© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2021/25 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 21.02.2022 Entscheiddatum: 14.12.2021 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 14. Dezember 2021 Art. 16 Abs. 3, Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG (SR 741.01); Art. 4a Abs. 1 lit. d, Art. 4a Abs. 5 VRV (SR 741.11); Art. 108 Abs. 1, Art. 108 Abs. 5 lit. a SSV (SR 741.21). Der Rekurrent überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der St. Galler Stadtautobahn um 36 km/h. Die Vorinstanz hat den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu Recht für drei Monate entzogen. Sämtliche Rügen (insbesondere Bestreitung der Täterschaft und ungültige Zustellung des Strafbefehls) sind unbegründet (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 14.Dezember 2021, IV-2021/25). Präsident Urs Gmünder, Richter Beat Fritsche und Roland Luchsinger, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Diggelmann, Neugasse 14, 9401 Rorschach, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.- X ist deutscher Staatsangehöriger und hat gemäss Einwohnerdatenplattform seit 1. Februar 2015 Wohnsitz in A. Bereits am 31. Juli 2014 war sein deutscher Führerausweis in einen schweizerischen umgetauscht worden. X ist fahrberechtigt für die Kategorien B und BE sowie für die Unterkategorie A1. Mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2018 wurde er verwarnt, nachdem er am 9. September 2017 in Chiasso auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h überschritten hatte. B.- Am 19. März 2019, 15.53 Uhr, wurde auf der Autobahn in St. Gallen ein Mietfahrzeug (AI 00000) mit einer Geschwindigkeit von 113 km/h (nach Abzug der Messtoleranz von 6 km/h) gemessen. An der fraglichen Stelle betrug die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h. X wurde verdächtigt, der fehlbare Fahrzeuglenker gewesen zu sein. Mit Strafbefehl des Kantonalen Untersuchungsamts St. Gallen vom 15. August 2019 wurde er deswegen der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig erkannt und mit einer Busse von Fr. 960.– bestraft. Gegen den Strafbefehl erhob er am 19. September 2019 Einsprache. Das Kantonale Untersuchungsamt St. Gallen hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen als Anklageschrift am 10. Februar 2021 ans Kreisgericht St. Gallen. Der dortige Einzelrichter hob den Strafbefehl mit Entscheid vom 16. Februar 2021 auf und wies den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an das Kantonale Untersuchungsamt St. Gallen zurück. Des Weiteren wird X vorgeworfen, zwischenzeitlich, am 5. Juni 2020, 15.24 Uhr, ebenfalls in St. Gallen auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36 km/h (nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 6 km/h) überschritten zu haben. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 16. September 2020 wurde er deswegen der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Diesen Strafbefehl focht er nicht an. C.- Wegen des Vorfalls vom 5. Juni 2020 eröffnete das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen am 30. Oktober 2020 ein Administrativmassnahmeverfahren gegen X, stellte zufolge schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einen Führerausweisentzug für die Dauer von mindestens drei Monaten in Aussicht und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Davon machte X mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Januar 2021 Gebrauch. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 entzog das Strassenverkehrsamt den Führerausweis zufolge schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten. Der Vollzugsbeginn wurde auf 28. Juli 2021 festgesetzt und das Vollzugsende auf 27. Oktober 2021. D.- Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 28. Januar 2021 erhob X mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Februar 2021 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, von einem Führerausweisentzug sei abzusehen, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Strassenverkehrsamt verzichtete am 2. März 2021 auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 teilte die Gerichtsschreiberin der VRK dem Rechtsvertreter von X mit, dass Letzterer – entgegen den Ausführungen im Rekurs – Hauptwohnsitz in A habe und im Besitz eines schweizerischen Führerausweises sei. Dies dementierte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 2. Juli 2021. Das Strassenverkehrsamt gelangte mit Schreiben vom 20. Juli 2021 zur Klärung des Sachverhalts an die Führerausweisstelle der Stadt B. Diese sandte dem Strassenverkehrsamt am 26. Juli 2021 einen Auszug aus der Führerscheindatei von X. Gestützt darauf teilte das Strassenverkehrsamt mit, dass X, wenn überhaupt, dann zu Unrecht im Besitz eines deutschen Führerausweises sei, und der schweizerische Führerausweis nicht wie geltend gemacht in einen deutschen umgewandelt worden sei. Am 6. September 2021 teilte der Rechtsvertreter mit, dass sich der schweizerische Führerausweis noch bei der deutschen Behörde befunden habe und X nun wieder ausgehändigt worden sei. Das Strassenverkehrsamt verzichtete am 14. September 2021 auf eine weitere Stellungnahme und hielt fest, dass der Nachweis, dass der schweizerische Führerausweis in einen deutschen umgewandelt worden sei, nach wie vor nicht erbracht sei. Am 27. September 2021 reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote ein. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sach-entscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 12. Februar 2021 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Im Rekursverfahren ist umstritten, ob die Vorinstanz den (schweizerischen) Führerausweis zu Recht zufolge schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für drei Monate entzogen hat. 3.- Der Rekurrent rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vor­ instanz. Insbesondere bestreitet er, am 5. Juni 2020 Lenker des Fahrzeugs mit den Kontrollschildern AI 00000 gewesen zu sein, als dieses – bei einer signalisierten Geschwindigkeit von 80 km/h – mit einer Geschwindigkeit von 116 km/h (nach Abzug der Messtoleranz von 6 km/h) gemessen wurde. a) aa) Der Rekurrent wurde mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 16. September 2020 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 400.– bestraft, weil er am 5. Juni 2020 um 15.24 Uhr in St. Gallen auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36 km/h (nach Abzug der Messtoleranz von 6 km/h) überschritten habe. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. bb) Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_464/2020 vom bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 16. März 2021 E. 2.2 mit Hinweisen, BGE 124 II 103 E. 1c). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1; BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2 und 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen des Strafentscheids gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Ein Betroffener darf nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen. Nach Treu und Glauben ist er verpflichtet, dies bereits im Rahmen des Strafverfahrens zu tun und allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGer 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2 und 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 2.2; BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Entscheid der VRK [VRKE] IV-2009/152 vom 27. Mai 2010 E. 2a, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). cc) Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl sind nicht erfüllt. Der Rekurrent wurde am 10. August 2020 von der Kantonspolizei St. Gallen einvernommen. Er gab an, dass er nicht wisse, ob er am 5. Juni 2020 in der Schweiz gewesen sei, und er keine Ahnung habe, ob er geblitzt worden sei. Auf dem Fotoblatt könne er sich nicht erkennen (act. 10/53 f.). In der Folge wurde er mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 16. September 2020 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Die Sachbearbeiterin mit staatsanwaltlichen Befugnissen ging davon aus, dass er am 5. Juni 2020 um 15.24 Uhr in St. Gallen auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36 km/h (nach Abzug der Messtoleranz von 6 km/h) überschritten hatte.