St.Gallen Sonstiges 13.04.2022 IV 2021/54

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2021/54 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 01.09.2022 Entscheiddatum: 13.04.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 13.04.2022 Art. 28 Abs. 1 IVG. Ermittlung des Invaliditätsgrads mittels Einkommensvergleich. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. April 2022, IV 2021/54). Entscheid vom 13. April 2022 Besetzung Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz) und Michaela Machleidt Lehmann, Versicherungsrichter Joachim Huber; a.o. Gerichtsschreiber Lorenz Tobler Geschäftsnr. IV 2021/54 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, MLaw, Advokatur Glavas AG, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich am 4. Juli 2011 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er gab an, an einer phlegmonösen Entzündung/Erysipel unterhalb des rechten Knies, an den Folgen einer Blutvergiftung sowie an einem chronischen Lymphödem zu leiden. Er sei zu 100 % als Geschäftsinhaber seines B.geschäfts tätig und erziele ein Bruttoeinkommen, welches jedes Jahr variiere (IV-act. 1). Nach vorgenommenen Abklärungen wies die IV- Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass nach Vornahme des Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 32 % resultiere (IV-act. 53). A.a. Am 6. Mai 2019 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er gab an, seit einem aufgrund eines Sturzes von der Leiter am 24. November 2018 erlittenen Schädelbruch mit Hirnblutung beeinträchtigt zu sein. Er sei nach wie vor selbstständiger B., sein Jahreslohn betrage Fr. 73'000.-- (IV-act. 54). A.b. Der Versicherte war nach dem erwähnten Sturz aus drei Metern Höhe für drei Tage im Kantonsspital St. Gallen hospitalisiert. Im Austrittsbericht des Kantonsspitals St. Gallen, Neurologie, vom 27. November 2018, wurden ein Schädelhirntrauma mit Kalottenfraktur, eine Beckenkontusion sowie eine Unterschenkelkontusion rechts diagnostiziert (IV-act. 65-3). Gemäss Verlaufsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 28. Dezember 2018 zeigte sich in der Folge ein erfreulicher Verlauf und die Behandlung wurde abgeschlossen (IV-act. 65-7). Dr. med. C., Facharzt für Oto-Rhino- Laryngologie, und der behandelnde Hausarzt Dr. med. D., Facharzt für Allgemeine A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Innere Medizin, bestätigten ebenfalls eine Verbesserung des Gesundheitszustands (Berichte vom 6. März 2019 bzw. 15. November 2019; IV-act. 65-8 und 76). Letzterer teilte am 24. Mai 2019 mit, der Versicherte sei ab dem 24. November 2018 zu 100 % und anschliessend vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 zu 75 % arbeitsunfähig gewesen (IV-act. 65-1). Nachdem der Versicherte mitteilte, dass er zu 40 % im eigenen Betrieb arbeite, seine selbständige Tätigkeit als B.___ weiterführen wolle und nicht an beruflichen Massnahmen interessiert sei, teilte die IV-Stelle ihm am 8. Juli 2019 mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (IV-act. 68). A.d. Nach Einholung diverser Arztberichte hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in der Stellungnahme vom 5. März 2020 die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest: Schädelhirntrauma am 24. November 2018 mit/bei nicht dislozierter Kalottenfraktur okzipal, kleine Parenchymblutung temporal rechts, Status nach Contusio labyrinthi mit Ausfall des Gleichgewichtsorgans rechts (mit Schwindel und Fallneigung nach rechts) und Anosmie (komplette Erholung im Dezember 2019), Geschmackstestung vom 19. Februar 2020: 4 von 4 Qualitäten wurden erkannt. Ausserdem wurden weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Der RAD stellte fest, dass die Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit unklar sei, da die behandelnden Ärzte einerseits Einschränkungen für Arbeiten in grosser Höhe und auf Leitern und oder Gerüsten – wie sie für einen B.___ typisch seien – beschreiben würden, andererseits aber ein hohes körperliches Aktivitätsniveau festgehalten werde. In leidensadaptierter Tätigkeit bestehe ab sofort Eingliederungspotential mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % (IV-act. 93). A.e. Am 8. September 2020 reichte Dr. D.___ einen Verlaufsbericht ein, in welchem er unter anderem angab, dass die Therapien abgeschlossen seien und der Versicherte mit Defiziten werde leben müssen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit verwies er auf seine vorhergehenden Berichte (IV-act. 102-2 ff.). A.f. Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 kam der RAD zum Schluss, in einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei eine geringe A.