St.Gallen Sonstiges 20.12.2021 IV 2020/145

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2020/145 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.05.2022 Entscheiddatum: 20.12.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 20.12.2021 Art. 53 Abs. 2 ATSG. Wiedererwägung. Die von der IV-Stelle in Wiedererwägung gezogene Rentenverfügung war offensichtlich unrichtig und deren wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2021, IV 2020/145). Entscheid vom 20. Dezember 2021 Besetzung Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2020/145 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Rente (Wiedererwägung / Einstellung Übergangsentschädigung) Sachverhalt A. A.___ meldete sich am 13. April 2000 zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an. Zum Gesundheitsschaden gab er an, der fünfte Halswirbel sei durch einen Tumor zerstört worden (IV-act. 2). Die behandelnde Dr. med. B., Oberärztin an der Klinik für Orthopädische Chirurgie am Kantonsspital St. Gallen (KSSG), berichtete am 2. Dezember 2002, der Versicherte leide an einem Status nach Respondylodese C4 bis 6 mit corticospongiösem Span vom rechten vorderen Beckenkamm und Plattenosteosynthese am 19. Februar 2001 sowie an einem Status nach Korporektomie C5, Wirbelkörperersatz mit Titankorb und Palacos sowie Morscherplatte C4 bis 6 bei Riesenzelltumor im Januar 2000. Sie bescheinigte dem Versicherten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Am günstigsten sei eine Tätigkeit in wechselnder Position mit Verteilung der Arbeitszeit auf Vormittag und Nachmittag (IV- act. 46). Im Abschlussbericht vom 31. Januar 2003 über die vorzeitig abgebrochene Bürolehre in der Stiftung C. vom 12. August 2002 bis 31. Januar 2003 schätzten die Abklärungspersonen die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf 50 % (IV-act. 47-3 ff.; siehe auch den Schlussbericht des Berufsberaters vom 6. Februar 2003, IV- act. 47-1 f.). Gestützt auf diese beiden Arbeitsfähigkeitsschätzungen empfahl der RAD- Arzt Dr. med. D., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der Bestimmung des Invalideneinkommens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zugrunde zu legen (Stellungnahme vom 17. Januar [richtig: Februar] 2003). Die IV-Stelle ermittelte daraufhin einen 50%igen Invaliditätsgrad und sprach dem Versicherten für die Dauer vom 1. Februar 2001 bis 31. März 2002, vom 1. Dezember bis 31. Dezember 2002 sowie ab 1. Februar 2003 eine halbe Rente zu (Verfügungen vom 4. Juni 2003, IV-act. 67, und vom 19. Juni 2003, IV-act. 70). Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. Juli 2003 (IV-act. 71; zur ergänzenden Begründung vom 15. August 2003 siehe IV-act. 74) wies die IV-Stelle – nach neuerlicher kurzer Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. D. vom 27. August 2003 (IV-act. 75) – mit Einspracheentscheid vom 17. September 2003 ab (IV-act. 77). Das A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde vom 10. Oktober 2003 (IV-act. 78) teilweise gut und änderte den angefochtenen Einspracheentscheid insoweit ab, als es dem Versicherten vom 1. Januar 2001 bis 31. August 2001 eine ganze Rente zusprach (Entscheid vom 29. April 2004, IV 2003/93, IV-act. 84). Dieser Entscheid wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) mit Urteil vom 29. September 2004, I 416/04, bestätigt (IV-act. 90; zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten vom 13. Juli 2004 siehe IV-act. 88-2 ff.). Am 24. September 2010 ersuchte der Versicherte um eine Erhöhung der Rentenleistung (IV-act. 125 f.). Die IV-Stelle holte in der Folge ein polydisziplinäres (allgemein-internistisches, psychiatrisches und neurologisches) Gutachten der BEGAZ GmbH vom 16. August 2011 ein. Darin wurde als Diagnose, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde, ein chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz gestellt. Gesamtmedizinisch gelangten die BEGAZ- Sachverständigen zum Schluss, dass die frühere Tätigkeit als Z.___ dem Versicherten nicht mehr zumutbar sei. Eine körperlich leichte leidensangepasste Tätigkeit sei ihm nach wie vor zu 50 % zumutbar (IV-act. 150, insbesondere IV-act. 150-46 und -49). Die RAD-Ärztin Dr. med. E., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung für überzeugend (Stellungnahme vom 25. August 2011, IV-act. 151). Gestützt auf die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung wies die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. September 2011, IV-act. 155; Einwand vom 3. Oktober 2011, IV-act. 159) – das Rentenerhöhungsgesuch des Versicherten mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 ab (IV-act. 162). Die Verfügung blieb unangefochten. A.b. Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens teilte der Versicherte am 6. Februar 2015 mit, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und er arbeite mit einem 50%igen Pensum für die F. AG (IV-act. 172). Diese bestätigte im Fragebogen für Arbeitgebende am 18. März 2015, der Versicherte sei seit 30. Juli 2013 bei ihr mit einem 50%igen Beschäftigungsgrad angestellt (IV-act. 175). Der behandelnde Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin, verneinte im Bericht vom 27. Februar 2015 eine Änderung der Diagnose seit August 2011 (IV-act. 177). Die IV- Stelle berücksichtigte neu als Invalideneinkommen das vom Versicherten im Jahr 2014 A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgerechnete Einkommen (siehe hierzu IV-act. 174) und ermittelte gestützt darauf einen Invaliditätsgrad von 23 %. Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 hob sie den Rentenanspruch wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse auf Ende des der Verfügung folgenden Monats auf (IV-act. 181; zum vorangegangenen Vorbescheid vom 29. Mai 2015 siehe IV-act. 180). Die Revisionsverfügung blieb unangefochten. Am 12. Januar 2016 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, seit 26. November 2015 sei er wegen eines Bandscheibenvorfalls zu 100 % krankgeschrieben. Wegen dieser gesundheitlichen Verschlechterung melde er sich wieder zum Leistungsbezug an (IV-act. 183). Dr. G.___ bestätigte im Verlaufsbericht vom 8. April 2016, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten verschlechtert habe. Die bisherige Tätigkeit sei dem Versicherten 4 Stunden täglich zumutbar (IV-act. 198-2 f. und -12 f.; siehe auch den Verlaufsbericht vom 28. Juli 2016, IV-act. 208). Die Arbeitgeberin teilte der IV-Stelle am 29. April 2016 mit, dass der Versicherte seit 1. Juni 2016 (richtig: 2015, vgl. IV- act. 202-7) mit einem 100%igen Beschäftigungsgrad angestellt sei und sie das Arbeitsverhältnis mit ihm auf den 30. November 2015 gekündigt habe (IV-act. 202). Die IV-Stelle zeigte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 24. August 2016 an, dass er ab

  1. Dezember 2015 Anspruch auf eine Übergangsleistung habe (IV-act. 210). Mit Verfügung vom 24. November 2016 sprach sie ihm die in Form einer halben Invalidenrente ausgerichtete Übergangsleistung zu (IV-act. 227). A.d. Im Auftrag der IV-Stelle wurde der Versicherte am 17., 19. und 23. Januar sowie am 14. Februar 2017 polydisziplinär (allgemeininternistisch, neurologisch, psychiatrisch und orthopädisch) in der ZVMB GmbH, MEDAS H.___, begutachtet. Die ZVMB- Sachverständigen stellten als Diagnose «mit Relevanz für AF» eine Zervikocephalgie bei/mit: lateraler Diskushernie C3/C4 mit Kompression der C4-Nervenwurzel rechts ohne radikuläre Zeichen, einem Status nach Spondylodese mit Korporektomie C5, Wirbelkörperersatz mit Titankorb und Palacos sowie Morscherplatte C4-C6 am
  2. Januar 2000 bei Riesenzelltumor C5; einen Status nach Re-Spondylodese mit kortikospongiösem Beckenkamm und Syntheseplatte C4-C6 am 19. Februar 2001 und einem Status nach Infiltration der C4-Nervenwurzel im November 2015 mit gutem Resultat. Bezogen auf die Tätigkeit als Z.___ sei weiterhin von keiner Arbeitsfähigkeit auszugehen. Für die Tätigkeit als Mitarbeiter Y.___ verfüge der Versicherte ab November 2015 sicherlich weiterhin über eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Allenfalls könne A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diese Arbeitsfähigkeit gesteigert werden. Die Arbeitsfähigkeit bezogen auf eine leidensangepasste Tätigkeit schätzten die Gutachter ab November 2015 auf 100 %. Zusammenfassend könne zwar objektivierbar von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gesprochen werden, basierend auf der im November 2015 festgestellten Diskushernie C3/4 mit der radiologisch ausgewiesenen Kompression der C4-Wurzel rechts. Klinisch sei diese jedoch ohne radikuläre Zeichen geblieben (Gutachten vom 15. Mai 2017, IV-act. 245, insbesondere IV-act. 245-23 f.). Nach der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. I., Facharzt für Chirurgie, erfüllte das ZVMB- Gutachten die versicherungsmedizinischen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (Stellungnahme