St.Gallen Sonstiges 28.01.2021 IV-2020/86

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2020/86 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 05.02.2021 Entscheiddatum: 28.01.2021 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 28.01.2021 Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. c, Art. 17 Abs. 3 SVG (SR 741.01). Der Rekurrent lenkte ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand, wobei er eine Alkoholmenge im Körper hatte, die zu einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,36 und höchstens 2,94 Gewichtspromille führte. Nach einem stationären Aufenthalt auf einer psychosomatischen Abteilung, auf welcher er sich bereits 2001 wegen Alkoholproblemen behandeln liess, ergaben sich in der Folge anlässlich regelmässiger Kontrollen keine Hinweise auf einen Alkoholkonsum. Die Verkehrsmediziner befürworteten nach eingehender Untersuchung die Anordnung von Auflagen (insbesondere einer mindestens dreijährigen kontrollierten Alkoholabstinenz). Die Vorinstanz hat sich zu Recht an diese Empfehlung gehalten, weshalb der Rekurs mit dem Antrag auf auflagenfreie Rückgabe des Führerausweises abzuweisen war (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. Januar 2021, IV-2020/86). Präsident Urs Gmünder, hauptamtlicher Richter Titus Gunzenreiner und Richter Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Daniel Furrer X, Rekurrent, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Auflagen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.- X erwarb den Führerausweis der Kategorie B am 29. Januar 1976. Im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ) ist er, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht verzeichnet. Der Sohn von X meldete am 11. Mai 2019, 15.16 Uhr, der kantonalen Notrufzentrale, dass sein Vater eine ganze Flasche Williams getrunken habe und anschliessend weggefahren sei. Die Polizei rückte aus und kontrollierte X um 15.52 Uhr an dessen Wohnort, nachdem er mit seinem Fahrzeug zurückgekehrt war. Sie stufte ihn als fahrunfähig ein. Der Führerausweis wurde ihm auf der Stelle abgenommen und er musste sich einer Urin- und Blutprobe unterziehen. Das Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen (IRM) mass für den Zeitpunkt der Blutentnahme (17.09 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,36 Gewichtspromille und berechnete für den Ereigniszeitpunkt eine BAK von mindestens 2,36 und höchstens 2,94 Gewichtspromille. B.- Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzog den Führerausweis am 28. Juni 2019 vorsorglich. Gleichzeitig stellte es eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch das IRM in Aussicht. Mit Schreiben vom 14. Juli 2019 nahm X dazu Stellung, wobei er insbesondere eine andere Berechnung der BAK-Werte vorlegte und dazu diverse Unterlagen einreichte. Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 ordnete das Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch das IRM an. Gegen diese Verfügung erhob X am 7. August 2019 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Am 15. August 2019 stellte er beim Strassenverkehrsamt ein Gesuch, den vorsorglichen Führerausweisentzug in Wiedererwägung zu ziehen. Mit Verfügung vom 21. August 2019 trat das Strassenverkehrsamt darauf nicht ein. Dagegen erhob X am 26. August 2019 Rekurs bei der VRK. In einem zusätzlichen Gutachten vom 9. September 2019 korrigierte das IRM die BAK für den Ereigniszeitpunkt auf mindestens 2,24 und höchstens 2,90 Gewichtspromille. C.- Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 9. Oktober 2019 wurde X des Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand infolge Alkoholeinflusses (qualifizierte Alkoholkonzentration) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 100

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tagessätzen zu je Fr. 190.– und einer Busse von Fr. 3'800.– verurteilt. Dagegen erhob er gleichentags Einsprache. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 wies der Stellvertreter des Präsidenten der VRK ein von X am 30. November 2019 eingereichtes Gesuch um provisorische Wiedererteilung des Führerausweises im Sinn einer vorsorglichen Massnahme ab. Die beiden Rekurse vom 7. und 26. August 2019 zog X am 22. Januar 2020 wieder zurück, weshalb die entsprechenden Verfahren (IV-2019/124 [Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung] und IV-2019/142 [Wiedererwägung des vorsorglichen Führerausweisentzugs]) am 23. Januar 2020 als erledigt abgeschrieben wurden. Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 zog X auch die Einsprache gegen den Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 9. Oktober 2019 zurück, so dass dieser in Rechtskraft erwuchs. D.- Eine für den 17. März 2020 vorgesehene verkehrsmedizinische Untersuchung beim IRM wurde aufgrund der Pandemie (COVID-19) abgesagt. Ein Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung des vorsorglichen Führerausweisentzugs wies das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 1. April 2020 ab. Dagegen erhob X am 3. April 2020 Rekurs bei der VRK, welchen er am 18. Mai 2020 ergänzte (Verfahren IV-2020/44). E.