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Leistungsminderung durch eventuell leicht verlangsamtes Arbeiten oder gelegentliche zusätzliche Pausen möglich sei (IV-act. 107). Auf Grundlage einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in adaptierter Tätigkeit ermittelte die IV-Stelle anhand eines Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 15 % und stellte mit Vorbescheid vom 4. Januar 2021 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Zur Berechnung des Einkommens ohne gesundheitliche Einschränkung wurde auf den Durchschnitt des in den Jahren 2014-2018 erzielten Einkommens gemäss individuellem Konto (IK-Auszug; Fr. 78'760.--), für dasjenige mit gesundheitlicher Einschränkung auf den Medianlohn der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Mann, des Jahres 2018 (Fr. 66'804.--) abgestellt (IV-act. 112). Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 wurde das Leistungsbegehren im Sinn des Vorbescheids abgewiesen (IV-act. 116). A.h. Gegen diese Verfügung lässt der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch Rechtsanwalt Mark Glavas am 18. März 2021 Beschwerde erheben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2021 sei aufzuheben und ihm zumindest eine Viertelsrente auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der IV Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Zur Begründung lässt er im Wesentlichen ausführen, dass die Beschwerdegegnerin sein Valideneinkommen falsch berechnet habe. Er habe mit seinem B.___geschäft bereits ab dem Jahre 2010 nicht mehr vollends reüssieren können, da er damals erstmals gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Dies habe zu einem finanziellen Einbruch des damals florierenden B.___geschäfts geführt. Die Beschwerdegegnerin habe damals ein Valideneinkommen von Fr. 126'318.-- errechnet; anstatt dieses nun aufzurechnen, habe die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen anhand des durchschnittlichen Einkommens der Jahre vor der erneuten gesundheitlichen Beeinträchtigung berechnet. Weil beim Valideneinkommen berücksichtigt werden müsse, wie sich die erwerbliche Situation ohne jegliche eingetretene Gesundheitsschädigung präsentieren würde, sei dieses Vorgehen zu beanstanden. Er habe nach ersten gesundheitlichen Beschwerden ab dem Jahre 2010 nicht mehr vollumfänglich manuell tätig sein können, wodurch er auch kein höheres B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommen mehr habe generieren können. Nur weil die Beschwerdegegnerin damals einen Rentenanspruch abgelehnt habe, bedeute dies nicht, dass er wieder vollends habe reüssieren können; immerhin sei anerkannt worden, dass die B.___tätigkeit bloss noch in angepasstem Umfang möglich sei. Aus diesem Grund dürften nun nicht die Durchschnittslöhne der Jahre 2014 bis 2018 herangezogen werden, sondern es sei das damalige, von der Beschwerdegegnerin bezifferte Valideneinkommen hochzurechnen. Unter Berücksichtigung der Teuerung betrage das Valideneinkommen im Jahre 2018 somit mindestens Fr. 131'850.--. Werde nun dieses Einkommen mit dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Invalideneinkommen von Fr. 66'804.-- verglichen, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 49 %, weshalb der Versicherte zumindest Anspruch auf eine Viertelsinvalidenrente habe. Allerdings sei auch das von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen zu beanstanden: Er sei in seiner jahrzehntelang ausgeübten Tätigkeit relevant eingeschränkt und könne bloss in einer völlig neuen Branche wiederum vollumfänglich reüssieren. Seine beruflichen Fähigkeiten würden sich auf das B.___handwerk beziehen, so dass er nun von vorne beginnen müsse. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen und der Dauer der Betriebszugehörigkeit rechtfertige es sich, einen Leidensabzug von 10 % vom Tabellenlohn zu gewähren. Somit betrage das Invalideneinkommen maximal Fr. 60'123.--. Durch eine Gegenüberstellung mit dem vorgenannten Valideneinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 55 %, weshalb er Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Sofern das Gericht wider Erwarten nicht das ehemals errechnete Valideneinkommen hochrechnen und beim Einkommensvergleich berücksichtigen wolle, sei das Valideneinkommen zumindest bloss anhand der Zahlen gemäss IK- Auszug der Jahre 2017 und 2018 zu berechnen. So könne berücksichtigt werden, dass sich das Geschäft nach der gesundheitlichen Schädigung wieder habe erholen müssen. Anhand der Zahlen des IK-Auszugs zeige sich, dass sein Einkommen vor allem ab dem Jahr 2013 vollends eingebrochen sei. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin das Jahr 2014 berücksichtigt. Anhand des IK-Auszugs sei erstellt, dass sein Geschäft danach wieder floriert habe und er ab dem Jahr 2017 einen Lohn von über Fr. 100'000.-- habe erzielen können. Zwar habe dieses Einkommen weiterhin unter dem ursprünglichen Valideneinkommen gelegen, er habe jedoch wieder einigermassen reüssieren können, ehe er durch den Sturz vom November 2018 erneut massgeblich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt worden sei. Es sei somit davon

