St.Gallen Sonstiges 20.05.2022 IV 2021/161

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2021/161 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.08.2022 Entscheiddatum: 20.05.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 20.05.2022 Art. 17 ATSG. Art. 77 IVV. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. Art. 4 ATSV. Kinderrente. Verletzung der Meldepflicht bei Ausbildungsabbruch. Rückwirkende Einstellung der Rentenleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2022, IV 2021/161). Entscheid vom 20. Mai 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Vera Kolb Geschäftsnr. IV 2021/161 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückforderung (Kinderrente zur IV-Rente der Mutter, B.) Sachverhalt A. B. (nachfolgend: Versicherte) meldete sich im Mai 2001 zum Bezug von IV- Leistungen an (IV-act. 135). Am 16. Januar 2002 verfügte die IV-Stelle des Kantons St.Gallens bei einem IV-Grad von 56% die Zusprache einer halben Invalidenrente (IV- act. 129). Neben der ordentlichen Invalidenrente wurde der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001 unter anderem eine ordentliche Kinderrente (zur Rente der Mutter) für die Tochter C.___ zugesprochen, wobei die Auszahlung an die Versicherte durch die Ausgleichskasse des Kantons D.___ erfolgte (IV-act. 129-2). A.a. Am 26. Mai 2010 verfügte die IV-Stelle bei einem IV-Grad von 72% eine Erhöhung der Invalidenrente ab dem 1. März 2009 auf eine ganze Rente (IV-act. 70). Die Auszahlung der ganzen Invalidenrente und der entsprechenden Kinderrente für die Tochter C.___ erfolgte weiterhin an die Versicherte. A.b. Am 11. Juni 2019 ersuchte die Ausgleichskasse des Kantons D.___ die Versicherte, ihr einen Nachweis über die Ausbildung ihrer Tochter, die im Juli 2019 volljährig werde, zukommen zu lassen (IV-act. 50). Die Versicherte reichte am 23. Juni 2019 der Ausgleichskasse Unterlagen ein, die bestätigten, dass ihre Tochter bis zum 13. August 2020 die Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ besuchen werde (IV-act. 48 f.). A.c. Am 28. August 2019 teilte das zuständige Kreisgericht der IV-Stelle St.Gallen mit, dass zwischen der Versicherten und ihrem Ehemann ein Scheidungsverfahren hängig sei (IV-act. 45). Am 2. Januar 2020 ersuchte der Vater unter Beilage des Scheidungsurteils vom 20. Dezember 2019 um die Auszahlung der Kinderrente für C.___ auf sein Konto (IV-act. 39). A.d. Am 17. Februar 2020 teilte die Ausgleichskasse des Kantons D.___ der Ausgleichskasse des Kantons St.Gallen mit, die Kinderrente für C.___ werde dem Vater ausbezahlt (IV-act. 26). A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 2. Juli 2020 wies die IV-Stelle des Kantons St.Gallen den Vater A.___ darauf hin, dass die an ihn ausbezahlte Kinderrente seiner Tochter C.___ im August 2020 aufgrund der Beendigung der Ausbildung eingestellt werde (IV-act. 22). Bei einer Änderung in der Ausbildungssituation ersuche sie um die Zustellung eines aktuellen Ausbildungsnachweises. Am 23. Juli 2020 reichte der Vater A.___ eine Bestätigung der Z.___ AG ein, laut der die Tochter C.___ ab dem 14. September 2020 bis zum 17. September 2023 in Vollzeit die höhere Fachschule Pflege (Ausbildung diplomierte Y.___ HF) absolvieren wollte (IV-act. 21). A.f. Am 8. Juli 2021 notierte eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle, der Vater A.___ habe telefonisch mitgeteilt, dass seine Tochter C.___ ihre Ausbildung abgebrochen habe und dass er die entsprechenden Unterlagen per Mail zusenden werde (IV-act. 17). Am 13. Juli 2021 notierte die Sachbearbeiterin, dass sie keine Unterlagen vom Vater erhalten habe und daher direkt bei der Z.___ AG anfragen werde. Am 13. Juli 2021 fragte die Sachbearbeiterin die Z.