St.Gallen Sonstiges 25.01.2021 IV 2020/80

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2020/80 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 30.08.2021 Entscheiddatum: 25.01.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 25.01.2021 Art. 15 ff. IVG; Art. 4quater, Art. 4quinquies und Art. 6 IVV; Art. 16 ATSG: Mangels einer ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten besteht kein Anspruch auf Integrationsmassnahmen. Mangels einer ausgewiesenen Erwerbseinbusse von ca. 20 % hat die Beschwerdegegnerin auch einen Umschulungsanspruch zu Recht verneint, da sich ein solcher beim als Hilfsarbeiter zu qualifizierenden Beschwerdeführer auch nicht aus Gründen der Äquivalenz von Ausbildungen aufdrängt. Die Nichtweiterführung der gewährten, jedoch erfolglos gebliebenen Arbeitsvermittlung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2021, IV 2020/80). Entscheid vom 25. Januar 2021 Besetzung Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile Geschäftsnr. IV 2020/80 Parteien A.___ Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand berufliche Massnahmen Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich im Juni 2013 erstmals bei der IV- Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) für berufliche Massnahmen und Rentenleistungen an (IV-act. 4; zur Früherfassung vgl. IV-act. 1). Er gab in seiner Anmeldung an, ein Diplom im Reinigungsbereich absolviert zu haben (vgl. IV-act. 4 S. 4; vgl. dazu ferner IV-act. 19). Zuletzt arbeitstätig war er in der [...]-reinigung in einer von ___ 2008 bis ___ 2010 dauernden Anstellung im Stundenlohn bei der B.___ AG gewesen, wobei der letzte effektive Arbeitstag im ___ 2009 stattgefunden hatte (vgl. IV- act. 24 S. 1 ff.; vgl. ferner IV-act. 4 S. 4). Gemäss den Angaben des Versicherten hatte das Pensum in dieser letzten Anstellung ca. 20-30 % betragen (vgl. IV-act. 2 S. 3). Nach der Einholung diverser Unterlagen (vgl. IV-act. 5 ff.) sowie der Durchführung eines Assessmentgesprächs (vgl. IV-act. 49) erteilte die IV-Stelle im Sommer 2014 den Auftrag zu einer medizinischen Begutachtung (vgl. IV-act. 51 ff.). Am 29. Januar 2015 erstattete die Ärztliche Begutachtungs-Institut GmbH (ABI) ein polydisziplinäres (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Neuropsychologie) Gutachten (vgl. IV-act. 58). In ihrem interdisziplinären Konsens nannten die Sachverständigen als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Instabilität der dominanten rechten Schulter bei einem Status nach einer Reposition einer ventralen Schulterluxation am 1. Januar 2008, einem Status nach einer diagnostischen Arthroskopie sowie einer arthroskopischen SLAP- und Bankart-Refixation am 7. Juni 2011 nach rezidivierender Subluxation, einer Ruptur des Labrums superior sowie des A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bizepssehnenankers (MRT-Untersuchung vom 18. September 2013) und klinischen Zeichen einer Instabilität. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie eine Dysthymie, ein chronisches Instabilitätsgefühl der nicht dominanten linken Schulter bei klinisch weitgehend unauffälligem sowie radiologisch unauffälligem Befund (MRT-Untersuchung vom 18. September 2013), eine konstitutionell vermehrte Bandlaxizität sowie einen chronischen Nikotinabusus (IV-act. 58 S. 18 f.). Weiter kamen die Sachverständigen zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit ebenso wie in jeder anderen körperlich mittelschweren Tätigkeit mit wiederholtem Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für körperlich leichte Verrichtungen unter Wechselbelastung liege dagegen eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg oberhalb des Brustniveaus sowie der Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus sollten vermieden werden (IV-act. 58 S. 19 f.). Die attestierte Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten sei sechs Monate nach dem 7. Juni 2011, dem Datum des durchgeführten Schultereingriffs, anzunehmen (IV-act. 58 S. 20). Mit Mitteilung vom 26. März 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen ab, da gemäss der gutachterlichen Abklärung in einer körperlich leichten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege, sodass für die Stellensuche das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig sei (IV-act. 62). Nach Erlass eines entsprechenden Vorbescheids (IV-act. 65) und mangels eines Einwandes seitens des Versicherten verfügte die IV-Stelle am 29. Mai 2015 die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 0 % (IV-act. 66). Am 4. Oktober 2018 meldete sich der Versicherte ohne Angaben zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-act. 67). Nach einer Aufforderung der IV-Stelle zur Einreichung von Unterlagen, die eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft machten (vgl. IV-act. 69), teilte der Versicherte in einem Schreiben vom 19. Oktober 2018 mit, dass er sich nach dem letzten ablehnenden Entscheid der IV-Stelle in verschiedenen beruflichen Tätigkeiten einzubringen versucht habe, jedoch seien die Arbeitsstellen nur temporär gewesen. Gute Arbeitsstellen hätten sich bis zum März 2018 nicht finden lassen. Im März 2018 habe er eine Anstellung als Chauffeur für einen Paketlieferdienst antreten A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte können. Bei dieser Stelle habe es sich aber nicht vermeiden lassen, Lasten zu tragen. Dadurch seien die Schmerzen zurückgekehrt, sodass er nicht mehr fähig gewesen sei, die Tätigkeit auszuüben. Schliesslich sei es zur Kündigung gekommen. Da er nicht mehr als 5 kg tragen könne, sei seiner Meinung nach zwingend eine Umschulung angezeigt. Er habe sich