St.Gallen Sonstiges 15.03.2021 IV 2020/127

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2020/127 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 30.08.2021 Entscheiddatum: 15.03.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 15.03.2021 Art. 42 Abs. 1 lit. a VRP, Art. 56 Abs. 1 ATSG. Art. 43 Abs. 3 Satz 3 ATSG. Erlass von zwei identischen Verfügungen am 20. Februar 2018 und am 26. Februar 2019. Objektive Beweislosigkeit betreffend die ordnungsgemässe Zustellung der Verfügung vom 20. Februar 2018. Erfolgreiche Eröffnung dieser Verfügung durch die Information des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2018 betreffend den Erlass der Verfügung vom 20. Februar 2018 und die gleichentags gewährte elektronische Akteneinsicht durch die Beschwerdegegnerin. Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2019. Nichteintreten auf die Beschwerde mangels eines Anfechtungsobjekts (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. März 2021, IV 2020/127). Entscheid vom 15. März 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. IV 2020/127 Parteien A.___ Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwältin Silvana Ebneter, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand IV-Leistungen Sachverhalt A. A.___ meldete sich im August 2012 wegen einer Depression, Kopfschmerzen und Schulterproblemen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (IV- act. 1). Er gab an, er habe keinen Beruf erlernt und beziehe Sozialhilfe. Dr. med. B.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte am 10. September 2012 ein Telefonat mit dem Hausarzt Dr. med. C.___ (IV-act. 12). Gestützt darauf kam sie zum Schluss, dass der Versicherte als Hilfsarbeiter vollständig arbeitsfähig sei (IV-act. 18). Mit einer Verfügung vom 11. Oktober 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (IV- act. 34). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess am 20. Oktober 2015 eine dagegen erhobene Beschwerde wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes teilweise gut und wies die Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens an die IV-Stelle zurück (IV 2013/578, IV-act. 44). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.a. Die IV-Stelle holte in Umsetzung dieses Entscheids beim Hausarzt Dr. C.___ einen Arztbericht ein (Bericht vom 23. Dezember 2015, IV-act. 49). Die RAD-Ärztin Dr. B.___ notierte am 17. März 2016, eine polydisziplinäre Begutachtung sei notwendig (IV- act. 73). Vom 8. bis 11. August 2016 wurde der Versicherte durch das Zentrum für Medizinische Begutachtungen (ZMB) polydisziplinär (internistisch, psychiatrisch und A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte orthopädisch) abgeklärt. Im Gutachten vom 20. September 2016 gaben die Sachverständigen keine Diagnose mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (IV- act. 86-33). Sie attestierten für die bisherigen Tätigkeiten als Hilfsarbeiter und für sämtliche anderen Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 86-36 f.). Am 21. November 2016 forderte der Rechtsvertreter Akteneinsicht an, die ihm am Folgetag gewährt wurde (IV-act. 89, 90). Die RAD-Ärztin Dr. B.___ notierte am 22. Februar 2017 (IV-act. 92), auf das Gutachten könne abgestellt werden. Mit einem Vorbescheid vom 28. März 2017 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen und um Rentenleistungen an (IV-act. 98). Nachdem dagegen kein Einwand eingegangen war, verfügte sie am 15. Mai 2017 entsprechend dem Vorbescheid (IV-act. 100). Gleichentags liess der Versicherte einen Einwand erheben (Posteingang: 16. Mai 2017, IV-act. 102). Der Rechtsvertreter beantragte die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen, vor allem psychiatrischer Natur. Die IV-Stelle widerrief am 19. Mai 2017 die Verfügung vom 15. Mai 2017 (IV-act. 103) und holte beim ZMB eine ergänzende Stellungnahme ein (IV- act. 107). Am 12. Dezember 2017 teilte das ZMB mit (IV-act. 112), weitere Abklärungen bezüglich der psychiatrischen Diagnose seien nicht notwendig. Die RAD-Ärztin Dr. B.