St.Gallen Sonstiges 25.10.2021 IV 2020/230

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2020/230 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 22.03.2022 Entscheiddatum: 25.10.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 25.10.2021 Art. 16, Art. 22 IVG, Art. 5, Art. 22 IVV. Invaliditätsbedingt hat sich die Dauer der erstmaligen beruflichen Ausbildung um zwei Jahre verlängert. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Mehrkosten zu ersetzen und Taggeld zu leisten. Eine Verzögerung der Ausbildung in darüber hinausgehendem Ausmass bleibt unbewiesen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2021, IV 2020/230). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2021. Entscheid vom 25. Oktober 2021 Besetzung Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi Geschäftsnr. IV 2020/230 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, Blumenbergplatz 1, Postfach 1126, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand erstmalige berufliche Ausbildung Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherter) begann im Herbst 2009 ein Studium an der Universität B.. In der Nacht auf den 21. Februar 2010 wurde der Versicherte tätlich angegriffen. Dabei erlitt er ein leichtgradiges Schädelhirntrauma mit Erinnerungslücke und fraglicher Bewusstlosigkeit, einen Nasenbeinbruch, einen Kieferhöhlen- und Augenhöhlenbodenbruch, eine Quetschung des rechten Augapfels und eine Verstauchung der Halswirbelsäule. Im Weiteren brachen mehrere Zahnkronen ab (vgl. dazu unter anderem IV-act. 5-1, 33-1, 88-8, 89-14). A.a. Auf Zuweisung des Hausarztes wurde der Versicherte am 7. Juli 2010 im Kantonsspital St. Gallen (KSSG), Klinik für Neurologie, untersucht. Gemäss Bericht vom 19. Juli 2010 bestanden bei Status nach Commotio cerebri insgesamt leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörungen (IV-act. 5-6 ff.). Mit Arztbericht vom 15. Juni 2011 diagnostizierte Dr. med. C., Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische und psychosoziale Medizin, eine posttraumatische Belastungsstörung. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Versicherte durch das Trauma wertvolle Zeit beim Studium verloren habe. Hinsichtlich möglicherweise längerfristiger Folgen sei die Prognose aktuell als ungewiss zu betrachten (IV-act. 5-2 f.). A.b. Am 16. Januar 2014 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung (IV) an (IV-act. 1). A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit ärztlichen Berichten vom 10. März und 9. Mai 2014 diagnostizierte Dr. C.___ eine posttraumatische Belastungsstörung nach einem Überfall mit massiven lebensgefährlichen, körperlichen Attacken bei Status nach Commotio cerebri, Status nach Nasenbeinfraktur, Status nach Kieferhöhlen- und Orbita-Bodenfraktur rechts, leichter HWS-Distorsion und posttraumatischen Kopfschmerzen. Der Versicherte habe durch den Überfall im Studium ca. eineinhalb Jahre an Zeit verloren und sei zeitweise nicht in der Lage gewesen, an Prüfungen teilzunehmen. Er sei durch Konzentrationsstörungen, Aufmerksamkeitsstörungen, depressive Symptome, Nachhallerinnerungen, Albträume und Ängstlichkeit eingeschränkt. Die Prognose sei hinsichtlich des Studiums günstig bzw. nicht ungünstig, wobei die posttraumatische Belastungsstörung wiederkehrend zu Einschränkungen in Bezug auf die Möglichkeit, Prüfungen zu absolvieren, geführt habe. In diesem Zusammenhang habe er dem Versicherten verschiedentlich attestiert, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, an Prüfungen teilzunehmen. Hinsichtlich neuropsychologischer Defizite bedürfe es einer aktuellen Verlaufskontrolle (IV-act. 18, 21-1 ff.). A.d. Am 18. Dezember 2014 wurde eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung durch das KSSG, Klinik für Neurologie, durchgeführt. Im Bericht vom 19. Dezember 2014 führten die Fachexpertinnen aus, dass sich im Vergleich zur Testung aus dem Jahr 2010 (vgl. dazu vorstehende lit. A.b) eine leichte Veränderung der kognitiven Leistungsfähigkeit festhalten lasse. Die verbale und figurale