St.Gallen Sonstiges 21.07.2022 IV 2021/238

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2021/238 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 29.11.2022 Entscheiddatum: 21.07.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 21.07.2022 Art. 42quinquies IVG. Art. 39c IVV. Assistenzbeitrag. Gedeckte Hilfeleistungen. Umfang. Bedarf. Festsetzung unter besonderer Berücksichtigung nicht körperlicher, sondern geistiger Beeinträchtigungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Juli 2022, IV 2021/238). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 8C_514/2022. Entscheid vom 21. Juli 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2021/238 Parteien A., Beschwerdeführer, vertreten durch B., gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Assistenzbeitrag Sachverhalt A. A.___ bezog wegen einer Trisomie 21 und einer Zöliakie unter anderem eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades (vgl. IV-act. 229) und eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 93 Prozent (vgl. IV-act. 251). Am 4. September 2019 meldete er sich zum Bezug eines Assistenzbeitrages an (IV-act. 275). Er gab an (vgl. IV-act. 279), er benötige täglich während drei bis vier Stunden Hilfeleistungen seiner Eltern („inkl. Studienhilfe“). Er sei sehr langsam und er müsse immer wieder angehalten werden, die nötigen Verrichtungen vorzunehmen und korrekt durchzuführen. Am 24. Februar 2020 führte eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle eine Abklärung am Wohnort (nicht in der Wohnung) des Versicherten im Beisein des Versicherten und dessen Mutter durch. Sie hielt in einem Abklärungsbericht fest (IV-act. 284), sie habe sich das Wohnhaus der Eltern ansehen können. Im Parterre befinde sich ein kleiner Laden, der aktuell geschlossen sei, im ersten Stock wohne der Versicherte und im zweiten Stock wohne seine Mutter. Wenn die Mutter zuhause sei, nehme der Versicherte die Mahlzeiten bei ihr ein. Er könne sich allerdings einfache Gerichte auch selbst zubereiten. Die Trisomie 21 sei beim Versicherten nicht so stark ausgeprägt wie bei anderen Betroffenen. Der Versicherte wisse grundsätzlich, was er wolle, benötige aber immer wieder Hinweise, etwas zu erledigen. Im Vergleich zur letzten Abklärung vor Ort, die vor zehn Jahren erfolgt sei, habe sich der Versicherte positiv entwickelt. Er benötige vor allem eine lebenspraktische Begleitung in Form einer regelmässigen Unterstützung durch seine Mutter. Er müsse immer wieder an diverse Tätigkeiten erinnert werden. Zurzeit befinde er sich in einer Weiterbildung zum „Assistenten mit pädagogischem Profil“. Die Klasse setze sich aus Menschen ohne Beeinträchtigungen und zwei Menschen mit einem Handicap zusammen. Zusammenfassend liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine mittelgradige Hilflosigkeit mehr vor. Trotzdem A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werde die laufende Hilflosenentschädigung vorerst nicht revidiert, obwohl bereits eine an sich für das Jahr 2018 vorgesehene Revision von Amtes wegen vergessen gegangen sei. Die nächste Revision sei erst in zwei Jahren vorzunehmen. Diese werde wohl zu einer Herabsetzung der Hilflosenentschädigung auf eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades führen, weil der Versicherte nur noch auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe bei der Fortbewegung sowie auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. Im standardisierten Fragebogen für die Bemessung des Assistenzbedarfs („FAKT2“) hielt die Sachbearbeiterin fest (IV-act. 288), der gesamte Assistenzbedarf für die alltäglichen Lebensverrichtungen belaufe sich auf eine Minute pro Tag, denn er beschränke sich auf das Schneiden der Finger- und Zehennägel. Der Versicherte benötige Hilfe bei der Planung des Haushaltes (3 min/ d), bei den administrativen Aufgaben (4 min/d), bei der Zubereitung der Mahlzeiten (20 min/d), bei der Küchenreinigung (10 min/d), bei der Wohnungspflege (10 min/d), beim Einkaufen (10 min/d), beim Waschen (2 min/d), bei der Ausübung von Freizeitaktivitäten (1 min/d), auf Reisen (1 min/d) und bei der Bewältigung des Weges zu den verschiedenen Praktikastellen (1 min/d). Einmal pro Jahr finde im UNO-Gebäude in Genf der „Welt-Down-Syndrom-Tag“ statt, an dem sich der Versicherte beteilige. Da es sich dabei nicht um einen Verein oder um ein gemeinnütziges Unternehmen handle, könne ein allfälliger Hilfebedarf zum Vornherein nicht berücksichtigt werden. Im Rahmen der Weiterbildung werde dem Versicherten von der Schule eine Assistenzperson zur Verfügung gestellt, weshalb ein allfälliger Assistenzbedarf in diesem Zusammenhang nicht bei der Bemessung des Assistenzbeitrages der Invalidenversicherung zu berücksichtigen sei. Der gesamte Hilfebedarf belaufe sich auf 31,62 Stunden pro Monat. Der Gegenwert der Hilflosenentschädigung decke eine Assistenz von 35,69 Stunden pro Monat und damit den ganzen effektiven Hilfebedarf des Versicherten ab, weshalb dieser keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag habe. Mit einer Verfügung vom 2. Juni 2020 wies die IV-Stelle das Begehren um einen Assistenzbeitrag ab (IV-act. 297). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob die Verfügung vom 2. Juni 2020 mit einem Entscheid vom 9. Dezember 2020 (IV 2020/149; vgl. IV-act. 317) auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurück. Zur Begründung führte es an, der standardisierte Fragebogen „FAKT2“ erlaube es nicht, A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den in Bezug auf den Versicherten mit Abstand am stärksten ins Gewicht fallenden Assistenzbedarf zu erfassen, weil er die entsprechende Kategorie von Hilfeleistungen gar nicht im Blick habe. Er sei offenkundig auf die Bedürfnisse von körperlich beeinträchtigten Versicherten ausgerichtet, denn bei der Erfassung des Hilfebedarfs eines Versicherten mittels des „FAKT2“ zielten die vorgesehenen Fragen mehrheitlich darauf ab, den Zeitbedarf für Hilfestellungen bei konkreten Tätigkeiten im Alltag zu ermitteln, die die versicherte Person nicht mehr selbständig ausführen könne, weil sie dazu körperlich nicht mehr in der Lage sei. Sei eine versicherte Person – wie der Versicherte – nicht körperlich, sondern geistig beeinträchtigt, falle kaum ein vom „FAKT2“ erfasster Hilfebedarf an, weil diese Person ja die allermeisten Tätigkeiten durchaus selbständig verrichten könne, denn die geistige Beeinträchtigung habe in der Regel nicht eine Unfähigkeit zur Folge, die einzelnen Verrichtungen im Alltag auszuführen, sondern sie erfordere eine ständige Begleitung und Anleitung im Alltag. Der Versicherte könne zwar die einzelnen Alltagsverrichtungen ausführen, aber er würde es nicht oder nur im minimalsten Umfang tun, wenn er nicht ständig dazu angehalten würde. Zudem müsse er bei der Ausführung ständig – also nicht nur am Ende, sondern bei jedem Teilschritt – kontrolliert werden. Der Gesamtaufwand für solche Kontrollen sei zwar gering, aber die kontrollierende Assistenzperson müsse immer wieder (kurz) anwesend sein, um diese durchzuführen. Augenscheinlich werde sich keine Assistenzperson bereit erklären, den Versicherten zum Beispiel eine Minute zur Wäsche anzuhalten, eine Stunde „Pause“ zu machen, dann während einer Minute das Ergebnis zu kontrollieren und den Versicherten zum nächsten Schritt anzuhalten, wieder eine Stunde „Pause“ zu machen etc., wenn sie anschliessend nur für wenige Minuten entschädigt würde. Ein solcher Einsatz würde es einer Assistenzperson nämlich verunmöglichen, die „Pausen“ für andere Erwerbstätigkeiten, für die Besorgung des eigenen Haushaltes oder sonstwie nutzbringend zu nutzen, sodass die Assistenzperson zwar einen halben Tag „blockiert“ wäre, aber nicht vier Stunden, sondern nur vier Minuten entschädigt erhielte. Bezüglich dieser nicht berücksichtigten, unvermeidbaren Präsenzzeiten erweise sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die IV-Stelle werde entsprechende Abklärungen zu tätigen haben. Am 28. April 2021 fand eine weitere Abklärung vor Ort statt (vgl. IV-act. 325). An dieser nahmen eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle, der Versicherte, dessen Eltern, ein A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bekannter der Familie, die Neurologin Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) sowie der RAD-Chefarzt Dr. med. D.___ teil. Der Versicherte gab an, seine Mutter koche, bereite das Frühstück zu und bereite für die auswärtigen Schultage auch das Mittagessen vor, das sich der Versicherte dann in der Mikrowelle aufwärme. Abends esse der Versicherte allein; die Mutter bereite allerdings auch das Abendessen zu. Zudem müsse die Mutter jeweils die Küche aufräumen. Der Versicherte wasche samstags seine Wäsche selbständig. Bezüglich der Körper- und Raumpflege benötige der Versicherte immer wieder verbale Hinweise. Zudem müsse nachkontrolliert werden, ob er die Tätigkeiten auch tatsächlich durchgeführt habe. Teilweise benötige er Anweisungen betreffend witterungsadäquate Kleidung. Beim Lernen benötige der Versicherte die Unterstützung der Mutter. Auf neuen