© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2020/251 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 04.05.2022 Entscheiddatum: 16.12.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 16.12.2021 Art. 57a IVG. Art. 42 ATSG. Vorbescheidspflicht. Rechtliches Gehör. Rentenberechnung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2021, IV 2020/251). Entscheid vom 16. Dezember 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Monika Gehrer-Hug; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2020/251 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Zahner, Studer Zahner Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, Postfach 2125, 8280 Kreuzlingen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Rente (Berechnung und Rückforderung) Sachverhalt A. A.___ meldete sich im November 1993 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 3). Im Anmeldeformular beantwortete sie die Frage nach einer Erwerbstätigkeit im Ausland nicht, was die IV-Stelle dahingehend interpretierte, die Versicherte habe nie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Die IV-Stelle wies das Rentenbegehren mit einer Verfügung vom 27. April 1995 mit der Begründung ab, der (anhand der sogenannten „gemischten“ Methode berechnete) Invaliditätsgrad betrage weniger als 40 Prozent (IV-act. 29). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs am 29. April 1997 gut und stellte fest, dass die Versicherte für die Zeit ab dem 1. April 1993 einen Anspruch auf eine Viertelsrente habe (vgl. IV-act. 48). Mit einer Verfügung vom 16. Oktober 1997 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ordentliche Rente von 235 Franken ab dem 1. April 1993, von 243 Franken ab dem 1. Januar 1995 und von 249 Franken ab dem 1. Januar 1997 sowie drei Kinderrenten von je 94 Franken ab dem 1. April 1993, von je 97 Franken ab dem 1. Januar 1995 und von je 100 Franken ab dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und einem Karrierezuschlag von 20 Prozent ausgegangen. Das Resultat der Berechnung hatte deutlich unter dem niedrigsten „Schwellenwert“ der Skala 44 (im Jahr 1997: 11’940 Franken) gelegen, weshalb die Ausgleichskasse die Rentenbeträge auf den jeweiligen Mindestbetrag einer Vollrente festgesetzt hatte. Die Versicherte reichte im Februar 2005 ein ausgefülltes Anmeldeformular zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ein, in dem sie auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hinwies (IV-act. 79). Nach dem Abschluss der Sachverhaltsermittlung erhöhte die IV-Stelle die laufende Viertelsrente mit einer Verfügung vom 20. April 2006 rückwirkend per 1. März 2005 auf eine ganze Rente (IV-act. 128). Die Ausgleichskasse hatte keine neue Berechnung der Rentenbeträge vorgenommen (vgl. AK-act. 47), sondern lediglich die Beträge der Viertelsrente und der Kinderrente (die Versicherte hatte damals bloss noch eine Kinderrente bezogen) auf die entsprechenden Beträge einer ganzen Rente und einer Kinderrente zu einer ganzen Rente erhöht. A.b. Im Oktober 2012 ging der IV-Stelle ein Vorbescheid der B.___ischen Invalidenversicherung vom 1. Oktober 2012 zu, mit dem diese der Versicherten mitgeteilt hatte, dass sie die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab dem 1. August 2007 vorsehe (IV-act. 206). Im November 2012 erhielt die IV-Stelle eine Kopie der Rentenverfügung der B.___ischen Invalidenversicherung vom 14. November 2012 (IV-act. 219). Dieser liess sich entnehmen, dass die Versicherte in den zwölf für ihren Jahrgang massgebenden Beitragsjahren während sieben Jahren und zwei Monaten beitragspflichtig gegenüber der B.ischen Invalidenversicherung gewesen war und dass das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen 84’912 Franken betragen hatte. Die IV-Stelle reagierte nicht auf diese Verfügung. Im Mai 2015 beantragte die Versicherte eine Vorausberechnung der Altersrente (AK-act. 24). Im Formular gab sie unter anderem an, dass sie in den Jahren 1977–1984 in B. gearbeitet habe; in dieser Zeit habe sie ihren Wohnsitz aber weiterhin in der Schweiz gehabt. Die Sachbearbeiterin der Ausgleichskasse forderte