© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2020/140 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 10.03.2021 Entscheiddatum: 25.02.2021 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.02.2021 Art. 16 Abs. 3, Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG (SR 741.01), Art. 44 Abs. 2, Art. 49 Abs. 1, Art. 67e, Art. 94 StGB (SR 311.0). Der Rekurrent beging in der Zeit zwischen 6. März 2015 und 5. August 2017 unter anderem zwei qualifiziert schwere Widerhandlungen (Rennen) und neun schwere Widerhandlungen (Geschwindigkeitsüberschreitungen). Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht im Rahmen der Bemessung der Entzugsdauer verletzt, weil sie die einzelnen Zumessungskriterien nicht gewichtet hat. Analoge Anwendung des strafrechtlichen Asperationsprinzips und Berücksichtigung verschiedener massnahmeerhöhenden Faktoren (Tatmehrheit) und massnahmemindernder Faktoren (berufliche Angewiesenheit, Geständnis); Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Februar 2021, IV-2020/140). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben (B 2021/64). Präsident Urs Gmünder, hauptamtlicher Richter Titus Gunzenreiner, Richter Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Roman Schmidlin, Lattenhofweg 4, Postfach 2151, 8645 Jona, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug) Sachverhalt: A.- X erlangte am 20. Juni 2008 (ein erstes Mal) den Führerausweis auf Probe für die Fahrzeugkategorie B. Das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen entzog diesen am 28. April 2009 für drei Monate und verlängerte die Probezeit um ein Jahr nach einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vom 6. August 2008 (Überholen trotz Gegenverkehrs und Überfahren einer Sicherheitslinie). Am 12. Februar 2010 verursachte X wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs einen Verkehrsunfall, was am 6. Mai 2010 zur Annullierung des Führerausweises auf Probe führte. In der Folge verzögerte sich die Erteilung eines neuen Lernfahrausweises um ein Jahr bis 6. Mai 2012, weil X am 3. Januar 2011 ein Fahrzeug gelenkt hatte, ohne im Besitz eines Führerausweises zu sein. Aus verkehrspsychologischer Sicht wurde die Fahreignung des X im Gutachten vom 23. April 2012 zunächst insbesondere wegen fehlender Aufarbeitung der begangenen Widerhandlungen und einer Bagatellisierungstendenz verneint, dann aber nach dem Besuch einer Psychotherapie während acht Stunden in einem weiteren Gutachten vom 26. November 2012 bejaht. Das Strassenverkehrsamt stellte am 7. Dezember 2012 einen neuen Lernfahrausweis für die Kategorie B aus. Nach bestandener praktischer Prüfung wurde am 25. Februar 2013 (nochmals) der Führerausweis auf Probe erteilt. B.- Am 5. August 2017 fuhr X auf der Autobahn A3 in Zürich mit einem Personenwagen auf der Überholspur einem zivilen Polizeifahrzeug auf und leuchtete kurz zweimal mit der Lichthupe auf. Die Polizisten wechselten auf die Normalspur, liessen X vorbeiziehen und folgten diesem für eine Nachfahrmessung auf der Überholspur. Die Spitzengeschwindigkeit während der Nachfahrt betrug ca. 165 km/h. Nachdem X zwei Fahrzeuge überholt hatte, wechselte er wieder auf die Normalspur, wo er ohne
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ersichtlichen Grund von ca. 160 km/h auf 135 km/h abbremste und zweimal die Warnblinklichter aufleuchten liess. In jenem Zeitpunkt befand sich das zivile Polizeifahrzeug wenige Meter hinter X auf der Überholspur. Es überholte diesen und forderte ihn bei der Ausfahrt Wädenswil auf, ihm zu folgen. Die Polizisten gingen davon aus, dass X aufgrund seines Verhaltens zu einem Rennen habe auffordern wollen. Sie stellten deshalb dessen Mobiltelefon vorläufig sicher. Bei der anschliessenden Sichtung der Mobiltelefondaten im Strafverfahren wurden verschiedene Videos mit insgesamt 14, teils sehr schweren Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz in der Zeit zwischen 6. März 2015 und 2. August 2017 vorgefunden. Die Aufnahmen wurden von Beifahrern oder X selbst erstellt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Dezember 2019 wurde X der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Busse von Fr. 3'000.