Wegstrecken müsse er jeweils dreimal begleitet werden; danach finde er sich selbständig zurecht. Er sei in der Lage, die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen. Die administrativen Aufgaben würden von der Mutter übernommen. Ganz allgemein benötige der Versicherte für alles sehr viel Zeit, was gerade bei zeitgebundenen Terminen eine erhebliche Beeinträchtigung darstelle. Aus medizinischer Sicht sei während des insgesamt knapp drei Stunden dauernden Gesprächs bei allen in direkter Verbindung mit der Kognition stehenden Tätigkeiten eine ausgeprägte kognitive und auch motorische Verlangsamung aufgefallen. Der Versicherte sei zeitlich nur unscharf orientiert, was termingebundene Aktivitäten erschwere. Die örtliche Orientierung sei nur an bekannten Orten gegeben. In aussergewöhnlichen Situationen fehle es dem Versicherten an planerischen Fähigkeiten zur Meisterung der Situation. Er benötige dann jeweils klare Anweisungen, die er allerdings problemlos umsetzen könne. Aus medizinischer Sicht sei ein Betreuungsaufwand insbesondere an Tagen mit viel (ausserhäuslichen) termingebundenen Aktivitäten nachvollziehbar. Der Versicherte verfüge über die Ressourcen, nicht nur Routineabläufe, sondern auch komplexere Zusammenhänge zu verstehen und teilweise anspruchsvolle Aktivitäten zu erlernen. Das zeige sich in seiner früheren schauspielerischen und tänzerischen Ausbildung und Tätigkeit sowie in der aktuellen Ausbildung zum Hilfslehrer. Bei einer externen – nicht durch die Mutter erbrachten – Unterstützung würde ein hoher zeitlicher Aufwand anfallen, um ein selbständiges Wohnen zu ermöglichen. Mit der Zunahme von anspruchsvolleren Aktivitäten und damit verbundenen Anforderungen, wie der Ausbildung zur Hilfslehrkraft, werde noch sehr viel mehr Unterstützung erforderlich sein. Zudem werde

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte es dem Versicherten dann an Kapazitäten für die Ausführung der häuslichen Routinearbeiten fehlen, da seine Leistungsfähigkeit für die Bewältigung all dieser Aktivitäten nicht ausreiche. Zur Optimierung sei das Einüben von möglichst als zeitlich klar definierten Routineabläufen zu empfehlen. Die Mutter des Versicherten hielt in einer schriftlichen Eingabe fest (IV-act. 324), ihr Sohn benötige Hilfe bei der Planung und Überwachung der Tagesstruktur, beim Essen, bei der Kleiderwahl, bei der Vorbereitung auf die Arbeit, bei administrativen Angelegenheiten, beim Kochen und Haushalten sowie bei der Vorbereitung von ausserordentlichen Aufträgen. Zudem müsse er bei Arztbesuchen begleitet werden. Jemand müsse ihm die Medikamente bereitstellen und die Einnahme überwachen. Die Hygiene müsse überwacht werden. Der Versicherte benötige Hilfe bei der Planung seiner Freizeitgestaltung und von Ferien. Seine Mutter möchte ihre Rolle als „primary caregiver“ nicht weiter ausüben, sondern gerne wieder „nur seine Mutter“ sein. Die Sachbearbeiterin der IV-Stelle hatte in ihrem Bericht über die Abklärung in der Wohnung des Versicherten festgehalten (IV-act. 326–7 ff.), der Versicherte wohne nun in einer Vierzimmerwohnung in einem Zweifamilienhaus. Seine Mutter lebe in der anderen Wohnung im oberen Stockwerk. Nach der letzten Abklärung hätten die Tutoren an der Schule die Betreuung des Versicherten aus verschiedenen Gründen eingestellt. Aufgrund der „Coronasituation“ habe der Versicherte seine Ausbildung von zuhause aus fortsetzen müssen, was einen erhöhten Betreuungsaufwand von Seiten der Mutter verursacht habe. Kurz vor dem Abschluss der Ausbildung (Juni 2021) sei im Mai 2021 eine Pause von einem Monat eingelegt worden. In dieser Zeit habe der Versicherte den ersten von sechs Workshops einer Clownschule (recte: Tanzschule) besucht. Man wisse noch nicht genau, wie die Betreuung für die weiteren Workshops zu organisieren sei. Der Versicherte habe angegeben, sein Ziel sei es, an zwei Tagen pro Woche in einer Schule zu arbeiten. Dafür werde er aber auf eine Unterstützung und Betreuung angewiesen sein. An einem normalen Tag stehe er um 5.30 Uhr auf. Er benötige gelegentlich einen Hinweis bei der Kleiderwahl. Weil er grossen Hunger habe, müsse seine Mutter ihm ein warmes Frühstück zubereiten. Anschliessend putze sich der Versicherte selbständig die Zähne. Den Schulweg bewältige er ebenfalls selbständig. Während des Schulbesuchs sei keine Assistenzperson anwesend. Nach der Heimkehr wechsle der Versicherte die Kleidung und entspanne sich. Die Mutter A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte koche das Abendessen. Da der Versicherte abends gern