___ AG an, per wann C.___ die Ausbildung abgebrochen habe (IV-act. 16). Die Z.___ AG teilte der IV-Stelle am 14. Juli 2021 mit (IV-act. 15), das Spital E.___ habe sie am 2. Juli 2021 darüber informiert, dass C.___ ihren Praktikumsplatz gekündigt habe. C.___ sei darüber informiert worden, dass sie auch den Ausbildungsvertrag beim Z.___ schriftlich kündigen müsse; dies sei bis dato nicht geschehen. Am 9. August 2021 gab der Vater A.___ in einer Mail gegenüber der Sachbearbeiterin der IV-Stelle an (IV-act. 13), er habe bereits am 23. Juni 2021 eine E- Mail gesendet, in der er den Ausbildungsabbruch seiner Tochter erwähnt habe. Weiter habe er darin gebeten, ihm nur noch die zustehenden Kinderrenten für C.___ auszuzahlen. Dem Mail war unter anderem eine Arbeitsbestätigung des Spitals E.___ vom 31. Mai 2021 angehängt, laut der C.___ vom 14. September 2020 bis 31. Mai 2021 eine vollzeitige Beschäftigung als Y.___ HF in Ausbildung ausgeübt hatte (IV-act. 14). Am 25. August 2021 antwortete die Sachbearbeiterin der IV-Stelle dem Vater A.___ per Mail (IV-act. 12), dass sie seine Mail vom 23. Juni 2021 nicht erhalten habe; sie teilte ihm mit, dass aufgrund des Ausbildungsabbruchs per 31. Mai 2021 die Kinderrente nur bis Mai 2021 ausgerichtet werde. Die Verfügung betreffend die Rückforderung der zu viel ausbezahlten Leistungen von Juni bis August 2021 werde in den nächsten Tagen ergehen. Am 25. August 2021 verfügte die IV-Stelle eine "Rückforderung" an den Vater A.___ für die bis zum 31. August 2021 an ihn ausgerichtete Kinderrente der Tochter A.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. C.___ im Betrag von Fr. 1'992.-- (IV-act. 9). Sie führte aus, dass aufgrund des Ausbildungsabbruchs per 31. Mai 2021 die Voraussetzungen zur Ausrichtung der Kinderrente nicht mehr erfüllt gewesen seien und die Leistung deshalb per Mai 2021 eingestellt werde (Art. 25 Abs. 5 AHVG). Die zu Unrecht ausbezahlten Kinderrenten von Juni 2021 bis August 2021 fordere sie daher zurück. Der Vater A.___ teilte der Sachbearbeiterin der IV-Stelle am 25. August 2021 erneut mit (IV-act. 8-1), dass es ihn überrasche, dass sie die Mail nicht erhalten habe, obwohl er diese an dieselbe Mailadresse gesendet habe. Dass er diesen Fehler ausbügeln müsse, finde er nicht fair. Er sei davon ausgegangen, dass ihm die Zahlung vom Juni 2021 noch zustehe. Die Sachbearbeiterin antwortete gleichentags, sie habe die E-Mail vom 23. Juni 2021 nicht erhalten. Da bei einem Ausbildungsabbruch eine schriftliche Bestätigung mit dem genauen Datum des Abbruchs benötigt werde, sei die Kinderrente noch nicht eingestellt und die Rückforderungsverfügung erst mit heutigem Datum erstellt worden. Am 1. September 2021 erhob der Vater A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. August 2021 (act. G 1). Zur Begründung führte er aus, er habe der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) bereits am 23. Juni 2021 telefonisch mitgeteilt, dass seine Tochter C.(für welche er die Kinderrente zur Invalidenrente seiner geschiedenen Ehefrau/der Versicherten ausbezahlt bekomme) die Ausbildung per 31. Mai 2021 beendet habe und dass ihm nur noch die ihm zustehenden Kinderrenten für die Tochter C. ausbezahlt werden sollten. Am selben Tag habe er eine Mail an die Sachbearbeiterin der IV-Stelle gesendet. Er habe sich keine Gedanken gemacht, als er die Kinderrente weiterhin ausbezahlt erhalten habe. Er beantrage, dass auf die zurückgeforderte Summe verzichtet werde. B.a. Am 7. September 2021 ersuchte die verfahrensleitende Versicherungsrichterin den Beschwerdeführer darum (act. G 3), klarzustellen, ob er gegen die Rückforderung als solche (Bestand und Höhe) Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben möchte oder ob er um den Erlass der Rückforderung (Verzicht auf Rückzahlung) ersuche. Über letzteres müsse zuerst die Beschwerdegegnerin eine Verfügung erlassen; der Erlass der Rückforderung bilde nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2021. Sofern das Begehren auf Erlass der Rückforderung ziele, sei dieses bei B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Sozialversicherungsanstalt zu stellen, welche zuerst darüber verfügen müsse. Am 13. September 2021 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Schreiben ein (act. G 4), in welchem er ergänzend zur Beschwerde beantragte, auf die Summe von Fr. 1'328.-- sei zu verzichten; im Übrigen ist das Schreiben übereinstimmend mit der Beschwerdeschrift vom 1. September 2021. Am 16. September 2021 erklärte der Beschwerdeführer der verfahrensleitenden Versicherungsrichterin telefonisch (act. G 6), es gehe ihm natürlich um einen Erlass der Rückforderung. Daneben bestreite er aber auch die Höhe der Rückforderung. Er habe die Kinderrente nur für zwei Monate und nicht für drei Monate zu viel erhalten. Die fallführende Versicherungsrichterin erklärte dem Beschwerdeführer daraufhin, dass er damit die Rückforderung in der Höhe bestreite, weshalb seine Eingaben als Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 25. August 2021 entgegengenommen werde. In einer Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2021 beantragte die Beschwerde­ gegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 8). Zur Begründung führte sie aus, die Kinderrente sei zu Recht per 31. Mai 2021 eingestellt worden, da die Tochter des Beschwerdeführers die Ausbildung im Mai 2021 beendet habe. Die Renten von Juni bis August 2021 seien dem Beschwerdeführer zu Unrecht ausgerichtet worden, weshalb sie gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG grundsätzlich zurückzuerstatten seien. Bei den Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich grundsätzlich um Argumente für ein Erlassgesuch, welches erst nach der rechtskräftigen Feststellung der Rückforderung beurteilt werde (Art. 4 Abs. 4 ATSV). Sie werde das Erlassgesuch des Beschwerdeführers nach dem rechtskräftigen Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens von Amtes wegen beurteilen. B.c. In einer Replik vom 15. November 2021 erläuterte der Beschwerdeführer (act. G 10), dass er die Rente vom Juni 2021 für jene vom Mai 2021 erachtet habe. Er bitte aber um einen Erlass des zurückgeforderten Betrages. B.d. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 23. November 2021 auf die Einreichung einer Duplik (act. G 12). B.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Vorab ist die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer überhaupt zur vorliegenden Beschwerde berechtigt gewesen ist. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 59 ATSG berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung [...] berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach konstanter Praxis ist die Beschwerdebefugnis zu bejahen, wenn ein praktisches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung geltend gemacht werden kann. Ferner wird verlangt, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 4. Vollständig revidierte Auflage 2020, N 9 f. zu Art. 59). Der Beschwerdeführer ist Drittauszahlungsberechtigter der Kinderrente für seine Tochter C.