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegen den Strafbefehl erhob der Rekurrent keine Einsprache. Damit wurde dieser gemäss Art. 354 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0, abgekürzt: StPO) zum rechtskräftigen Urteil. Wenn sich der Sachverhalt anders zugetragen und der Rekurrent die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen haben sollte, hätte er dies im Strafverfahren mittels Einsprache gegen den Strafbefehl geltend machen müssen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass jemand, gegen den ein Strafverfahren läuft, und der gemäss eigenen Angaben die fragliche Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen haben will, nicht alles daran setzt, seine Schuld im Strafverfahren zu bestreiten; immerhin ging es um ein Vergehen. Bei der polizeilichen Einvernahme wurde der Rekurrent darauf hingewiesen, dass gegen ihn in der Schweiz ein Fahrverbot ausgesprochen werden könnte (act. 10/54). Im Strafbefehl vom 16. September 2020 wurde er zudem über die Weiterleitung des Strafbefehls an das Strassenverkehrsamt orientiert. Er musste folglich mit der Eröffnung eines Administrativmassnahmeverfahrens rechnen. Dessen ungeachtet liess er den Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen. b) aa) Der Rekurrent macht zunächst geltend, dass er nach Treu und Glauben nicht verpflichtet gewesen sei, im Strafverfahren alle Rügen vorzubringen. Er sei aufgrund des beim gleichen Untersuchungsamt geführten, bereits früher eingeleiteten Strafverfahrens davon ausgegangen, dass der neue Vorfall vom 5. Juni 2020 von den Strafverfolgungsbehörden zusammen mit dem früheren Vorfall vom 19. März 2019 beurteilt werde. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO würden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt habe. Eine Abweichung vom Grundsatz der Verfahrenseinheit rechtfertige sich nur, wenn dies aus objektiven Gründen in der Sache notwendig sei, beispielsweise bei einer grossen Anzahl von Mittätern, bei Massendelikten oder bei langwierigen Verfahren. Vorliegend habe das Kantonale Untersuchungsamt St. Gallen offenbar übersehen, dass gegen ihn bereits ein weiteres Strafverfahren geführt werde, wie sich aus dem Schreiben des Kantonalen Untersuchungsamts St. Gallen vom 19. Oktober 2020 ergebe. Er habe keine Veranlassung gesehen, seine Verfahrensrechte im Strafverfahren bezüglich des zweiten Vorfalls vom 5. Juni 2020 geltend zu machen, zumal das erste Strafverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei und in Kürze an das Gericht überwiesen werden sollte. Er sei davon ausgegangen, dass er seine Verfahrensrechte bezüglich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des zweiten Vorfalls zusammen mit dem ersten Vorfall vom 19. März 2019 in einem gemeinsamen Strafverfahren ausüben könne. bb) Dem Rekurrenten ist zwar zuzustimmen, dass Straftaten gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich gemeinsam verfolgt und beurteilt werden. Das Begehren um gemeinsame Beurteilung der beiden Vorfälle hätte er allerdings im Strafverfahren vorbringen müssen und nicht erst im Administrativmassnahmeverfahren rügen dürfen, nachdem er den Strafbefehl vom 16. September 2020 nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen lassen hatte. Das Vorbringen des Rekurrenten erscheint unter diesen Umständen als nachgeschobene Schutzbehauptung. Hinzukommt, dass kein Rechtsanspruch auf gemeinsame Beurteilung besteht. Denn eine Schlechterstellung bei zwei getrennt ergehenden Entscheiden wird durch Art. 49 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt: StGB) verhindert (sogenannte retrospektive Konkurrenz; A. Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 466; F. Riklin, Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Freiburg 2010, Art. 30 N 1). Hat das Gericht gemäss dieser Bestimmung eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Damit erweist sich der Strafbefehl vom 16. September 2020 aufgrund des Umstands, dass er erlassen wurde, obschon gegen den Rekurrenten ein weiteres Strafverfahren hängig war, nicht als nichtig, und die diesbezügliche Argumentation des Rekurrenten läuft ins Leere. c) aa) Des Weiteren bringt der Rekurrent vor, auf den Strafbefehl vom 16. September 2020 könne nicht abgestellt werden, da dieser ungültig sei, weil er ihm und nicht dem Rechtsvertreter zugestellt worden sei. Der Rechtsvertreter habe sich gegenüber dem Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen bezüglich des Vorfalls vom 19. März 2019 mit Einreichen einer schriftlichen Vollmacht als seinen Rechtsvertreter in Strafsachen legitimiert. Das grundsätzliche Vertretungsverhältnis sei den Strafverfolgungsbehörden somit bekannt gewesen. Dennoch sei der Strafbefehl vom 16. September 2020 bezüglich des Vorfalls vom 5. Juni 2020 dem Rekurrenten direkt zugestellt worden. Würden während eines laufenden Strafverfahrens neue Verfehlungen zum Vorschein kommen, sei selbstverständlich keine erneute separate Bevollmächtigung notwendig.