St.Gallen Sonstiges 24.02.2022 IV-2020/169

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2020/169 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 15.03.2022 Entscheiddatum: 24.02.2022 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 24. Februar 2022 Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 15e, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG (SR 741.01). Die Vorinstanz hat nicht dargelegt, weshalb sie das verkehrspsychologische Gutachten als nachvollziehbar und schlüssig erachte. Damit hat sie ihre Begründungspflicht verletzt, welche sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt (E. 2). Aus diesem Grund werden ihr die gesamten Verfahrenskosten auferlegt (E. 4). Der Rekurrent fuhr als knapp 18-Jähriger mit einem hochmotorisierten Sportfahrzeug innerorts 130 km/h. Zufolge ungünstiger Legalprognose – auch wegen weiterer Vorfälle im Strassenverkehr, die jeweils nicht zu einer Administrativmassnahme führten – wurde die Fahreignung zu Recht verneint. Da er in der Zwischenzeit den definitiven Führerausweis erhalten hat, beginnt die zweijährige Sperrfrist erst mit dem vorsorglichen Führerausweisentzug zu laufen (E. 3; Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. Februar 2022, IV-2020/169). Präsident Urs Gmünder, Richter Beat Fritsche und Roland Luchsinger, Gerichtsschreiberin Franziska Geser X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw André Ahrens, Rorschacherstrasse 107, 9000 St. Gallen, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Führerausweisentzug (Sicherungsentzug)

Sachverhalt: A.- X erhielt am 22. Februar 2018 den Führerausweis auf Probe und am 20. Februar 2021 den definitiven Führerausweis erteilt. Am 8. April 2020 gelangte ein Vorfall vom 12. August 2017 aufgrund eines Zufallsfunds in Form eines Videos infolge einer Hausdurchsuchung zur Anzeige. Gemäss Rapport der Kantonspolizei vom 6. Mai 2020 lenkte X am Samstag, 12. August 2017, um 20.00 Uhr einen Lamborghini. Er beschleunigte das hochmotorisierte Sportfahrzeug mit 570 PS innerorts auf der Hechtackerstrasse, Höhe Liegenschaft Nr. 20b, in Richtung Haggenstrasse in St. Gallen auf eine Geschwindigkeit von rund 130 km/h. Zum Tatzeitpunkt war die Strasse trocken und die Sonne schien. Gemäss Rapport waren auf dem Video keine weiteren verkehrenden Fahrzeuge oder Personen auf der Strasse erkennbar. Es befanden sich allerdings einige parkierte Fahrzeuge am Strassenrand. X war zu jenem Zeitpunkt 17- jährig und weder im Besitz eines Führer- noch eines Lernfahrausweises für Motorfahrzeuge. Die Kantonspolizei brachte gegen X deshalb folgende Tatbestände zur Anzeige: Fahren ohne Berechtigung (Fahren ohne Führerausweis), Raserdelikt bzw. Überschreiten der allgemeinen fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Höchstgeschwindigkeit max. 50 km/h) um mindestens netto 50 km/h und Nichttragen der Sicherheitsgurte durch den Fahrzeugführer. B.- Am 22. Juni 2020 gewährte das Strassenverkehrsamt X das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung. Am 15. Juli 2020 verfügte das Strassenverkehrsamt eine verkehrspsychologische Untersuchung. Mit Strafbefehl vom 20. August 2020 sprach der Leitende Jugendanwalt X der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50 km/h in einer 50er-Zone schuldig. Er verurteilte ihn zu einem Freiheitsentzug von zehn Wochen. Der Vollzug wurde aufgeschoben mit einer Probezeit von sechs Monaten. Das verkehrspsychologische Gutachten datiert vom 9. November 2020 und attestiert X eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte reduzierte Bereitschaft beziehungsweise Fähigkeit, eigenes Handeln selbstkritisch zu hinterfragen. Damit bestehe eine charakterliche Problematik, die dazu führe, dass er sich in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an das Strassenverkehrsgesetz halten und nicht auf seine Mitmenschen Rücksicht nehmen werde. Zur Erlangung der charakterlichen Fahreignung empfahl die Gutachterin die Inanspruchnahme von mindestens zwölf Sitzungen in Verkehrstherapie zur Erarbeitung von zielführenden Verhaltens- und Änderungsstrategien. Vor einer allfälligen Wiederzulassung wurde eine erneute verkehrspsychologische Begutachtung als notwendig erachtet. C.