© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2020/130 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 10.03.2021 Entscheiddatum: 25.02.2021 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.02.2021 Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 2 lit. a, Art. 23 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 4a Abs. 1 lit. d, Art. 4a Abs. 5 VRV (SR 741.11), Art. 28 Abs. 1 VRP (sGS 951.1), Art. 49 Abs. 1 StGB (SR 311.0). Die Rekurrentin überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 33 km/h und beging damit eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Ob ein Widerruf der ursprünglichen Verfügung zulässig war, konnte offengelassen werden. Die Entzugsdauer wurde von zwei auf einen Monat reduziert, weil die Vorinstanz die Sanktion im Ergebnis unzulässigerweise nach dem Additionsprinzip bemass (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Februar 2021, IV-2020/130). Präsident Urs Gmünder, hauptamtlicher Richter Titus Gunzenreiner und Richter Beat Fritsche, a.o. Gerichtsschreiberin Nadia Fiechter X, Rekurrentin, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug) Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.- X erwarb den Führerausweis für die Kategorie B am 30. Mai 2006. Mit Verfügung vom 18. Juni 2012 wurde sie vom Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 80 km/h um 30 km/h) verwarnt. Am 22. Oktober 2013 entzog ihr das Strassenverkehrsamt den Führerausweis nach einer erneuten leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf der Autostrasse von 80 km/h um 27 km/h) für einen Monat (Vollzug vom 24. Dezember 2013 bis 23. Januar 2014). Am 29. Juni 2018 wurde sie vom Strassenverkehrsamt wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Alkoholkonzentration) wiederum verwarnt. B.- Am 28. März 2020 um 23.26 Uhr überschritt X auf der Autobahn in Bubikon die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 33 km/h (nach Abzug der Messtoleranz). Die Kantonspolizei Zürich eröffnete die Verzeigung mit der Übertretungsanzeige vom 20. April 2020. C.- Am 4. Juni 2020 eröffnete das Strassenverkehrsamt ein Administrativmassnahmeverfahren gegen X, stellte zufolge mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften einen Führerausweisentzug für die Dauer mindestens eines Monats in Aussicht und gab Gelegenheit zu einer Stellungnahme. X reagierte darauf nicht. Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung für zwei Monate und ordnete den Vollzug der Massnahme für die Zeit vom 9. Januar bis und mit 8. März 2021 an. D.- Am 22. Juli 2020 erklärte sich X gegenüber dem Strassenverkehrsamt mit der Verfügung vom 9. Juli 2020 nicht einverstanden, weshalb die Eingabe zuständigkeitshalber an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) weitergeleitet wurde. Am 11. August 2020 widerrief das Strassenverkehrsamt die Verfügung vom 9. Juli 2020 und stellte X (erneut) zufolge mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften einen Führerausweisentzug für die Dauer mindestens eines Monats in Aussicht. Es gab ihr Gelegenheit zu einer Stellungnahme,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte namentlich zur Frage der beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis. In der Folge schrieb die VRK den Rekurs vom 22. Juli 2020 am 12. August 2020 wegen Gegenstandslosigkeit als erledigt ab (Verfahren IV2020/107). E.- Am 25. August 2020 reichte X dem Strassenverkehrsamt eine schriftliche Stellungnahme ein und ersuchte darin, unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Angewiesenheit auf das Lenken von Motorfahrzeugen nur eine Verwarnung auszusprechen. Mit Verfügung vom 4. September 2020 entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung für zwei Monate. F.- Gegen diese Verfügung erhob X mit Eingabe vom 15. September 2020 Rekurs bei der VRK. Sie beantragte, den Führerausweisentzug in eine Verwarnung umzuwandeln oder zumindest die Entzugsdauer zu reduzieren. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2020, den Rekurs abzuweisen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 15. September 2020 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Die Rekurrentin macht sinngemäss geltend, dass das Vorgehen des Strassenverkehrsamts nicht zulässig gewesen sei. Das Gericht habe ihr in erster Instanz Recht gegeben und den Führerausweisentzug widerrufen. Kurze Zeit später habe sie eine Mitteilung des Strassenverkehrsamts erhalten, wonach die Mitteilung des Gerichts als gegenstandslos zu betrachten sei (act. 1 S. 2). Darauf ist vorab einzugehen. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Verfahren des Führerausweisentzugs richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 106 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG). Das gilt auch für die Eröffnung und Zustellung von Verfügungen. Das Bundesrecht schreibt nur vor, dass die Entzugsverfügung schriftlich zu eröffnen und zu begründen ist (Art. 23 Abs. 1 SVG; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002 E. 1.4). Die Frage der Zulässigkeit des Widerrufs einer Verfügung beantwortet sich demnach nach Art. 28 Abs. 1 VRP. Nach dieser kantonalen Bestimmung können Verfügungen durch die erlassende Behörde oder durch die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist. Ein Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht. Die Fehlerhaftigkeit kann in einem rechtswidrigen Verfügungsinhalt, einem Formfehler oder in einem mangelhaften Verfahren begründet sein (PK VRP/SG-Tschumi, Art. 28 N 6). Art. 28 Abs. 1 VRP wird auch auf Verfügungen angewendet, die formell noch nicht rechtskräftig sind, wobei die gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich ebenfalls gelten (GVP 2003 Nr. 37). Ein Widerruf ist dann nicht mehr zulässig, wenn eine übergeordnete Rechtsmittelinstanz über die zu ändernde Verfügung einer Verwaltungsbehörde materiell entschieden hat (Tschumi, a.a.O., Art. 28 N 16). Dies war hier jedoch noch nicht der Fall, weshalb ein Widerruf grundsätzlich möglich war. Der Widerruf selbst stellt eine (neue) Verfügung dar und unterliegt damit den Anforderungen an ein korrektes Verwaltungsverfahren; dazu gehört insbesondere, dass die widerrufende Behörde der Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewähren hat, bevor sie eine Verfügung widerruft (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 1218). Die Vorinstanz widerrief die Verfügung vom 9. Juli 2020, bevor sie der Rekurrentin Gelegenheit zu einer Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf gegeben hatte. Dies stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, was bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein wird. Inhaltlich begründete das Strassenverkehrsamt den Widerruf damit, dass sich Fehler eingeschlichen hätten (act. 9/23). Abgesehen davon, dass das Erkenntnis- und das Vollstreckungsverfahren zum wiederholten Mal unzulässigerweise vermischt wurden (vgl. dazu Entscheid der VRK IV-2020/108 vom 17. Dezember 2020 E. 2d, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung), waren insbesondere der Rechtsspruch und die Begründung zur Entzugsdauer in der Verfügung vom 9. Juli 2020

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte widersprüchlich (act. 9/14 f.). Es wurde erwogen, unter Berücksichtigung sämtlicher Beurteilungskriterien gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sei es möglich, die Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum zu beschränken (act. 9/16). Verfügt wurde jedoch nicht die gesetzliche Mindestentzugsdauer eines Monats, sondern eine Entzugsdauer von zwei Monaten. Ob die Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt waren, erscheint fraglich. Die Begründung für den Widerruf, wonach fälschlicherweise ein Vollzugszeitraum im Rechtsspruch festgesetzt worden sei, obwohl der Beginn des Entzugs während sechs Monaten nach Erlass der Verfügung frei wählbar sei, vermag vor allem deshalb nicht so recht zu überzeugen, weil das Strassenverkehrsamt das Erkenntnis- und das Vollstreckungsverfahren regelmässig in rechtswidriger Weise vermischt. Letztlich stellte die Vorinstanz nicht die Rechtmässigkeit der Verfügung – gemeint ist der zweimonatige Führerausweisentzug – in Frage, als sie auf die Verfügung vom 9. Juli 2020 zurückkam. Vielmehr setzte sie sich einerseits noch mit der Frage der beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis auseinander, nachdem die Rekurrentin dies in den Eingaben vom 22. Juli und 25. August 2020 vorgebracht hatte; anderseits strich sie die Textpassage in den Erwägungen, wonach die Mindestentzugsdauer verfügt werden könne. Beides hätte auch im Rahmen der Vernehmlassung im ersten Rekursverfahren vorgetragen oder korrigiert werden können. Zu berücksichtigen ist indessen, dass die Rekurrentin im Vergleich zur widerrufenen Verfügung nicht schlechter fährt; es geht nach wie vor um einen zweimonatigen Führerausweisentzug. 