St.Gallen Sonstiges 07.04.2021 IV 2020/198

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2020/198 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.10.2021 Entscheiddatum: 07.04.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 07.04.2021 Art. 18 und 18a IVG. Berufliche Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuch. Die von der IV-Stelle unter Beizug einer externen Fachperson während knapp 11 Monaten erfolgte aktive Unterstützung des teilweise fraglich mitwirkungsbereiten Beschwerdeführers war sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in ihrer Intensität umfassend. Eine Weiterführung der beruflichen Massnahmen erweist sich angesichts der schlechten Erfolgsaussichten als unverhältnismässig (Entscheid des Vrsicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. April 2021, IV 2020/198). Entscheid vom 7. April 2021 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Corinne Schambeck und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2020/198 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, MLaw, Advokatur Glavas AG, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand berufliche Massnahmen Sachverhalt A. A.___ arbeitete als Mitarbeiter bei einer Garage (Mitarbeiter Fahrzeugbereitstellung, fremd-act. 119-3), als er am 27. September 2016 eine falsche Bewegung gemacht habe und dabei mit dem rechten Fuss abgeknickt sei (Schadenmeldung an die Suva vom 18. Oktober 2016, fremd-act. 1). Eine am 25. Oktober 2016 durchgeführte Kernspintomografie des rechten oberen Sprunggelenks ergab eine osteochondrale Infraktion an der ventralen lateralen tibialen Gelenkfläche mit Absprengung eines kleinsten knöchernen Fragments, ein angrenzendes Knochenmarködem, eine Ruptur des Ligamentum fibulocalcaneare, eine Ruptur des Ligamentum fibulotalare posterius, eine Partialruptur des Caput breve der Peronealsehne kaudal der Fibula mit angrenzend etwas freier Flüssigkeit (siehe fremd- act. 171-1). Am 17. Januar 2017 meldete die Arbeitgeberin des Versicherten der Unfallversicherung einen Rückfall (fremd-act. 12). In der Folgezeit bis 29. April 2017 wurden ihm Arbeitsunfähigkeiten von wechselhaft 50% bzw. 100% bescheinigt. Die Arbeitgeberin kündigte am 5. Mai 2017 das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 5. Juli 2017 (IV-act. 8-10). Seit der am 8. Januar 2018 wegen eines ausgeprägten Ganglions und einer Exostose je im Bereich des Calcaneus rechts erfolgten Operation wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (zum Operationsbericht vom 9. Januar 2018 siehe IV-act. 14-4 f.; vgl. zum Ganzen die Taggeldübersicht der Suva in fremd-act. 196). A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Versicherte meldete sich am 12. Februar 2019 bei der IV-Stelle wegen starker Schmerzen im (rechten) Fuss zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 2). Der behandelnde Dr. med. B., Facharzt für Allgemeinmedizin, berichtete am 9. April 2019, der Versicherte leide an persistierenden (belastungsabhängigen, zeitweise auch in Ruhe auftretenden) Beschwerden am oberen Sprunggelenk (OSG) rechts bei: Status nach OSG-Distorsion rechts am 27. September 2016, Status nach erster OSG- Operation im März 2017, Status nach zweiter OSG-Operation im Januar 2018 und Status nach dritter OSG-Operation im August 2018 (IV-act. 14-3). A.b. Am 16. April 2019 vereinbarten der Versicherte und die IV-Stelle einen «Eingliederungsplan Arbeitsvermittlung», der die Eingliederung des Versicherten in den ersten Arbeitsmarkt zum Ziel hatte (IV-act. 16; zur von der IV-Stelle gewährten Übernahme der Kosten für Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch den Eingliederungsverantwortlichen siehe die Mitteilung vom 18. April 2019, IV-act. 18). Am 4. Juni 2019 vereinbarten sie zudem eine Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung durch die Stiftung C. (IV-act. 21). A.c. Im Abschlussuntersuchungsbericht vom 29. August 2019 stellte der Suva- Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die Diagnose eines Fehltritts des rechten Fusses am 27. September 2016 bei der Arbeit mit persistierenden lateral betonten Schmerzen bei