- Am 10. November 2020 verfügte das Strassenverkehrsamt gegen X einen vorsorglichen Führerausweisentzug und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum vorgesehenen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit mit einer Sperrfrist von zwei Jahren. Am 3. Dezember 2020 ordnete die Behörde den Entzug des Führerausweises wegen einer mangelnden Fahreignung (Charakter) auf unbestimmte Zeit mit einer Sperrfrist von 24 Monaten vom 16. November 2020 bis 15. November 2022 an. Als Bedingungen für die Aufhebung des Entzugs wurden ein klagloses Verhalten, das Absolvieren einer Verkehrstherapie von mindestens zwölf Sitzungen sowie eine positiv lautende verkehrspsychologische Kontrolluntersuchung festgesetzt. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. D.- Dagegen erhob X am 18. Dezember 2020 durch seinen Rechtsvertreter Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Dezember 2020 und die umgehende Wiedererteilung des Führerausweises, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Rekursergänzung datiert vom 18. Januar 2021. Damit wurde zusätzlich ein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 bewilligte der Präsident die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte Rechtsanwalt MLaw André Ahrens als unentgeltlichen Rechtsvertreter (ZV-2021/4). Die Vorinstanz liess sich am 18. Februar 2021 vernehmen. Sie beantragte die Abweisung des Rekurses. Am 22. Februar 2021 wies der Präsident das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (ZV-2021/10). Eine weitere Eingabe des Rekurrenten datiert vom 2. März 2021. Zusätzliche Unterlagen der Vorinstanz gingen auf entsprechende Nachfrage des Gerichts mit einem Begleitschreiben per Mail am 16. September 2021 bei der VRK ein. Am 8. Oktober

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2021 ersuchte der Präsident die Gutachterin um die Beantwortung von Ergänzungsfragen. Ihre Stellungnahme datiert vom 1. November 2021. Mit Eingabe vom 15. November 2021 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten liess sich am 17. November 2021 vernehmen und reichte gleichzeitig seine Kostennote ein. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 18. Dezember 2020 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt zusammen mit der Rekursergänzung vom 18. Januar 2021 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Mit Eingabe vom 2. März 2021 rügte der Rekurrent, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, nachdem in der Zwischenverfügung zur unentgeltlichen Rechtspflege darauf hingewiesen worden war. Sie habe sich nicht hinreichend mit dem verkehrspsychologischen Gutachten vom 9. November 2020 auseinandergesetzt und nicht dargelegt, weshalb sie die gutachterlichen Schlussfolgerungen als richtig erachte. Auf die Kritik des Rekurrenten, wonach die gutachterlichen Erkenntnisse im Widerspruch zu seinem tatsächlichen und beständigen Wohlverhalten stünden, sei die Vorinstanz nicht eingegangen. a) Art. 29 Abs. 2 BV gewährt den Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus leitet das Bundesgericht unter anderem die Pflicht der Behörde ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (z.B. BGE 133 III 439 E. 3.3). Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt dieser Grundsatz, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid oder der Verfügung in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (G. Steinmann, in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl., bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 BV N 49). Der von einem Entscheid oder einer Verfügung Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat; die Begründung muss deshalb so abgefasst sein, dass er den Entscheid oder die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3). Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids oder der Verfügung ein Bild machen können; in diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Auf der anderen Seite bedeutet dies nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid oder die Verfügung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde muss darlegen, aus welchen Gründen ein Gutachten als richtig und schlüssig erachtet wird. Werden lediglich Leerformeln angeführt, genügt dies dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGE 133 I 270 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 5A_663/2015 vom 7. März 2016 E. 3.1; vgl. auch Entscheid der VRK [VRKE] IV-2020/97 vom 25. Februar 2021 E. 2, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). Ist die Sachlage klar und sind die anwendbaren Normen bestimmt, kann ein Hinweis auf diese Rechtsnormen genügen, während ein weiter Spielraum der Behörde – aufgrund von Ermessen oder unbestimmten Rechtsbegriffen – und eine Vielzahl von in Betracht fallenden Sachverhaltselementen eine ausführliche Begründung gebieten (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen [VerwGE] B 2009/211 vom 18. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen zur Lehre und Rechtsprechung). b) Die Vorinstanz hatte dem Rekurrenten im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit gegeben, zum beabsichtigten Sicherungsentzug Stellung zu nehmen. Er verzichtete jedoch stillschweigend darauf. Erst im Rekurs an die VRK zog er das verkehrspsychologische Gutachten in Zweifel. Somit war es der Vorinstanz in ihrem Verfahren noch nicht möglich, sich mit den erst im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Vorbringen auseinanderzusetzen. Allerdings beschränkte sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 3. Dezember 2020 bei der Würdigung des Gutachtens auf Leerformeln. Sie führte nicht aus, aus welchen konkreten Gründen sie das Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar erachtete. Dass sie sich mit dessen Inhalt tatsächlich auseinandergesetzt hätte, ist nicht ersichtlich. Erst in der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vernehmlassung nahm sie dazu Stellung. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör. Dessen Verletzung kann grundsätzlich im Verfahren vor der VRK, die über volle Überprüfungsbefugnis verfügt, geheilt werden. Die Verletzung des Verfahrensgrundsatzes ist bei der Kostenauflage entsprechend zu berücksichtigen. 3.- Im Rekurs ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit einer Sperrfrist von 24 Monaten verfügt hat. a) aa) Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG). Über Fahreignung verfügt, wer das Mindestalter erreicht hat (Art. 14 Abs. 2 lit. a SVG), die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (lit. b), frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (lit. c) und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (lit. d). Über Fahrkompetenz verfügt, wer die Verkehrsregeln kennt (Art. 14 Abs. 3 lit. a SVG) und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (lit. b). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1, 1. Halbsatz SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). bb) Wer ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt (Art. 15e Abs. 1 SVG). Wurde auf der Fahrt zusätzlich der Tatbestand von Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG erfüllt, beträgt die Sperrfrist zwei Jahre, im Wiederholungsfall zehn Jahre (Art. 15e Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 16c bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 2 lit. a SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, unter anderem durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Dieser