St.Gallen Sonstiges 18.07.2022 IV 2021/191

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2021/191 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 29.11.2022 Entscheiddatum: 18.07.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 18.07.2022 Art. 14a IVG. Art. 15 IVG. Art. 17 IVG. Art. 18 IVG. Werden in einer Verfügung einfach "berufliche Massnahmen" abgewiesen, ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Arten beruflicher Eingliederungsmassnahmen effektiv gemeint sind. Wenn die Auslegung ergibt, dass mehrere Arten beruflicher Eingliederungsmassnahmen gemeint sind, ist jede dieser Massnahmenarten gesondert darauf zu prüfen, ob ein Anspruch besteht. Dementsprechend muss auch das Dispositiv des Urteils jede dieser Arten gesondert regeln (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juli 2022, IV 2021/191). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2022. Entscheid vom 18. Juli 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2021/191 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Anwalt und Beratung GmbH, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand berufliche Massnahmen Sachverhalt A. A.___ wurde im März 1992 unter Hinweis auf die Geburtsgebrechen Ziff. 390 und 404 Anh. GgV zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (IV- act. 3). Der Kinderarzt Dr. med. B.___ berichtete im April 1992 (IV-act. 6), die Versicherte leide an einem schweren frühinfantilen organischen Psychosyndrom, an motorischen Störungen mit einer rechtsbetonten spastischen Tetraparese sowie an einer Sprachstörung. Sie benötige – voraussichtlich bis zur Einschulung – eine heilpädagogische Betreuung (vgl. auch IV-act. 8). Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen gewährte mit einer Verfügung vom 4. November 1992 eine entsprechende Kostengutsprache (IV-act. 11 f.). Im Mai 1995 beantragte der Kinderarzt Dr. med. C.___ unter Hinweis auf Schwierigkeiten beim Einsatz der Hände eine Ergotherapie (IV-act. 14). Diese wurde umgehend gewährt (IV-act. 15). Im August 2006 meldete sich die Versicherte für berufliche Massnahmen an (IV-act. 24). Die Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen berichtete im Februar 2007 (IV-act. 41), die Versicherte leide an einer kombinierten Entwicklungsstörung. Sie werde nur mit grössten Anstrengungen und ständiger Unterstützung in der Lage sein, den theoretischen Teil einer Ausbildung auf dem Niveau einer einfachen Berufslehre zu absolvieren. Eine Anlehre werde sie dagegen wohl gut meistern können, da sie in der Lage sei, einfache Informationen inhaltlich und themenbezogen genügend aufzunehmen, zu verarbeiten und in entsprechendes Wissen und Handlungen umzusetzen. Aufgrund der schwerwiegenden Störungen im Bereich der visuell-räumlichen Wahrnehmung und der räumlich- A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte konstruktiven Fähigkeiten sowie der reduzierten sensomotorischen Koordinationsfähigkeiten werde die Versicherte handwerklich ausgerichtete Berufe auf keinen Fall – auch nicht auf dem Niveau einer Anlehre – ausüben können. Im April 2007 notierte Dr. med. D.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), die Versicherte werde für ihre erstmalige berufliche Ausbildung zumindest anfänglich eine Betreuung in einem geschützten Rahmen benötigen (IV-act. 44). Mit einer Mitteilung vom 12. Juli 2007 erteilte die IV-Stelle der Versicherten eine Kostengutsprache für die Mehrkosten der beruflichen Ausbildung zur Hauspraktikerin in einem geschützten Rahmen (IV-act. 53). Nach einem anfänglich guten Verlauf der Ausbildung wurde im Mai 2008 beschlossen, in eine „Vollehre“ zur Fachfrau Betriebsunterhalt zu wechseln, die weiterhin im geschützten Rahmen erfolgen sollte (IV-act. 62, 66 und 68). Im September 2010 berichtete der Ausbildungsbetrieb (IV-act. 81), die Pünktlichkeit habe nachgelassen und es sei zu vermehrten Absenzen gekommen, die zum Abbruch eines Praktikums geführt hätten. Der allgemeine Leistungsabfall sei auf eine nachlassende Motivation, Zuverlässigkeit und Eigenengagement zurückzuführen. Die IV-Stelle forderte die Versicherte auf, wieder ordentlich in die Ausbildung