© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2021/27 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 20.12.2021 Entscheiddatum: 28.10.2021 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 28. Oktober 2021 Art. 16cbis, Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. abis, Art. 90 Abs. 3, Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG (SR 741.01). Der Rekurrent überschritt im Ausland die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h und wurde dort mit einer Geldstrafe von 555 Euro und einem zweiwöchigen Fahrverbot sanktioniert. Diese Auslandtat führt zusätzlich zu einem Führerausweisentzug in der Schweiz. Da der Rekurrent mit einer mittelschweren Widerhandlung im Informationssystem über die Verkehrszulassung verzeichnet ist, bei dieser früheren Widerhandlung aber nur im Besitz des Führerausweises der Spezialkategorie M und der Führerausweisentzug aufgrund des damaligen Alters von 16 Jahren nicht auf Kategorien und Unterkategorien ausgedehnt werden konnte, darf die Entzugsdauer die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten; insbesondere ist das Kaskadensystem nicht anwendbar (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. Oktober 2021, IV-2021/27). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben.
Präsident Urs Gmünder, Richter Beat Fritsche und Roland Luchsinger, Gerichtsschreiberin Nicole Ingold X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Dähler, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St. Gallen, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug / Probezeitverlängerung)
Sachverhalt: A.- Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzog X mit Verfügung vom 1. September 2017 den Führerausweis für die Spezialkategorie M für einen Monat und verweigerte ihm den Lernfahrausweis der Kategorie A1 für die Dauer von sechs Monaten, nachdem er ein Kleinmotorrad gelenkt hatte, ohne im Besitz des Führerausweises der Kategorie A1 zu sein. Im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ; früher: Administrativmassnahmen-Register) wurde dieser Vorfall als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften erfasst. Seit dem 29. April 2019 besitzt X den Führerausweis der Kategorie B und seit dem 21. Mai 2019 jenen der Kategorie A. B.- Am 11. Juli 2020 um 12.30 Uhr beging X innerorts auf der C-Strasse (Höhe Hausnummer 74a) in A (Vorarlberg / Österreich) eine Geschwindigkeitsübertretung. Dabei überschritt er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h innerorts um 57 km/h (nach Abzug der Messtoleranz). Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch verurteilte X mit Strafverfügung vom 21. August 2020 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldstrafe von € 555.– und belegte diesen mit Bescheid vom 12. Oktober 2020 mit einem zweiwöchigen Lenkverbot für Österreich. C.- Gestützt auf die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch eröffnete das Strassenverkehrsamt gegen X ein Administrativmassnahmeverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung vom 11. Juli 2020. Es teilte ihm am 25. November 2020 mit, dass aufgrund der in Österreich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung beabsichtigt sei, ihm den Führerausweis auf Probe wegen einer schweren
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Widerhandlung für mindestens sechs Monate zu entziehen und die Probezeit um ein Jahr zu verlängern; gleichzeitig gewährte es das rechtliche Gehör. Nach der Akteneinsicht beantragte X mit Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 29. Dezember 2020, es sei eine Massnahmenanordnung in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu treffen, ein einmonatiger Warnungsentzug anzuordnen sowie die Probezeit um ein Jahr zu verlängern. Er brachte vor, die massgebliche österreichische Behörde habe nach den gleichen Kriterien, welche für die Unterscheidung zwischen mittelschweren und schweren Fällen nach SVG gelten würden, festgestellt, dass kein schwerer Fall vorliege. Es verbiete sich daher für die Schweizer Behörde, entgegen der ortszuständigen Behörde eine andere Sachverhalts- und Rechtsbewertung vorzunehmen. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 entzog das Strassenverkehrsamt den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von fünf Monaten und verlängerte die Probezeit des Führerausweises um ein Jahr. D.