Umstand ist beim Vorliegen eines Raserdelikts gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG in jedem Fall erfüllt. cc) Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführer massgebend. Ein Entzug bedarf hinreichender Anhaltspunkte, dass der Führer vorsätzlich oder aufgrund seines Unvermögens rücksichtslos fahren werde. Die Beurteilung ist anhand der Art, Schwere, Zahl und Häufigkeit der begangenen Verkehrsdelikte vorzunehmen. In Zweifelsfällen soll ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten für Klarheit sorgen. Gemäss Bundesgericht müssen hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Führer rücksichtslos fahren wird. Neben dem automobilistischen Leumund ist auch ein andauerndes korrektes Verhalten im Strassenverkehr seit der letzten Verfehlung zu berücksichtigen. In die Beurteilung darf nur das Fehlverhalten, das einen Bezug zum Strassenverkehr aufweist, einbezogen werden (vgl. Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16d SVG N 42; BSK SVG-Rütsche/D'Amico, 1. Aufl. 2014, Art. 16d N 49 ff.; BGE 125 II 492 E. 2a). dd) Das Gericht ist bei der Würdigung eines Gutachtens grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, sind nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGer 1C_264/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 3.3). b) aa) Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung vom 3. Dezember 2020 und der Vernehmlassung vom 18. Februar 2021 auf das verkehrspsychologische Gutachten bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 9. November 2020 ab. Sie führte aus, dass dem Rekurrenten aufgrund des Gutachtens die Fahreignung derzeit abgesprochen werden müsse. Das Gutachten zeige keine offenkundigen Mängel, welche die Richtigkeit und Schlüssigkeit in Frage zu stellen vermöchten. Es erscheine schlüssig und nachvollziehbar begründet. Die Aussagen des Rekurrenten zum Vorfall würden mit den auffälligen Testbefunden zur Selbstreflexion übereinstimmen. Er habe sich mit den Hintergründen seiner Tat nicht wirklich auseinandergesetzt. Es fehle an Strategien für die sichere Vermeidung erneuter Vorfälle. Das Risiko künftiger Verkehrsauffälligkeiten sei erhöht. Daraus, dass sich der Rekurrent während der Dauer, in der er im Besitz des Führerausweises auf Probe war, wohlverhalten habe, lasse sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. bb) Der Rechtsvertreter des Rekurrenten bringt im Rekurs und dessen Ergänzungen vor, der Rekurrent sei sich im Klaren darüber, dass es für seine schwere Verkehrsregelverletzung keine Entschuldigung gebe. Er versuche nicht, sein Verhalten zu rechtfertigen oder zu bagatellisieren. Nach erfolgreicher Absolvierung der theoretischen und praktischen Fahrprüfung habe er am 21. Februar 2018 erstmals den Führerausweis auf Probe erhalten. Er habe dafür nachweisen müssen, dass er über die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen, insbesondere Fahreignung und Fahrkompetenz verfüge. Seit Erhalt des Führerausweises auf Probe habe er keine (relevante) Verkehrsregelverletzung mehr begangen. Er habe sich im Strassenverkehr seither verantwortungsbewusst verhalten. Allein aus dem Umstand, dass er in einem Zeitraum von beinahe drei Jahren einmalig den Blinker nicht gesetzt habe und bei schneebedeckter Fahrbahn mit einem dafür besonders anfälligen Fahrzeug mit Heckantrieb übersteuert habe, könne nicht auf rücksichtsloses Verhalten beziehungsweise fehlende Fahreignung geschlossen werden. Das andauernd korrekte Verhalten seit Erwerb des Führerausweises auf Probe belege vielmehr, dass sich der Rekurrent während seiner theoretischen und praktischen Fahrausbildung sowie mit zunehmendem Alter und grösserer Erfahrung die erforderliche Reife und charakterliche Eignung angeeignet habe, was wiederum für sein soziales Verantwortungsbewusstsein und seine Anpassungsbereitschaft spreche. An der Begutachtung habe der Rekurrent zudem