einzusteigen, das heisst die Schule und auch die Ausbildung regelmässig zu besuchen (IV-act. 77). Am 23. September 2010 mahnte sie die Versicherte zur Erfüllung ihrer „Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht“ (IV-act. 78). Im April 2011 verstiess die Versicherte gegen die Auflagen, wodurch der erfolgreiche Ausbildungsabschluss gefährdet wurde (IV-act. 83). Am 12. April 2011 mahnte die IV-Stelle sie erneut zur Erfüllung ihrer „Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht“ (IV-act. 84). Am 28. April 2011 teilte der Ausbildungsbetrieb mit, dass die Versicherte seit dem 18. April 2011 nicht mehr im Betrieb und in der Schule erschienen sei (IV-act. 85). Mit einer Verfügung vom 4. Mai 2011 brach die IV-Stelle die laufende berufliche Massnahme ab (IV-act. 87). Die Eltern der Versicherten machten in einer Beschwerde gegen diese Verfügung geltend (IV-act. 89), ihre Tochter sei durch Vermittlung einer Mitarbeiterin des Ausbildungsbetriebes im August 2010 gegen den Willen der Eltern in eine eigene Wohnung gezogen. Die bis dahin vorhandenen psychischen Probleme hätten sich in der Folge verstärkt. Die Verwahrlosung habe kritische Formen angenommen; eine erste psychische Behandlung im Oktober sei erfolglos verlaufen. Im Januar 2011 habe sich die ganze A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Situation nochmals verschärft. Die Versicherte habe damals sogar einen Suizidversuch unternommen. Ihr Verhalten müsse vor dem Hintergrund ihrer psychischen Erkrankung interpretiert werden. Es wäre unverantwortlich, die gute Massnahme nach fast vier Jahren, kurz vor einem erfolgreichen Abschluss, abzubrechen. Der Ausbildungsbetrieb berichtete am 17. Mai 2011 (IV-act. 94), die Leistung, die Qualität der Arbeit und die sozialen Kompetenzen seien stark vom psychischen Befinden der Versicherten abhängig gewesen. Habe diese in den ersten zwei Dritteln der Ausbildung noch ein spürbares Interesse am erlernten Beruf gezeigt, hätten ihre Motivation und Freude an der Arbeit im letzten Semester merkbar abgenommen. Als Folge davon sei sie überhaupt nicht mehr am Arbeitsplatz und in der Berufsschule erschienen. Trotz intensiver Bemühungen der IV-Stelle, der Berufsschule und des Ausbildungsbetriebes habe sie nicht dazu bewogen werden können, ihre Mitwirkungspflicht wieder wahrzunehmen. Während der letzten Monate vor der Lehrabschlussprüfung sei sie täglich telefonisch geweckt und sogar in die Berufsschule chauffiert worden. Das sei später leider nicht mehr möglich gewesen, weil die Versicherte das Telefon nicht mehr abgenommen und die Telefonnummer gewechselt habe. Der Ausbildungsbetrieb habe mehrfach die Polizei aufgeboten, weil man sich Sorgen gemacht und einen Suizid befürchtet habe. Zuletzt habe sich die Versicherte auch immer mehr von Freunden und der Familie zurückgezogen. Sie habe begonnen, ihre Körperhygiene und ihre Kleidung zu vernachlässigen. Kürzlich habe sie ihre eigene Wohnung wieder aufgegeben; sie sei zu ihren Eltern zurückgekehrt und werde sich nun für eine stationäre Behandlung in eine psychiatrische Klinik begeben. Sollte sich ihre psychische Verfassung bessern, werde es allenfalls möglich sein, das letzte Ausbildungsjahr zu repetieren und die Berufslehre doch noch abzuschliessen. Die IV-Stelle wiederrief ihre Verfügung vom 4. Mai 2011 betreffend den Abbruch der beruflichen Massnahmen am 24. Juni 2011 (IV- act. 97). Das Beschwerdeverfahren wurde am 4. Juli 2011 abgeschrieben (IV 2011/182; vgl. IV-act. 103). Im Mai 2011 hatte sich die Versicherte für zwei Wochen in einer stationären psychiatrischen Behandlung in der Klinik H.___ befunden. Die Ärzte hatten eine depressive Episode, eine mögliche emotional instabile Persönlichkeitsstörung sowie Störungen durch einen multiplen Substanzgebrauch diagnostiziert, aber festgehalten, mangels eines Überblicks über den Längsverlauf könnten sie die A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheitsbeeinträchtigung nicht definitiv einordnen (IV-act. 113). Das Psychiatrie- Zentrum E.