St.Gallen Sonstiges 25.05.2021 IV 2020/218

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2020/218 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 09.06.2022 Entscheiddatum: 25.05.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 25.05.2021 Art. 22 f. IVG. Taggeldanspruch gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG während eines Arbeitsversuchs nach Art. 18a IVG im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2021, IV 2020/218). Entscheid vom 25. Mai 2021 Besetzung Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Geschäftsnr. IV 2020/218 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Sozialen Dienste gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Taggeld Sachverhalt A. A.___ wurde im Januar 197_ erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Das Ostschweizerische Kinderspital berichtete von ihrer Frühgeburt. Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach der Versicherten daraufhin u.a. medizinische Massnahmen wegen Geburtsgebrechen (betreffend etwa Ziff. 404 GgV Anhang, IV-act. 32, 46) zu. - Am 3./6. Dezember 1993 wurde die Versicherte für Berufsberatung und Beiträge an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung bei der IV angemeldet (IV-act. 65). Ihr wurden in der Folge eine berufliche Abklärung (IV-act. 88, im Dezember 1994) und Sonderschulmassnahmen (Vorlehrzeit in einem ___ Zentrum, IV-act. 86 f., 91) und ein "kleines Taggeld" (das dem durchschnittlichen Lehrlingslohn von Fr. 29.20/Tag entspreche; vgl. IV-act. 99 f.) zugesprochen. Mit Mitteilung vom 27. Februar 1996 wurde zur Prüfung der Leistungen im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung eine berufliche Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit als F.___ veranlasst (vgl. IV-act. 100, zunächst für die Zeit vom 11. bis 29. März 1996; weitere Phase IV- act. 103). Am 30. August 1996 (IV-act. 108-3 f., vgl. IV-act. 104) wurde ihr ab 13. August 1996 eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer Anlehre zur F.___ zugesprochen (es wurde dabei ein Taggeld von Fr. 29.70 ausgerichtet, vgl. IV-act. 110). Nach deren Abbruch im Oktober 1997 wegen verschlechterten psychischen Zustands (vgl. IV-act. 111, 113) erfolgte nach einer erneuten Schnupperlehre (vgl. IV-act. 114) am 26. März 1998 (IV-act. 122) ein Wechsel in eine erstmalige berufliche Ausbildung in Richtung G.___ (vgl. auch IV-act. 126, 130), letztmals verlängert bis 12. August 2001 (IV-act. 135; vgl. zum Ganzen auch IV-act. 2 f. und IV-act. 276). Die Versicherte bezog ab November 1997 jeweils ein Taggeld nach dem damaligen (bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen und anschliessend durch Art. 22 Abs. 3 IVV ersetzten) Art. 21 Abs. 3 IVV (für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung, die ohne Gesundheitsschaden die Ausbildung abgeschlossen hätten und bereits im Erwerbsleben stünden; vgl. etwa IV-act. 136, Ansatz Fr. 72.-- pro Tag zuzüglich ggf. Eingliederungszuschlag). Die Stiftung, bei welcher die Ausbildung gemacht worden war, benannte in einem Bericht vom 27. August 2001 (IV-act. 137-2), welche Aspekte der ___ [Bereich G.__]-Ausbildung die Versicherte absolviert habe. Sie berichtete bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weiter, ausserdem habe die Versicherte eine Ausbildung zur H.___ absolviert und einige weiterführende Kurse besucht (Kursbescheinigung IV-act. 145-3). Der IV-Berufsberater hielt am 31. August 2001 (IV-act. 137-1) fest, es könne davon ausgegangen werden, dass die Versicherte eine gute und breite berufliche Qualifikation erreicht und auch im persönlichen Bereich deutliche Fortschritte gemacht habe. Nicht ganz verschwunden seien bei ihr aber immer wiederkehrende depressive Verstimmungen und damit verbundene existenzielle Ängste. Ihr Aufenthaltsort sei zurzeit nicht bekannt. - Am 29. Oktober 2001 (IV-act. 141) wurde verfügungsweise ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung in Richtung G.___ sowie H.___ festgestellt. B. Am 29. Oktober/17. November 2008 (IV-act. 142) meldete sich die Versicherte zum Bezug von Massnahmen der beruflichen Eingliederung und einer Rente an. Seit 1991 leide sie an einer Borderline-Beeinträchtigung. Einen Berufsabschluss habe sie nicht erworben. - Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung hielt am 21. November 2008 (IV-act. 150) fest, es lägen bei ihr eine Borderline-Störung vom emotional instabilen Typ und ein passagerer Alkoholmehrkonsum ohne psychophysische Auswirkungen vor. Die Diagnosen beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit und bestünden seit der Kindheit mit vielen Fremdplatzierungen in Heimen. Seit Juni 2005 werde die Versicherte durchgehend durch eine Psychiaterin am Psychiatrischen Zentrum B.___ (Dr. med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) betreut. - Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle hielt am 4. Dezember 2008 (IV-act. 155) in einem Triage-Protokoll fest, die Gesundheitsschädigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe seit Jugendzeit der Versicherten und als H. bestehe eine Arbeitsfähigkeit für vier bis fünf Stunden pro Tag bei vollzeitlicher Präsenzzeit. Eventuell sei eine berufliche Abklärung im geschützten Rahmen durchzuführen und es sei abzuklären, inwiefern die absolvierte Ausbildung umgesetzt werden könne. Die Versicherte sollte (sc. bei der beruflichen Tätigkeit) keinen grossen Personenkontakt haben. - Mit Mitteilung vom 8. Dezember 2008 (IV-act. 157) sprach die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen der Versicherten Berufsberatung (mit Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten) zu. In einem