Aufnahmefähigkeit habe sich leicht verbessert. In qualitativer Hinsicht manifestiere sich eine insgesamt stabilere und konsistentere kognitive Gesamtleistungsfähigkeit. Neu hingegen zeige sich im Bereich der Exekutivfunktionen eine leichte Verschlechterung im Sinne eines leichten dysexekutiven Syndroms. Als mögliche Ursache der neu aufgetretenen exekutiven Funktionsstörungen würde aus neuropsychologischer Sicht eine sich chronifizierende psychische Störung in Frage kommen. Die aktuell erhobenen Befunde im Sinne minimaler kognitiver Funktionsstörungen hätten jedoch mehrheitlich keine Auswirkungen auf die Ausbildung des Versicherten. Er habe seinen Bachelor mit einer guten Note abschliessen können. Bei der Symptomvalidierung hätten sich Hinweise für eine reduzierte Anstrengungsbereitschaft im Bereich der Lern- und Gedächtnisprüfung ergeben, im Bereich der Aufmerksamkeitsprüfung sei die Validierung unauffällig A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewesen. Bezüglich der psychiatrischen Symptome werde auf den aktuell behandelnden Psychiater Dr. C.___ verwiesen (IV-act. 55). Nach weiteren (medizinischen) Abklärungen (vgl. dazu den Sachverhalt in IV 2016/10) und Vorlage beim regionalen ärztlichen Dienst (RAD; IV-act. 62, 74) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 30. Juni 2015 die Abweisung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen in Aussicht. Die Abklärungen hätten ergeben, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Verzögerung des Abschlusses der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Studium an der Universität St. Gallen) von einem Jahr bestehe. Aus diesem Grund bestehe für das letzte Studienjahr Anspruch auf das kleine Taggeld mit Höchstansatz (IV-act. 79). Trotz Einwands des Versicherten vom 1. September 2015 (IV-act. 81) verfügte die IV-Stelle am 25. November 2015 nach Rücksprache mit dem RAD (IV-act. 83) im Sinne des Vorbescheids (IV-act. 85). A.f. Die gegen die Verfügung vom 25. November 2015 erhobene Beschwerde vom 11. Januar 2016 (IV-act. 86) wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. September 2018 (IV 2016/10) – nach erfolgloser Vergleichsbemühung (vgl. dazu lit. C.h des Entscheids) – gutgeheissen, die Verfügung vom 25. November 2015 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen (IV-act. 115). Das Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass es an einer umfassenden Beurteilung der Leistungsfähigkeit sowohl für die Zeit nach dem Ereignis vom 21. Februar 2010 als auch – soweit Beeinträchtigungen nach dem Studium geltend gemacht würden – für einen allfälligen Rentenanspruch nach der Erstausbildung fehle. Bei den weiteren Abklärungen sei zu beachten, dass betreffend Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung bzw. Mehrdauer nicht die Erwerbstätigkeit (wie beim Rentenanspruch), sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang (Studium an der B.) mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt bilde (IV-act. 115). A.g. Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen (IV-act. 117 ff.). Dr. C. diagnostizierte mit Bericht vom 28. Juni 2019 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) sowie neuropsychologische Defizite (Konzentrationsstörungen, Verlangsamung) A.h.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach Hirntrauma mit Auswirkungen auf die Lerntätigkeit und die Leistungsfähigkeit in Prüfungen (IV-act. 130). Im Juli 2019 schloss der Versicherte sein Studium mit dem Master of Arts erfolgreich ab (IV-act. 133-2, 134, 144-28). A.i. Im September 2019 beauftragte die IV-Stelle die SMAB AG Swiss Medical, (nachfolgend: SMAB), mit einer Begutachtung des Versicherten in den Disziplinen Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie (IV-act. 136 ff.). In ihrem Gutachten vom 20. Januar 2020 (IV-act. 144) diagnostizierten die Gutachter eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1). Das Zusammenspiel der beschriebenen Beeinträchtigungen durch die PTBS-Symptomatik führe zu einer Einschränkung der psychomentalen Leistungsfähigkeit. Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung oder ausreichende Hinweise für eine Persönlichkeitsänderung würden nicht vorliegen. Die Arbeitsfähigkeit betrage für sämtliche Tätigkeiten 80 %. Eine punktuelle Terminierung, seit wann diese Arbeitsfähigkeit gelte, sei nicht möglich. Es könne allenfalls rekonstruiert werden, dass für ca. sechs Wochen nach dem Vorfall diese Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen sei, sich dann allmählich gebessert habe und sich im Grossteil der letzten Jahre in der genannten Grössenordnung bewegt habe. Unter Berücksichtigung des mehrwöchigen Ausfalls in der unmittelbaren Zeit nach dem Ereignis und in der Annahme einer stärkeren Ausprägung der Defizite nach den ersten Monaten erscheine die Annahme einer gesundheitsbedingten Verzögerung des Studiums um ein Jahr angemessen. Jedenfalls lasse sich eine wesentlich längere Zeit nicht begründen (IV-act. 144-9 ff.). A.j. Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD (IV-act. 145) führte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 17. März 2020 aus, dass sich das Studium durch die gesundheitliche Situation gemäss den Abklärungen um ein Jahr verlängert habe. Aus diesem Grund würden die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung für das letzte Studienjahr Master im Rahmen des Höchstbetrags des kleinen Taggelds vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 übernommen (IV-act. 148). Dagegen liess der Versicherte durch seine Vertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, St. Gallen, Einwand erheben. Es seien dem Versicherten die invaliditätsbedingten Mehrkosten der beruflichen Erstausbildung zu ersetzen und ihm für die invaliditätsbedingte Mehrdauer dieser A.k.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Ausbildung von viereinhalb Jahren Taggeld zu leisten (IV-act. 153, 155). Nach nochmaliger Stellungnahme durch den RAD (IV-act. 163) verfügte die IV-Stelle am 10. September 2020 die Übernahme von Taggeld für das letzte Studienjahr. Zusätzlich würden für das letzte Studienjahr invaliditätsbedingte Mehrkosten in Höhe von Fr. 4'352.-- übernommen (2 x Fr. 250.-- Umtriebsentschädigung, 2 x Fr. 1'926.-- Semestergebühren; IV-act. 165). Über einen Rentenanspruch wurde im Gegensatz zur aufgehobenen Verfügung vom 25. November 2015 (IV-act. 85) noch nicht befunden (vgl. dazu IV-act. 146). Gegen die Verfügung vom 10. September 2020 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 15. Oktober 2020. Die Rechtsvertreterin des Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragte darin die Aufhebung der Verfügung in dem Sinne, als Taggeld und invaliditätsbedingte Mehrkosten nur für das letzte bzw. nur ein zusätzliches Studienjahr ausgerichtet werden sollen. Es seien dem Beschwerdeführer die gesamten invaliditätsbedingten Mehrkosten der beruflichen Erstausbildung zu ersetzen und ihm sei für die invaliditätsbedingte Mehrdauer dieser Erstausbildung von viereinhalb Jahren Taggeld zu leisten. Eventualiter seien die bisherigen Abklärungen durch ein Gerichtsgutachten zu überprüfen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer). In der Begründung führte die Rechtsvertreterin im Wesentlichen aus, dass dem SMAB-Gutachten nicht gefolgt werden könne. In der neuropsychologischen Untersuchung sei das hohe Ausgangsniveau des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden. Im Weiteren sei nicht schlüssig begründet, weshalb die Gutachter eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung in Abrede stellten. Auch seien im Gutachten die Indikatoren nach BGE 141 V 281 nicht hinlänglich diskutiert und gewürdigt worden. Letztlich hätten sich die Gutachter nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. den Anforderungen des Studiums auseinandergesetzt. Dies habe auch die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) nicht nachgeholt, obwohl die Frage zu klären gewesen wäre, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einschränkend auf seine Erstausbildung (Studium an der B.