St.Gallen Sonstiges 29.07.2022 IV 2021/221

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2021/221 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 07.12.2022 Entscheiddatum: 29.07.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 29.07.2022 Rentenherabsetzung erfolgte aufgrund eines höheren effektiv erzielten Einkommens, ohne die medizinische Situation zu berücksichtigen oder die erwerbliche Situation abzuklären; Rückweisung zur Vornahme von medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2022, IV 2021/221). Entscheid vom 29. Juli 2022 Besetzung Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt Geschäftsnr. IV 2021/221 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.___ wurde im März 2004 unter Hinweis auf grosse, vielfältige Ängste, welche die persönliche und ausbildungsmässige Entwicklung blockieren würden, von seinem Vater zur Unterstützung bei der ersten beruflichen Ausbildung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-act. 1; vgl. auch die im Rahmen der Erreichung des 18. Lebensjahrs ausgefüllte Anmeldung vom Dezember 2004 in IV-act. 18). Dem Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste St. Gallen (KJPD) vom 12. Mai 2004 waren die folgenden Diagnosen zu entnehmen: Generalisierte chronifizierte Ängste mit agoraphobischen und soziophobischen Anteilen (ICD-10: F 41.9 [DD: Wahnhaftes Erleben]), körperlicher Entwicklungsrückstand, Teilleistungsprobleme im visuomotorischen Bereich wie in der auditiven Diskriminations- und Merkfähigkeit mit limitierter Konzentrationsspanne, Intelligenz knapp unterdurchschnittlich (IV-act. 6-3 ff.). A.a. Ab dem 4. Januar 2005 wurde der Versicherte im B.___ beruflich abgeklärt (IV-act. 16 und 23), bis die Massnahme auf seinen Wunsch hin per 27. Mai 2005 abgebrochen wurde (IV-act. 31-1 und 32-3). Am 8. Juli 2005 verfügte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine gezielte Vorbereitung bei der C.___ vom 1. Juli bis 15. August 2005 mit anschliessender vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) anerkannten Anlehre zum Schreiner bis 8. Juli 2007 (IV-act. 40; für die im letzten Halbjahr erfolgte Umwandlung in eine interne Anlehre vgl. IV-act. 48-2, 49 und 55-2). Mitte Juli 2007 beendete der Versicherte die Anlehre nach der abgebrochenen internen Abschlussprüfung (vgl. IV-act. 59-1 und 60). Vorerst wollte er als Beifahrer bei seinem Vater arbeiten (IV-act. 58-5). Die Leistungsfähigkeit des Versicherten wurde von der A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.___ im "Schlussbericht Ausbildung" mit 20 % bis 60 % (je nach persönlicher Verfassung des Versicherten) eines Hilfsarbeiters in der Schreinerei beurteilt. Einsatzmöglichkeiten in der freien Wirtschaft zu finden sei für den Versicherten ausserordentlich schwierig, da ihm die nötige Konstanz im Arbeitsprozess fehle. Eine medizinische Klärung der psychischen Probleme stand nach Ansicht der C.___ im Vordergrund (IV-act. 60-3). Der zuständige Arzt vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) notierte am 9. Oktober 2007, der Verlauf der Anlehre und die aufgetretenen Schwierigkeiten würden sich innerhalb des Erwartungsspektrums des fachpsychiatrisch beurteilten Defizit-/ Ressourcenbildes des Versicherten bewegen. Aus RAD-Sicht sei der Versicherte für die jetzige Situation bestmöglich eingegliedert. Aktuell würden sich jedenfalls weitere medizinische Abklärungen erübrigen (IV-act. 61) A.c. Im März 2008 informierte der Versicherte die IV-Stelle darüber, dass er seit Februar 2008 für die D.___ AG als Chauffeur resp. Lieferant/Spediteur arbeite (IV-act. 63 und 64-1; vgl. IV-act. 92). Die zuständige Eingliederungsberaterin der IV notierte im Schlussbericht vom 23. Juli 2008 nach einem Telefongespräch mit der D.___ AG, aus ihrer Sicht sei es ein Glücksfall, dass dem Versicherten diese Aufgabe angeboten worden sei. Es handle sich um einen Nischenarbeitsplatz. Der Versicherte habe nun einige Monate durchgehalten und werde trotz vorhandener Einschränkungen und Erschwernissen vorläufig weiter beschäftigt. Er sei damit optimal eingegliedert (IV-act. 65-2; vgl. auch IV-act. 64-2). Der zuständige RAD-Arzt notierte am 29. August 2008, aus medizinischer Sicht sei die Beurteilung der Eingliederungsverantwortlichen nachvollziehbar. Es sei ein Nischenarbeitsplatz, sogar mit einer gewissen Soziallohnkomponente (IV-act. 67). A.d. Gestützt auf diese Einschätzung des RAD errechnete die IV-Stelle unter Berücksichtigung des vom Versicherten effektiv erzielten Einkommens bei der D.