anlagebedingter ausgeprägter Pes planovalgus Fehlstellung beidseits mit Zuständen nach verschiedenen operativen Eingriffen. Aktuell bestünden ein persistierendes lokales Schmerzsyndrom im Bereich der lateralseitigen operativen Zugänge durch Vernarbungen, eine erhebliche Muskelkontraktur bei der Wadenmuskulatur beidseits rechts stärker als links mit Beteiligung des Achillessehnengleitgewebes rechtsbetont, eine Störung des Gangbilds bei Einschränkung des Abrollvorgangs beidseits rechts stärker als links bei Muskelkontraktur und bei anlagebedingter Fussfehlstatik beidseits bei Pes planovalgus Fehlstellung. Dem Versicherten seien Tätigkeiten, die mit andauerndem Stehen und Gehen, repetitivem Knien, Hocken und Kauern oder Steigen auf Leitern oder Gerüsten einhergingen, sowie das Arbeiten auf unebenem Boden oder in Hanglage und auch das Tragen von schweren oder schwersten Gegenständen nicht mehr zuzumuten. Er könne in einer leichten bis mittelschweren körperlichen leidensangepassten Tätigkeit, optimalerweise überwiegend sitzend oder unter A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wechselbelastenden Bedingungen, vollschichtig eingesetzt werden (fremd-act. 171). Der RAD-Arzt Dr. med. E., Facharzt für Prävention und Gesundheitswesen, schloss sich der kreisärztlichen Beurteilung an und hielt fest, dass der Versicherte bezogen auf die angestammte Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig und für eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei (IV-act. 37). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten in der Mitteilung vom 14. Februar 2020 einen Arbeitsversuch als Kurierfahrer und Küchenhilfe in der F. GmbH für die Dauer vom 1. Februar bis 30. April 2020 zu (IV-act. 41). Vorgesehen war zu Beginn ein 60%iges Pensum, das rasch auf 100% gesteigert werden sollte (Eingliederungsplan vom 29. Januar 2020, IV-act. 33; zur Taggeldverfügung vom 5. März 2020 siehe IV- act. 45). Da sich gezeigt habe, dass bei dieser Arbeitsstelle das Ziel einer raschen Steigerung des Arbeitspensums auf 100% nicht erreicht werden könne, wurde der Arbeitsversuch am 12. März 2020 abgebrochen (Eintrag der Eingliederungsverantwortlichen vom 12. März 2020, IV-act. 47-12; zur Einstellung der Taggeldleistungen per 12. März 2020 siehe die Verfügung der zuständigen Ausgleichskasse vom 24. April 2020, IV-act. 50). Die den Versicherten seit 4. Juni 2019 bis zum Abbruch des Arbeitsversuchs betreuende Mitarbeitende der Stiftung C.___ hielt im Schlussbericht vom 2. April 2020 fest, das Ziel, eine Festanstellung im Rahmen einer leidensangepassten Tätigkeit zu finden, sei nicht erreicht worden (IV-act. 46). A.e. Mit Mitteilung vom 27. April 2020 wurde die Mitteilung vom 14. Februar 2020 per 12. März 2020 aufgehoben und das Gesuch des Versicherten um berufliche Massnahmen abgewiesen (IV-act. 49). Damit zeigte sich der Versicherte in der Eingabe vom 27. Mai 2020 nicht einverstanden (IV-act. 52), woraufhin die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. Juni 2020, IV-act. 55; Einwand vom 3. Juli 2020, IV-act. 57) - am 9. Juli 2020 verfügte, dass die Mitteilung vom 14. Februar 2020 per 12. März 2020 aufgehoben und das Gesuch um berufliche Massnahmen abgewiesen werde. Sie machte geltend, trotz der gewährten Unterstützung sei es nicht gelungen, den Versicherten in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Aktuell seien weitere berufliche Massnahmen nicht zielführend und würden deshalb abgeschlossen (IV-act. 59). A.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Gegen die Verfügung vom 9. Juli 2020 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14. September 2020. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung und es seien ihm die beruflichen Massnahmen weiter zu gewähren. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» verletzt habe, indem vorschnell die beruflichen Massnahmen abgebrochen worden seien und der Fall der Rentenabteilung übergeben worden sei. In seiner Verzweiflung vor einem finanziellen Loch habe er einen Arbeitsversuch in der Pizzeria seines Kollegen unternommen, doch sei dieser von Vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin ihm keinen anderen Arbeitsversuch zuteilen können und die Leistungen bloss kurzzeitig erbracht. Der Beschwerdegegnerin sei es bekannt gewesen, dass die durch ihn selbst gesuchte Tätigkeit nicht leidensangepasst gewesen sei. Trotzdem habe sie ihn nicht davon abgehalten. Ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass er habe versuchen wollen, einer Tätigkeit nachzugehen, zumal er keinen Ausweg aus dem zu erwartenden finanziellen Loch gesehen habe. Im Übrigen sei es auch nicht seine Aufgabe, sondern diejenige der Beschwerdegegnerin, zu prüfen, in welchem Bereich ein Arbeitsversuch auch wirklich Sinn mache, um seine Leistungsfähigkeit zu prüfen (act. G 1). B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 18. November 2020 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer verfüge für leidensangepasste Tätigkeiten über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die bei leidensangepassten Tätigkeiten zu beachtenden qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit würden grundsätzlich keine relevanten Probleme verursachen, weshalb der Anspruch auf Arbeitsvermittlung schon deshalb in Frage zu stellen sei. Nichtsdestotrotz sei dem Beschwerdeführer ein knappes Jahr lang Arbeitsvermittlung gewährt worden. Zudem sei er extern durch die Stiftung C.___ unterstützt worden und auch die Eingliederungsverantwortlichen hätten sich intensiv im Rahmen der beruflichen Massnahmen bemüht. Es werde nicht dargetan und sei auch nicht erkennbar, wie die Unterstützung noch aktiver und umfassender hätte gestaltet werden können. Weitere Bemühungen wären daher unverhältnismässig gewesen. Hinsichtlich des beantragten Arbeitsversuchs sei zu beachten, dass es sich hierbei um eine Abklärungsmassnahme handle. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, hauptsächlich auf Arbeitsvermittlung und einen (weiteren) Arbeitsversuch (act. G 1). bereits hinreichend festgestellt worden, weshalb kein weiterer Abklärungsbedarf und kein Anspruch auf einen weiteren Arbeitsversuch bestehe (act. G 4). In der Replik vom 7. Januar 2021 hält der Beschwerdeführer unverändert an der Beschwerde fest (act. G 6). B.c. Die Beschwerdegegnerin teilt am 18. Januar 2021 den Verzicht auf eine Duplik mit (act. G 8). B.d. Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art gehört u.a. die Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Im Sinn von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) haben arbeitsunfähige Versicherte, die eingliederungsfähig sind, unter dem Titel «Arbeitsvermittlung» Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). 1.1. An den Anspruch auf Arbeitsvermittlung knüpft der in Art. 18a IVG geregelte Arbeitsversuch an (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.1). Gemäss dessen Abs. 1 kann die Invalidenversicherung einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären. 1.2. Der in Art. 8 Abs. 1 IVG verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen 1.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Zunächst rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» (act. G 1, II. Rz 3 und III. Rz 7). Diesem Vorwurf kann nicht gefolgt werden. Die Arbeitsvermittlung verfolgt einzig das Ziel, die Realisierung der verbliebenen Leistungsfähigkeit auf dem konkret in Betracht fallenden Arbeitsmarkt zu fördern. Die für die Invalidität massgebende Vergleichsgrösse der Resterwerbsfähigkeit bezieht sich demgegenüber von Gesetzes wegen auf den (hypothetischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) und wird deshalb durch die Arbeitsvermittlung nicht beeinflusst (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2012, 8C_657/2012, E. 2.2.2, und vom 5. Oktober 2009, 9C_141/2009, E. 2.3.1 am Schluss). Mit anderen Worten befähigt die Durchführung einer Arbeitsvermittlung die versicherte Person nicht zu einem höheren Erwerbspotenzial bzw. nicht zu einem höheren Invalideneinkommen. Sie ist damit nicht geeignet, den Invaliditätsgrad relevant zu beeinflussen. Da die Arbeitsvermittlung keine erwerbsfähigkeits- bzw. damit keine rentenwirksame Eingliederungsmassnahme im Sinn von Art. 7 Abs. 1 ATSG und Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG darstellt, steht sie einem allfälligen Rentenanspruch bzw. einem Rentenentscheid nicht entgegen (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 28. März 2019, IV 2017/408, E. 2.3). Der Beschwerdeführer legt denn vorliegend auch nicht dar, dass die Durchführung der Arbeitsvermittlung Einfluss auf den Rentenentscheid haben könnte. Dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die Erwerbsfähigkeit erhöhende berufliche Massnahmen - etwa in Form der Umschulung nach Art. 17 IVG - hätte, macht er im Übrigen zu Recht nicht geltend. Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Die Verwaltung hat Arbeitsvermittlung nur so lange zu gewähren, als der dafür notwendige Aufwand verhältnismässig ist. Unverhältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden kann, obwohl vorher eine intensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss. Die Verhältnismässigkeit einer Fortführung der Arbeitsvermittlung beurteilt sich nicht anhand der Erledigung von vorgängig festgelegten abstrakten Vorgaben; es besteht Anspruch auf das situativ Notwendige (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.2.1 mit Hinweisen).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Zu prüfen ist des Weiteren die Rechtmässigkeit der Einstellung der Arbeitsvermittlung. Im Vordergrund steht die Frage nach der (Un-)Verhältnismässigkeit weiterer Unterstützung in Form der Arbeitsvermittlung. Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, dass er über keine eigentliche berufliche Ausbildung verfügt und dass dies u.a. ein Grund für die Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche bildet (act. G 1, III. Rz 7). Er verfügt namentlich über bloss geringe Deutsch- sowie EDV-Kenntnisse (IV-act. 47-9; wobei anzumerken ist, dass er gut verständlich Hochdeutsch mit kleinen grammatikalischen Fehlern spricht, IV-act. 46-1). Er sah sich offenbar nicht in der Lage, in deutscher Sprache telefonisch oder persönlich mit möglichen Arbeitgebenden in Kontakt zu treten (Schlussbericht der Stiftung C.___ vom 2. April 2020, IV-act. 46-2). Die fehlende Qualifikation - insbesondere auch bezüglich leidensangepasster Tätigkeiten (beispielsweise im Bürobereich) - war derart ausgeprägt, dass die Personalberaterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums ausführte, es hätten bis anhin lediglich «Alibibewerbungen versendet» werden können (Assessment- und Verlaufsprotokoll, Eintrag vom 17. April 2019, IV-act. 47-5). Um dieser schwierigen Ausgangslage zu begegnen, bemühten sich die involvierten Sozialversicherungsträger gemeinsam und intensiv um die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers (zu den durchgeführten gemeinsamen Besprechungen mit dem Beschwerdeführer [«Roundtable»] vom 9. Mai 2019 siehe IV- act. 47-5, vom 30. Oktober 2019 siehe IV-act. 47-8 und vom 12. November 2019 siehe IV-act. 47-9). Nebst Unterstützung durch die Eingliederungsverantwortlichen der Beschwerdegegnerin gewährte diese zusätzlich eine Arbeitsvermittlung über die Stiftung C.___ für die Dauer vom 4. Juni 2019 bis 29. Februar 2020 und zusätzlich eine Begleitung des Beschwerdeführers für die Dauer des Arbeitsversuchs (bis zum Abbruch am 12. März 2020; siehe Schlussbericht der Stiftung C.___ vom 2. April 2020, IV-act. 46). Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin finanzierten zusätzlichen externen Unterstützung fand während Monaten eine intensive Unterstützung bei der Stellensuche statt und es wurde u.a. eine Schnupperwoche in einer Autowerkstatt organisiert, wo der Beschwerdeführer jeweils vormittags vom 6. bis 10. Januar 2020 hätte arbeiten können und wo die Möglichkeit eines Arbeitsversuchs bzw. auf eine spätere Festanstellung bestanden hätte (IV-act. 47-9 f.). Diese Arbeitsgelegenheit wurde organisiert, obschon sie keine leidensangepasste Tätigkeit beinhaltete, weil der Beschwerdeführer «jedoch unbedingt wieder in die Autobranche» habe zurückkehren wollen (IV-act. 47-10 oben). Der Beschwerdeführer brach den Schnupperkurs bereits nach einem halben Tag ab, allerdings nicht etwa aus gesundheitlichen Gründen, 