___ notierte am 20. Dezember 2017, auf das Gutachten könne weiterhin abgestellt werden. A.c. Mit einem Vorbescheid vom 3. Januar 2018 stellte die IV-Stelle erneut die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen und um Rentenleistungen in Aussicht (IV-act. 117). Sie versandte den Vorbescheid mittels A-Post. Nachdem dagegen kein Einwand erhoben worden war, wies sie mit einer Verfügung vom 20. Februar 2018 das Leistungsbegehren ab (IV-act. 118). Sie versandte die Verfügung mittels B-Post. A.d. Am 18. Oktober 2018 wandte sich der Rechtsvertreter des Versicherten per E-Mail an die IV-Stelle. Er bezog sich auf die Widerrufs-Verfügung vom 19. Mai 2017 und den darin in Aussicht gestellten Erlass einer neuen Verfügung nach der Durchführung von weiteren Abklärungen. Er teilte mit, dass er seither leider nichts mehr gehört habe, und er fragte nach, welche weiteren Abklärungen inzwischen durchgeführt worden seien. Er bat um einen aktuellen Statusbericht und um die Zustellung der aktualisierten IV-Akten. A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Er gab an, diese könnten ihm auf dem Weg der "Elektronischen Akteneinsicht" zugestellt werden, er sei dort registriert. Die IV-Stelle antwortete ihm am 19. Oktober 2018 per E-Mail, es seien weitere Abklärungen in Form eines Gutachtens in die Wege geleitet worden. Mit einem Vorbescheid vom 3. Januar 2018 und einer Verfügung vom 20. Februar 2018 sei das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen und um Rentenleistungen erneut abgewiesen worden. Die Akten würden ihm umgehend elektronisch zugestellt. Der Rechtsvertreter teilte gleichentags mit, er habe sämtliche seiner Akten durchsucht und sei weder auf den Vorbescheid vom 3. Januar 2018 noch auf die Verfügung vom 20. Februar 2018 gestossen. Er müsse davon ausgehen, dass er diese nicht erhalten habe. Die Verfügungen würden in der Regel per A-Post Plus oder eingeschrieben versandt. Auf der von ihm geführten Liste der Eingänge dieser Kategorie habe er in den Tagen nach den erwähnten Daten keine von der SVA verzeichnet. Wenn die Verfügung vom 20. Februar 2018 mit A-Post Plus oder eingeschrieben verschickt worden sei, sollte die IV-Stelle die Zustellung mit der Sendungsverfolgung der Post nachweisen können, andernfalls bitte er um einen neuen Vorbescheid (IV-act. 121). Die IV-Stelle gewährte dem Rechtsvertreter am 19. Oktober 2018 die elektronische Akteneinsicht (IV-act. 120). Am 8. November 2018 wandte sich der Rechtsvertreter erneut per E-Mail an die IV-Stelle und teilte mit: "Auf meine Nachricht vom 19.10.18 habe Sie mir noch nicht geantwortet. Ich bitte Sie, das baldmöglichst zu erledigen". Eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle antwortete ihm gleichentags: "Die Anfrage ist bei uns intern pendent, sobald ich Bescheid erhalte, melde ich mich wieder bei Ihnen" (IV-act. 121). In einer Stellungnahme vom 19. Dezember 2018 hielt eine Rechtsdienstmitarbeiterin im Wesentlichen fest (IV-act. 123), die Beweislast der Zustellung einer Verfügung trage die die Zustellung veranlassende Behörde. Vorliegend könne die IV-Stelle weder die Zustellung des Vorbescheids vom 3. Januar 2018 noch die Zustellung der Verfügung vom 20. Februar 2018 beweisen, da diese per A-Post verschickt worden seien. Der Rechtsvertreter habe mit E-Mail vom 18. Oktober 2018 Akteneinsicht verlangt, welche ihm am 19. Oktober 2018 elektronisch gewährt worden sei. Somit könne die IV-Stelle auch nicht anhand der gewährten Akteneinsicht beweisen, ob und wann der Vorbescheid vom 3. Januar 2018 und die Verfügung vom 20. Februar 2018 dem Rechtsvertreter zugestellt worden seien. Da dem Versicherten A.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen dürfe (vgl. Art. 49 Abs. 3 Satz 2 [recte: Satz 3] des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1), empfehle sie, den Vorbescheid vom 3. Januar 2018 nochmals per Einschreiben dem Rechtsvertreter zukommen zu lassen. Mit einem mittels Einschreiben versandten Vorbescheid vom 9. Januar 2019 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter mit: "Wir sehen vor: Ersetzt die Verfügung vom 20. Februar 2018. Das Leistungsbegehren wird abgewiesen" (IV-act. 125). Zudem gewährte sie ihm die elektronische Akteneinsicht (IV-act. 128). Nachdem kein Einwand eingegangen war, wies die IV-Stelle mit einer Verfügung vom 26. Februar 2019 das Leistungsbegehren