offenbar bei der B.ischen Ausgleichskasse einen Auszug aus dem individuellen Beitragskonto der Versicherten an. Im Juli 2015 ging der Ausgleichskasse der angeforderte IK-Auszug zu (AK-act. 22). Diesem liess sich entnehmen, dass die Versicherte in den Jahren 1977–1984 in B. beitragspflichtige Erwerbseinkommen von insgesamt 123’409 Franken erzielt hatte. Die A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausgleichskasse teilte der Versicherten in der Folge lediglich mit, mit welchen Altersrentenbeträgen sie in der Zukunft rechnen könne; bezüglich der Versicherungsunterstellung im Ausland unternahm sie nichts weiter (vgl. act. G 6.6.61 f.). Im Januar 2018 beantragte die Versicherte erneut eine Vorausberechnung der Altersrente (AK-act. 18). Wieder wies sie auf ihre Erwerbstätigkeit in B.___ („1978– 1986“) hin. Eine Sachbearbeiterin der Ausgleichskasse teilte der Versicherten am 2. Februar 2018 mit (AK-act. 17), da sich die Rentenbeträge seit dem Jahr 2015 nicht verändert hätten, sei keine neue (kostenpflichtige) Vorausberechnung vorgenommen worden. Sie sende der Versicherten deshalb nochmals das Resultat der letzten Rentenvorausberechnung zu. Bereits im August 2014 hatte die IV-Stelle dem Ehemann der Versicherten für die Zeit ab dem 1. März 2014 eine halbe Rente zugesprochen (act. G 6.5.59). Infolgedessen hatte der Betrag der IV-Rente der Versicherten für die Zeit ab dem 1. März 2014 neu berechnet werden müssen (vgl. act. G 6.5.60). Die Ausgleichskasse hatte dafür bei der B.ischen Ausgleichskasse im Mai 2014 einen IK-Auszug der Versicherten angefordert; dieser hatte beitragspflichtige Erwerbseinkommen der Versicherten für die Jahre 1977–1984 ausgewiesen (act. G 6.6.109). Bei der Neuberechnung der Rente hatte sie zwar die Beitragszeit in B. (März 1977 bis April 1984) notiert, aber sie hatte erneut die Beitragspflicht der Versicherten in den Jahren 1981–1990 als über den Ehemann erfüllt qualifiziert (vgl. act. G 6.6.104–7). Folglich war sie weiterhin von der lückenlosen Erfüllung der Beitragspflicht und der Anwendbarkeit der Skala 44 ausgegangen (act. G 6.6.104–9). Da das „Splitting“ (Einkommensaufteilung der Ehegatten) zu einer Erhöhung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens der Versicherten geführt hatte, hatte sie ab März 2014 neu eine monatliche Rente von 1’947 Franken statt wie bisher von 1’170 Franken erhalten (vgl. act. G 6.6.87). A.d. Im Juni 2018 meldete sich der Ehemann der Versicherten zum (um ein Jahr vorgezogenen) Bezug einer Altersrente der AHV an (act. G 6.6.41 f.). Mit einer Verfügung vom 18. Juli 2018 sprach die Ausgleichskasse dem Ehemann der Versicherten per 1. September 2018 eine (die Invalidenrente ablösende) Altersrente der AHV zu (act. G 6.6.34). Die Invalidenrente der Versicherten wurde per 1. September 2018 auf 1’788 Franken gekürzt (act. G 6.6.36). Im Januar 2019 ging der A.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Ausgleichskasse eine Kopie eines Rentenbescheides der Deutschen Rentenversicherung betreffend einen Altersrentenanspruch des Ehemannes der Versicherten zu (act. G 6.6.15). Die Ausgleichskasse musste die Rentenberechnung deshalb nochmals komplett überarbeiten. Dabei stellte sie fest (elektronische Notiz zu act. G 6.6.15–1; AK-act. 12), dass sie die ausländischen Beitragszeiten der Versicherten bisher versehentlich nicht berücksichtigt hatte. Bei der Neuberechnung der Rente der Versicherten berücksichtigte sie nun lediglich noch eine Beitragsdauer ab Mai 1984, da die Versicherte ja bis und mit April 1984 in B.___ beitragspflichtig gewesen war; zusammen mit den Beitragsmonaten im Jahr des Eintrittes des Versicherungsfalles (1993) resultierte neu eine Beitragsdauer von neun Jahren (AK-act. 11–7). Da die lückenlose Erfüllung der Beitragspflicht eine Dauer von zwölf Jahren vorausgesetzt hätte, konnte nicht länger die Skala 44 für Vollrenten berücksichtigt werden. Anwendbar war nun die Skala 30 (vgl. AK-act. 11–9). Mit einer Verfügung vom 28. Oktober 2020 setzte die IV-Stelle den Betrag der Invalidenrente der Versicherten rückwirkend neu fest (IV-act. 338). Sie hielt fest, die Versicherte könne in der Zeit bis und mit April 1984 nicht über die Schweizer AHV versichert gewesen sein, da sie in jener Zeit in B.