___ berichtete im Oktober 2011 (IV-act. 115), die Versicherte leide an einer leichten depressiven Episode mit somatischen Symptomen sowie anamnestisch an einem ADHS. Zudem bestehe der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ. Sie erscheine als hinreichend motiviert für den Abschluss der beruflichen Ausbildung. Im Januar 2012 konnte die Versicherte im früheren Ausbildungsbetrieb eine dreimonatige Abklärung als ersten Schritt im Hinblick auf die Fortsetzung der Berufslehre antreten (vgl. IV-act. 122 f.). Der Ausbildungsbetrieb hielt am 4. April 2012 gegenüber der IV-Stelle fest, die Versicherte sei nicht auf Kurs; ihr Lehrplatz im Sommer sei gefährdet (IV-act. 132). Die berufliche Eingliederung wurde trotzdem fortgesetzt (vgl. IV-act. 134). Die IV-Stelle mahnte die Versicherte am 6. Juni 2012, nachdem sie von zahlreichen unentschuldigten Absenzen erfahren hatte, zur Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht (IV-act. 142). Im Juli 2012 unterzeichneten die Versicherte, eine Berufsberaterin der IV-Stelle und der Ausbildungsbetrieb eine Zielvereinbarung betreffend einen probeweisen Wiedereinstieg in die Berufslehre (IV-act. 150). Im Juli 2013 berichtete der Ausbildungsbetrieb (IV-act. 179), die Versicherte habe im Wiederholungsjahr eine Arbeitsleistung gezeigt, die qualitativ und quantitativ jener einer Fachfrau Betriebsunterhalt entsprochen habe. Sie habe die theoretische Prüfung bestanden. Bei der praktischen Prüfung sei sie sehr nervös gewesen. Schlechte Witterungsbedingungen hätten sie zusätzlich irritiert. Sie habe nicht auf das vorhandene Wissen zurückgreifen können und die praktische Prüfung deshalb nicht bestanden. Im März 2014 gewährte die IV-Stelle der Versicherten ein „Coaching“ im Hinblick auf die Wiederholung der Abschlussprüfung (IV-act. 198). Nachdem ein Praktikumsbetrieb gemeldet hatte, dass die Versicherte qualitativ und quantitativ ungenügende Leistungen erbringe und in den ersten vier Wochen bereits 28 Stunden gefehlt habe (IV-act. 200), mahnte die IV-Stelle die Versicherte am 24. März 2014 zur Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht (IV-act. 201). Im Mai 2014 konnte die Versicherte die Ausbildung erfolgreich abschliessen (IV- act. 222–5). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten ein „Job Coaching“ mit dem Ziel, eine Anstellung in der freien Wirtschaft zu finden (IV-act. 223 und 229). Das Psychiatrie- Zentrum E.___ berichtete im Juli 2014, die Versicherte sei aktuell uneingeschränkt A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte arbeitsfähig, aufgrund der bisherigen Erfahrungen sei aber von einem chronisch- schwankenden Verlauf auszugehen (IV-act. 232). Ein über das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum vermitteltes Einsatzprogramm wurde vom Arbeitgeber nach zwei Monaten wegen der Unzuverlässigkeit der Versicherten beendet (vgl. IV-act. 234). Mit einer Verfügung vom 1. Dezember 2014 brach die IV-Stelle das „Job Coaching“ ab und sie verweigerte weitere berufliche Massnahmen (IV-act. 244). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Mit einer Mitteilung vom 13. Februar 2015 wies die IV-Stelle auch das Rentenbegehren der Versicherten ab (IV-act. 247). Im März 2018 beantragte die Versicherte die „Wiederaufnahme des IV-Verfahrens und Rentenprüfung“ (IV-act. 249). Sie machte geltend, sie habe krankheitsbedingt nie Fuss in der freien Wirtschaft fassen können. Leider sei ihr von der IV-Stelle keine zusätzliche Hilfe geboten worden. Eine rekursfähige Verfügung beim „negativen Abschluss“ ihres Falles habe sie nie erhalten. Die IV-Stelle forderte die Versicherte am 13. Juni 2018 auf, eine relevante Veränderung des massgebenden Sachverhaltes seit dem 13. Februar 2015 glaubhaft zu machen (IV-act. 260). Im September 2018 berichtete Dr. med. F.___ (IV-act. 272–1 ff.), die Versicherte sei von Oktober 2017 bis Mitte März 2018 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Für die zweite Märzhälfte sei ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 50 Prozent zu attestieren. Seit April 2018 könne der Versicherte eine sitzende Tätigkeit ohne Einschränkungen zugemutet werden. Die Versicherte leide an einer vorbekannten, im Jahr 2014 diagnostizierten Chrondropathia patellae beidseits mit einem chronischen Verlauf. Im Februar 2015 habe sie sich eine Seitenbandläsion zweiten bis dritten Grades links zugezogen. Sie leide zudem an einem Status nach einer verheilten Weber B-Fraktur des oberen rechten Sprunggelenks. Im Juli 2017 habe sie sich eine Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterius und des Ligamentum fibulocalneare rechts zugezogen. Im Oktober 2018 notierte der RAD-Arzt Dr. med. G.