- Gegen diese Verfügung erhob X mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Februar 2021 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK), den er mit Eingabe vom 4. März 2021 ergänzte. Er beantragte, dem Rekurs sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei eine öffentliche und mündliche Hauptverhandlung durchzuführen. Die Verfügung der Vorinstanz sei in Ziffer 1 wie folgt abzuändern: Der Entzug des Führerausweises sei als mittelschwerer Fall im IVZ einzutragen und die Entzugsdauer sei auf einen Monat zu beschränken, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz verzichtete am 11. März 2021 auf eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 13. April 2021 wurde dem Rekurrenten mitgeteilt, im Rahmen der Entscheidfindung werde das Gericht auch prüfen, ob allenfalls der Tatbestand der krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG erfüllt worden sei, und räumte Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Des Weiteren bat der Verfahrensleiter um Mitteilung, ob am Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgehalten werde, ansonsten eine Kostennote einzureichen sei. Nachdem die Kostennote eingegangen war, teilte der Verfahrensleiter mit Schreiben vom 1. Juni 2021 mit, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt werde. Auf die Ausführungen des Rekurrenten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 16. Februar 2021 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 4. März 2021 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2. Mit Eingabe vom 4. März 2021 beantragte der Rekurrent zunächst, dem Rekurs sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. Gemäss Art. 51 Abs. 1 VRP hat der Rekurs grundsätzlich aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordnet. Mit Schreiben der VRK vom 17. Februar 2021 wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Rekurs aufschiebende Wirkung habe. Dies bedeute, dass die angefochtene Verfügung während des Rekursverfahrens keine Wirkung entfalte, selbst wenn dieses über den 4. August 2021 hinaus dauern sollte. So ordnete die Vorinstanz in Ziffer 1 Abs. 2, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung an, dass dem Rekurrenten der Führerausweis und allfällig vorhandene weitere Ausweise vom 4. August 2021 bis und mit 3. Januar 2022 entzogen würden. Hierbei handelt es sich jedoch um eine vollstreckungsrechtliche Anordnung, die separat verfügt werden müsste. Darauf ist indessen nicht weiter einzugehen, denn der Abgabetermin (4. August 2021) ist vorüber, weshalb Ziffer 1 Abs. 2, 5 und 6 zufolge Gegenstandslosigkeit aufzuheben ist. Die Vorinstanz wird diesbezüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Sachverfügung allenfalls eine Vollstreckungsverfügung zu erlassen haben (Entscheid der VRK [VRKE] IV-2017/149 vom 4. Februar 2019 E.2, im Internet abrufbar unter www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). Allerdings hätte Ziffer 1 Abs. 2, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung auch aufgehoben werden müssen, wenn die Abgabefrist nicht bereits abgelaufen wäre, und zwar wegen unzulässiger Vermischung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren; dies ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 3. Weiter machte der Rekurrent eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Eine Verwaltungsbehörde habe ihre Verfügung zu begründen und bekanntzugeben, von welchen Überlegungen sie sich habe leiten lassen. Als Minimum sei von einer Verwaltungsbehörde zu erwarten, dass sie sich zu den Tatbestandsmerkmalen äussere, was vorliegend nicht der Fall sei. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte a) Die Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt: BV) garantiert auf Verfassungsstufe Verfahrensrechte. Sie umreisst mit Art. 29 und 30 bis 32 BV die verfassungsrechtlichen Anforderungen an rechtsstaatliche Verfahren vor Behörden in allgemeiner Weise; hinzu kommt Art. 29a BV. Zum einen sind die Verfahrensgrundrechte mit der Umschreibung der Anforderungen an Verfahren institutioneller Natur. Zum anderen gewährleisten sie den von Verfahren Betroffenen umfassenden grundrechtlichen Verfahrensschutz. Trotz unterschiedlicher Ausrichtung der Einzelnormen und ihrer Teilgehalte sind sie – unter Einbezug der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und des UNO-Pakts II (SR 0.103.2) – als einheitliches Normengebilde zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren zu verstehen und bei Auslegung und Anwendung sowie Konkretisierung und Weiterbildung aufeinander zu beziehen. Das rechtliche Gehör etwa ist ein wichtiger, in Art. 29 Abs. 2 BV eigens aufgeführter Teilaspekt des Grundsatzes eines gerechten Verfahrens. Der Anspruch auf ein gerechtes Verfahren bildet für sämtliche Verfahrensarten ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren. Art. 29 Abs. 1 BV ist Grundtatbestand der im Einzelnen ausgebildeten verfassungsmässigen Verfahrensrechte und grundlegender Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes (vgl. Steinmann, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N 4 und 39; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 1041). Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich auch der Mindestanspruch auf Begründung einer Verfügung. Sie entspricht den Anforderungen dieser Norm, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Verfügung oder Entscheidung zu beurteilen und diese in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die ihr für die Verfügung oder den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1070 f.). b) Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Eingabe des Rekurrenten vom 29. Dezember 2020 aus, er habe gemäss Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch innerorts die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h überschritten, wofür ihm die Lenkberechtigung für Österreich für die Dauer von zwei Wochen aberkannt worden sei. Damit erfülle er gemäss Bundesgerichtspraxis die schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte womit die Voraussetzung von Art. 16c Abs. 1 Bst. b SVG ebenfalls erfüllt sei. Die konkreten Umstände, welche zur massiven Geschwindigkeitsübertretung geführt hätten, seien nicht relevant. Auch für Führerausweisentzüge für Widerhandlungen im Ausland gelte das Kaskadensystem der Artikel 16b und 16c SVG, danach komme bei einem Rückfall eine höhere (bei Auslandtaten aber unterschreitbare) Mindestentzugsdauer zur Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob die erste die zweite oder beide Widerhandlungen im Ausland begangen worden seien. Vorliegend komme die Kaskadenbestimmung nach Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG zur Anwendung. Die geltend gemachte Betroffenheit sei privater Natur und nicht in einem solchen Mass ausgeprägt, wie z.B. bei einer beruflichen Angewiesenheit, weshalb eine Entzugsdauer von fünf Monaten als angemessen erscheine. c) Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung einlässlich und nachvollziehbar begründete. Der Rekurrent wurde in die Lage versetzt, die Tragweite der Verfügung zu erfassen und diese in voller Kenntnis der Umstände an die VRK weiterzuziehen. Es war für den Rekurrenten insbesondere ersichtlich, von welchen Überlegungen die Vorinstanz sich leiten liess. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor. 4.- a) Im Zusammenhang mit dem administrativen Führerausweisentzug unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer bis
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St.Galler Gerichte
Verletzung naheliegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben
Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend
verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung
grobe Fahrlässigkeit (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_50/2017 vom 16. Mai 2017
Sicherheit im Strassenverkehr ("Via sicura") die Straf- und
Administrativmassnahmenbestimmungen des SVG per 1 Januar 2013 verschärft (AS
2012 6291; BBl 2010 8447). Bei den Warnungsentzügen hat er es zwar bei den drei
bisherigen Kategorien – leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen –
belassen. Bei den schweren Widerhandlungen sieht er in Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG
für die sogenannten Raser indessen eine massiv erhöhte Mindestentzugsdauer von
zwei Jahren vor, welche unabhängig davon gilt, ob der Führerausweis früher bereits
(wegen mittelschwerer oder schwerer Widerhandlung) entzogen war (BSK SVG-
Bernhard Rütsche/Denise Weber, Art. 16c N 52 f.). Als Raser gilt unter anderem, wer
durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines
Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders
krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 3 SVG). In Art.
90 Abs. 4 SVG wird sodann aufgelistet, welche Geschwindigkeitsübertretungen in
jedem Fall den Rasertatbestand erfüllen. So liegt eine qualifiziert grobe
Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinn von Art. 90 Abs. 3 SVG vor, wenn die
zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50 km/h überschritten wird, wo die
Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG; BGer
1C_397/2014 vom 20. November 2014 E. 2.2).
c) Es ist unbestritten, dass der Rekurrent am 11. Juli 2020 um 12.30 Uhr innerorts auf
der C-Strasse (Höhe Hausnummer 74a) im österreichischen A die signalisierte
Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h (nach Abzug der Messtoleranz)
überschritt. Der Rasertatbestand ist demnach erfüllt. Zu prüfen bleibt, welche
administrativrechtlichen Konsequenzen diese Auslandtat in der Schweiz hat.