– verurteilt. Das Gericht verbot ihm zudem mittels Weisung, während zwei Jahren Motorfahrzeuge der Kategorie B zu lenken. Das Strafurteil erwuchs, soweit aus den Akten ersichtlich, unangefochten in Rechtskraft. C.- Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2020 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen eine verkehrspsychologische Untersuchung an und forderte X auf, bei einem verkehrspsychologischen Institut innert vierzig Tagen einen Untersuchungstermin zu vereinbaren und diesen bekanntzugeben. Am 14. April 2020 stellte es einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit und eine Sperrfrist in Aussicht, weil sich X der verkehrspsychologischen Untersuchung noch nicht unterzogen und auch keinen Termin bekanntgegeben hatte. Die db concept, psychologische Diagnostik und Beratung, teilte am 16. April 2020 mit, dass sich X zur verkehrspsychologischen Begutachtung angemeldet habe. Die Untersuchung fand am 2. Juni 2020 statt. Im Gutachten vom 23. Juni 2020 wurde die Fahreignung aus verkehrspsychologischer Sicht bejaht. D.- Am 11. August 2020 informierte das Strassenverkehrsamt X, dass der Führerausweis aufgrund der Verkehrsregelverletzungen gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Dezember 2019 für mindestens zwei Jahre zu entziehen sei. Mit Eingabe vom 2. September 2020 nahm der Rechtsvertreter zum vorgesehenen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Führerausweisentzug Stellung und erklärte, dass sein Mandant mit einem Führerausweisentzug von zwei Jahren einverstanden sei. Da er sich an das richterliche Verbot, während zwei Jahren ein Motorfahrzeug der Kategorie B zu lenken, gehalten habe, sei der Führerausweisentzug ab Dezember 2019 zu verfügen. Am 9. September 2020 schickte der Rechtsvertreter dem Strassenverkehrsamt den Führerausweis des X zum Vollzug des Führerausweisentzugs ein. Das Strassenverkehrsamt teilte X daraufhin am 17. September 2020 telefonisch mit, es sei eine deutlich längere Entzugsdauer als zwei Jahre vorgesehen. Dazu nahm der Rechtsvertreter am 21. September 2020 nochmals schriftlich Stellung. Mit Verfügung vom 24. September 2020 entzog das Strassenverkehrsamt den Führerausweis für die Dauer von 38 Monaten. Der Vollzugsbeginn wurde auf 11. Dezember 2019 festgesetzt und das Vollzugsende auf 10. Februar 2023. E.- Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 24. September 2020 erhob X mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Oktober 2020 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ein Führerausweisentzug vom 11. Dezember 2019 bis und mit 11. Dezember 2021 anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Schreiben vom 7. Oktober 2020 wies der Verfahrensleiter den Rechtsvertreter darauf hin, dass dem Rekurs zwar aufschiebende Wirkung zukomme, jedoch eine zweijährige Führerausweisentzugsdauer vom 11. Dezember 2019 bis 11. Dezember 2021 anerkannt werde, weshalb ohne Gegenbericht davon ausgegangen werde, der Führerausweis solle während des Rekursverfahrens entzogen bleiben. Der Rechtsvertreter reagierte darauf nicht. Das Strassenverkehrsamt verzichtete am 26. Oktober 2020 auf eine Vernehmlassung zum Rekurs. Auf die Ausführungen des Rekurrenten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 6. Oktober 2020 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Im Rekursverfahren ist nicht umstritten, dass der Rekurrent mehrere Führerausweisentzugsgründe verwirklicht hat. a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 4 SVG wird in besonders leichten Fällen auf jegliche Massnahme verzichtet. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Bestandteile einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4487). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine qualifiziert schwere Widerhandlung liegt vor, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). b) Signale und Markierungen sind zu befolgen und gehen den allgemeinen Regeln vor (Art. 27 Abs. 1 SVG). Nach Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen in Ortschaften 50 km/h (lit. a), bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen 80 km/h (lit. b), auf Autostrassen 100 km/h (lit. c) und auf Autobahnen 120 km/h (lit. d). Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a Abs. 5 VRV). c) Zur Sanktionierung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte festgelegt. Danach liegt nach bundesgerichtlicher Praxis ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor, wenn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr, ausserorts um 30 km/h oder mehr und auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1.; Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16c SVG N 6). Eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts um 21-24 km/h, ausserorts um 26-29 km/h und auf Autobahnen um 31-34 km/h überschreitet. Eine einfache Widerhandlung liegt vor, wenn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16-20 km/h, ausserorts um 21-25 km/h und auf Autobahnen um 26-30 km/h überschritten wird. Besonders leicht ist die Widerhandlung bei einer Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 1-15 km/h, ausserorts um 1-20 km/h und auf Autobahnen um 1-25 km/h (Weissenberger, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 16a-c SVG N 14). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass eine (strafrechtliche) grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG der (administrativrechtlichen) schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG entspricht. Demgegenüber erfasst die Strafbestimmung der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG administrativrechtlich leichte und mittelschwere Widerhandlungen gleichermassen (BGE 135 II 138 E. 2.4). Das straf- und das administrativrechtliche Sanktionensystem sind insoweit nicht deckungsgleich (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_259/2011 vom 27. September 2011 E. 3.4 und 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4). d) Der Rekurrent bestreitet nicht, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf der Autobahn insgesamt sieben Mal (am 6. März 2015 in Thalwil um 56 km/h, am
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. April 2015 in Pfäffikon SZ um 47,9 km/h, am 16. Juni 2016 in Richterswil um 50,6 km/h, am 23. Januar 2017 in Altendorf um 42,5 km/h, am 2. August 2017 in Freienbach um 74 km/h und gleichentags in Altendorf ebenfalls um 74 km/h sowie am 5. August 2017 in Zürich um 40 km/h [allesamt schwere Widerhandlungen gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG]), die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts zwei Mal (am 25. Januar 2017 in Lachen um 18 km/h [leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG] und am 26. Januar 2017 in Jona um 27 km/h [schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG]) sowie die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts ebenso zwei Mal (am 16. Februar 2017 in Horgenberg um 17,7 km/h [besonders leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 4 SVG] und am 10. März 2017 in Illnau um 46,5 km/h [schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG]) überschritten zu haben. Ebenfalls unbestritten ist, dass er am 13. März 2017 auf der Autobahn in Baar zuerst Fahrtrichtung Luzern (13.08 Uhr) und anschliessend Fahrtrichtung Sihlbrugg (13.14 Uhr) an zwei Beschleunigungsrennen teilnahm und das Fahrzeug auf Geschwindigkeiten von 196,7 km/h (nach Abzug einer Messtoleranz von 26,3 km/h) und 186,8 km/h (nach Abzug einer Messtoleranz von 26 km/h) beschleunigte. Im Strafverfahren erging für diese beiden nicht bewilligten Rennen ein Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG. Namentlich wurde er nicht auch wegen einer besonders krassen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz besteht kein Anlass, von der strafrechtlichen Beurteilung abzuweichen; denn aus dem Polizeirapport ergibt sich, dass an den fraglichen Autobahnabschnitten in Baar die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h galt (act. 9/204). Bei der Bemessung der Entzugsdauer wird aber erschwerend zu berücksichtigen sein, dass die Grenze zur besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung nur knapp nicht erreicht wurde (vgl. Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. September 2019 zu den einzelnen Verkehrsdelikten, act. 9/388 ff.). 3.- Im Rekursverfahren ist die Entzugsdauer umstritten. Die Vorinstanz hält 38 Monate für angemessen, der Rekurrent 24 Monate (2 Jahre). a) Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Diese Zumessungsfaktoren sind gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Bei der Bemessung der Entzugsdauer kommt der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu (Weissenberger, a.a.O., Art. 16 SVG N 27). Insbesondere liegt es im vorinstanzlichen Ermessen, in welchem Umfang sie die verschiedenen Zumessungsfaktoren berücksichtigt. Wird eine Entzugsdauer angefochten, muss die Rechtsmittelinstanz – gleich wie bei der Strafzumessung in einem Strafverfahren – prüfen, ob die Vorinstanz die gesetzlichen Mindestentzugsdauern eingehalten hat, von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (vgl. BGer 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.6). Die Überprüfung der Angemessenheit der Entzugsdauer ist nur möglich, wenn dargelegt wird, wie die einzelnen Zumessungskriterien gewichtet werden. Dies hat die Vorinstanz nicht getan. In der angefochtenen Verfügung wurden verschiedene Zumessungskriterien zwar erwähnt. Eine blosse Aufzählung genügt aber nicht. Insbesondere ist damit weder für den Rekurrenten noch das Gericht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz eine Entzugsdauer von 38 Monaten als angemessen erachtet. b) Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 15 Abs. 1 VRP) verlangt, dass die Behörde die wesentlichen Punkte nennt, die für ihre Verfügung relevant waren. Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör und führt letztlich dazu, dass die Bemessung der Entzugsdauer nachvollziehbar ist (vgl. BGer 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht ungenügend nachgekommen, weil sie die einzelnen Zumessungskriterien nicht gewichtet hat. Auf die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuer Verfügung ist zu verzichten, da die Gehörsverletzung im vorliegenden Rekursverfahren geheilt werden kann. Das Gericht verfügt über volle Überprüfungsbefugnis (Art. 46 Abs. 1 VRP). Der Umstand, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Rekurrenten verletzt hat, wird jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein. Dem Rekurrenten blieb für die Überprüfung der Angemessenheit der langen Entzugsdauer nur der Weg über einen Rekurs.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Der Rekurrent hat mehrere Führerausweisentzugsgründe erfüllt. In einem solchen Fall ist Art. 49 Abs. 1 StGB (SR 311.0) analog anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist ein Täter, welcher durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, für die schwerste Straftat zu bestrafen und die Strafe angemessen zu erhöhen (BGer 6A.74/2005 vom 15. März 2006 E. 5.3; BSK StGB-Ackermann, 4. Aufl. 2019, Art. 49 N 40; BSK SVG-Rütsche, Basel 2014, Art. 16 N 134, E. 5.3; Weissenberger, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. SVG N 14). Folglich ist nicht für jede Verkehrsregelverletzung eine einzelne Massnahme anzuordnen. Vielmehr ist die für die schwerste Verletzung verfügte Massnahme angemessen zu verschärfen, um so zu einer Gesamtmassnahme zu gelangen, welche allen Verfehlungen Rechnung trägt (BGer 6B_164/2012 vom 7. Juni 2012 E. 3). Die Ausfällung einer Gesamtmassnahme ändert aber nichts daran, dass der Täter in einem solchen Fall mehrere Führerausweisentzugsgründe verwirklicht hat. Insoweit ist die Ziffer 1 des Rechtsspruchs, worin nur die qualifiziert schwere Widerhandlung erwähnt wird, unvollständig