kooperativ und freundlich mitgewirkt. Er habe selbstkritisch zu seinem Fehlverhalten Stellung bezogen und erklärt, dass er sich geändert habe. Er sei ruhiger und erwachsener geworden. Heute wisse er, dass es im Strassenverkehr immer eine Gefahr geben könne. Zudem sei ihm bewusst, dass er bei einem nochmaligen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fehlverhalten mit weitreichenden Konsequenzen – bis hin zu einer Landesverweisung – rechnen müsse. Der Rechtsvertreter führte weiter aus, dass der verkehrsbezogene Persönlichkeitstest dem Rekurrenten ein durchschnittliches Ausmass an sozialer Expressivität, sozialer Anpassung, emotionaler Ansprechbarkeit, Selbstkontrolle und Offenheit der Selbstbeschreibung attestiert habe. Die Selbstreflexion habe im Test lediglich einen Prozentrang unter dem Normbereich gelegen. Im Ergebnis habe die Gutachterin dennoch erklärt, er verfüge über eine reduzierte Bereitschaft beziehungsweise Fähigkeit, eigenes Handeln selbstkritisch und -reflektiert zu hinterfragen. Das Risiko erneuter Auffälligkeiten des Rekurrenten sei aufgrund dieser rückfallbegünstigenden Faktoren und den derzeit nicht stabil vorliegenden Verhaltensänderungen erhöht. Der Tatsache, dass er sich seit Erwerb des Führerausweises während beinahe drei Jahren andauernd korrekt verhalten hatte, habe sie jedoch nicht gebührend Rechnung getragen. Nach der Einreichung der weiteren Unterlagen durch die Vorinstanz sowie der Gutachtensergänzung vom 1. November 2021 brachte der Rechtsvertreter des Rekurrenten mit Eingabe vom 17. November 2021 zusammengefasst vor, mit Ausnahme des bereits bekannten Vorfalls vom 24. Januar 2019 sei der Rekurrent für die rapportierten Übertretungen und Vergehen nicht rechtskräftig verurteilt worden. Es gelte die Unschuldsvermutung, weshalb aus den zusätzlichen Akten keine Schlüsse für die Beurteilung der Fahreignung des Rekurrenten gezogen werden dürften. Sodann würden durch diese Unterlagen keine schweren Widerhandlungen dokumentiert, die darauf schliessen lassen würden, dass sich der Rekurrent im Strassenverkehr (besonders) rücksichtslos verhalte und eine (ernsthafte) Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer darstelle. Seit dem für den Sicherungsentzug ausschlaggebenden Vorfall vom 12. August 2017 habe der Rekurrent mit seinem Verhalten die Verkehrssicherheit nicht mehr gravierend gefährdet. Die Gutachterin habe keine hinreichende Begründung dafür geliefert, weshalb sein mit Ausnahme geringfügiger Übertretungen andauerndes Wohlverhalten (insbesondere im Risiko- und Geschwindigkeitsbereich) seine leicht eingeschränkte Selbstreflexion nicht zu kompensieren vermöge. Sie lege nicht überzeugend und stringent dar, weshalb nach ihrer Ansicht beim Rekurrenten ein Charaktermangel von einigem Gewicht vorliege, der seine Fahreignung ausschliesse. Insgesamt lasse das bisherige Verhalten des Rekurrenten im Strassenverkehr und sein Charakter nicht darauf schliessen, dass er

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit künftig rücksichtslos fahren und die Verkehrssicherheit erheblich gefährden werde. Deshalb sei der mit dem Sicherungsentzug verbundene Eingriff in seine persönliche Freiheit nicht verhältnismässig. c) aa) Aus den bei der Vorinstanz nachgeforderten und per 16. September 2021 eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass es in den Jahren 2019 und 2020 im Rahmen der Teilnahme des Rekurrenten am Strassenverkehr wiederholt zu polizeilichen Anzeigen gekommen ist. Damit ist von vornherein widerlegt, dass es sich beim Vorfall vom 12. August 2017 um ein einmaliges Ereignis gehandelt haben soll. Unerheblich ist, dass beim Vorfall vom 17. Mai 2020 lediglich ein Polizeirapport und keine rechtskräftige Verurteilung aktenkundig ist. Die Unschuldsvermutung gelangt bei einem Sicherungsentzug, der hauptsächlich der Verkehrssicherheit dient, im Gegensatz zu einem Warnungsentzug nicht