___) B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Im Streit liegt ein Anspruch des Beschwerdeführers auf invaliditätsbedingte Mehrkosten bei der beruflichen Erstausbildung (Studium an der B.___; Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5 IVV) sowie auf Taggelder während der beruflichen Erstausbildung aufgrund einer invaliditätsbedingten Verlängerung der Ausbildung (Art. 22 IVG in Verbindung mit Art. 22 IVV; vgl. dazu auch Rz. 1034 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Taggelder in der auswirke. Die gutachterliche Schätzung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei zumindest in Zweifel zu ziehen und nötigenfalls ein Gerichtsgutachten anzuordnen. Unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Studiums hätten die Einschränkungen des Beschwerdeführers zu der effektiven Verlängerung von viereinhalb Jahren geführt. Hierfür stünden ihm entsprechende Taggeldleistungen zu. Was die invaliditätsbedingten Mehrkosten anbelange, seien mindestens die zusätzlich angefallenen Semestergebühren zu entschädigen (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Es gebe keine Hinweise, dass die SMAB den Beschwerdeführer nicht kompetent und umfassend untersucht habe. Somit würden sich weitere medizinische Abklärungen erübrigen (act. G 4). B.b. Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 teilte das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der finanziellen Situation dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden könne (act. G 8). Den daraufhin erhobenen Kostenvorschuss über Fr. 600.-- (act. G 9) bezahlte der Beschwerdeführer umgehend. B.c. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 23. März 2021 geschlossen (act. G 11). B.d. Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidenversicherung, KSTI). Zur Klärung dieser Frage bedarf es einer rechtsgenüglichen Quantifizierung der invaliditätsbedingten Verzögerung des Abschlusses des Studiums an der B.___. Zu prüfen ist demnach vorab, ob diesbezüglich, nach Erstattung des SMAB-Gutachtens und in Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten, eine zuverlässige Entscheidgrundlage vorliegt. 2. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 221 f. E. 6 mit Hinweisen). 2.1. In beweisrechtlicher Hinsicht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den im Rahmen des 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Verwaltungsverfahrens formgerecht eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4). Das vom Beschwerdeführer gewählte Studium hätte im Regelfall gemäss eigenen Angaben fünfeinhalb Jahre gedauert (IV-act. 144-5). Effektiv benötigte er rund zehn Jahre (Herbstsemester 2009 bis Ende Frühlingssemester 2019; IV-act. 144-28). Während der Beschwerdeführer von einer invaliditätsbedingten Verzögerung von viereinhalb Jahren ausgeht, eventualiter ein Gerichtsgutachten zur Klärung dieser Frage beantragt, spricht die Beschwerdegegnerin in Anlehnung an die Stellungnahmen des RAD und das SMAB-Gutachten von einer anspruchsbegründenden Verlängerung der Ausbildung von einem Jahr. 3.1. Beim Gutachten der SMAB vom 20. Januar 2020 handelt es sich um ein im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholtes Administrativgutachten von versicherungsexternen Experten. Die Beurteilungen in den Disziplinen Psychiatrie (IV- act. 144-25 ff.), Neurologie (IV-act. 144-43 ff.) und Neuropsychologie (IV-act. 144-53 ff.) sowie auch die Konsensbeurteilung (IV-act. 144-7 ff.) ergingen nach ausführlichen persönlichen Untersuchungen, scheinen für die streitigen Belange umfassend, beantworten die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Auch wurden die Vorakten (IV-act. 144-14 ff.) bzw. davon abweichende Befunde und Diagnosen einbezogen und diskutiert. In medizinischer Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem SMAB-Gutachten der Beweiswert abgesprochen werden sollte. Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 3.2. Die neurologische Beurteilung wird nicht in Frage gestellt. Diesbezüglich bestanden nachvollziehbar einige Wochen nach dem Vorfall vom 21. Februar 2010 keine Einschränkungen mehr auf die Leistungsfähigkeit (vgl. IV-act. 144-50). 