St.Gallen Sonstiges 05.05.2020 IV 2019/88 + IV 2020/22

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2019/88 + IV 2020/22 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.08.2020 Entscheiddatum: 05.05.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 05.05.2020 Taggeldberechnung. Berechnung des massgebenden Einkommens im Sinne von Art. 23 Abs. 1 IVG. Bei Art. 21bis und Art. 21ter IVV handelt es sich nicht um eine abschliessende Regelung zur Ermittlung des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens. Im vorliegenden Fall ist der Gesundheitsschaden knapp sieben Wochen nach dem Antritt der neuen Arbeitsstelle eingetreten. Der Versicherte hat kein regelmässiges Einkommen erzielt. Die IV-Stelle hat das massgebende Erwerbseinkommen deshalb zu Recht nicht anhand des seit Stellenantritt tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens, sondern anhand des arbeitsvertraglich vereinbarten Pensums ermittelt. Mit der Verfügung vom 17. Januar 2020 hat die IV-Stelle über etwas entschieden, das bereits Gegenstand der Verfügung vom 8. März 2019 gewesen ist. Eine Wiedererwägung pendente lite ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen, weshalb die Verfügung vom 17. Januar 2020 als nichtig zu qualifizieren ist. Rechtsprechungsgemäss ist die Verfügung vom 17. Januar 2020, mit welcher die IV-Stelle das Taggeld der Lohnentwicklung angepasst hat, als Antrag im Verfahren betreffend die Verfügung vom 8. März 2019 zu behandeln. Teilweise Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2019 (IV 2019/88). Nichteintreten auf die Beschwerde vom 27. Januar 2020 (IV 2020/22) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2020, IV 2019/88 und IV 2020/22). Entscheid vom 5. Mai 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV 2019/88, IV 2020/22 Parteien A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Sachverhalt A. A. meldete sich im August 2018 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 19, G 10.1, IV 2019/88, nachfolgend D. 1). Er gab an, über eine Berufsausbildung zum Metallbauer zu verfügen (Fähigkeitszeugnis: IV-act. 22-1, D. 1). Zuletzt, d.h. vom 9. April 2018 bis 6. Juli 2018, habe er in einem Pensum von 80 % als Metallbaumonteur bei der B.___ GmbH gearbeitet. Zuvor, d.h. vom 1. Juni 2011 bis 28. Februar 2018, sei er in einem Pensum von 100 % bei der C.___ AG als Monteur beschäftigt gewesen. Am 25. Mai 2018 habe er einen Bandscheibenvorfall erlitten. Vom 25. Mai bis 26. Mai 2018 sei er voll arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 11. Juni 2018 bestehe bis auf weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die beiliegenden Arztzeugnisse bestätigten eine volle Arbeitsunfähigkeit am 25. Mai 2018 und ab dem 11. Juni 2018 bis auf weiteres (IV-act. 20, D.1). A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die B.___ GmbH berichtete der IV-Stelle am 29. September 2018 (IV-act. 30, D. 1), dass sie den Versicherten vom 9. April 2018 bis 6. Juli 2018 als Metallbaumonteur beschäftigt habe. Der letzte effektive Arbeitstag sei der 9. Juni 2018 gewesen. Die Arbeitszeit des Versicherten vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe 33.6 Stunden pro Woche betragen (80 % der allgemeinen Arbeitszeit im Betrieb von 42 Stunden pro Woche). Es hatte sich um ein vom 9. April 2018 bis 22. Dezember 2018 befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt (siehe Arbeitsvertrag, IV-act. 51, D. 1). Die Entlöhnung war auf Stundenlohn-Basis erfolgt. Der Grundlohn hatte Fr. 30.-- betragen. Unter Berücksichtigung einer Ferienentschädigung von 8.33 %, einer Feiertagsentschädigung von 20 Rappen pro Stunde und einem 13. Monatslohn von 8.33 % hatte sich der Stundenlohn auf Fr. 35.20 belaufen. Zusätzlich hatte der Versicherte Fr. 20.-- pro Tag für das Mittagessen erhalten. Der Versicherte hatte Anspruch auf 4 Wochen Ferien pro Jahr. Der AHV-beitragspflichtige Lohn hatte im April 2018 Fr. 2'481.46, im Mai Fr. 5'693.28 und im Juni Fr. 3'264.61 betragen. A.b. Am 31. Januar 2019 unterzeichnete der Versicherte einen Lehrvertrag für die Ausbildung zum Laborant EFZ vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2022 (IV-act. 39, D. 1). Der monatliche Bruttolohn wurde für das 1. Bildungsjahr auf Fr. 980.--, für das 2. Bildungsjahr auf Fr. 1'480.-- und für das 3. Bildungsjahr auf Fr. 1'980.-- festgesetzt (zzgl. 13. Monatslohn). A.c. Am 14. Februar 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für die Umschulung zum Laborant EFZ vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2022 übernehme (IV-act. 43, D. 1). A.d. Der zuständige IV-Sachbearbeiter notierte im Feststellungsblatt vom 13. Februar 2019 (IV-act. 41, D. 1), dass der Gesundheitsschaden am 11. Juni 2018 eingetreten sei. Die Taggeldbasis betrage Fr. 56'784.-- (Grundlohn von Fr. 30.-- pro Stunde plus Fr. 2.50 [13. Monatslohn, Fr. 30.