St.Gallen Sonstiges 20.10.2021 IV 2020/175

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2020/175 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 03.05.2022 Entscheiddatum: 20.10.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 20.10.2021 Art. 28 IVG: Beweiskraft Gutachten bejaht. Gemischte Methode. Einkommensvergleich und Tätigkeitsvergleich. Kein Rentenanspruch. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2021, IV 2020/175). Entscheid vom 20. Oktober 2021 Besetzung Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile Geschäftsnr. IV 2020/175 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Bachmann, Rosenbergstrasse 42, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherte) meldete sich im Juni 2018 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) für berufliche Massnahmen und Rentenleistungen an (vgl. IV-act. 1). Sie gab an, zu 100 % Hausfrau zu sein und seit dem Jahr 2005 an Rückenproblemen zu leiden (vgl. IV-act. 1-6). A.a. Mit Mitteilung vom 29. Juni 2018 informierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien, da sie als Hausfrau tätig sei (vgl. IV-act. 13). A.b. Am 3. Juli 2018 gab die Versicherte gegenüber der IV-Stelle an, dass sie die letzten drei Jahre (von 2015 bis 2018) keine Arbeitgeber gehabt habe, sondern stets als Hausfrau tätig gewesen sei (vgl. IV-act. 15). A.c. In einem Bericht vom 10. Juli 2018 erklärte Dr. med. B., FMH Allgemeine Medizin, dass er der Versicherten bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, da sie als Hausfrau tätig sei. Sie leide an belastungsabhängigen Rückenschmerzen, Konzentrationsstörungen und an einer Verlangsamung. Die Behandlung und Therapieplanung erfolge durch Dr. med. C., Facharzt FMH für Neurochirurgie. Eine psychiatrische Begleitung wäre wünschenswert, jedoch werde eine solche von der Versicherten wegen mangelnder Deutschkenntnisse nicht gewünscht. Für weitere Auskünfte verwies Dr. B.___ an Dr. C.___ (vgl. IV-act. 16-1 f.). A.d. Nach mehrfacher Aufforderung der IV-Stelle (vgl. IV-act. 19 ff.) reichte Dr. C.___ am 3. April 2019 einen Bericht ein, in welchem er als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach dreimaliger Diskushernienoperation L4/L5 rechts, ein chronisches lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom, seit Jahren bestehende A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Migräneattacken sowie eine Depression unter familiären und finanziellen Belastungen nannte. Weiter erklärte er, dass die Versicherte seit 2006 über chronische Lumbalgien und eine Lumboischialgie rechts über den Oberschenkel dorsal bis zur Kniekehle ausstrahlend klage. Die durchgeführten konservativen Therapien hätten keine wesentliche Besserung gebracht. Am .___ 2008 sei bei der Versicherten eine mikrochirurgische Diskektomie L4/L5 rechts bei medianer paramedianer Diskushernie L4/L5 rechts durchgeführt worden. Bei Rezidivhernie L4/L5 rechts sei am .___ 2013 eine erneute Operation vorgenommen worden und am .___ 2017 sei eine Rediskektomie bei mediolateraler Rezidivhernie L4/L5 rechts durchgeführt worden. Nach der dritten Operation habe die Versicherte über bewegungs- und belastungsabhängige Lumbalgien mit Exazerbation und Remissionen berichtet. Seit Sommer 2018 klage die Versicherte über anhaltende bewegungs- und belastungsabhängige Lumbalgien ohne ischialgieforme Schmerzen und Migräneattacken. Inzwischen sei es auch zu familiären Problemen gekommen. Im Jahr 20__ habe sich die Versicherte von ihrem Ehemann scheiden lassen. Danach sei bei den Kontrolluntersuchungen eine depressive Stimmung aufgefallen. Die geklagten Schmerzen seien glaubhaft. Aus neurochirurgischer Sicht sei die Versicherte als Hausfrau mindestens zu 60 % arbeitsunfähig. In einer leichteren Tätigkeit, die teilweise gehend, stehend und sitzend ausgeübt werden könne, könnte sie höchstens zwei Stunden pro Tag arbeiten. Vor der definitiven Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit empfehle er die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung. Dr. C.