ab (IV-act. 129). Sie versandte die Verfügung mittels B-Post; eine Kopie ging an die Sozialen Dienste D.. A.g. Am 29. April 2020 wandte sich ein Mitarbeiter der Sozialen Dienste D. an die IV-Stelle (IV-act. 130). Er teilte mit, der Versicherte könne keine fassbare Auskunft geben, ob die Verfügung vom 26. Februar 2019 rechtskräftig oder ob eine Einsprache beim Versicherungsgericht hängig sei. Er bitte um eine kurze Rückmeldung. Am 7. Mai 2020 antwortete ihm die IV-Stelle (IV-act. 131), die Verfügung vom 26. Februar 2019 sei rechtskräftig. Eine Einsprache sei nie eingegangen. A.h. Am 3. Juni 2020 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Akteneinsicht (IV- act. 132). Er gab an, dass er nicht mehr anwaltlich vertreten sei. Am 9. Juni 2020 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten die Akteneinsicht (IV-act. 133). A.i. Am 12. Juni 2020 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Februar 2019 erheben. Seine neue Rechts­ vertreterin beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. Zudem beantragte sie eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. In formeller Hinsicht machte sie geltend, die Verfügung vom 26. Februar 2019 sei weder dem Beschwerdeführer noch dessen Vertreter postalisch zugestellt worden. Ein Versand- und Zustellungsnachweis fehle. B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die tatsächliche Zustellung der Verfügung sei am 14. Mai 2020 durch die Sozialen Dienste D.___ erfolgt. Gegen die Verfügung könne gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die vorliegende Eingabe erfolge damit fristgerecht. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt seien, sei auf die Beschwerde einzutreten. In materieller Hinsicht brachte sie unter Hinweis auf eine seit drei Jahren bestehende, regelmässige psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers vor, es bestünden Zweifel an der Leistungsabweisung durch die Beschwerdegegnerin. Sie legte folgende Beweismittel bei: Ein Schreiben der Sozialen Dienste D.___ an den Beschwerdeführer vom 13. Mai 2020 (darin wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die Beschwerdegegnerin habe geschrieben, dass die Verfügung vom 26. Februar 2019 rechtskräftig sei), eine Kopie der Verfügung vom 26. Februar 2019 mit dem folgenden Vermerk der Sozialen Dienste D.___ "14.05.2020 an Herr A." und eine Kopie des Schreibens der IV-Stelle vom 7. Mai 2020 mit demselben Vermerk der Sozialen Dienste D. (act. G 1.1.2-1.1.4). Am 17. September 2020 reichte die Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung ein (act. G 6). Sie hielt an den gestellten Anträgen fest. Die ergänzenden Ausführungen bezogen sich ausschliesslich auf den Leistungsanspruch. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 3. November 2020, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. G 8). Zur Begründung führte sie an, die neu mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gehe schlicht davon aus, dass die Verfügung vom 26. Februar 2020 (recte: 2019) weder dem Beschwerdeführer noch dem damaligen Vertreter zugestellt worden sei. Allein daraus, dass sich in den Akten kein Track &Trace Barcode befinde, könne nicht abgeleitet werden, dass die Verfügung nicht zugestellt worden sei. Wenn, dann wäre auf die Darstellung des ehemaligen Vertreters abzustellen. Die Zustellung sei beim damaligen Vertreter, Rechtsanwalt E.___, abzuklären. B.b. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bewilligte am 10. November 2020 die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) für das Beschwerdeverfahren (act. G 9). B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte in der Replik vom 9. Dezember 2020 ergänzend geltend (act. G 11), die Beschwerdegegnerin vermöge den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunkts der Zustellung der angefochtenen Verfügung nicht zu erbringen, obwohl sie die (objektive) Beweislast trage. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers, namentlich des Beschwerdeführers, abzustellen, sofern seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar sei und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspreche. Im Schreiben der Sozialen Dienste D.