3.- Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen beide Voraussetzungen kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3). Ist die Verletzung grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar und liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (BGE 135 III 138 E. 2.2.2). a) Die Rekurrentin hat zu Recht nicht angefochten, eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begangen zu haben. Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Nach Art. 4a Abs. 1 lit. d der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge auf der Autobahn unter günstigen Bedingungen 120 km/h. Dieser allgemeinen Höchstgeschwindigkeit gehen abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a Abs. 5 VRV). Im Tatzeitpunkt galt an der Messstelle auf der Autobahn eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (act. 9/10). Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv mittelschwerer Fall dann vor, wenn die Geschwindigkeit auf der Autobahn zwischen 31 und 34 km/h überschritten wird (vgl. BGE 124 II 259). Die Rekurrentin hat die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h überschritten, weshalb von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen ist. b) Der Rekurs richtet sich in erster Linie gegen die Sanktion. Die Rekurrentin beanstandet insbesondere, dass die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Sanktion auf ihr berufliches Leben nicht in Betracht gezogen habe. Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind beim Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Diese Zumessungsfaktoren sind gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Bei der Bemessung der Entzugsdauer kommt der Behörde ein

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ermessensspielraum zu (Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16 SVG N 27). Die Vorinstanz erwog, die unbestrittene Geschwindigkeitsübertretung stelle nach konstanter Rechtsprechung einen mittelschweren Fall dar. Da zwischen der Verwarnung vom 29. Juni 2018 und der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 28. März 2020 weniger als zwei Jahre lägen, erscheine eine Erhöhung der Entzugsdauer gerechtfertigt. Eine erhöhte Sanktionsempfindlichkeit zufolge beruflicher Angewiesenheit auf den Führerausweis liege demgegenüber nicht vor. Die Rekurrentin führte aus, sie habe seit sehr vielen Jahren keine Vergehen im Strassenverkehr begangen und der Führerausweis sei für ihre Berufsausübung von existenzieller Bedeutung. Sie leite ein Unternehmen, welches Spitalpersonal vermittle, und zwar seien dies 20 bis 40 Mitarbeiter. Sie sei den ganzen Tag unterwegs, um Kundentermine an allen möglichen Orten in der Schweiz und Mitarbeiterbesuche in entsprechenden Spitälern wahrnehmen zu können. Ohne Führerausweis könne sie die Arbeit nicht richtig ausführen, was schlimmstenfalls zu Auftragsverlust und Entlassungen führen würde. Der Konkurrenzkampf in der Branche sei sehr hoch, weshalb ohne persönliche Besuche schnell Kunden verloren gingen. Die Termine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wahrzunehmen, sei aus Zeitgründen nicht möglich und das Engagement eines Chauffeurs zu teuer. Die Rekurrentin brachte im Rekursverfahren zudem vor, dass sie zusätzlich selbst als Pflegefachfrau mit Schichtarbeit und Rufdienst arbeite. In diesem Zusammenhang sei die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel überhaupt nicht möglich. Aus diesen Gründen sei der Führerausweisentzug in eine Verwarnung umzuwandeln oder zumindest zu reduzieren. Überdies habe bei ihr bereits der Erhalt der Verfügung zu einem Lerneffekt geführt. c) Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Diese Mindestentzugsdauer darf nach konstanter Praxis unter