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bb) Der Rechtsvertreter teilte dem Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen im Verfahren bezüglich des Vorfalls vom 19. März 2019 am 19. September 2019 mit, dass der Rekurrent ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe, und wies sich mit einer Vollmacht vom 17. September 2019 aus (act. 10/24 ff.). Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten wurde der Rechtsvertreter auf der Vollmacht jedoch nicht "für Strafsachen" zur Interessenwahrung legitimiert, sondern für die Angelegenheit "Geschwindigkeitsübertretung". Nur weil der zweite Vorfall vom 5. Juni 2020 ebenfalls eine Geschwindigkeitsüberschreitung betraf, bedeutet dies nicht, dass die Vollmacht automatisch auch für diesen Vorfall gilt. Hätte es sich beim zweiten Vorfall nicht zufällig ebenfalls um eine Geschwindigkeitsüberschreitung gehandelt, hätte die Vollmacht auch keine Gültigkeit gehabt. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung deshalb zu Recht fest, dass sich ein Mandat nicht automatisch auf zukünftige Verfehlungen ausdehne. Hinzu kommt, dass die zwei Vorfälle von unterschiedlichen Untersuchungsämtern beurteilt wurden; den ersten Vorfall behandelte das Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen (Bussenzentrum) und den zweiten Vorfall das Untersuchungsamt St. Gallen. Die Vollmacht vom 17. September 2019 wurde dem Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen, nicht aber dem Untersuchungsamt St. Gallen zugestellt. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 10. August 2020 zum zweiten Vorfall vom 5. Juni 2020 verzichtete der Rekurrent auf den Beizug eines Verteidigers (act. 10/53). Das Untersuchungsamt St. Gallen konnte und musste deshalb von einer allfälligen anwaltlichen Vertretung des Rekurrenten nichts wissen. Es wäre Aufgabe des Rekurrenten und seines Rechtsvertreters gewesen, die geltend gemachte Vertretung auch dem Untersuchungsamt St. Gallen anzuzeigen. Unter diesen Umständen wurde der Strafbefehl vom 16. September 2020 zu Recht dem Rekurrenten und nicht seinem Rechtsvertreter zugestellt. d) aa) Schliesslich macht der Rekurrent geltend, dass es keinen Nachweis für eine gültige Zustellung des Strafbefehls vom 16. September 2020 gebe. Der Strafbefehl sei ihm an die Adresse in Deutschland gesendet worden. Eine direkte Zustellung im Ausland sei zwar an sich zulässig gewesen, die blosse Erfassung eines eingeschrieben versandten Strafbefehls nach Deutschland im "Track & Trace"-Auszug als "zugestellt" genüge der in Art. 85 Abs. 2 StPO vorgesehenen qualifizierten Zustellungsform nicht. Vielmehr müsse die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger von der Strafverfolgungsbehörde nachgewiesen werden. Dieser Nachweis könne gemäss

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgerichtspraxis nur mit einer eigentlichen Empfangsbestätigung erfolgen. Eine rechtswirksame Zustellung des Strafbefehls vom 16. September 2020 werde bestritten. Er habe lediglich die Rechnung erhalten, welche er bezahlt habe. Diese sei mit separater Post zugestellt worden. Im Strafbefehl vom 16. September 2020 werde mit keinem Wort erwähnt, dass eine Rechnung beigelegen hätte. bb) Der Strafbefehl vom 16. September 2020 wurde dem Rekurrenten mittels eingeschriebener Post nach Deutschland gesendet. Dem Rekurrenten ist zuzustimmen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die blosse Erfassung einer eingeschrieben versandten Sendung im "Track & Trace"-Auszug als "zugestellt" der in Art. 85 Abs. 2 StPO vorgesehenen qualifizierten Zustellungsform nicht genügt, da sich die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger mangels Quittierung nicht nachweisen lässt (BGer 6B_185/2020 vom 11. Mai 2020 E. 3). Allerdings ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Zustellung ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätzlich auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann (BGE 145 IV 252 E. 1.3.2). Vorliegend erscheint es völlig unglaubwürdig, dass der Rekurrent zwar eine Rechnung, die er bezahlte, nicht aber den Strafbefehl vom 16. September 2020 erhalten haben soll. Zum einen lag der Einzahlungsschein – entgegen den Ausführungen des Rekurrenten – dem Strafbefehl