St.Gallen Sonstiges 24.06.2021 IV-2021/34

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2021/34 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 01.09.2021 Entscheiddatum: 24.06.2021 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 24. Juni 2021 Art. 16a Abs. 2, Art. 27, Art. 35 Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 78 SSV (SR 741.21). Der Rekurrent überführ mit allen vier Rädern eine Sperrfläche beim Überholen eines Fahrzeugs auf der Autobahn im Bereich der Aufhebung der dritten Fahrspur. Die Voraussetzungen einer leichten Widerhandlung sind erfüllt, weshalb der Führerausweis unter Berücksichtigung eines früheren Führerausweisentzugs zu Recht für einen Monat entzogen wurde. Die Vorinstanz kombinierte die Sachverfügung (Warnungsentzug) in unzulässiger Weise mit einer Vollzugsanordnung (Abgabetermin des Führerausweises), weshalb ein Teil der Verfahrenskosten vom Staat zu tragen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. Juni 2021, IV-2021/34). Präsident Urs Gmünder, Richter Beat Fritsche und Roland Luchsinger, a.o. Gerichtsschreiber Oliver Schneider X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marcel Bühler, Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.- X besitzt den Führerausweis der Fahrzeugkategorien G und M seit dem 6. April 2016, denjenigen der Fahrzeugkategorie F sowie der Unterkategorie A1 seit dem 7. August 2018 und denjenigen der Fahrzeugkategorie B sowie der Unterkategorie B1 seit dem 19. November 2019. Zudem erlangte er am 6. November 2019 den Lernfahrausweis der Fahrzeugkategorien BE, C und CE und am 12. Mai 2020 denjenigen der Fahrzeugkategorie A mit der Auflage "35kW". Im Informationssystem über die Verkehrszulassung (abgekürzt: IVZ) ist er mit einem Eintrag verzeichnet: Wegen Fahrens ohne Ausweis und Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch am 30. März 2018 (mittelschwere Widerhandlung) wurde ihm der Führerausweis für drei Monate entzogen (Vollzug vom 17. August bis 16. November 2018). B.- Am 25. September 2020 zwischen 20.25 und 20.36 Uhr beobachteten zwei Polizisten während einer Patrouillenfahrt, wie X mit einem Personenwagen auf der Autobahn A1 vor der Ausfahrt St. Gallen-Neudorf in Richtung Zürich einen auf der Mittelspur fahrenden Personenwagen links überholte und dabei im Bereich des Wechsels von drei auf zwei Fahrspuren mit sämtlichen Rädern des Fahrzeugs die Sperrfläche befuhr. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 3. Dezember 2020 wurde X in diesem Zusammenhang wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. Gemäss Polizeibericht vom

  1. November 2020 sei X bei derselben Fahrt zudem mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe den erforderlichen Mindestabstand zu anderen Fahrzeugen mehrfach unterschritten. Diesbezüglich verfügte die Staatsanwaltschaft am
  2. Dezember 2020 eine Nichtanhandnahme, weil sich kein Tatverdacht erhärtet hatte, der eine Anklage gerechtfertigt hätte. Der Strafbefehl sowie die Nichtanhandnahme erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. C.- Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (Strassenverkehrsamt) erhielt am 3. November 2020 Kenntnis des Vorfalls vom
  3. September 2020. Mit Schreiben vom 15. Januar 2021 stellte es X wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften einen Führerausweisentzug für vier Monate und eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr in Aussicht; gleichzeitig gewährte es das rechtliche Gehör. Mit Eingaben vom

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 21. Januar und 3. Februar 2021 nahm der Rechtsvertreter von X zum Verfahren Stellung und beantragte im Hauptpunkt, dass eine Verwarnung wegen leichter Widerhandlung auszusprechen sei. Daraufhin verfügte das Strassenverkehrsamt am 15. Februar 2021 einen einmonatigen Entzug des Führerausweises wegen leichter Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Befahren einer Sperrfläche zum Zweck eines Überholmanövers) sowie eine Verlängerung der Probezeit des Führerausweises um ein Jahr. Gegen diese Verfügung erhob X mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Februar 2021 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (abgekürzt: VRK). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei keine Administrativmassnahme auszufällen; eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen; das Ganze unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Schreiben vom 11. März 2021 verzichtete das Strassenverkehrsamt auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen im Rekurs wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sach- entscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 26. Februar 2021 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und materieller Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Im vorliegenden Fall sind zunächst die tatsächlichen Begebenheiten umstritten. a) Massgeblich ist grundsätzlich der Sachverhalt, wie er im Strafverfahren festgestellt wurde. Nach konstanter Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrer Verfügung zu Grunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder die es nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch das Strafgericht den feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 2.2 mit Hinweisen, BGE 124 II 103 E. 1c). Ein Betroffener darf nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen. Nach Treu und Glauben ist er verpflichtet, dies bereits im Rahmen des Strafverfahrens zu tun und allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGer 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 2.2, BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Entscheid der VRK [VRKE] IV-2009/152 vom 27. Mai 2010 E. 2a, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). b) Der Rekurrent bemängelt, es sei nicht rechtsgenüglich erstellt, was sich in Bezug auf das Überfahren der Sperrfläche tatsächlich abgespielt habe. Die Sachlage präsentiere sich zwiespältig. Er habe die Sperrfläche lediglich befahren, um eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug zu vermeiden. c) Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 3. Dezember 2020 wird festgehalten, der Rekurrent habe am 25. September 2020 auf der Autobahn A1 vor der Ausfahrt St. Gallen-Neudorf die Sperrfläche auf der linken Seite befahren, um ein Fahrzeug zu überholen. Damit habe er die Verkehrsregeln nach Art. 27 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) und Art. 78 der Signalisationsverordnung (SR 741.21, abgekürzt: SSV) verletzt. Der Strafrichter stützte sich auf die Feststellungen im Polizeirapport vom 1. November 2020. Auf diesen durfte auch die Vorinstanz abstellen. Es erscheint widersprüchlich, wenn der Rekurrent im Verwaltungsverfahren den Polizeibericht anzweifelt bzw. den Sachverhalt als nicht abschliessend erstellt bezeichnet, dies im Strafverfahren aber nicht vorbrachte. Der Rekurrent akzeptierte den Strafbefehl; er hätte diesen anfechten müssen, wenn er mit der Verurteilung nicht einverstanden gewesen wäre. d) Insgesamt ist der Sachverhalt erstellt und die Vorinstanz hat zu Recht auf den Polizeirapport vom 1. November 2020 abgestellt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.- Es stellt sich somit die Frage der strassenverkehrsrechtlichen Würdigung der vom Rekurrenten am 25. September 2020 begangenen Verkehrsregelverletzung, namentlich der Qualifikation nach Art. 16a ff. SVG. a) Der Rekurrent macht geltend, dass er die Sperrfläche lediglich befahren habe, weil das andere Fahrzeug massiv beschleunigt habe. Dies gehe bereits aus der polizeilichen Befragung hervor. Eine Sperrfläche könne im Notfall befahren werden bzw. sei gerade dafür da, um eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug zu vermeiden. Er hätte zwar die Möglichkeit gehabt, sein Überholmanöver abzubrechen, dies habe er aufgrund seiner Unerfahrenheit als Junglenker jedoch nicht getan. Durch das Überfahren der Sperrfläche habe er auch keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer hervorgerufen. Des Weiteren versuche die Vorinstanz, den Rekurrenten im Administrativverfahren nachträglich zu bestrafen, weil dies aus Beweisgründen im Strafverfahren nicht möglich gewesen sei. So führe der Sachbearbeiter der Vorinstanz einen "Krieg" gegen die Familie des Rekurrenten. Der Sachbearbeiter habe bereits in mehreren Fällen Verkehrsregelverstösse des Vaters des Rekurrenten zu beurteilen gehabt, wobei diese im Strafverfahren verjährt seien. Dies störe den Sachbearbeiter, weshalb er seinen Frust nun am Rekurrenten auslasse. In diesem Zusammenhang macht der Rekurrent geltend, dass bereits in der Verfügung vom 15. Juni 2018, womit der Führerausweis wegen Fahrens ohne Ausweis und Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch für drei Monate entzogen wurde, unverhältnismässig geurteilt