allein sein wolle, nähmen sie das Abendessen getrennt ein. Nach dem Essen müsse der Versicherte regelmässig darauf hingewiesen werden, die Küche aufzuräumen. Anschliessend sehe er sich Filme an. Um 20 Uhr ziehe er sich den Pyjama an, putze sich die Zähne und wasche sich das Gesicht. Wenn er duschen sollte, müsse er darauf hingewiesen werden. Um 21 Uhr gehe er ins Bett. In der Regel schlafe er durch. Für den Versicherten wäre es sicherlich hilfreich, wenn ein Wochenplan erstellt würde. Die Mutter des Versicherten hielt in einer Eingabe vom 6. Juni 2021 fest (IV-act. 326–1 ff.), die Defizite infolge der geistigen Behinderung seien nach wie vor nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sie selbst lebe eigentlich nicht in der Wohnung über jener des Versicherten, müsste aber pro Weg von ihrem Wohnort zu jenem des Versicherten etwa vier Stunden einrechnen, weshalb sie zurzeit notgedrungen in der Zweitwohnung über der Wohnung des Versicherten lebe. Sowohl für die Ausbildung als auch für die anvisierte Tätigkeit als Assistenzlehrer benötige der Versicherte eine Betreuung. Auch zuhause benötige er nicht nur gelegentlich, sondern täglich Hinweise, was er zu tun habe. Ein warmes Frühstück werde ihm nicht zubereitet, weil er grossen Hunger habe, sondern weil er an einem gestörten Metabolismus leide, der ihn zur Aufnahme einer grossen Kalorienmenge zwinge, da er ansonsten noch stärker untergewichtig wäre. Er leide an verschiedenen Autoimmunerkrankungen. Bei Unregelmässigkeiten im öffentlichen Verkehr finde er nicht die nächstmögliche Verbindung. Das führe regelmässig zu erheblichen Verspätungen. Ein Wochenplan sei schon lange erstellt worden; er hänge im Gang, in der Nähe des Badezimmers. Er werde wöchentlich nachgeführt. Trotzdem benötige der Versicherte immer wieder Hinweise. Bei Durchfall, Erbrechen oder anderen Unfällen wisse sich der Versicherte nicht selbst zu helfen. So habe er verschmutzte Kleider beispielsweise schon mehrmals im Kompost versteckt. Bei Problemen auf dem Weg zu einem Termin könne sich der Versicherte ebenfalls nicht selber helfen. Er habe schon mehrfach wichtige Termine verpasst. Auch werde er immer wieder ausgelacht oder gehänselt. Auch schon hätten ihm Jugendliche das Betreten des Zuges verwehrt; niemand habe sich für ihn eingesetzt. Solche Vorfälle seien sehr verstörend. Die Tage müssten strukturiert werden. Jeder Praktikumstag müsse im Voraus geplant und zusätzlich mit dem Versicherten besprochen werden. Ohne Aufforderungen würde er auch seine Freizeit nicht sinnvoll verbringen. An sich erledige er gerne Hausarbeiten, aber ihm fehle einfach die Zeit. Wenn er beispielsweise ein Hemd mit langen Ärmeln

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bügle, benötige er dafür 60 Minuten. Kochen könne er nicht. Er schaffe es nicht einmal, einfachste Gerichte selbst zuzubereiten. In der Weiterbildung hätten sich leider keine sozialen Kontakte ergeben. Bis heute habe noch nicht einmal ein Mitschüler eine Freundschaftsanfrage über „Facebook“ gesendet. Der Versicherte könne nicht allein gelassen werden. Seiner Mutter sei klar, dass sie eine „Mitwirkungspflicht“ habe. Der Vater arbeite im Vollpensum mit unregelmässigen Arbeitszeiten und könne deshalb nur einen Bruchteil der notwendigen Betreuung leisten. Die Mutter habe ihre Eltern 20 Jahre lang bis ins hohe Alter betreut. Jetzt sei sie sehr müde. Sie denke auch nicht, dass sie die optimale Betreuungsperson für ihren 30 Jahre alten Sohn sei. Sie befinde sich mittlerweile selbst im Rentenalter. Eine Angestellte der Zürcher Hochschule der Künste gab am 2. September 2021 telefonisch an (IV-act. 333), sie kenne den Versicherte seit etwa dem Jahr 2010. Sie hätten in den vergangenen zehn Jahren an verschiedenen Projekten zusammen mitgewirkt. Allgemein habe der Versicherte sehr selbständig gewirkt. Er habe auf Tourneen im eigenen Hotelzimmer übernachtet, das Frühstück allein eingenommen und sich selbständig bereit gemacht. Seine Erscheinung sei stets sehr gepflegt gewesen. Abends habe er die Gruppe jeweils auf eigene Initiative hin verlassen, wenn er müde gewesen sei. Er habe den Weg zurück zum Hotel allein bewältigt. Während der Tourneen habe niemand bei den Alltagsverrichtungen behilflich sein müssen. Der Sachbearbeiter der IV-Stelle notierte im Anschluss an das Telefonat (IV-act. 334), der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass die Mutter in Lugano ebenfalls im Hotel anwesend gewesen sei. Anhand eines „typischen Tagesablaufs“ ermittelte er eine durchschnittliche Präsenzzeit