St.Gallen Sonstiges 20.08.2021 IV-2021/47

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2021/47 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 01.09.2021 Entscheiddatum: 20.08.2021 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 20. August 2021 Art. 16c Abs. 1 lit. b, Art. 16c Abs. 2 lit. b, Art. 16 Abs. 3 SVG (SR 741.01); Art. 33 VZV (SR 741.51). Der Rekurrent war noch nicht fahrberechtigt für die Fahrzeugkategorie B, als ihm der Führerausweis für die Spezialkategorie G nach einem Verkehrsunfall mit einem Traktor und einem erheblichen Überschreiten der zulässigen Anhängelast wegen mittelschwerer Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften für einen Monat einzogen wurde. Nach dem Ende dieses Warnungsentzugs waren noch nicht fünf Jahren vergangen, als der Rekurrent mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug lenkte. Insbesondere aus systematischen und teleologischen Überlegungen vermag die Trunkenheitsfahrt die Kaskade gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auszulösen. Der frühere Führerausweisentzug ist hingegen bei der Bemessung der Entzugsdauer für die neuerliche Widerhandlung massnahmeerhöhend zu berücksichtigen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 20. August 2021, IV-2021/47). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben (B 2021/197). Präsident Urs Gmünder, Richter Beat Fritsche und Roland Luchsinger, a.o. Gerichtsschreiber Oliver Schneider X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Bertschinger, St. Gallerstrasse 46, Postfach 945, 9471 Buchs, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmass-nahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

Sachverhalt: A.- X besitzt den Führerausweis der Spezialkategorien G und M seit dem 4. Juni 2011 und denjenigen der Kategorie B seit dem 22. Dezember 2016. Im Informationssystem über die Verkehrszulassung (abgekürzt: IVZ) ist er mit einem Eintrag verzeichnet: Am 22. September 2015 verursachte X mit einem landwirtschaftlichen Traktor schuldhaft einen Verkehrsunfall. Zudem überschritt er die erlaubte Anhängelast um 195 Prozent. In der Folge wurde ihm der Führerausweis am 11. Februar 2016 für die Dauer von zwei Monaten entzogen. Mit Verfügung vom 9. März 2016 wurde die Entzugsdauer wegen beruflicher Notwendigkeit im Rahmen einer Wiedererwägung auf einen Monat reduziert (Vollzugsende: 31. März 2016). B.- Am Sonntag, 8. November 2020, 02.00 Uhr, lenkte X in fahrunfähigem Zustand einen Lieferwagen von Y nach Z. Bei der Liegenschaft an der W-Strasse in Z liess er das Fahrzeug mit laufendem Motor auf dem Radstreifen stehen und ging zu Fuss weiter zu seinem Wohnort. Am darauf folgenden Morgen brachte die Polizei X in das Kantonsspital St. Gallen zur Durchführung eines forensisch-toxikologischen Gutachtens. Das Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen (IRM) mass für den Zeitpunkt der Blutentnahme (11.35 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,65 Gewichtspromille und berechnete für den Ereigniszeitpunkt eine BAK von mindestens 1,45 und höchstens 2,82 Gewichtspromille. Mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2020 sprach das Untersuchungsamt Altstätten X der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln und des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentration) schuldig. Er wurde zu einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 150.– und einer Busse von Fr. 2'000.– verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C.- Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (Strassenverkehrsamt) erhielt am 17. November 2020 Kenntnis des Vorfalls vom 8. November 2020. Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 stellte es X einen Führerausweisentzug für mindestens sechs Monate wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften in Aussicht; gleichzeitig gewährte es das rechtliche Gehör. Der Rechtsvertreter von X nahm mit Eingaben vom 15. und 27. Januar sowie 19. Februar 2021 zum Verfahren Stellung und beantragte im Hauptpunkt, dass der Führerausweis für maximal drei Monate zu entziehen sei, weil nicht von einem Rückfall ausgegangen werden könne und X beruflich auf den Führerausweis angewiesen sei. Daraufhin verfügte das Strassenverkehrsamt am 23. Februar 2021 einen sechsmonatigen Entzug des Führerausweises wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Fahren in fahrunfähigem Zustand). D.