keinen Umständen unterschritten werden, und zwar selbst bei einem ungetrübten automobilistischen Leumund oder einer beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis nicht (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2, BGer 1C_442/2017 vom 26. April 2018 E. 3.4, 1C_542/2016 vom 15. März 2017 E. 2.6). Angesichts der zwingenden Natur der gesetzlichen Mindestentzugsdauer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verbleibt der rechtanwendenden Behörde auch kein Ermessensspielraum, innerhalb dessen sie Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn der Erforderlichkeit zur Besserung des Betroffenen anstellen könnte (vgl. Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, in: BBI 1999 S. 4462 ff.). Die Möglichkeit der Umwandlung eines Warnungsentzugs in eine Verwarnung – und sei dies nur im Sinn einer Milderung der Massnahme – ist im Gesetz nicht vorgesehen und deshalb nicht möglich. Abgesehen davon handelt es sich bei Warnungsentzug und Verwarnung um verschiedene Massnahmearten. Der Antrag der Rekurrentin, statt eines Führerausweisentzugs eine Verwarnung auszusprechen, ist deshalb abzuweisen. aa) Ausgangspunkt für die Bemessung der Entzugsdauer ist die Mindestentzugsdauer eines Monats (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Weder die Gefährdung der Verkehrssicherheit noch das Verschulden im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 28. März 2020 rechtfertigen eine Erhöhung der Entzugsdauer; davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen. bb) Der automobilistische Leumund der Rekurrentin ist getrübt. Im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ, früher: Administrativmassnahmen-Register) ist sie mit drei Einträgen wegen leichter Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften verzeichnet; zweimal wurde sie verwarnt (18. Juni 2012 und 29. Juni 2018) und einmal war der Führerausweis für einen Monat entzogen (24. Dezember 2013 bis 23. Januar 2014). Aus Gründen der Gleichbehandlung ist deshalb ein etwas strengerer Massstab anzusetzen als bei einer Fahrzeuglenkerin, die noch über einen unbescholtenen Leumund verfügt. Die drei früheren leichten Widerhandlungen wirken sich jedoch nur geringfügig massnahmeerhöhend aus, und zwar vor allem deshalb, weil deren zwei bereits lange zurückliegen. Eine Erhöhung um einen Monat aufgrund des automobilistischen Leumunds, wie dies die Vorinstanz mangels Erwähnung anderer Zumessungsfaktoren offensichtlich getan hat, erscheint aus folgendem Grund als deutlich zu viel. Gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Nach der Verwarnung vom 29. Juni 2018 befand sich die Rekurrentin demnach für zwei Jahre unter Probe, so auch im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 28. März 2020. In dieser

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Situation kommt die Erhöhung der Mindestentzugsdauer um einen Monat, einer blossen Addition der beiden Mindestentzugsdauern gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a und Art. 16a Abs. 2 SVG gleich. Die Rekurrentin hat jedoch nicht mehrere Entzugsgründe gesetzt. Abgesehen davon gilt auch für die Bemessung der (Gesamt-)Entzugsdauer nach mehreren, gleichzeitig zu beurteilenden Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften nicht ein blosses Additionsprinzip. Vielmehr ist in einem solchen Fall nach dem Asperationsprinzip die Dauer der Administrativmassnahme für die schwerste Widerhandlung in analoger Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (SR 311.0; diese Bestimmung entspricht dem bis 31. Dezember 2006 geltenden Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) angemessen zu erhöhen (BGer 6A.12/2004 vom 18. Juni 2004 E. 1.7, BGE 122 II 180 E. 5b mit Hinweisen). cc) Die Rekurrentin macht auch eine erhöhte Sanktionsempfindlichkeit geltend. Nach gefestigter Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Massnahmeempfindlichkeit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen und deshalb zu berücksichtigen, in welchem Ausmass die Fahrzeugführerin infolge beruflicher Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug stärker als andere Fahrerinnen vom Führerausweisentzug betroffen ist (BGE 128 II 285 E. 2.4). Wegen