--/100 x 8.33]; Fr. 32.50 x 33.6 Stunden pro Woche x 52 Arbeitswochen im Jahr). Bezüglich der Taggeldberechnung verwies der Sachbearbeiter auf Rz. 3022 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI, gültig ab 1. Januar 2019). Gleichentags notierte der zuständige IV-Sachbearbeiter (IV- act. 42, D. 1), dass der Versicherte Anspruch auf ein grosses Taggeld habe. Bei der Ausbildung zum Laborant EFZ handle es sich um eine Tätigkeit mit Lohnanspruch. A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 betrage der Lohn Fr. 980.-- pro Monat, vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 Fr. 1'480.-- pro Monat und vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 Fr. 1'980.-- pro Monat (zzgl. 13. Monatslohn). Vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2022 bestehe ein durchgehender Taggeldanspruch. Mit Verfügung vom 8. März 2019 (IV-act. 45, D. 1) setzte die IV-Stelle das Taggeld für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2022 auf Fr. 120.70 pro Tag fest. Das massgebende Jahreseinkommen betrug Fr. 56'784.--, das massgebende Tageseinkommen Fr. 156.--, die Grundentschädigung pro Tag (80 %) Fr. 124.80, das Einkommen während der Massnahme pro Jahr Fr. 12'740.-- und das Einkommen während der Massnahme pro Tag Fr. 35.30. Der massgebende Taggeldansatz von Fr. 124.80 wurde wegen Überversicherung (Einkommen) um Fr. 4.10 gekürzt. Die IV-Stelle setzte das Taggeld für den Zeitraum 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 auf Fr. 102.60 (Fr. 124.80 - Fr. 22.20 wegen Überversicherung) und das Taggeld für den Zeitraum 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 auf Fr. 84.50 (Fr. 124.80 - Fr. 40.30 wegen Überversicherung) fest. A.f. Am 8. April 2019 stellte die Rechtsvertreterin des Versicherten hinsichtlich der Taggeldverfügung vom 8. März 2019 ein Wiedererwägungsgesuch (IV-act. 49, D. 1). Dem Gesuch lag eine Übersicht über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden des Versicherten im Zeitraum 9. April 2018 bis 2. Juli 2018 bei (IV-act. 52, D. 1). A.g. Ebenfalls am 8. April 2019 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Taggeldverfügung vom 8. März 2019 erheben (act. G 1, IV 2019/88). Seine Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) über das Wiedererwägungsgesuch entschieden habe. Zur materiellen Begründung der Beschwerde machte die Rechtsvertreterin geltend, dass lediglich die Höhe der auszuzahlenden Eingliederungstaggelder streitig sei. Das von der Beschwerdegegnerin errechnete massgebende Jahreseinkommen von Fr. 56'784.-- basiere auf dem arbeitsvertraglichen Pensum und dem vereinbarten Stundenlohn und nicht auf dem tatsächlich erzielten Einkommen. Der Beschwerdeführer habe tatsächlich mehr als 80 B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte % und unregelmässig gearbeitet. Da es sich zudem um ein befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt habe, könne kein Jahres- oder Monatslohn ermittelt werden. Deshalb sei auf das Einkommen der letzten vier Wochen abzustellen. Der Gesundheitsschaden sei am 25. Mai 2018 eingetreten. In den vier Wochen davor, d.h. vom 23. April bis 20. Mai 2018, habe der Beschwerdeführer insgesamt 152.75 Stunden gearbeitet. Bei einem Stundenlohn von Fr. 35.20 habe das in den letzten vier Wochen vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Erwerbseinkommen Fr. 5'376.80 betragen. Gestützt auf die verbindlichen Tabellen zur Ermittlung der IV-Taggelder des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) betrage das tabellarische Tageseinkommen bei einem massgeblichen Einkommen von Fr. 5'390.-- Fr. 192.-- und das Taggeld (80 %) Fr. 153.60. Das Gericht sistierte das Verfahren am 16. April 2019 antragsgemäss, bis die Beschwerdegegnerin über das Wiedererwägungsgesuch entschieden habe (act. G 2, IV 2019/88). Am 26. Juli 2019 informierte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Gericht darüber, dass die Beschwerdegegnerin am 22. Juli 2019 nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten sei (act. G 6, IV 2019/88). Die Sistierung wurde in der Folge aufgehoben (act. G 7, IV 2019/88). B.b. In ihrer Beschwerdeergänzung vom 6. September 2019 brachte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vor (act. G 8, IV 2019/88), dass im Zeitraum

  1. August 2019 bis 31. Juli 2020 keine Überentschädigung vorliege und das Taggeld brutto somit Fr. 153.60 betrage. Im Zeitraum 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 sei das Taggeld um Fr. 15.-- auf Fr. 138.60 und ab dem 1. August 2021 um Fr. 33.10 auf Fr. 120.50 zu kürzen. B.c. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 15. Oktober 2019 die teilweise Gutheissung der Beschwerde (act. G 19, IV 2019/88). Das Valideneinkommen sei auf Fr. 62'853.-- anzupassen und dem Beschwerdeführer eine Grundentschädigung von Fr. 138.30 auszurichten (Tabellenwert). Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer ein unregelmässiges Einkommen erzielt habe. Im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens, am 25. Mai 2018, sei er erst seit sechs Wochen für die B.