3.2.1. In neuropsychologischer Hinsicht bemängelt der Beschwerdeführer im SMAB- Gutachten einen fehlenden Einbezug seines hohen Ausgangsniveaus und der Anforderungen an das Studium, weshalb die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung die invaliditätsbedingte Einschränkung während des Studiums nicht korrekt 3.2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte widergeben würden. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich getestet (Suva-act. 144-86 ff.) und gestützt darauf wurden die Befunde erhoben (IV-act. 114-62 ff.). Die Testergebnisse wurden mit den Befunden aus den Jahren 2010 und 2014 – soweit möglich – verglichen und aus rein neuropsychologischer Sicht im kognitiven Bereich keine Einschränkungen mehr festgestellt bzw. ein unauffälliges kognitives Leistungsprofil bescheinigt (IV-act. 144-65), nachdem sich nur noch leichte Unsicherheiten in der Wortfindung und ein teilweise unsicheres Verhalten gezeigt hätten (IV-act. 144-66). Es sei gemäss Aktenlage seit der Beurteilung im Jahr 2010, als noch relevante verbale Lernschwierigkeiten hätten objektiviert werden können, zu einer Normalisierung der verbalen Lernleistung, d.h. der Hirnfunktion an sich, gekommen. Aus neuropsychologischer Sicht könnten kognitive Defizite nicht (mehr) auf tatsächliche Hirnfunktionsstörungen zurückgeführt werden. Diese seien allenfalls im Rahmen der psychiatrischen Erkrankung, welche gemäss Akten immer im Vordergrund gestanden sei, erklärbar (IV-act. 144-66). Die Befunderhebung und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit sind schlüssig begründet und decken sich im Wesentlichen mit der neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung aus dem Jahr 2014 (IV-act. 55), wobei aktuell die Anstrengungsbereitschaft unauffällig ausgefallen ist. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers war der neuropsychologischen Gutachterin Dr. phil. D., Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zertifizierte neuropsychologische Gutachterin SIM, das Ausgangsniveau bzw. die Leistungsfähigkeit vor dem Vorfall bekannt (vgl. die ausführlichen schulanamnestischen Angaben in IV-act. 144-61, 86). Sie hat es demnach in ihre Beurteilung miteinbezogen. Letztlich hat der Beschwerdeführer mit dem guten Abschluss des Studiums (vgl. IV-act. 124-20, 134) selbst bewiesen, dass die qualitative Leistungsfähigkeit im Vergleich zur Zeit vor dem Vorfall nicht relevant eingeschränkt war (vgl. die Noten vor dem Vorfall mit den Noten danach u.a. in IV-act. 144-61 und IV-act. 124-20, 134). Auch hat der Beschwerdeführer am 1. Juni 2020 ein Praktikum am Bezirksgericht E. in Vollzeit antreten können (act. G 7). Eine qualitative neuropsychologische Einschränkung spätestens seit der Verlaufsuntersuchung im November 2014 (IV-act. 144-68) bzw. ein relevant hohes "Ausgangsniveau", welches bei den erhobenen Befunden zwingend zu einer anderen Einschätzung hätte führen müssen, bleibt zumindest beweislos. Nachvollziehbar ist auch die Einschätzung, dass neuropsychologische Defizite nach dem Vorfall aufgrund der objektivierbaren Lern- bzw. Aufnahmeschwierigkeiten zwar zu einer Verzögerung im Studium geführt haben, rückwirkend indes eine genaue Quantifizierung der Verzögerung (Dauer und Auswirkungen der neuropsychologischen Einschränkungen auf die Leistungsfähigkeit während des Studiums) aufgrund fehlender Befunde nicht mehr vorgenommen werden könne (IV-act. 144-69) und damit beweislos bleibt. Das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte neuropsychologische Teilgutachten entspricht den Anforderungen an eine Expertise vollumfänglich, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers stellt auch das psychiatrische Gutachten der SMAB durch Dr. med. F., Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Frage. Zum einen sei nicht schlüssig begründet, weshalb eine Persönlichkeitsänderung, welche gemäss eigenen Aussagen dazu geführt hätte, dass das Studium nicht hätte absolviert werden können, nicht