vom 1. Juni 2017, IV-act. 247). Der zuständige Sachbearbeiter gelangte zur Auffassung, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei nicht ausgewiesen. Das Rentenerhöhungsgesuch sei abzuweisen und es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente (Feststellungsblatt vom 28. November 2017, IV-act. 248). In der Folge wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 28. November 2017, IV- act. 250) das «Erhöhungsgesuch» mit Verfügung vom 29. Januar 2018 ab (IV-act. 252) und richtete weiterhin eine Übergangsleistung in Form einer halben Invalidenrente aus. Am 18. August 2019 gelangte der Versicherte erneut an die IV-Stelle und teilte ihr seine Absicht mit, eine geeignete Ausbildung absolvieren zu wollen (IV-act. 259 f.). Die IV-Stelle nahm diese Eingabe als Gesuch um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen entgegen und räumte dem Versicherten am 4. November 2019 die Gelegenheit ein, eine leistungswesentliche Veränderung der medizinischen, beruflichen oder wirtschaftlichen Situation glaubhaft zu machen (IV-act. 265). Der Versicherte reichte am 18. Dezember 2019 eine Stellungnahme von Dr. G. ein, worin dieser ausführte, der Gesundheitszustand sei seit 2017 stationär. Der Versicherte leide immer wieder an zervikozephalen Kopfschmerzen. Es bestehe auch eine gelegentliche zervikale Schonhaltung mit dann zeitweilig leicht eingeschränkter Mobilität des Kopfes. Nach einer entsprechenden Umschulung sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit denkbar (IV-act. 273). Der RAD-Arzt Dr. I.___ hielt in der Stellungnahme vom 14. Januar 2020 fest, eine Veränderung des Gesundheitszustands des Versicherten sei mit dem Bericht von Dr. G.___ nicht dargetan. Es sei daher A.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. weiterhin gestützt auf das ZVMB-Gutachten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten auszugehen (IV-act. 274). Die neu für den Fall des Versicherten zuständige Sachbearbeiterin gelangte am 13. Februar 2020 zur Auffassung, dass die Verfügung vom 29. Januar 2018 falsch gewesen sei, da aufgrund der Renteneinstellung infolge wirtschaftlicher Verbesserung vom 16. Juli 2015 keine Rentenleistungen mehr geschuldet gewesen seien. Die verfügte Abweisung des Erhöhungsgesuchs und Weiterausrichtung einer halben Invalidenrente sei deshalb eindeutig falsch gewesen. Die Ausrichtung einer Übergangsleistung stelle eine separate Leistung dar, die spätestens mit dem Rentenentscheid einzustellen sei (IV-act. 276). Mit Vorbescheid vom 17. Februar 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2018 und die Einstellung der laufenden Übergangsleistung auf den 31. März 2020 in Aussicht (IV-act. 277). Dagegen erhob der Versicherte am 6. März 2020 Einwand (IV-act. 280; siehe auch die Eingaben vom 20. April 2020, IV- act. 283, und vom 19. Mai 2020, IV-act. 285). Am 5. Juni 2020 verfügte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2018 und die Einstellung der Rente auf Ende des der Verfügung folgenden Monats. Der in der Wiederanmeldung vom 20. August 2019 geltend gemachte Anspruch auf Rentenleistungen werde separat und im Anschluss an die Renteneinstellung geprüft (IV-act. 286). Gleichentags erliess die IV-Stelle eine separate Verfügung, worin sie die Übergangsleistung auf den 31. Januar 2018 einstellte (IV-act. 287). A.g. Gegen die beiden Verfügungen vom 5. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer am 29. Juni 2020 Beschwerde. Er beantragte deren Aufhebung und die weitere Ausrichtung der Leistungen gemäss der Verfügung vom 29. Januar 2018; alles unter Kostenfolge. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Verfügung vom 29. Januar 2018, worin die Ausrichtung einer Invalidenrente angeordnet worden sei, sei nicht offensichtlich falsch. Es sei eine Rentenrevision durchgeführt und die Übergangsleistung faktisch eingestellt worden, indem nach einer medizinischen Abklärung der Invaliditätsgrad neu berechnet und auf 55 % festgesetzt worden sei. Zudem liege der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweise. Des Weiteren habe die IV-Stelle nicht berücksichtigt, dass er seit 1. Februar 2001 durchgehend, mit einem Unterbruch von lediglich 3 Monaten, eine Invalidenrente beziehe. Nach der Rechtsprechung seien bei Personen, deren Rente wiedererwägungsweise aufgehoben werden soll und die mindestens 15 Jahre lang eine Rente bezogen