___ GmbH arbeitstätig gewesen. Für die Berechnung des Taggeldes dienten deswegen "nur" diese sechs Wochen. Aus der B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. vom Beschwerdeführer eingereichten Übersicht über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sei ersichtlich, dass dieser während diesen sechs Wochen total 223.25 Stunden gearbeitet habe. Das Valideneinkommen berechne sich demnach gemäss Art. 21 IVV und Rz. 3035 KSTI wie folgt: 35.20 Stunden x 48 Wochen = Fr. 62'853.-- (gemeint wohl: Fr. 35.20 x 37.20 Stunden x 48 Wochen). Dies führe gemäss der Tabelle zur Ermittlung der IV-Taggelder zu einer Grundentschädigung in der Höhe von Fr. 138.40. Auch wenn anstatt mit 48 Wochen mit 52 Wochen gerechnet würde, entstünde keine höhere Grundentschädigung. Diesfalls müsste von einem Stundenansatz von Fr. 32.50 ausgegangen werden, da gemäss Rz. 3024 KSTI nicht auch noch die Entschädigung für die Ferien und Feiertage berücksichtigt werden könnten. Demnach würde das Valideneinkommen wie folgt berechnet werden: 223.25 Stunden / 6 Wochen = 37.2 Stunden x Fr. 32.50 x 52 Wochen = Fr. 62'868.--. Auch bei diesem Einkommen würde die Grundentschädigung gemäss der Tabelle zur Ermittlung der IV-Taggelder Fr. 138.40 betragen. ter Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verzichtete am 22. November 2019 auf eine ausführliche Replik (act. G 13, IV 2019/88). Sie merkte an, dass es dem Gericht überlassen werde zu entscheiden, ob die Berechnung der Taggelder auf dem Durchschnittslohn der letzten vier oder sechs Wochen zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführer erachte Ersteres als korrekt. B.e. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 14 f., IV 2019/88). B.f. Am 27. Januar 2020 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 3'405.05 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) ein (act. G 16, IV 2019/88). B.g. Bereits am 17. Januar 2020 hatte die Beschwerdegegnerin eine neue Taggeldverfügung für die Zeit ab 1. Januar 2020 erlassen (IV-act. 7, act. G 3.1, IV 2020/22). Zur Begründung hielt sie fest, dass das Taggeld infolge Anpassung an die Lohnentwicklung neu berechnet worden sei. Das IV-Taggeld für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 wurde auf Fr. 121.70 pro Tag, das IV-Taggeld für den Zeitraum C.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

  1. August 2020 bis 31. Juli 2021 auf Fr. 103.60 pro Tag und das IV-Taggeld für den Zeitraum 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 auf Fr. 85.50 pro Tag festgesetzt. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte resp. Beschwerdeführer am 27. Januar 2020 ebenfalls Beschwerde erheben (act. G 1, IV 2020/22). Seine Rechtsvertreterin beantragte wiederum die Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Zudem seien die Beschwerdeverfahren IV 2019/88 und IV 2020/22 zu vereinigen. Zur Begründung machte sie geltend, dass der Sachverhalt und die Parteien dieselben wie im bereits hängigen Verfahren IV 2019/88 seien. Das Taggeld basiere weiterhin auf einer falschen Berechnung, obwohl die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort im Verfahren IV 2019/88 die falsche Berechnung anerkannt habe. Im Übrigen verwies die Rechtsvertreterin auf ihre Ausführungen im Beschwerdeverfahren IV 2019/88. C.b. Das Gericht forderte die Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2020 zur Einreichung der Beschwerdeantwort und der Vorakten auf (act. G 2, IV 2020/22). Es informierte die Beschwerdegegnerin zudem darüber, dass die Vereinigung der Verfahren IV 2019/88 und IV 2020/22 vorgesehen sei und dass auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. C.c. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (act. G 3, IV 2020/22). C.d. Am 20. Februar 2020 informierte das Gericht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers darüber, dass das Beschwerdeverfahren IV 2020/22 mit dem Beschwerdeverfahren IV 2019/88 vereinigt werde (act. G 4, IV 2020/22). C.e. Am 5. März 2020 teilte das Gericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass es im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung möglicherweise zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gekommen sei (act. G 18, IV 2019/88; act. G 5, IV 2020/22). Es forderte die Rechtsvertreterin auf, dem Gericht mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer − sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliege − auf der Aufhebung der angefochtenen Verfügungen aus rein formellen Gründen bestehe oder ob er im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung auf die Aufhebung der Verfügungen C.