St.Gallen Sonstiges 28.01.2021 IV-2020/135

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2020/135 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 05.02.2021 Entscheiddatum: 28.01.2021 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 28.01.2021 Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 31 Abs. 1, Art. 36 Abs. 4 SVG (SR 741.01). Die Rekurrentin bog links ab, überquerte eine Hauptstrasse und das Trottoir und fuhr vorwärts in eine Seitenstrasse, um rückwärts in die Hauptstrasse zurück zu gelangen und so das Fahrzeug zu wenden. Beim Rückwärtsfahren im Schritttempo übersah sie ein hinter ihr stillstehendes Fahrzeug, welches ebenfalls in die Seitenstrasse einbiegen wollte, und kollidierte leicht mit diesem. Es gab keine Verletzten und der Sachschaden war eher gering. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Rekurrentin wegen leichter Widerhandlung zu verwarnen. Die Voraussetzungen für einen Warnungsentzug wegen mittelschwerer Widerhandlung sind nicht erfüllt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. Januar 2021, IV-2020/135). Präsident Urs Gmünder, hauptamtlicher Richter Titus Gunzenreiner und Richter Beat Fritsche, a.o. Gerichtsschreiberin Nadia Fiechter X, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Pablo Bünger, Löwenstrasse 61, Postfach, 8021 Zürich, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Führerausweisentzug (Warnungsentzug) Sachverhalt: A.- X besitzt den Führerausweis der Kategorie B seit dem 19. Dezember 1984. Am Freitag, 5. Juli 2019, fuhr sie um 19.05 Uhr in Winterthur nach der Verzweigung Wülflinger-/Neuwiesenstrasse auf der Neuwiesenstrasse in Richtung Schaffhausen. Nach wenigen Metern bog sie links ab, überquerte die an der dortigen Stelle zweispurige Gegenfahrbahn und fuhr in die Einfahrt zur Liegenschaft Neuwiesenstrasse 77. Dort hielt sie an, legte den Rückwärtsgang ein und fuhr über das Trottoir auf die Neuwiesenstrasse zurück. Beim Rückwärtsfahren kollidierte sie mit einem Fahrzeug, das in die gleiche Einfahrt fahren wollte, dann aber auf der Neuwiesenstrasse stehenblieb und X mit Hupzeichen warnte. Die Polizei bezifferte den Sachschaden pro Fahrzeug auf rund 3'000 Franken. Beim Fahrzeug von X hatte die Heckklappe eine kleine Delle; zudem war die Heckstossstange zerkratzt. Beim Fahrzeug des Unfallgegners waren der linke Kotflügel und die Fahrertüre sowie der linke Seitenspiegel beschädigt. Der Unfall wurde von einer an der Neuwiesenstrasse 77 wohnhaften Person, die am Küchenfenster eine Zigarette rauchte, beobachtet. B.- Mit Strafbefehl des Stadtrichteramts Winterthur vom 25. Mai 2020 wurde X im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 5. Juli 2019 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren zu einer Busse von Fr. 250.– verurteilt. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Am 16. Juli 2020 eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen ein Administrativmassnahmeverfahren, wobei es X mitteilte, dass ein Führerausweisentzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung beabsichtigt sei; gleichzeitig gewährte es das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 1. September 2020 nahm der Rechtsvertreter von X zum Verfahren Stellung und beantragte im Hauptpunkt, dass eine Verwarnung wegen leichter Widerhandlung auszusprechen sei. Daraufhin verfügte das Strassenverkehrsamt am 4. September 2020 einen einmonatigen Führerausweisentzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.- Gegen diese Verfügung erhob X mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. September 2020 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und eine Verwarnung wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften auszusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Ausführungen der Rekurrentin zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 22. September 2020 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Bestandteile einer schweren bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Widerhandlung erfüllt sind (vgl. Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, in: BBl 1999 S. 4487). b) In tatsächlicher Hinsicht bestreitet die Rekurrentin nicht, am 5. Juli 2019 durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren auf die Neuwiesenstrasse einen Unfall verursacht zu haben. Von diesem Sachverhalt ist deshalb auszugehen. Umstritten ist, ob die Verkehrsregelverletzung als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG oder als leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz stufte das Verhalten der Rekurrentin als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ein. Zur Begründung wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die Rekurrentin habe durch ihr unvorsichtiges Rückwärtsfahren – trotz Hupzeichen des Unfallbeteiligten – einen Verkehrsunfall mit grösserem Sachschaden verursacht und dadurch den anderen Lenker konkret gefährdet. Damit liege unabhängig vom Grad des Verschuldens ein mittelschwerer Fall vor. Gegen die Qualifikation als mittelschwere Widerhandlung wird im Rekurs im Wesentlichen vorgebracht, dass sich von der Höhe des Sachschadens nicht auf die Schwere des Verschuldens sowie die Gefährdung schliessen lasse und die Qualifikation der Vorinstanz ohne den Einbezug weiterer Elemente, wie Geschwindigkeit (und damit kinetische Energie), Übersichtlichkeit der Strassenverkehrssituation und Verkehrsaufkommen, als willkürlich einzustufen sei. c) Strafrechtlich wurde die Rekurrentin wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt. Vom Strafurteil geht hinsichtlich der Rechtsanwendung jedoch keine Bindungswirkung für die verwaltungsrechtliche Beurteilung aus, auch wenn die Behörden vom gleichen Sachverhalt ausgehen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_564/2019 vom 28. Mai 2020 E. 3.2). Dies betrifft insbesondere die Würdigung des Verschuldens und der Gefährdung. Das straf- und das administrativrechtliche Sanktionensystem sind sodann nicht deckungsgleich (BGer 1C_259/2011 vom 27. September 2011 E. 3.4 und 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4). Aus der Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG darf deshalb nicht automatisch auf ein geringes Verschulden geschlossen werden. Auch einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte strafrechtlich einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG kann administrativrechtlich ein schweres Verschulden zugrunde liegen (BGE 135 II 138 E. 2.4; Entscheide der Verwaltungsrekurskommission [VRKE] IV-2011/105 vom 29. März 2012 E. 4 c/cc und IV-2012/11 vom 28. Juni 2012 E. 5 c/cc). 3.- Zu prüfen bleibt, ob es sich vorliegend um eine leichte Widerhandlung (Art. 16a SVG) oder um eine mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b SVG) handelt. a) Die Anordnung von Warnungsmassnahmen setzt eine vom Lenker schuldhaft begangene Verkehrsregelverletzung voraus (Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a-c SVG N1). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a bis c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt (BGer 1C_364/2019 vom 4. Februar 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf 1C_634/2017 vom 10. April 2018 E. 5.1). Innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefahr (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2 und 118 IV 285 E. 3a). b) Es ist unbestritten und belegt, dass die Rekurrentin am 5. Juli 2019 in Winterthur innerorts durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren eine Kollision mit einem hinter ihr stillstehenden Taxi verursachte. Daraus resultierte an beiden Fahrzeugen ein Sachschaden. Der Unfallgegner und die Rekurrentin blieben unverletzt. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Verkehrsunfall vom 5. Juli 2019 im Vergleich zum vom Rechtsvertreter zitierten Fall, den das Bundesgericht im Entscheid 1C_406/2010 vom 29. November 2010 zu beurteilen hatte, zu einem grösseren Sachschaden geführt habe und der Unfallgegner konkret gefährdet worden sei. Zwar kann das Schadensbild an den Fahrzeugen Rückschlüsse auf die Heftigkeit der Kollision zulassen. Dies ändert indessen nichts daran, dass das Schutzobjekt der Art. 16a bis 16c SVG Leib und Leben Dritter ist. Tatbestände, die zu einem Warnungsentzug führen, dienen in erster Linie dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer; das Eigentum als solches ist hingegen nicht geschützt (BSK SVG-B. Rütsche, 1. Aufl. 2014, Vor Art. 16 SVG N 34). Zu prüfen ist deshalb, ob das Verhalten der Rekurrentin