mit dem ablehnenden Rentenbescheid vom Jahr 2015 noch einverstanden erklären können, da die Hoffnung bestanden habe, irgendwann wieder eine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit übernehmen zu können. Diese Hoffnung habe sich nun aber zerschlagen (IV-act. 72 S. 1). Seinem Schreiben legte der Versicherte einen Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) über eine Untersuchung vom 25. September 2018 bei, in welchem als Diagnosen Schulterschmerzen rechts bei beginnender Instabilitäts-Arthropathie Schulter rechts sowie ein Status nach Schulterarthroskopie, SLAP-Repair und Bankartrepair Juni 2011 genannt waren. Weiter war im Bericht festgehalten worden, dass eine Arthro-MRT-Untersuchung der Schulter rechts vom 21. September 2018 zwei freie Gelenkskörper im posteroinferioren Recessus, eine SLAP-Läsion, eine Rotatorenmanschette mit intakter und guter Muskeltrophik sowie eine Hill-Sachs-Läsion gezeigt habe (zum MRT-Befund vgl. IV- act. 82 S. 8 f.). Die in der Arthro-MRT-Untersuchung sichtbaren strukturellen Läsionen seien weitestgehend bereits in der Arthro-MRT-Untersuchung vom Jahr 2013 vorhanden gewesen, jedoch sei damals erst ein klarer freier Gelenkskörper zur Darstellung gebracht worden. Es sei damals zu einem längeren symptomfreien Intervall gekommen, wobei der Versicherte zu dieser Zeit auch keine körperliche Tätigkeit ausgeübt habe. Bei der Wiederaufnahme einer entsprechenden Arbeit seien erneut Schulterschmerzen aufgetreten. Eine schwere körperliche Tätigkeit sei für den Versicherten kaum sinnvoll, eine Umschulung würde durchaus Sinn machen. Die Möglichkeit zu einer weiteren operativen Therapie sei mit dem Versicherten besprochen worden, jedoch scheine eine solche für diesen nicht das primäre Ziel zu sein. Zudem sei festzuhalten, dass die vom Versicherten geschilderten Beschwerden schwer zu interpretieren seien und es unsicher sei, ob durch eine solche Operation die Schmerzen geschweige denn die Arbeitsfähigkeit positiv beeinflusst werden könnten. Vorerst seien keine weiteren Kontrollen mehr geplant (IV-act. 72 S. 3 f.). In einer Stellungnahme vom 12. November 2018 hielt der regionale ärztliche Dienst (RAD) fest, dass der medizinische Sachverhalt mit der Verlaufs-MRT-Untersuchung sowie dem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte orthopädischen Bericht genügend abgeklärt sei. Der Gesundheitszustand mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe sich seit der Referenzsituation nicht wesentlich verändert. Für schulterentlastende Tätigkeiten liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor, jedoch müssten die Adaptionskriterien strikt eingehalten werden (IV-act. 73 S. 1 f.). Mit Vorbescheid vom 13. November 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten, da mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Paketlieferdienst sei nicht optimal adaptiert gewesen. Bei Berücksichtigung der Adaptionskriterien sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-act. 75). In einem Bericht vom 3. Dezember 2018 hielt Dr. med. D., Orthopädie E. als Befunde fest, dass aktuell endgradig eine deutliche Bewegungseinschränkung, insbesondere eine Innenrotation mit schmerzbedingter Kraftminderung bei ansonsten gutem Ansprechen der Kennmuskeln der Rotatorenmanschette, bestehe. Die Apprehension sei angedeutet positiv ab 80 Grad Flexion/Aussenrotation. Die Gagey- Zeichen seien allenfalls angedeutet positiv. Bizeps und SLAP seien positiv und ein Impingementtest ebenfalls leichtgradig positiv. Theoretisch bestünde die Möglichkeit zu einer operativen Revision, jedoch möchte der Versicherte operative Eingriffe nach Möglichkeit vermeiden. Der Versicherte strebe eine Umschulung an. Eine körperlich wenig belastende Arbeit sei mit maximaler Belastung des extendierten Armes von 5 kg, auf Tischhöhe maximal 2 kg, ohne Überkopftätigkeiten und ohne repetitive Tätigkeiten zumutbar (IV-act. 80; zu einem weiteren Bericht von Dr. D.___ vom 28. September 2018 vgl. IV-act. 82 S. 6 f.). In einer Stellungnahme vom 7. Dezember 2018 hielt der RAD fest, dass im Sprechstundenbericht von Dr. D.___ erneut die Instabilitätsproblematik der rechten Schulter geschildert werde. Trotz kräftiger Muskulatur sei der Versicherte durch die reduzierte Schulterfunktion rechts bei körperlich anspruchsvolleren Arbeiten eingeschränkt. Allerdings habe sich der Gesundheitszustand gegenüber der Referenzsituation nicht wesentlich verändert. Dr. D.___ lege die Adaptionskriterien noch etwas strenger aus und beschränke die Gewichtsbelastung des rechten Armes auf 2 bis maximal 5 kg. Eine volle Arbeitsfähigkeit sei unter ideal adaptierten Konditionen ausgewiesen. Körperlich sehr leichte, nicht schulterbelastende Tätigkeiten A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seien im Hilfsarbeiterbereich Mangelware. Ohne entsprechende Ausbildung seien die Chancen auf dem Arbeitsmarkt schlecht. Hier beginne das soziale Problem (IV-act. 81). Am 13. Dezember 2018 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. S. Bischof, St. Gallen, Einwand gegen den Vorbescheid vom 13. November 2018 erheben. Er liess im Wesentlichen geltend machen, im Vergleich zum polydisziplinären Gutachten liege eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, was sich in einem verstärkten Funktionsdefizit bemerkbar mache. Im Übrigen sei schon die letzte Abweisung der beruflichen Massnahmen nicht korrekt gewesen, da der RAD in einer Stellungnahme aus dem Jahr 2014 bereits festgehalten habe, dass eine Einschränkung hinsichtlich der Stellenauswahl sowie hinsichtlich des Führens eines Vorstellungsgesprächs bestehe (vgl. IV-act. 82). Am 8. Januar 2019 führte