___ beitragspflichtig gewesen sei. Die rückwirkende Korrektur der Rentenbeträge aufgrund der neuen Berechnungselemente sei nur für die Zeit bis zurück in den November 2015 vorgenommen worden, da eine Rückforderung von früheren unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen ohnehin verwirkt wäre. Der Betrag der aus der rückwirkenden Korrektur resultierenden Rückforderung für die Zeit vom 1. November 2015 bis zum 31. August 2018 belaufe sich auf 18’972 Franken. Am 30. November 2020 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2020 sowie gegen eine weitere – sich nicht bei den dem Versicherungsgericht eingereichten Akten der IV-Stelle befindliche, von der Beschwerdeführerin in Kopie eingereichte – Verfügung vom 30. Oktober 2020 erheben (act. G 1), mit der die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) für die Zeit vom 1. September 2018 bis zum 31. Oktober 2020 weitere Rentenleistungen von insgesamt 13’192 Franken zurückgefordert hatte (act. G 1.3). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragte, dass die beiden Verfügungen vom 28. Oktober 2020 und vom 30. Oktober 2020 als nichtig erklärt und B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass die Sache zur Durchführung eines formell korrekten Verfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werde; eventualiter beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führte er aus, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, der Beschwerdeführerin vor dem Erlass der angefochtenen Verfügungen das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Sache müsse an sie zurückgewiesen werden, damit sie ein formell korrektes Verfahren durchführe. Eine „Heilung“ der Gehörsverletzung sei ausgeschlossen. In materieller Hinsicht erwiesen sich die angefochtenen Verfügungen als rechtswidrig, weil die Rückforderungen verwirkt seien. Die Beschwerdegegnerin hätte ihren Fehler nämlich bereits im Jahr 2006 (bei der Rentenerhöhung), im Jahr 2014 (bei der Zusprache einer Invalidenrente an den Ehemann), im Jahr 2015 (im Zuge der Rentenvorausberechnung) oder im Jahr 2018 (im Zuge der zweiten Rentenvorausberechnung) bemerken müssen. Spätestens im Rahmen der Frühpensionierung des Ehemannes per 1. September 2018 hätte sie den Fehler bemerken müssen. Die einjährige, relative Verwirkungsfrist sei im Oktober 2020 folglich bereits verstrichen gewesen. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 12. März 2021 die teilweise Gutheissung der Beschwerde (act. G 6). Sie führte an, nach der Auffassung des Bundesgerichtes könne eine „nicht besonders schwerwiegende“ Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör „geheilt“ werden. Selbst eine schwerwiegende Verletzung könne „geheilt“ werden, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem „prozessualen Leerlauf“ führen würde. Die Gehörsverletzung könne deshalb vorliegend „geheilt“ werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin habe weder die Beschwerdegegnerin noch die Ausgleichskasse bei der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 1997 Kenntnis von der Tätigkeit der Beschwerdeführerin in B.___ gehabt. Bei der Rentenerhöhung im Jahr 2006 habe die Rente nicht komplett neu berechnet werden müssen, denn es habe sich nur der Invaliditätsgrad geändert, was bedeute, dass der neue Rentenbetrag direkt aus der massgebenden Rententabelle habe abgelesen werden können. Die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in B.___ sei erst im Jahr 2014 bekannt worden. Damals hätte die Rentenberechnung korrigiert werden müssen, was aber versehentlich unterblieben sei. Dieser Fehler habe die Ausrichtung von B.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. unrechtmässigen Rentenleistungen ausgelöst. Im Rahmen der provisorischen Rentenvorausberechnung im Jahr 2015 sei die Ausgleichskasse davon ausgegangen, dass die formell rechtskräftig zugesprochenen Rentenleistungen korrekt ermittelt worden seien, weshalb sie nicht die ganze Berechnung nochmals neu überprüft habe. Im Februar 2018 sei keine zweite Rentenvorausberechnung vorgenommen worden. Der Fehler hätte folglich erst im Zuge der Berechnung der Altersrente des Ehemannes per