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auszugehen, dass er im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Einkommen von über Fr. 100'000.-- generieren würde, weshalb zur Berechnung des Valideneinkommens die Jahre 2017 und 2018 zu berücksichtigen seien. Somit ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 107'000.--, womit sich durch die Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen von Fr. 60'123.-- ein Invaliditätsgrad von 44 % ergebe, weshalb der Anspruch auf eine Viertelsrente auch auf diese Berechnungsweise ausgewiesen sei (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend sei, was die versicherte Person im Gesundheitsfalle im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend wahrscheinlich tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls hätte verdienen können. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei, falls das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweise, auf den während einer längeren Zeitspanne verdienten Durchschnittsverdienst abzustellen. Es sei deshalb nicht auf das im Jahr 2012 ermittelte Valideneinkommen abzustellen, sondern auf den Durschnitt der in den Jahren 2014 bis 2018 erzielten Einkommen (Fr. 78'760.--). Aufgrund der Schadenminderungspflicht sei dem Beschwerdeführer die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar. Er sei in adaptierter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, bis zur Pensionierung würden ihm noch 7 ½ Jahre verbleiben. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sei daher auf den statistisch ermittelten Durchschnittslohn der Männer für einfache Tätigkeiten abzustellen, welche ohne spezifische Ausbildung ausgeübt werden könnten. Ein Leidensabzug sei nicht vorzunehmen, da sich weder das Alter noch die mangelnde Berufserfahrung in einem derartigen Tätigkeitsbereich (einfach, repetitive Tätigkeit) lohnsenkend auswirken würden. Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 78'760.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 66'804.-- ergebe eine Lohneinbusse von Fr. 11'956.--, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 15 % resultiere (act. G 6). B.b. Mit Replik vom 28. September 2021 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an den gestellten Begehren fest (act. G 10). B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf die weiteren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine einlässliche Duplik (act. G 12). B.d. Am 1. Januar 2022 sind mit der Revision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und der dazugehörigen Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben. Da vorliegend ein allfälliger Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 beginnen würde, finden die neuen Bestimmungen auf das hier zu beurteilende Rentengesuch keine Anwendung (siehe auch Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9100 f.). Im vorliegenden Fall sind demnach die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen materiellen Bestimmungen massgebend. Sie werden deshalb in dieser Fassung zitiert. 1.1. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) invalid sind (lit. c). 1.2. Nach aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 1.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Dieser legt fest, dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 1.5. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b und BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 1.6. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 2.1. Der RAD kam in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 in Würdigung der medizinischen Berichte der Behandler (IV-act. 65-3, 77 ff. und 102) und damit übereinstimmend nachvollziehbar zum Schluss, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Eine geringe Leistungsminderung durch eventuell leicht verlangsamtes Arbeiten oder gelegentliche zusätzliche Pausen wäre möglich (IV-act. 107). Die Beschwerdegegnerin stellte in der Folge auf diese Einschätzung ab (IV-act. 112), was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird (act. G 1, E. III.4). Auf Berichte von versicherungsinternen medizinischen Sachverständigen kann abgestellt werden, sofern nicht Zweifel an deren Überzeugungskraft bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.6). Es besteht vorliegend kein Anlass, von der unstreitigen Arbeitsfähigkeitsschätzung des RAD abzuweichen, weshalb darauf abgestellt werden kann. 