© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2019/85 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 19.03.2020 Entscheiddatum: 09.01.2020 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 09.01.2020 Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c SVG (SR 741.01). Der Rekurrent lenkte innerhalb von etwas mehr als einem Jahr zweimal ein Motorfahrzeug in alkoholisiertem Zustand. Entgegen den Ausführungen im verkehrsmedizinischen Gutachten ist ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit nicht nachgewiesen. Da der Rekurrent eine beinahe einjährige Alkoholabstinenz vorweisen kann, erscheint die verfügte Auflage der Alkoholtotalabstinenz nicht mehr verhältnismässig. Da sich eine ersatzlose Aufhebung der Alkoholabstinenz nicht rechtfertigen lässt, wurde auf eine einjährige Alkoholfahrabstinenz erkannt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 9. Januar 2020, IV-2019/85). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Lorenz Gmünder, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auflagen
Sachverhalt: A.- X erwarb den Führerausweis der Kategorie B am 8. August 2008. Während laufender Probezeit verursachte er wegen nicht angepasster Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall, weshalb ihm der Führerausweis mit Verfügung vom 28. Mai 2009 für einen Monat entzogen und die Probezeit um ein Jahr verlängert wurde. Am 5. Januar 2018 verwarnte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt X, nachdem er am 8. Juni 2017 ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand gelenkt hatte (mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,39 mg/l bzw. einer Blutalkoholkonzentration [BAK] von 0,78 Gewichtspromille). B.- Am Abend des 18. August 2018 war X als Lenker eines Personenwagens unterwegs. In einer Rechtskurve kollidierte er zufolge unangepasster Geschwindigkeit mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Die Atem-Alkoholprobe ergab einen Wert von 0,85 mg/l, was einer BAK von 1,70 Gewichtspromille entspricht. X anerkannte den gemessenen Wert. Die Polizei nahm ihm den Führerausweis an Ort und Stelle ab. Mit Strafbefehl vom 19. Dezember 2018 wurde X wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) und Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtanpassen der Geschwindigkeit) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 2'000.– verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C.- Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen erhielt Kenntnis von diesem Vorfall. Es stellte X am 30. August 2018 eine verkehrsmedizinische Untersuchung in Aussicht und verbot ihm das Führen von Motorfahrzeugen vorsorglich ab sofort. Mit Verfügung vom 25. September 2018 ordnete es die verkehrsmedizinische Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen (abgekürzt: IRM) an. Dieser unterzog sich X am 4. März 2019. Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 8. April 2019 hielt fest, bei X sei von einer in der Vergangenheit bestehenden verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchsproblematik auszugehen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit fänden sich nicht.
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St.Galler Gerichte
Die Fahreignung könne aus verkehrsmedizinischer Sicht bei Einhaltung einer
Alkoholabstinenz befürwortet werden.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 hob das Strassenverkehrsamt daraufhin den
vorsorglichen Führerausweisentzug auf und erteilte X den Führerausweis unter den
nachfolgenden Auflagen wieder (Ziffer 4):
"a) Sie haben die vollständige, kontrollierte Alkoholabstinenz einzuhalten.
Fahrabstinenz,
welche mit Code 05.08 ebenfalls in Ihren Führerausweis eingetragen wird.
d) Diese Auflagen haben auf unbestimmte Zeit Gültigkeit und werden mit Code 101 in
Ihren
Führerausweis eingetragen. Eine Aufhebung der Abstinenzkontrolle kann frühestens
in
2 Jahren geprüft werden.
e) Bei Missachtung der Auflagen haben Sie [...] mit dem Entzug des Führerausweises
–
allenfalls auf unbestimmte Zeit – zu rechnen."