zur Anwendung (vgl. Ph. Weissenberger, a.a.O., Art. 16d SVG N 33). Nicht entscheidend ist sodann, dass es sich bei den Ereignissen vom 24. Januar 2019 und 17. Mai 2020 um keine Vorfälle handelte, die alleine betrachtet sehr gravierend sind. Massgeblich ist, dass sie einschlägig sind. Die Vorfälle sind im Gesamtkontext zu würdigen. bb) In der Begutachtung vom 19. Oktober 2020 führte der Rekurrent in der Befragung zum Raserdelikt vom 12. August 2017 aus, dass er so etwas heute nie mehr machen würde. Es habe ihn wohl einfach gereizt, in einem Lamborghini zu sitzen und zu fahren. Es sei ein Traum gewesen. Er sei nicht schlecht gefahren, aber einfach zu schnell. Er hätte besser noch ein halbes Jahr gewartet und hätte auch dann fahren können. Eine Gefahr habe nicht bestanden, es seien weder Fussgänger noch Kinder zugegen gewesen. Er sei einfach zu schnell gewesen, sonst nichts. Danach gefragt, was er darüber denke, an einem Sommerabend um 20 Uhr mit 130 km/h durch ein Wohnquartier mit etwa drei Fussgängerstreifen und Parkplätzen gefahren zu sein, erwiderte er lediglich, dass es immer eine Gefahr geben könne, egal, wie schnell man fahre. Aus diesen Aussagen folgerte die Gutachterin in nachvollziehbarer Art und Weise, dass der Rekurrent sein Verhalten im Strassenverkehr im Gutachtenszeitpunkt noch nicht genügend zu reflektieren vermöge. Entgegen den Ausführungen seines Rechtsvertreters sei ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst geworden, welche Gefahr er mit dem Raserdelikt vom 12. August 2017 für andere Verkehrsteilnehmer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geschaffen habe. In Übereinstimmung mit den Befunden aus dem explorativen Gespräch habe auch im Testverfahren der Wert auf der Skala "Selbstreflexion" Hinweise darauf geliefert, dass der Rekurrent über eine reduzierte Bereitschaft beziehungsweise Fähigkeit verfüge, eigenes Handeln selbstkritisch zu hinterfragen, was als Gefährdungsmoment im Strassenverkehr eine erhöhte Neigung zu unüberlegten, spontanen Handlungen bedeute. cc) Beim Vorfall vom 24. Januar 2019 drehte der Rekurrent gemäss Polizeirapport vom 9. Februar 2019 auf dem Parkplatz A in St. Gallen mehrmals den Motor eines schwarzen BMWs hoch. Dann bog er ohne Betätigen des Blinkers nach links in die B- strasse ein, wobei er nochmals den Motor in die Höhe drehte, sodass das Heck beim Beschleunigen auf der leicht schneebedeckten Fahrbahn ausbrach. Mit Strafbefehl vom 11. März 2019 wurde er deswegen der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. In der Befragung durch die Gutachterin führte er dazu aus, dass der andere Fahrer zu schnell gekommen sei, weshalb es knapp geworden sei und er habe Gas geben müssen. Er selbst sei ganz normal gefahren. Die Gutachterin folgerte daraus, dass der Rekurrent über kein Problembewusstsein hinsichtlich seines nicht der Situation angepassten Geschwindigkeitsverhaltens sowie über ein mangelndes Gefahrenbewusstsein verfüge, wenn er sich unter den entsprechenden Witterungsbedingungen zu einem derartigen Abbiegemanöver entscheide. Er habe nur das Fahrverhalten des anderen Fahrers hervorgehoben und sein eigenes Verhalten als unproblematisch und normal angesehen. Aus seinen Angaben sei also weder eine ausreichende Einsicht in sein Fehlverhalten noch eine tragfähige Verhaltensänderung ableitbar. Dieser Vorfall sei deshalb prognostisch als kritisch gewertet worden. dd) Am 17. Mai 2020 musste der Rekurrent auf der Hauptstrasse in Rorschach infolge querender Fussgänger anhalten. Danach beschleunigte er sein Fahrzeug gemäss Polizeirapport vom 19. Mai 2020 derart massiv, dass die Räder durchdrehten und während etwa zwei Sekunden ein Reifenquietschen zu hören war. Zudem liess er die Motorendrehzahl in tiefem Gang stark ansteigen. So bog er rechts in die Signalstrasse ein und hielt bei einer Gruppe junger Erwachsener auf der Höhe der Post an. Die Gutachterin führte in ihrer Gutachtensergänzung vom 1. November 2021 an, dass dieses Verhalten, das sich rund fünf Monate vor der Begutachtung zutrug, aus