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geeignet war, eine Gefährdung hervorzurufen, die eine Administrativmassnahme zur Folge hat. Der Unfall ereignete sich freitags auf einer Hauptstrasse innerorts um 19.05 Uhr. Im Polizeirapport der Stadt Winterthur vom 17. Juli 2019 wurde festgehalten, das Verkehrsaufkommen sei normal gewesen und es hätten gute Sichtverhältnisse (Unfall bei Tag, Sonnenschein) geherrscht (act. 9/6 und 8). Die Rekurrentin fuhr zunächst stadtauswärts und bog dann links in eine Einfahrt auf der gegenüberliegenden Strassenseite ab, um nachher von dort wieder rückwärts auf die Neuwiesenstrasse zu gelangen und stadteinwärts, wo sie hergekommen war, zu fahren. Sie setzte im Rahmen dieses Wendemanövers rückwärts auf die Hauptstrasse zurück und musste dabei zuerst das Trottoir überqueren. Gegenüber der Polizei machte sie geltend, mit Schrittgeschwindigkeit, sicher nicht schneller, rückwärts gefahren zu sein. Das Schadensbild an den beiden Fahrzeugen stimmt damit überein; es lässt auf eine geringe Geschwindigkeit schliessen. Aus den Aussagen des Unfallgegners (act. 9/7) und der Auskunftsperson (act. 9/8) ergibt sich ebenfalls nichts Anderes. Namentlich führte Letztere aus, dass es vom Zeitpunkt der Hupzeichen bis zur Kollision rund fünf bis zehn Sekunden gedauert habe. Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass die Rekurrentin gegen ein stillstehendes Fahrzeug gefahren war, was den eher geringen Sachschaden ebenfalls erklärt und weshalb nur von einer geringen Gefahr für die Sicherheit anderer auszugehen ist. Dafür spricht auch, dass der Unfallgegner die Kollision kommen sah, davon nicht überrascht wurde und sich darauf vorbereiten konnte. Er sprach auch nicht davon, sich gefährdet gefühlt zu haben. Der blosse Hinweis in der Verfügung auf eine konkrete Gefährdung genügt nicht. Die Gefährdung ist auch in einem solchen Fall einer Abstufung zugänglich. c) Der Rückwärtsfahrer ist immer vortrittsbelastet und es gelten besonders hohe Sorgfaltspflichten – gleich wie beim Wenden (BGE 117 IV 498 E. 6; vgl. auch BGer 6B_165/2012 vom 18. Mai 2012). Der Fahrzeugführer, der wenden oder rückwärtsfahren will, hat nach Art. 36 Abs. 4 SVG allen auf der Strasse verkehrenden Fahrzeugen, ob sie von rechts oder von links kommen, den Vortritt zu gewähren und zwar auf der ganzen Strassenbreite. Es liegt daher an ihm, die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zu treffen, um eine Gefährdung herannahender Vortrittsberechtigter zu verhindern (BGE 89 IV 142 und 102 IV 261 und 106 IV 60 E. 2).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Es ist somit ein Grundmass an Aufmerksamkeit geschuldet (vgl. BGer 6B_443/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 2). Die Vorinstanz äusserte sich nicht zum Verschulden. Die Rekurrentin führte gegenüber der Polizei aus, dass sie beim Rückwärtsfahren auf die Bilder der Rückfahrkamera und in alle Spiegel geschaut, den Unfallgegner aber nicht gesehen habe (act. 9/7). Dessen Hupzeichen veranlassten sie nicht, das Fahrzeug anzuhalten. Dass von einer Sorgfaltspflichtverletzung auszugehen ist, wird auch von der Rekurrentin nicht bestritten. Zu berücksichtigen ist, dass sie im Schritttempo rückwärtsfuhr, dabei die Aufmerksamkeit insbesondere auf sich allenfalls von rechts nähernde Verkehrsteilnehmer und das zu überquerende Trottoir und allenfalls vorbeigehende Fussgänger richten musste und das Fahrzeug des Unfallgegners im Unfallzeitpunkt stillstand. Dass sie das Fahrzeug des Taxifahrers übersah, kann unter den gegebenen Umständen verschuldensmässig gerade noch als leicht eingestuft werden. d) Damit ergibt sich, dass der Rekurrentin eine geringe Gefährdung und ein leichtes Verschulden vorzuwerfen sind. Dementsprechend handelt es sich nicht um eine mittelschwere, sondern um eine leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. 4.- Eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zieht eine Verwarnung nach sich, wenn der fehlbaren Person in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). Dies ist bei der Rekurrentin der Fall, weshalb sie zu verwarnen ist. 5.- Der Verkehrsgebührentarif (sGS 718.1) sieht gemäss Ziff. 206.02.1 im Fall eines Ausweisentzugs einen Gebührenrahmen von Fr. 150.– bis Fr. 1'000.