___ legte seinem Bericht Operations-, Austritts- und Sprechstundenberichte der letzten Jahre bei (vgl. IV-act. 26). In einem am 20. Mai 2019 ausgefüllten Fragebogen der IV-Stelle gab die Versicherte unter anderem an, dass sie aktuell Hausfrau sei und auch ohne gesundheitliche Einschränkung keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (vgl. IV-act. 32). A.f. Anlässlich einer Abklärung vor Ort vom 12. Juli 2019 stufte die IV- Abklärungsperson die Versicherte als im Gesundheitsfall zu 30 % erwerbstätig ein. Sie begründete diese Einstufung damit, dass die Versicherte aus finanziellen Gründen einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit in einem Pensum von mindestens 30 % nachgehen müsste, da die Alimentenzahlungen ihres Ex-Mannes per 2021 gekürzt würden und ab dann Geld fehlen würde. Einem höheren Pensum würde die Versicherte aber nicht A.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachgehen wollen, da sie sparsam sei und nicht mehr als notwendig arbeiten würde (vgl. IV-act. 39-4). Weiter ermittelte die IV-Abklärungsperson eine Einschränkung im Haushalt von 1.42 % (vgl. IV-act. 39). Zur Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes (anlässlich der Haushaltsabklärung hatte die Versicherte unter anderem Schulterschmerzen links, Migräneattacken und Konzentrationsschwierigkeiten moniert) holte die IV-Stelle auf Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. IV-act. 40) bei Dr. C.___ weitere Berichte ein (vgl. IV-act. 41 f.) Am 6. März 2020 erstattete die medexperts ag im Auftrag der IV-Stelle ein polydisziplinäres (orthopädisches, neuropsychologisches, psychiatrisches, neurologisches und allgemeinmedizinisches) Gutachten (vgl. IV-act. 56). In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung nannten die Sachverständigen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das rechte Bein und einer radikulären Symptomatik (Gefühlsstörung und leichtgradige Lähmung L5), ein leichtgradiges Schulterengpasssyndrom rechts (Impingementsyndrom), eine mittelgradige depressive Episode sowie eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung (vgl. IV-act. 56-7). Sodann kamen sie zum Schluss, dass bei der Versicherten zwischen Oktober 2017 und Februar 2018 infolge des operativen Bandscheibeneingriffs eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, ab März 2018 in einer leidensangepassten Tätigkeit noch eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe und ab Februar 2020 aus psychischen und orthopädischen Gründen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (IV- act. 56-8). Am 9. März 2020 beurteilte der RAD das Gutachten als umfassend und schlüssig (vgl. IV-act. 58). A.h. Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2020 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 16 % in Aussicht. Zur Begründung führte sie an, dass die Versicherte im Umfang von 30 % als Erwerbstätige und im Umfang von 70 % als Hausfrau zu qualifizieren sei. Die anlässlich der Abklärung vor Ort erhobenen Einschränkungen im Haushalt beliefen sich auf 1.42 %. Für leidensangepasste berufliche Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In Anwendung der gemischten Methode resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 16 % (vgl. IV-act. 61). A.i.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Gegen diesen Vorbescheid wandte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. D. Bachmann, St. Gallen, am 12. Mai 2020 ein, die Annahme einer 30%igen Erwerbstätigkeit sei nicht realistisch. Ab diesem Jahr würden die Unterhaltsbeiträge ihres Ex-Ehemannes von monatlich Fr. .___ auf Fr. .___ sinken. Bereits zum aktuellen Zeitpunkt müsste sie aber einer regelmässigen Tätigkeit in einem Pensum von 50 bis 70 % nachgehen, um sich eine unabhängige Lebensführung zu ermöglichen. Zu berücksichtigen seien nicht nur die notwendigen Lebenshaltungskosten, sondern auch der Aufbau einer bescheidenen eigenen Altersvorsorge. Es könne auch nicht damit gerechnet werden, dass ihr Sohn sie auch in Zukunft finanziell und mittels Dienstleistungen unterstütze (vgl. IV-act. 64). A.j. Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten unter Hinweis auf den Abklärungsbericht vom 11. September 2019 ab (vgl. IV-act. 65). A.k. Gegen diese Verfügung erhob die weiterhin durch Rechtsanwalt Bachmann vertretene Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. August 2020 Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 23. Juni 2020 sei aufzuheben, es sei ein umfassendes ärztliches Gutachten bezüglich der von ihr geltend gemachten Beschwerden (Gedächtnisschwund etc.) einzuholen und aufgrund dieser Feststellungen sei ihr Invaliditätsgrad neu zu berechnen und festzulegen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (vgl. act. G 1). Weiter beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Versicherungsgericht (vgl. act. G 1 S. 2 und G 4). B.a. In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (vgl. act. G 5). B.b. Am 19. Oktober 2020 entsprach die Verfahrensleitung dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2020, mit welcher sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente abgelehnt hat (vgl. act. G 1.1). Demgegenüber sind die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angesprochenen (vgl. act. G 1 S. 5), jedoch gleichwohl nicht explizit beantragten (vgl. act. G 1 S. 2), Eingliederungsmassnahmen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu BGE 131 V 164 f. E. 2.1). Vielmehr ist der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen von der Beschwerdegegnerin bereits mit Mitteilung vom 29. Juni 2018 abgelehnt worden (IV-act. 13), ohne dass die Beschwerdeführerin bis zur Einreichung der Beschwerde dagegen opponiert hat (vgl. IV-act. 13 ff.). Selbst im Einwand (vgl. IV-act. 64) gegen den rentenablehnenden Vorbescheid vom 7. Mai 2020 (vgl. IV-act. 61) hat die Beschwerdeführerin keine Eingliederungsmassnahmen beantragt. Demnach können sie nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Sollte die Beschwerdeführerin neu Eingliederungsmassnahmen wünschen, hätte sie sich diesbezüglich erneut bei der Beschwerdegegnerin anzumelden. 2. unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) für das Verfahren vor Versicherungsgericht (act. G 6). Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung einer Replik (vgl. act G 7 f.). B.d. Hinsichtlich der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2020 rügt die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdegegnerin sei in der angefochtenen Verfügung nur marginal auf die im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände eingegangen (vgl. act. G 1 S. 5). 2.1. Die Parteien haben gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 42 und 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Anspruch auf rechtliches Gehör. Wichtiger Bestandteil dieses Anspruchs ist die 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Pflicht der Behörden, einen Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich eine Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen soll durch die Begründung ermöglicht werden, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. In diesem Sinn müssen in der Begründung wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten lassen hat und auf die sich der Entscheid stützt, wobei sich die Begründung aber auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (zum Ganzen BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 110 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2015, 8C_608/2015, E. 3.2.2 mit Hinweis). Im Einwand vom 12. Mai 2020 gegen den Vorbescheid vom 7. Mai 2020 (IV-act. 61) hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen einzig die Einstufung, wonach sie im Gesundheitsfall nur zu 30 % erwerbstätig wäre, kritisiert (vgl. IV-act. 64). Auf genau diesen Einwand ist die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2020 eingegangen. Sie hat zur Begründung der Einstufung auf die Ausführungen im Abklärungsbericht vom 11. September 2019 verwiesen und angemerkt, dass die Senkung der Alimentenzahlungen ab 2021 bei der von ihr vorgenommenen Einstufung bereits Berücksichtigung gefunden habe (vgl. IV-act. 65). Die Beschwerdegegnerin ist somit auf die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen und hat ausreichend dargelegt, auf welche Überlegungen sie ihren Entscheid gestützt hat. Namentlich kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Bemessungsmethode sie angewandt habe (vgl. act. G 1 S. 5, unten). Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung ausdrücklich erwähnt, dass der Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode berechnet worden sei, und hat auch die Berechnung in groben Zügen dargelegt (vgl. IV-act. 65). Inwiefern es der Beschwerdeführerin verwehrt gewesen sein soll, die Verfügung sachgerecht weiterzuziehen, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ist nicht auszumachen. 2.3. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. 3.1. Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit wird in Art. 7 Abs. 1 ATSG als der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichen Arbeitsmarkt definiert. Die Invalidität ist grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen kann, in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Wenn eine versicherte Person auch ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung nicht voll erwerbstätig gewesen wäre, ist der Invaliditätsgrad gemäss der langjährigen Praxis des Bundesgerichts nicht anhand eines reinen Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) zu berechnen, sondern anhand der gemischten Methode. Hierbei ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 141 V 20 f. E. 3.2). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2019, 8C_820/2018, E. 3.2). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2016, 9C_179/2016, E. 4.2.1 mit Hinweisen).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Die Anmeldung der Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2018 eingegangen (vgl. IV-act. 1). Der früheste Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG fällt somit auf den 1. Dezember 2018. Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG dürfte zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen gewesen sein, da die Arbeitsfähigkeit gemäss dem Gutachten der medexperts ag bereits ab Oktober 2017 eingeschränkt gewesen ist und seither 60 % nicht mehr überschritten hat (vgl. IV-act. 56-8). Für die Statusfrage ist somit entscheidend, ob die Beschwerdeführerin als Gesunde im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum Verfügungszeitpunkt vom 23. Juni 2020 (vgl. IV-act. 65) überwiegend wahrscheinlich vollzeit- oder teilzeiterwerbstätig gewesen wäre. 4.1. In ihrer IV-Anmeldung vom 21. Juni 2018 hat die Beschwerdeführerin angegeben, zu 100 % Hausfrau zu sein (vgl. IV-act. 1-6). Ein Blick auf den Auszug aus ihrem individuellen SVA-Konto zeigt denn auch, dass sie mit Ausnahme einiger Monate in der Schweiz (Einreise offenbar 199_, IV-act. 1-3 und 56-15) nicht erwerbstätig gewesen ist (vgl. IV-act. 10). In einem ihr von der Beschwerdegegnerin zugestellten Formular hat sie am 3. Juli 2018 denn auch angegeben, in der Zeit von 2015 bis 2018 bei keinem Arbeitgeber angestellt gewesen, sondern als Hausfrau tätig gewesen zu sein (vgl. IV- act. 15-1). In einem .___ nach der Scheidung (zum Scheidungsurteil vgl. act. G 5.1) von ihrem Ehemann am .___ ausgefüllten Fragebogen hat sie erneut angegeben, nicht erwerbstätig, sondern als Hausfrau tätig zu sein, und dass sie ohne gesundheitliche Einschränkung aktuell ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde (vgl. IV-act. 32-1). Im Bericht vom 11. September 2019 zur Haushaltsabklärung vom 12. Juli 2019 hat die IV-Eingliederungsverantwortliche erstmals festgehalten, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde aus finanziellen Gründen in einem Pensum von 30 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen müsste. Der Lebensbedarf betrage monatlich Fr. .. Vom Ex-Mann erhalte sie bis zum Jahr 2020 monatlich Alimente in der Höhe von Fr. ., ab dem Jahr 2021 jedoch nur noch in der Höhe von Fr. .___. Ab dem Jahr 2021 würden zur Deckung des Lebensunterhaltes also rund Fr. 1'000.