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Mit der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2019 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Dauer der Eingliederungsmassnahme (1. August 2019 bis 31. Juli 2022) basierend auf einer Grundentschädigung von 124.80 pro Tag vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 ein Taggeld von Fr. 120.70 pro Tag (Kürzung von Fr. 4.10 wegen Überversicherung), vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 ein Taggeld von Fr. 102.60 pro Tag (Kürzung von Fr. 22.20 wegen Überversicherung) und ab 1. August 2021 ein Taggeld von Fr. 84.50 pro Tag (Kürzung von Fr. 40.30 wegen Überversicherung) zugesprochen. Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Taggeldanspruchs, namentlich des ihr zugrunde liegenden massgebenden Jahreseinkommens. 2. verzichte und eine materielle Beurteilung durch das Gericht vorziehe. Die Rechtsvertreterin antwortete innert der angesetzten Frist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Gehörsverletzung auf die Rückweisung sowie den Erlass neuer Verfügungen verzichte und die direkte materielle Prüfung durch das Gericht bevorzuge (act. G 19, IV 2019/88; act. G 6, IV 2020/22). Am 26. März 2010 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine ergänzte Honorarnote für die Verfahren IV 2019/88 und IV 2020/22 in der Höhe von Fr. 3'685.05 ein (act. G 21, IV 2019/88; act. G 8, IV 2020/22). C.g. Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) haben die Parteien eines Sozialversicherungsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Vor dem Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, müssen sie nicht angehört werden. Verfügungen der IV-Stellen unterliegen nicht dem Einspracheverfahren, sondern sind direkt vor dem Versicherungsgericht anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Die Parteien müssen daher vor dem Erlass einer IV-Verfügung angehört werden. Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die Vorbescheidspflicht gilt also ausnahmslos. Der Verordnungsgeber hat sie ungeachtet dessen in Art. 73 Abs. 1 der Verordnung über 2.1. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die verfahrensleitende Richterin hat die Verfahren IV 2019/88 und IV 2020/22 vereinigt (act. G 4, IV 2020/22). Mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2020 hat die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2022 der Lohnentwicklung angepasst. Mit der Verfügung vom 17. Januar 2020 ist also über etwas entschieden worden, das bereits Gegenstand der Verfügung vom 8. März 2019 gewesen ist. Mit der Erhebung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2019 ist die Verfahrenshoheit von der Beschwerdegegnerin auf das Gericht die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) auf die Fragen, die (intern) in den Aufgabenbereich der IV-Stellen (Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG) fallen, beschränkt. In diesen (internen) Aufgabenbereich fallen weder die betragsmässige Festsetzung der Invalidenrenten noch die Festlegung von Taggeldern; diese Aufgaben übernehmen (intern) die Ausgleichskassen. Das Bundesgericht hat Art. 73Abs. 1 IVV trotz dieser Abweichung von Art. 57a Abs. 1 IVG als gesetzmässig betrachtet (vgl. BGE 134 V 97 E. 2). Der Anspruch auf das rechtliche Gehör ist aber auch dann zu gewähren, wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss (BGE 134 V 97 E. 2.8.2). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer vor dem Erlass der angefochtenen Taggeldverfügung vom 8. März 2019 keine Möglichkeit gegeben, sich zum Inhalt der Verfügung, namentlich zur Höhe des Taggeldes, zu äussern. Dadurch hat sie den in Art. 42 ATSG geregelten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. bis Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BGE 124 V 389 E. 1; vgl. BGE 126 V 130 E. 2b). Gemäss der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen ist das Ignorieren ("Heilen") dieses Verfahrensmangels allerdings möglich, wenn die beschwerdeführende versicherte Person nicht ausdrücklich erklärt, sie verlange nur die rein verfahrensrechtliche Beurteilung und damit die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung zum Erlass einer neuen Verfügung (vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2007, IV 2007/94 und IV 2007/217 E. 1 sowie Entscheid vom 13. Juli 2017, IV 2014/196 E. 1). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 13. März 2020 auf eine Aufhebung der angefochtenen Verfügungen aus rein formellen Gründen verzichtet. Im vorliegenden Fall ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör daher ausnahmsweise zu "ignorieren", d.h. die angefochtene Verfügung vom 8. März 2019 ist (zusammen mit der Verfügung vom 17. Januar 2020) materiellrechtlich zu beurteilen. 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte übergegangen. Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben worden ist, jedoch so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (sog. Wiedererwägung pendente lite). Die Beschwerdeantwort im Verfahren IV 2019/88 ist am 17. Oktober 2019 beim Gericht eingegangen. Ab diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 8. März 2019 nicht mehr in Wiedererwägung ziehen können. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (17. Januar 2020) hat die Beschwerdegegnerin wegen des Devolutiveffekts der Beschwerde also keine Befugnis mehr gehabt, die Taggeldverfügung vom 8. März 2019 in irgendeiner Form zu ändern respektive anzupassen (vgl. zum Devolutiveffekt BGE 125 V 345 E. 2b/aa). Die Verfügung vom 17. Januar 2020 muss deshalb als nichtig qualifiziert werden. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkung. Ihr kommt bloss der Charakter eines Antrags an das Gericht im Verfahren IV 2019/88 zu (vgl. SVR 2005 EL Nr. 3, P7/02 E. 3.2 am Ende; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015; vgl. BGE 132 II 342 E. 2.3). Da die Verfügung vom 17. Januar 2020 keinerlei rechtliche Wirkung entfalten hat, kann sie auch nicht Anfechtungsobjekt eines Beschwerdeverfahrens sein. Auf die Beschwerde vom 27. Januar 2020 (IV 2020/22) kann somit nicht eingetreten werden. Damit kann die bisherige Praxis, auf die Beschwerde gegen eine nichtige Verfügung einzutreten und dann verbindlich die Nichtigkeit festzustellen, nicht beibehalten werden (vgl. z.B. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2010, AHV-H 2010/3). 4. Somit bleibt noch die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 8. März 2019 zu prüfen.4.1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder wenn sie in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind. Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG unter anderem auch Massnahmen beruflicher Art. Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne eine gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 23 Abs. 3 IVG). Übt eine versicherte Person während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit aus, so wird das Taggeld soweit gekürzt, als es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das gemäss den Art. 21-21 massgebende Erwerbseinkommen übersteigt. Für die Kürzung des Taggeldes ist das Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, das die versicherte Person mit der während der Eingliederung ausgeübten Tätigkeit erzielt (Art. 24 Abs. 5 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 IVV). quinquies septies Der Bundesrat hat gestützt auf seine Vollzugskompetenz (Art. 81 ATSG, Art. 86 Abs. 2 IVG) in der Verordnung über die Invalidenversicherung konkretisiert, wie das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 IVG zu ermitteln ist. Demnach ist zwischen Versicherten mit einem regelmässigen Einkommen und Versicherten mit einem unregelmässigen Einkommen zu unterscheiden. Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen (vgl. Art. 21 Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Abs. 2). Hat die versicherte Person kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Art. 21, so wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf das während der letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (Art. 21 Abs. 1 IVV). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Erwerbseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt, wobei diese maximal zwölf Monate beträgt (Abs. 2). 4.3. bis bis ter Der Beschwerdeführer ist vom 1. Juni 2011 bis 28. Februar 2018 in einem Pensum von 100 % als (Maschinenbau-)Monteur für die C.___ AG tätig gewesen (IV-act. 29-2). Aus finanziellen Gründen habe er wieder zurück in seinen angestammten Bereich als Metallbaumonteur gewechselt (IV-act. 35-2). Vom 1. März 2018 bis 8. April 2018 ist der Beschwerdeführer (soweit aus den Akten ersichtlich) nicht erwerbstätig gewesen. Die neue Arbeitsstelle bei der B.___ GmbH hat er am 9. April 2018 angetreten (IV-act. 30, 51). Am 25. Mai 2018 hat er einen Bandscheibenvorfall erlitten (IV-act. 35-1). Ab dem 11. Juni 2018 ist dem Beschwerdeführer ärztlicherseits eine volle Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Metallbauer attestiert worden. Das aktuelle Arbeitsverhältnis ist vom 9. April 2018 bis 22. Dezember 2018 befristet gewesen, d.h. es ist für weniger als ein Jahr eingegangen worden. Daher ist es als ein nicht auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 21 IVV zu qualifizieren. Für die Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Art. 23 Abs. 1 IVG wäre 4.4. ter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte somit grundsätzlich auf das während der letzten drei Monate, jedoch höchstens während der letzten zwölf Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen abzustellen (Art. 21 Abs. 1 und 2 IVV). Das Arbeitsverhältnis hatte im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens allerdings erst seit knapp sieben Wochen, respektive wenn vom Zeitpunkt des Eintritts der andauernden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen würde (11. Juni 2018), erst seit neun Wochen bestanden. Zuvor ist der Beschwerdeführer (infolge des Jobwechsels) während fünfeinhalb Wochen nicht erwerbstätig gewesen und davor hatte er in einem langjährigen unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden. Es würde im vorliegenden Fall also keinen Sinn machen, auf das Einkommen der letzten