der RAD aus, dass er zu den seitens des Versicherten vorgebrachten Einwänden bereits Stellung genommen habe. Die MRT-Befunde vom September 2013 und September 2018 beschrieben im Prinzip identische strukturelle Läsionen. Das Risiko einer irreparablen Gelenkschädigung steige umso länger die lädierte Schulter fehlbelastet werde. Die Gefahr einer Verschlechterung der psychischen Befindlichkeit mit zunehmender Dauer der Erwerbslosigkeit sei nicht von der Hand zu weisen, treffe aber auf jede versicherte Person zu. Eine konkrete relevante psychische Problematik sei aktuell nirgends dokumentiert. Hinsichtlich der geforderten beruflichen Massnahmen sei auf eine frühere Einschätzung zu verweisen, wonach der Versicherte hinsichtlich der Stellenauswahl sowie hinsichtlich des Führens eines Vorstellungsgesprächs eingeschränkt sei, sodass er von kompetenter Seite unterstützt werden sollte. Die Veranlassung geeigneter Massnahmen falle nicht in den Kompetenzbereich des RAD. Zumutbar seien körperlich leichte bis sehr leichte Tätigkeiten mit weitgehender Schulterentlastung rechts und maximaler Hebe- und Tragebelastung von 5 kg, ohne Überkopfarbeiten, ohne Einsatz der rechten oberen Extremität über Schulterniveau und ohne repetitive Verrichtungen rechts (IV-act. 84). Am 21. Februar 2019 widerrief die IV- Stelle den Vorbescheid vom 13. November 2018 und trat auf die Neuanmeldung des Versicherten vom Oktober 2018 ein. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass im ABI-Gutachten unter anderem festgehalten worden sei, dass Lasten über 10 kg oberhalb des Brustniveaus vermieden werden sollten. Aktuell erachte der RAD nur A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte noch eine Hebebelastung von 5 kg als zumutbar. Insofern liege eine Veränderung des Sachverhaltes vor (IV-act. 88). Anlässlich eines Assessmentgesprächs vom 4. März 2019 gab der Versicherte an, dass seine gesamte körperliche Belastbarkeit aufgrund der Schulterproblematik stark vermindert sei. Neben den physischen Problemen sei auch seine psychische Verfassung angeschlagen. Er sei verzweifelt und habe enorme Zukunftsängste. Aufgrund von negativem Gedankenkreisen habe er Mühe mit Einschlafen und Durchschlafen sei schmerzbedingt nicht möglich. Trotz seines Zustandes habe er bis anhin noch keine fachpsychiatrische Behandlung aufgenommen oder mit der Hausärztin thematisiert. Er habe zuletzt als Chauffeur in einem Vollpensum gearbeitet. Die Arbeitsstelle sei vom Arbeitgeber aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden. Wegen seiner Beschwerden habe er die Aufgaben kaum erledigen können. Diese Monate hätten schliesslich verdeutlicht, dass er auf dem ersten Arbeitsmarkt über keine verwertbare Arbeitsfähigkeit verfüge. Zuvor habe er von August 2014 bis März 2015 als Paketlieferant in einem Pensum von 15-20 % gearbeitet. Bei der Arbeitslosenversicherung sei die Aussteuerung schon vor Jahren erfolgt, weshalb er sich auf dem Sozialamt habe anmelden müssen. Bezüglich seiner beruflichen Zukunft habe er sich bereits diverse Gedanken gemacht. Aufgrund seines Ausbildungsniveaus, der fehlenden Referenzen und zur Hauptsache wegen der gesundheitlichen Einschränkungen empfinde er seine Situation als völlig hoffnungslos. Eine berufliche Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt empfinde er als komplett unrealistisch. Zudem wäre der Antritt einer neuen Stelle mit grossen Ängsten vor einer erneuten Kündigung verbunden, was schliesslich wieder eine Depression verursachen würde. Er erachte sich auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig, jedoch würde er gerne etwas tun, weshalb er am liebsten im geschützten Rahmen arbeiten möchte und sich einen positiven Rentenbescheid erhoffe. Die Eingliederungsverantwortliche merkte im Assessmentprotokoll an, dass sie dem Versicherten die Abläufe im IV-Verfahren mehrfach und deutlich erläutert habe. Aufgrund der subjektiven Arbeitsunfähigkeit und der bestehenden Rentenbegehrlichkeit erachte sie berufliche Massnahmen als nicht zielführend (IV-act. 93). Mit Vorbescheid vom 15. März 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens um berufliche Massnahmen in Aussicht, da er sich im ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig fühle und die A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenprüfung wünsche (IV-act. 96). Gegen diesen Vorbescheid liess der weiterhin durch Rechtsanwalt Bischof vertretene Versicherte am 1. Mai 2019 Einwand erheben. Er liess im Wesentlichen geltend machen, dass er im Rahmen des Assessmentgesprächs die Information über den zweiten Arbeitsmarkt mit der Möglichkeit eines geschützten Arbeitsplatzes erhalten habe. Selbstverständlich habe diese Möglichkeit für ihn verlockend geklungen, weshalb er den Wunsch nach einer solchen Beschäftigung geäussert habe. Dies auch vor dem Hintergrund der fehlenden beruflichen Ausbildung, der gesundheitlichen Verfassung und der negativen Erfahrungen auf dem ersten Arbeitsmarkt. In Wahrheit möchte er aber wieder einer geregelten Tagesstruktur mit Arbeit nachgehen, egal ob auf dem ersten oder zweiten Arbeitsmarkt. Die aktuelle Situation sei eine unerträgliche psychische Belastung. Er sei für die Rückkehr in den Arbeitsmarkt auf fachlich kompetente Unterstützung und Begleitung der IV-Stelle angewiesen. Schliesslich liess er beantragen, die Ansprüche auf berufliche Massnahmen und Integrationsmassnahmen seien erneut zu prüfen (IV- act. 101). Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab. Aufgrund der Äusserungen im Assessmentgespräch seien berufliche Massnahmen nicht zielführend. Ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen bestehe bei einer vorhandenen adaptierten Arbeitsfähigkeit von 100 % nicht. Auch diese zielten im Übrigen auf die Integration in den ersten Arbeitsmarkt ab (IV-act. 105). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 11. Juni 2019 beim Versicherungsgericht Beschwerde. Er machte geltend, dass ihm unterstellt werde, er könne in einer leichten Tätigkeit zu 100 % arbeiten, was er nicht nachvollziehen könne. Bei den meisten Berufen habe man nur mit einer körperlichen Belastbarkeit oder einer bestimmten Qualifikation eine Chance. Ihm sollte eine berufliche Integrationsmassnahme gewährt werden, um den Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Sein Ziel sei es, wieder einen Beruf ohne Beschwerden auszuüben. Es sei im Rahmen der Berufsberatung zu einem Missverständnis gekommen, da er sich nicht bewusst gewesen sei, was die Begriffe des ersten und zweiten Arbeitsmarktes bedeuteten. Auch wünsche er eine erneute gutachterliche Abklärung (IV-act. 108). Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 widerrief die IV-Stelle ihre Verfügung vom 14. Mai 2019 (IV- act. 115; zu den Überlegungen, die zum Widerruf geführt haben, vgl. IV-act. 114). In der Folge schrieb das Versicherungsgericht das bei ihm anhängig gemachte Verfahren ab (IV-act. 126).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 8. Juli 2019 unterzeichnete der Versicherte einen Eingliederungsplan der IV- Stelle mit dem Ziel der Arbeitsvermittlung (IV-act. 119). Mit Mitteilung vom 9. Juli 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Eingliederungsberatung zu (IV-act. 120). Am 10. Juli 2019 fand ein erneutes Abklärungsgespräch statt, anlässlich welchem der Eingliederungsverantwortliche dem Versicherten die Unterschiede zwischen dem ersten und zweiten Arbeitsmarkt sowie die Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen der beruflichen Eingliederung erläuterte. Konkret unterbreitete der Eingliederungsverantwortliche das Angebot eines Arbeitsversuchs, der Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen sowie die Hilfe bei der Erstellung und Überarbeitung des Bewerbungsdossiers. Sodann wurde vereinbart, dass der Versicherte monatlich sechs Stellenbewerbungen liefere (IV-act. 143-2 f.). Mit einer E-Mail vom 6. August 2019 fragte der Eingliederungsverantwortliche nach, ob der Versicherte mit den Arbeitgebern der laufenden Bewerbungen bereits Kontakt aufgenommen und ihnen mitgeteilt habe, dass die IV-Stelle eine Unterstützung bieten könnte, worauf der Versicherte offenbar umgehend antwortete (IV-act. 143-3). Anlässlich eines Beratungsgesprächs vom 14. Oktober 2019 wurde der Verlauf der Stellensuche thematisiert. Der Versicherte erklärte, dass er sich nach offenen Stellen umsehe. Dass der Eingliederungsverantwortliche telefonischen Kontakt mit den Arbeitgebern aufnimmt, um Unterstützungsmöglichkeiten anzubieten, wünschte der Versicherte jedoch nicht. Der Eingliederungsverantwortliche erläuterte dem Versicherten, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen würden, sofern die Stellensuche bis Februar 2020 erfolglos bleibe (IV-act. 143). Am 17. Januar 2020 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er neu in psychiatrischer Behandlung im Psychiatriezentrum Z.___ sei. Über das Sozialamt werde eine Beschäftigungsmassnahme bei "F." aufgegleist (IV- act. 146 S. 2). Auf Nachfrage seitens der IV-Stelle (IV-act. 145) teilte der zuständige Mitarbeiter des entsprechenden Sozialamtes am 4. Februar 2020 mit, dass der Versicherte nach seinem Eindruck gesundheitsbedingt nicht eingeschränkt sei, um in einer leidensangepassten Tätigkeit zu arbeiten. Im Mailverkehr der letzten sechs oder sieben Wochen habe der Versicherte keine medizinischen Probleme genannt und es lägen auch keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor. Am 12. Februar 2020 sei ein Termin bei "F." geplant (IV-act. 146 S. 2). Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung weiterer beruflicher Massnahmen in A.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Aussicht, da es trotz der seit dem 8. Juli 2019 gewährten Unterstützung bei der Stellensuche nicht gelungen sei, eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt zu finden und der Versicherte angegeben habe, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Gutachten aus dem Jahr 2015 verschlechtert habe (IV-act. 147). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte am 29. Februar 2020 Einwand. Er machte geltend, Anspruch auf berufliche Integrationsmassnahmen zu haben. Weiter beantragte er eine erneute Begutachtung. Da er seit Jahren mit denselben Problemen zu kämpfen habe, mache er seit einiger Zeit eine Psychotherapie (IV-act. 149). Mit Verfügung vom 25. März 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren um weitere berufliche Massnahmen ab. Zum Einwand merkte sie an, der Versicherte sei bei der Stellensuche unterstützt worden. Bis Februar 2020 sei kein geeigneter Arbeitsplatz gefunden worden. Gemäss dem Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art würden die Bemühungen seitens der IV-Stelle eingestellt, wenn die Arbeitsvermittlung trotz umfassender Anstrengungen nicht innert angemessener Zeit (in der Regel innert sechs Monaten) zum Ziel führe. In diesem Sinne sei die IV-Stelle berechtigt, die unterstützenden Massnahmen einzustellen, zumal nach bisherigem Aktenstand von einer hohen adaptierten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (IV-act. 151). Gegen diese Verfügung liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. April 2020 Beschwerde erheben (act. G 1). Er beantragte, ihm seien berufliche Integrationsmassnahmen (Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation, Beschäftigungsmassnahmen oder ein Aufbautraining) zuzusprechen und es sei ein neues ärztliches Gutachten in Auftrag zu geben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin; act. G 1 S. 1). Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Verfahren vor Versicherungsgericht (act. G 1). B.a. Mit Schreiben vom 29. April 2020 forderte das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer dazu auf, ein beigelegtes Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege auszufüllen und zusammen mit den aufgeführten Unterlagen bis zum 29. Mai 2020 einzureichen. Im Hinblick auf die beantragte unentgeltliche B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2020 das Gesuch des Beschwerdeführers um berufliche Massnahmen zu Recht abgelehnt hat (IV-act. 151). Der Beschwerdeführer beantragt neben berufliche Massnahmen eine erneute medizinische Abklärung, Integrationsmassnahmen oder Leistungen, die ihm den Erwerb einer Chauffeur-Lizenz ermöglichen (vgl. act. G 1 und 8). Rechtsverbeiständung informierte das Gericht den Beschwerdeführer darüber, dass er sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt seiner Wahl wenden könne, die oder der sich gegenüber dem Versicherungsgericht zur Mandatsübernahme ausweise und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung einreiche (act. G 2). Am 26. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit weiteren Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ein (act. G 4). In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). B.c. Am 4. Juni 2020 entsprach der verfahrensleitende Richter dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) für das Verfahren vor Versicherungsgericht (act. G 6). B.d. In seiner Replik vom 3. Juli 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens sowie die Zusprache beruflicher Massnahmen oder Leistungen für eine Chauffeur-Lizenz Kategorie D1 (Schulbusfahrer); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. G 8). B.e. Mit Schreiben vom 14. August 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an dem in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag vollumfänglich fest und verzichtete auf die Erstattung einer ausführlichen Duplik (act. G 10). B.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. 3. Hinsichtlich des Anfechtungsgegenstands im vorliegenden Verfahren ist zu beachten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich lediglich Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt vorliegend die Verfügung vom 25. März 2020 den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1). 2.1. In der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin in erster Linie den Anspruch auf berufliche Massnahmen nach Art. 15 ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), nicht aber explizit auch den Anspruch auf Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG verneint (vgl. IV-act. 151). Da der Beschwerdeführer aber bereits in seinem fälschlicherweise dem Versicherungsgericht zugestellten Einwand vom 29. Februar 2020 (IV-act. 148 f.) gegen den Vorbescheid vom 14. Februar 2020 (IV-act. 147) den Antrag auf Integrationsmassnahmen gestellt hat, ist anzunehmen, dass die angefochtene Verfügung auch eine Ablehnung des Anspruchs auf Integrationsmassnahmen umfasst. Dies gilt umso mehr, als dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auch die Rentenprüfung in Aussicht gestellt und damit den Abschluss sämtlicher Eingliederungsmassnahmen impliziert hat (vgl. IV-act. 151). Folglich kann auf den Antrag des Beschwerdeführers um die Zusprache von Integrationsmassnahmen eingetreten werden. Demnach sind in diesem Beschwerdeverfahren sowohl der Anspruch auf Integrationsmassnahmen als auch der Anspruch auf berufliche Massnahmen zu überprüfen. 2.2. Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 IVG gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Als Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation sind Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit und zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten zu verstehen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Als Beschäftigungsmassnahmen gelten Massnahmen zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt (Art. 4 Abs. 2 IVV). 3.1. quinquies quinquies

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Art. 14a Abs. 1 IVG verweist für den Begriff der Arbeitsunfähigkeit auf Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Nach Art. 6 Satz 1 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird nach Art. 6 Satz 2 ATSG jedoch auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Gemäss Bundesgericht setzt der Anspruch auf Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG nicht nur eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf, sondern auch eine solche in zumutbaren Verweistätigkeiten voraus. Denn beim Vorhandensein einer Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten besteht bereits eine Eingliederungsfähigkeit, welche die Durchführung beruflicher Massnahmen ermöglicht, während Integrationsmassnahmen in erster Linie auf die Erlangung bzw. den Erhalt der Eingliederungsfähigkeit abzielen (BGE 137 V 10 ff. E. 7.2; Art. 4 Abs. 2 und 3 IVV). 3.2. quater Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, aufgrund der ABI-Begutachtung sowie aufgrund der Rückmeldung des zuständigen Sozialamtes vom 4. Februar 2020 sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt in einer adaptieren Tätigkeit nicht für mindestens sechs Monate zu mindestens 50 % arbeitsunfähig gewesen sei (act. G 5 S. 3 f.). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer einerseits eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch das ABI geltend. Andererseits rügt er auch die gutachterliche Abklärung, namentlich, weil ein Gutachter jeweils eingenickt sei (vgl. act. G 1 und 8). 3.3. Im Rahmen der ABI-Begutachtung ist der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich seiner Schulterbeschwerden als auch in psychiatrischer Hinsicht abgeklärt worden. Die Gutachter haben dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten attestiert (vgl. IV-act. 58). Die gestützt auf dieses gutachterliche Abklärungsergebnis ergangene rentenablehnende Verfügung vom 29. Mai 2015 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. IV-act. 66). Wenn der Beschwerdeführer nun mehrere Jahre später plötzlich die gutachterliche Abklärung als mangelhaft rügt, ist dies nicht glaubhaft. Es bestehen aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachter bei ihren Untersuchungen nicht lege artis 3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorgegangen sind. Sodann hat sich der Beschwerdeführer im Oktober 2018 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (IV-act. 67). In seinem Schreiben vom 19. Oktober 2018 hat er im Wesentlichen über eine Zunahme von Schmerzen in der rechten Schulter im Anschluss an die Ausübung einer nicht adaptierten Tätigkeit berichtet, ohne neue Befunde zu nennen (vgl. IV-act. 72 S. 1). Die in einer Arthro-MRT-Untersuchung vom September 2018 sichtbaren strukturellen Läsionen der rechten Schulter sind denn auch mit denjenigen aus einer Voruntersuchung aus dem Jahr 2013 nahezu identisch gewesen (vgl. IV-act. 72 S. 3 f. und 82 S. 8 f.). Aus diesem Grund und mangels wegweisender anderer Befunde in den nach der Neuanmeldung eingegangenen ärztlichen Berichten hat der RAD in seinen Stellungnahmen vom 12. November 2018 (IV-act. 73), 7. Dezember 2018 (IV-act. 81) und 8. Januar 2019 (IV-act. 84) grundsätzlich keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkennen können und die Beschwerdegegnerin hat auf die Neuanmeldung zunächst gar nicht eintreten wollen (vgl. IV-act. 75). Da der RAD in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2019 das Adaptionsprofil für optimal angepasste Tätigkeiten etwas strenger ausgelegt hat, als die Gutachter dies getan hatten (vgl. IV- act. 84), ist die Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2019 auf die Neuanmeldung schliesslich doch eingetreten (IV-act. 88). Trotz des etwas strengeren Adpationsprofils haben die Ärzte in den nach der Neuanmeldung eingereichten Berichten keine Arbeitsunfähigkeiten für adaptierte Tätigkeiten attestiert. Vielmehr ist aus den Berichten zu schliessen, dass die Ärzte in optimal leidensangepassten Tätigkeiten grundsätzlich von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sind (vgl. IV-act. 72 S. 3 f., 80 S. 1 f. und 82 S. 6 ff.). Auch der RAD hat in seinen Stellungnahmen vom 12. November 2018, 7. Dezember 2018 und 8. Januar 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten attestiert (vgl. IV-act. 73, 81 und 84). Anlässlich eines Assessmentgesprächs vom 4. März 2019 hat der Beschwerdeführer zwar angegeben, dass seine psychische Verfassung angeschlagen sei, da er verzweifelt sei und enorme Zukunftsängste habe. Anhaltspunkte für eine damals bestehende psychische Erkrankung lassen sich den Akten jedoch nicht entnehmen, sind die vom Beschwerdeführer geschilderten Ängste doch gut allein durch die psychosoziale Belastungssituation erklärbar und hat er selber damals auch noch keine Notwendigkeit für eine psychiatrische Behandlung gesehen (vgl. IV-act. 93). Der RAD hatte in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2019 ebenfalls festgehalten, dass eine psychische Problematik mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit nirgends dokumentiert sei (IV- act. 84). Ab dem 8. bzw. 9. Juli 2019 ist dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin sodann Arbeitsvermittlung im Sinne einer Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt worden (vgl. IV-act. 119 f.). Während der Dauer der beruflichen Massnahmen hat der Beschwerdeführer keine ärztlichen Atteste

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. oder Berichte eingereicht. Erst am 17. Januar 2020 hat er gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben, neu in psychiatrischer Behandlung im Psychiatriezentrum Z.___ zu sein (IV-act. 146). Folglich ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2020 nicht von einer seit mindestens sechs Monaten bestehenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % in leidensangepassten Tätigkeiten ausgegangen werden kann. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens bis Dezember 2019 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen. Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen zu Recht abgelehnt. Nachdem feststeht, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Integra­ tionsmassnahmen zu Recht verneint hat (vgl. E. 3), bleibt zu prüfen, ob ein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht. 4.1. Die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2020 vorgenommene Einstellung bzw. Nichtweiterführung der Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG ist nicht zu beanstanden (vgl. IV-act. 151). Denn der im Rahmen der Arbeitsvermittlung erbrachte Aufwand muss geeignet sein, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern, und muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 8 Abs. 1 IVG; Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Stand 1. Januar 2020, Rz. 5009; Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2008, 9C_16/2008). In der Regel gewährt die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung in etwa für die Dauer von sechs Monaten (vgl. KSBE Rz. 5009). Diese Dauer ist beim Beschwerdeführer erfolglos verstrichen (vgl. IV-act. 151 S. 2). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die eine weitergehende Gewährung der beruflichen Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG rechtfertigen würden. Dies auch deswegen, weil die subjektive Motivation des Beschwerdeführers für diese Art von Massnahme als fraglich erscheint. Schon anlässlich des Assessmentgesprächs vom 5. März 2019 hat er angegeben, dass er eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt als komplett unrealistisch erachte (vgl. IV-act. 93 S. 2). Im Rahmen der gewährten Arbeitsvermittlung hat er sich sodann gegen das Angebot des Eingliederungsverantwortlichen gestellt, mit den Arbeitgebern in Kontakt zu treten, um Unterstützungsmöglichkeiten anzubieten (vgl. IV-act. 143 S. 3). Auch in der vorliegenden Beschwerde fordert der Beschwerdeführer nicht explizit die Weiterführung der Arbeitsvermittlung. Vielmehr 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. scheint er sich in erster Linie andere Massnahmen wie die bereits erläuterten Integrationsmassnahmen zu wünschen (vgl. act. G 1 und 8). Die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten eines Arbeitsversuchs (Art. 18a IVG) oder eines Einarbeitungszuschusses (Art. 18b IVG) sind dem Beschwerdeführer im Rahmen der Arbeitsvermittlung seitens des Eingliederungsverantwortlichen der Beschwerdegegnerin erläutert worden (IV-act. 143 S. 2, unten). Allerdings hat der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, keine Kontaktaufnahme seitens des Eingliederungsverantwortlichen mit potenziellen Arbeitgebern gewünscht, um diesen Unterstützungsmöglichkeiten anzubieten (vgl. IV-act. 143 S. 3). Deswegen und mangels erkennbarer konkreter Arbeitsgelegenheiten fallen diese Massnahmen aktuell ebenfalls ausser Betracht (vgl. act. G 1 und 8). 4.3. Beantragt wird vom Beschwerdeführer - neben den bereits erwähnten Integrationsmassnahmen (vgl. E. 3) - die Finanzierung des Erwerbs einer Chauffeur- Lizenz (vgl. act. G 8 S. 1). Sinngemäss beantragt er damit eine Umschulungsmassnahme (vgl. Art. 17 IVG). 5.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG haben Versicherte dann einen Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und die Erwerbsfähigkeit dadurch voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Es muss für einen Umschulungsanspruch also eine drohende oder bereits eingetretene Invalidität vorliegen, die es der versicherten Person nicht mehr erlaubt, den bisherigen Beruf auszuüben bzw. die Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich weiterzuführen (KSBE, Rz. 4010). Nach der Rechtsprechung wird dabei vorausgesetzt, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2015, 9C_511/2015, E. 3; KSBE Rz. 4011). Dieses umschulungsspezifische Erfordernis ist gemäss Bundesgericht dann nicht gegeben, wenn es bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ein genügend breites Spektrum an Tätigkeiten gibt, die dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil der versicherten Person entsprechen, von der Ausbildung und der beruflichen Erfahrung her zumutbar sind und im Durchschnitt nicht schlechter entlöhnt werden als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2015, 9C_511/2015, E. 3). Schliesslich ist es nicht die Aufgabe der IV-Stelle, eine 5.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte versicherte Person nach Eintritt eines Gesundheitsschadens in eine bessere beruflich- erwerbliche Stellung als die vorher innegehabte zu führen (KSBE, Rz. 4002). Vielmehr sollen Umschulungsmassnahmen gezielt eine neue Erwerbsmöglichkeit verschaffen, welche der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist (KSBE Rz. 4001). Das Erfordernis der annähernden Gleichwertigkeit der Tätigkeit vor Eintritt der Invalidität und der nach Eintritt des Gesundheitsschadens beabsichtigten Tätigkeit bezieht sich in erster Linie auf die Verdienstmöglichkeiten. Damit hinreichend gewährleistet ist, dass sich das Erwerbseinkommen im neuen Beruf auf weitere Sicht ungefähr im gleichen Rahmen bewegen wird wie im ursprünglichen, müssen jedoch im Allgemeinen auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (KSBE Rz. 4002). So kann eine Umschulungsmassnahme unter Umständen schon zu einer höherwertigen als der vorhandenen Ausbildung führen (Art. 6 Abs1 IVV). Das Erfordernis der Gleichwertigkeit der Ausbildungen bzw. der beruflichen Tätigkeiten begrenzt den Umschulungsanspruch jedoch (KSBE Rz. 4002). bis Der Beschwerdeführer hat in der ersten Anmeldung zwar angegeben, im Rahmen eines Aufenthalts in einem Massnahmenzentrum eine Anlehre im Bereich der Reinigung absolviert zu haben (vgl. IV-act. 4 S. 4). Auf die Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin, Kopien der Ausbildungsbescheinigung einzureichen (IV-act. 9 S. 1 und 20 S. 1), ist, soweit beurteilbar, jedoch kein Nachweis für einen Lehrabschluss, sondern ein Diplom von einem Trainingscenter eingegangen, das dem Beschwerdeführer ein grundlegendes Wissen im Fach- und Führungsbereich der Gebäudereinigung, der Objekthygiene und der Werterhaltung bescheinigt. Wie lange die entsprechende Aus- oder Weiterbildung gedauert hat oder welcher genauen Qualifikation die Ausbildung entspricht, kann dem Diplom nicht entnommen werden (vgl. IV-act. 19). Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Replik sodann eine Kopie des ABI-Gutachtens eingereicht, in welcher er die von den Gutachtern festgehaltene Aussage, er habe eine Ausbildung als Gebäudereiniger absolvieren können, als unrichtig bemängelt hat. Er hat angemerkt, dass er keine Ausbildung gemacht, sondern eine Diplomarbeit geschrieben habe (vgl. act. G 8.3 S. 8). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als ungelernten Hilfsarbeiter eingestuft hat (vgl. z.B. IV-act. 60). 5.3. Wie bereits ausgeführt, ist aufgrund der Aktenlage bis zum 31. Dezember 2019 eine 100%ige medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in optimal leidensangepassten Tätigkeiten anzunehmen (vgl. E. 3.4). Auch für den Zeitraum von Januar bis März 2020 ist eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit adaptiert nicht ausgewiesen. Denn weder hat der Beschwerdeführer seit der Meldung, er befinde sich nun in 5.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte psychiatrischer Behandlung (vgl. IV-act. 146) irgendwelche Arztberichte eingereicht noch konkrete psychiatrische Diagnosen oder Einschränkungen geltend gemacht. Allein aus dem Umstand, dass er sich gemäss seinen Aussagen in psychiatrische Behandlung begeben hat, kann nicht auf einen krankheitswertigen Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Mangels konkret geltend gemachter Einschränkungen sowie mangels eingereichter Berichte und gestützt auf die seitens der Beschwerdegegnerin eingeholte Auskunft des zuständigen Sozialamtes vom 4. Februar 2020 (vgl. IV-act. 146 S. 2) ist bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 25. März 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen. Eine weitere gutachterliche Abklärung drängt sich zur Beurteilung der angefochtenen Verfügung somit nicht auf. Sollten sich jedoch bei den durch die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung bereits angekündigten weiteren medizinischen Abklärungen hinsichtlich des psychischen Zustandes für den Zeitraum nach dem 25. März 2020 gesundheitliche Veränderungen ergeben (vgl. IV-act. 151 S. 1 f.), drängt sich gegebenenfalls eine erneute Begutachtung und/oder erneute Prüfung der Eingliederungsmassnahmen auf. Angesichts der aufgrund der Aktenlage bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses anzunehmenden 100%igen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in optimal leidensangepassten Tätigkeiten (vgl. E. 3.4 und 5.4) ist kein Umschulungsanspruch gegeben, da sich ein solcher beim Beschwerdeführer weder aus Gründen der Äquivalenz von Ausbildungen aufdrängt noch eine Erwerbseinbusse von ca. 20 % ausgewiesen ist. Denn es ist anzunehmen, dass der allgemeine, ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Stellen bereithält, die der Beschwerdeführer mit dem von den behandelnden Ärzten und dem RAD nach der im Oktober 2018 erfolgten Neuanmeldung festgelegten Adaptionsprofil ausüben kann und die nicht schlechter als die ausgeübte Reinigungstätigkeit entlöhnt sind. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes umschliesst nämlich einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von Stellen und der Nachfrage nach solchen. Andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 3. Dezember 2003, I 349/01, E. 6.1 mit Hinweisen). Angesichts des medizinischen Adaptionsprofils ist vorliegend beispielsweise an leichte Sortier-, Kontroll- oder Verpackungstätigkeiten zu denken. Dass das Auffinden einer 5.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. entsprechenden Stelle für den Beschwerdeführer auf dem nicht ausgeglichenen, realen Arbeitsmarkt schwierig ist, soll nicht in Abrede gestellt werden. Für die Invaliditätsbemessung ist jedoch nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage an Arbeitskräften bestünde. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst sogar auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers gerechnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil vom 29. August 2007, 9C_95/2007, E. 4.3). Im Übrigen dürften die Schwierigkeiten in der Jobsuche im vorliegenden Fall zu wesentlichen Teilen auf invaliditätsfremden Gründen wie fehlender Berufserfahrung, Erwerbslücken im Lebenslauf, delinquenter Vergangenheit, mangelnder Ausbildung und fehlender Referenzen beruhen. So hat auch ein Mitarbeiter des zuständigen Sozialamtes angegeben, nicht den Eindruck zu haben, dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt eingeschränkt sei (vgl. IV-act. 146 S. 2). Eine berufliche Ausbildung bzw. Weiterbildung könnte zwar die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern, jedoch ist es nicht die Aufgabe der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer in eine bessere erwerbliche Situation zu bringen, als er diese vor Eintritt des Gesundheitsschadens innegehabt hat (vgl. E. 5.2). Da, wie gesagt, anzunehmen ist, dass es auf dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden ausgeglichenen, theoretischen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Hilfsarbeitertätigkeiten gibt, die dem Beschwerdeführer trotz der geringen Ausbildung bzw. auch ohne Erlangen der beantragten Chauffeurlizenz offenstehen und die nicht schlechter als die ausgeübte Reinigungstätigkeit entlöhnt sind, ist ein Umschulungsanspruch nicht ausgewiesen. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2020 nicht zu beanstanden und die Beschwerde folglich abzuweisen. 6.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung jedoch zu befreien. 6.2. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- zufolge unentgeltlicher Rechtspflege befreit. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Mangels eines bestellten Rechtsvertreters ist auch keine Parteientschädigung im Rahmen der beantragten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auszurichten (vgl. dazu act. G 2). 6.3.

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