- Gegen diese Verfügung erhob X mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. März 2021 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK), den er mit Eingabe vom 6. Mai 2021 ergänzte. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei der Führerausweis für maximal drei Monate zu entziehen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Strassenverkehrsamt beantragte in der Vernehmlassung vom 25. Mai 2021 die Abweisung des Rekurses. Am 31. Mai 2021 reichte der Rechtsvertreter des Rekurrenten seine Kostennote ein. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 15. März 2021 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte materieller Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Zwischen den Parteien besteht zunächst Einigkeit darüber, dass es sich beim Ereignis vom 8. November 2020 aus strafrechtlicher Sicht um eine grobe Verkehrsregelverletzung handelte, die nach Art. 91 Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) sanktioniert wurde. Der Rekurrent lenkte ein Motorfahrzeug mit einer BAK von mindestens 1,45 Gewichtspromille, was einer qualifizierten Alkoholkonzentration gemäss Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13) entspricht. Damit hat er aus administrativmassnahmerechtlicher Sicht – was ebenfalls unbestritten ist – eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG begangen (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, vor Art. 16a bis c SVG N 4). Ebenso ist in tatsächlicher Hinsicht nicht streitig, dass das Vollzugsende des früheren Führerausweisentzugs wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und die vorliegend zu beurteilende schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften weniger als fünf Jahre auseinanderliegen. Umstritten ist hingegen, ob der frühere Führerausweisentzug aufgrund der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften mit einem landwirtschaftlichen Motorfahrzeug vom 22. September 2015 kaskadenrelevant ist und namentlich die Rückfallbestimmung von Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG anzuwenden ist, welche diesfalls einen Führerausweisentzug von mindestens sechs Monaten vorsieht. a) Die Vorinstanz erwog, nach den gesetzlichen Kaskadenbestimmungen in Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG sei die Strafverschärfung davon abhängig, ob der Führerausweis in den letzten zwei oder fünf Jahren bereits einmal entzogen worden sei, und zwar unabhängig davon, welche Führerausweiskategorie betroffen gewesen sei. Das Gesetz enthalte keine Sondervorschriften für den Entzug des Führerausweises von Spezialkategorien. Es sei deshalb irrelevant, dass der Rekurrent die frühere Widerhandlung mit einem landwirtschaftlichen Motorfahrzeug begangen habe. Im bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Übrigen sei dem Rekurrenten der Führerausweis mit Verfügung vom 11. Februar 2016 ohnehin für sämtliche Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien entzogen worden. Dementsprechend sei von einem Rückfall auszugehen und dem Rekurrenten der Führerausweis für die Mindestentzugsdauer von sechs Monaten zu entziehen (Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG). Der Rekurrent hält dem entgegen, dass er den Unfall im Jahr 2016 mit einem landwirtschaftlichen Traktor verursacht habe. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass er die begangene Widerhandlung beispielsweise auch mit einem Motorfahrzeug der Kategorie B begehen würde. Zudem sei zu bedenken, dass zur Erlangung des Führerausweises der Spezialkategorie G lediglich eine theoretische Führerprüfung und eine vereinfachte Fahrprüfung abgelegt werden müsse. Es sei demnach nicht richtig, einen Traktorfahrer, der eine weniger umfassende Ausbildung genossen habe, die gleichen Konsequenzen tragen zu lassen wie einen Motorfahrzeugführer, der hinsichtlich der Gefahren im Strassenverkehr besonders sensibilisiert worden sei. Im Wesentlichen stützt der Rekurrent seine Ausführungen auf BGE 128 II 187 ff. Darin sprach sich das Bundesgericht dafür aus, dass die frühere Anordnung eines Motorfahrradausweisentzugs keine Grundlage für die Anwendung der Rückfallbestimmung bilden kann. Die Vorinstanz brachte diesbezüglich vor, dass der Bundesgerichtsentscheid nicht einschlägig sei, weil sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt in wesentlichen Punkten vom Sachverhalt unterscheide, der dem Bundesgerichtsentscheid zugrunde gelegen habe. Der Rekurrent sei einen landwirtschaftlichen Traktor und kein Motorfahrrad gefahren, was in Bezug auf das Gefährdungspotential nicht vergleichbar sei. Zudem hätten die rechtlichen Bestimmungen geändert. b) Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Für die Dauer des Ausweisentzuges sieht das Gesetz eine Abstufung vor, die dem Umstand Rechnung trägt, ob bereits frühere mittelschwere oder schwere Widerhandlungen erfolgt sind und wie weit diese zeitlich zurückliegen (sogenanntes Kaskadensystem der Mindestentzugsdauer). Erfolgte in den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte fünf Jahren vor der neu zu beurteilenden schweren Widerhandlung kein Ausweisentzug wegen einer zumindest mittelschweren Widerhandlung, beträgt die Mindestentzugsdauer drei Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. a in Verbindung mit [i.V.m.] lit. b- c SVG). Wurde hingegen in den vorangegangenen fünf Jahren der Führerausweis bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen, so wird er nach einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für mindestens sechs Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG). Im Übrigen sind bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Der Führerausweis wird für verschiedene Kategorien (A, B, C und D sowie BE, CE und DE), Unterkategorien (A1, B1, C1 und D1 sowie C1E und D1E) und Spezialkategorien (F, G und M) erteilt (vgl. Art. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, SR 741.51, abgekürzt: VZV). Dementsprechend wird auch beim Führerausweisentzug zwischen den verschiedenen Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien unterschieden. Als Grundregel gilt der integrale Ausweisentzug: Demnach hat der Entzug des Führerausweises für eine bestimmte Kategorie oder Unterkategorie zwangsläufig den Entzug aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge (Art. 33 Abs. 1 VZV). Ein Entzug des Führerausweises einer Spezialkategorie führt sodann zum Entzug des Ausweises aller Spezialkategorien (Abs. 2). Darüber hinaus kann die Entzugsbehörde den Führerausweisentzug im Sinn von Art. 33 Abs. 4 VZV ausdehnen (vgl. BSK SVG-B. Rütsche, Art. 16 N 83); namentlich kann sie mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M (Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV) oder mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Spezialkategorie auch den Lernfahr- oder den Führerausweis der Kategorien und Unterkategorien entziehen (lit. b). Beim Entscheid darüber hat die Behörde abzuwägen, ob sich eine Ausdehnung angesichts der Schwere und der Art der begangenen Widerhandlung rechtfertigt. Dabei hat sie sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. zum früheren Recht BGE 114 Ib 41 E. 3 [Praxis 77 (1988) Nr. 80]).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Zunächst stellt sich die Frage, für welche Kategorien der Führerausweis mit Verfügung vom 11. Februar 2016 entzogen wurde. Der Rekurrent verursachte am 22. September 2015 im Alter von 18 Jahren mit einem landwirtschaftlichen Traktor samt angekoppeltem landwirtschaftlichem Anhänger schuldhaft einen Verkehrsunfall und überschritt die zulässige Anhängerlast. Er war damals nur im Besitz der Spezialkategorien M (Motorfahrräder) und G (unter anderem land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h) im Sinn von Art. 3 Abs. 3 VZV. Darin sah das Strassenverkehrsamt eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 entzog es dem Rekurrenten