drei (bis zwölf) Monate vor dem Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung abzustellen, da dieses nicht das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 IVG widerspiegeln würde. Der Bundesrat hat mit seinen Vollzugsbestimmungen zur Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Art. 23 Abs. 1 IVG versucht, möglichst vielen Fällen bzw. Konstellationen Rechnung zu tragen. Der vorliegende Fall zeigt jedoch, dass die Vollzugsbestimmungen nicht für alle Fälle eine geeignete Methode darstellen, um das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 IVG zu ermitteln. Bei Art. 21 und 21 IVV kann es sich somit nicht um eine abschliessende Regelung zur Ermittlung des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens handeln. ter bister Im vorliegenden Fall ist für die Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Art. 23 Abs. 1 IVG einzig das in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der B.___ GmbH erzielte Erwerbseinkommen aussagekräftig. Die Beschwerdegegnerin hat das massgebende Erwerbseinkommen in der angefochtenen Verfügung anhand der Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 29. September 2018 (IV-act. 30) ermittelt: Der Anstellungsgrad hat 80 % resp. 33.6 Stunden pro Woche (bei einer allgemeinen Arbeitszeit im Betrieb von 42 Stunden pro Woche) betragen. Der Beschwerdeführer war auf Stundenlohn-Basis entlöhnt worden. Der Stundenlohn hat Fr. 30.-- plus 8.33 % Ferienentschädigung, 20 Rappen Feiertagsentschädigung pro Stunde plus 8.33 % 13. Monatslohn betragen. Die Beschwerdegegnerin hat ursprünglich die Ferien- und Feiertagsentschädigung in ihrer Berechnung nicht berücksichtigt, d.h. sie ist von einem Stundenlohn von Fr. 32.50 ausgegangen (Fr. 30.-- plus Anteil 13. Monatslohn). Den Stundenlohn hat sie mit der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit (33.6 Stunden) und 52 Wochen multipliziert. Das von ihr errechnete massgebende Jahreseinkommen (2018) hat sich somit auf Fr. 56'784.-- belaufen. Der Beschwerdeführer hat hiergegen vorgebracht, dass es sich beim vereinbarten Pensum um eine theoretische Grösse und nicht um das tatsächlich erzielte Einkommen 4.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gehandelt habe, weshalb nicht auf es abgestellt werden könne. Tatsächlich habe er mehr und unregelmässig gearbeitet. Es sei auf das Einkommen der letzten vier Wochen abzustellen (Fr. 5'376.80). Die Beschwerdegegnerin hat die teilweise Gutheissung der Beschwerde beantragt. Sie hat neu die letzten sechs Wochen als massgebend erachtet, in denen der Beschwerdeführer total 223.25 Stunden gearbeitet hatte. Den Stundenlohn von Fr. 35.20 hat sie mit 48 Wochen multipliziert, weshalb ein massgebendes Einkommen von Fr. 62'853.-- resultiert ist. Die Berechnungsmethoden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin weisen einen gemeinsamen Mangel auf: In Art. 21 IVV ist nicht ohne Grund statuiert worden, dass bei unregelmässigen Einkommen auf das Einkommen über einen längeren Zeitraum, nämlich mindestens 3 Monate, höchstens aber 12 Monate, abzustellen ist. Würde bei unregelmässigen Einkommen eine kürzere Zeitspanne (wie beispielsweise 4 oder 6 Wochen) berücksichtigt, so enthielte das ermittelte Einkommen ein erhebliches Zufallselement. Dies ist anhand des vorliegenden Falles aufzuzeigen: In den letzten vier Wochen vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung (23. April bis 20. Mai 2018) hat der Beschwerdeführer insgesamt 152.75 Stunden gearbeitet, was einem Pensum von 90.9 % entsprechen würde (80 x 152.75 / [4 x 33.6]). Über die letzten sechs Wochen gemittelt hat das Arbeitspensum 88.6 % betragen (80 x 223.25 / [6 x 33.6]). Allerdings bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer weiterhin Überstunden im bisherigen Umfang geleistet hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig geworden wäre. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag nämlich einen Anstellungsgrad von 80 % vereinbart (33.6 Stunden pro Woche). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im April 2018 ein Studium zum Techniker HF Energie und Umwelt begonnen hatte. Er hatte bzw. hätte den freien Tag also für den Besuch der Schule und zum Lernen nutzen müssen. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der Arbeitsanfall eines Metallbaumonteurs je nach Jahreszeit variiert, dass er insbesondere in den Wintermonaten geringer ist als in der wärmeren Jahreszeit. Aus diesen Gründen kann das massgebende Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 IVG nicht anhand des Einkommens der letzten vier respektive sechs Wochen ermittelt werden. Folglich ist, wie dies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung getan hat, auf das arbeitsvertraglich vereinbarte Pensum von 80 % abzustellen. Die Beschwerdegegnerin hat die Ferien- und Feiertagsentschädigung zu Recht nicht im Stundenlohn berücksichtigt, da sie den Jahreslohn für 52 Wochen ermittelt hat. Die zusätzlich vergüteten Fr. 20.