Assessmentprotokoll vom 8. Januar 2009 (IV-act. 161, vgl. auch IV-act. 142) wurde festgehalten, sie habe die Anlehre abgeschlossen, jedoch ohne formalen Ausbildungsnachweis (gemäss Auskunft der B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffenden Stiftung vom 18. Mai 2011 war sie zur Prüfung angemeldet, hat darauf aber selbst verzichtet; gemäss der Versicherten wegen angenommener Aussichtslosigkeit, weil die Prüfung hauptsächlich bei Betagten erfolge, wo sie über keine Erfahrung verfüge, IV-act. 202). Ein beruflicher Einstieg sei ihr danach nicht gelungen; sie habe verschiedene Tätigkeiten ausgeübt und nie ein "entsprechendes" und geregeltes Einkommen erwirtschaften können. Sie lebe seit längerer Zeit von der Sozialhilfe. Im ___ 200_ erwarte sie ihr erstes Kind, sei damit mehr als ausgelastet und habe keine persönlichen Ressourcen für weitere Schritte Richtung berufliche Eingliederung. Eine gewünschte Ausbildung zur Fachangestellten Betreuung (FABE) Fachrichtung Kinderbetreuung könne nicht empfohlen werden, weil die tatsächliche Eignung dafür noch nicht habe überprüft werden können. - Mit Verfügung vom 6. März 2009 (IV-act. 167) stellte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle die beruflichen Massnahmen wegen der Schwangerschaft ein. In einem Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt erklärte die Versicherte am 12. Januar 2010 (IV-act. 176), sie sei zurzeit vollzeitlich als Mutter tätig. Nach der Abklärung an Ort und Stelle vom 27. Januar 2010 (IV-act. 178) wurde im Bericht festgehalten, die Versicherte habe angegeben, die Borderline- Störung habe im Alter von . Jahren begonnen. Es sei je nach psychischer Belastung immer ein Auf und Ab gewesen. Seit einem Jahr habe sie sich keine Selbstverletzungen mehr zugefügt und während der Schwangerschaft habe sie keinen Alkohol getrunken und habe den Zigarettenkonsum stark reduziert. Ohne Gesundheitsschaden würde sie zurzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, weil sie für das Kind da sein wolle und auch niemand habe, der sonst zu ihm schauen könnte. Sie arbeite jedoch an zwei Stunden pro Monat unentgeltlich in der Kinderbetreuung in einem I._. Wenn ihr Kind einmal etwa eineinhalbjährig sein werde, würde sie ungefähr ein halbes Pensum an Erwerbstätigkeit annehmen wollen, was finanziell nötig sei, und sie würde eine Betreuungsmöglichkeit suchen. Ende 2010 wäre sie demnach an Arbeitsvermittlung interessiert. - Das zuständige Sozialamt teilte am 4. März 2010 (IV-act. 180) auf Anfrage mit, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs eines Kindes würden alleinerziehende Elternteile nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gedrängt. Da es der Versicherten vor der Schwangerschaft aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sei sie in ein Projekt für Freiwilligenarbeit integriert B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden, wo sie Einsätze leiste. - Das Psychiatrische Zentrum B.___ teilte im IV- Arztbericht vom 24. März 2010 (IV-act. 182) mit, die Versicherte leide an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ und an einem schädlichen Gebrauch durch Alkohol, gegenwärtig abstinent. Seit der Geburt des Kindes sei das Zustandsbild sehr stabil. Eine Arbeit sei der Versicherten zu 50 % zumutbar. Eine Abklärung oder Suche nach Alternativen zur Tätigkeit während der zweiten IV-Ausbildung wäre empfehlenswert. - Der RAD hielt am 12. April 2010 (IV- act. 183) fest, die Arbeitsfähigkeitsschätzung von 50 % sei als realistisch zu betrachten, denn die Stabilisierung im familiär-häuslichen Bereich mit plausibler Arbeitsfähigkeit als Hausfrau und Mutter von 100 % lasse sich nicht ohne weiteres auf den Bereich einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft übertragen. - Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 (IV-act. 187) wies die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle das Rentengesuch der Versicherten ab, weil sie zurzeit als Hausfrau und Mutter voll arbeitsfähig sei. Das Psychiatrische Zentrum B.___ bezeichnete in einem IV-Arztbericht vom 15. Oktober 2010 (IV-act. 189) als Diagnosen nebst der Persönlichkeitsstörung ein ADHS in der Kindheit. Die Versicherte plane, bis anfangs/Mitte nächsten Jahres eine Teilzeitstelle anzunehmen oder eine Ausbildung zu beginnen. Zurzeit sei ihr keine Arbeitstätigkeit zumutbar. - Der RAD hielt am 11. November 2010 (IV-act. 190) fest, die neue Arbeitsunfähigkeitsschätzung bei gleichzeitig erwähnter Besserung des Gesundheitszustands sei nicht nachvollziehbar. Zu Jahresbeginn sollte mit beruflichen Abklärungen im Bereich des ersten Arbeitsmarkts begonnen werden. In adaptierter Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % anzunehmen, die auf dem ersten Arbeitsmarkt auch ohne Integrationsmassnahmen erreicht werden könne. - Am 3. Februar 2011 (IV-act. 192) legte das Psychiatrische Zentrum B.___ dar, der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Die Versicherte sei zurzeit zu 50 % arbeitsfähig. Sie wünsche zeitnah eine entsprechende Teilzeitstelle anzunehmen oder eine Ausbildung zu beginnen. B.c. Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle hielt am 7. März 2011 (IV-act. 193) fest, die Versicherte sei als Nichterwerbstätige einzustufen und habe somit keinen Taggeld­ anspruch. Anspruch auf eine weitere Ausbildung bestehe nicht, weil die Tätigkeit in der ___ [Bereich G.