und mit den mehrfachen schweren Widerhandlungen, der leichten Widerhandlung sowie der besonders leichten Widerhandlung zu ergänzen. Ausgangspunkt für die Bemessung der Entzugsdauer ist demzufolge die Teilnahme an den beiden nicht bewilligten Rennen vom 13. März 2017. Von den begangenen Widerhandlungen sind diese Verfehlungen am strengsten zu ahnden. Die Mindestentzugsdauer, die weder aus beruflichen noch aus persönlichen Gründen unterschritten werden darf, beträgt zwei Jahre (Art. 16c Abs. 2 lit. a und Art. 16 Abs. 3 SVG). Im Strafverfahren wurde der Rekurrent wegen mehrfacher qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. Mithin wurde kein einheitlicher Willensentschluss für beide Fahrten angenommen, was zur Nichtanwendung des Art. 49 Abs. 1 StGB geführt hätte (vgl. BSK StGB-Ackermann, a.a.O., Art. 49 N 30). Es besteht kein Anlass, von dieser rechtlichen Beurteilung abzuweichen, zumal die beiden Teilnehmer die Autobahn nach dem ersten Rennen verlassen mussten, um nachher ein zweites Rennen in die andere Richtung zu starten. Aufgrund der engen zeitlichen Abfolge der beiden Rennen – diese lagen nur sechs Minuten auseinander – wirkt sich die Tatmehrheit indessen weniger massnahmeerhöhend aus, wie wenn die beiden Rennen an verschiedenen Tagen stattgefunden hätten. Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass dem Rekurrenten während beiden Fahrten eigentliche Tempoexzesse vorzuwerfen sind. Er beschleunigte jeweils so stark, dass er in unmittelbare Nähe zur bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grenze der krassen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG gelangte. Entsprechend schwer wiegt das Verschulden und sehr gross war die Gefährdung. Beides führt zu einer Erhöhung der Massnahme um zehn Monate auf 34 Monate. Der Rekurrent beging in der Zeit zwischen 6. März 2015 und 5. August 2017 zusätzlich neun schwere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, und zwar im Wesentlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen, die sich hauptsächlich auf der Autobahn (7 Fälle) sowie je einmal im Ausserorts- (Überschreitung von 46 km/h) und Innerortsbereich (Überschreitung von 27 km/h) zugetragen hatten. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der Autobahn lagen grossmehrheitlich zwischen 40 und 56 km/h. Am 2. August 2017 überschritt er nachts innerhalb einer Minute die Geschwindigkeit zweimal um jeweils 74 km/h und kam damit der Grenze zum Rasertatbestand gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG (Überschreitung von 80 km/h) sehr nahe. Auch bei diesen Verfehlungen wiegt das Verschulden schwer und die Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer war bereits aus objektiven Gründen ernsthaft. Dementsprechend ist die Entzugsdauer für diese zusätzlichen Widerhandlungen spürbar zu erhöhen, und zwar um zwölf Monate auf 46 Monate. Die leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vom 25. Januar 2017 und die besonders leichte Widerhandlung vom 16. Februar 2017 wirken sich demgegenüber auf die Entzugsdauer nicht massnahmeerhöhend aus. d) Zu prüfen bleibt, ob es massnahmemindernde Umstände gibt. In diesem Zusammenhang macht der Rekurrent eine berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis geltend. Zudem habe er seit Ende 2017 keine Strassenverkehrsdelikte mehr begangen und sämtliche Delikte im Strafverfahren umgehend zugegeben. Im Folgenden ist darauf einzugehen. aa) Der Rekurrent trägt vor, für das Einzelunternehmen seiner Brüder beruflich tätig zu sein. Er bringe Fahrzeuge zu den Kunden oder hole diese bei den Kunden ab. Zudem habe er einen Arbeitsvertrag mit A als Aussendienstmitarbeiter abgeschlossen. Bis am 31. Dezember 2021 könne er diese Anstellung ohne Fahrzeug ausüben. Sollte er nach diesem Datum weiterhin nicht mit dem Fahrzeug unterwegs sein dürfen, könne die Kündigung drohen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fahrzeuglenker, die berufsmässig auf den Einsatz eines Motorfahrzeugs angewiesen sind, werden wegen