___ (IV-act. 278), weder der Arztbericht von Dr. F.___ noch die beigelegten Berichte enthielten einen Hinweis auf eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Versicherte sei uneingeschränkt arbeitsfähig. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich. Mit einem Vorbescheid vom 6. November 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Leistungsbegehrens um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen vorsehe (IV-act. A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 281). Dagegen wandte die Versicherte am 14. November 2018 ein, der Sachverhalt sei gar nicht ermittelt worden (IV-act. 282). Die IV-Stelle beauftragte am 26. Januar 2021 die Begaz GmbH mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens (IV-act. 299). Das Gutachten wurde am 25. Mai 2021 erstellt (IV-act. 316). Die Sachverständigen hielten fest, die Versicherte leide an einer leichten Gangataxie mit einer Unsicherheit im Strichgang unklarer Ätiologie sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer Adipositas, an einem Status nach einer Tonsillektomie, an einer emotional instabilen Persönlichkeitsakzentuierung, an einem Status nach einer remittierten depressiven Episode, an einer Migräne ohne Aura, an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom, an einer beginnenden Gonarthrose links und an einem Status nach einer Weber B-Fraktur. Aufgrund der emotionalen Instabilität benötige die Versicherte ein verständnisvolles Arbeitsumfeld, wobei sie aus rein psychiatrischer Sicht durchaus in der Lage sei, eine volle Leistung in der erlernten und in jeglicher alternativen Tätigkeit zu erbringen. Die Arbeit müsse aber klar vorgegeben sein. Aufgrund der diskreten Gangataxie sollten Arbeiten auf Leitern und Gerüsten respektive Arbeiten mit einer Absturzgefahr vermieden werden. Der internistische Sachverständige hatte angesichts der von ihm erhobenen unauffälligen klinischen Befunde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV- act. 317). Der orthopädische Sachverständige hatte festgehalten (IV-act. 318), der – im Gutachten ausführlich beschriebene – objektive klinische Befund sei weitestgehend unauffällig gewesen. Nur die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei schmerzbedingt etwas eingeschränkt gewesen. Bildgebend hätten lediglich minime bis allenfalls moderate degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule sowie degenerative Knorpelveränderungen an den Knien festgestellt werden können. Konservative Massnahmen hätten sowohl bezüglich der Rücken- als auch bezüglich der Kniebeschwerden keine Wirkung gezeigt. Bemerkenswert sei, dass eine Kniegelenksinfiltration links zu keinerlei Beschwerdereduktion geführt habe, was allerdings mit den aktuellen klinischen Befunden in Übereinstimmung stehe und unterstreiche, dass es sich klinisch um eine Periathropathia mit einer diffusen Druckdolenz handle. Aus orthopädischer Sicht könne zusammenfassend keine Diagnose mit einer funktionellen Auswirkung gestellt werden. Der neurologische Sachverständige hatte ausgeführt (IV-act. 319), der – im Gutachten detailliert A.