___], in welcher sie erfolgreich eine IV-Anlehre absolviert habe, weiterhin B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte als adaptiert betrachtet werden könne. Neu sei sie als zu 50 % im Haushalt und zu 50 % im Erwerb tätige Person zu betrachten. Die Versicherte bedürfte der Unterstützung bei der Stellensuche, eventuell einer beruflichen Abklärung, um den Einstieg zu erleichtern. - In einem Triage-Protokoll nach Grundsatzentscheid hielt die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle am 14. Juni 2011 (IV-act. 204) fest, die Ausbildung der Versicherten sei in der freien Wirtschaft nicht verwertbar (kein Abschluss in ___ [Bereich G.], nur Zertifikat als H.) und sie könne so keine Festanstellung finden. Sie sei zu 50 % arbeitsfähig und zudem ausbildungsfähig. Falls sie objektiv und subjektiv in der Lage sei, berufliche Massnahmen zu bestehen, liege ein Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung mit Taggeld vor. Es habe eine Eingliederungsberatung zu erfolgen. - Der RAD hielt am 18. Juli 2011 (IV-act. 209) dafür, es sei nachvollziehbar, dass die Versicherte die Ausbildungsangebote nicht habe durchstehen können. Seit 2001 sei sie praktisch keiner regelmässigen Tätigkeit mehr nachgegangen, zeitweise sei sie auch ohne festen Wohnsitz gewesen. Es sei ein Leidensdruck erkennbar und könne von einer Arbeitsmotivation ausgegangen werden. Die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit liege derzeit bei mindestens 50 %, bei verminderter psychischer Belastbarkeit, bei Arbeits- und Belastbarkeitstraining steigerungsfähig auf etwa 75 %. Neben der Motivation seien Vorerfahrungen in der Kinderbetreuung als Ressourcen ersichtlich, auf welche sich berufliche Hilfsangebote beziehen könnten. - Am 17. August 2011 (IV-act. 211) wurde erklärt, ein Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung (nur invaliditätsbedingte Kosten) sei 'grundsätzlich gegeben', da die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen bis anhin keine Ausbildung habe abschliessen können. Ob eine Ausbildung realisiert werden könne, hänge von noch zu klärenden Faktoren ab (Pensum für Ausbildung und für spätere Arbeit, Kinderbetreuung). Eine Arbeit im Bereich der Kinderbetreuung sei geeignet. - Die IV-Eingliederungsberaterin gab am 7. Februar 2012 (IV-act. 213) an, die Versicherte wolle zurzeit nicht erwerbstätig, sondern als Hausfrau und Mutter tätig sein und später, beides vollzeitlich, eine Ausbildung machen und erwerbstätig sein. Ein Beruf in der Kinderbetreuung sei aus aktueller medizinischer Sicht eher nicht geeignet.

  • In einem Verlaufsprotokoll der IV-Eingliederungsverantwortlichen vom 9. März 2012 (IV-act. 214) wurde festgehalten, am 25. Januar 2012 sei beim Sozialamt besprochen worden, dass es sinnvoll sei, mit der Ausbildung noch zuzuwarten. Die Versicherte wolle vollzeitlich arbeiten, doch die Versorgung des Kindes sei wegen dessen Alters

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. und kleinen ___ [Erkrankung] noch nicht gewährleistet. Zur Überbrückung werde die Versicherte eine Tätigkeit im I.___ organisieren. Am 6. März 2012 seien die Versicherte und das Sozialamt (durch die IV-Eingliederungsverantwortliche) darüber informiert worden, dass die Versicherte sich auf die Erziehung des Kindes konzentrieren könne, bis dieses möglichst gut versorgt sei und sie sich der Ausbildung widmen könne. Der Anspruch auf eine Ausbildung sei gegeben. Am 9. März 2012 (IV-act. 215) hielt die IV- Eingliederungsverantwortliche fest, die Versicherte wolle auf jeden Fall - und nicht nur wahrscheinlich - zu 100 % arbeiten. Sie habe Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung und könne sich später melden. - Mit Verfügung vom 12. Juni 2012 (IV- act. 219) wies die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab, weil die Versicherte Hausfrau und Mutter sei und in nächster Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen wolle. Nach einer Anfrage vom 29. Juni 2012 (IV-act. 221; betreffend ihren letzten Arzt­ besuch, ihre Erwerbstätigkeit) und einem weiteren Schreiben vom 2. August 2012 (IV- act. 222) mahnte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle die Versicherte am 13. Dezember 2012 (IV-act. 223), die angeforderten Auskünfte bis 4. Januar 2013 zu erteilen, andernfalls sie bezüglich der Rentenprüfung Nichteintreten beschliessen würde. Am 15. Januar 2013 (IV-act. 224) verfügte sie wie angedroht. B.e. Am 8./19. Juni 2018 (IV-act. 227) meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. - Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle forderte sie am 21. Juni 2018 (IV-act. 230) dazu auf, eine relevante Veränderung seit der Leistungsabweisung vom 3. Juni 2010 glaubhaft zu machen. - Das Ambulatorium der Psychiatrie D.___ schrieb in einem ärztlichen Bericht vom 19. Juli 2018 (IV- act. 232), es lägen eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ, ein V.a. schädlichen Gebrauch von Alkohol, ggw. abstinent seit 04/2018, und ein St. n. schädlichem Gebrauch von Cannabis, seit ca. zehn Jahren abstinent, vor. Im Lauf der sechs Jahre seit Juni 2012 habe sich die Situation der Versicherten verändert. Ihr_ [Kind], d__ wegen ihrer körperlichen Einschränkungen viel Unterstützung gebraucht habe und weiterhin brauche, sei mittlerweile __. Jahre alt und habe deutliche Fortschritte in der Selbständigkeitsentwicklung gezeigt und sich in Schule und Hort gut C.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingewöhnt. Dadurch hätten sich für die Versicherte Freiräume ergeben. Seit ihrer Wiederanmeldung im Ambulatorium im August 2015 habe sie langfristig den Wunsch nach beruflicher Eingliederung geäussert, im therapeutischen Gespräch im November 2017 dann konkret, und im Frühjahr 2018 habe mit Unterstützung des Sozialamtes die Planung dazu begonnen. Die Symptomatik der Grunderkrankung habe sich weiterhin stabil gezeigt. - Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle hielt in einem Bericht (IV- act. 246) fest, die Versicherte habe am 7. August 2018 angegeben, Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ein Arbeitspensum von 80 % zu beantragen. - Der RAD erklärte am 10. August 2018 (IV-act. 233), es sei von einer Einschränkung bei der Stellensuche auszugehen. Ausserdem sei am 9. März 2012 ein Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung festgestellt worden. - Das Ambulatorium der Psychiatrie D.