___ an die Beschwerdegegnerin vom 29. April 2020 sei festgehalten worden, der Beschwerdeführer habe keine fassbare Auskunft geben können, ob die Verfügung vom 26. Februar 2019 rechtskräftig sei. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht über den Erlass der Verfügung vom 26. Februar 2019 sowie deren Inhalt orientiert gewesen. Im Weiteren sei – mangels Zustellungsnachweis seitens der Beschwerdegegnerin – anzunehmen, dass der frühere Rechtsvertreter die Verfügung nicht zugestellt erhalten habe. Andernfalls hätte er den Beschwerdeführer umgehend über deren Inhalt orientiert, mit ihm das weitere Vorgehen besprochen und allenfalls ein Rechtsmittel erhoben. B.d. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 30. Dezember 2020 auf eine Duplik (act. G 13). B.e. Das Versicherungsgericht bat am 19. Januar 2021 die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um die Beantwortung der Frage, wann das Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem früheren Rechtsvertreter beendet worden sei (act. G 17). Die Rechtsvertreterin teilte am 4. Februar 2021 mit (act. G 18), gemäss dem Beschwerdeführer habe der letzte Kontakt zwischen ihm und Rechtsanwalt E.___ "im Zusammenhang mit der Verfügung vom 23. Februar 2018" bestanden. Mit einer E- Mail-Nachricht vom 19. September 2019 (recte: 9. September 2019, act. G 18.1) habe sich der Beschwerdeführer bei seinem damaligen Rechtsvertreter über den Verfahrensstand erkundigt. Die Anfrage sei unbeantwortet geblieben. Nachdem der Beschwerdeführer von den Sozialen Diensten D.___ am 14. Mai 2020 über die Verfügung vom 26. Februar 2019 informiert worden sei, habe dieser vergeblich versucht, seinen damaligen Rechtsvertreter zu kontaktieren. Jegliche Kontaktaufnahme sei gescheitert. Ein Einschreiben vom 18. Mai 2020 sei nicht abgeholt und an den Absender retourniert worden (vgl. Couvertskopie, act. G 18.2). Am 3. Juni 2020 habe B.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer hat am 12. Juni 2020 eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Februar 2019 erheben lassen. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Verfügungen und Einspracheentscheide, gegen die nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Beschwerde (ATSG, SR 830.1) erhoben werden kann, können beim Versicherungsgericht mit Rekurs angefochten werden (Art. 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1). Art. 56 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden kann. Da bei Leistungsbegehren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) das Vorbescheid- und nicht das Einspracheverfahren gilt (Art. 57a IVG), sind Verfügungen betreffend die Abweisung von Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen und um Rentenleistungen beim Versicherungsgericht mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). 3. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 26. Februar 2019 (IV-act. 129). Die Beschwerdegegnerin hat jedoch am 20. Februar 2018 bereits eine mit der Verfügung vom 26. Februar 2019 identische Verfügung erlassen (IV-act. 118); beide Verfügungen haben sich auf die Anmeldung vom August 2012 bezogen und mit beiden Verfügungen ist der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und Rentenleistungen verneint worden. Im Folgenden ist als erstes zu prüfen, ob die Verfügung vom 20. Februar 2018 im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 26. Februar 2019 rechtskräftig und damit verbindlich gewesen ist. der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin die Beendigung des Mandatsverhältnisses angezeigt. Eine Verfügung ist der versicherten Person respektive – beim Bestehen eines Vertretungsverhältnisses – deren Rechtsvertreter zu eröffnen (Art. 37 Abs. 3 ATSG). Die 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eröffnung erfolgt regelmässig durch eine individuelle Zustellung (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 616). Eine Verfügung gilt in dem Moment als zugestellt, in welchem sie dem Adressaten tatsächlich übergeben wird. Dabei genügt es, wenn sie in den Machtbereich der betreffenden Person gelangt ist, wenn sie also ordnungsgemäss zugestellt worden ist. Die tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich. Die Beweislast betreffend die Zustellung einer Verfügung trägt die Behörde. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, sofern seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Sein guter Glaube wird vermutet. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz 577 f., m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2015, 9C_282/2014, E. 3.2, m.w.H.). Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG). Ist die Eröffnung als solche so mangelhaft, dass der Verfügungsadressat nicht in den Besitz aller Elemente gelangt ist, die zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist, wird der Fristenlauf nicht ausgelöst und damit das Eintreten der formellen Rechtskraft aufgeschoben. Wird eine Verfügung der versicherten Person respektive deren Rechtsvertreter nicht eröffnet, kann dieser der Fristablauf daher grundsätzlich nicht entgegengehalten werden (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz 642, m.w.H.). Eine den Parteien nicht mitgeteilte Verfügung entfaltet vielmehr keine Rechtswirkungen (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Dezember 2019, 1C_400/2019, E. 2). Schranken fliessen allerdings aus dem auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung, SR 101). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat eine beschwerdeberechtigte Person, die von der Existenz einer Verfügung Kenntnis erhalten hat, darum besorgt zu sein, innerhalb einer nützlicher Frist den Inhalt und die Begründung der Verfügung zu erfahren, um über die Ergreifung eines Rechtsmittels zu entscheiden. Sie darf nach dem Grundsatz von Treu und Glauben den Zeitpunkt des Beginns des Fristenlaufs also nicht beliebig hinauszögern, wenn sie einmal von der sie betreffenden Verfügung Kenntnis erhalten hat (Urteile des Bundesgerichts vom 30. Dezember 2019, 1C_400/2019, E. 2, und vom 26. März 2007, 1P.763/2006, E. 3.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 11. Januar 2018, 1C_256/2017, E. 2.1, und vom 24. November 2020, 9C_266/2020, E. 2.3; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz 642, m.w.H.). 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 20. Februar 2018 mittels B-Post versandt. Sie ist damit nicht in der Lage, den direkten Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung dieser Verfügung zu erbringen. Der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in der E-Mail-Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin vom 18./19. Oktober 2018 erklärt, dass er die betreffende Verfügung nicht erhalten habe (IV-act. 121). Die Adressierung der Verfügung ist zwar korrekt gewesen; dennoch kann es gelegentlich vorkommen, dass eine Briefsendung den Empfänger nicht erreicht. Die Schilderung des ehemaligen Rechtsvertreters betreffend den Nicht-Empfang der Verfügung vom 20. Februar 2018 ist daher plausibel. Damit bestehen auch aufgrund der gesamten Umstände keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügung vom 20. Februar 2018 ordnungsgemäss zugestellt worden wäre. Im Weiteren fehlen auch Hinweise darauf, dass die Verfügung nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sein könnte (z.B. eine Retournierung an die Beschwerdegegnerin). Der Beweis der ordnungsgemässen Zustellung oder der Nicht- Zustellung dieser Verfügung kann also nicht erbracht werden. Damit besteht eine objektive Beweislosigkeit. 3.3. Zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 20. Februar 2018 auf andere Art und Weise erfolgreich eröffnet worden ist. Der ehemalige Rechtsvertreter hat sich in der E-Mail vom 18. Oktober 2018 nicht nur nach dem Verfahrensstand erkundigt, sondern er hat darin auch um Akteneinsicht ersucht. Er hat ausdrücklich angegeben, die Akteneinsicht könne ihm auf dem Weg der "Elektronischen Akteneinsicht" gewährt werden; er sei dort registriert. Die Beschwerdegegnerin hat ihm am 19. Oktober 2018 mitgeteilt, dass mit einem Vorbescheid vom 3. Januar 2018 und mit einer Verfügung vom 20. Februar 2018 das Leistungsbegehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen und Rentenleistungen erneut abgewiesen worden sei. Zudem hat sie ihm die elektronische Akteneinsicht gewährt, indem sie ihm per E-Mail einen Link geschickt hat, über