D.- Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2. Mai 2019 liess X am
17. Mai 2019 durch seinen Rechtsvertreter Rekurs bei der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (abgekürzt: VRK) erheben mit
dem Antrag, Ziffer 4 der Verfügung sei aufzuheben und auf die Anordnung von
Auflagen sei zu verzichten; eventualiter sei der Rekurrent zu verpflichten, einen
risikoarmen und sozialverträglichen Alkoholkonsum einzuhalten, wobei eine Aufhebung
nach der ersten Haaranalyse im September 2019 geprüft werden könne; unter Kosten-
und Entschädigungsfolge. Auf die Ausführungen des Rekurrenten wird, soweit
erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 verzichtete das Strassenverkehrsamt auf eine Vernehmlassung zum Rekurs. Am 14. Juni 2019 sistierte der Verfahrensleiter das Rekursverfahren bis zum Ergebnis der Haaranalyse vom September 2019. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 reichte der Rekurrent das Ergebnis der Haaranalyse vom 23. September 2019 ein. In den Haaren konnte kein Ethylglucuronid (EtG, ein Abbauprodukt von Alkohol) festgestellt werden. Das Rekursverfahren wurde fortgesetzt. Die Vorinstanz nahm zum Ergebnis der Haaranalyse keine Stellung. Am 11. November 2019 reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote ein. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 17. Mai 2019 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- In formeller Hinsicht rügt der Rekurrent eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren. a) Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt: BV) gewährt den Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörde ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3, 133 I 270 E. 3.1, 129 I 232 E. 3.2). Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt dieser Grundsatz, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid oder der Verfügung in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihren Entscheid oder ihre Verfügung vor diesem Hintergrund begründet (vgl. G. Steinmann, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N 49 zu Art. 29 BV). Der von einem Entscheid oder einer Verfügung Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat; die Begründung muss deshalb so abgefasst sein, dass er den Entscheid oder die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3, 129 I 232 E. 3.2; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines bis
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Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1071). Dies ist nur möglich, wenn sowohl der
Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids
oder der Verfügung ein Bild machen können; in diesem Sinne müssen wenigstens kurz
die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
welche sich ihr Entscheid oder ihre Verfügung stützt. Allerdings bedeutet dies nicht,
dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid oder die Verfügung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I
270 E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1071). Umfang und Dichte der
Begründung richten sich generell nach den Umständen (Steinmann, a.a.O., N 49 zu
Art. 29 BV). Ist die Sachlage klar und sind die anwendbaren Normen bestimmt, kann
ein Hinweis auf diese Rechtsnormen genügen, während ein weiter Spielraum der
Behörde – aufgrund von Ermessen oder unbestimmten Rechtsbegriffen – und eine
Vielzahl von in Betracht fallenden Sachverhaltselementen eine ausführliche
Begründung gebieten (BGE 112 Ia 110 E. 2b, 104 Ia 213 E. 5g; Steinmann, a.a.O., N 49
zu Art. 29 BV; Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 29
N 13). Die Begründungspflicht, welche aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im
Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV fliesst, hat der st. gallische Gesetzgeber für Verfügungen in
Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP ausdrücklich festgehalten; nach dieser Bestimmung soll die
Verfügung unter anderem die Gründe enthalten, auf die sie sich stützt (vgl. zum Ganzen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2009/211 vom 18. März 2010
Rechtsschutzversicherung reichte mit Schreiben vom 30. April 2019 eine ausführliche
Stellungnahme zur in Aussicht gestellten Alkoholabstinenzauflage für die Dauer von
mindestens zwei Jahren ein. Darin zweifelte sie mit Verweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung die Schlüssigkeit des verkehrsmedizinischen Gutachtens an, worauf
die Vorinstanz abzustellen gedachte.
Die Vorinstanz führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, das Gutachten des
IRM vom 8. April 2018 erscheine in allen Teilen schlüssig und widerspreche der
Aktenlage nicht. Dieser pauschale Hinweis ersetzt eine eigene Würdigung des