hätten, vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (act. G 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 28. September 2020 die Abweisung der Beschwerde. Sie machte im Wesentlichen sinngemäss geltend, der für den Erlass der Verfügung vom 29. Januar 2018 verantwortliche Sachbearbeiter habe unter dem Eindruck der in Rentenform ausgerichteten Übergangsleistung zu Unrecht übersehen, dass er über ein neuerlich eingereichtes Rentengesuch nach rechtskräftiger Renteneinstellung und nicht über ein Gesuch um revisionsweise Erhöhung einer laufenden Invalidenrente zu befinden gehabt habe. Deshalb sei er fälschlicherweise bei unverändert gebliebenem Gesundheitszustand von einer Bindung an den früheren Invaliditätsgrad ausgegangen, welcher der früheren – mit Verfügung vom 16. Juli 2015 revisionsweise rechtskräftig eingestellten – Rentenzusprache zugrunde gelegen habe. Dieser Irrtum habe dazu geführt, dass der Sachbearbeiter zu Unrecht keine Neubestimmung des Invalideneinkommens gestützt auf die von den ZVMB-Gutachtern bescheinigte 100%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten vorgenommen habe. Bei richtiger Rechtsanwendung hätte in der Verfügung vom 29. Januar 2018 festgestellt werden müssen, dass ausgehend von der im beweiskräftigen ZVMB-Gutachten bescheinigten vollständigen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten kein Invaliditätsgrad im rentenbegründenden Ausmass erreicht werde. Gleichzeitig hätte die ab 1. Dezember 2015 gewährte Übergangsleistung eingestellt werden müssen. Folglich sei die Verfügung vom 29. Januar 2018 ohne Zweifel unrichtig, da sie auf einer unrichtigen Rechtsanwendung beruhe (act. G 4). B.b. Der Beschwerdeführer teilte am 18. November 2020 den Verzicht auf eine Replik mit (act. G 6). B.c. Am 28. August 2021 (Datum Postaufgabe) reichte er weitere medizinische Berichte ein und machte Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand (act. G 8). B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die mit Verfügungen vom 5. Juni 2020 angeordnete wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2018 samt Einstellung der Rentenleistung auf Ende des der Verfügung folgenden Monats (IV-act. 286) sowie die Einstellung der Übergangsleistung auf den 31. Januar 2018 (IV-act. 287). 2. Zunächst ist die angefochtene Einstellung der Übergangsleistung zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme (vgl. act. G 9). B.e. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer den Austrittsbericht der Psychiatrie J.___ vom 12. Oktober 2021 über die dort vom

  1. September bis 7. Oktober 2021 erfolgte stationäre Behandlung ein (act. G 12.2; zum vollständigen Exemplar siehe act. G 14.1). B.f. Eine versicherte Person hat gemäss Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Anspruch auf eine Übergangsleistung bei Arbeitsunfähigkeit, wenn: sie im Laufe der drei auf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente folgenden Jahre zu mindestens 50 % arbeitsunfähig wird (lit. a); die Arbeitsunfähigkeit mindestens 30 Tage gedauert hat und weiter andauert (lit. b) und sie vor Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrads herabgesetzt oder aufgehoben wurde (lit. c). Der Anspruch entsteht am Anfang des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Art. 32 Abs. 1 IVG erfüllt sind (Art. 32 Abs. 2 IVG). Er erlischt gemäss Art. 32 Abs. 3 IVG spätestens am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle über den Invaliditätsgrad entschieden hat. Eine Übergangsleistung, die im Nachgang zu einer Rentenaufhebung ausgerichtet wird, entspricht der Rente, welche die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht aufgehoben worden wäre (Art. 33 Abs. 1 lit. b IVG). Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrads ein (Art. 34 Abs. 1 IVG). Am ersten Tag des 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt: entsteht in Abweichung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht (Art. 34 Abs. 2 lit. a IVG), bzw. wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat (Art. 34 Abs. 2 lit. b IVG). Im Rahmen der Prüfung der Wiederanmeldung des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2016, worin er nach der rechtskräftig verfügten Renteneinstellung (siehe die Verfügung vom 16. Juli 2015, IV-act. 181) um neuerliche Ausrichtung einer Rente ersuchte, sprach ihm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. November 2016 mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 eine Übergangsleistung in Form einer halben Rente zu (IV-act. 227). Zudem holte sie das polydisziplinäre ZVMB-Gutachten vom 15. Mai 2017 ein (IV-act. 245). Mit dem RAD-Arzt Dr. I.___ (siehe dessen Stellungnahme vom