von eineinhalb Stunden pro Tag plus eindreiviertel Stunden pro Woche (IV-act. 340). Diese Präsenzzeit beinhaltete eine Kurzbesprechung des Tagesablaufs mit Blick auf eine Erwerbstätigkeit (eine Viertelstunde), die Zubereitung eines Mittagessens (eine halbe Stunde), die Zubereitung eines Abendessens (eine halbe Stunde), eine Kurzbesprechung bezüglich des Haushaltsbereichs (eine Viertelstunde), eine Besprechung und Mithilfe bei der wöchentlichen Wohnungsreinigung (eine halbe Stunde), eine Begleitung beim Grosseinkauf und anderen externen Erledigungen (eine Stunde pro Woche) sowie eine Unterstützung bei administrativen Angelegenheiten (eine Viertelstunde pro Woche). Der Sachbearbeiter hielt fest, insgesamt resultiere damit ein Präsenz- und A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterstützungsbedarf von etwa 53 Stunden pro Monat für den Fall, dass der Versicherte einer Erwerbstätigkeit nachgehe, und von etwa 45 Stunden pro Monat für den Fall, dass der Versicherte nicht erwerbstätig sei. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht nur den mittels des „FAKT2“ ermittelten Assistenzbedarf als massgebend qualifiziere. Mit „kleinen Änderungen“ resultiere bei der Anwendung des „FAKT2“ ein Assistenzbedarf von 45,62 Stunden pro Monat ohne die Berücksichtigung einer möglichen Erwerbstätigkeit. Nach Abzug des Gegenwertes der Hilflosenentschädigung verbleibe ein ungedeckter Assistenzbedarf von 9,93 Stunden pro Monat. Die RAD-Ärztin Dr. C.___ qualifizierte diese Ausführungen als aus medizinischer Sicht überzeugend (IV-act. 340–5). Mit einem Vorbescheid vom 22. September 2021 teilte die IV-Stelle dem Ver­ sicherten mit (IV-act. 342), dass sie vorsehe, ihm frühestens ab September 2019 ergänzend zur Hilflosenentschädigung einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich 329.70 Franken respektive von maximal 3’956.40 Franken pro Kalenderjahr an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden auszurichten. Das entspreche einem Assistenzbedarf von 45,62 Stunden pro Monat abzüglich des Gegenwertes der Hilflosenentschädigung. Dagegen wandte der Versicherte am 20. Oktober 2021 ein (IV- act. 345), die IV-Stelle sei auf einen wesentlichen Teil seiner Bemerkungen zu den Abklärungsergebnissen gar nicht eingegangen. Zudem fehle eine Kostengutsprache für die Assistenzberatung von maximal 1’500 Franken über 18 Monate. Gleichentags fand eine mündliche Anhörung statt (vgl. IV-act. 356). Die Mutter des Versicherten stellte sich auf den Standpunkt, ihr Sohn benötige etwa vier Stunden Assistenz pro Tag. Besonders aufwendig seien die vielfältigen Einsätze, die er für verschiedene Projekte leiste. Dafür müssten immer wieder neue Kontakte geknüpft werden. Eine Festanstellung habe sich bislang leider noch nicht ergeben. Sie verstehe nicht, weshalb für Aus- und Weiterbildung kein Assistenzbedarf berücksichtigt werde. Kürzlich sei sie für zwei Tage im Spital gewesen. In dieser Zeit sei der Versicherte allein zuhause gewesen. Eine Nachbarin habe aus der Ferne „rübergeschaut und gewunken“. Dem Versicherten sei es in dieser Zeit langweilig gewesen. Er habe dem Hauswart das Rasenmähen abgenommen, was ihm noch recht gut gefallen habe. Am 10. November 2021 nahm der Versicherte nochmals schriftlich Stellung zum Vorbescheid (IV-act. 361). Er hielt fest, den intellektuellen Defiziten sei nach wie vor nicht hinreichend A.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Rechnung getragen. Der Aufwand im Zusammenhang mit der Ausübung von gemein­ nützigen und ehrenamtlichen Tätigkeiten müsse berücksichtigt werden. Auch wenn sich die Invalidenversicherung nicht an den Kosten der Weiterbildung beteilige, müsse der damit im Zusammenhang stehende Aufwand berücksichtigt werden. Im August 2021 hätte der Versicherte eine Stelle als Assistenzlehrer antreten können. Da die IV- Stelle aber noch immer nicht über den Assistenzbeitrag entschieden habe, obwohl mehrfach auf die Dringlichkeit hingewiesen worden sei, habe dem Versicherten für die anspruchsvolle Arbeit in einer Schule keine rechtzeitige und genügende Assistenz zur Verfügung gestanden, weshalb die Anstellung gescheitert sei. Mit einer Mitteilung vom 18. November 2021 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten eine Kostengutsprache für die Beratung im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Organisation der notwendigen Assistenz (IV-act. 366). Mit einer Verfügung vom 19. November 2021 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. September 2019 einen Assistenzbeitrag für maximal 13,99 