe, welche die Fahreignung beeinträchtige. c) aa) Nachdem die Vorinstanz die Auflagen im wiedererteilten Führerausweis des Rekurrenten zwischenzeitlich aufgehoben hatte, versah sie diesen mit Verfügung vom 26. August 2020 erneut mit der Auflage einer vollständigen, kontrollierten Drogenabstinenz inklusive monatlicher Urinkontrollen auf Cannabis (ohne Suchtberatung) und der Kontrolle inklusive Haaranalyse alle sechs Monate am IRM St. Gallen. Somit handelt es sich um eine Auflage, welche nach der Wiedererteilung nach einem Sicherungsentzug erneut verfügt und nicht um eine Auflage, welche mit der erstmaligen Ausweiserteilung angeordnet worden war. Der Verweis in Ziffer 2 lit. e der Verfügung vom 26. August 2020 auf Art. 16 Abs. 1 SVG, wonach der Rekurrent bei Missachten der Auflagen mit dem Entzug des Ausweises – allenfalls auf unbestimmte Zeit – zu rechnen habe (act. 8/309 f.), war falsch. Allein dieser Hinweis vermag die korrekte Anwendung von Art. 17 Abs. 5 SVG indessen nicht zu hindern. Insbesondere verweist die Vorinstanz in der Verfügung vom 26. August 2020 einleitend korrekt auf Art. 17 SVG ("Wiedererteilung der Führerausweise"). In der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2021 erwähnte die Vorinstanz zudem richtigerweise Art. 17 Abs. 5 SVG.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ebenso wenig vermögen die Ausführungen des Rekurrenten, wonach fraglich sei, ob die Auflagen in der Verfügung vom 26. August 2020 zu Recht angeordnet worden seien (act. 6, Seite 6 f., insbesondere N 23), da er bezüglich Drogen eine unbelastete Verkehrsvorgeschichte aufweise und sich seit mehreren Jahren bewährt und somit bewiesen habe, dass keine Suchtproblematik vorhanden sei, etwas an der Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 5 SVG zu ändern. Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 25. August 2020 hielt der Rekurrent denn auch fest, er wolle die Auflagen grundsätzlich akzeptieren (act. 8/306). Die beanstandete Verfügung vom 26. August 2020 ist zudem mittlerweile längst in Rechtskraft erwachsen. bb) Bei der Analyse wird mit sogenannten Cut-off-Werten gearbeitet. Diese werden allgemein in zweierlei Hinsicht verwendet: Einerseits zum Ausschluss analytisch unsicherer Ergebnisse, d.h. zur Vermeidung falsch-positiver Resultate. In diesem Sinne werden bei chromatographisch-spektroskopischen Verfahren Nachweis- oder Bestimmungsgrenzen verwendet. Andererseits dienen sie bei sicher nachgewiesener Konzentration zur Abgrenzung von für die Fragestellung irrelevanten Werten, z.B. durch einmaligen oder Probierkonsum. Bei einmaligem oder vereinzeltem Substanzkonsum innerhalb eines längeren Zeitraumes liegt die Konzentration im Haar unterhalb der Nachweisgrenze und ergibt somit einen negativen Befund (M. R. Baumgartner, Nachweis des Konsums von psychotropen Substanzen und Alkohol mittels Haaranalyse, in: Therapeutische Umschau 2011, S. 272, im Internet abrufbar unter: www.irm.uzh.ch/downloads). Der Cut-off-Wert von Kokain liegt gemäss der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM] bei 500 pg/mg (vgl. SGRM, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von Drogen und Medikamenten in Haarproben, Version 2017, Anhang; vgl. auch Society of Hair Testing [SOHT], Recommendations for Hair Testing in Forensic Cases, im Internet abrufbar unter: www.soht.org/consensus). Andere Autoren setzen den Cut-off-Wert wesentlich tiefer an, nämlich bei 100 pg/mg (Madea/Musshoff/Berghaus [Hrsg.], Verkehrsmedizin, 2. Aufl. 2012, S. 188). Die im Haar des Rekurrenten gemessene Kokain-Konzentration lag mit 2'000 pg/mg deutlich über dem von der SGRM definierten Cut-off-Wert. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass zusätzlich Benzoylecgonin in einer Konzentration von 240 pg/mg festgestellt wurde. Die Nachweisgrenze für diese Substanz liegt bei 20 pg/ mg (vgl. SGRM, a.a.O., Anhang). Bei Benzoylecgonin handelt es sich um ein Abbauprodukt (Metabolit) von Kokain (vgl. Baumgartner, a.a.O., S. 3). Dies ist insofern