3.- a) Gemäss Art. 16c SVG wird der Führerausweis nach einer Widerhandlung im
Ausland entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde (Abs. 1 lit. a;
bis
bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachfolgend E. 3b) und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (lit. b, nachfolgend E. 3d). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Mit Art. 16c SVG hat der Gesetzgeber die zuvor fehlende gesetzliche Grundlage für Führerausweisentzüge nach einem im Ausland begangenen Verkehrsdelikt geschaffen. Aus dem gesetzlichen Verweis auf Art. 16b und Art. 16c SVG und dem Hinweis, dass die gesetzlichen Mindestdauern unterschritten werden dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern sich aus Art. 16c SVG nichts anderes ergibt (vgl. BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Verweis auf 1C_47/2014 vom 17. April 2012 E. 2.2; so auch die Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 28. September 2007, in BBl 2007 S. 7622 f.). b) Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch verurteilte den Rekurrenten mit Strafverfügung vom 21. August 2020 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldstrafe von € 555.– und belegte diesen mit Bescheid vom 12. Oktober 2020 mit einem zweiwöchigen Lenkverbot für Österreich. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Voraussetzung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wonach im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde, ist demnach erfüllt. c) Der Rekurrent hielt bezüglich der Qualifikation seiner Widerhandlung in Österreich fest, es handle sich "bloss" um eine mittelschwere Verfehlung. Die österreichische Behörde habe nach den gleichen Kriterien, welche für die Unterscheidung zwischen mittelschweren und schweren Fällen für die Schweiz gelten würden, aufgrund der Orts- und Sachkenntnisse festgestellt, dass kein schwerer Fall vorliege. Unter Berücksichtigung der Sachverhaltsfeststellung der ortskundigen ausländischen Behörde seien die Voraussetzungen einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG nicht erfüllt. Es mangle sowohl an objektiven (ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer) als auch an subjektiven (grobes bzw. schweres Verschulden) Tatbestandselementen. Bei einem Führerausweisentzug nach einer Widerhandlung im Ausland wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen seien die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; ebenfalls gelte es, die Eigenheit der ausländischen Strassengesetzgebung zu beachten. bis bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vorinstanz machte demgegenüber geltend, durch die begangene Geschwindigkeitsübertretung habe der Rekurrent grob schuldhaft Verkehrsregeln verletzt und dabei eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts handle es sich dabei um eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, weshalb ein Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 2 SVG zu erfolgen habe. Die konkreten Umstände, welche zur massiven Geschwindigkeitsüberschreitung geführt hätten, seien nicht relevant. Die Erwähnung der österreichischen Behörde, dass die Übertretung nicht geeignet gewesen sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, und nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Strassenbenützern ausgeführt worden sei, schliesse die Annahme einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG nicht aus. Für die Qualifikation der Massnahme sei ausschliesslich auf das schweizerische Massnahmenrecht abzustützen. d) In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten (vgl. act. 7 N 13 und act. 12 S. 22), dass der Rekurrent am 11. Juli 2020 um 12.30 Uhr innerorts auf der C-Strasse (Höhe Hausnummer 74a) im österreichischen A die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h überschritt. Der Rekurrent erfüllte damit den Rasertatbestand im Sinn von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG und es liegt eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG vor, weshalb die Voraussetzung von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG ebenfalls erfüllt ist. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten ist somit nicht von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen. Es kann nicht massgeblich sein, aus welchen Gründen resp. gestützt auf welche Kriterien die österreichische Behörde die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der besagten Stelle auf 40km/h festgesetzt hat. Denn die Gefährdung von Passanten und korrekt fahrender Fahrzeuglenker steigt mit der Zunahme der Geschwindigkeitsüberschreitung. Auf die Intensität dieser Gefährdung hat das Motiv der Begrenzung der Geschwindigkeit keinen Einfluss (BGer 1C_224/2010 und 1C_238/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3). Der Rekurrent und die Vorinstanz stimmen darin überein, dass der Führerausweis aufgrund der massiven Geschwindigkeitsübertretung in Österreich auch in der Schweiz zu entziehen ist (vgl. act. 7 N 17). Hinsichtlich der angemessenen Entzugsdauer gehen die Meinungen jedoch auseinander. Während der Rekurrent eine maximale Entzugsdauer von einem bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Monat beantragt, hält die Vorinstanz fünf Monate für angemessen. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen. 4.- Begeht eine Person mit schweizerischem Wohnsitz im Ausland ein Strassenverkehrsdelikt, kann der Tatortstaat eine Administrativmassnahme allein mit Wirkung für das eigene Staatsgebiet aussprechen. Den schweizerischen Führerausweis als solchen kann er nicht entziehen. Die Wirkung der im Ausland verfügten Administrativmassnahme ist daher beschränkt. Deshalb sieht Art. 16c SVG unter den erwähnten Voraussetzungen den Entzug des schweizerischen Führerausweises durch die hiesige Behörde vor. Das darf jedoch nicht zu einer doppelten Sanktionierung führen. Die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen müssen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein. Daher sind gemäss Art. 16c Abs. 2 Satz 1 SVG bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das ausländische Fahrverbot den Fehlbaren unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So gibt es Fahrzeuglenker, die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das dortige Fahrverbot erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die praktisch nie im Tatortstaat ein Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort auferlegte Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht trifft. Massgeblich sind die Umstände des Einzelfalles. Gegebenenfalls kann sich das Unterschreiten der Mindestentzugsdauer rechtfertigen, was Art. 16c Abs. 2 Satz 2 SVG ausdrücklich zulässt (BGE 141 II 256 E. 2.3). Bei Personen, zu denen im Informationssystem über die Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen gemäss Art. 89c lit. d enthalten sind, darf die Entzugsdauer das am Begehungsort verfügte Fahrverbot nicht überschreiten (Art. 16c Abs. 2 SVG; BGer 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Handelt es sich demgegenüber um Rückfalltäter, kann die Schweizer Behörde über die Dauer des am Begehungsort verfügten Fahrverbots hinausgehen (BGE 141 II 256 E. 2.4). Gesamthaft darf der angeordnete Entzug mit der ausländischen Massnahme zusammen nicht strenger erscheinen als der Entzug, der ausgesprochen worden wäre, wenn die Anlasstat in der Schweiz begangen worden wäre (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [Führerausweisentzug nach Widerhandlung im Ausland], BBl 2007 S. 7622; Th. Scherrer, Administrativrechtliche Folgen von "Auslandtaten", in: R. Schaffhauser, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 252). bis bis bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 16c Abs. 2 SVG enthält demnach verschiedene Vorgaben, wie die Entzugsdauer nach einer Auslandtat zu bemessen ist. So sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen und die Mindestentzugsdauer (gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG) darf unterschritten werden. Schliesslich darf die Entzugsdauer bei Personen, zu denen im Informationssystem über die Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen (Art. 89c lit. d SVG) enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten (nachfolgend E. 4a). a) Aus Art. 16c Abs. 2 SVG ergibt sich, dass bei der Bemessung der Entzugsdauer grundsätzlich von