- Am 28. April 2020 wurde X im IRM untersucht. Im Gutachten vom 9. Juni 2020 kamen die Verkehrsmediziner zum Schluss, dass von einer Alkoholabhängigkeitsproblematik ausgegangen werden müsse, zwischenzeitlich jedoch eine insgesamt mehrmonatige, laboranalytisch dokumentierte Alkoholabstinenz bestehe. Die Fahreignung könne unter Auflagen (Alkoholtotalabstinenz und regelmässige ärztliche Kontrolle verschiedener Erkrankungen) befürwortet werden. Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 wandte sich X ans Strassenverkehrsamt und stellte ein Gesuch, ihm den Führerausweis umgehend ohne Auflagen wieder auszuhändigen. F.- Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 hob das Strassenverkehrsamt den vorsorglichen Führerausweisentzug vom 28. Juni 2019 auf. Zudem sprach es einen Warnungsentzug von fünf Monaten für die Zeit vom 11. Mai bis und mit 10. Oktober 2019 aus. Weiter wurde der Führerausweis mit den auf unbestimmte Zeit gültigen Auflagen einer kontrollierten Alkoholabstinenz mittels Haaranalyse, einer regelmässigen ärztlichen Kontrolle und bedarfsweisen Behandlung der gesundheitlichen Problematiken (u.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Herzerkrankung inkl. CRT-D-Devise, Schlafapnoesyndrom, Augenerkrankung), einer Auflagenkontrolle inklusive Haaranalyse alle sechs Monate (Oktober und April) und einer Alkoholfahrabstinenz, welche mit Code 05.08 im Führerausweis eingetragen werde, versehen. Die Aufhebung der Abstinenzkontrolle könne frühestens in drei Jahren (sechs Kontrollzyklen) geprüft werden. G.- Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 zog X den Rekurs vom 3. April 2020 (Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs bezüglich des vorsorglichen Führerausweisentzugs) zurück, da er den Führerausweis zurückbekommen hatte. Gleichzeitig reichte er einen Rekurs gegen die Verfügung vom 19. Juni 2020 bei der VRK ein. Er beantragte die Wiedererteilung des Führerausweises ohne Auflagen. Eventualiter seien die Auflagen nach drei Kontrollzyklen aufzuheben. Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 wurde der Rekurs vom 3. April 2020 (Verfahren IV-2020/44) als erledigt abgeschrieben. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Schreiben vom 26. August 2020 auf eine Stellungnahme. H.- Am 26. August 2020 stellte X sinngemäss ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der Präsident der VRK wies dieses mit Verfügung vom 21. September 2020 ab und beliess die Kosten des Zwischenverfahrens von Fr. 200.– bei der Hauptsache (Zwischenverfahren ZV-2020/51). Dagegen erhob X Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Diese wurde mit Entscheid vom 12. November 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Auf die Ausführungen im Rekurs wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 25. Juni 2020 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.- Umstritten ist, ob die Vorinstanz den Führerausweis des Rekurrenten zu Recht mit Auflagen versah. a) Die Vorinstanz stützte sich bei der Anordnung von Auflagen auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 9. Juni 2020. Die Ärzte kommen darin zum Schluss, dass von einer Alkoholabhängigkeitsproblematik ausgegangen werden müsse; zwischenzeitlich bestehe jedoch eine insgesamt mehrmonatige, laboranalytisch dokumentierte Alkoholabstinenz. Die Fahreignung könne unter Einhaltung einer konsequenten Alkoholtotalabstinenz befürwortet werden (act. 3/2). b) Der Rekurrent bringt demgegenüber vor, dass er zu Unrecht zur verkehrsmedizinischen Untersuchung beim IRM aufgeboten worden sei. Seine Berechnungen würden klar aufzeigen, dass er am Samstag, 11. Mai 2019, 15.51 Uhr, eine BAK von unter 0,8 Gewichtspromille gehabt habe. Es sei unmöglich, dass man neun Minuten nach dem Konsum einer grösseren Menge Alkohol eine BAK von über zwei Gewichtspromille im Blut habe. 3.- Die verkehrsmedizinische Begutachtung wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Juli 2019 angeordnet. Den dagegen erhobenen Rekurs vom 7. August 2019 zog der Rekurrent am 22. Januar 2020 zurück. Somit erwuchs die Verfügung vom 26. Juli 2019 in Rechtskraft. Unter diesen Umständen kann in diesem Verfahren nicht mehr geprüft werden, ob die verkehrsmedizinische Untersuchung zu Recht angeordnet wurde. Hinzu kommt, dass weder ersichtlich ist noch vom Rekurrenten geltend gemacht wird, dass die Anordnung zur Fahreignungsabklärung nichtig ist. Im Übrigen läuft die Argumentation des Rekurrenten, dass bei ihm gemäss seinen Berechnungen im Zeitpunkt der Fahrt nur eine BAK von 0,66 Gewichtspromille vorgelegen habe, weil er den Alkohol erst unmittelbar vor der Fahrt konsumiert habe, ins Leere. Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt gemäss Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13) als erwiesen – darauf wurde der Rekurrent zumindest im Strafverfahren ausdrücklich hingewiesen –, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Gewichtspromille oder mehr aufweist (lit. a); eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft aufweist