Stunden pro Monat zu (IV-act. 367). Am 30. Dezember 2021 erhob der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. November 2021 (act. G 1). Er beantragte die Ergänzung der Verfügung mit so vielen Stunden, dass er selbständig leben könne, die Zusprache eines genügenden Assistenzbeitrages, die korrekte Berechnung des Assistenzbedarfs sowie die Betrauung eines Mitarbeiters, der nicht denke, dass Behinderte aus Bequemlichkeit gewisse Dinge nicht könnten respektive dass geistig Behinderte keine Assistenz erhalten sollten. Zur Begründung führte er aus, erfahrungsgemäss benötige er etwa vier Stunden pro Tag Assistenz. Der Sachbearbeiter der IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) sei der Ansicht, dass alle Aufgaben, die der Beschwerdeführer übernommen habe, weil er noch nicht als Assistenzlehrer arbeiten könne, in den Freizeitbereich gehörten und folglich keinen relevanten Assistenzbedarf auslösten. Die Beschwerdegegnerin habe diverse Aktenstücke unzureichend oder falsch gewürdigt. Offenbar habe sie das Ziel verfolgt, möglichst wenig Assistenzbeiträge bezahlen zu müssen. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 11. März 2022 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie an, sie habe umfassende B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2021 auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Das Verwaltungsverfahren hat die Prüfung eines Begehrens um einen Assistenzbeitrag vom 4. September 2019 bezweckt. Folglich ist auch in diesem Beschwerdeverfahren ausschliesslich (aber umfassend) zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitraum ab dem 1. September 2019 einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag gehabt hat. 2. Abklärungen getätigt und verschiedene Plausibilitätskontrollen durchgeführt. Das Resultat ihrer Abklärungen sei stichhaltig und genüge sowohl den Vorgaben im Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichtes vom 9. Dezember 2020 als auch den Verwaltungsweisungen. Der Beschwerdeführer übe keine Erwerbstätigkeit aus. Da er nicht regelmässig im Sinne des Kreisschreibens an Kursen, Symposien etc. teilnehme, liege auch keine Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit vor. Die aktuelle Weiterbildung diene wohl in erster Linie zur Beschäftigung des Beschwerdeführers. Sie weise keinen ausreichenden Zusammenhang mit der geplanten beruflichen Tätigkeit auf. Der Beschwerdeführer hielt am 23. April 2022 an seinen Anträgen fest (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 9). B.c. Laut dem Art. 42 Abs. 1 IVG haben volljährige, zu Hause lebende Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung ausgerichtet wird, einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Diese Voraussetzungen sind vorliegend offenkundig erfüllt. Die Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrages ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit, von der allerdings gemäss dem Art. 42 Abs. 1 IVG unter anderem jene Zeit abgezogen wird, die dem Gegenwert der Hilflosenentschädigung entspricht. Der Betrag der Hilflosenentschädigung hat sich auf 1’185 Franken pro Monat belaufen. Der Stundenansatz für Assistenzleistungen hat im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 33.20 Franken betragen (Art. 39f Abs. 1 IVV). Die 2.1. quater sexies

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hilflosenentschädigung hat also einen Assistenzbedarf von 35,69 Stunden pro Monat abgedeckt (= 1’185 Fr./m ÷ 33.20 Fr./h = 35,69 h/m). Der gesamte Zeitaufwand, der für Assistenzleistungen benötigt wird, ist minuten­ genau zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin hat (auf eine verbindliche Anordnung des Versicherungsgerichtes hin; vgl. Art. 56 Abs. 2 VRP) eine Abklärung in der Wohnung des Beschwerdeführers durchgeführt, an der auch zwei RAD-Ärzte teilgenommen haben. Die Abklärung hat einen Augenschein der Wohnung, eine medizinische Beurteilung und eine eingehende Befragung des Beschwerdeführers, seiner Mutter und eines Bekannten umfasst, der offenbar über Erfahrung im Bereich der Assistenzleistungen verfügt. Die Beschwerdegegnerin hat einen typischen Tagesablauf ohne die Berücksichtigung des Assistenzbedarfs im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer angestrebten Tätigkeit als Assistenzlehrer erfasst, was richtig gewesen ist, da der Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitraum nicht als Assistenzlehrer tätig gewesen ist. Sollte er dereinst eine entsprechende Arbeitsstelle antreten, wird er ein Revisionsgesuch im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG einreichen können. Für die Ermittlung des Assistenzbedarfs hat die Beschwerdegegnerin nicht nur die – oft bloss wenige Minuten in Anspruch nehmenden – effektiven Hilfeleistungen respektive Handreichungen, sondern auch die Präsenzzeiten der Assistenzperson berücksichtigt, also jene Zeiten, in denen diese zwar keine direkte oder indirekte Hilfeleistung erbringt, aber dennoch anwesend sein muss, um dem Beschwerdeführer beispielsweise beim nächsten Teilschritt zur Hand gehen zu können. Die Beschreibung des Tagesablaufs sowie die Bemessung des Zeitaufwandes für Assistenzleistungen und Präsenzzeiten überzeugen. Die RAD-Ärztin Dr. C.