den Sanktionsdrohungen gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG auszugehen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots – im vorliegenden Fall zwei Wochen – nicht überschritten werden darf, und zwar, weil zu der betroffenen Person im IVZ keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten sind. Der Rekurrent ist mit einem Führerausweisentzug (Führerausweis der Spezialkategorie M) nach einer mittelschweren Widerhandlung im IVZ eingetragen, weshalb für ihn eine Begrenzung des oberen Sanktionsrahmens auf der Höhe des im Ausland ausgesprochenen Fahrverbots von zwei Wochen nicht in Frage zu kommen scheint. Die Entstehungsgeschichte der Norm und deren Sinn und Zweck lassen sich jedoch mit dem Wortlaut nicht in Einklang bringen (vgl. VRKE IV-2017/2 vom 29. Juni 2017 E. 4.a). In der bundesrätlichen Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (Führerausweisentzug nach Widerhandlung im Ausland) war in E-Art. 16c Abs. 2 SVG nur vorgesehen, dass bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen seien und die Mindestentzugsdauer unterschritten werden dürfe (BBl 2007 7617 ff. und 7625). Während der parlamentarischen Beratung wurde ein Antrag gestellt, wonach die Entzugsdauer die am Begehungsort verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten dürfe. Der Antragsteller hielt dafür, dass das Kaskadensystem gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG nach einer Auslandtat nicht zur Anwendung gelangen solle (z.B. Amtl. Bull. NR, Frühjahrssession 2008, Dreizehnte Sitzung, 19.03.08, 08h20, 07.079 [Votum Müller]). Dieser Antrag wurde schliesslich nicht Gesetz und die Räte einigten sich auf einen Kompromiss. Es wurde entschieden, dass die bis bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dauer des ausländischen Fahrverbots nur bei Ersttätern, also bei Personen, die im IVZ (früher: Administrativmassnahmen-Register) nicht verzeichnet sind, die Obergrenze für die Entzugsdauer in der Schweiz bilde. So werde verhindert, dass Wiederholungstäter wie Ersttäter behandelt werden und Wiederholungstäter, die im Ausland zum Beispiel die Geschwindigkeitsvorschriften krass missachten, gegenüber Wiederholungstätern in der Schweiz privilegiert behandelt werden (Amtl. Bull. SR, Frühjahrssession 2008, Zehnte Sitzung, 18.03.08, 08h15, 07.079 [Votum Bieri]). Mit der Gesetz gewordenen Fassung wollte der Gesetzgeber eine faktische Aushebelung des in der Schweiz geltenden Kaskadensystems verhindern. Das Kaskadensystem gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG kommt dann zur Anwendung, wenn der betroffene Fahrzeuglenker wiederum eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht und die im Gesetz vorgesehenen Rückfallfristen, welche zwischen 2 und 10 Jahren dauern und nach dem Vollzug des Führerausweisentzugs beginnen, noch nicht abgelaufen sind. Zu berücksichtigen ist indessen, dass der Rekurrent im Zeitpunkt des Entzugs des Führerausweises der Spezialkategorie M (Motorfahrräder; Art 3 Abs. 3 der Verkehrszulassungsverordnung (SR 741.51, abgekürzt: VZV) 16 Jahre alt war und deshalb gar nicht im Besitz eines Führerausweises der Kategorien B oder A sein konnte. Damit war auch eine Ausdehnung auf diese beiden Kategorien gemäss Art. 33 Abs. 4 lit. b VZV nicht möglich. Nach dieser Bestimmung kann die Entzugsbehörde mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Spezialkategorie auch den Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien und Unterkategorien entziehen. Beim Entscheid darüber hat die Behörde abzuwägen, ob sich eine Ausdehnung angesichts der Schwere und der Art der begangenen Widerhandlung rechtfertigt. Dabei hat sie sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. zum früheren Recht BGE 114 Ib 41 E. 3 [Praxis 77 (1988) Nr. 80]). Gemäss früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung konnte die Anordnung eines Motorfahrradausweisentzugs ohne Ausdehnung auf einen ordentlichen Führerausweis nicht zu einem Rückfall führen (vgl. BGE 128 II 187 E. 1c am Schluss). Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Praxis nicht auch für das seit 1. Januar 2005 geltende Administrativmassnahmenrecht gelten soll, was dazu führt, dass das Kaskadensystem gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 hier nicht zur Anwendung gelangt. Vor diesem Hintergrund ist die Gesetzesredaktion, wonach der Führerausweisentzug in der Schweiz nur für Personen, zu denen im IVZ keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten sind, nicht länger als die Dauer des ausländischen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fahrverbots ausfallen darf, ungenau. Letztlich kann es nur darum gehen, dass die betroffene Person nicht mit einer Administrativmassnahme wegen mittelschwerer oder schwerer Widerhandlung eingetragen oder eine entsprechende Rückfallfrist abgelaufen ist oder die betroffene Person nicht wegen eines Führerausweisentzugs in der Spezialkategorie M (Motorfahrräder) mit einer Ausdehnung auf eine Kategorie oder Unterkategorie eingetragen ist. Bei diesen Fällen kann nicht von einem Rückfall im Sinn des Kaskadensystems ausgegangen werden, weshalb die Dauer des Führerausweisentzugs nicht über die Dauer des ausländischen Fahrverbots hinausgehen soll. Es verhält sich damit nicht anders wie bei einer neuerlichen schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln in der Schweiz, wenn zwar bereits früher Strassenverkehrsvorschriften missachtet wurden, dieser frühere Verstoss jedoch lediglich zum Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder führte (da die betroffene Person entweder aus Altersgründen oder freiem Entschluss nur einen Führerausweis für Motorfahrräder besass, und sich die Frage der Ausdehnung des Entzugs auf einen ordentlichen Führerausweis gar nicht stellte); hier kommt das Kaskadensystem ebenfalls nicht zur Anwendung und eine "unhaltbare Privilegierung" des Rückfalltäters mit einer Widerhandlung im Ausland gegenüber einem Rückfalltäter mit einer Inlandtat kann ausgeschlossen werden. Bei einem Ersttäter darf die schweizerische Behörde keine strengere Wertung vornehmen als die ausländische. Dass sie gegebenenfalls nach hiesigen Massstäben ein längeres Fahrverbot als gerechtfertigt angesehen hätte, spielt keine Rolle. Die Dauer des am Begehungsort ausgesprochenen Fahrverbots begrenzt den Ermessensspielraum der schweizerischen Behörde nach oben (vgl. BGer 1C_538/2014 vom 9. Juni 2015 E. 2.4). Schliesslich kann anderen Einträgen wie etwa einer Verwarnung (Art. 89c lit. d Ziffer 7 SVG), die die Kaskaden gemäss Art. 16b Abs. 2 und 16c Abs. 2 SVG nicht auszulösen vermag, verkehrspsychologischen und verkehrsmedizinischen Untersuchungen (Ziffer 8) oder einer Teilnahme an Nachschulung (Ziffer 10) keine Bedeutung zukommen mit Bezug auf die Begrenzung der Entzugsdauer auf die Höhe der Dauer des ausländischen Fahrverbots, weshalb der generelle Verweis in Art. 16c Abs. 2 SVG auf Art. 89c lit. d SVG auch deshalb an der Sache vorbeigeht. Der Rekurrent weist im IVZ zwar einen Eintrag wegen mittelschwerer Widerhandlung auf, diese betrifft jedoch einen Entzug des Ausweises der Spezialkategorie M. Mithin kommt für ihn das Kaskadensystem nicht zur Anwendung. Entsprechend darf der bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schweizerische Führerausweisentzug die Dauer des österreichischen Fahrverbots von zwei Wochen nicht überschreiten. An diesem Zwischenergebnis ändert auch das Bestehen einer Rasernorm mit einer Mindestentzugsdauer von zwei Jahren nichts. Es gibt keine Hinweise, dass für Auslandtaten in diesem Bereich Art. 16c SVG nicht gilt. Der Gesetzgeber hat sich dazu, soweit überblickbar, jedenfalls nicht geäussert. Dass der Rekurrent wesentlich milder zu sanktionieren ist, hängt damit zusammen, dass krasse Geschwindigkeitsüberschreitungen in Österreich viel weniger streng sanktioniert werden als in der Schweiz, und ist hinzunehmen (BGE 141 II 256 E. 2.6). b) Zusammenfassend ist Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Führerausweis für zwei Wochen zu entziehen. Dass eine Entzugsdauer von zwei Wochen als angemessen erscheint, ändert nichts daran, dass der Rekurrent fortan mit einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG im IVZ verzeichnet ist. Insbesondere beginnen auch die Rückfallfristen gemäss Art 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG für allfällige weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlungen zu laufen. Sollte der Rekurrent etwa in den nächsten fünf Jahren gar noch einmal gegen die Raserstrafnorm verstossen, gälte er als unverbesserlich und der Führerausweis würde für immer entzogen (Art. 16d Abs. 3 lit. b SVG). Ein solcher Führerausweisentzug könnte frühestens nach fünf Jahren und nur dann aufgehoben werden, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass die Massnahme nicht mehr erforderlich ist (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16d N 49). c) Nicht angefochten wurde die Verlängerung der Probezeit des Führerausweises um ein Jahr, weshalb nach Ablauf der Entzugsdauer durch die Vorinstanz ein neuer Führerausweis auf Probe zuzustellen ist. 5. Die Kosten des Rekursverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten dem Rekurrenten zu einem Viertel und dem Staat zu drei Vierteln aufzuerlegen. Denn einerseits unterliegt der Rekurrent, was die Qualifizierung der Auslandtat als schwere Widerhandlung anbelangt, und andererseits unterliegt die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Bemessung der Entzugsdauer der Auslandtat. Zudem hat sie die materielle Verfügung (Führerausweisentzug) in unzulässiger Weise mit der Vollstreckung (Abgabe des Führerausweises) kombiniert. Eine Entscheidgebühr bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist mit dem Kostenanteil des Rekurrenten (Fr. 300.–) zu verrechnen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 900.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten. Der teilweise obsiegende Rekurrent liess sich anwaltlich vertreten. Er hat entsprechend der Verlegung der amtlichen Kosten gemäss Art. 98 Abs. 2 und Art. 98 VRP Anspruch auf eine hälftige Entschädigung der ausseramtlichen Kosten, soweit diese als notwendig und angemessen erscheinen (PK VRP/SG-A. Linder, Art. 98 N 16). Der Beizug eines Rechtsvertreters war im vorliegenden Rekursverfahren geboten. Im Verfahren vor der VRK wird das Honorar als Pauschale ausgerichtet. Es beträgt zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 15'000.– (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeiten des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Der Rechtsvertreter reichte eine Kostennote über Fr. 6'650.50 (Honorar Fr. 6'000.–, Barauslagen Fr. 175.– und Mehrwertsteuer Fr. 475.50) ein. Das geltend gemachte Honorar erscheint eindeutig zu hoch. Zu berücksichtigen ist, dass der Sachverhalt unbestritten war und sich nur, wenn auch nicht ganz einfache, Rechtsfragen stellten. Letztlich ging es im Wesentlichen um die Auslegung der Bestimmungen von Art. 16c Abs. 2 sowie Art. 16c SVG. Der Aktenumfang war eher unter dem Durchschnitt. Insgesamt erscheint damit ein Honorar von Fr. 3'300.– als angemessen, das heisst entsprechend der Verlegung der amtlichen Kosten ein Betrag von Fr. 1'650.–. Hinzuzuzählen sind die Barauslagen von Fr. 66.– (4% von Fr. 1'650.–; Art. 28 Abs. 1 HonO) und die Mehrwertsteuer von Fr. 132.15 (7.7% von Fr. 1'716.–; Art. 29 HonO). Dem Rekurrenten sind die ausseramtlichen Kosten demnach im Betrag von Fr. 1'848.15 zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 VRP); entschädigungspflichtig ist der Staat (Strassenverkehrsamt). Entscheid: 1. bis bis bis bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ziffer 1 der Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts vom 4. Februar 2021 (Entzug des Führerausweises auf Probe für fünf Monate) wird aufgehoben, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Der Führerausweis auf Probe wird dem Rekurrenten wegen schwerer Widerhandlung (im Ausland begangene krasse Geschwindigkeitsüberschreitung) für zwei Wochen entzogen. 3. Die Ziffern 2 (Probezeitverlängerung) und 3 (Kosten) der Verfügung vom 4. Februar 2021 bleiben unverändert. 4. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– haben der Rekurrent zu einem Viertel und der Staat zu drei Vierteln zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird mit dem Kostenanteil des Rekurrenten von Fr. 300.– verrechnet und im Restbetrag von Fr. 900.– zurückerstattet. 5. Der Staat (Strassenverkehrsamt) hat den Rekurrenten ausseramtlich mit Fr. 1'848.15 zu entschädigen.