-- fehlen, sodass die Beschwerdeführerin einer Tätigkeit im Umfang von 30 % nachgehen müsste, wodurch sie entsprechend dem aktuellen Tabellenlohn für Hilfsarbeiterinnen einen Lohn erzielen könnte, mit dem sie ihren Bedarf decken könnte. Einem höheren Pensum möchte die Beschwerdeführerin nicht nachgehen. Sie habe angegeben, sie sei sparsam und würde nicht mehr arbeiten als notwendig (vgl. IV-act. 39-4). Aufgrund dieser Aussage der Beschwerdeführerin erscheint es fraglich, ob sie als Gesunde bis zum Verfügungszeitpunkt vom 23. Juni 2020 überhaupt eine Erwerbstätigkeit 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. aufgenommen hätte, ist sie doch bis zu diesem Zeitpunkt entsprechend den Feststellungen im Abklärungsbericht noch gar nicht auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen gewesen. Gleichwohl ist es denkbar, dass sie im Hinblick auf die Kürzung der Alimente ab dem Jahr 2021 bereits im Verlauf des Jahres 2020 eine Erwerbstätigkeit in einem geringen Pensum aufgenommen hätte. Deshalb ist es vertretbar, dass die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode bemessen hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin mehr als das im Abklärungsbericht ermittelte Pensum von 30 % ausgeübt hätte, wie sie es in ihrem Einwand vom 12. Mai 2020 geltend gemacht hatte (vgl. IV-act. 64), liegen jedoch nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Reduktion der Unterhaltsbeiträge ab 2021 bei dem im Haushaltsabklärungsbericht ermittelten Pensum von 30 % nämlich bereits berücksichtigt worden ist (vgl. IV-act. 65; zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin vgl. IV-act. 64). Ein Betrag zum Vorsorgeaufbau ist im Scheidungsurteil im Rahmen der Berechnung des Bedarfs ebenfalls bereits einkalkuliert worden (vgl. act. G 5.1 S. 2; zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin vgl. wiederum IV-act. 64). Nach dem Gesagten ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt auch als Gesunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem höheren Pensum als 30 % gearbeitet hätte. Hinsichtlich des Erwerbsteils (Gewichtung 30 %) stützt sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erster Linie auf das Gutachten der medexperts AG vom 6. März 2020 (vgl. IV-act. 65). Demgegenüber moniert die Beschwerdeführerin, ihr Gesundheitszustand sei nicht ausreichend abgeklärt worden. Sie habe sich in der Vergangenheit mehrfach dahingehend geäussert, dass sie teilweise Mühe habe, sich an bestimmte Dinge zu erinnern. Sie leide offenbar an Gedächtnisschwund und vergesse banale Sachen wie beispielsweise den Beruf ihres Sohnes, der mit ihr im selben Haushalt wohne. Diesbezüglich sei keine vollständige Begutachtung durchgeführt worden (vgl. act. G 1 S. 4). Auch seien noch weitere Fragen bezüglich ihres Gesundheitszustandes zu klären, beispielsweise seien ihre Beinödeme noch abzuklären (vgl. act. G 1 S. 5). 5.1. Im Rahmen der Begutachtung durch die medexperts ag sind neben somatischen Untersuchungen eine neuropsychologische sowie eine psychiatrische Untersuchung durchgeführt worden (vgl. IV-act. 56-2). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist ihr Gedächtnis somit eingehend untersucht worden, wobei kognitive Defizite festgestellt worden sind. So ist im psychiatrischen Fachgutachten 5.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beispielsweise festgehalten worden, dass die Konzentration leicht gemindert sei. Der in der Untersuchung durchgeführte Rechentest sei zwar anfänglich gelungen, im Verlauf dann aber nicht mehr, da sich die Beschwerdeführerin nicht mehr entsprechend habe erinnern können (vgl. IV-act. 56-29). Die Beine der Beschwerdeführerin sind im Rahmen der somatischen Abklärungen ebenfalls untersucht worden, wobei im internistischen Gutachten explizit festgehalten worden ist, dass keine Beinödeme vorhanden gewesen seien (vgl. IV-act. 56-38). Demnach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der Begutachtung durch die medexperts ag objektiv wesentliche Aspekte unberücksichtigt geblieben wären. Vielmehr beruht das Gutachten auf eigenständigen Abklärungen und ist für die streitigen Belange umfassend. Die medizinischen Vorakten und die von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden sind berücksichtigt worden. Die gutachterliche Einschätzung, wonach in leidensangepassten Tätigkeiten seit Februar 2020 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. IV-act. 56-8), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Auch ist diese Arbeitsfähigkeitsschätzung unter Berücksichtigung der einschlägigen Standardindikatoren abgegeben worden (zum Ganzen vgl. IV-act. 56). Folglich kann auf diese abgestellt werden. Nicht ausreichend begründet wird im Gutachten, weshalb im Zeitraum zwischen März 2018 und Januar 2020 lediglich eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden haben soll (vgl. dazu IV-act. 56-8). Die Frage, ob retrospektiv tatsächlich nur eine 40%ige oder doch bereits eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, braucht vorliegend aber nicht abschliessend geklärt zu werden, da selbst bei Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 5.3. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Entscheidend für den Einkommensvergleich sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (vgl. BGE 129 V 222). Vorliegend ist somit das Jahr 2018 massgebend (vgl. E. 4.1). 5.3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich sowohl für das Valideneinkommen als auch für den Invalidenlohn von derselben Lohnbasis ausgegangen ist, ist angesichts der langen Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin sowie ihrer beruflichen Laufbahn mit bloss kurzfristigen Anstellungen (vgl. IV-act. 10) nicht zu beanstanden (vgl. IV-act. 65). Demnach kann für die Bemessung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich ein so genannter Prozentvergleich vorgenommen werden. Dabei entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2017, 9C_804/2016, E. 2.2 mit Hinweis; zum Tabellenlohnabzug vgl. BGE 126 V 75). Ein Tabellenlohnabzug drängt sich im vorliegenden Fall nicht auf. Im Erwerbsbereich resultiert folglich ein Invaliditätsgrad von 50 %. 5.3.2. Der für den Teilbereich Erwerb errechnete Invaliditätsgrad ist schliesslich entsprechend dem für den Erwerbsbereich anzunehmenden Pensum zu gewichten. Bei einer Gewichtung des Erwerbsbereichs von 30 % und einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 50 % ergibt sich ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 15 % (30 x 50 / 100; vgl. dazu auch IV-act. 65-2). 5.3.3. Hinsichtlich des Haushaltsbereichs geht die Beschwerdegegnerin von der anlässlich der Haushaltsabklärung vom 12. Juli 2019 unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflichten der Familienangehörigen ermittelten Einschränkung von 1.42 % aus (vgl. IV-act. 39-10), was von der Beschwerdeführerin, soweit ersichtlich, nicht beanstandet wird. Angesichts dessen, dass der Abklärungsbericht die Mitwirkung der Familienangehörigen berücksichtigt und im Rahmen der Haushaltstätigkeit im Gegensatz zu zahlreichen Erwerbstätigkeiten eine freie Zeiteinteilung grundsätzlich möglich ist, leuchtet das Abklärungsresultat ein. Im Übrigen haben auch die Sachverständigen der medexperts ag die im Abklärungsbericht beschriebenen Funktionsstörungen als schlüssig beurteilt und bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Beanspruchung der Beschwerdeführerin im Haushalt bereits mitberücksichtigt (vgl. dazu IV-act. 56-9). Folglich kann für den Haushaltsbereich auf die von der IV- Eingliederungsverantwortlichen ermittelte Einschränkung von 1.42 % abgestellt werden. Bei einer Gewichtung des Haushaltsbereichs von 70 % und einem Teilinvaliditätsgrad von 1.42 % ergibt sich für den Bereich Haushalt ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von gerundet 1 % (70 x 1.42/100; vgl. dazu auch IV-act. 65-2). 5.4. Zusammenfassend resultiert bei der Anwendung der gemischten Methode ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 16 % (1 % + 15 %). Folglich hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht abgelehnt. 5.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- zufolge unentgeltlicher Rechtspflege befreit. 3.Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie von der Bezahlung zu befreien. 6.1. bis Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit ist der Vertretungsaufwand angesichts des Verzichts auf eine Replik und mit Blick auf vergleichbare Fälle als unterdurchschnittlich einzustufen. Eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- erscheint daher als angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin pauschal mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 6.2. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). 6.3.

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20.10.2021
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25.03.2026