worden sei. So wäre die Entzugsdauer auch im vorliegenden Fall erheblich höher ausgefallen, hätte der Rechtsvertreter nicht eingegriffen. Bereits aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. b) Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Bestandteile einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, in: BBl 1999 S. 4487). c) Eine Gefahr für die Sicherheit anderer liegt vor, wenn die körperliche Integrität einer Person entweder konkret oder zumindest abstrakt gefährdet wurde. Es wird zwischen der einfachen und der erhöhten abstrakten Gefährdung unterschieden. Erstere zieht keine Administrativmassnahme nach sich (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG). Von einem solchen Fall ist jedoch nur dann auszugehen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten hätten betroffen werden können. Wurde hingegen ein Rechtsgut verletzt oder eine konkrete bzw. eine erhöhte abstrakte Gefährdung der körperlichen Integrität hervorgerufen, hat dies eine Administrativmassnahme zur Folge (R. Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 181, N 43 ff.). Innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefahr (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer oder einen Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung oder gar Tötung bestand (J. Boll, Grobe Verkehrsverletzung, Davos 1999, S. 12). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder eine abstrakte Gefährdung geschaffen worden ist, kann nicht aufgrund der blossen Feststellung einer Verkehrsregelverletzung beurteilt werden, sondern hängt von der konkreten Situation ab, in welcher sie begangen wird (BGer 1C_267/2010 vom 14. September 2010 E. 3.2 sowie 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.4 mit Hinweisen). Gemäss Polizeirapport überholte der Rekurrent auf der Autobahn A1 vor der Ausfahrt St. Gallen-Neudorf einen anderen Personenwagen trotz nahender Aufhebung des linken Fahrstreifens. In der Folge befuhr er zum Zweck des Überholmanövers die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sperrfläche mit allen vier Rädern. Überholen ist gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Erforderlich ist konkret eine genügende Breite wie auch eine genügende Länge der Überholstrecke. Die Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht bloss von der tatsächlichen Anlage der Strasse, der Grösse der Fahrzeuge und ihrer Geschwindigkeit ab, sondern kann ebenso sehr durch die Signalisation und die Markierung der Fahrbahn bedingt sein (Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 35 SVG N 13). Der Fahrzeugführer muss gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SVG Signale und Markierungen befolgen. Sperrflächen (weiss schraffiert und umrandet; vgl. Ziff. 6.20 des Anhangs 2 zur SSV) dienen der optischen Führung und Kanalisierung des Verkehrs und dürfen von Fahrzeugen nicht befahren werden (Art. 78 SSV). Ein Verkehrsteilnehmer kann in der Regel darauf vertrauen, dass ihn kein anderer vorschriftswidrig überholt (Weissenberger, a.a.O., Art. 35 SVG N 39). Insbesondere könnte der überholte Verkehrsteilnehmer durch ein solches vorschriftswidriges Verhalten überrascht und zu unkontrollierten Lenkkorrekturen verleitet werden (BGer 1C_120/2016 vom 8. Juli 2016 E. 3.3). Diese Gefahr war hier jedoch gering, weil der Rekurrent bereits vor der Sperrfläche zum Überholen ansetzte. Der Überholte konnte die Absicht des Rekurrenten demnach teilweise vorhersehen. Weder aus dem Polizeirapport noch aus der polizeilichen Befragung ergibt sich zudem, dass das Befahren der Sperrfläche zu einer gefährlichen Verkehrssituation führte. d) Die Verletzung der Verkehrsregeln erfolgte überdies pflichtwidrig; das ergibt sich auch mit Blick auf die strafrechtliche Verurteilung. Gemäss Aussage des Rekurrenten in der polizeilichen Befragung vom 25. September 2020 habe der andere Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit erhöht, als er diesen habe überholen wollen. Von diesem Sachverhalt ist mangels Hinweisen in den Akten auf Umstände, welche die Annahme eines schwereren Verschuldens nahelegen würden, auszugehen. Dementsprechend trifft den Rekurrenten noch ein leichtes Verschulden. Entgegen seiner Auffassung kann nicht von einem fehlenden Verschulden ausgegangen werden. Gemäss Art. 35 Abs. 7 SVG darf, wer überholt wird, seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Falls ein zu überholender Fahrzeuglenker