einer grösseren Massnahmeempfindlichkeit wird die Fahrzeugführerin in der Regel schon durch eine kürzere Entzugsdauer wirksam von weiteren Widerhandlungen abgehalten. Einer solchen Fahrerin soll der Führerausweis deshalb weniger lang entzogen werden als einer, die ihr Fahrzeug beruflich nicht benötigt, selbst, wenn beide Fahrzeugführerinnen das gleiche Verschulden trifft (BGE 123 II 572 E. 2c). Im Einzelfall ist daher zu bestimmen, in welchem Grad die Betroffene auf den Führerausweis angewiesen ist. Die Rekurrentin vermittelt als Unternehmens- und Geschäftsleiterin Spitalpersonal und nimmt täglich Kundentermine in den entsprechenden Spitälern wahr. Zudem arbeitet sie gemäss eigenen Angaben auch als Pflegefachfrau mit Schichtarbeit und Rufdienst. In diesen Funktionen ist sie von einem Führerausweisentzug nicht so schwer betroffen wie eine Fahrzeuglenkerin, deren Berufsarbeit ganz oder teilweise im Führen von Motorfahrzeugen besteht. Grundsätzlich wäre es der Rekurrentin möglich, für die verschiedenen Fahrten eine Hilfskraft beizuziehen oder zumindest teilweise den öffentlichen Verkehr zu benützen. Auch wenn ein gewisser organisatorischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand Folge eines jeden Führerausweisentzugs ist (BGE 122 II

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 21 E. 1c), ist aber nicht zu verkennen, dass die Rekurrentin aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten und namentlich zeitlichen Arbeitseinsätze doch etwas mehr betroffen ist von einem Führerausweisentzug als eine Fahrzeuglenkerin, welche sich aufgrund eines Führerausweisentzugs zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit ohne grössere Einschränkungen mit dem öffentlichen Verkehr fortbewegen kann. Allerdings liegt nur eine leicht erhöhte Massnahmeempfindlichkeit vor, die bei der Bemessung der Entzugsdauer dementsprechend nur in geringem Mass zu berücksichtigen ist (vgl. BGer 1C_589/2019 vom 14. April 2020 E. 2). d) Zusammenfassend halten sich die massnahmeerhöhenden Faktoren (getrübter automobilistischer Leumund) und die massnahmemindernden Faktoren (leicht erhöhte Massnahmeempfindlichkeit) etwa die Waage, weshalb es bei der Mindestentzugsdauer eines Monats bleibt. Der Rekurs ist somit teilweise gutzuheissen und die Entzugsdauer auf einen Monat festzulegen. In den übrigen Punkten bleibt die angefochtene Verfügung unverändert. 5.- Die Kosten des Rekursverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verlegt (Art. 95 Abs. 1 VRP). Die Rekurrentin unterliegt mit dem Antrag auf Umwandlung des Führerausweisentzugs in eine Verwarnung und obsiegt mit dem Antrag auf Reduktion der Entzugsdauer. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenverlegung von einem Viertel zu Lasten der Rekurrentin und von drei Vierteln zu Lasten des Staats als angemessen. Die amtlichen Kosten (Entscheidgebühr) sind auf Fr. 1'200.– festzulegen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Da die Vorinstanz aufgrund des Widerrufs ein neues Verfahren eröffnete und die Rekurrentin sich in diesem zur Massnahmeempfindlichkeit äusserte, kann der Rekurrentin nicht vorgeworfen werden, sie hätte die Angaben zur beruflichen Angewiesenheit bereits in einem früheren Stadium vortragen können. Namentlich liegt kein Fall nachträglicher Vorbringen vor, in welchem die Rekurrentin nach dem Verursacherprinzip kostenpflichtig wäre (vgl. Art. 95 Abs. 2 VRP). Entscheid:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

  1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 Abs. 1 der Verfügung vom
  2. September 2020 wie folgt abgeändert: X wird der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für einen Monat entzogen. Im Übrigen bleibt die Verfügung vom 4. September 2020 unverändert.
  3. Die Rekurrentin hat einen Viertel der amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen; den Rest trägt der Staat. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird mit dem Kostenanteil der Rekurrentin (Fr. 300.–) verrechnet und im Restbetrag von Fr. 900.– zurückerstattet.

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SG_KGN_999, IV-2020/130
Entscheidungsdatum
25.02.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026