___ AG einen Invaliditätsgrad von 64 % (IV-act. 70). Mit Mitteilung vom 8. Oktober 2008 schloss die IV die Arbeitsvermittlung ab, da der Versicherte eine Tätigkeit gefunden habe, welche seiner gesundheitlichen Situation angemessen sei (IV-act. 71). Gleichentags stellte sie dem Versicherten mittels Vorbescheids die Ausrichtung einer A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. C. Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2007 (im Anschluss an die beruflichen Massnahmen) in Aussicht (IV-act. 72 und 73). Dies verfügte sie am 29. Januar 2009 (IV-act. 77 und 74). Im Fragebogen "Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung" erklärte der Versicherte im November 2010, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben. Er sei bei Dr. med. E.___ in hausärztlicher Behandlung und nach wie vor für die D.___ AG tätig (IV-act. 80 und 83). Dr. E.___ erklärte der IV-Stelle am 16. November 2010, er habe den Versicherten nur sporadisch wegen Bagatell-Unfällen resp. Krankheiten gesehen und verwies sie für medizinische Auskünfte an die psychiatrischen Fachleute (IV-act. 82-1; vgl. auch Gesprächsnotiz vom 1. April 2011 in IV-act. 96). Die D.___ AG erklärte mit Fragebogen vom 27. Januar 2011, der ausgerichtete Lohn von Fr. 18.--/Stunde entspreche nicht immer der Arbeitsleistung (IV-act. 92-2 und 7). Der Versicherte sei nicht belastbar und ertrage keine Hektik (IV-act. 92-4). Abklärungen der IV-Stelle ergaben, dass der Versicherte seit längerer Zeit in keiner psychiatrischen Behandlung mehr gestanden hatte (IV-act. 86, 89 und 97). B.a. Der zuständige Arzt vom RAD vertrat am 3. Mai 2011 dennoch die Ansicht, dass ohne weitere Abklärungen von stationären Verhältnissen ausgegangen werden könne. Die agoro- und soziophobischen Störungsanteile würden sich offensichtlich nicht weiter auf die Arbeitsfähigkeit auswirken und würden seit Jahren keine Therapie benötigen. Die anderen psychokognitiven Einschränkungen würden sich nach wie vor auswirken, seien jedoch durch Therapien nicht zu beeinflussen. Der Versicherte habe einen Nischenarbeitsplatz, der nicht gefährdet werden sollte (IV-act. 97). B.b. Gestützt auf diese Einschätzung informierte die IV-Stelle den Versicherten mit Mitteilung vom 10. Mai 2011 darüber, dass keine Änderungen festgestellt worden seien, welche sich auf seine Rente auswirkten (IV-act. 99). B.c. Mit Fragebogen "Revision der Invalidenrente" erklärte der Versicherte der IV am 22. Oktober 2016, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben (IV-act. 103-2). Die für die D.___ AG geleisteten Arbeitsstunden würden schwanken. Er sei aber jeden Tag bei der Arbeit (IV-act. 103-3 und 5). Am 4. November 2016 nahm die IV-Stelle einen C.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D. Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) des Versicherten zu den Akten (IV-act. 104). Dr. med. F.___ berichtete dieser am 6. Dezember 2016 als neuer Hausarzt des Versicherten, dessen Gesundheitszustand habe sich aufgrund eines im September 2016 entdeckten Lumbovertebralsyndroms verschlechtert. Die momentane Diagnoseliste laute wie folgt: Visuell motorische und auditiv sprachliche Teilleistungsschwäche; generalisierte Angststörung; Hörverminderung des linken Ohres seit der Kindheit, Schwindel bei neurovaskulärem Konflikt im Bereich des Nervus vestibulo-cochlearis links und Lumboischialgie mit Syndrom S1 links bei Diskushernie (IV-act. 108-2; für eine Cranio-cerebrale Kernspintomographie vom 23. November 2016 vgl. IV-act. 108-4 f.). Die D.