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sondern weil diese Stelle keine Aufgaben in dem von ihm gewünschten Tätigkeitsbereich als Autokosmetiker vorsah (IV-act. 46-2). Nicht bloss beim soeben genannten vorzeitigen Abbruch des Schnupperkurses anfangs Januar 2020 zeigte sich, dass sich die negative Haltung des Beschwerdeführers in erheblichem Ausmass zusätzlich hindernd auf den Erfolg der Eingliederungsbemühungen auswirkte, auch wenn diese zwischenzeitlich nach einem «Roundtable» vom 12. November 2019 (IV-act. 47-9) bzw. «ab Mitte November 2020» (richtig: 2019) besser war (IV-act. 46-2). So berichtete der Berater Berufliche Integration der Beschwerdegegnerin bereits am 25. Juli 2019 dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass eine Zusammenarbeit zwischen der Stiftung C.___ und dem Beschwerdeführer schwierig erscheine und kaum zielführend sei. Der gesamte bisherige Verlauf lasse die Frage offen, ob der Beschwerdeführer auch wirklich motiviert sei, wieder eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt anzutreten (IV-act. 22-1). Es kam mehrere Male zu Verzögerungen und Terminverschiebungen durch den Beschwerdeführer (IV-act. 46-2). U.a. blieb der Beschwerdeführer dem mit der Stiftung C.___ vereinbarten Ersttermin unentschuldigt fern. Nachdem man erneut einen Termin vereinbart habe, sei der Beschwerdeführer «angesäuert» erschienen und habe seine Präsenz hinterfragt. Er sei sehr fordernd aufgetreten und habe erwartet, dass man ihm eine Stelle suchen solle. Es werde an seiner Motivation zur Stellensuche gezweifelt und daran, dass er sich wirklich auf den Prozess einlassen könne bzw. wolle (IV-act. 47-6, Eintrag vom 2. Juli 2019; zum unentschuldigten Fernbleiben des Beschwerdeführers bei einem weiteren Termin siehe IV-act. 47-7, Eintrag vom 5. September 2019). Zudem musste der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2019 darauf hingewiesen werden, dass er nicht wünschen könne, welcher Bearbeiter oder welche Bearbeiterin der Stiftung C.___ für ihn zuständig sei (fremd-act. 191-1 Mitte). Anlässlich des «Roundtable» vom 30. Oktober 2019 legte der Eingliederungsverantwortliche plausibel dar, dass die seit der Gewährung der Arbeitsvermittlung ab Mitte April 2019 (siehe Mitteilung vom 18. April 2019, IV-act. 18) erbrachte Unterstützung wegen mangelhafter Kooperation und Motivation seitens des Beschwerdeführers nicht zielführend gewesen waren (IV-act. 47-8 Mitte; siehe auch den Bericht der Suva vom 21. Oktober 2019, fremd-act. 191-1). Erschwerend kam hinzu, dass sich der Beschwerdeführer eine sitzende Tätigkeit «definitiv» nicht vorstellen konnte, da er «viel zu hibbelig» sei (IV-act. 47-2 unten; siehe auch IV- act. 46-1 unten). Trotz dieser ungünstigen motivationalen Ausgangslage zeigte sich die Beschwerdegegnerin bereit, die externe Unterstützung durch die Stiftung C.___ zu verlängern (IV-act. 47-8). Allein schon deswegen trifft das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu, die Beschwerdegegnerin habe lediglich «das 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Standardprogramm» durchgeführt (act. G 1, III. Rz 8). Zudem reagierte der Beschwerdeführer anlässlich einer am 20. Februar 2020 erfolgten Besprechung höchst unangebracht auf die Fragen des Eingliederungsverantwortlichen, wie es laufe und was ihm helfen könnte (IV-act. 47-11). Aus diesen Umständen ist jedenfalls zu schliessen, dass der ausgebliebene Erfolg bei der Arbeitsvermittlung nicht in einem zeitlich oder inhaltlich unzureichenden Engagement der Beschwerdegegnerin begründet liegt. Zu beachten ist ausserdem, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des «Roundtable» am 12. November 2019 aus verständlichen Gründen die Arbeitsvermittlung bereits Ende Februar 2020 zu beenden beabsichtigte, falls sie erfolglos bleiben würde (IV-act. 47-9 oben). Dennoch gewährte sie am 14. Februar 2020 rückwirkend ab 1. Februar bis 30. April 2020 auf Wunsch des Beschwerdeführers einen Arbeitsversuch als Kurierfahrer und Küchenhilfe in einer F.