___ gab in einem Verlaufsbericht vom 15. Januar 2019 (IV-act. 238) an, die Versicherte habe berichtet, die Beziehung zum Vater des Kindes vor ca. fünf Jahren beendet zu haben. Sie könne sich einen Einstieg in eine Arbeit im Betreuungsbereich mit einem Pensum von 80 % vorstellen. Ein solcher Einstieg sei indessen aus psychiatrischer Sicht nicht zu mehr als 50 % empfehlenswert. Die Versicherte sei zu ca. 50 % arbeitsfähig; die Arbeit solle überwiegend während der Schul- und Betreuungszeiten des Kindes ausgeführt und engmaschig begleitet werden. Zurzeit scheine die Symptomatik stabil, doch unter Belastung könne es zu Exazerbationen mit Stimmungsschwankungen, Affektinstabilität, Impulsivität und Alkoholkonsum kommen. Am 28. Februar 2019 wurden ein Eingliederungsplan Arbeitsvermittlung (IV- act. 244) und ein Eingliederungsplan Frühinterventionsmassnahme (IV-act. 245: Coaching für sechs Monate, ohne Taggeld, vgl. auch IV-act. 247) unterzeichnet. - Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle hielt am 5. März 2019 (IV-act. 246) fest, die Versicherte habe Anspruch auf Arbeitsvermittlung, und sprach mit zwei Mitteilungen gleichentags beide erwähnten Massnahmen zu, nämlich einerseits Arbeitsvermittlung (Kosten für Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die IV- Eingliederungsberatung; IV-act. 249) und anderseits Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Coachings (Arbeitsvermittlung) durch eine Institution im Rahmen von 30 Stunden vom 28. Februar 2019 bis 27. August 2019 (IV-act. 248). C.b. Das Sozialamt erkundigte sich am 29. Mai 2019 (IV-act. 253) für die Versicherte nach einer Klärung, ob es sich um eine Frühinterventionsmassnahme oder um eine C.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berufliche Massnahme handle, und um Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung zum IV-Taggeld. - Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle antwortete am 3. Juni 2019 (IV-act. 253), es handle sich um zwei Zusprachen. In einer Frühinterventionsmassnahme bestehe kein Anspruch auf Taggelder, ebenso wenig allein aufgrund der Zusprache von Unterstützung bei der Stellensuche, weshalb diesbezüglich keine beschwerdefähige Verfügung erlassen werden könne. Zudem sei die Versicherte seit 2004 nicht erwerbstätig. Als Nichterwerbstätige habe sie keinen Anspruch auf ein Taggeld, da dieses Lohnersatzcharakter habe. - Das Sozialamt wandte daraufhin am 3. Juni 2019 (IV-act. 254-1) ein, der Gesundheitsschaden der Versicherten bestehe seit Geburt und habe sich im Kindes- und Jugendalter verschlechtert. Sie habe aus diesem Grund nicht erwerbstätig sein können. - Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle erklärte dem Sozialamt mit Mail vom 5. Juni 2019 (IV-act. 255), eine beschwerdefähige Verfügung könne nicht zugestellt werden, da kein Anspruch auf IV-Taggelder bestehe. Der Eintritt des Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei auf Juni 2018 festgelegt worden. Damals sei die Versicherte nicht arbeitstätig gewesen und habe kein Einkommen generiert. Bis dahin habe sie gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 279 als Nichterwerbstätige gegolten. Sie habe denn auch bestätigt, in den letzten Jahren Hausfrau und Mutter gewesen zu sein und keine Bewerbungen unternommen zu haben. Daher bestehe für keinerlei berufliche Massnahmen ein Taggeldanspruch. Es sei sinnvoll, den weiteren Verlauf abzuwarten. Bei einer allfälligen Kostengutsprache für berufliche Massnahmen, für die das IVG ein Taggeld vorsehe, wie z.B. für einen Arbeitsversuch, könne sich die Versicherte schriftlich für eine Verfügung melden. Am 26./28. August 2019 (IV-act. 260) wurde ein Eingliederungsplan für einen Arbeitsversuch für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 unterzeichnet. Die Versicherte könne an 29.75 Stunden pro Woche, verteilt auf vier Wochentage, mit einem Arbeitsvertrag zur Arbeitserprobung auf dem ersten Arbeitsmarkt in der Betreuung von ___kindern tätig sein. Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle richte keine Leistungen in Form von Taggeldern aus (und der Einsatzbetrieb zahle ebenfalls keine Entschädigung). Am 20. September 2019 (IV-act. 261) wurde im internen Feststellungsblatt dargelegt, Anspruch auf das Taggeld hätten Versicherte, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit erwerbstätig C.