den er nach der erforderlichen Authentifizierung Zugriff auf die Akten hat nehmen und diese hat downloaden können (IV-act. 120). Der ehemalige Rechtsvertreter hat also am 19. Oktober 2018 zweifellos Kenntnis von der das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen und um Rentenleistungen abweisenden Verfügung vom 20. Februar 2018 erhalten. Zudem hat er die von ihm ersuchte elektronische Akteneinsicht erhalten. Er hat also um die Existenz der Verfügung vom 20. Februar 2018 gewusst und er hat über die elektronische Akteneinsicht den Inhalt und die Begründung der Verfügung erfahren können. Selbst wenn er keine Akteneinsicht genommen hat, ist die Verfügung vom 20. Februar 2018 in seinen Zugriffs- und damit in seinen Machtbereich gelangt. Anhaltspunkte dafür, dass die Akten unvollständig gewesen sein könnten, bestehen nicht. Der ehemalige Rechtsvertreter hat also ab dem 3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2019 ist die Verfügung vom 20. Februar 2018 also formell rechtskräftig und damit für die Parteien 19. Oktober 2018 ohne Weiteres über die Ergreifung eines Rechtsmittels entscheiden können. Der Zweck der Eröffnung einer Verfügung, nämlich die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Verfügung und deren Anfechtung, ist damit erreicht gewesen. Die Rechtsmittelfrist hat also ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Der ehemalige Rechtsvertreter hat aber offenkundig kein Rechtsmittel ergriffen, sondern die Beschwerdegegnerin am 19. Oktober 2018 um eine erneute Zustellung eines Vorbescheids gebeten, sollte diese die ordnungsgemässe Zustellung mit der Sendungsverfolgung der Post nicht nachweisen können. Da er auf diese Bitte hin keine Antwort erhalten hat, hat er am 8. November 2018 nachgefragt und um eine baldmöglichste Erledigung gebeten. Eine Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin hat ihm am 9. November 2018 mitgeteilt, dass die Anfrage intern pendent sei und sie sich bei ihm melden werde, sobald sie Bescheid erhalte. Daraufhin hat der ehemalige Rechtsvertreter keine weiteren Schritte mehr unternommen. Es stellt sich nun die Frage, ob der ehemalige Rechtsvertreter aufgrund der am 9. November 2018 von der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellten Rückmeldung betreffend die interne Prüfung seiner Anfrage mit der Ergreifung eines Rechtsmittels hat abwarten dürfen. Dies ist zu verneinen: Die Auskunft der Beschwerdegegnerin hat einzig in der Mitteilung bestanden, dass das Anliegen intern geprüft und die Sachbearbeiterin sich bei ihm melden werde, sobald sie Bescheid erhalte. Die Beschwerdegegnerin hat ihm damit nicht in Aussicht gestellt, den Vorbescheid oder die Verfügung erneut zuzustellen. Ob sie mit der Antwort vom 9. November 2018 eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat, auf die sich der ehemalige Rechtsvertreter hat verlassen dürfen, kann offengelassen werden. Der ehemalige Rechtsvertreter hätte nämlich im Rahmen seiner sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälten, BGFA, SR 935.61) erkennen müssen, dass er ab dem Zeitpunkt der In-Kenntnis-Setzung über die Verfügung vom 20. Februar 2018 und der gewährten Akteneinsicht am 19. Oktober 2018 über sämtliche Informationen verfügt hat, um die Verfügung anzufechten. Selbst wenn es sich bei der E-Mail-Nachricht vom 9. November 2018 um eine (unrichtige) behördliche Auskunft gehandelt hätte, die eine Vertrauensgrundlage hätte bilden können, ist ein berechtigtes Vertrauen des ehemaligen Rechtsvertreters in diese Auskunft deshalb zu verneinen. Die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung der Verfügung vom 20. Februar 2018 hat also am 19. Oktober 2018 zu laufen begonnen. Da kein Rechtsmittel dagegen ergriffen worden ist, ist diese Verfügung am 20. November 2018 in formelle Rechtskraft erwachsen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verbindlich gewesen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Verfügung vom 26. Februar 2019 an einem Fehler leidet, der so schwerwiegend ist, dass er die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge hat. Grundsätzlich bewirkt eine fehlerhafte Verfügung nur deren Anfechtbarkeit (statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz 1088). Eine fehlerhafte Verfügung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Zu den Nichtigkeitsgründen zählen hauptsächlich die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler (BGE 139 II 260, E. 11.2; 129 I 363, E. 2.1). Zur Ermittlung, ob die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet, ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung vorzunehmen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 1098, m.w.H.). 