vom 16. September 2020 bei ("mit beiliegendem Einzahlungsschein", act. 10/62). Zum andern ist es nicht glaubhaft, dass der Rekurrent die Rechnung bezahlte, ohne zu wissen weshalb. Der Strafbefehl vom 16. September 2020 hat damit für das vorliegende Verfahren gleichwohl als zugestellt zu gelten, auch wenn in den Akten keine Quittung zu finden ist. e) Zusammenfassend ergibt sich, dass sich sämtliche Rügen des Rekurrenten als unbegründet erweisen, die Vorinstanz zu Recht auf den Strafbefehl vom 16. September 2020 abstellte und von dem Sachverhalt und damit von der Täterschaft des Rekurrenten auszugehen ist, wie er im Strafverfahren festgestellt wurde. Abgesehen davon hat der Rekurrent die entsprechenden formellen Einwände gegen den Strafbefehl im Strafverfahren nicht erhoben, und zwar auch nicht nachträglich. Dies spricht ebenfalls gegen die Stichhaltigkeit der Argumentation des Rekurrenten; denn diese Rügen hätten in erster Linie an die Strafbehörden gerichtet werden müssen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.- Es stellt sich somit die Frage der strassenverkehrsrechtlichen Würdigung der vom Rekurrenten am 5. Juni 2020 begangenen Verkehrsregelverletzung, namentlich der Qualifikation nach Art. 16a ff. des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG). a) aa) Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Bestandteile einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, in: BBl 1999 S. 4487). bb) Nach Art. 4a Abs. 1 lit. d der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge auf der Autobahn unter günstigen Bedingungen 120 km/h. Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs können für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten angeordnet werden (Art. 108 Abs. 1 der Signalisationsverordnung, SR 742.21, abgekürzt: SSV). Auf Autobahnen kann die Höchstgeschwindigkeit stufenweise um jeweils 10 km/h bis 60 km/h gesenkt werden (vgl. Art. 108 Abs. 5 lit. a SSV). Eine solche abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeit geht den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a Abs. 5 VRV). Für Geschwindigkeitsübertretungen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat das Bundesgericht im Interesse der Rechtssicherheit präzise Regeln festgelegt, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Demnach liegt ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Widerhandlung vor, wenn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn mindestens um 35 km/h überschritten wird (vgl. zum Ganzen BGer 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2). Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln, die wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr sind. b) aa) Der Rekurrent überschritt am 5. Juni 2020 die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 80 km/h um 36 km/h. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt deshalb ungeachtet der konkreten Verhältnisse objektiv eine schwere Widerhandlung vor, und zwar unabhängig davon, ob die allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 120 km/h oder eine davon abweichende (tiefere) signalisierte Höchstgeschwindigkeit galt. Dies ergibt sich auch aus BGE 123 II 106, welcher aufzeigt, dass eine schwere Verkehrsgefährdung ungeachtet der konkreten Umstände gegeben ist, wenn der Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h überschreitet. Namentlich ergibt sich das potenziell hohe Unfallrisiko nicht nur aus der absoluten Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit, sondern auch aus dem grossen Geschwindigkeitsunterschied zu korrekt fahrenden Verkehrsteilnehmern, die nicht mit so schnellen Fahrzeugen rechnen müssen (vgl. BGer 1C_397/2014 vom 20. November 2014 E. 2.4.1). Gerade die Reaktion, wenn jemand durch ein plötzlich vorbeischiessendes Fahrzeug erschrickt, ist kaum einzuschätzen und birgt ein erhöhtes Potenzial für Fehlreaktionen und Unfälle in sich. bb) In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erfüllt, geht das Bundesgericht regelmässig davon aus, dass dem Lenker eine solche Überschreitung nicht verborgen bleiben kann und sie zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht, es sei denn, es bestehe eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausnahmesituation (vgl. BGer 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6 mit Hinweisen auf BGE 123 II 37 E. 1f und 