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewesen seien. Als erwerbstätig würden versicherte Personen gelten, die zu jenem Zeitpunkt ein der AHV-Beitragspflicht unterstelltes Erwerbseinkommen erzielt hätten oder glaubhaft machen könnten, dass sie danach eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten (sc. vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. b IVV). Ein Taggeldanspruch bestehe demnach nicht. - Mit Mitteilung vom 20. September 2019 (IV-act. 262) sprach die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle der Versicherten den Anspruch auf einen Arbeitsversuch nach Art. 18a IVG zu. Anspruch auf ein IV-Taggeld bestehe nicht. sexties Auf Anforderung einer beschwerdefähigen Verfügung (IV-act. 265) hin stellte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2019 (IV-act. 268) in Aussicht, das Gesuch um IV-Taggelder abzuweisen. Sie sei seit der Geburt ihre_ [Kind] 200_ als Hausfrau und Mutter tätig und aus persönlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Sie sei weder in der erst- noch in der zweitgenannten Tätigkeit gesundheitlich eingeschränkt, sondern benötige lediglich Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Stelle. Sie erfülle beide Anspruchsvoraussetzungen von Art. 22 IVG nicht (an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert, einer Arbeit nachzugehen, oder in der gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig). - Das Sozialamt legte in einem Einwand vom 24. Januar 2020 (IV-act. 271) dar, der Gesundheitsschaden der Versicherten sei nicht im Juni 2018 eingetreten; die IV habe denn auch Geburtsgebrechen anerkannt. In Anlehnung an Art. 4 IVG komme es in der final konzipierten Invalidenversicherung nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (das gemäss Alfred Bühler, Zur rechtlichen Bedeutung der invaliditätsfremden Gründe der Erwerbsunfähigkeit für die Invaliditätsbemessung, in: SZS 1993 S. 249 ff., zit. in BGE 126 V 461 E. 2). Die Versicherte habe die Lehrabschlussprüfungen aus invaliditätsbedingten Gründen nicht antreten können. Ohne Gesundheitsschaden hätte sie die Prüfung antreten und nachhaltig in den Arbeitsmarkt integriert werden können. Sie sei nach Art. 20 Abs. 1 lit. b IVV einzustufen. Eine gewohnte Tätigkeit habe nie erlernt und ausgeübt werden können. Es sei aktenkundig, dass die Versicherte grundsätzlich Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung einschliesslich Taggeld habe. Während früherer beruflicher Massnahmen habe sie auch jeweils C.e. sexies

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Taggeld erhalten. Weshalb das nun nicht mehr der Fall sei, könne nicht nachvollzogen werden. Wegen der Schwangerschaft und der Rolle als Alleinerziehende habe die Versicherte auf die Leistungen der IV verzichten müssen, doch nun halte sie am Entscheid der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle, wonach ein Anspruch auf erstmalige berufliche Massnahmen bestehe, (wieder) fest. Die Eingliederungsmassnahme sei zudem nach Treu und Glauben zugesprochen worden, weshalb die Versicherte auch Anspruch auf die akzessorische Leistung des Taggeldes habe. Am 29. Januar 2020 (IV-act. 272) erstattete die Institution den Schlussbericht über die Unterstützung der Versicherten bei der Stellensuche und bei der Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt (Schnuppertage, Praktikum als Arbeitsversuch). Eine anschliessende Anstellung sei nicht erfolgt, da keine offene Stelle vorhanden gewesen sei. In einem Assessment- und Verlaufsprotokoll vom 4. Februar 2020 (IV-act. 273) wurde festgehalten, die Rückmeldungen aus dem viermonatigen Praktikum seien so weit gut gewesen. Die Tätigkeit in der Betreuung von ___kindern auf dem ersten Arbeitsmarkt sei der Versicherten zumutbar, und zwar zu 60 %. Die restlichen 40 % seien für das Privatleben der Versicherten wichtig. C.f. In einem Besprechungsprotokoll vom 25. August 2020 (IV-act. 276) wurde festgehalten, ein IV-Taggeld-Anspruch bestehe (gemäss BGE 146 V 271) nicht. Versicherungsmedizinisch sei die Beurteilung der IV-Beraterin für berufliche Integration nachvollziehbar, d.h. die erreichte Arbeitsfähigkeit von 60 % (Erwerbstätigkeit) sei der Versicherten dauerhaft zumutbar. Als Hausfrau und Mutter (40 %) bestehe - seit dem Referenzzeitpunkt vom 3. Juni 2010 - keine gesundheitsbedingte Einschränkung. Der Gesundheitszustand habe sich seither stabilisiert bzw. verbessert. C.g. Mit Verfügung vom 3. September 2020 (IV-act. 278) legte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen fest, dass für den Arbeitsversuch vom 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 und für allfällige weitere berufliche Massnahmen kein Anspruch auf IV-Taggelder bestehe. In der Mitteilung vom 20. September 2019 sei ein Anspruch verneint worden. Nichterwerbstätige hätten nach Art. 22 IVG seit 2008 keinen Anspruch mehr auf Taggelder. Ein Anspruch bestehe auch nicht nach Art. 23 Abs. 2 IVG, denn diese C.h.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D. Gegen diese Verfügung richtet sich die von den Sozialen Diensten, E.___, für die Betroffene am 30. September 2020 erhobene Beschwerde. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die ihr zustehenden IV-Taggelder auszurichten, ausserdem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführerin seien nach medizinischen Massnahmen wegen Geburtsgebrechen berufliche Massnahmen mit IV-Taggeldern zugesprochen worden. Seit dem 9. März 2005 werde sie sozialhilferechtlich unterstützt. 2011 habe sich herausgestellt, dass sie die Lehrabschlussprüfung aus invaliditätsbedingten Gründen nicht angetreten habe. Der invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsschaden sei bei Geburt - und nicht etwa erst im Juni 2018, wie es die Beschwerdegegnerin annehme - eingetreten. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hätte sie die Lehrabschlussprüfung antreten und nachhaltig in den Arbeitsmarkt integriert werden können. Sie sei gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b IVV als Erwerbstätige einzustufen. Ein Taggeld sei aber auch andernfalls geschuldet, und zwar gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG. Denn eine gewohnte Tätigkeit habe sie wegen des Gesundheitsschadens nie erlernen können. Gemäss den Akten bestehe Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung samt Taggeldern. Die Beschwerdeführerin habe denn auch während früheren Massnahmen Taggelder erhalten. Indem auf die Begründung des Einwands vom 24. Januar 2020 weitestgehend nicht eingegangen worden sei, sei ausserdem der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. E. In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 IVV in der Höhe von Fr. 40.70 habe. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung erfülle die Mindestbedingungen an die Begründungspflicht; der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden. Nach einem neuen Grundsatzurteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2020 (BGE 146 V 271) hätten Nichterwerbstätige seit der 5. IVG-Revision keinen Anspruch mehr auf IV-Taggelder. Die Beschwerdeführerin Bestimmung komme nur für Personen zur Anwendung, die eine nicht von der IV finanzierte Ausbildung abgeschlossen und danach einen invalidisierenden Gesundheitsschaden erlitten hätten. sexies bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berufe sich daher zu Unrecht auf Art. 20 Abs. 1 lit. b IVV. Auch Art. 23 Abs. 2 IVG helfe ihr nicht weiter; die Bestimmung komme einzig bei versicherten Personen zur Anwendung, die eine (nicht von der IV finanzierte) Ausbildung abgeschlossen und danach einen invalidisierenden Gesundheitsschaden erlitten hätten. Da sie Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung habe, sofern sie objektiv und subjektiv eingliederungsfähig sei, sei ihr jedoch gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 IVV ein Taggeld auszurichten. Weil kein Erwerbseinkommen im Sinn von Art. 22 Abs. 2 IVV vorliege, habe sie einzig Anspruch auf ein Taggeld gemäss Art. 22 Abs. 1 IVV, welches 10 % des Höchstbetrags des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (sogenanntes grosses Taggeld) betrage, somit Fr. 40.70. F. Am 5. Januar 2021 wurde dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) entsprochen. G. Die Beschwerdeführerin lässt am 22. Januar 2021 erklären, sie habe Anspruch auf ein grosses Taggeld, halte an den Anträgen fest und verzichte im Übrigen auf die Erstattung einer Replik. Erwägungen 1. sexies bis Im Streit liegt die Verfügung vom 3. September 2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen IV-Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 und "für allfällig weitere berufliche Massnahmen" verneinte. Diese Taggeldverfügung basiert im ersten Teil (kein Taggeld für die genannte Zeit) auf der Mitteilung (vgl. dazu Art. 74 IVV) vom 20. September 2019, mit welcher der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 ein Arbeitsversuch nach Art. 18a IVG in einer ___ zugesprochen worden ist. In der die berufliche Massnahme zusprechenden Mitteilung war bereits darauf hingewiesen worden, dass kein Taggeld ausgerichtet werden würde. Erst am 3. September 2020 ist indessen über das Taggeld als solches in Form einer (anbegehrten) anfechtbaren Verfügung (nach einem Vorbescheid) entschieden worden. 1.1. ter Beim zweiten Teil der Verfügung (kein Taggeld für "allfällig weitere berufliche Massnahmen") handelt es sich um einen Feststellungsteil. Solche Feststellungen sind 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. 3. regelmässig eher in den Verfügungen bzw. Mitteilungen über die IV-Massnahmen selbst üblich (betreffend die Massnahmen), welche einem akzessorischen Taggeld zugrunde liegen. Der Erlass einer Feststellungsverfügung bedarf eines schutzwürdigen Interesses, und zwar nicht nur eines solchen der gesuchstellenden Person, wie in Art. 49 Abs. 2 ATSG ausdrücklich festgehalten, sondern auch eines solchen der Verwaltung für den Fall des Erlasses von Amtes wegen (vgl. BGE 130 V 388 E. 2.4). Vorausgesetzt wird ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (a.a.O.; dazu unten E. 4.5). Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch unzureichende Begründung der Verfügung ist nicht auszugehen. Die Frage kann aber dahingestellt bleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 1.3. Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind. - Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung (und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind) haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1 IVG). 2.1. bis Art. 8 Abs. 3 IVG benennt als Eingliederungsmassnahmen Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a) und die Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b). Anspruch auf Taggeld besteht gemäss Art. 18a Abs. 2 IVG auch während eines Arbeitsversuchs, mit welchem die tatsächliche Leistungsfähigkeit einer versicherten Person im Arbeitsmarkt abgeklärt wird (vgl. Art. 18a Abs. 1 IVG). 2.2. bis Vorliegend ist in erster Linie der Taggeldanspruch nach Art. 18a Abs. 2 IVG während der Dauer des zugesprochenen Arbeitsversuchs strittig. 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es ist davon auszugehen, dass die mit diesem Arbeitsversuch beabsichtigte Abklärung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen eines grundsätzlichen Anspruchs auf eine erstmalige berufliche Ausbildung (nach Art. 16 IVG)