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Bedeutung, als die aktive Aufnahme von Kokain nur anhand von Metaboliten nachgewiesen werden kann (vgl. Madea/Musshoff/Berghaus [Hrsg.], a.a.O., S. 191), wobei die beiden Stoffe in einem gewissen Konzentrationsverhältnis auftreten müssen. So liegt das Verhältnis von Benzoylecgonin zu Kokain in der Regel unterhalb von 1 zu 20 (vgl. Pragst/Sachs, Die Haarprobe als Untersuchungsmatrix zur toxikologischen Fahreignungsdiagnostik, in: Aktuelle Beiträge zur Forensischen und Klinischen Toxikologie, Bad Vilbel 2008, S. 94, im Internet abrufbar unter: www.gtfch.org; Musshoff/Lachenmeier/Madea, Cocain und Cocainmetaboliten, in: Madea/Musshoff (Hrsg.), Haaranalytik, Köln 2004, S. 165 und 171). Beim Rekurrenten wurden die beiden Substanzen in einem Verhältnis von 1 zu 8,3 gemessen. Die Grenze zum Konsumnachweis wurde damit deutlich überschritten (vgl. zum Konzentrationsverhältnis auch VRKE IV-2016/92 vom 5. Januar 2017 E. 2c/bb, im Internet abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch). Zudem wurde in der vorliegenden Haaranalyse, im Unterschied zur Analyse vom 21. Mai 2014 (act. 8/130 ff.), welche dem Entscheid der VRK vom 21. August 2014 (VRKE IV-2014/90) zu Grunde lag, gleichzeitig Norcocain festgestellt, was gegen eine Kontamination von aussen spricht (vgl. Baumgartner, a.a.O., S. 271). Die Feststellung des Facharztes für Verkehrsmedizin im Bericht vom 12. Januar 2021, die Laborresultate sprächen für einen Kokainkonsum im untersuchten Zeitraum ca. fünf bis sechs Monate vor der Untersuchung, erscheint demnach plausibel. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. act. 2/12, N 4) wurde im Untersuchungsbericht zur Haaranalyse vom Januar 2021 die Messunsicherheit von 30 Prozent zudem zu Recht nicht berücksichtigt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Verfahren, die einen erneuten Sicherungsentzug wegen Nichteinhaltung einer Totalabstinenz zum Gegenstand haben, auf den ermittelten Wert abzustellen, da dieser nach unten und nach oben mit der gleichen Messunsicherheit behaftet ist (vgl. BGE 140 II 334 E. 6). cc) Auf Veranlassung des Rekurrenten (vgl. act. 2/12) wurde am IRM Zürich eine weitere Haaranalyse aus derselben Probenahme vom 11. Dezember 2020 durchgeführt. Hierbei wurden Rückstände von Kokain in einer Konzentration von 4'500 pg/mg, Benzoylecgonin in einer solchen von 240 pg/mg sowie Norcocain in einer Konzentration von 35 pg/mg nachgewiesen (act. 8/383 ff.). Im Bericht vom 5. Februar

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2021 wurde festgehalten, das Resultat beweise den Kontakt mit Kokain. Aufgrund der bei eigentlichem Kokain-Konsum zu erwartenden Metaboliten-Verhältnisse würden die vorliegenden Resultate dafürsprechen, dass Kokain durch Kontamination von aussen in die Haare gekommen sein dürfte. Wie dargelegt, kann die aktive Aufnahme von Kokain nur anhand von Metaboliten nachgewiesen werden, wobei die beiden Stoffe in einem gewissen Konzentrationsverhältnis auftreten müssen. So liegt das Verhältnis von Benzoylecgonin zu Kokain in der Regel unterhalb von 1 zu 20. Bei der Haaranalyse durch das IRM Zürich wurden die beiden Substanzen in einem Verhältnis von 1 zu 18,75 gemessen. Die obere Grenze für einen Konsumnachweis wurde damit knapp unterschritten. Die Berichterstatterin ging von einer Kontamination durch Kokain von aussen aus. In der Stellungahme des IRM St. Gallen vom 16. Februar 2021 (act. 8/379 f.) wurde in der Folge einlässlich begründet, weshalb der kokain-positive Haaranalyse-Befund des IRM St. Gallen als Kokainkonsum gewertet wurde. In beiden Analysen würden sich nun die Konzentrationsverhältnisse, wahrscheinlich auch aufgrund analytischer Unsicherheiten oder leicht unterschiedlicher Haarproben-Entnahmestellen, so unterscheiden, dass die jeweilige Möglichkeit (Konsum resp. Kontamination) als wahrscheinlicher angesehen werde. Weiterhin sei es möglich und sogar sehr wahrscheinlich, dass es trotz eines Konsums zu einer zusätzlichen Kontamination der Haare über kontaminierte Finger etc. komme. Insofern lasse sich zusammenfassen, dass im vorliegenden Fall sicher ein Kontakt mit der Substanz Kokain in nicht unerheblichem Ausmass stattgefunden habe. dd) Der Rekurrent machte geltend, bei unklaren Ergebnissen einer Haaranalyse, welche nicht eindeutig darauf schliessen liessen, ob