___ gewesen. Die Kinderrente ist daher jeweils auf sein Konto überwiesen worden. Die angefochtene Verfügung vom 25. August 2021 richtet sich formell an den Beschwerdeführer. In der Verfügung hat die Beschwerdegegnerin unter anderem (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen) entschieden, dass der Beschwerdeführer zu viel ausgerichtete Kinderrenten zurückzuerstatten hat, womit der Beschwerdeführer auch materiell betroffen ist. Daher hat er bereits aus rein finanzieller Sicht ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Denn die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung bzw. deren Durchsetzung würde dazu führen, dass das Vermögen des Beschwerdeführers geschmälert würde. Damit ist er offensichtlich zur Beschwerdeerhebung gegen die an ihn gerichtete Verfügung vom 25. August 2021 legitimiert. 2. Die verfahrensleitende Richterin hat den Beschwerdeführer angefragt, ob er die Rückforderung an sich bestreite oder/und auch einen Erlass der zurückgeforderten Kinderrenten beantrage, da auf eine lediglich auf den Erlass gerichtete Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Gemäss Art. 4 Abs. 4 ATSV kann ein Erlassgesuch erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung eingereicht werden. Da die Verfügung vom 25. August 2021 (unter anderem) eine Rückforderungsverfügung beinhaltet und diese noch nicht in Rechtskraft getreten ist, kann damit ein allfälliges Erlassgesuch (noch) nicht behandelt werden. In einem Telefonat vom 16. September 2021 hat der Beschwerdeführer der verfahrensleitenden Richterin mitgeteilt, dass er die Rückforderung in der Höhe bestreite, daneben gehe es

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihm aber natürlich auch um den Erlass der Rückforderung. In der Replik vom 15. November 2021 hat er anschliessend nochmals ausdrücklich darum gebeten, den "Betrag zu erlassen" (act. G 10). Auf den den Erlass für die Rückforderung der ausbezahlten Kinderrenten für C.___ vom 1. Juni 2021 bis 31. August 2021 betreffenden Teil des Beschwerdebegehrens kann nicht eingetreten werden, da die Beschwerdegegnerin darüber im Sinne von Art. 4 Abs. 5 ATSV noch nicht verfügt hat. Im Weiteren gilt es demnach den Antrag bezüglich die Rückforderung der Kinderrenten für C.___ vom 1. Juni 2021 bis 31. August 2021 betreffenden Teil der Beschwerde zu prüfen. 3. Bei der Verfügung vom 25. August 2021 handelt es sich wie nachfolgend aufgezeigt wird um eine im Wortlaut lückenhafte Verfügung, die neben der Rückerstattung auch die revisionsweise Renteneinstellung der Kinderrente regelt. Ihrem Wortlaut gemäss ordnet die angefochtene Verfügung vom 25. August 2021 nämlich nur die Rückerstattung der zwischen Juni 2021 und August 2021 für C.___ ausgerichteten Kinderrentenleistungen an. Würde man ihren Wortlaut ernst nehmen, wäre die Verfügung vom 25. August 2021 rechtswidrig, da sie der Verfügung vom 26. Mai 2010 widersprechen würde, mit der der Versicherten mit Wirkung am 1. März 2009 unter anderem eine Kinderrente für C.___ zugesprochen worden war. Diese Verfügung ist − bis zum 25. August 2021 (vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen) − nie aufgehoben, ersetzt oder revidiert worden, so dass kein unrechtmässiger Leistungsbezug vorliegen und damit keine Rückerstattungspflicht bestehen könnte. Mit der Verfügung vom 25. August 2021 muss − ihrem Sinn und Zweck entsprechend − die Verfügung vom 26. Mai 2010 betreffend die Kinderrente für C.___ mit Wirkung per 1. Juni 2021 aufgehoben und durch die Verneinung eines Kinderrentenanspruchs für C.___ ersetzt worden sein. Bei richtiger Interpretation würde also für die Zeit ab 1. Juni 2021 bis 31. August 2021 ein unrechtmässiger Leistungsbezug im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG vorliegen, so dass der Beschwerdeführer, welcher Dritt­ auszahlungsberechtigter der Kinderrenten ist, rückerstattungspflichtig wäre. Die angefochtene Verfügung vom 25. August 2021 muss also auch eine Korrektur der Verfügung vom 26. Mai 2010 beinhalten. Die Ausbildungsbeendigung per 31. Mai 2021 von C.