diagnostiziert werde. Zum andern habe der Gutachter die zu berücksichtigenden Indikatoren nach BGE 141 V 281 nicht rechtsgenüglich diskutiert und einbezogen, ansonsten das Ergebnis aller Voraussicht nach anders ausgefallen wäre. Auch die psychiatrische Begutachtung wurde lege artis durchgeführt. Der psychiatrische Befund wurde erhoben (IV-act. 144-30 ff.), die Diagnose einer PTBS nachvollziehbar begründet und dargelegt, weshalb entgegen früherer Beurteilung nicht von einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung auszugehen sei. Dr. F. begründete, dass es zur Diagnosestellung einer Persönlichkeitsänderung am Merkmal der deutlichen Ausprägung fehle. Dies leuchtet ein, wenn man die ICD-10-Definition zum Diagnosecode F62.0 betrachtet ("Belastung katastrophalen Ausmasses"; Persönlichkeitsänderungen nach andauerndem Ausgesetztsein lebensbedrohlicher Situationen, etwa als Opfer von Terrorismus, nach andauernder Gefangenschaft mit unmittelbarer Todesgefahr, nach Folter, Katastrophen, Konzentrationslagererfahrungen; www. dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10- gm/kode-suche/htmlgm2021/block-f60-f69.htm, eingesehen am 25. Oktober 2021). Dr. F.s Ausführungen ist sinngemäss zu entnehmen, dass selbst die Annahme der Diagnose der Persönlichkeitsänderung zu keiner anderen Leistungsbeurteilung führen würde, zumindest nicht während des Studiums (IV-act. 144-33 f.). Mit anderen Worten wäre eine allfällige Persönlichkeitsänderung nicht derart ausgeprägt, dass sie nebst der PTBS zu zusätzlichen Einschränkungen führen würde. Dies leuchtet ein, zumal beim Beschwerdeführer, wie es Dr. F. ausführt, kein Zustand eingetreten ist, der von Pessimismus bestimmt ist (IV-act. 144-34). Gerade in beruflicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer ein klares Ziel vor Augen, die Anwaltsprüfung, wobei er bereits vor dem Praktikum mit den Vorbereitungen angefangen hat (IV-act. 144-28). Auch während des Studiums hat er ehrgeizig und diszipliniert auf den Abschluss hingearbeitet. Dies zeugt von einer Zielstrebigkeit bzw. Hoffnung in die Zukunft, welche nicht mit einer deutlichen Ausprägung einer andauernden Persönlichkeitsänderung in Einklang zu bringen sein dürfte. Auch liegt keine Vernachlässigung der Selbstfürsorge vor (IV-act. 144-30), welche zusätzlich auf eine schwere Ausprägung der psychischen 3.2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beeinträchtigungen hindeuten könnte. Überdies schlägt die Kritik der mangelnden Diskussion und Würdigung der Indikatoren nach BGE 141 V 281 fehl. Dr. F.___ legte seiner Leistungsbeurteilung rechtsgenüglich die Kriterien nach BGE 141 V 281 zugrunde und würdigte die leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren auf der einen Seite und die unbestritten vorhandenen guten Kompensationspotentiale/ Ressourcen auf der anderen Seite (IV-act. 144-37 f.). Auch das psychiatrische Teilgutachten entspricht den Anforderungen an eine Expertise vollumfänglich, weshalb darauf abgestellt werden kann und von einer reduzierten Leistungsfähigkeit von 20 % während eines Grossteils des Studiums auszugehen ist (IV-act. 144-40). Daran ändert nichts, dass durchaus gewisse Inkonsistenzen vorliegen. So macht der Beschwerdeführer geltend, dass er den öffentlichen Verkehr nicht benutzen könne (IV- act. 144-27), wobei lange Flugreisen nach Japan und Amerika dennoch möglich waren (IV-act. 130-4, 144-29). Auch konnte der Beschwerdeführer nach dem Vorfall im Jahr 2010 weiterhin in den Sommerferien im internen Transport des KSSG arbeiten (IV-act. 144-28; zur vermuteten Konfrontation mit Opfern von Gewalttaten und Patienten mit Kopfverletzungen vgl. IV-act. 144-7), was bei objektiver Betrachtung auf Ressourcen schliessen lässt, welche über die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers hinausgehen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die psychomentale Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der PTBS während des Studiums an der B.