eine Einhaltung der Auflage gegeben sei, dürfe nicht allein aufgrund dieses Ergebnisses entschieden werden. Es gelte in diesem Fall, die individuelle Gesamtsituation der untersuchten Person (Aussagen über ihren Drogenkonsum und weitere Beweismittel) zu berücksichtigen (vgl. auch Weissenberger, a.a.O., Art. 17 SVG N 28). Mit der mehrjährigen belegten Abstinenz habe er gerade das Gegenteil bewiesen, nämlich, dass keine Sucht bestehe. Gemäss Strafbefehl vom 28. November 2019 wurde der Rekurrent wegen Konsums einer unbekannten Menge Cannabis und Kokain kurz vor dem 21. März 2019 schuldig gesprochen (act. 8/257 f.). Nach dem Bericht des bzvm vom 12. August 2020 gab der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rekurrent an, er habe in Südamerika Ende 2018 wieder Kokain konsumiert. Danach habe er anfangs 2019 an einer Bachelor-Party in Amsterdam noch einmalig Kokain konsumiert (act. 8/291). Nachdem er mit dem Kokainnachweis in der Haaranalyse des bzvm vom 29. Juni 2020 konfrontiert worden war, hielt der Rekurrent fest, er habe in den Ferien in Kolumbien anfangs Februar 2020 - und nicht Ende 2018 bzw. anfangs 2019 - mehrere Tage Kokain konsumiert (act. 8/293). Es fällt auf, dass es, teilweise entgegen den Angaben des Rekurrenten (act. 2/12 N 6 am Schluss) und in Anpassung seiner Ausführungen je nach Resultat der Haaranalyse, doch immer wieder zu einem Kokainkonsum gekommen ist. Der Rekurrent hielt über die Jahre (act. 8/36 und act. 8/164) und auch in der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Januar 2021 (act. 2/12 N 6) fest, er bewege sich wegen seiner Eventtätigkeiten häufig in der Zürcher Clubszene. In der dortigen "Nightlife"-Gesellschaft würden gerichtsnotorisch häufig und in grossem Umfang Drogen, insbesondere Kokain, konsumiert. Er komme so durch Dritte, die sich bei ihrem Konsum in seiner unmittelbaren Nähe aufhalten würden, passiv mit Kokain in Kontakt. Wenn dem so wäre, müsste jede Haaranalyse positiv auf Kokain gewesen sein. Dies war jedoch nicht der Fall, weshalb Kontaminationen nicht allein der Grund für die positiven Kokainbefunde sein konnten und die Angaben des Rekurrenten nicht vollständig sind. Gestützt auf den Bericht vom 12. Januar 2021 sowie die Stellungnahme vom 16. Februar 2021 des IRM St. Gallen, welche in Kenntnis und Würdigung der Untersuchung und Schlussfolgerung des IRM Zürich erfolgte, hat der Rekurrent im untersuchten Zeitraum sehr wahrscheinlich Kokain konsumiert. Dafür spricht insbesondere auch die Berücksichtigung der individuellen Gesamtsituation des Rekurrenten. d) Somit ergibt sich, dass dem Rekurrenten ein Verstoss gegen die Drogenabstinenzauflage anzulasten ist. Aus dem Gutachten des IRM St. Gallen ergibt sich begründet und nachvollziehbar, dass im untersuchten Zeitraum ca. fünf bis sechs Monate vor der Untersuchung Kokain konsumiert wurde; unter Mitberücksichtigung der individuellen Gesamtsituation des Rekurrenten ist somit eine Verletzung der Drogenabstinenzauflage zu bejahen. Die Vorinstanz entzog den Führerausweis zu Recht auf unbestimmte Zeit (Art. 16d Abs. 1 lit. b und Art. 17 Abs. 5 SVG). Der Rekurs ist abzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.- Die Massnahme des Sicherungsentzugs soll sicherstellen, dass der Rekurrent zum Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer vom Strassenverkehr ferngehalten wird. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn der Rekurrent während eines Rechtsmittelverfahrens als Motorfahrzeugführer zum Strassenverkehr zugelassen würde. Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die vom Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 VRP). 5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.–, worunter die Kosten der Zwischenverfügung zur aufschiebenden Wirkung vom 10. Mai 2021 von Fr. 200.–, erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist damit zu verrechnen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Entschädigung der ausseramtlichen Kosten (Art. 98 VRP). Entscheid: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. bis

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20.08.2021
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25.03.2026