___ hat die Angaben unter Berücksichtigung ihrer eigenen Feststellungen anlässlich der Abklärung in der Wohnung des Beschwerdeführers als aus medizinischer Sicht überzeugend qualifiziert. Die Mutter des Beschwerdeführers hat in der Folge zwar verschiedene Einwände gegen die Ausführungen im Abklärungsbericht vorgebracht, aber diese haben sich grösstenteils um ausserhäusliche Verrichtungen – Aus- und Weiterbildung, Berufstätigkeit, Auftritte, Veranstaltungen etc. – gedreht. Darauf wird nachfolgend eingegangen. Bezüglich des Assistenzbedarfs im eigenen Haushalt hat die Mutter des Beschwerdeführers nichts vorgebracht, das Zweifel an den Ausführungen im Abklärungsbericht wecken würde. Die erhebliche Verlangsamung des Beschwerdeführers fällt für die Bemessung des Assistenzbeitrages nicht wesentlich ins Gewicht, weil sie für sich allein keinen relevanten Assistenzbedarf verursacht, sondern den Beschwerdeführer lediglich zwingt, sich auf die wesentlichsten Verrichtungen zu beschränken. Die weitgehende Selbständigkeit des Beschwerdeführers hat sich unter anderem an jenen zwei Tagen gezeigt, in denen seine Mutter im Spital gewesen ist, 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte denn er ist in der Lage gewesen, diese beiden Tage problemlos allein zu bewältigen. Zusammenfassend ist der von der Beschwerdegegnerin für den Alltag des Beschwerdeführers in der eigenen Wohnung ermittelte Assistenzbedarf als überwiegend wahrscheinlich zutreffend zu qualifizieren. Bleibt zu prüfen, wie hoch der relevante Assistenzbedarf für ausserhäusliche Verrichtungen ist. Die Ausführungen der Mutter des Beschwerdeführers zeigen, dass der Hauptanteil des Hilfebedarfs für die vielfältigen Engagements des Beschwerdeführers ausser Haus – Aus- und Weiterbildung, Beruf, Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen etc. – benötigt wird. Die Beschwerdegegnerin scheint insgesamt die Auffassung vertreten zu haben, dass der Assistenzbeitrag zwar die Pflege von sozialen Kontakten sowie ausserhäusliche Tätigkeiten ermöglichen solle, aber nicht alle denkbaren Betätigungen abdecken könne, dass sich der Beschwerdeführer also auf wenige Aktivitäten ausser Hause beschränken müsse. Sie hat nämlich lediglich einen Assistenzbedarf von fünf Minuten pro Tag für die gesellschaftliche Teilhabe und die Freizeitgestaltung ermittelt (vgl. IV-act. 335–12 f.). Dieser Aufwand soll Aufforderungen zur sinnvollen Freizeitgestaltung, Aufforderungen, Kontakt mit Dritten aufzunehmen, die Begleitung auf neuen Wegen respektive zu unbekannten Orten und die Begleitung auf Ferienreisen abdecken. Dafür können durchschnittlich fünf Minuten pro Tag augenscheinlich nicht ausreichen. Der Beschwerdeführer benötigt beispielsweise nicht nur eine Wegbeschreibung, um unbekannte Orte auffinden zu können, sondern er muss insgesamt dreimal den ganzen Weg begleitet werden, bis er diesen verinnerlicht hat. Da der Beschwerdeführer im Rahmen seiner vielfältigen Engagements regelmässig unbekannte Orte aufsucht, benötigt er im Durchschnitt wesentlich mehr als eine Minute pro Tag Assistenz im Zusammenhang mit der „Mobilität (draussen)“. Offenkundig wird es dem Beschwerdeführer mit lediglich einer Minute Assistenz pro Tag für die Pflege von gesellschaftlichen Kontakten auch nicht gelingen, einen ausreichenden sozialen Anschluss zu finden. Selbst nach dem Abschluss seiner mehrjährigen Ausbildung zum Assistenzlehrer hat er über keine Freunde in der Schulklasse verfügt, wie die Mutter anschaulich dargelegt hat. Auf Ferienreisen muss er begleitet werden. Würde er nur eine Woche Ferien pro Jahr an einem unbekannten Ort verbringen, fiele ein Assistenzbedarf von 7 × 24 × 60 = 10’080 Minuten an, da die Assistenzperson ja während der ganzen Zeit anwesend sein müsste, damit der Beschwerdeführer sich orientieren könnte. Das entspräche einem durchschnittlichen Aufwand von 27,6 Minuten