___ AG erklärte im am 27. Dezember 2016 ausgefüllten Fragebogen, der Versicherte erziele seit 1. Januar 2015 einen Stundenlohn von Fr. 19.50 zzgl. 8.33 % Ferienentschädigung. Dieser dem Versicherten ausgerichtete Lohn entspreche dessen Arbeitsleistung (IV-act. 110-5). Der Versicherte sei nach wie vor nicht belastbar und ertrage keine Hektik (IV-act. 110-7). Gestützt auf diese Angaben errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 65 % (IV-act. 111) und teilte dem Versicherten am 11. Januar 2017 mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisher gewährte Invalidenrente bestehe (IV-act. 113). C.b. Einer internen Notiz vom 24. November 2020 zufolge meldete die EL-Durchfüh­ rungsstelle der IV-Stelle, dass die periodische Überprüfung der vom Versicherten bezogenen Ergänzungsleistungen zeige, dass dieser ein deutlich höheres Erwerbseinkommen erziele, als das dem letzten Einkommensvergleich zugrundeliegende (IV-act. 116; vgl. vorstehend Sachverhalt C.b). Dazu verwies sie auf eine Anstellungsbestätigung der G., H. AG (nachfolgend: Arbeitgeberin), vom 3. Juli 2018, laut welcher der Versicherte ab 1. Juli 2018 mit ca. 50-60%igem Pensum und einem Stundenansatz brutto inkl. Ferien- und 13. Monatslohn von Fr. 30.83 als Chauffeur B bei dieser angestellt wurde (IV-act. 117-1). Dies, nachdem die D.___ AG in die Arbeitgeberin integriert worden war (vgl. IV-act. 126-2). D.a. Der Versicherte gab im daraufhin von der IV-Stelle einverlangten Fragebogen "Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung" am 10. Februar 2021 wiederum an, dass sein Gesundheitszustand gleichgeblieben sei (IV-act. 120-5). D.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 24. Februar 2021 nahm die IV-Stelle einen aktuellen IK-Auszug des Versicherten zu den Akten (IV-act. 122). D.c. Mit am 25. Februar 2021 ausgefülltem Fragebogen erklärte die Arbeitgeberin, der Versicherte sei bei ihr im Stundenlohn angestellt und werde je nach Bedarf eingesetzt (IV-act. 123-3). Der Stundenlohn von Fr. 31.16 brutto (Fr. 26 zzgl. Ferienentschädigung und 13. Monatslohn) entspreche der Arbeitsleistung des Versicherten (IV-act. 123-5). D.d. Dr. F.___ berichtete am 2. März 2021 über einen stationären Gesundheitszustand des Versicherten (IV-act. 124-1). Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der Tätigkeit als Lieferant/Chauffeur nicht aus; es bestehe auch keine verminderte Leistungsfähigkeit in dieser Tätigkeit. Dem Versicherten seien körperlich mittelschwere Tätigkeiten ohne Leistungsdruck durchschnittlich 6 Stunden pro Tag zumutbar (IV- act. 124-2 f.). Er sei sich nicht sicher, ob der Versicherte seine Fähigkeiten angesichts der langzeitbestehenden visuellen, motorischen und auditiv sprachlichen Teilleistungsschwäche eventuell überschätzen könnte. Aus diesem Grund finde er es sinnvoll, wenn man den Versicherten ermuntere, seinen bisherigen Arbeitsplatz, wo es ihm gefalle und er offenbar auch eine gute Leistung bringe, zu erhalten. Er könne dort je nach Arbeitslast 40 % bis maximal 80 % eines normalen Pensums leisten (IV-act. 124-3). D.e. Mittels Vorbescheids vom 6. August 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Reduktion der Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente in Aussicht. Mit den neuen Einkommensverhältnissen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 45 % und es liege somit ein wirtschaftlicher Revisionsgrund vor (IV-act. 127). D.f. Am 28. September 2021 wandte Rechtsanwalt Dr. iur. R. Pedergnana, St. Gallen, als Rechtsvertreter des Versicherten ein, letzterer arbeite zurzeit zu viel. Die Einkommen, welche der Versicherte 2019 und 2020 erzielt habe, würden nicht wirklich seine Leistungsfähigkeit wiederspiegeln, sondern seien Ausdruck seines Bemühens, seine Arbeitsstelle zu erhalten. Rechtsanwalt Pedergnana schlug vor, die Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente zu reduzieren und vorläufig die weitere Entwicklung zu beobachten. Bei behinderungsangepasstem Einsatz solle der Lohn D.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E. nicht mehr als Fr. 40'000.