  1. Juni 2017, IV-act. 247) ist der Schluss zu ziehen, dass das Gutachten sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise erfüllt (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer brachte denn auch bislang keine substanziierten Rügen gegen die Beurteilung der ZVMB-Sachverständigen vor. Aus den von ihm am
  2. August 2021 eingereichten medizinischen Unterlagen gehen ebenfalls keine Aspekte hervor, welche die Einschätzung der ZVMB-Gutachter in Zweifel zu ziehen vermögen oder auf eine relevante gesundheitliche Verschlechterung bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 5. Juni 2020 schliessen liessen. So bestätigte denn auch Dr. G.___ am 18. Dezember 2019 nicht bloss einen unveränderten Gesundheitszustand seit 2017, sondern auch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten (IV-act. 273). Gestützt auf das ZVMB-Gutachten entschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Januar 2018 über den Invaliditätsgrad (55 %) im Sinn von Art. 32 Abs. 3 IVG und den Rentenanspruch (IV-act. 252). Zwar stellte sie die Auszahlung der Übergangsleistung faktisch ein und richtete dem Beschwerdeführer ab dem ersten Tag des Monats, der dem Entscheid über den Invaliditätsgrad folgte (Art. 32 Abs. 2 IVG), stattdessen eine halbe Rente bei einem 55%igen Invaliditätsgrad aus (IV-act. 252-1 unten). Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2020 vor diesem Hintergrund zutreffend ausführt, fiel der Anspruch auf eine Übergangsleistung am
  3. Februar 2018 dahin (IV-act. 287-1). Allerdings fehlte es bislang an einer verfahrensrechtlich korrekten Umsetzung der Einstellung der Übergangsleistungen auf den 31. Januar 2018, was die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 5. Juni 2020 (IV-act. 287) nunmehr korrekt nachholte. 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Zu prüfen bleibt damit die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 5. Juni 2020 betreffend Wiedererwägung (IV-act. 286), worin die Rentenverfügung vom 29. Januar 2018 wiedererwägungsweise aufgehoben, das am 12. Januar 2016 eingereichte Rentengesuch (IV-act. 183) abgewiesen und die Rente auf Ende des der Verfügung folgenden Monats aufgehoben wurde. Der Versicherungsträger kann nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinn der Würdigung des Sachverhalts. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_368/2012, E. 2.2). 3.1. Im beweiskräftigen ZVMB-Gutachten vom 15. Mai 2017 wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten überzeugend auf 100 % geschätzt (IV-act. 245-24). Gestützt darauf und auf die Beurteilung von Dr. G.___ vom 18. Dezember 2019 (IV-act. 273), worin dem Beschwerdeführer bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass ein stationärer Zustand bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 5. Juni 2020 bestand (siehe auch die Würdigung durch den RAD-Arzt Dr. I.___ vom 14. Januar 2020, IV-act. 274-3). Aus den übrigen Akten des Verwaltungsverfahrens gehen denn auch keine Anhaltspunkte hervor, dass sich der Gesundheitszustand bis zum für die gerichtliche Prüfung 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2020 (siehe hierzu BGE 138 V 535 f. E. 2.2) erheblich und dauerhaft verschlechtert hätte. Nichts anderes gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen (act. G 8.6 f.), die ohnehin grösstenteils erst die Entwicklung des Sachverhalts nach dem 5. Juni 2020 beschlagen (act. G 8.2 ff., act. G 8.8 und act. G 14.1). Da sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Erzielung eines Valideneinkommens möglich gewesen wäre, das über dem statistischen Hilfsarbeiterlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik gelegen hätte, resultiert im Rahmen eines Prozentvergleichs – selbst unter Gewährung des von der Beschwerdegegnerin eingeräumten 15%igen Tabellenlohnabzugs (IV-act. 249) – ein offensichtlich nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von höchstens 15 %. Die damalige Zusprache einer halben Rente erweist sich damit als klare Verletzung von Art. 28 Abs. 2 IVG. Hintergrund der am 29. Januar 2018 verfügten offensichtlich unrichtigen Rentenzusprache bildete der Irrtum des zuständigen Sachbearbeiters, sich in einem