den Führerausweis aller Kategorien und Unterkategorien sowie Spezialkategorien zunächst für zwei Monate. Wiedererwägungsweise reduzierte es die Entzugsdauer in der Folge wegen beruflicher Notwendigkeit auf einen Monat. Damit dehnte das Strassenverkehrsamt den Führerausweisentzug im Sinn von Art. 33 Abs. 4 lit. b VZV auf sämtliche Kategorien und Unterkategorien aus. Vorliegend war die Ausdehnung jedoch nicht möglich, da der Rekurrent zum damaligen Zeitpunkt lediglich Inhaber eines Führerausweises der Spezialkategorien M und G war. Die Frage der Ausdehnung des Entzugs auf die übrigen Kategorien und Unterkategorien konnte sich demnach gar nicht stellen. Insbesondere ist weder im Gesetz noch in der Verordnung vorgesehen, dass nach einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften auch künftige, noch zu erwerbende Führerausweiskategorien bereits entzogen werden können. Mit der Verfügung vom 11. Februar 2016 konnte somit nur der Führerausweis aller Spezialkategorien entzogen werden (vgl. Art. 33 Abs. 2 VZV). Dass eine Ausdehnung des Führerausweisentzugs nicht möglich war, spricht gegen die Anwendbarkeit der Rückfallbestimmung gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG. d) Zu prüfen bleibt, ob der Entzug des Führerausweises der Spezialkategorien (Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 VZV) – ohne eine Ausdehnung auf die Kategorien oder Unterkategorien – die Anwendung der Rückfallbestimmung von Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG auszulösen vermag. Dafür bedarf es der Auslegung von Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG. aa) Massgebend für jede Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der fraglichen Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf die Entstehungsgeschichte, auf den Zweck der Norm, auf die ihr zugrundeliegenden Wertungen und auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen. Nach der Rechtsprechung darf die Auslegung vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes nur dann abweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Entscheidend ist danach nicht der vordergründig klare Wortlaut einer Norm, sondern der wahre Rechtssinn, welcher durch die anerkannten Regeln der Auslegung zu ermitteln ist (BGE 140 III 289 E. 2.1 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). bb) Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG setzt lediglich voraus, dass "der Ausweis entzogen war". Das Gesetz verwendet die Begriffe in allen Amtssprachen einheitlich ("Ausweis", "permis", "lizenza") und erlaubt keine Rückschlüsse darauf, ob in Bezug auf das Kaskadensystem der Mindestentzugsdauern zwischen dem Führerausweisentzug von Kategorien oder Unterkategorien und dem Führerausweisentzug von Spezialkategorien unterschieden wird. cc) Am 1. Januar 2005 trat die Teilrevision des SVG vom 14. Dezember 2001 in Kraft. Ziel der Revision war eine einheitlichere und strengere Ahndung von schweren und wiederholten Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Botschaft, in: BBl 1999 S. 4485). Die zentrale inhaltliche Änderung in diesem Zusammenhang bestand in der Erweiterung und Verschärfung des Kaskadensystems, insbesondere der Einführung von gesetzlich festgelegten Mindestentzugsdauern zu Warnzwecken. Das Gesetz sieht deshalb in detaillierten Vorschriften eine Vielzahl von Mindestentzugsdauern vor, die nicht unterschritten werden dürfen (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Es finden sich in den Materialien jedoch keine Hinweise darauf, ob bei der Beurteilung des früheren Ausweisentzugs zwischen den verschiedenen Fahrzeugkategorien unterschieden wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Gesetzesrevision entgegen der Auffassung der Vorinstanz in Bezug auf die sich vorliegend stellende Frage in materieller Hinsicht nichts geändert hat.