– vor. Für eine Verwarnung liegt dieser bei Fr. 100.– bis Fr. 350.– (Ziff. 206.01). Die Vorinstanz bezifferte die Verfahrenskosten auf Fr. 400.– und bewegte sich damit in der für den Entzug von Führerausweisen vorgesehene Bandbreite. Nachdem nun aber feststeht,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass gegen die Rekurrentin lediglich eine Verwarnung auszusprechen ist, müssen auch die Verfahrenskosten entsprechend reduziert werden. Bestehen für die Gebühr ein Mindest- und ein Höchstsatz, so ist sie innerhalb dieses Rahmens nach dem Wert und der Bedeutung der Amtshandlung, dem Zeit- und Arbeitsaufwand und der erforderlichen Sachkenntnis zu bemessen (Art. 11 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, sGS 821.1). Es erscheint angemessen, die von der Rekurrentin zu bezahlende Gebühr für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 150.– festzulegen. 6.- a) Die Rekurrentin dringt mit ihrem Antrag durch. Dies entspricht einer vollständigen Gutheissung des Rekurses. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist der Rekurrentin zurückzuerstatten. b) Entsprechend der Verlegung der amtlichen Kosten hat die Rekurrentin gemäss Art. 98 Abs. 2 und Art. 98 VRP Anspruch auf die vollständige Entschädigung ihrer ausseramtlichen Kosten, soweit diese als notwendig und angemessen erscheinen. Im Rekursverfahren war der Beizug eines Rechtsbeistandes geboten. Im Verfahren vor der VRK wird das Honorar als Pauschale und nicht nach Zeitaufwand ausgerichtet, wobei der Rahmen zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 15'000.– liegt (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Der Rechtsvertreter reichte am 29. Oktober 2020 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 4'474.65 ein. Darin enthalten sind auch die Aufwendungen für das vorinstanzliche Verfahren von knapp fünfeinhalb Stunden. Ausseramtliche Kosten werden in erstinstanzlichen und in Einspracheverfahren in der Regel jedoch nicht zugesprochen (Art. 98 Abs. 3 lit. b VRP); entsprechend sind diese im Rekursverfahren nicht zu entschädigen. Im Weiteren hat der Rechtsvertreter bei seiner Kostenberechnung mit einem Stundenhonorar von Fr. 280.– gerechnet, und zwar für sämtliche Tätigkeiten, also auch für diejenigen des Substituten. Abgesehen davon, dass die ausseramtliche Entschädigung im Kanton St. Gallen nicht nach Stundenaufwand – sondern als Pauschale – bemessen wird, beträgt das mittlere bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stundenhonorar im Kanton St. Gallen Fr. 250.– (Art. 24 Abs. 1 HonO). Auch hier bestünde kein Anlass, in diesem Fall einen höheren Wert zu veranschlagen. Namentlich stellten sich weder schwierige tatsächliche noch rechtliche Fragen. Der Aktenumfang ist zudem durchschnittlich. Heikel erscheint im Übrigen, wenn für einen Substituten die gleiche Berechnungsgrundlage gilt wie für den Rechtsanwalt. Massstab für die Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung ist der erfahrene Rechtsvertreter, der ein Mandat zielgerichtet führt. Es besteht keine Veranlassung, von dieser Regel abzuweichen. Unter den gegebenen Umständen erscheint ein Honorar von Fr. 2'000.– als angemessen. Hinzuzuzählen sind die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 68.70 (Art. 28 Abs. 1 und 2 HonO) und die Mehrwertsteuer von Fr. 159.30 (7,7 % von Fr. 2'068.70, Art. 29 HonO), so dass der Staat zu verpflichten ist, die Rekurrentin ausseramtlich mit Fr. 2'228.– zu entschädigen. Entscheid:

  1. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 4. September 2020 (Warnungsentzug für einen Monat wegen mittelschwerer Widerhandlung) wird aufgehoben.
  2. Die Rekurrentin wird wegen leichter Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften verwarnt.
  3. Die von der Rekurrentin zu bezahlende Gebühr für das vorinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  4. Die amtlichen Kosten von Fr 1'200.– trägt der Staat. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird der Rekurrentin zurückerstattet.
  5. Der Staat (Strassenverkehrsamt) hat die Rekurrentin mit Fr. 2'228.– ausseramtlich zu entschädigen.

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Entscheidungsdatum
28.01.2021
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25.03.2026