___ (Mitteilung vom 14. Februar 2020, IV-act. 41). Deren Geschäftsführer war ein Kollege des Beschwerdeführers. Obschon davon auszugehen war, dass es sich hierbei «nicht um eine vollständig leidensadaptierte Tätigkeit» handle (IV-act. 46-2), entschlossen sich die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer im Einvernehmen, diesen Arbeitsversuch zu starten und damit abzuklären, ob der Beschwerdeführer bei dieser Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erbringen und die in Aussicht gestellte 100%ige Festanstellung bewältigen könnte. Dabei wurde namentlich eine rasche Steigerung des Anfangspensums von 60% auf 100% und ein vorzeitiger Abbruch, falls sich eine Weiterführung als nicht zielführend erweisen sollte, vereinbart (IV-act. 33 und IV- act. 47-10). Entgegen der erst nachträglich geäusserten Auffassung des Beschwerdeführers kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass der von ihm selbst angeregte Arbeitsversuch von Beginn weg zwangsläufig zum Scheitern verurteilt gewesen wäre (act. G 1, II. Rz 3). Denn ihm können immerhin mittelschwere leidensadaptierte Tätigkeiten mit Wechselbelastung vollschichtig zugemutet werden (IV-act. 37-1) und die Tätigkeit in der F.___ beinhaltete verschiedene wechselbelastende Verrichtungen. Ausserdem ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin angesichts der generell schlechten Eingliederungsaussichten nichts unversucht lassen wollte, um den Beschwerdeführer wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, und ihm deshalb eine Unterstützung bei dem von ihm angestrebten Arbeitsversuch nicht versagen wollte. Nachdem sich bereits am 20. Februar 2020 erhebliche Schwierigkeiten bei einem knapp 60%igen Pensum zeigten (IV-act. 47-11) und am 5. März 2020 der Geschäftsführer der F.___ der Beschwerdegegnerin erklärte, auch das Pensum als Kurierfahrer habe nicht über 50% gesteigert werden können (IV-act. 47-11 unten), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin am 12. März 2020 den Arbeitsversuch als endgültig gescheitert 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Der vollständig unterliegende Beschwerdeführer hat die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm daran anzurechnen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid und eine weitere Unterstützung im Rahmen der Arbeitsvermittlung als nicht mehr zielführend und damit als unverhältnismässig betrachtete. Aufgrund der dargelegten Umstände (u.a. fehlende Ausbildung, vom Beschwerdeführer geltend gemachte schlechte Deutschkenntnisse, fragliche Mitwirkungsbereitschaft und hohe Anspruchshaltung des Beschwerdeführers bezüglich ihm passender Tätigkeiten mit Abneigung gegen hauptsächlich sitzend zu verrichtenden Tätigkeiten) hat die Beschwerdegegnerin den Verhältnismässigkeitsgrundsatz bei der Einstellung der Mitte April 2019 begonnenen und damit im Einstellungszeitpunkt von Mitte März 2020 knapp 11 Monate dauernden beruflichen Massnahmen nicht verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2018, 8C_364/2018, E. 5, in dem ein vergleichbarer Sachverhalt zu beurteilen war). Der Beschwerdeführer bringt denn auch weder konkret vor noch ist ersichtlich, wie die Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin noch aktiver und umfassender hätte gestaltet werden können. Im Übrigen legte die Beschwerdegegnerin ausführlich und zutreffend dar, dass es sich beim Arbeitsversuch um eine Abklärungsmassnahme handelt und vorliegend kein weiterer Abklärungsbedarf bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit und der hierfür bescheinigten 100%igen Arbeitsfähigkeit besteht. Darauf kann verwiesen werden (act. G 4, III. Rz 3 f.). Vorliegend ist zudem weder erkennbar noch ersichtlich, dass eine weitere Abklärung im Rahmen eines Arbeitsversuchs die primär durch krankheitsfremde Faktoren (siehe die zu Beginn dieser Erwägung aufgezählten Umstände) bedingten schlechten Erfolgsaussichten für eine Eingliederung erhöhen könnte. 3.4. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm daran angerechnet.

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SG_KGN_999
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SG_KGN_999, IV 2020/198
Entscheidungsdatum
07.04.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026