-- pro Jahr betragen (IV-act. 132; für den vorsorglichen Einwand vom 17. September 2021 vgl. IV-act. 128). Gleichentags erfolgte eine Krankschreibung des Versicherten durch seinen Hausarzt (Ärztliches Zeugnis vom 26. Oktober 2021 in IV-act. G1.6). D.h. Am 4. Oktober 2021 verfügte die IV-Stelle die Herabsetzung der bisher gewährten Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente ab 1. Dezember 2021 und entzog einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde in Bezug auf die Herabsetzung des Rentenbetrags die aufschiebende Wirkung (IV-act. 135). Nach Kenntnisnahme des rechtzeitig eingereichten Einwands von Rechtsanwalt Pedergnana ersetzte sie die Verfügung vom 4. Oktober 2021 durch die Verfügung vom 19. Oktober 2021. Darin nahm sie zum Einwand Stellung, beliess es jedoch bei der Entscheidung vom 4. Oktober 2021 (IV-act. 137). D.i. Am 20. Oktober 2021 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 31. Januar 2022. Sie erklärte, aufgrund verschiedener Veränderungen künftig ausschliesslich C-Chauffeure im Fahrdienst einsetzen zu können (act. G1.7) D.j. Am 24. Oktober 2021 nahm der Versicherte seine Arbeitstätigkeit wieder auf (IV- act. 143-2 sowie act. G1.6). D.k. Gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2021 richtet sich die Beschwerde vom 8. November 2021, mit welcher Rechtsanwalt Pedergnana für den Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführer) unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt, die Verfügung vom 19. Oktober 2021 sei aufzuheben und ihm sei die Dreiviertelsrente weiterhin zuzusprechen. Auch wurde ein Gesuch um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt. Zur Begründung wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass das von der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) als Invalideneinkommen berücksichtigte Einkommen des Jahres 2020 kein Einkommen sei, das vom Beschwerdeführer auf Dauer hätte gehalten werden können (act. G1). E.a. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G8). Gleichzeitig wies sie E.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte darauf hin, dass die am 20. Oktober 2021 per 31. Januar 2022 ausgesprochene Kündigung nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangen sei und somit in einem allfälligen Revisionsverfahren zu berücksichtigen wäre. Sie sei bereit, ein solches von Amtes wegen sogleich einzuleiten (act. G8, Rz. III/4). Am 11. Januar 2022 entsprach das Gericht dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. G10). E.c. Am 12. Januar 2022 teilte Rechtsanwalt Pedergnana dem Gericht mit, dass er keine schriftliche Replik erstatten werde, stattdessen jedoch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantrage (act. G12). E.d. Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 informierte das Gericht Rechtsanwalt Pedergnana darüber, dass gemäss der vorläufigen Einschätzung des Gerichts der Sachverhalt sowohl in medizinischer als auch erwerblicher Hinsicht ungenügend abgeklärt sei. Auch könne die Spruchreife nicht mittels Vorträgen und Befragungen an der beantragten mündlichen Verhandlung hergestellt werden. Da eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin im Raum stehe, werde ihm die Möglichkeit eingeräumt, die Beschwerde zurückzuziehen (act. G16). E.e. Am 20. Juni 2022 teilte Rechtsanwalt Pedergnana dem Gericht mit, dass er die mangelhafte Abklärung des Sachverhalts auch sehe. In diesem Sinne verzichte er im Namen des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung. An der Beschwerde halte er jedoch fest (act. G17). E.f. Am 27. Juni 2022 wurde die Beschwerdegegnerin über das Schreiben des Gerichts vom 10. Juni 2022 und die Stellungnahme Rechtsanwalt Pedergnanas vom 20. Juni 2022 informiert (act. G18). E.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten ist die per 1. Dezember 2021 verfügte Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente. Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; in der bis 31. Dezember 2021 gültigen, im vorliegenden Verfahren anzuwendenden und im folgenden zitierten Fassung; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2022, 8C_792/2021, E. 4) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 1.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 1.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte 1.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültigen, im vorliegenden Verfahren anzuwendenden und im folgenden zitierten Fassung). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, -vorliegend die Rentenverfügung vom 29. Januar 2009 (IV-act. 77 und 74). Vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 144 I 105 E. 2.1). 1.4. Wie bereits unter E. 1.4 ausgeführt, ist der massgebende Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Veränderung die rechtkräftige Verfügung vom 29. Januar 2009. Die Rentenzusprache erfolgte bei den Diagnosen generalisierte chronifizierte Ängste mit agoraphobischen und soziophobischen Anteilen (DD: Wahnhaftes Erleben), körperlicher Entwicklungsrückstand, Teilleistungsprobleme im visuomotorischen 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bereich wie in der auditiven Diskriminations- und Merkfähigkeit mit limitierter Konzentrationsspanne, Intelligenz knapp unterdurchschnittlich (IV-act. 68-1; vgl. IV-act. 6-3). Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde anlässlich der Rentenzusprache nicht festgelegt, vielmehr wurde auf die tatsächlichen Arbeits- und Verdienstverhältnisse abgestellt (vgl. IV-act. 67-1 und 74-1). Die C.___ nannte als Verdienstmöglichkeit des Beschwerdeführers bei Abbruch der Anlehre im Juli 2007 "20 - 60 % eines Hilfsarbeiters in der Schreinerei" (IV-act. 60-3). Die vom Versicherten bei der D.___ AG am 1. Februar 2008 aufgenommene Arbeitstätigkeit erfolgte im Umfang von ca. 100 Stunden pro Monat (IV-act. 65-2; entspricht etwa einem 60%igen Arbeitspensum). Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von einem Stundenlohn von Fr. 16.25 inkl. Ferienzulage aus, wobei sie einen Soziallohnanteil von Fr. 3.-- berücksichtigte (IV-act. 65-2). Ihre ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung beruhte auf der Prognose, dass der Beschwerdeführer bleibend nicht in der Lage sein werde, ein Erwerbseinkommen von mehr als Fr. 1'625.-- pro Monat (100 h à Fr. 16.25) respektive von Fr. 21'125.-- pro Jahr zu erzielen (IV-act. 70). Dies, da die Eingliederungsverantwortliche der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen war, dass der Beschwerdeführer mit diesem von ihm bei der D.___ AG effektiv erzielten Einkommen bestmöglich eingegliedert sei (vgl. IV-act. 65) und der zuständige RAD-Arzt dies als nachvollziehbar erachtete, ohne die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu kennen (vgl. IV-act. 67-1). Die Frage, ob die damalige Annahme der Eingliederungsverantwortlichen und des RAD bezüglich des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens korrekt gewesen ist, kann hier nicht neu aufgeworfen und beantwortet werden, da die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen und damit verbindlich geworden ist. Der zuständige RAD-Arzt hat im Rahmen der ersten Rentenprüfung am 3. Mai 2011 notiert, die Entscheidungsgrundlagen (Medizin, Berufsberatung, Nischenarbeitsplatz) seien noch gleich wie im 2008 (IV-act. 67). Die agoro- und soziophobischen Störungsanteile würden sich offensichtlich nicht weiter auf die Arbeitsfähigkeit auswirken und schienen seit Jahren keine Therapie zu benötigen. Die anderen psychokognitiven Einschränkungen würden sich nach wie vor auswirken (IV-act. 97-1). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers muss im Vergleich zur Rentenzusprache im Jahr 2009 insofern angenommen werden, als im Jahr 2016 eine Schwindelsymptomatik und ein Lumbovertebralsyndrom auftraten (IV- act. 108-2 ff.) und im Jahr 2017 von fachärztlicher Seite ein Verdacht auf eine Vestibularisparoxysmie bei typischem Gefässnervenkonflikt links geäussert wurde (IV- act. 124-4). Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Revision wurde einzig ein Bericht von Dr. F.___ eingeholt, welcher am 2. März 2021 über einen im Vergleich zum