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Regeste). Dieser Auffassung des Bundesgerichtes folgend hätte die Beschwerdegegnerin also der Beschwerdeführerin vor der Eröffnung der angefochtenen Verfügungen das rechtliche Gehör im Sinne des Art. 42 ATSG gewähren müssen, was sie aber nicht getan hat (weder in Bezug auf die am 28. Oktober 2020 noch in Bezug auf die am 30. Oktober 2020 eröffnete Verfügung). Das wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG) ist (wie auch eine Verletzung der Vorbescheidspflicht nach Art. 57a IVG) eine formelle Rechtswidrigkeit, was bedeutet, dass das Verfahren, in dem die Verfügung zustande gekommen ist, rechtswidrig abgelaufen ist. Dieser verfahrensrechtliche Mangel widerspiegelt sich nicht im Inhalt der Verfügung selbst, weshalb er nicht durch eine inhaltliche Korrektur der Verfügung behoben werden kann. Vielmehr muss die fehlerhaft zustande gekommene Verfügung aufgehoben und die verfügende Behörde verpflichtet werden, nochmals eine neue, dieses Mal aber in einem formal korrekten Verfahren zustande gekommene Verfügung zu erlassen, das heisst der versicherten Person das rechtliche Gehör zu gewähren und erst anschliessend – sich mit den etwaigen Vorbringen der versicherten Person auseinandersetzend – zu verfügen. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung kann es sich bei einer solchen Rückweisung zum Vorneherein nie um einen „Leerlauf“ handeln, wenn die verfügende Behörde gewillt ist, ihre gesetzliche Aufgabe rechtmässig zu erfüllen, das heisst die versicherte Person „ernsthaft“ anzuhören. Nur wenn davon ausgegangen werden müsste, dass die verfügende Behörde befangen oder zum Vorneherein nicht gewillt sei, sich mit den allfälligen Vorbringen der versicherten Person auseinanderzusetzen, könnte von einem „formalistischen Leerlauf“ gesprochen werden. Obwohl die Beschwerdegegnerin mit ihrer Behauptung, eine Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs würde vorliegend einem „formalistischen Leerlauf gleichkommen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich selbst für befangen oder für unfähig erachtet hat, das rechtliche Gehör in einer rechtmässigen Weise zu gewähren. Wäre sie nämlich befangen, hätte sie nicht eine teilweise Gutheissung, sondern vielmehr die Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die übrigen Akten enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin befangen oder unfähig wäre, das rechtliche Gehör zu gewähren, sodass eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs als ein „formalistischer Leerlauf“ qualifiziert werden müsste. 1.2. Nach der Ansicht des Bundesgerichtes kann eine Verfahrensrechtswidrigkeit unter Umständen „geheilt“ werden, womit aber nicht die eigentliche „Heilung“ – die 1.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Im Sinne eines obiter dictum ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht seine langjährige konstante Praxis zur einjährigen, relativen Verwirkungsfrist in neueren Entscheiden (vgl. etwa die Urteile 8C_642/2014 vom 23. März 2015 und 8C_640/2014 vom 19. Dezember 2014) geändert und sich neu auf den Standpunkt gestellt hat, die einjährige, relative Verwirkungsfrist beginne erst mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der (die Rückforderung zur Folge habenden) Korrekturverfügung zu laufen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat in seinem Entscheid IV 2014/559 vom 16. November 2016 (vgl. dort die E. 2.2) mit einer ausführlichen Begründung aufgezeigt, weshalb es sich bei dieser neuen Praxis des Bundesgerichtes um die Behebung – des Mangels, sondern vielmehr ein „Ignorieren“ desselben gemeint ist. Begründet wird diese Ansicht mit der „zudienenden“ Funktion des Verfahrensrechtes, das nur auf eine Durchsetzung des materiellen Rechtes abziele, und mit dem Interesse der versicherten Person an einem raschen materiellen Abschluss eines Verfahrens, wobei das Bundesgericht unter einem „Verfahren“ die