___ nach der Akutphase überwiegend wahrscheinlich um rund 20 % eingeschränkt war. Diese Beurteilung beinhaltet sowohl die zeitliche als auch die qualitative Komponente, weshalb die Rügen des Beschwerdeführers betreffend (weiter) eingeschränktem Rendement ins Leere zielen. Ein eingeschränktes Lerntempo mit verminderter Aufnahmefähigkeit und schnellerer Ermüdung führt denn bei erhaltenem Intellekt auch nur zu einer zeitlichen Einschränkung, während qualitativ während des Studiums – wie bereits erwähnt – keine Einbussen auszumachen waren. Anders gesagt benötigte der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch und rein rechnerisch für den Abschluss des Studiums bzw. dieselbe Leistung im Studium rund einen Fünftel länger, als es ohne invaliditätsbedingten Gesundheitsschaden der Fall gewesen wäre. Eine höhere Einschränkung bleibt unbewiesen. 3.3. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die tatsächlichen Gegebenheiten des Studiums in der Beurteilung der invaliditätsbedingten Verzögerung des Abschlusses nicht berücksichtigt worden seien. Diese Rüge ist begründet. Es lag indes nicht an den Gutachtern, die tatsächlichen Gegebenheiten des Studiums in Bezug auf die zeitlichen Auswirkungen bei Prüfungsverschiebungen, fehlenden Credits (ECTS) bzw. 3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auswirkungen davon etc. miteinzubeziehen. Die Gutachter hatten einzig die medizinisch-theoretische Einschränkung der Leistungsfähigkeit in Bezug auf das Studium zu beurteilen. Diesem Auftrag sind sie rechtsgenüglich nachgekommen. Inwieweit sich das Studium aufgrund der nach der Akutphase um 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit gestützt auf die genannten konkreten Gegebenheiten tatsächlich verlängert hat, hätte die Beschwerdegegnerin vor dem Verfügungserlass abklären und begründen müssen. Dies ist durch das Gericht nachzuholen. Wie bereits erwähnt, hätte das vom Beschwerdeführer gewählte Studium mit Masterabschluss nach eigenen Angaben im Regelfall höchstens fünfeinhalb Jahre gedauert (IV-act. 144-5), gemäss Informationen der B.___ fünf Jahre (Assessmentjahr [60 ECTS], 2 Jahre Bachelorstudium [120 ECTS] und 2 Jahre Masterstudium [120 ECTS]; vgl. https://www.(...).ch/de/studium/bachelor/allgemeineinformationen; https:// www.(...).ch/de/studium/bachelor/assessmentjahr; https://www.(...).ch/de/studium/ master/allgemeineinformationen, eingesehen am 25. Oktober 2021). Rein rechnerisch würde damit bei 20%-iger Leistungseinbusse eine Verzögerung des Studiums von rund einem Jahr resultieren (statt zehn Semester zwölf Semester). Dies wird den tatsächlichen Verhältnissen aber nicht gerecht. Das erste Herbstsemester 2009 im Assessmentjahr konnte der Beschwerdeführer zwar zeitgerecht abschliessen (IV-act. 39-1, 144-61). Danach ereignete sich indes der Vorfall vom 21. Februar 2010 und es ist nachvollziehbar und medizinisch begründet (IV-act. 144-39, 69), dass in dieser Akutphase aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht die Leistungsfähigkeit dermassen eingeschränkt war, dass der Beschwerdeführer, wie er es geltend macht (IV-act. 39-1), sämtliche Prüfungen des Frühlingssemesters 2010 aus gesundheitlichen Gründen verschieben musste und sich damit das Assessmentjahr um ein Jahr bzw. zwei Semester verlängert hat, nachdem es dem Beschwerdeführer in dieser Phase noch nicht zumutbar war, sämtliche verschobenen Prüfungen des Frühlingssemesters 2010 – soweit überhaupt möglich (vgl. dazu Art. 50, 60 ff. der Prüfungsordnung für die Bachelor-Stufe der B.___; https://erlasse.(...).ch/lexoverview-home/lex-II_B_4_01? effective-from=20210801, eingesehen am 25. Oktober 2021) – bereits im Herbstsemester 2010 abzulegen. Auch konnte der Beschwerdeführer vor der erfolgreichen Absolvierung des Assessmentjahrs nicht bereits in die Bachelor- Ausbildung einsteigen (vgl. Art. 50 Abs. 2 der vorerwähnten Prüfungsordnung). Nach dem Assessmentjahr, ab dem Herbstsemester 2011, benötigte der Beschwerdeführer für den Masterabschluss zusätzliche 240 ECTS (30 ECTS pro Semester bzw. 120 ECTS für das Bachelorstudium sowie 120 ECTS für das Masterstudium). Bei 20%-iger Leistungseinbusse, wovon ab diesem Zeitpunkt auszugehen ist, war es dem Beschwerdeführer damit pro Semester zumutbar, 24 ECTS zu erwerben, was eine Dauer von zehn Semestern (Bachelorstudium fünf statt vier Semester [120 / 24];