Gutachtens, die durchaus kurz ausfallen kann, nicht. Damit verletzte die Vorinstanz den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör. Auf die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuer Verfügung ist aber zu verzichten, da die Gehörsverletzung im vorliegenden Rekursverfahren geheilt werden kann. Das Gericht verfügt über volle Überprüfungsbefugnis (Art. 46 Abs. 1 VRP). Der Umstand, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründete, ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 3.- Umstritten ist vorliegend, ob die Vorinstanz den Führerausweis des Rekurrenten zu Recht mit der Auflage einer vollständigen, kontrollierten Alkoholabstinenz für mindestens zwei Jahre versah. a) Der Rekurrent macht geltend, auf das Gutachten des IRM könne nicht abgestellt werden. Er sei in den letzten Jahren nicht betrunken, sondern höchstens angetrunken gewesen. Den Vorfall vom 18. August 2018 habe er nicht bagatellisiert und die Abstinenz seither problemlos eingehalten. Angesichts seiner glaubwürdigen und laboranalytisch bestätigten Aussagen sei es nicht nachvollziehbar, dass die Gutachterin von einem missbräuchlichen Konsum in der Vergangenheit ausgehe. Nicht zutreffend sei, dass er mehrfach bewiesen habe, Fahren und Trinken nicht trennen zu können. Er fahre seit über elf Jahren Auto. In dieser Zeit habe es zwei Vorfälle gegeben, wovon der erste mit 0,78 Gewichtspromille eine Übertretung und der zweite angesichts der damaligen emotional schwierigen Situation erklär-, wenn auch nicht entschuldbar gewesen sei. Dies sei im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Die Schlussfolgerung, dass bei ihm in der Vergangenheit ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch bestanden habe, sei völlig unbegründet. Schliesslich seien die Auflagen auch nicht verhältnismässig, habe er doch mittlerweile bereits ein Jahr Abstinenz eingehalten, was einen starken Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte darstelle. b) aa) Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01; abgekürzt: SVG). Dies erfüllt, wer unter anderem frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG), wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit. Die Rechtsprechung bejaht eine Trunksucht, wenn die betroffene Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Die Person muss mithin in einem Mass abhängig sein, dass sie mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018 E. 2.2). Aus besonderen Gründen können Führerausweise befristet, beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind somit im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen (Ph. Weissenberger, Administrativrechtliche Massnahmen bei Alkohol- und Drogengefährdung, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004, St. Gallen 2004, S. 134). Die Anordnung von Auflagen kommt dann in Frage, wenn der Lenker die gesetzlichen Anforderungen an die Fahreignung bei Einhaltung bestimmter Massnahmen erfüllt; ein Entzugsgrund nach Art. 16 SVG muss dabei nicht gegeben sein. Erforderlich ist, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt (BGE 131 II 248 E. 6.3). Zudem müssen die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sein (R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, Bern 2002, S. 164). Dass ein Fahrzeuglenker zum Missbrauch von Substanzen, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen, neigt, stellt einen besonderen Grund dar, der Auflagen rechtfertigt (vgl. BGE 131 II 248 E. 6.3 zum Alkoholmissbrauch). Personen, die zwar nicht alkoholsüchtig, aber nachweislich in erheblichem Ausmass suchtgefährdet sind, kann der Führerausweis deshalb unter einer Abstinenzauflage erteilt werden (Weissenberger, a.a.O., S. 134 f.). bb) Das verkehrsmedizinische Gutachten unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 21 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 VRP). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt ärztlichen Gutachten Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 123 V 331 E. 1c). In Sachfragen weicht der Richter nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Er prüft, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (vgl. BGE 133 III 385 mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines verkehrsmedizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob es auf umfassenden verkehrsmedizinischen Abklärungen beruht, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten auf einer schlüssigen, nachvollziehbaren und in sich geschlossenen Begründung beruhen (vgl. BGer 1C_7/2017 vom 10. Mai 2017 E. 3.5 mit Verweis auf BGE 125 V 351 E. 3a). Ob ein Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält, ist eine Frage der Beweiswürdigung (BGer 1C_320/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.3). c) Der Rekurrent lenkte am 18. August 2018 unbestrittenermassen ein Fahrzeug mit einer BAK von mindestens 1,70 Gewichtspromille. Deswegen hatte er sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen. Das verkehrsmedizinische Gutachten des IRM vom 8. April 2019 stützt sich auf die Vorgeschichte gemäss Akten, die verkehrsmedizinische Untersuchung und die Resultate der Laboruntersuchungen (act. 9/51 ff.). Entgegen der Angabe im Gutachten wurden keine Fremdauskünfte eingeholt. Die Verkehrsmedizinerin befragte den Rekurrenten zu den bisherigen strassenverkehrsrechtlich relevanten Vorfällen, insbesondere zu den zwei Trunkenheitsfahrten. Dieser