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist dagegen der Einkommensvergleich, namentlich die Höhe des Valideneinkommens sowie die Vornahme eines Abzugs vom Tabellenlohn beim Invalideneinkommen, wobei das Abstellen auf den Tabellenlohn (LSE des Bundesamts für Statistik, Tabelle TA1_tirage-skill_level, privater Sektor, Männer, Kompetenzniveau 1) an sich unbestritten ist. 2.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist zur Ermittlung des relevanten Valideneinkommens die Abklärung an Ort und Stelle vom 5. Juli 2012 (IV-act. 49) nicht mehr massgebend. Nach der damaligen, abweisenden Rentenverfügung ging der Beschwerdeführer weiterhin seiner bisherigen Tätigkeit nach. Er gibt sowohl in der Wiederanmeldung ("Pensum 300 %"; IV-act. 54-6) als auch im Fragebogen für den Arbeitgeber (IV-act. 81-3) an, dass er in der dem Betrieb entsprechenden Arbeitszeit in vollem Umfang tätig war (8 Stunden pro Tag, 40 Stunden pro Woche seit 1988). Somit ist davon auszugehen, dass er nach dem Jahr 2012 wieder sein volles Arbeitspotential ausschöpft hatte. Dies entspricht im Übrigen auch den Angaben des Hausarztes Dr. D., gemäss welchen der Beschwerdeführer nach Heilung der Infektion in der bisherigen Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sein sollte (Arztbericht vom 14. März 2012, IV-act. 42). Dass keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Abszesses oder der Erysipel/Lymphangitis am rechten Unterschenkel mehr besteht, wird auch von den Behandlern und dem RAD insofern bestätigt, als dass diese Diagnosen in den aktuellen Berichten gar nicht mehr erwähnt werden (vgl. Arztbericht von Dr. D. vom 15. November 2019, IV-act. 76 und RAD-Stellungnahme vom 20. Dezember 2019, IV-act. 82). Massgebend ist somit das Valideneinkommen nach der abweisenden Verfügung vom 5. Oktober 2012. 2.4. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in 2.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2020, 9C_651/2019, E. 6.2 mit Hinweis). Die Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen des Beschwerdeführers aus dem Durchschnitt der in den Jahren 2014 bis 2018 auf dem IK- Auszug ersichtlichen Einkommen (Fr. 26'200.-- [2014], 82'800.-- [2015], 70'400.-- [2016], 110'500.-- [2017] und 103'900.-- [2018]) und ermittelte so einen Betrag von Fr. 78'760.--. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass das Valideneinkommen anhand des Durschnitts der Einkommen der Jahre 2017 und 2018 gemäss IK-Auszug zu berechnen sei. So könne berücksichtigt werden, dass sich das Unternehmen nach der gesundheitlichen Schädigung wieder habe erholen müssen und das Einkommen ab dem Jahre 2013 vollends eingebrochen sei. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass er im Gesundheitsfall (weiterhin) ein Einkommen von über Fr. 100'000.-- generieren würde. 2.6. Dem IK-Auszug (IV-act. 104) ist zu entnehmen, dass sich das Einkommen des Beschwerdeführers zunächst von 1989 bis 1995 im Bereich zwischen Fr. 20'716.-- und Fr. 36'804.-- bewegte, ehe es sich danach deutlich erhöhte und mit Ausnahme der Jahre 2013 und 2014 nie mehr weniger als Fr. 50'000.-- betrug. Zudem ist ersichtlich, dass das Einkommen sowohl vor als auch nach dem Jahr 2012 starke Schwankungen auswies. Dass die tiefen Einkommen der Jahre 2013 und 2014 auf gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers und nicht etwa auf eine schlechte Auftragslage zurückzuführen sind, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Es kann ihm jedoch zugestanden werden, die genannten Jahre nicht in die Berechnung des Durchschnittsverdiensts einzubeziehen, da er zumindest seit 1996 nie mehr ein nur annähernd so tiefes Einkommen erzielt hat. 2.7. Nach 2014 kam es zu einem starken Anstieg des Einkommens mit weiterer Steigerung bis ins Jahr 2017, als das Einkommen fast gleich hoch wie in den Perioden mit den höchsten Einkommen (2001/2002 sowie 2010/2011) war. Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, weshalb es zu solchen Schwankungen kam. Insbesondere vermag er nicht zu begründen, dass die Schwankungen auf gesundheitliche Einschränkungen zurückzuführen sind. Auch kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht nur auf die beiden hohen Einkommen der Jahre 2017 und 2018 abgestellt werden, da – wie bereits erwähnt – Schwankungen über die Jahre hinweg bzw. seit Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit ausgewiesen sind. Das Valideneinkommen soll grundsätzlich die Realität abbilden und invaliditätsfremde Faktoren ausklammern (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es erscheint daher 2.8.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sachgerecht, als jährliches Valideneinkommen den Durchschnitt der Einkommen der Jahre 2015 bis 2018 gemäss IK-Auszug heranzuziehen. Dieses ist demnach mit Fr. 91'900.