-- pro Tag für das Mittagessen (IV-act. 30-5) sind ebenfalls korrekterweise nicht berücksichtigt worden, da es sich um eine Spesenentschädigung und nicht um einen Lohnbestandteil gehandelt hat. Das massgebende Jahreseinkommen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 IVG beträgt somit wie von der ter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin errechnet ab dem 1. August 2019 Fr. 56'784.--, das massgebende Tageseinkommen Fr. 156.-- und die Grundentschädigung pro Tag (80 %) Fr. 124.80 (siehe auch Tabellen zur Ermittlung der IV-Taggelder, gültig ab 1. Januar 2016, S. 5; vgl. hierzu Art. 24 Abs. 5 Satz 2 IVG). Mit der als nichtig qualifizierten Verfügung vom 17. Januar 2020 hat die Beschwerdegegnerin das massgebende Jahreseinkommen mit Verweis auf die Lohnentwicklung ab 1. Januar 2020 auf Fr. 57'238.25 erhöht. Gemäss Art. 21 IVV ist während der Eingliederung alle zwei Jahre von Amtes wegen zu prüfen, ob sich das für die Taggeldbemessung massgebende Einkommen geändert hat (siehe auch Rz. 3046 KSTI). Dabei dürfen nur für die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit allgemein geltende Lohnerhöhungen, wie ordentliche Lohnerhöhung im Rahmen einer Besoldungsklasse oder Anpassungen an die Teuerung, berücksichtigt werden (Rz. 3049 KSTI). Die Beschwerdegegnerin hat das massgebende Einkommen gestützt auf den Landesindex der Konsumentenpreise um 0.8 % erhöht (IV-act. 13, IV 2020/22; Indexpunkte 1. Januar 2018: 100.7; Indexpunkte

  1. Januar 2020: 101.5; siehe Bundesamt für Statistik, https://www.bfs.admin.ch/ bfsstatic/dam/assets/12427188/master, besucht am 7. April 2020). Ab 1. Januar 2020 beträgt das massgebende Jahreseinkommen folglich Fr. 57'238.25, das massgebende Tageseinkommen Fr. 157.-- und die Grundentschädigung pro Tag (80 %) Fr. 125.60. sexies Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Grundentschädigung ab 1. August 2019 auf Fr. 124.80 und ab 1. Januar 2020 auf Fr. 125.60 beläuft. 4.6. Gemäss Art. 24 Abs. 5 Satz 1 IVG regelt der Bundesrat die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens; er kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Übt eine versicherte Person während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit aus, so wird das Taggeld soweit gekürzt, als es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das gemäss den Art. 21-21 massgebende Erwerbseinkommen übersteigt (Art. 21 Abs. 1 IVV). Für die Kürzung des Taggeldes ist das Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, das die versicherte Person mit der während der Eingliederung ausgeübten Tätigkeit erzielt hat (Abs. 2). Der Lehrlingslohn des Beschwerdeführers beträgt im 1. Lehrjahr (1. August 2019 bis 31. Juli
  1. Fr. 980.-- pro Monat, im 2. Lehrjahr (1. August 2020 bis 31. Juli 2021) Fr. 1'480.-- pro Monat und im 3. Lehrjahr (1. August 2021 bis 31. Juli 2022) Fr. 1'980.-- pro Monat. Für die Kürzung des Taggeldes wird der während der Eingliederung erzielte Lohn auf den Tag umgerechnet. Dies erfolgt, indem der Monatslohn durch 30 geteilt wird. Das Resultat wird auf die nächsten 10 Rappen abgerundet (Rz. 3073 KSTI). Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes (IV-act. 39) wird das im Zeitraum 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 zu erzielende Einkommen Fr. 35.30 pro Tag ([Fr. 12'740.-- / 12] / 4.7. quinquies septies

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 30), das im Zeitraum 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 zu erzielende Einkommen Fr. 53.40 pro Tag ([Fr. 19'240.-- / 12] / 30) und das im Zeitraum 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 zu erzielende Einkommen Fr. 71.50 pro Tag ([Fr. 25'740.-- / 12] / 30) betragen. Das Taggeld ist wegen Überversicherung im Zeitraum vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2019 um Fr. 4.10 pro Tag ([Fr. 124.80 + Fr. 35.30] - Fr. 156.--) und ab 1. Januar 2020 um Fr. 3.90 pro Tag ([Fr. 125.60 + Fr. 35.30] - Fr. 157.--) zu kürzen. Der Beschwerdeführer hat somit im Zeitraum 1. August 2019 bis 31. Dezember 2019 Anspruch auf ein Taggeld von total Fr. 120.70 pro Tag (Fr. 124.80 - Fr. 4.10) und ab 1. Januar 2020 von total Fr. 121.70 pro Tag (Fr. 125.60 - Fr. 3.90). Da sich zukünftig noch unvorhersehbare Änderungen im Taggeldanspruch ergeben können (z.B. Abbruch der Umschulung), wird der Taggeldanspruch für die Zukunft noch nicht festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin wird das Taggeld also wegen der Erhöhung des Lehrlingslohnes spätestens per 1. August 2020 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG (Revision) anpassen müssen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung vom 8. März 2019 grundsätzlich als korrekt erweist. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin das dem Taggeld zugrunde liegende massgebende Einkommen korrekt ermittelt. Wie von der Beschwerdegegnerin (mit der als nichtig zu qualifizierenden Verfügung vom 17. Januar 2020) beantragt worden ist, ist das Taggeld ab 1. Januar 2020 jedoch der Lohnentwicklung anzupassen. Ausserdem ist die Verfügung vom 8. März 2019 insoweit aufzuheben, als sie die Höhe des Taggelds für die Zeit ab 1. August 2020 festgelegt hat. 4.8. Die Verfügung vom 8. März 2019, mit der die Beschwerdegegnerin das Taggeld für die gesamte voraussichtliche Anspruchsdauer, also für die Periode 1. August 2019 bis 31. Juli 2022, auf Fr. 120.70 festgesetzt hat, ist somit aufzuheben (IV 2019/88). Dem Beschwerdeführer ist ein Taggeld von Fr. 120.70 für die Periode 1. August bis 31. Dezember 2019 und ein Taggeld von Fr. 121.70 ab 1. Januar 2020 zuzusprechen. Die Zusprache ab dem 1. Januar 2020 erfolgt auf unbestimmte Zeit, so dass es der Beschwerdegegnerin möglich ist, das Taggeld bei einer Veränderung des leistungsbegründenden Sachverhalts in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 ATSG zu revidieren oder der veränderten Rechtslage (insbesondere bei einer Teuerungsanpassung der Taggeldansätze) anzupassen. Auf die Beschwerde vom 27. Januar 2020 ist nicht einzutreten (IV 2020/22). 4.9.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss 95 Abs. 1 VRP/SG (sGS 951.1) grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat einen Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (Art. 98 Abs. 2 VRP/SG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 5.1. bis Im Verfahren IV 2019/88 wäre rein formal betrachtet von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, weil das Taggeld für die Zeit ab dem 1. Januar 2020, anders als in der Verfügung vom 8. März 2019 angeordnet, auf Fr. 121.70 festzusetzen ist. Diese Erhöhung um Fr. 1.-- pro Tag steht aber materiellrechtlich betrachtet in keinem Zusammenhang mit der Beschwerde. Sie ist nur darauf zurückzuführen, dass die Möglichkeit der Wiedererwägung einer Verfügung pendente lite gemäss dem Art. 53 Abs. 3 ATSG nur bis zur Erstattung der Beschwerdeantwort möglich, eine später ergehende Wiedererwägungsverfügung also nichtig, nach der (eine Gesetzeslücke füllenden) Auffassung des Bundesgerichts aber ein Antrag an das Versicherungsgericht ist. Es wäre völlig unverhältnismässig, dieses rein formale teilweise Obsiegen zum Anlass zu nehmen, der Beschwerdegegnerin einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen, sie also zu verpflichten, einen Teil der Gerichtskosten und einen Teil der Vertretungskosten des Beschwerdeführers zu bezahlen. Die dem Beurteilungsaufwand entsprechend auf Fr. 600.-- festzusetzende Gerichtsgebühr ist deshalb vollumfänglich durch den Beschwerdeführer zu bezahlen; sie ist durch den vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Das Begehren des Beschwerdeführers um die Zusprache einer Parteientschädigung ist abzuweisen. 5.2. Für das Verfahren IV 2020/22 ist gestützt auf Art. 97 VRP/SG auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten, denn die Eingabe 27. Januar 2020 ist als Antrag im Beschwerdeverfahren IV 2019/88 zu behandeln gewesen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in der Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2020 weitgehend auf ihre Ausführungen in der Beschwerde vom 8. April 2019 (IV 2019/88) verwiesen. Ihr Vertretungsaufwand im Verfahren 2020/22 ist deshalb minimal gewesen. Obwohl die Rechtslage eindeutig gewesen ist, hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nicht erkannt, dass das Versicherungsgericht auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Januar 2020 zum Vornherein nicht würde eintreten können. Den mit der Eingabe vom 27. Januar 2020 verbundenen überflüssigen Aufwand hat somit der Beschwerdeführer zu verantworten. Auch wenn die Beschwerdegegnerin das Beschwerdeverfahren IV 2020/22 dadurch "verursacht" hat, dass sie eine nichtige 5.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die angefochtene Verfügung vom 8. März 2019 (IV 2019/88) wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird für den Zeitraum 1. August 2019 bis 31. Dezember 2019 ein Taggeld von Fr. 120.70 pro Tag und ab 1. Januar 2020 ein Taggeld von Fr. 121.70 pro Tag zugesprochen. 2. Auf die Beschwerde vom 27. Januar 2020 (IV 2020/22) wird nicht eingetreten. 3. Der Beschwerdeführer hat für das Verfahren IV 2019/88 eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 4. Für das Verfahren IV 2020/22 wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 5. Im Verfahren IV 2019/88 wird das Begehren um die Zusprache einer Parteientschädigung abgewiesen. 6. Im Verfahren IV 2020/22 wird das Begehren um die Zusprache einer Parteientschädigung abgewiesen. Verfügung "erlassen" hat, können die dem Beschwerdeführer im Verfahren IV 2020/22 entstandenen Kosten unter diesen Umständen nicht auf die Beschwerdegegnerin überwälzt werden. Der Beschwerdeführer hat somit auch für das Verfahren IV 2020/22 keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2019/88 + IV 2020/22
Entscheidungsdatum
05.05.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026