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (lit. b); oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach Buchstabe a führt (lit. c). Es ist unbestritten, dass der Rekurrent vor der Fahrt Alkohol konsumierte, welcher gemäss der Untersuchung des IRM zu einer BAK von 2,36 Gewichtspromille im Zeitpunkt der Blutentnahme führte. Auf den Ereigniszeitpunkt – die Fahrt unmittelbar vor der Polizeikontrolle – zurückgerechnet ergibt dies nach dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 9. September 2019 eine BAK von mindestens 2,24 und höchstens 2,90 Gewichtspromille (act. 12/78 ff.). Gemäss Art. 1 lit. c der vorgenannten Verordnung ist es dabei unerheblich, ob im Zeitpunkt der Fahrt die Resorption des Alkohols ins Blut bereits stattgefunden hatte oder nicht. Es ist also ohne Weiteres auf die vom IRM bestimmten BAK-Werte abzustellen. Abgesehen davon ist die Frage der Höhe des Alkoholisierungsgrades in diesem Verfahren ebenfalls nicht mehr zu prüfen. Da der Rekurrent die Einsprache gegen den Strafbefehl zurückzogen hat, muss er sich auch in diesem Verfahren die BAK, wovon der Strafrichter ausgegangen ist, entgegenhalten lassen. 4.- a) Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG). Über Fahreignung verfügt, wer das Mindestalter erreicht hat (Abs. 2 lit. a), die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (lit. b), frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (lit. c), und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (lit. d). Leidet eine Person an einer Sucht, welche die Fahreignung ausschliesst, so ist ihr der Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). b) Bei einem Sicherungsentzug wegen einer Suchtkrankheit gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird zum Nachweis der Überwindung der Sucht in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt (BGE 131 II 248 E. 4.1). Bestehen danach noch Bedenken hinsichtlich der Fahreignung, kann die Wiedererteilung des Führerausweises an die Einhaltung einer befristeten und ärztlich kontrollierten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fortsetzung der Abstinenz geknüpft werden. Deren Dauer richtet sich nach den Umständen und liegt im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug wegen Alkoholmissbrauchs je nach den konkreten Umständen für mehrere Jahre an Auflagen geknüpft werden. Es geht davon aus, dass die dauerhafte Überwindung der Sucht einer Behandlung und Kontrolle während vier bis fünf Jahren bedarf, und hat nicht beanstandet, die Wiedererteilung grundsätzlich von einer dreijährigen Totalabstinenz abhängig zu machen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_164/2020 vom 20. August 2020 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 17 SVG N 15 f.). c) Aus besonderen Gründen können Führerausweise befristet, beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt (BGE 131 II 248 E. 6.2 mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts [VerwGE] B 2014/237 vom 28. Mai 2015 E. 3.1, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). Bei Fahrzeuglenkern, die zum Alkoholmissbrauch neigen, kann die Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug je nach den konkreten Umständen für mehrere Jahre an eine Abstinenzauflage geknüpft werden (BGer 1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 2.4). Denn die Fahreignung solcher Lenker bedarf der besonderen Kontrolle, selbst wenn grundsätzlich keine Alkoholsucht im medizinischen Sinn besteht (BGE 131 II 248 E. 6.3). d) Ein verkehrsmedizinisches Gutachten unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 21 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 VRP). Das Gericht ist an die Auffassung von Sachverständigen gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und keine triftigen Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (BGE 145 II 70 E. 5.5). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, dass dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in voller

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kenntnis der Anamnese abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und dass die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGer 1C_164/2020 vom 20. August 2020 E. 4.4). 5.- a) Die strittigen Auflagen stützen sich auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 9. Juni 2020. Insbesondere mit Verweis auf den Austrittsbericht der Psychosomatischen Abteilung im Spital Wattwil vom 1. Mai 2020, in welchem eine Störung durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung) diagnostiziert wurde, wurde von einer erheblichen Alkoholabhängigkeitsproblematik ausgegangen. Aus dem Gutachten geht zudem hervor, dass der Rekurrent bereits im Jahr 2001 in die psychosomatische Abteilung des Spitals Wattwil eingetreten war wegen verstärkten Alkoholkonsums. Die neuerlichen Alkoholprobleme begründete er mit einem nicht näher beschriebenen familiären Ereignis vom 15. März 2019, das ihn völlig aus der Bahn geworfen habe. Er habe sich zu Hause völlig betrunken und in der Folge "das ein oder andere Mal" recht viel Alkohol konsumiert, bis er sich wieder beim Hausarzt gemeldet habe (act. 12/208 f.). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der Rekurrent eine Alkoholabstinenz seit dem Klinikaufenthalt im Mai/Juni 2019 eingehalten habe. Da eine zwölfmonatige Abstinenz vorlag, erachteten sie aus medizinischer Sicht für verantwortbar, die Fahreignung unter problementsprechenden Auflagen zu befürworten. Diese Beurteilung deckt sich auch mit der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. E. 4b). Aus dem Gutachten geht zumindest indirekt auch hervor, dass bei einer Begutachtung vor dem Ablauf dieser zwölfmonatigen Abstinenz – wie sie grundsätzlich auch geplant war, aufgrund von COVID-19 aber nicht durchgeführt werden konnte – die Fahreignung wohl noch verneint worden wäre, was einen Sicherungsentzug zur Folge gehabt hätte (vgl. Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG; Weissenberger, a.a.O., Art. 16d SVG N 31). b) Die Gutachter werteten positiv, dass dem Rekurrenten vor dem Rückfall im Jahr 2019 offenbar gelungen war, während mehreren Jahren weitestgehend alkoholabstinent zu leben. Zudem sei die Abstinenz nach dem Aufenthalt in der Klinik Wattwil vom Mai/Juni 2019 auch haaranalytisch nachvollziehbar eingehalten worden. Kritisch wurde demgegenüber betrachtet, dass es beim Alkoholrückfall letztlich auch zu einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gekommen sei. Zudem sei bezüglich Rückfallprophylaxe, Stabilität und Verlaufsbeobachtung kritisch zu werten, dass derzeit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte keine begleitende bzw. unterstützende ambulante Fachtherapie mehr bestehe. Bei einer Abhängigkeitsdiagnose werde in der Regel eine Abstinenz von bis zu drei Jahren im Sinn einer Auflage empfohlen. Nach Prüfung der Sachlage sahen sich die Gutachter nicht veranlasst, davon abzuweichen. Die Angemessenheit von Auflagen während drei Jahren im Zusammenhang mit der Überwindung einer Alkoholsucht wird zudem auch in der Rechtsprechung und der Lehre bejaht (vgl. E. 4b). Die Gutachter haben die positiven und die negativen Punkte bei der Einschätzung hinsichtlich der Notwendigkeit allfälliger Auflagen sorgfältig gegeneinander abgewogen. Die langjährige Abstinenz vor dem Rückfall im Jahr 2019 und die Abstinenz seit dem Klinikaufenthalt im Mai/Juni 2019 führten zwar nicht zu einer Verkürzung der empfohlenen Auflagedauer. Sie hatten jedoch immerhin zur Folge, dass auf eine zusätzliche Anordnung einer Suchttherapie, was in solchen Fällen durchaus in Betracht zu ziehen ist, verzichtet wurde (vgl. BGer 6A.61/2005 vom 12. Januar 2006 E. 2.1; Weissenberger, a.a.O., Art. 17 SVG N 15). Aus dem Umstand, dass das Verfahren über 13 Monate gedauert hat, kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Auflagendauer erst nach der Wiedererlangung der Fahreignung und der Wiedererteilung des Führerausweises zu laufen beginnt und hier nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Führerausweis bei einer kürzeren Verfahrensdauer bereits früher wiedererteilt worden wäre (vgl. E. 5a). Zu den übrigen Auflagen aufgrund gesundheitlicher Probleme (regelmässige ärztliche Kontrolle der Herzerkrankung inklusive CRT-D-Device, des Schlafapnoesyndroms und der Augenerkrankung, bedarfsweise Behandlung derselben und strikte Einhaltung der ärztlichen Weisungen samt Medikation) und der Alkoholfahrabstinenz hat sich der Rekurrent nicht geäussert. Hinzu kommt, dass sämtliche Krankheiten geeignet sind, die Fahrfähigkeit zu beeinträchtigen. Die Alkoholfahrabstinenz trägt ebenfalls zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei. Insgesamt erscheinen die angeordneten Auflagen, welche von den Verkehrsmedizinern empfohlen wurden, als angemessen. Dementsprechend ist die Verfügung vom 19. Juni 2020 nicht zu beanstanden und der Rekurs abzuweisen. 6.- Mit den verfügten Auflagen soll die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer sichergestellt werden. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn dem Rekurrenten während eines Beschwerdeverfahrens der Führerausweis ohne Auflagen überlassen würde.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die vom Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 VRP). 7.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Rekurrenten zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.–, worunter die Kosten der Zwischenverfügung zur aufschiebenden Wirkung vom 21. September 2020 von Fr. 200.–, erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziffn. 111 und 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist damit zu verrechnen. Entscheid:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen.
  2. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
  3. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Entscheidungsdatum
28.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026