aber pflichtwidrig seine Geschwindigkeit erhöht, hat der Überholende nötigenfalls sein Manöver abzubrechen. Das Fehlverhalten des anderen Fahrzeuglenkers rechtfertigt keine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verkehrsregelverletzung des Überholenden (Weissenberger, a.a.O., Art. 36 SVG N 45). Diesbezüglich schlägt auch die Begründung des Rekurrenten fehl, er sei als Junglenker zu unerfahren, um im vorliegenden Fall korrekt gehandelt haben zu können. Gerade Neulenker im Sinn von Art. 15a SVG sind dazu angehalten, die Verkehrsregeln verstärkt zu beachten. Sie sollen sich durch einwandfreies und klagloses Fahrverhalten im Verkehr ausweisen bzw. bewähren, bevor ihnen der Führerausweis definitiv erteilt wird (Weissenberger, a.a.O., Art. 15a SVG N 1). So hätte der Rekurrent mit Sicht auf die Aufhebung des linken Fahrstreifens gar nicht erst zu einem Überholmanöver ansetzen, geschweige denn dieses durch Überfahren der Sperrfläche zu Ende führen sollen. Der Schluss der Vorinstanz, der Rekurrent habe eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen, ist damit nicht zu beanstanden. Es kann auch nicht auf einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG erkannt werden: Der Anwendungsbereich dieser Norm ist praxisgemäss eng begrenzt (Weissenberger, a.a.O., Art. 16a SVG N 33.) und die objektive Gefährdungslage kann nach dem Vorerwähnten nicht als besonders gering eingestuft werden. 4.- Zu Prüfen bleibt die Dauer des Entzugs des Führerausweises. a) Nach Art. 16a Abs. 2 SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Die Mindestentzugsdauer darf auch bei einer beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis oder anderen persönlichen Umständen nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Da der Führerausweis des Rekurrenten in den letzten zwei Jahren vor dem Ereignis vom 25. September 2020 bereits wegen einer mittelschweren Widerhandlung vom 17. August bis 16. November 2018 für drei Monate entzogen war, kommt er – entgegen dem Eventualantrag – um einen neuerlichen Führerausweisentzug nicht umhin. Ob der dreimonatige Führerausweisentzug im Jahr 2018 verhältnismässig war, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Die Verfügung vom 15. Juni 2018 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Übrigen ist der sinngemässe Vorwurf der Befangenheit des vorinstanzlichen Sachbearbeiters unbegründet. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Zeit. Dazu gehört für Verwaltungsbehörden ein bestimmtes Mass an Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit (G. Steinmann, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N35; Art. 7 Abs. 1 lit. c VRP). Dass der vorinstanzliche Sachbearbeiter im Zusammenhang mit dem Überfahren der Sperrfläche zunächst von einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen ist, erscheint nicht so abwegig und hätte aufgrund der Kaskade in Art. 16b Abs. 2 SVG insbesondere einen Führerausweisentzug von mindestens vier Monaten zur Folge gehabt; denn im Zeitpunkt des Ereignisses (25. September 2020) waren seit dem Ende des dreimonatigen Vollzugs des Führerausweisentzugs wegen einer mittelschweren Widerhandlung vom 17. August bis 16. November 2018 noch nicht zwei Jahre verstrichen (vgl. Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG). Dass er diese vorläufige Meinung im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mitteilte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden; insbesondere handelte es sich dabei entgegen den Ausführungen im Rekurs (act. 1 Ziff. 9) nicht um eine verbindliche Angabe. Der Sachbearbeiter änderte seine Rechtsauffassung nach Eingang der Stellungnahme des Rechtsvertreters und erkannte nicht auf eine mittelschwere, sondern auf eine leichte Widerhandlung. Dies zeigt, dass er sich mit den Argumenten des Rekurrenten auseinandergesetzt hatte und nicht vorbefasst war. Daran ändern auch die teils polemischen, an der Sache vorbeizielenden Ausführungen im Rekurs nichts. b) Zusammengefasst erweist sich der von der Vorinstanz ausgesprochene Warnungsentzug von einem Monat als rechtmässig. Hierbei handelt es sich um die Mindestentzugsdauer, die nicht unterschritten werden darf (Art. 16a Abs. 2 und Art. 16 Abs. 3 SVG). Damit ist gleichzeitig gesagt, dass auch die Verlängerung der Probezeit gemäss Art. 15a Abs. 3 SVG (vgl. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung) zu bestätigen ist. Der Rekurs ist insoweit abzuweisen. 