___ stellt eine nachträgliche Veränderung des anspruchserheblichen Sachverhalts dar, welche in das Anwendungsgebiet der Revision fällt (Art. 17 ATSG). 3.1. Nachstehend wird daher eine Interpretation von Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG vorzunehmen sein. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Invalidenrente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Kinderrente für C.___ zu Recht rückwirkend eingestellt hat. Gemäss Art. 88 Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Einstellung nämlich auf den ersten Tag des zweiten auf die Verfügung folgenden Monats. Das wäre im vorliegenden Fall auf den 1. Oktober 2021 gewesen. Eine auf den (in der Vergangenheit liegenden) Eintritt der anspruchserheblichen Sachverhaltsveränderung erfolgende und damit rückwirkende Aufhebung ist gemäss Art. 88 Abs. 2 lit. b IVV erheblich ändert. Im vorliegenden Fall besteht die Sachverhaltsveränderung nicht in einer Verminderung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers, sondern in der Beendigung der Ausbildung von C.. Nimmt man den Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 ATSG ernst, kann diese Bestimmung nicht die gesetzliche Grundlage für die Aufhebung der Kinderrente per 31. Mai 2021 sein. Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG muss auch jede andere Dauerleistung aufgehoben werden, wenn sich der ihr zugrundeliegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Diese Bestimmung bezieht sich auf Art. 17 Abs. 1 ATSG, d.h. sie betrifft alle Dauerleistungen mit Ausnahme der Invalidenrenten. Da die Kinderrente ihrem Sinn und Zweck nach nur ein Zuschlag zur Invalidenrente ist, kann sie nicht unter den Begriff der anderen Dauerleistung subsumiert werden. Art. 17 Abs. 2 ATSG ist also auf den vorliegenden Sachverhalt ebenfalls nicht anwendbar. Die – gesetzgebungstechnisch unsinnige – Aufteilung des Revisionstatbestandes auf die Invalidenrente auf der einen Seite und alle anderen Dauerleistungen auf der anderen Seite hat also dazu geführt, dass der Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG nicht alle revisionsrechtlich relevanten Sachverhaltsveränderungen abdeckt. Da dies ganz offenkundig nicht die Absicht des historischen Gesetzgebers gewesen ist, da sich die Nichtrevidierbarkeit einer einzelnen Art von Dauerleistung, nämlich der Kinderrente zur Invalidenrente, im bestehenden verwaltungsverfahrensrechtlichen System nicht rechtfertigen lässt, da der Sinn und Zweck des Art. 17 ATSG darin besteht sicherzustellen, dass jede laufende Dauerleistung jederzeit den materiellrechtlichen Vorgaben entspricht, und da ein Ausschluss der Kinderrente von der Revidierbarkeit vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu bestehen vermöchte, kann die richtige Interpretation des Art. 17 Abs. 1 ATSG nur darin bestehen, dass entgegen dem Gesetzeswortlaut auch die Kinderrente zur Invalidenrente revidierbar ist, wenn sich der anspruchsbegründende Sachverhalt massgebend ändert (vgl. dazu auch den Entscheid IV 2014/391, Erw. 3.1 vom 18. Juni 2015 des Versicherungsgerichtes des Kantons St.Gallens). Da C. unbestrittenermassen im Mai 2021 ihre Ausbildung beendet hat, hat die Beschwerdegegnerin die laufende Kinderrente also grundsätzlich zu Recht revisionsweise eingestellt. bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nur möglich, wenn der Leistungsbezüger seiner zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Gemäss Art. 77 IVV ist jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung unverzüglich zu melden. Die Beendigung der Ausbildung von C.___ ist eine leistungserhebliche Veränderung gewesen und hat somit der Pflicht zur unverzüglichen Meldung unterlegen. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass er die Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2021 sowohl telefonisch als auch per Mail über die Ausbildungsbeendigung seiner Tochter C.___ orientiert habe. Gemäss den Unterlagen der Beschwerdegegnerin hat das erwähnte Telefonat jedoch erst am 8. Juli 2021 stattgefunden (IV-act. 17). Eine Mail des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2021 sei zudem nie bei der Beschwerdegegnerin eingegangen (IV-act. 8-1 und 12). Aufgrund des früheren Schriftenverkehrs (vgl. bspw. IV-act. 22-2 und 25) hat der Beschwerdeführer gewusst, dass eine Ausbildungsbeendigung unverzüglich zu melden ist, dass die Auszahlung der Kinderrente auf die Dauer der Ausbildung des entsprechenden Kindes beschränkt ist und dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. So ist er zuvor auch von der Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2020 aufgefordert worden, Ausbildungsbelege seiner Tochter C.___ einzureichen mit dem Hinweis, dass ohne die Belege die Kinderrente eingestellt werde. Deshalb muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer um die Ursache der Rückforderung bzw. um die Bedeutung des Endes der Ausbildung gewusst hat. Bei Aufwendung gebührender Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer das Ausbildungsende von C.___ also unverzüglich melden können. C.___ hat ihre Ausbildung per 31. Mai 2021 beendet. Wann konkret die Meldung im vorliegenden Fall erfolgt ist, am 23. Juni 2021 oder am 4. Juli 2021, kann offen bleiben, da in beiden Zeitpunkten die Meldung bereits verspätet gewesen wäre, da gemäss Art. 77 IVV eine unverzügliche, also eine Meldung binnen maximal sechs bis sieben Tagen ab Kenntnisnahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2015 vom 28. August 2015 E. 2 über die Bedeutung von "unverzüglich"), notwendig gewesen wäre um die Meldepflicht nicht zu verletzen. Die Tochter C.___ hat spätestens per 31. Mai 2021 entschieden, ihre Ausbildung abzubrechen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hat sie jedoch bereits einige Zeit vorher über ihren Abbruch entschieden, sodass bei einer rechtzeitigen Orientierung ihres Vaters dieser eine sofortige Mitteilung an die Beschwerdegegnerin noch vor der Auszahlung der Kinderrente für den Monat Juni hätte machen können. Eine schriftliche Bestätigung ist entgegen den Äusserungen der Beschwerdegegnerin in ihrem Mail vom 25. August 2021 nicht nötig für die Einstellung der Rente; diese nachträglich einzuholen genügt. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht Art. 88 Abs. 2 lit. b IVV angewendet, d.h. sie ist befugt gewesen, die Kinderrente für C.___ rückwirkend einzustellen und die nach dem 31. Mai 2021 im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zu Unrecht bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgerichteten Rentenleistungen zurückzufordern. Die Rückforderung erweist sich ebenso betraglich als korrekt. Damit ist die Beschwerde betreffend die Rückerstattung der vom 1. Juni bis 31. August 2021 an den Beschwerdeführer ausbezahlten Kinderrente für C.___ abzuweisen. 5. Gemäss der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen werden in einem Verfahren betreffend eine Rückforderung keine Gerichtskosten erhoben, da eine Rück­ forderung praxisgemäss nicht unter die IV-Leistungen nach Art. 69 Abs. 1 IVG fällt. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. August 2021 wird abgewiesen. 2.Auf die Beschwerde bezüglich den Erlass der zurückgeforderten Kinderrenten wird nicht eingetreten. 3.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. bis

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SG_KGN_999, IV 2021/161
Entscheidungsdatum
20.05.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026