pro Tag (= 10’080 min/a ÷ 365 d/a). Nicht nachvollziehbar sind auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Assistenzbedarf für berufliche Tätigkeiten auf dem regulären Arbeitsmarkt und gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeiten. Die 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin hat nämlich überhaupt keinen Assistenzbedarf berücksichtigt, obwohl der Beschwerdeführer aktenkundig vielfältig engagiert gewesen ist. Zur Begründung hat sie angeführt, die UNO (für die der Beschwerdeführer alljährlich einen Vortrag hält, was allerdings nicht sein einziges Engagement ist) sei weder ein Verein noch ein gemeinnütziges Unternehmen, weshalb keine Anrechnung erfolgen könne. Zu den übrigen gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Engagements hat sich die Beschwerdegegnerin nicht geäussert. In Bezug auf die beruflichen Engagements hat sie festgehalten, es liege kein Arbeitsvertrag vor. Auch zur Weiterbildung im Rahmen eines CAS-Programms hat sie sich nicht geäussert. Die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdegegnerin muss als am Kern des Problems vorbeigehend qualifiziert werden, denn offensichtlich kann es für den relevanten Assistenzbedarf einer versicherten Person nicht relevant sein, ob sie sich für einen Verein, für ein gemeinnütziges Unternehmen oder für eine andersartig konstituierte Organisation erbringt. Es leuchtet auch nicht ein, weshalb der Assistenzbedarf bei einer Festanstellung berücksichtigt würde, im Zusammenhang mit den kurzfristigen Anstellungen, mit denen der Beschwerdeführer die Zeit bis zu einer anvisierten Festanstellung zu überbrücken versucht, aber irrelevant sein sollte. Der Art. 39c IVV, laut dem der Hilfebedarf bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu berücksichtigen ist (lit. g), sieht nämlich keine Beschränkung auf längerdauernde Festanstellungen vor. Auch der Hilfebedarf bei gelegentlichen Arbeitseinsätzen muss folglich berücksichtigt werden. Schwankungen des letztlich effektiv notwendigen Assistenzbedarfs stellen dabei kein Problem dar, selbst wenn sich der effektive Assistenzbedarf von Monat zu Monat verändern sollte, denn der Assistenzbedarf ist – wie eine Kostengutsprache für Kinderspitexleistungen – als ein „Kostendach“ ausgestaltet, das heisst in der entsprechenden Verfügung wird das Maximum jener Leistungen definiert, die von der Invalidenversicherung übernommen werden. Schöpft die versicherte Person das „Kostendach“ nicht voll aus, wird nur der effektiv benötigte Assistenzbeitrag ausbezahlt. In der leistungszusprechenden Verfügung kann folglich problemlos ein zu erwartender durchschnittlicher Assistenzbeitrag für regelmässige Arbeitseinsätze einkalkuliert werden. Da zudem die Möglichkeit besteht, in einem einzelnen Monat Rechnungen im Gesamtbetrag bis zu 150 Prozent des „Kostendachs“ vergütet zu erhalten (Art. 39i Abs. 3 IVV), dürften nur in ganz besonderen Ausnahmefällen allmonatliche Revisionen des Assistenzbeitrag- „Kostendachs“ notwendig sein. Weder das IVG noch die IVV enthalten übrigens eine vom Art. 17 Abs. 2 ATSG abweichende Regelung, weshalb nicht einzusehen ist, weshalb es nicht möglich sein sollte, eine Assistenzbeitragsverfügung nötigenfalls von Monat zu Monat zu revidieren. Die Frage, wie hoch der gesamte Assistenzbedarf des Beschwerdeführers für ausserhäusliche Aktivitäten durchschnittlich pro Tag ist, lässt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Rückweisung einer Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein vollständiges Obsiegen der beschwerde­ führenden Partei. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind folglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die Verfügung vom 19. November 2021 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. sich anhand der Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantworten. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt als nach wie vor unzureichend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur Fortsetzung der Sachverhaltsabklärung respektive des Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird in Erfahrung bringen, wie hoch der relevante Assistenzbedarf für ausserhäusliche Aktivitäten im hier massgebenden Zeitraum gewesen ist. Anschliessend wird sie den Gesamt-Assistenzbedarf entsprechend neu berechnen und erneut verfügen.

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SG_KGN_999, IV 2021/238
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21.07.2022
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25.03.2026