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verkehrspsychologischer Sicht sowohl für den Stand des Verarbeitungsprozesses als auch prognostisch im Hinblick auf die Legalbewährung relevant sei. Auf die Frage des Polizisten, weshalb er so stark beschleunigt habe, habe der Rekurrent erklärt, dass er einfach Lust dazu gehabt habe. Dies zeige, dass er auch noch relativ zeitnah zur Begutachtung zu impulsiven und spontanen Handlungsweisen geneigt und danach gehandelt habe. Somit habe er nach wie vor problematische Einstellungen und Verhaltensweisen im Strassenverkehr gezeigt. Sodann habe er in der Begutachtung die Frage nach weiteren Verzeigungen wahrheitswidrig mit "Nein" beantwortet, obwohl ihm ausführlich erklärt worden sei, was darunter zu verstehen sei. ee) Die Ausführungen der Gutachterin sowohl im Gutachten vom 9. November 2020 als auch in der Begutachtungsergänzung vom 1. November 2021 sind nachvollziehbar begründet. Die Schlussfolgerungen erscheinen als schlüssig. Auch wenn kein Vorfall mehr die Schwere des Ereignisses vom 12. August 2017 erreichte, kam es in den Jahren 2019 und 2020 wiederholt zu polizeilichen Anzeigen gegen den Rekurrenten. Bei diesen Vorfällen verhielt sich dieser impulsiv und auffällig im Strassenverkehr und zeigte ein sehr geringes Problembewusstsein. Notorisch ist, dass ohne Einsicht auch keine Verhaltensänderung bewirkt werden kann. Der Rekurrent bekundet offenkundig Mühe damit, sein eigenes Verhalten zu reflektieren und Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer zu nehmen. Ob und wie oft es weitere ähnliche Vorfälle gab, als er nicht gerade zufällig von der Polizei beobachtet wurde, bleibt im Dunkeln. Dass er offenbar leichten Zugang zu hochmotorisierten Fahrzeugen hat, ist bei der vorliegenden Charakterschwäche nicht gerade günstig. Mit seinem Verhalten gefährdet er die Verkehrssicherheit. Dementsprechend bestehen hinreichend begründete Anhaltspunkte, dass er auch künftig rücksichtslos fahren würde. Mit der schlechten Prognose über das künftige Verhalten als Motorfahrzeugführer sind somit die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG erfüllt. ff) Zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 12. August 2017 war der Rekurrent noch nicht im Besitze eines Lernfahr- oder Führerausweises. Massgebend für eine Sperrfrist ist somit Art. 15e SVG. Nach Erfüllung eines Raserdelikts beträgt diese gemäss Art. 15e Abs. 2 SVG zwei Jahre. Sie beginnt frühestens bei Erreichen des Mindestalters (vgl. Erwägung 3a/bb). Der Rekurrent wurde im Jahr 2017 volljährig. Am 21. Februar 2018

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte absolvierte er die Fahrprüfung. Drei Jahre später wurde der Führerausweis auf Probe in einen definitiven Führerausweis umgewandelt. Aufgrund der relativ kurzen Dauer zwischen dem 18. Geburtstag und der Fahrprüfung ist davon auszugehen, dass der Rekurrent ab Volljährigkeit im Besitze des Lernfahrausweises war. Etwas anderes wurde denn auch nicht geltend gemacht. Soweit aktenkundig, war er bis zum vorsorglichen Entzug des Führerausweises ununterbrochen im Besitze eines Fahrausweises. Die Vorinstanz legte den Beginn des vorsorglichen Fahrverbots in der angefochtenen Verfügung auf den 16. November 2020 fest; davon ist auch im Rekursverfahren auszugehen. Die Anordnung der zweijährigen Sperrfrist ab 16. November 2020 bis zum 15. November 2022 ist dementsprechend korrekt. Als Bedingungen für die Aufhebung des Sicherungsentzugs hat die Vorinstanz Folgendes aufgeführt: ein klagloses Verhalten (namentlich kein Fahren trotz Entzug), das Absolvieren einer Verkehrstherapie von mindestens 12 Sitzungen sowie eine positiv lautende verkehrspsychologische Kontrolluntersuchung. Der Rekurrent hat diese Bedingungen nicht beanstandet. Nachdem bis zum heutigen Zeitpunkt keine Hinweise auf eine Verhaltensänderung oder ein Problembewusstsein bestehen, erscheinen diese Bedingungen denn auch als zwingend erforderlich. Der Rekurs ist somit vollumfänglich abzuweisen. 