Rentenrevisionsverfahren zu befinden und deshalb an den früher festgestellten rentenbegründenden Invaliditätsgrad gebunden zu sein (siehe etwa die Ausführungen im Feststellungsblatt vom 28. November 2017, IV-act. 248-2 Mitte, und das Dispositiv der gleichentags erlassenen Verfügung: «Das Erhöhungsgesuch wird abgewiesen», IV- act. 252). Dabei verkannte der Sachbearbeiter nachträglich, nachdem er sich zunächst noch der vollen Kognition bei der Beurteilung der Wiederanmeldung bewusst gewesen war (IV-act. 215-2 oben), dass die ursprüngliche halbe Rente mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. Juli 2015 (IV-act. 181) aufgehoben worden war und es sich bei der Wiederanmeldung vom 12. Januar 2016 (IV-act. 183) um ein frei, insbesondere ohne Bindung an frühere Arbeitsfähigkeitsschätzungen und Invaliditätsgradberechnungen, zu prüfendes neues Rentengesuch handelte. Jedenfalls kann unter diesen Umständen – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (act. G 1, Rz 12) – keine Rede davon sein, die irrtümliche Annahme einer Bindung an den früheren rentenbegründenden Invaliditätsgrad liege noch im Ermessensspielraum für die Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzung und stehe einer Wiedererwägung im Weg. 3.3. Entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers (act. G 1, Rz 13) vermag er aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung bei langer Rentenbezugsdauer (siehe hierzu etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2018, 9C_332/2018, E. 4) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Abgesehen von einer kurzen vorübergehenden Dauer der vollständigen Erwerbsunfähigkeit, wofür 3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. dem Beschwerdeführer vom 1. Januar 2001 bis 31. August 2001 eine ganze Rente zugesprochen worden war (siehe den Entscheid vom 29. April 2004, IV 2003/93, IV- act. 84), hatte während der gesamten übrigen Zeit der nicht ununterbrochen gebliebenen Rentenbezugsdauer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 84-10) samt entsprechender Selbsteingliederungspflicht bestanden. Somit lag keine, zumindest keine längere, invaliditätsbedingte (vollständige) Abwesenheit vom Arbeitsmarkt vor, weshalb der Beschwerdeführer auch für die allfällige spätere Erhöhung der Resterwerbsfähigkeit infolge gesundheitlicher Verbesserung auf die ihm obliegende Selbsteingliederungspflicht zu verweisen ist (siehe den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 22. Februar 2021, IV 2019/114, E. 3 am Schluss). Die Annahme einer Selbsteingliederungspflicht lag zudem der rechtskräftigen Renteneinstellungsverfügung vom 16. Juli 2015 zugrunde (IV-act. 181), und der Beschwerdeführer hatte denn auch ab 30. Juli 2013 während mehrerer Jahre teilzeitlich bis ganztägig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen vermocht (siehe IV-act. 202). Er legt weder dar noch ist erkennbar, welche Selbsteingliederungshindernisse der Verwertbarkeit seiner Resterwerbsfähigkeit entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob vorliegend der Zeitraum des unterbrochenen Rentenbezugs überhaupt die von der Rechtsprechung verlangte 15-jährige Dauer (siehe BGE 145 V 212 E. 5.2.3) erreichte. Im Licht dieser Verhältnisse hat die Beschwerdegegnerin die Rentenverfügung vom 29. Januar 2018 zu Recht in Wiedererwägung gezogen und sie aufgehoben. Dass die Rente nicht auf den Zeitpunkt der effektiven Sachverhaltsveränderung hin eingestellt wurde, erscheint vor dem Hintergrund dessen, dass die Beschwerdegegnerin am guten Glauben des Beschwerdeführers keine Zweifel geäussert hat und überdies finanzielle Bedürftigkeit anzunehmen ist (vgl. act. G 14.1, S. 2), vertretbar (vgl. sinngemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 3.5. Gemäss vorstehenden Erwägungen (E. 2.1 f.) ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Juni 2020 betreffend die Einstellung der Übergangsleistung abzuweisen. 4.1. Gemäss vorstehenden Erwägungen (E. 3.1 ff.) ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Juni 2020 betreffend die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2018 abzuweisen. 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 5. Juni 2020 wird abgewiesen. 2.Der Beschwerdeführer bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm daran angerechnet. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm daran anzurechnen. 4.3. bis

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