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.3). Der Rekurrent musste sich aufgrund des Ausmasses der Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst gewesen sein, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h massiv überschritt. Dafür spricht auch, dass er aufgrund des Vorfalls vom 19. März 2019 damit rechnen musste, dass auf der Stadtautobahn nach wie vor eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h bestehen könnte. Anhaltspunkte, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Rekurrenten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Sein Verschulden ist demnach als schwer einzustufen. Die Vorinstanz ist damit zu Recht von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen. 5.- a) Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). b) Die Vorinstanz hat die Dauer der Massnahme auf drei Monate festgesetzt. Dies entspricht der Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG. Da das Gesetz eine Unterschreitung dieser Mindestentzugsdauer ausschliesst (Art. 16 Abs. 3 SVG), ist die dreimonatige Entzugsdauer zu bestätigen. c) Im Rekurs behauptete der Rekurrent noch, nicht im Besitz eines schweizerischen Führerausweises zu sein. Im Schreiben vom 6. September 2021 bestätige er jedoch, einen schweizerischen Führerausweis zu besitzen. Auf die Ausführungen im Rekursschreiben, wonach ihm der deutsche Führerausweis in der Schweiz nicht entzogen werden könne, ist deshalb nicht weiter einzugehen. 6.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Sollte auch der zweite Vorfall vom 19. März 2019 strafrechtlich zu einem Schuldspruch führen – das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strafverfahren ist noch pendent – und eine Administrativmassnahme zur Diskussion stehen, müsste ein allfälliger Warnungsentzug im Zusatz zum zu bestätigenden dreimonatigen Führerausweisentzug verfügt werden, und zwar so, dass der Rekurrent nicht schwerer sanktioniert wird, als wenn die beiden Vorfälle vom 19. März 2019 und 5. Juni 2020 administrativmassnahmenrechtlich gemeinsam beurteilt worden wären; Art. 49 Abs. 2 StGB gilt sinngemäss. 7.- Die Vorinstanz ordnete in Ziffer 1 Abs. 2, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung an, dass der Rekurrent den Führerausweis und allfällig vorhandene weitere Ausweise bis spätestens 28. Juli 2021 abzugeben habe. Hierbei handelt es sich um eine vollstreckungsrechtliche Anordnung, die separat verfügt werden müsste. Darauf ist nicht weiter einzugehen, denn der Abgabetermin (28. Juli 2021) ist bereits vorüber, weshalb besagte Anordnung zufolge Gegenstandslosigkeit aufzuheben ist. Die Vorinstanz wird einen neuen Abgabetermin festlegen müssen. Allerdings hätte Ziffer 1 Abs. 2, 5 und 6 auch aufgehoben werden müssen, wenn die Abgabefrist nicht bereits abgelaufen wäre, denn die Vermischung des Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahrens ist unzulässig (vgl. VRKE IV-2021/47 vom 20. August 2021 E. 4). Dies ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 8.- Die Kosten des Rekursverfahrens haben die Verfahrensbeteiligten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten zu vier Fünfteln dem Rekurrenten und zu einem Fünftel dem Staat aufzuerlegen. Denn einerseits unterliegt der Rekurrent in der Hauptsache und andererseits hat die Vorinstanz die materielle Verfügung (Führerausweisentzug) in unzulässiger Weise mit einer Vollzugsanordnung (Abgabetermin des Ausweises) kombiniert. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist mit dem Kostenanteil des Rekurrenten (Fr. 960.–) zu verrechnen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 240.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 VRP). Entscheid: bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Ziffer 1 Abs. 2, 5 und 6 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 28. Januar 2021 (Zeitpunkt der Abgabe des Führerausweises und zusätzliche Vollzugsanordnungen) werden zufolge Gegenstandslosigkeit aufgehoben. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. 2. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– (Entscheidgebühr) zu vier Fünfteln zu bezahlen; den restlichen Fünftel trägt der Staat. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird mit dem Kostenanteil des Rekurrenten von Fr. 960.– verrechnet und im Restbetrag von Fr. 240.– zurückerstattet.

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