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wiedergegebene – objektive klinische Befund sei abgesehen von einer leichten Unsicherheit mit kleinen Ausfallschritten nach rechts und links im Strichgang unauffällig gewesen. Aufgrund dieser diskreten Gangataxie bestehe eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Versicherte sollte nämlich Arbeiten auf Leitern und Gerüsten respektive Arbeiten mit einer Absturzgefahr vermeiden. Während den Migräneattacken bestehe kurzfristig eine Arbeitsunfähigkeit. Ansonsten sei die Versicherte uneingeschränkt arbeitsfähig. Der psychiatrische Sachverständige hatte festgehalten (IV-act. 320), die Versicherte sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Eine Störung der kognitiven Funktionen habe nicht festgestellt werden können. Die Versicherte habe mit klarer und gut verständlicher, modulierter Stimme gesprochen. Die Antworten seien rasch, ohne langes Überlegen, gegeben worden. Hinweise auf formale Denkstörungen hätten nicht gefunden werden können. Die Versicherte habe eher etwas einfach strukturiert, aber durchaus auch selbstkritisch gewirkt, wobei die Introspektionsfähigkeit eher gering ausgeprägt gewesen sei. Hinweise auf Befürchtungen, Zwänge, einen Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich- Störungen hätten nicht vorgelegen. Der Affekt sei euthym und freundlich gewesen; die Versicherte habe auch gelacht und einmal – bei der Schilderung des Todes einer Kollegin – geweint. Sie habe angegeben, dass sie sich nicht dauerhaft verstimmt fühle, dass sie nicht an diffusen Ängsten leide und dass sie sich nicht deprimiert fühle. In bestimmten Situationen habe sie ihre Emotionen nicht im Griff, sie könne mit Wut reagieren, sie sei dann unkontrolliert und sie könne sich nicht bremsen. Das Ganze könne durchaus 15 Minuten andauern. Die Versicherte habe ihre Ausführungen mit einer adäquaten Gestik und Mimik begleitet, sie habe Blickkontakt aufgenommen und sie sei psychomotorisch unauffällig gewesen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit liege eine ADHS-Problematik seit der Kindheit vor. Die Versicherte habe schulische Schwierigkeiten gehabt, was auf mögliche geringe geistige Ressourcen hinweisen, möglicherweise aber auch im Zusammenhang mit der ADHS-Problematik stehen könnte. Der Versicherten sei es schwer gefallen, die Berufslehre abzuschliessen. Einen ersten Versuch habe sie abgebrochen; sie sei psychisch dekompensiert und depressiv geworden. Im zweiten Anlauf habe sie die Ausbildung im Jahr 2014 erfolgreich abgeschlossen. Sie sei als durchaus leistungsfähig, teamfähig und in einem gewissen Rahmen selbständig bezeichnet worden. Nach dem Abschluss der beruflichen Massnahmen habe sie keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. mehr in Anspruch genommen. Aus psychiatrischer Sicht könne angesichts der Angaben in den Akten und des völlig unauffälligen Untersuchungsbefundes keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Der RAD-Arzt Dr. G.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 321). Mit einem Vorbescheid vom 1. Juni 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen vorsehe, da keine Gesundheitsbeeinträchtigung bestehe, die die Arbeitsfähigkeit langandauernd ein­ schränken würde (IV-act. 323). Dagegen liess die Versicherte am 2. Juli 2021 einwenden (IV-act. 326), das Gutachten der Begaz GmbH sei unsorgfältig erstellt worden. Die Sachverständigen hätten sie nur je ca. 40 Minuten lang untersucht. Die Kindheits- und Ausbildungsproblematik sowie das Geburtsgebrechen seien in sämtlichen Teilgutachten ausnahmslos übergangen worden. Die Versicherte habe ihre Berufslehre in einem geschützten Rahmen absolvieren müssen. Sie habe nach dem Abschluss der Ausbildung nie in der freien Wirtschaft Fuss fassen können. Mit einer Verfügung vom 20. August 2021 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen ab (IV-act. 328). A.g. Am 21. September 2021 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. August 2021 erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen sowie eventualiter die Einholung eines neuen neutralen polydisziplinären Gutachtens. Zur Begründung führte er aus, weder die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) noch die Sachverständigen der Begaz GmbH hätten den in den Akten dokumentierten, seit Kindheit respektive Geburt bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen Rechnung getragen. Schon im geschützten Rahmen sei die Beschwerdeführerin nur zu 50 Prozent arbeitsfähig gewesen. Sie habe nie in der freien Wirtschaft Fuss fassen können. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 8. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie an, das Gutachten der Begaz GmbH sei in jeder Hinsicht überzeugend. Da die Beschwerdeführerin für die angestammte und B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Da sich der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit erschöpft, muss sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen. Dieses hat sich auf die Frage nach einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen beschränkt, wobei allerdings weder aus den Akten noch aus der Verfügung hervorgeht, dass sich das Verwaltungsverfahren nur auf spezifische Massnahmen beschränkt hätte. Grundsätzlich könnte sich das Verwaltungsverfahren folglich auf alle gesetzlich vorgesehenen beruflichen Eingliederungsmassnahmen bezogen haben. Die angefochtene Verfügung kann aber nicht derart umfassend interpretiert werden, denn der Beschwerdegegnerin kann nicht unterstellt werden, dass sie auch offenkundig nicht in Frage kommende Eingliederungsmassnahmen geprüft habe. Nicht zum Gegenstand des Verwaltungsverfahrens können eine erstmalige berufliche Ausbildung (die bereits abgeschlossen worden war), eine Kapitalhilfe (die augenscheinlich nicht zur Diskussion hat stehen können) oder ein Einarbeitungszuschuss respektive eine Entschädigung für Beitragserhöhungen (die einen vorgängigen erfolgreichen Abschluss einer Arbeitsvermittlung vorausgesetzt hätten) gehört haben. Das Verwaltungsverfahren hat sich also auf eine Integrationsmassnahme (Art. 14a IVG), auf die Berufsberatung (Art. 15 IVG), auf die Umschulung (Art. 17 IVG) und auf die Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) beschränkt. Das Beschwerdebegehren hat sich nicht auf bestimmte Eingliederungsmassnahmen bezogen, weshalb der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ebenso weit wie jener des Verwaltungsverfahrens sein muss. Obwohl das Verwaltungsverfahren durch eine sogenannte Neu- oder Wiederanmeldung angestossen worden ist und obwohl die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zunächst ein Nichteintreten für den Fall für fast jede andere Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei, sei sie weder invalid noch von einer Invalidität bedroht, weshalb die Grundvoraussetzung für berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt sei. Am 14. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 6). B.c. Die Beschwerdeführerin liess am 10. März 2022 an ihren Anträgen festhalten (act. G 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 14). B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angedroht hat, dass keine relevante Sachverhaltsveränderung seit dem Abschluss des ersten Verwaltungsverfahrens glaubhaft gemacht würde (vgl. Art. 87 Abs. 3 IVV), hat sich die Beschwerdegegnerin in der Folge nicht weiter mit der Frage befasst, ob die Eintretenshürde des Art. 87 Abs. 3 IVV gemeistert worden sei. Dieses Vorgehen ist rechtmässig gewesen, denn nach dem klaren, eindeutigen und offenkundig dem Sinn und Zweck der Norm entsprechenden Wortlaut des Art. 87 Abs. 3 IVV muss die Eintretenshürde nur für ein Begehren um eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder einen Assistenzbeitrag, nicht aber für ein Begehren um berufliche Massnahmen gemeistert werden (vgl. etwa den Entscheid IV 2018/77 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 18. Dezember 2018). Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten. 2. Der Anspruch auf eine Berufsberatung (Art. 15 IVG) setzt ebenso wie der Anspruch auf eine Umschulung (Art. 17 IVG) voraus, dass die Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf mehr als in einem anderen Beruf eingeschränkt ist. Auch der Anspruch auf eine Integrationsmassnahme (Art. 14a IVG) und der Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) hängen von einer Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf respektive in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab. Folglich ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im erlernten Beruf als Fachfrau Betriebsunterhalt arbeitsunfähig gewesen ist. 2.1. Die Beschwerdeführerin ist im Auftrag der Beschwerdegegnerin medizinisch begutachtet worden. Die Sachverständigen der Begaz GmbH haben sie umfassend persönlich untersucht und sie haben die medizinischen