der grösseren Massnahmeempfindlichkeit in der Regel schon durch eine kürzere Entzugsdauer wirksam von weiteren Widerhandlungen abgehalten. Einem solchen Lenker soll der Führerausweis deshalb weniger lange entzogen werden als einem, der sein Fahrzeug beruflich nicht benötigt, selbst, wenn beide Fahrzeuglenker das gleiche Verschulden trifft (vgl. dazu BGE 123 II 572 E. 2c). Ein gewisser organisatorischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand ist aber Folge eines jeden Entzugs des Führerausweises und deshalb hinzunehmen, ohne dass dies eine massnahmemindernde Berücksichtigung rechtfertigen würde (vgl. BGer 6A. 31/2004 vom 6. August 2004 E. 1.4; Entscheid der VRK [VRKE] IV-2013/123 vom 9. Januar 2014 E. 6c, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). Der Rekurrent ist kein Berufschauffeur, der sein Einkommen mit dem Erbringen von Fahrdiensten erzielt und für den ein Führerausweisentzug ein materielles Fahrverbot bedeuten würde. Aufgrund der Tätigkeit im Unternehmen seiner Brüder, wo er Fahrzeuge zu Kunden bringt oder Fahrzeuge bei Kunden abholt, sowie der Anstellung als Aussendienstmitarbeiter ist er aber doch mehr von einem Führerausweisentzug betroffen als ein Fahrzeuglenker, der bei einem Fahrverbot problemlos auf den öffentlichen Verkehr umsteigen könnte. Insgesamt liegt damit eine leicht erhöhte Massnahmeempfindlichkeit vor, die zu einer Reduktion der Massnahmedauer um rund zehn Prozent führt, das heisst um rund fünf Monate auf 41 Monate. bb) Gleich wie im Strafrecht kann auch bei Warnungsentzügen ein Geständnis massnahmemindernd berücksichtigt werden; denn ein solches kann darauf schliessen lassen, dass der fehlbare Fahrzeuglenker das Unrecht seiner Taten eingesehen hat. Der Grad der Minderung hängt davon ab, in welchem Stadium das Geständnis abgelegt wurde (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 170 f.). Entgegen den Ausführungen im Rekurs war der Rekurrent nicht umgehend geständig (act. 1 S. 3 N 5). Gegenüber der Polizei war er in elf Fällen nicht geständig und je in einem Fall teilgeständig und geständig. Erst während der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme anerkannte er die einzelnen Tatvorwürfe (act. 9/195). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beweislage aufgrund des sichergestellten Videomaterials einigermassen erdrückend war.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Insgesamt führt das Geständnis damit nicht zu einer maximalen Minderung, sondern zu einer Reduktion von rund drei Monaten, so dass die Entzugsdauer 38 Monate beträgt. cc) Daran ändern auch die weiteren Einwände des Rekurrenten nichts. Der Umstand, dass seit Ende 2017 keine weiteren Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften mehr zur Anklage gelangten, führt nicht dazu, dass eine Entzugsdauer über die Mindestentzugsdauer hinaus grundsätzlich unverhältnismässig wäre. Das Bundesgericht hielt mehrmals fest, dass ein Entzug des Führerausweises durch den Zeitablauf nicht seiner erzieherischen Wirkung beraubt werde (BGE 135 II 334 E. 2.3; BGer 1C_575/2017 vom 3. April 2018 E. 3.5 und 1C_542/2016 vom 15. März 2017 E. 2.8). Selbst bei einer Zeitspanne von mehr als neun Jahren seit der Verkehrsregelverletzung hielt es dafür, dass eine erzieherische Wirkung des Führerausweisentzugs weiterhin nicht ausgeschlossen werden könne (BGer 1C_190/2018 vom 21. August 2018 E. 5.1 f.). Etwas anderes ergibt sich aus dem im Rekurs zitierten BGE 129 I 312 nicht; abgesehen davon ist dieser Entscheid nicht einschlägig, denn darin ging es unter anderem um den postmortalen Persönlichkeitsschutz. Im Rekurs werden Elemente des Warnungs- und des Sicherungsentzugsverfahrens vermischt. So etwa, wenn grundsätzlich für die Herausgabe des Führerausweises gesprochen wird, weil die Fahreignung aus verkehrspsychologischer Sicht bejaht worden sei. Im Warnungsentzugsverfahren geht es im Wesentlichen darum, einen Fahrzeuglenker, der schuldhaft gegen Strassenverkehrsvorschriften verstossen hat, mit einem befristeten Fahrverbot zu sanktionieren. Die Frage der Fahreignung, worüber verfügt, wer das Mindestalter erreicht hat (Art. 14 Abs. 2 lit. a SVG), die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (lit. b), frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (lit. c) und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (lit. d), steht bei einem Warnungsentzug nicht zur Diskussion. Nach der gesetzlichen Ordnung sind von einem Warnungsentzug betroffene Fahrzeuglenker grundsätzlich fahrgeeignet, weshalb von diesen auch keine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer ausgeht. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass ein Warnungsentzug eine der Strafe zwar ähnliche, von dieser aber unabhängige
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter ist. Trotz dieser besonderen Natur handelt es sich um einen Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage, weshalb in diesen Verfahren auch die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK gelten (BGE 133 II E. 4.2, BGer 1C_160/2020 vom 11. September 2020 E. 3.2). Es trifft also nicht zu, wenn im Rekurs ausgeführt wird, dass ein Warnungsentzug keinen strafenden Charakter haben dürfe (act. 1 S.4 N 10). Aus dem Umstand, dass dem Rekurrenten im Strafurteil vom 11. Dezember 2019 verboten wurde, während zwei Jahren ein Motorfahrzeug zu lenken, kann dieser ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieses Fahrverbot wurde nicht gestützt auf Art. 67e StGB erlassen. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht neben einer Strafe oder einer Massnahme nach den Artikeln 59 bis 64 StGB den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises für die Dauer von einem Monat bis zu fünf Jahren anordnen, wenn der Täter ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens verwendet hat und Wiederholungsgefahr besteht. Vielmehr geht aus dem Strafurteil hervor, dass das Fahrverbot im Sinn einer richterlichen Weisung gemäss Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB erging, die gegenüber einem zu einer bedingten Strafe Verurteilten erlassen werden kann und der Resozialisierung dient (BSK StGB I-Arquint Hill/Heimgartner, Art. 67e N 7 ff.). Eine solche Weisung stellt keine Strafe dar. Im Übrigen hat die Vorinstanz den Zeitpunkt des Beginns des Führerausweisentzugs auf den 11. Dezember 2019 gelegt. Faktisch rechnet sie damit das richterliche Fahrverbot an den Warnungsentzug an, weshalb auf allfällige Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen einem Warnungsentzug gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG und einem richterlichen Fahrverbot gemäss Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB nicht weiter einzugehen ist (vgl. dazu BSK StGB-Imperatori, Art. 94 N 15). Auf jeden Fall schliesst ein richterliches Fahrverbot die Anordnung eines Warnungsentzugs nicht aus. Auch deshalb ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Rekurrenten aufgrund der richterlichen Weisung im Hinblick auf das Warnungsentzugsverfahren ein Nachteil entstanden sein soll. Schliesslich hat auch der Umstand, dass die Fahreignung des Rekurrenten im Gutachten vom 23. Juni 2020 aus verkehrspsychologischer Sicht bejaht wurde (act. 9/460 ff. [469]), keinen Einfluss auf die Entzugsdauer. Dass sich der Rekurrent während rund drei Jahren keine Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften hat zu Schulden kommen lassen, war – aufgrund der Vorgeschichte – überhaupt erst