5.- Die Vorinstanz ordnete in Ziffer 1 Abs. 2, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung an, dass dem Rekurrenten der Führerausweis und allfällig vorhandene weitere Ausweise vom 15. August bis und mit 14. September 2021 entzogen werde. Hierbei handelt es sich um eine vollstreckungsrechtliche Anordnung, die separat verfügt werden müsste.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte a) Gemäss Art. 101 Abs. 1 VRP sind Verfügungen und Entscheide vollstreckbar, wenn sie mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht oder nicht mehr angefochten werden können. Die gesetzliche Ordnung in der Verwaltungsrechtspflege geht davon aus, dass das Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren grundsätzlich voneinander getrennt sind. Im ersten wird über Bestand und Umfang öffentlicher Rechte und Pflichten entschieden, im zweiten über die Art der Durchsetzung und der Überwälzung der Vollstreckungskosten. Die Sachverfügung geht somit der Vollstreckungsverfügung voran (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit, N 1230). b) Indem die Vorinstanz in der Verfügung vom 15. Februar 2021 nicht nur den Führerausweisentzug für die Dauer eines Monats anordnete, sondern in derselben Verfügung auch den Vollzugszeitpunkt (15. August bis und mit 14. September 2021) festsetzte, vermischte sie unzulässigerweise das Erkenntnis- und das Vollstreckungsverfahren. Dieses Vorgehen erscheint deshalb problematisch, weil sich die beiden Verfahren in wesentlichen Punkten unterscheiden: So beträgt die Rechtsmittelfrist bei Sachverfügungen 14 Tage (Art. 47 Abs. 1 VRP) und bei Vollstreckungsverfügungen fünf Tage (Art. 47 Abs. 2 VRP). Sodann ist für die Beurteilung eines Rekurses gegen Sachverfügungen das Gericht als Kollegialbehörde zuständig, während über Rekurse gegen Vollstreckungsverfügungen der Präsident zu befinden hat (Art. 44 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 58 VRP). Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist dementsprechend nicht gesetzmässig. Dass die Vorinstanz den Vollzugszeitpunkt vorliegend auf mehrere Monate nach dem Verfügungsdatum festsetzte, sodass ein mögliches Rekursverfahren vorzeitig abgeschlossen werden könnte, ändert an der rechtswidrigen Vorgehensweise nichts. c) Die VRK hebt vorinstanzlich angeordnete Vollzugsdauern in Sachverfügungen (Warnungsentzüge oder Warnungsaberkennungen) unter Kostenfolgen zulasten der Vorinstanz regelmässig auf, wenn diese aufgrund der Dauer des Rekursverfahrens nicht bereits gegenstandslos geworden sind. Das Strassenverkehrsamt hat dann nach Eintritt der Rechtskraft der Sachverfügung eine Vollstreckungsverfügung zu erlassen (VRKE IV-2017/149 vom 4. Februar 2019 E. 2). So ist auch im vorliegenden Fall vorzugehen, weshalb die Ziffern 1 Absatz 2, 5 und 6 der Verfügung vom 15. Februar 2021 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese wird nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Vollstreckungsverfügung zu erlassen haben. Letztere könnte dann wiederum angefochten werden (vgl. Art. 44 und Art. 47 Abs. 2 VRP). 6.- Die Kosten des Rekursverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten zu vier Fünfteln dem Rekurrenten und zu einem Fünftel dem Staat aufzuerlegen. Denn einerseits unterliegt der Rekurrent in der Hauptsache und andererseits hat die Vorinstanz die materielle Verfügung (Führerausweisentzug) in unzulässiger Weise mit einer Vollzugsanordnung (Abgabetermin des Ausweises) kombiniert. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist mit dem Kostenanteil des Rekurrenten (Fr. 960.–) zu verrechnen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 240.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten. Entscheid:

  1. Ziffer 1 Abs. 2, 5 und 6 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 15. Februar 2021 (Zeitpunkt der Abgabe des Führerausweises und zusätzliche Vollzugsanordnungen) werden aufgehoben.
  2. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
  3. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– werden dem Rekurrenten zu vier Fünfteln und dem Staat zu einem Fünftel auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird mit dem Kostenanteil des Rekurrenten von Fr. 960.– verrechnet und im Restbetrag von Fr. 240.– zurückerstattet.

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24.06.2021
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25.03.2026