Akten eingehend gewürdigt. Sie haben also über eine profunde Kenntnis des für ihre Beurteilung massgebenden medizinischen Sachverhaltes verfügt. Entgegen der unbegründeten Behauptung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin haben sie sich auch mit dem Geburtsgebrechen und den Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin in der schulischen und beruflichen Ausbildung befasst, wie sich den entsprechenden detaillierten Ausführungen insbesondere im psychiatrischen Teilgutachten entnehmen lässt. Der Vergleich mit den übrigen Akten ergibt keinen Hinweis darauf, dass die Sachverständigen eine relevante Tatsache übersehen hätten. Die im Gutachten ausführlich wiedergegebenen subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zeigen, dass die Sachverständigen nicht nur den für ihre Beurteilung massgebenden objektiven klinischen Befund, sondern auch die Anamnese sorgfältig erhoben haben. Nichts deutet darauf hin, dass ihre Beurteilung auf einer unvollständigen Sachverhaltskenntnis beruht hätte. In somatischer Hinsicht hat sich der massgebende objektive – klinische und bildgebende – Befund als weitestgehend unauffällig erwiesen. Die von der 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen in den Knien und im Rücken haben weder orthopädisch noch neurologisch objektiviert werden können. Bei lediglich minimalen, nur bildgebend nachgewiesenen, im klinischen Befund dagegen irrelevanten degenerativen Veränderungen hat der orthopädische Sachverständige überzeugend eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert. Die wohl als Residuum des Geburtsgebrechens verbliebene leichte Gangataxie hat gemäss den ebenso überzeugenden Ausführungen des neurologischen Sachverständigen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur qualitativ eingeschränkt, denn sie gebietet lediglich die Vermeidung von Arbeiten mit einer Absturzgefahr, was für die allermeisten Tätigkeiten einer Fachfrau Betriebsunterhalt, wie sie in den Akten der Beschwerdegegnerin beschrieben werden, irrelevant ist. Zusammenfassend liegt aus somatischer Sicht für den erlernten Beruf keine höhere Arbeitsunfähigkeit als für eine andere Tätigkeit vor. Die nachfolgend zu prüfende geltend gemachte psychische Beeinträchtigung würde sich auf alle beruflichen Tätigkeiten gleichermassen auswirken, weshalb die Beschwerdeführerin unabhängig von den Auswirkungen der geltend gemachten psychischen Problematik im erlernten Beruf nicht höhergradig als in einer anderen Tätigkeit arbeitsunfähig und damit nicht umschulungsspezifisch invalid sein kann. Sie hat also weder einen Anspruch auf eine Berufsberatung noch auf eine Umschulung. Dem psychiatrischen Sachverständigen ist aufgrund der eingehenden Aktenwürdigung bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin in der Kindheit und Jugend an psychisch bedingten Schwierigkeiten gelitten hatte, die die schulische und die berufliche Ausbildung erschwert hatten. Diese Tatsachen hat er in seine sorgfältige Würdigung einfliessen lassen. In seiner klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin hat er allerdings keinen Hinweis auf eine nach wie vor vorhandene psychische Gesundheitsbeeinträchtigung feststellen können. Der von ihm erhobene objektive klinische Befund ist völlig unauffällig gewesen. Die aus dem früheren Verwaltungsverfahren stammenden Akten belegen denn auch, dass die Beschwerdeführerin schon während der Ausbildung durchaus in der Lage gewesen ist, eine qualitativ und quantitativ gute Leistung zu erbringen. Ihr Rechtsvertreter dürfte wohl übersehen haben, dass die zahlreichen Praktika, die die Beschwerdeführerin während der Ausbildung absolviert hat, nicht in einem geschützten Rahmen, sondern in der freien Wirtschaft durchgeführt worden sind und dass die Beschwerdeführerin sich damit wiederholt in der freien Wirtschaft bewährt hat. Die Schwierigkeiten während der Ausbildung haben zuletzt rein motivationale Ursachen gehabt. Das belegen beispielsweise die Zwischenberichte des Praktikumsbetriebes, bei dem die Beschwerdeführerin das letzte Ausbildungsjahr wiederholt hat, sehr eindrücklich: Am 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die