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Voraussetzung, damit das Gutachten positiv ausfallen konnte. Insbesondere hielt die Annullierung des ersten Führerausweises auf Probe den Rekurrenten nicht davon ab, bereits während der Probezeit des zweiten Führerausweises massivst gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu verstossen. Dass er nach dem Auffliegen keine weiteren Widerhandlungen begangen hat, stellt eine Selbstverständlichkeit dar und ist deshalb nicht mit einer zusätzlichen Reduktion der Entzugsdauer zu honorieren. 4.- a) Zusammenfassend ist der Führerausweis des Rekurrenten wegen mehrfacher qualifiziert schwerer Widerhandlungen, mehrfacher schwerer Widerhandlungen, leichter Widerhandlung und besonders leichter Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für 38 Monate zu entziehen. b) Das VRP unterscheidet zwischen dem Erkenntnis- und dem Vollstreckungsverfahren. Die Sachverfügung als Ergebnis des Erkenntnisverfahrens regelt den Bestand und den Umfang öffentlicher Rechte und Pflichten. Im separaten, vom Erkenntnisverfahren abgetrennten Vollstreckungsverfahren, erfolgt die Durchsetzung der Sachverfügung. Die Sachverfügung geht somit dem Vollstreckungsverfahren voraus (Art. 101 VRP; VRKE IV-2020/108 vom 17. Dezember 2020 E. 2d; PK VRP/SG-Looser, Zürich/St. Gallen 2020, Vor Art. 101-107 N 1). Dessen ungeachtet hat die Vorinstanz bereits in der Sachverfügung den Vollzugsbeginn und das -ende festgelegt. Dies ist gesetzwidrig und deshalb aufzuheben. Es genügt, davon Vormerk zu nehmen, dass der Führerausweis des Rekurrenten seit dem 9. September 2020 mit Wirkung seit 11. Dezember 2019 bei der Vorinstanz deponiert ist. 5.- Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 650.– (Gebühr) wurden nicht angefochten. Dementsprechend bleibt Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung unverändert. 6.- a) Bei diesem Verfahrensausgang wären die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu vier Fünfteln und dem Staat zu einem Fünftel aufzuerlegen. Der Rekurrent obsiegt zwar hinsichtlich der unzulässigen Vermischung des Erkenntnis- und des Vollstreckungsverfahrens durch die Vorinstanz, unterliegt aber, was eindeutig mehr ins Gewicht fällt, mit der beantragten Reduktion der Entzugsdauer (Art. 95 Abs. 1 VRP). Zufolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz sind die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte amtlichen Kosten jedoch vollständig vom Staat zu tragen (vgl. Art. 95 Abs. 2 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten. b) Aufgrund der präjudizierend wirkenden Verlegung der amtlichen Kosten hat der Rekurrent Anspruch auf Entschädigung seiner Parteikosten, soweit diese aufgrund der Rechts- und Sachlage als notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Im Rekursverfahren war der Beizug eines Rechtsbeistands geboten. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar nach Ermessen festzulegen ist. In Verfahren vor der VRK beträgt das Honorar pauschal zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 15'000.– (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung, sGS 963.75, abgekürzt: HonO). Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Umstritten war allein die Entzugsdauer. Der Rechtsvertreter muss sich zwar auch in einem solchen Fall mit den Widerhandlungen auseinandersetzen, dies aber nur im Hinblick auf die Frage der angemessenen Massnahmedauer, was zu einem geringeren Aufwand führt. Der Aktenumfang liegt im Vergleich zu anderen Fällen zwar über dem Durchschnitt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die gleichen Akten teilweise mehrfach vorkommen. Unter diesen Umständen erscheint ein Honorar von Fr. 2'000.– als angemessen. Hinzuzuzählen sind die Barauslagen von Fr. 80.– (4 % von Fr. 2'000.–, Art. 28 Abs. 1 HonO) und die Mehrwertsteuer von Fr. 160.15 (7,7 % von Fr. 2'080.–, Art. 29 HonO). Die ausseramtliche Entschädigung beträgt damit insgesamt Fr. 2'240.15; kostenpflichtig ist der Staat (Strassenverkehrsamt). Entscheid:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Führerausweis seit 9. September 2020 mit Wirkung seit 11. Dezember 2019 beim Strassenverkehrsamt deponiert ist. 3. Die Ziffer 2 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 24. September 2020 (Kosten) bleibt unverändert. 4. Der Staat trägt die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'200.– (Entscheidgebühr). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird X zurückerstattet. 5. Der Staat (Strassenverkehrsamt) hat X ausseramtlich mit Fr. 2'240.15 zu entschädigen.