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dd) In systematischer Hinsicht muss der Führerausweisentzug nach Art. 16 ff. SVG im Kontext mit anderen Bestimmungen betrachtet werden. Gestützt unter anderem auf Art. 106 SVG hat der Bundesrat die VZV erlassen. Die Verordnungsbestimmung von Art. 33 VZV regelt den Umfang des Führerausweisentzugs. Demnach wird zwischen dem Ausweisentzug einer Kategorie oder Unterkategorie (Abs. 1) und dem Ausweisentzug einer Spezialkategorie (Abs. 2) unterschieden. Der Verordnungsgeber sah keinen Automatismus vor, welcher den Entzug des Führerausweises sämtlicher Fahrzeugkategorien zur Folge hätte. Aus systematischer Sicht muss somit bei der Beurteilung, ob ein Rückfall im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG vorliegt, zwischen den Kategorien oder Unterkategorien und den Spezialkategorien differenziert werden. ee) Auch die teleologische Auslegung führt zum Schluss, dass es für die Anwendung des Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG eine Rolle spielt, für welche Fahrzeugkategorie der vorgängige Ausweisentzug erfolgt ist. Der Warnungsentzug erweist sich als eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Verwaltungsmassnahme mit primär präventivem und erzieherischem Charakter, die teilweise aber auch strafähnliche Züge aufweist (BGE 133 II 331 E. 4.2; BSK SVG-B. Rütsche, Vor Art. 16-17a N 32 ff.). Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge (Spezialkategorie G) dürfen bereits ab dem Alter von 14 Jahren gefahren werden (Art. 6 Abs. 1 lit. a VZV), weil der Verordnungsgeber in den Fahrzeugen der Spezialkategorien eine geringe Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer sah. Zudem muss zur Erlangung des Führerausweises lediglich eine vereinfachte Prüfung der Basistheorie abgelegt werden. Eine praktische Führerprüfung ist indessen nur abzulegen, sofern Zweifel an der Fahrkompetenz des Fahrzeugführers bestehen (vgl. Art. 22 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 28 Abs. 2 VZV). Motorfahrzeuge der Kategorie B hingegen dürfen erst ab dem Alter von 18 Jahren gefahren werden (Art. 6 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VZV). Darüber hinaus muss im Unterschied zu den Spezialkategorien eine praktische Fahrerprüfung abgelegt und an einem Kurs über Verkehrskunde teilgenommen werden, in dem Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre vermittelt wird (vgl. Art. 15a und 15b SVG sowie Art. 24 ff. VZV). Wie der Rekurrent zu Recht ausführt, ist es daher nicht gerechtfertigt, den Traktorfahrer, der eine weniger umfassende Ausbildung genossen hat, die gleichen Konsequenzen tragen zu lassen wie den Motorfahrzeugführer, der hinsichtlich der Gefahren im Strassenverkehr besonders sensibilisiert worden ist (vgl. BGE 128 II 187 E. 2c mit Hinweisen). In dieser Hinsicht geht der Einwand der bisbis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, dass ein Traktor anders zu behandeln sei wie ein Motorfahrrad, weil dieser ein höheres Gefährdungspotential darstelle, fehl. Vorliegend ist zu beurteilen, ob für die Anwendung der Rückfallbestimmung zwischen den Kategorien oder Unterkategorien und den Spezialkategorien zu unterscheiden ist. Sowohl landwirtschaftliche Motorfahrzeuge als auch Motorfahrräder fallen unter die Spezialkategorien und sind nach heutigem Recht gleichgestellt (Art. 3 Abs. 3 VZV), und zwar ungeachtet der unterschiedlichen Gefährdungspotentiale. Die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss 128 II 187 ff. ist deshalb nicht nur auf Motorfahrräder, sondern auch auf landwirtschaftliche Motorfahrzeuge anwendbar. Wie die Vorinstanz korrekterweise vorbringt, war die Erlangung des Führerausweises für Motorfahrräder (aArt. 27 VZV) sowie dessen Entzug (aArt. 36 VZV) zum Zeitpunkt des BGE 128 II 187 ff. spezialgesetzlich geregelt. Dies ändert aber nichts daran, dass im heutigen Recht hinsichtlich der Gefährdungspotentiale zwischen Motorfahrrädern und landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen nicht differenziert wird. Dementsprechend kann sich auch die Frage, ob der Rekurrent eine gleichartige Widerhandlung mit einem Motorfahrzeug, das ein grösseres Gefährdungspotential darstellt, begangen hätte, nicht mehr stellen. Abgesehen davon erschiene es unverhältnismässig, allein gestützt auf eine hypothetische Annahme die Anwendung der Rückfallbestimmung gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG zur Anwendung zu bringen (vgl. BGE 128 II 187 E. 1b). ff) Im Ergebnis ist für die Beurteilung, ob ein Rückfall im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG vorliegt, nach der Art der Fahrzeugkategorie, für welche der Führerausweis entzogen wurde, zu unterscheiden. Es kommt mit anderen Worten im Einzelfall darauf an, ob es sich beim vorgängigen Entzug um einen der Kategorien und Unterkategorien oder um einen der Spezialkategorien gehandelt hat. e) Dem Rekurrenten wurde mit Verfügung vom 11. Februar 2016 der Führerausweis für alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien entzogen, ohne dass eine Ausdehnung auf die Kategorien und Unterkategorien möglich gewesen wäre (vgl. E. 2c). Namentlich macht die Vorinstanz nicht geltend und geht auch aus den Akten nicht hervor, dass der Rekurrent im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls mit dem Traktor (15. September 2015) im Besitz des Lernfahrausweises für die Kategorie B war. Die frühere Anordnung des Führerausweisentzugs der Spezialkategorien (Art. 3 Abs. 3 VZV) kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu einem Rückfall bei den Kategorien

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Art. 3 Abs. 1 VZV) führen (vgl. BGE 128 II 187 E. 2c mit Hinweisen). Der Rekurrent wird damit gleichbehandelt, wie ein Fahrzeugführer, dem nach einer früheren Widerhandlung mit einem landwirtschaftlichen Motorfahrzeug der Führerausweis der Spezialkategorie G, nicht hingegen der Kategorie B, entzogen wurde (vgl. Art. 33 Abs. 4 lit. b VZV). Anders würde es sich verhalten, wenn der Rekurrent erneut eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften mit einem landwirtschaftlichen Motorfahrzeug (Spezialkategorie G) begangen hätte. Diesfalls wäre der frühere Führerausweisentzug der Spezialkategorien in Bezug auf den aktuellen Entzug der Spezialkategorien kaskadenrelevant, wobei die Entzugsbehörde anhand der Art und Schwere der begangenen Widerhandlung zusätzlich zu beurteilen hätte, ob der Führerausweisentzug im Sinn von Art. 33 Abs. 4 lit. b VZV auf die Kategorien und Unterkategorien auszudehnen ist (vgl. E. 2b). 3.- a) Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, und eben auch der Leumund als Motorfahrzeugführer. Die Zumessungsfaktoren sind gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung des Warnungsentzugs am besten erreicht wird. Ausgangspunkt für die Bemessung ist die Mindestentzugsdauer von drei Monaten, die weder aus beruflichen noch aus persönlichen Gründen unterschritten werden darf (Art. 16c Abs. 2 lit. a und Art. 16 Abs. 3 SVG). b) Der Rekurrent lenkte am Sonntag, 8. November 2020, 02.00 Uhr, ein Motorfahrzeug mit einer BAK von mindestens 1,45 Gewichtspromille. Damit überschritt er die Grenze zur qualifizierten Alkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille deutlich. Mit der Vorinstanz wiegt das Verschulden entsprechend schwer, weshalb die Einsatzdauer von drei Monaten um zwei Monate zu erhöhen ist. Ebenfalls massnahmeerhöhend wirkt sich der getrübte automobilistische Leumund aufgrund des am 22. September 2015 schuldhaft verursachten Verkehrsunfalls mit einem Traktor samt Anhänger und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs aus, und zwar im Umfang eines knappen Monats. Die deswegen früher ausgesprochene Administrativmassnahme von einem Monat findet damit nicht bei der Frage der Anwendbarkeit der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückfallbestimmung gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG, wohl aber bei der Bemessung der Entzugsdauer nach der neuerlichen Widerhandlung Berücksichtigung (vgl. BGE 128 II 187 E .1d). Ein getrübter automobilistischer Leumund führt zu einer längeren Entzugsdauer, soweit er nicht bereits Grund für die Bestimmung der Mindestentzugsdauer war, da sich ansonsten die Rückfälligkeit doppelt zu Lasten des fehlbaren Lenkers auswirken würde (vgl. BSK SVG-Rütsche, Art. 16 N 122). c) Zu prüfen bleibt, ob es massnahmemindernde Umstände gibt. Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Rekurrent eine berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis geltend. Er sei Inhaber und Geschäftsleiter eines Landschaftspflegeunternehmens, das erst kürzlich gegründet worden sei. Sämtliche Arbeiten für die Firma würden mit Traktoren, den dazugehörenden Maschinen sowie mit Schreitbaggern ausgeführt. Ein längerer Führerausweisentzug würde bedeuten, dass er seine Arbeit nicht mehr ausführen könnte, was harte Konsequenzen für die junge Firma zur Folge haben würde. Fahrzeuglenker, die berufsmässig auf den Einsatz eines Motorfahrzeugs angewiesen sind, werden wegen der grösseren Massnahmeempfindlichkeit in der Regel schon durch eine kürzere Entzugsdauer wirksam von weiteren Widerhandlungen abgehalten. Einem solchen Lenker soll der Führerausweis deshalb weniger lange entzogen werden als einem, der sein Fahrzeug beruflich nicht benötigt, selbst, wenn beide Fahrzeuglenker das gleiche Verschulden trifft (vgl. dazu BGE 123 II 572 E. 2c). Ein gewisser organisatorischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand ist aber Folge eines jeden Entzugs des Führerausweises und deshalb hinzunehmen, ohne dass dies eine massnahmemindernde Berücksichtigung rechtfertigen würde (vgl. BGer 6A. 31/2004 vom 6. August 2004 E. 1.4; Entscheid der VRK [VRKE] IV-2013/123 vom 9. Januar 2014 E. 6c, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). Der Rekurrent ist kein Berufschauffeur, der sein Einkommen mit dem Erbringen von Fahrdiensten erzielt und für den ein Führerausweisentzug ein materielles Fahrverbot bedeuten würde. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit ist er aber doch mehr von einem Führerausweisentzug betroffen als ein Fahrzeuglenker, der bei einem Fahrverbot problemlos auf den öffentlichen Verkehr umsteigen könnte. Insgesamt liegt damit eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte leicht erhöhte Massnahmeempfindlichkeit vor, die zu einer Reduktion der Massnahmedauer um rund zwei Monate führt. d) Im Ergebnis ist der Führerausweis somit wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG für vier Monate zu entziehen. 4.- Die Vorinstanz ordnete in den Ziffern 1 Abs. 2, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung an, dass dem Rekurrenten der Führerausweis und allfällig vorhandene weitere Ausweise vom 23. August 2021 bis und mit 22. Februar 2022 entzogen werden. Hierbei handelt es sich um eine vollstreckungsrechtliche Anordnung, die separat verfügt werden müsste. a) Gemäss Art. 101 Abs. 1 VRP sind Verfügungen und Entscheide vollstreckbar, wenn sie mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht oder nicht mehr angefochten werden können. Die gesetzliche Ordnung in der Verwaltungsrechtspflege geht davon aus, dass das Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren grundsätzlich voneinander getrennt sind. Im ersten wird über Bestand und Umfang öffentlicher Rechte und Pflichten entschieden, im zweiten über Art der Durchsetzung und Überwälzung der Vollstreckungskosten. Die Sachverfügung geht somit der Vollstreckungsverfügung voran (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit, N 1230). b) Indem die Vorinstanz in der Verfügung vom 23. Februar 2021 nicht nur den Führerausweisentzug für die Dauer von sechs Monaten anordnete, sondern in derselben Verfügung auch den Vollzugszeitpunkt (23. August 2021 bis und mit 22. Februar 2022) festsetzte, vermischte sie unzulässigerweise das Erkenntnis- und das Vollstreckungsverfahren. Dieses Vorgehen erscheint deshalb problematisch, weil sich die beiden Verfahren in wesentlichen Punkten unterscheiden: So beträgt die Rechtsmittelfrist bei Sachverfügungen 14 Tage (Art. 47 Abs. 1 VRP) und bei Vollstreckungsverfügungen fünf Tage (Art. 47 Abs. 2 VRP). Sodann ist für die Beurteilung eines Rekurses gegen Sachverfügungen das Gericht als Kollegialbehörde zuständig, während über Rekurse gegen Vollstreckungsverfügungen der Präsident zu befinden hat (Art. 44 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 58 VRP). Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist dementsprechend nicht gesetzmässig. Dass die Vorinstanz den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vollzugszeitpunkt vorliegend auf mehrere Monate nach dem Verfügungsdatum festsetzte, sodass ein mögliches Rekursverfahren vorgängig abgeschlossen werden könnte, ändert an der rechtswidrigen Vorgehensweise nichts. c) Die VRK hebt vorinstanzlich angeordnete Vollzugsdauern in Sachverfügungen (Warnungsentzüge oder Warnungsaberkennungen) unter Kostenfolgen zulasten der Vorinstanz regelmässig auf, wenn diese aufgrund der Dauer des Rekursverfahrens nicht bereits gegenstandslos geworden sind. Das Strassenverkehrsamt hat dann nach Eintritt der Rechtskraft der Sachverfügung eine Vollstreckungsverfügung zu erlassen (VRKE IV-2017/149 vom 4. Februar 2019 E. 2, im Internet abrufbar unter www.sg.ch/ recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). So ist auch im vorliegenden Fall vorzugehen, weshalb die Ziffern 1 Absatz 2, 5 und 6 der Verfügung vom 15. Februar 2021 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen zum Erlass einer Vollstreckungsverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die zu erlassende Vollstreckungsverfügung könnte dann wiederum angefochten werden (vgl. Art. 44 und Art. 47 Abs. 2 VRP). 5.- Der Kostenspruch der angefochtenen Verfügung, wonach der Rekurrent die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 330.– zu bezahlen habe, ist zu bestätigen, weil es bei einem Warnungsentzug wegen schwerer Widerhandlung bleibt; darauf ist nicht weiter einzugehen. 6.- a) Die Kosten des Rekursverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Der Rekurrent dringt mehrheitlich durch. Namentlich ist die Entzugsdauer von sechs auf vier Monate zu reduzieren, weil die Kaskade gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG nicht zur Anwendung gelangt. Zudem hat die Vorinstanz das Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren unzulässig vermischt. Die amtlichen Kosten sind deshalb zu vier Fünfteln dem Staat und zu einem Fünftel dem Rekurrenten aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist mit dem Kostenanteil des Rekurrenten von Fr. 240.– zu verrechnen und im Restbetrag von Fr. 960.– zurückzuerstatten.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Der Rekurrent hat gemäss Art. 98 Abs. 2 und Art. 98 VRP Anspruch auf eine Entschädigung der ausseramtlichen Kosten, soweit diese als notwendig und angemessen erscheinen. Im Rekursverfahren war der Beizug eines Rechtsvertreters geboten. Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote über Fr. 1'663.10 (Honorar Fr. 1'500.–, Barauslagen Fr. 44.20 und Mehrwertsteuer Fr. 118.90) eingereicht. Dieser Betrag erscheint tarifkonform. Entsprechend der Verlegung der amtlichen Kosten beträgt der Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung 60 Prozent (PK VRP/SG- Linder, Art. 98 N 16). Der Staat (Strassenverkehrsamt) ist deshalb zu verpflichten, den Rekurrenten insgesamt mit Fr. 1'016.90 (Honorar Fr. 900.–, Barauslagen Fr. 44.20 und Mehrwertsteuer Fr. 72.70) ausseramtlich zu entschädigen (Art. 22 Abs. 1 lit. b, Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 der Honorarordnung, sGS 963.75). Entscheid: 1.Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 23. Februar 2021 wird hinsichtlich der Entzugsdauer (Abs. 2) und der Vollzugsanordnungen (Abs. 2, 5 und 6) aufgehoben. 2.Der Führerausweis wird wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für vier Monate entzogen. 3.Die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen zum Erlass einer Vollstreckungsverfügung zurückgewiesen. 4.Die Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung (amtliche Kosten) wird bestätigt. 5.Der Rekurrent hat einen Fünftel (Fr. 240.–) der amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen; die restlichen vier Fünftel trägt der Staat. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird mit dem Kostenanteil des Rekurrenten (Fr. 240.–) verrechnet und im Restbetrag von Fr. 960.– zurückerstattet. 6.Der Staat (Strassenverkehrsamt) hat den Rekurrenten ausseramtlich mit Fr. 1'016.90 zu entschädigen. bis bis

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