Gerichtskosten von 600 Franken wären an sich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der 24. März 2014 hat der Vorgesetzte zahlreiche Absenzen, ein unzuverlässiges Verhalten sowie eine qualitativ und quantitativ völlig ungenügende Leistung beklagt (IV-act. 200). Das geschilderte Verhalten hat jenem entsprochen, das bei anderen Einsätzen bereits früher aufgefallen war. Am 24. April 2014 hat sich der Vorgesetzte dann über ein erfreuliches und tadelloses Verhalten mit einer qualitativ und quantitativ sehr guten Arbeitsleistung geäussert, das die Beschwerdeführerin – umgehend – an den Tag gelegt hatte, nachdem er sie „überaus heftig in die Mangel genommen“ hatte (IV-act. 214). Auch die wiederholt notwendigen, mit der Androhung einer Leistungseinstellung verbundenen Mahnungen der Beschwerdegegnerin haben jeweils (zumindest für eine gewisse Zeit) eine Verbesserung der Zuverlässigkeit und der Arbeitsleistung zur Folge gehabt, was ebenfalls für eine motivationale und nicht für eine krankheitsbedingte Ursache der Schwierigkeiten spricht. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin sie nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung weiter mit beruflichen Eingliederungsmassnahmen unterstützt. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin dank der Bemühungen der Beschwerdegegnerin bald darauf ein Praktikum mit der Aussicht auf eine Festanstellung antreten können, das dann jedoch vorzeitig vom Arbeitgeber beendet worden ist, weil die Beschwerdeführerin wieder das alte unzuverlässige Verhalten an den Tag gelegt hatte. Das ist schliesslich auch der Grund dafür gewesen, dass der „Job Coach“ sein Mandat niedergelegt hat (vgl. IV-act. 236) und dass die Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft „nie hat Fuss fassen“ können. Der psychiatrische Sachverständige der Begaz GmbH hat detailliert und überzeugend aufgezeigt, dass diese Motivationsschwierigkeiten keine krankheitsbedingte Ursache gehabt haben. Weitere relevante psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen hat er ausschliessen können. Die Beschwerdeführerin ist folglich überwiegend wahrscheinlich aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Das bedeutet, dass sie keinen Anspruch auf eine Integrationsmassnahme gehabt hat, da diese eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent voraussetzt (Art. 14a Abs. 1 lit. a IVG). Ein Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung besteht, wenn eine versicherte Person arbeitsunfähig ist (Art. 18 IVG) respektive wenn sie ihren letzten Arbeitsplatz krankheitsbedingt verloren hat (vgl. BBl 2005 4524). Diese Voraussetzungen treffen auf die Beschwerdeführerin nicht zu, weshalb auch kein Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung besteht.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unentgeltlichen Prozessführung ist sie von der Pflicht, die Gerichtskosten zu bezahlen, befreit. Da ihr auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt worden ist, hat der Staat ihrem Rechtsvertreter eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der Rechtsvertreter hat am 3. Mai 2022 eine Kostennote eingereicht (act. G 16), die sich auf 3’293.05 Franken bei einem üblichen Stundenansatz von 250 Franken beläuft (act. G 16.1). Das geltend gemachte Honorar ist als angemessen zu qualifizieren, weshalb die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung auf 3’293.05 Franken × 80 Prozent = 2’634.45 Franken festzusetzen ist. Sollten es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Das Begehren um eine Integrationsmassnahme wird abgewiesen. 2.Das Begehren um eine Berufsberatung wird abgewiesen. 3.Das Begehren um eine Umschulung wird abgewiesen. 4.Das Begehren um eine Arbeitsvermittlung wird abgewiesen. 5.Die Beschwerdeführerin ist von der Pflicht, die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen, befreit. 6.Der Staat hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit 2’634.45 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

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18.07.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026