  • und nicht allein eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG - erfolgte. Denn nach der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin zwar ehemals mithilfe der Invalidenversicherung (nach einem ersten Versuch als F.) eine erstmalige berufliche Ausbildung (Anlehre) im Bereich G. absolvieren, aber aus gesundheitlichen Gründen (vgl. IV-act. 204-1, 209-3) keinen für eine Verwertbarkeit der Ausbildung in der freien Wirtschaft erforderlichen Abschluss erreichen können (vgl. IV-act. 204). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung infolge eines Gesundheitsschadens abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als 30% des Höchstbetrages des Taggeldes (Art. 6 Abs. 2 IVV; vgl. zum Höchstbetrag unten E. 4.1.1). Diese Bestimmung gelangt vorliegend nicht zur Anwendung. Daher wurde in den Akten wiederholt der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf erstmalige berufliche Ausbildung festgestellt (vgl. IV-act. 204, 211, 215). - Die Beschwerdeführerin hat zudem nicht etwa ohne weiteres von sich aus eine andere Ausbildung machen können (im Unterschied zum Sachverhalt, der im Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Dezember 2002, I 229/02, E. 3.1 ff., beurteilt worden ist); sie war daran nach der Aktenlage aus gesundheitlichen Gründen verhindert. Sie hat, wie sich aus dem IK-Auszug (IV-act. 231) ergibt, auch nicht ohne Ausbildung längere Zeit Erwerbstätigkeiten ausgeübt. Schliesslich waren die gesundheitlichen Schwierigkeiten bei ihr auch nicht erst im Lauf der Zeit dazugekommen. Dass vorübergehend aus familiären Gründen ein Statuswechsel erfolgte und die Beschwerdeführerin den Anspruch während einer begrenzten Zeit nicht weiter verwirklichen konnte, ändert an dessen weiterem Bestand nichts. Denn mit dem erneuten Statuswechsel zurück zur Qualifikation als (mindestens Teil-) Erwerbstätige kommt auch ihr Anspruch auf die erstmalige berufliche Ausbildung (unter weiteren Voraussetzungen) wieder zum Tragen. Für den Fall, dass sie subjektiv und objektiv eingliederungsfähig sei, wird ihr ein solcher grundsätzlicher Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung denn auch in der Beschwerdeantwort zu Recht zugestanden. Demnach hat sie einen Taggeldanspruch gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG. Mit dieser Bestimmung (Art. 22 Abs. 1 IVG) in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 und 2 IVG und Art. 22 Abs. 5 f. IVG regelt das Gesetz gemäss BGE 146 V 271 umschriebene Ausnahmen vom (seit der 5. IV-Revision 2008 bestehenden) Grundsatz, dass der Taggeldanspruch einzig noch den Ersatz für ein effektives, wegen der Eingliederungsmassnahmen ausfallendes Einkommen bildet bzw. der Taggeldanspruch auf Erwerbstätige eingeschränkt ist (vgl. BGE 146 V 271 E. 6.4) bzw. Ausnahmen vom 3.2. bis bisbis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Grundsatz der Massgeblichkeit des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens (gemäss BGE 146 V 271 E. 6.3.1 und E. 7 am Anfang). Versicherte Personen in der erstmaligen Ausbildung und solche, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, als sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssten, gelten insofern, wie in den Verwaltungsweisungen (vgl. Rz 1003.5 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung, KSTI) festgehalten, als erwerbstätig. In der Beschwerdeantwort wird dementsprechend zu Recht auch der Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin als solcher anerkannt. Strittig bleibt indessen die Höhe des Taggeldanspruchs. 3.3. Die Taggeld-Grundentschädigung fällt in verschiedenen Konstellationen unterschiedlich aus. 4.1. Sie beträgt (im Allgemeinen) nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (dieser Höchstbetrag macht gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV seit 1. Januar 2016 pro Tag Fr. 406.-- aus; die IV rechnet mit Fr. 407.--; 80 % davon sind somit rund Fr. 326.--, vgl. Textausgabe Invalidenversicherung, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Gesetze und Verordnungen, 2019, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV, S. 84). 4.1.1. Für Versicherte, die das 20. Altersjahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten, beträgt die Grundentschädigung nach Art. 23 Abs. 2 IVG 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG, somit Fr. 122.10. 4.1.2. Für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und für Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt die Grundentschädigung nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Satz 1) höchstens 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. - In Art. 22 Abs. 1 IVV hat der Bundesrat ausführend festgelegt, dass die Grundentschädigung diesfalls 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht, somit Fr. 40.70 pro Tag. - Bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, erhöht sich dieses Taggeld gegebenenfalls nach Art. 22 Abs. 2 IVV auf einen Dreissigstel des während der 4.1.3. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Art. 6 Abs. 2 bleibt vorbehalten. Vom Betrag werden nach Art. 22 Abs. 5 IVV Abzüge gemacht. Gemäss der Botschaft des Bundesrates zu Art. 23 Abs. 2 IVG soll "nur noch die Personengruppe der über 20-jährigen Versicherten, die eine (nicht von der IV finanzierte) Ausbildung abgeschlossen haben und dann einen invalidisierenden Gesundheitsschaden erleiden, ... weiterhin ein Taggeld in der Höhe der Mindestgarantie von 30 Prozent des Höchstbetrages (d.h. 88 Fr. pro Tag) erhalten" (BBl 2005, 4567, vgl. auch 4538; so auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom Urteil vom 20. März 2020, IV. 2018.01047). - Wie erwähnt besteht ein Taggeldanspruch jedoch auch unter den Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 1 IVG (für versicherte Personen in der erstmaligen beruflichen Ausbildung, vgl. auch BGE 146 V 271 E. 6.3.1). Der Gesetzeswortlaut von Art. 23 Abs. 2 IVG ordnet zudem seine Rechtsfolge (eines Taggeldanspruchs von 30 %) für die versicherten Personen an, die (nebst der Vollendung des 20. Altersjahrs) "ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten". Die Gesetzesbestimmung stellt gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 28. September 2007 zu den Änderungen der IVV auf den