ganze Abfolge von Verfahren (Verwaltungs-, Einsprache-, kantonale Beschwerde- und bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren) von der Anmeldung zum Leistungsbezug bis zum formell rechtskräftigen materiellen Entscheid über den Leistungsanspruch versteht. Die versicherte Person soll also die Möglichkeit haben, einem raschen materiellen Entscheid den Vorzug gegenüber einer formal in jeder Hinsicht korrekten Durchführung des Verfahrens einzuräumen, das heisst auf die Behebung eines formellen Mangels zu „verzichten“, um rascher an einen materiellen Entscheid zu kommen. An einer Beschleunigung des Verfahrens kann nur die versicherte Person ein schützenswertes Interesse haben, denn augenscheinlich kann es weder für die Verwaltung noch für das Gericht eine Rolle spielen, wie lange ein Verfahren hängig ist. Eine „Heilung“ (ein Ignorieren) einer Verfahrensrechtswidrigkeit kommt folglich nur in Frage, wenn die versicherte Person dies ausdrücklich beantragt oder wenn wenigstens aus ihren Eingaben eindeutig hervorgeht, dass sie eine rasche materielle Erledigung einem formal in jeder Hinsicht korrekten Entscheid vorzieht. Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich die Behebung der Verfahrensrechtswidrigkeit beantragt. Ihren materiellen Beschwerdeantrag hat sie explizit als einen Eventualantrag bezeichnet. Damit steht zweifellos fest, dass sie eine formal korrekte Durchführung des Verwaltungsverfahrens einer raschen materiellen Entscheidung vorzieht, weshalb eine „Heilung“ der Gehörsverletzung nicht in Frage kommt. Die angefochtenen Verfügungen sind folglich aufzuheben und die Sache ist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 42 ATSG und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zutreffende Interpretation des Art. 25 Abs. 2 ATSG handeln muss. Hätte sich das Versicherungsgericht vorliegend materiell mit den angefochtenen Verfügungen befassen müssen, hätte es deshalb die Frage nach einer allfälligen Verwirkung der Rückforderung – in Abweichung vom von den Parteien vertretenen Standpunkt – ausgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der formellen Rechtskraft der Korrekturverfügung beantwortet (vgl. auch die Entscheide EL 2016/8 vom 26. Juni 2017, E. 5.2; EL 2016/21 vom 20. Dezember 2017, E. 6; EL 2016/28 vom 3. Januar 2018, E. 3.2; EL 2016/51 vom 7. Februar 2018, E. 3.2; UV 2016/13 vom 9. März 2018, E. 6.1; EL 2017/34 vom 4. September 2018, E. 3.7; IV 2018/68 vom 26. Juni 2020, E. 2.4; EL 2018/54 vom 21. September 2020, E. 3.1). 3. Die Rückweisung einer Sache gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Die Versicherungsrichterinnen und Versicherungsrichter haben in einer Plenarsitzung vom 21. Mai 2021 beschlossen, die Ansätze für die Parteientschädigungen um 500 Franken zu erhöhen, sodass für einen durchschnittlich aufwendigen IV-Rentenfall nun eine Parteientschädigung von 4’000 Franken ausgerichtet wird. Aus Praktikabilitätsgründen haben sich die Versicherungsrichterinnen und Versicherungsrichter dafür entschieden, diese Praxisänderung sofort auch auf alle am 21. Mai 2021 hängigen Fälle anzuwenden. Die Beschwerdegegnerin erleidet dadurch einen Nachteil, denn sie muss vorliegend nur deshalb eine um 500 Franken höhere Parteientschädigung ausrichten, weil dieses Beschwerdeverfahren erst nach dem 21. Mai 2021 entschieden worden ist. Im Interesse der Praktikabilität soll sie diesen Nachteil aber tragen müssen. Bei einer durchschnittlichen Parteientschädigung von 3’500 Franken wäre die Parteientschädigung vorliegend auf 2’500 Franken festzusetzen, weil sich der Rechtsstreit nur um die Rentenberechnung und nicht um die Bemessung des Invaliditätsgrades gedreht hat. Angesichts der Erhöhung der durchschnittlichen Parteientschädigung auf 4’000 Franken hat die Beschwerdegegnerin der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von 3’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die angefochtenen Verfügungen vom 28. und 30. Oktober 2020 werden aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. 3.Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit 3’000 Franken zu entschädigen.