4.- Die Massnahme des Sicherungsentzugs soll sicherstellen, dass der Rekurrent zum Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer vom Strassenverkehr ferngehalten wird. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn der Rekurrent während eines Rechtsmittelverfahrens als Motorfahrzeugführer zum Strassenverkehr zugelassen würde. Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 und Art. 51 VRP). 5.- a) Dem Verfahrensgang entsprechend wären die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen, denn er unterliegt in der Sache mit seinem Begehren (Art. 95 Abs. 1 VRP). Zufolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz sind sie indessen vollständig vom Staat zu tragen (vgl. Art. 95 Abs. 2 VRP). Zu berücksichtigen ist, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Würdigung von Gutachten bereits früher wiederholt auf die Begründungspflicht hingewiesen wurde. Die amtlichen Kosten betragen insgesamt Fr. 2'350.– und setzen sich aus einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheidgebühr von Fr. 1'700.–, worunter Fr. 200.– für das Zwischenverfahren zur aufschiebenden Wirkung (Art. 7 Ziffn. 111 und 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12), und den Kosten für die Ergänzung des Gutachtens von Fr. 650.– zusammen. Die unentgeltliche Rechtspflege (samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) ist damit hinfällig geworden. b) Aufgrund der präjudizierend wirkenden Verlegung der amtlichen Kosten hat der Rekurrent Anspruch auf Entschädigung seiner Parteikosten, soweit diese aufgrund der Rechts- und Sachlage als notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Im Rekursverfahren war der Beizug eines Rechtsbeistands geboten. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten reichte am 17. November 2021 eine Kostennote über den Betrag von Fr. 3'371.45 ein; darunter befand sich unter anderem ein zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung reduziertes, nach Zeitaufwand bemessenes Honorar von Fr. 3'010.– (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). In Verfahren vor der VRK wird das Honorar grundsätzlich als Pauschale bemessen, wobei der Rahmen zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 15'000.– liegt (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung, sGS 963.75, abgekürzt: HonO). Innerhalb des für die Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Der Aktenumfang für ein Sicherungsentzugsverfahren war durchschnittlich. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellten sich keine allzu schwierigen Fragen. Immerhin waren aber ein verkehrspsychologisches Gutachten und dessen Ergänzung zu würdigen, was regelmässig mit einem gewissen Mehraufwand verbunden ist. Im Rekursverfahren waren zudem erstmals weitere Vorfälle im Strassenverkehr Thema. Unter diesen Umständen erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.– in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen üblicherweise zugesprochenen Pauschalen als angemessen. Hinzuzuzählen sind die Barauslagen von Fr. 120.– (4 Prozent von Fr. 3'000.–, Art. 28 Abs. 1 HonO) und die Mehrwertsteuer von Fr. 240.25 (7,7 Prozent von Fr. 3'120.–, Art. 29 HonO), so dass der Rekurrent mit insgesamt Fr. 3'360.25 zu entschädigen ist; kostenpflichtig ist der Staat (Strassenverkehrsamt). Entscheid: 1. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Der Staat trägt die amtlichen Kosten von Fr. 2'350.– (Entscheidgebühr Fr. 1'700.–, Ergänzung des Gutachtens Fr. 650.–). 4. Der Staat (Strassenverkehrsamt) hat den Rekurrenten mit Fr. 3'360.25 ausseramtlich zu entschädigen.

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25.03.2026