  1. Januar 2008 (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/iv/ grundlagen-gesetze/gesetze-verordnungen.html, Erläuterungen S. 15) eine Überführung des bisherigen (bis 31. Dezember 2007 geltenden) Art. 22 Abs. 3 IVV ins Gesetz dar. Der Taggeldanspruch von versicherten Personen in der erstmaligen beruflichen Ausbildung, die ohne Gesundheitsschaden ihre Ausbildung schon abgeschlossen hätten, sei neu in Art. 23 Abs. 2 IVG geregelt, weshalb Art. 22 Abs. 3 IVV aufzuheben sei. - Die Verwaltungsweisungen sehen in Rz 3102 KSTI dem oben Dargelegten entsprechend vor, dass versicherte Personen in der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf ein Taggeld von 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG haben, und zwar so lange, als auch eine nichtbehinderte Person mit gleichem Berufsziel in Ausbildung stehen würde (vgl. dazu oben E. 4.1.3). Ab dem Zeitpunkt, in welchem eine nichtbehinderte Person diese Ausbildung abgeschlossen hätte, haben die versicherten Personen Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 30 % des Höchstbetrages nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Rz 3103 KSTI in der Fassung seit 1. Januar 2019; vgl. dazu oben E. 4.1.2; vgl. auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2018, IV 2016/352 E. 4.1). Für versicherte Personen, die eine berufliche Ausbildung infolge Invalidität abbrechen und eine neue beginnen müssen, hält das KSTI ebenfalls fest, dass sie bis zum Zeitpunkt, in dem die zunächst in Angriff genommene Ausbildung abgeschlossen worden wäre, Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 10 % des Höchstbetrages des 4.2. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Taggeldes haben (Rz 3104, vgl. oben E. 4.1.3), ab dem Zeitpunkt, in dem die erstmalige Ausbildung ohne Invalidität beendet worden wäre, aber wiederum 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG beanspruchen können (vgl. Rz 3106 in der Fassung seit 1. Januar 2019, vgl. oben E. 4.1.2). Zum einen ist die der Beschwerdeführerin zugesprochene Abklärungsmassnahme des Arbeitsversuchs nach Art. 18a IVG für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. De­ zember 2019 wie erwähnt im Rahmen eines Anspruchs auf erstmalige berufliche Ausbildung erfolgt. Die nachzuholende erstmalige berufliche Ausbildung ist nach dem Dargelegten als invaliditätsbedingt verspätet zu qualifizieren. Im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG kommt es nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461). Es genügt, wenn der Gesundheitsschaden zunächst die erstmalige berufliche Ausbildung verunmöglicht und diese erst nach Jahren nachgeholt werden kann (vgl. Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. A. 2014, N 8 zu Art. 16; vgl. auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Mai 2015, IV 2013/619). Zum andern hätte die Beschwerdeführerin eine erstmalige berufliche Eingliederung (auch die als Zweites in Angriff genommene) ohne die Invalidität längst abgeschlossen und stünde mit abgeschlossener Ausbildung im Erwerbsleben. Demnach steht ihr während dieser Zeit ein Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG von Fr. 122.10 zu. - Sie hatte im Übrigen auch schon früher entsprechende Taggelder nach aArt. 21 Abs. 3 IVV erhalten, der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesen war und dann wie erwähnt in Art. 22 Abs. 3 IVV und schliesslich in Art. 23 Abs. 2 IVG überführt wurde. Im Übrigen liegt kein Tatbestand für die Anwendung der Schlussbestimmung der Änderung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision), welche eine Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen angeordnet hatte, vor, war doch beim Rechtsübergang am 1. Januar 2008 keine Eingliederungsmassnahme im Gang gewesen. 4.3. bis Die angefochtene Verfügung ist demnach (was den Grundsatz der Zusprache eines Taggelds angeht im Sinn des Antrags der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, im Weiteren aber in Abweichung davon) aufzuheben. 4.4. Die Aufhebung betrifft nach dem Dargelegten beide Teile der angefochtenen Verfügung, wobei offen bleiben kann, ob dies für die Taggeld-Feststellungsverfügung auch mangels schützenswerten Interesses (aus dem Grund, dass eine Verfügung auch erst bei einer allfälligen weiteren beruflichen Massnahme rechtsgestaltend hätte festgelegt werden können) gilt. 4.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die Beschwerde wird unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2020 im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wird für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 ein Taggeld von Fr. 122.10 zugesprochen. 2.Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. 3.Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2020 teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 ein Taggeld von Fr. 122.10 zuzusprechen. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang ist für die Kosten von einem vollen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1 IVG), sind demnach gesamthaft der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP/SG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Die der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2021 bereits bewilligte unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten) braucht damit nicht in Anspruch genommen zu werden. 5.2. bis Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin, welche sich durch das Sozialamt vertreten liess, nicht zuzusprechen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 6. Mai 2014, 9C_30/2014 E. 3.2, BGE 126 V 11, Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2012, IV 2011/364). 5.3.

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25.03.2026