-- ([Fr. 82'800 + 70'400 + 110'500 + 103'900]/4) zu bemessen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn nur die Einkommen der Jahre 2017 und 2018 berücksichtigt würden, kein Rentenanspruch bestünde (vgl. nachfolgend E. 2.12). Zur Bemessung des Invalideneinkommens zieht die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn gemäss LSE des Bundesamts für Statistik des Jahres 2018 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (privater Sektor, Männer, Kompetenz­ niveau 1) heran und ermittelt so ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 66'804.-- (vgl. IV-act. 110). Gemäss Anhang 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen IV-Textausgabe (11. Ausgabe 2022, S. 278, basierend auf der LSE) beträgt das einschlägige Invalideneinkommen für das massgebende Jahr 2018 Fr. 67'767.--, was freilich am Ergebnis nichts ändern würde. Grundsätzlich wäre bei Anmeldung im Mai 2019 der frühestmögliche Rentenbeginn der 1. Dezember 2019 (Art. 29 Abs. 1 IVG) und damit das Jahr 2019 massgebend für den Einkommensvergleich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020, 8C_132/2020, E. 4.1). Da aber sowohl beim Valideneinkommen als auch beim Invalideneinkommen das zeitidentische Jahr 2018 herangezogen wurde, ist unerheblich, ob diese beiden Einkommen unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf das massgebende Jahr 2019 hochgerechnet würden (vgl. zur Hochrechnung: Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2014, 9C_192/2014, E. 2.2). 2.9. Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U242 S. 412 E. 4b/bb) bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, welcher nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb und b/bb). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen - auch von invaliditätsfremden Faktoren - des konkreten Einzelfalles ab (namentlich leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. 2.10.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist kein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt. In einer adaptierten Tätigkeit ist er praktisch nicht eingeschränkt (vgl. RAD- Stellungnahme vom 15. Oktober 2020, IV-act. 107). Soweit er den Abzug aus seinem fortgeschrittenen Alter herleitet, ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass sich ein solches insbesondere im Bereich des Kompetenzniveaus 1 nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss (statt vieler BGE 146 V 16 E. 7.2.1). Vorliegend ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters mit einem geringeren Lohn vorliebnehmen müsste, da der Beschwerdeführer gelernt und gut ausgebildet ist (vgl. etwa Fähigkeitszeugnis und Fachausweis, IV-act. 21) sowie in über 30 Jahren als selbständiger Geschäftsführer viele wertvolle Kompetenzen erworben haben dürfte, welche auch in adaptierter Tätigkeit von Nutzen sind. Es erscheint in Anbetracht dessen überhaupt fraglich, ob er in einer adaptierten Tätigkeit im Vergleich zu beispielsweise unausgebildeten und sprachfremden Hilfsarbeitern nicht besser entlöhnt würde und allenfalls gar der Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 2 der LSE zur Berechnung des Invalideneinkommens heranzuziehen wäre. Dem ist mit jedoch mit Blick auf die nachfolgende E. 2.12 nicht weiter nachzugehen. 2.11. Ohne Tabellenlohnabzug ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Invalideneinkommen von Fr. 67'767.-- dem Valideneinkommen von Fr. 91'900.-- gegenüberzustellen (vgl. Art. 16 ATSG). Vorliegend ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 26 %, welcher einen Rentenanspruch ausschliesst (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch, sofern das Valideneinkommen ausschliesslich anhand der Jahre 2017 und 2018 bestimmt würde, kein Rentenanspruch bestünde (Valideneinkommen Fr. 107'200; Invaliditätsgrad von rund 37 %; vgl. vorstehend E. 2.8). Dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte, ist deshalb nicht zu beanstanden. 2.12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.3.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, ist die Gerichtsgebühr ihm aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm daran angerechnet. Der 3.2. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Der Beschwerdeführer bezahlt die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.- unter Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 600.--. Beschwerdeführer hat bei diesem Verfahrensausgang mangels Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

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SG_KGN_999
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SG_KGN_999, IV 2021/54
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13.04.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026