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Masterstudium fünf statt vier Semester [120 / 24]) bzw. eine Verzögerung von einem weiteren Jahr ergibt. Diesbezüglich ist im Gegensatz zum Assessmentjahr zu beachten, dass im Semester nicht erworbene ECTS nachgeholt werden können, ohne dass das ganze Studienjahr wiederholt werden müsste oder man immer wieder um ein Semester zurückgeworfen würde. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass gestützt auf die medizinische Beurteilung der SMAB und in Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten des vom Beschwerdeführer absolvierten Studiums an der B.___ überwiegend wahrscheinlich von einer invaliditätsbedingten Verzögerung des Studiums von zwei Jahren bzw. vier Semestern auszugehen ist. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin Taggelder auszurichten und die Mehrkosten zu ersetzen. Die darüber hinaus geltend gemachte invaliditätsbedingte Verzögerung des Studiums bleibt zulasten des Beschwerdeführers unbewiesen, nachdem von weiteren (medizinischen) Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind. 3.5. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung (IV-act. 165) einerseits über den Taggeldanspruch (dem Grundsatz nach, kleines Taggeld vom

  1. August 2018 bis 31. Juli 2019) befunden und andererseits invaliditätsbedingte Mehrkosten in Form von zwei Semestergebühren à Fr. 1'926.-- zuzüglich zwei Umtriebsentschädigungen à Fr. 250.-- zugesprochen. Gemäss den obigen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 10. September 2020 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat die Höhe der Semestergebühren sinnvollerweise für das zweitletzte Studienjahr (Herbstsemester 2017 und Frühjahrssemester 2018) zu erheben und diese samt weiteren Umtriebsentschädigungen sowie samt Taggeld für insgesamt vier Semester festzusetzen und zu entrichten. 4.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Der Beschwerdeführer hat die Zusprache von invaliditätsbedingten Mehrkosten und Taggeld für die "Mehrdauer" von viereinhalb Jahren beantragt und insbesondere auch die medizinischen Grundlagen der angefochtenen Verfügung bemängelt. In Bezug auf die Anträge dringt er dem Grundsatz nach durch, indes nur im Ausmass eines (zusätzlichen) Studienjahrs. Die Kritik an der medizinischen Beweisgrundlage ist nicht gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund erscheint es 4.2. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinn der Erwägungen für vier Semester das Taggeld, die Semestergebühren und die Umtriebsentschädigungen festsetze und ausrichte. 2.Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- haben der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin je zur Hälfte zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer daran angerechnet und im Umfang von Fr. 300.-- zurückerstattet. 3.Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. sachgerecht, die Gerichtskosten ermessensweise den Parteien zur Hälfte, im Umfang von je Fr. 300.--, aufzuerlegen. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- sind dem Beschwerdeführer Fr. 300.-- zurückzuerstatten. Gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin hat zu Recht die Verfügung der Beschwerdegegnerin angefochten bzw. im Grundsatz Recht bekommen. Sie hat indes keine Replik eingereicht und ist mit ihren Argumenten in Bezug auf die Kritik an den medizinischen Beweisgrundlagen nicht durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund erscheint es in Beachtung des gerechtfertigten Aufwands angemessen, eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 4.3.

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SG_KGN_999
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SG_KGN_999, IV 2020/230
Entscheidungsdatum
25.10.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026