4.1. Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2019 das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen und um Rentenleistungen abgewiesen, obwohl sie dieses bereits mit der in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 20. Februar 2018 – und damit auch für sie verbindlich – abgewiesen hatte. Eine formell rechtskräftige Verfügung kann nur im Rahmen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung aufgehoben und durch eine neue Verfügung ersetzt werden (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG). Vorliegend ist dem Erlass der Verfügung vom 26. Februar 2019 offenkundig weder ein prozessuales Revisions- noch ein Wiedererwägungsverfahren vorausgegangen, das die Verfügung vom 20. Februar 2018 aufgehoben hätte. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich aufgrund der beweislos gebliebenen ordnungsgemässen, das heisst auf dem Postweg erfolgten, Zustellung der Verfügung vom 20. Februar 2018 die Verfügung vom 26. Februar 2019 erlassen. Beim Erlass einer Verfügung in einer Angelegenheit, über die bereits formell rechtskräftig entschieden worden ist, handelt es sich um einen besonders schweren Verfahrensfehler. Dieser Fehler ist leicht erkennbar gewesen, denn sowohl die (neu mandatierte) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als auch die Beschwerdegegnerin hatten Kenntnis von der Verfügung vom 20. Februar 2018 (act. G 6, 8) und hätten deren formelle Rechtskraft bei der Anwendung der ihnen obliegenden Sorgfalt ohne Weiteres erkennen können. Die Rechtssicherheit wird bei einer Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2019 nicht ernsthaft gefährdet; vielmehr würde eine massive Rechtsunsicherheit entstehen, wenn keine Nichtigkeit angenommen würde. Dies hätte nämlich zur Folge, dass schliesslich zwei 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. verbindliche, aber sich gegenseitig ausschliessende Entscheide vorliegen könnten. Die Annahme der Nichtigkeit einer Verfügung, mit der über ein bereits formell rechtskräftig abgewiesenes Leistungsbegehren erneut entschieden würde (und die nicht im Rahmen eines prozessualen Revisions- oder Wiedererwägungsverfahren ergangen wäre), ist also geradezu zwingend. Die Verfügung vom 26. Februar 2019 ist somit nichtig. Aufgrund der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung 26. Februar 2019 kann offengelassen werden, ob die Beschwerde vom 12. Juni 2020 rechtzeitig erfolgt ist. Mangels eines Anfechtungsobjekts ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien. 5.1. bis Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da das Nichteintreten auf eine Beschwerde einem vollumfänglichen Unterliegen entspricht. Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Entschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 11. Januar 2021 eine Honorarnote im Betrag von Fr. 2'782.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- eingereicht. Da der Stundenansatz im Kanton St. Gallen Fr. 250.-- beträgt, hat die Rechtsvertreterin die bei der Entschädigung durch den Staat vorzunehmenden Kürzung um einen Fünftel (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70) de facto bereits berücksichtigt. Somit entschädigt der Staat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Fr. 2'782.15 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). 5.2. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen 5.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Beschwerdeführer wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit. 3. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'782.15 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1]).

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25.03.2026