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Jahr 2017 stationären Gesundheitszustand berichtete (IV-act. 124-1) und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für körperlich mittelschwere Arbeiten ohne Leistungsdruck mit 6 Stunden pro Tag einschätzte (IV-act. 124-2 f.). Dr. F.___ verneinte zwar in diesem zeitlichen Rahmen eine verminderte Leistungsfähigkeit, äusserte aber gleichzeitig Bedenken, dass der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit überschätzen könnte (IV-act. 124-3). Er nahm somit offensichtlich keine medizinisch- theoretische Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vor und ging augenscheinlich von der effektiven Erwerbssituation des Beschwerdeführers aus, ohne zu wissen, ob diese dessen Leistungsfähigkeit tatsächlich widerspiegelte. Auf die Einschätzung des Hausarztes kann deshalb nicht abgestellt werden. Weitere medizinische Unterlagen liegen, wie gesagt, nicht im Recht. Anhand der vorliegenden Akten können keinerlei Aussagen zur medizinischen Situation des Beschwerdeführers gemacht werden; eine Prüfung, ob eine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers oder eine Gewöhnung und Anpassung von Seiten des Beschwerdeführers an seinen Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Rentenzusprache (vgl. hierzu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 36 zu Art. 17 mit Verweisen) aufgetretenen ist, ist nicht möglich. Da die vom Beschwerdeführer ab 1. Juli 2018 ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur für die Arbeitgeberin entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin keine abschliessende Festlegung des Invalideneinkommens erlaubt (vgl. hierzu nachfolgend E. 2.2), erweisen sich medizinische Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als unabdingbar. Währenddem das vorstehend Erwähnte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers spricht, lässt seine über Jahre hinweg ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur eher auf eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation oder auf eine Gewöhnung und Anpassung des Beschwerdeführers schliessen, zumal diese Tätigkeit nicht ohne weiteres mit den bei der Rentenzusprache berücksichtigten Einschränkungen in Einklang zu bringen ist (Teilleistungsprobleme im visuomotorischen Bereich wie in der auditiven Diskriminations- und Merkfähigkeit mit limitierter Konzentrationsspanne; vgl. vorstehend). Vor dem Hintergrund der neu aufgetretenen Schwindelsymptomatik erscheint jedenfalls aber diese Tätigkeit als nicht sehr naheliegend, zumal die Arbeitgeberin explizit darauf hinweist, dass höchste Konzentration beim Fahren, Laden und Abladen gefordert werde und der Beschwerdeführer Stress im täglichen Verkehr ausgesetzt sei (IV-act. 123-4). Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als noch nicht spruchreif abgeklärt. Da die Beschwerdegegnerin im Revisionsverfahren bezüglich der aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als einzige Sachverhaltsermittlung die Einforderung eines Arztberichts des Hausarztes vorgenommen hat, ist die Sache zur ergänzenden Abklärung an sie zurückzuweisen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegenerin stellte in der angefochtenen Verfügung beim Invalideneinkommen auf das vom Beschwerdeführer bei der Arbeitgeberin erzielte Einkommen ab (vgl. IV-act. 125 und 133-1). Die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers wurde nie abgeklärt, obwohl die bei ihm allenfalls noch immer vorliegenden Gesundheitseinschränkungen nach dem Verständnis des Gerichts einer Chauffeurtätigkeit im Weg stehen (vgl. vorstehend E. 2.1). Der von einer invaliden versicherten Person tatsächlich erzielte Verdienst bildet, für sich alleine betrachtet, grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2006, I 385/06, E. 7.2.2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin macht grundsätzlich zu Recht geltend, dass die am 20. Oktober 2021 per 31. Januar 2022 erfolgte Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin (vgl. Sachverhalt D.j) nicht den für das vorliegende Verfahren relevanten Zeitraum beschlage, da die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2021 die zeitliche Schranke für den massgeblichen Sachverhalt bilde (vgl. act. G8, Rz. III/4). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind jedoch Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2016, 8C_357/2016, E. 3.2). Bevor die Beschwerdegegnerin nach Durchführung der erforderlichen medizinischen Abklärungen (vgl. vorstehend E. 2.1) für die Festlegung des Invalideneinkommens erneut auf das vom Beschwerdeführer bei der Arbeitgeberin bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses effektiv erzielte Einkommen abstellen kann, wird sie vor diesem Hintergrund zu prüfen haben, ob im Verfügungszeitpunkt tatsächlich noch stabile Arbeitsverhältnisse vorlagen. Die Arbeitgeberin nennt zwar als Kündigungsgrund den Umstand, dass sie aufgrund verschiedener Veränderungen künftig ausschliesslich C-Chauffeure im Fahrdienst einsetzen können werde (act. G1.7). Es wird jedoch abzuklären sein, wie sie die Leistung des Beschwerdeführers einschätzte und ob diese und/oder seine gesundheitliche Situation nicht doch auch Einfluss auf den Entscheid zur Kündigung hatten. Auch wird angesichts des Umstandes, dass das Einkommen des Beschwerdeführers bei der D.___ AG laut deren erstem Fragebogen vom 27. Januar 2011 eine Soziallohnkomponente hatte (IV-act. 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. 92-2), obwohl es bereits ohne diese weit unter dem bei der Arbeitgeberin ausgerichteten Lohn lag, zu klären sein, ob das vom Beschwerdeführer bei der Arbeitgeberin erzielte Einkommen tatsächlich keine Soziallohnkomponente hatte. Die Arbeitgeberin kreuzte zwar als Antwort auf die ihr von der Beschwerdegegnerin mittels Fragebogens unterbreitete Frage, ob der angegebene Lohn der Arbeitsleistung entspreche, "ja" an (IV-act. 123-5). Aufgrund der vorgenannten Umstände erscheint es jedoch durchaus als möglich, dass die Arbeitgeberin diese Frage falsch verstanden oder unvollständig beantwortet hatte. Hierfür spricht auch der Umstand, dass sie gleichzeitig erklärte, sie sei bei der Prüfung von Umplatzierungsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer an Hilfeleistung durch die Fachleute der IV interessiert (IV-act. 123-5, Frage 4). Bei der erwerblichen Vorgeschichte des Beschwerdeführers ist der von der Arbeitgeberin von Beginn weg ausgerichtete massiv höhere Stundenlohn ohne detailliertere Erklärung von Seiten Arbeitgeberin nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin wäre auch vor der erfolgten Kündigung gehalten gewesen, bei der Arbeitgeberin in Erfahrung zu bringen, ob die Leistung des Beschwerdeführers tatsächlich dem ausgerichteten Lohn entspricht. Der Vollständigkeit halber wird die Beschwerdegegnerin bei der Arbeitgeberin in Erfahrung zu bringen haben, wieso der Beschwerdeführer ab 2019 viel mehr Arbeitsstunden leistete (vgl. Übersicht in IV-act. 123-6). Der Sachverhalt kann jedenfalls ohne entsprechende Rückfragen bei der Arbeitgeberin nicht als vollständig eruiert angeschaut werden. Da nach dem Gesagten die medizinische Situation des Beschwerdeführers, dessen Fahrtauglichkeit (als Bestandteil seiner Arbeitsfähigkeit) und dessen erwerbliche Situation ungenügend resp. gar nicht überprüft worden sind, besteht kein Raum dafür, die angefochtene Verfügung unbeanstandet zu lassen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten dahingehend gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinn der vorstehenden Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 3.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Vorliegend erscheinen Gerichtskosten von Fr. 600.-- als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2). Somit unterliegt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich. Sie hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3.2. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die Verfügung vom 19. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinn der Erwägungen sowie neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2.Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3.Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint unter Berücksichtigung des unterdurchschnittlichen Aktenumfangs, des einfachen Schriftenwechsels und der vom Gericht einverlangten Stellungnahme eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 3.3. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Festsetzung einer Entschädigung aus der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. 3.4.

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SG_KGN_999
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SG_KGN_999, IV 2021/221
Entscheidungsdatum
29.07.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026