gab an, beim ersten Mal im Juni 2017 sei er an einer Vorstandssitzung des Fussballclubs gewesen. Auch das zweite Ereignis vom August 2018 habe im Zusammenhang mit Fussball gestanden. Damals habe er gerade seinen Job gewechselt und seine langjährige Freundin habe sich von ihm getrennt. Es sei ihm alles zu viel geworden und er habe deswegen an einem Vereinsturnier zu viel Bier getrunken. Das Ganze sei ein wirklich dummer Fehler gewesen. Er habe bei Fahrantritt gespürt, dass er zu viel getrunken gehabt habe. Es sei gefährlich, in alkoholisiertem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zustand zu fahren. Er habe aus seinen Fehlern gelernt, es werde nicht wieder vorkommen. Der Rekurrent gab zu seinem Alkoholkonsum an, er lebe abstinent, seit er erfahren habe, dass er sich verkehrsmedizinisch untersuchen lassen müsse. Die Einhaltung der Abstinenz sei für ihn überhaupt nicht schwierig gewesen, er habe keine Entzugssymptome gehabt, weder Medikamente noch ärztliche Unterstützung oder Suchtberatung benötigt. Auch im Ausgang habe er problemlos auf Alkohol verzichten können. Ab und zu habe er ein alkoholfreies Bier getrunken. Mit dem Alkoholkonsum habe er im Militär begonnen. Er habe immer nur Bier getrunken, jedoch nicht täglich, sondern stets im Ausgang und in Gesellschaft. Er habe noch nie so viel getrunken, dass er ein Blackout oder Erinnerungslücken gehabt habe. Einen richtigen Rausch kenne er nicht. Im Alter zwischen 18 und 20 Jahren sei er vielleicht zweimal im Monat betrunken gewesen. In den letzten Jahren sei er nur gelegentlich angetrunken gewesen, wobei er früher öfters mehr getrunken habe, als er sich vorgenommen habe. Er habe nie Entzugssymptome oder ein grosses Verlangen nach Alkohol gehabt. Nur an jenem Tag im August 2018 habe er aus Ärger und Frust so viel getrunken. Er werde vorerst abstinent bleiben und es künftig mit dem Alkohol nicht mehr so übertreiben. Er sehe die Vorteile der Abstinenz; er habe vier Kilogramm abgenommen. Die körperliche Untersuchung ergab keine Hinweise auf einen übermässigen Alkoholkonsum. Auch der psychische Befund war durchwegs unauffällig. Das Urinscreening auf gängige Drogen und Arzneimittel fiel negativ aus. Dem Rekurrenten wurden Kopfhaare in einer Länge von 6,5 cm entnommen und in zwei Segmente (0-2 cm ab Kopfhaut, 2-4 cm ab Kopfhaut) aufgeteilt. In beiden Haarproben konnte kein EtG nachgewiesen werden. In ihrer Beurteilung fasste die Gutachterin die erhobenen Befunde nochmals zusammen und hielt zusätzlich fest, dass der Rekurrent Einsicht in sein Fehlverhalten zeige und die Vorfälle nicht bagatellisiere. Sie kam zum Schluss, dass bei ihm vom Vorliegen eines in der Vergangenheit bestehenden, verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs ausgegangen werden müsse. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit fänden sich nicht. Der Rekurrent habe mehrfach gezeigt, dass er den Konsum von Alkohol und das Lenken eines Motorfahrzeugs nicht strikt habe trennen können. Mit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Einhaltung einer Alkoholabstinenz habe er zumindest geeignete Schritte unternommen, um die Problematik anzugehen, und die Konsumverhaltensänderung sei laboranalytisch nachvollziehbar. Zur Senkung des FiaZ-Rückfallrisikos und zur weiteren Verlaufsbeobachtung sei vorerst die Einhaltung einer Alkoholabstinenz zu fordern. Mit dieser Auflage könne die Fahreignung befürwortet werden. d) Innerhalb von etwas mehr als einem Jahr war der Rekurrent zweimal in alkoholisiertem Zustand als Lenker eines Motorfahrzeugs unterwegs. Das erste Mal betrug die Blutalkoholkonzentration mindestens 0,78, beim zweiten Mal 1,70 Gewichtspromille. Beim ersten Vorfall handelte es sich um eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, die mit einer Verwarnung geahndet wurde. Zutreffend ist, dass jene Massnahme den Rekurrenten nicht von einer weiteren Trunkenheitsfahrt abzuhalten vermochte. Zu beachten sind indessen die vom Rekurrenten geschilderten, speziellen Umstände beim Vorfall vom 18. August 2018. Er befand sich damals in einer schwierigen Lebensphase. Die langjährige Beziehung zu seiner Freundin war in die Brüche gegangen, er hatte eben erst eine neue Arbeitsstelle angetreten und es plagten ihn finanzielle Probleme. Es lag damit eine ausserordentliche Belastungssituation vor, die an jenem Tag zum erhöhten Alkoholkonsum führte. Hinweise darauf, dass die Belastungssituation bereits seit längerem anhielt und der Rekurrent in jener Zeit regelmässig zu viel Alkohol trank, ergeben sich weder aus dem Gutachten noch aus den Akten. Der vom Rekurrenten beschriebene Alkoholkonsum – im Ausgang, nach dem Fussballtraining oder am Freitagabend nach Arbeitsschluss ein bis zwei Bier à 0,5 l – kann sodann nicht als übermässig bezeichnet werden. Die Gutachterin ging nicht näher darauf ein, insbesondere bezeichnete sie die früheren Konsumgewohnheiten des Rekurrenten nicht als problematisch oder über der gesellschaftlichen Norm liegend. Dass die Angaben des Rekurrenten wohl zutrafen, zeigt sich auch daran, dass er nach dem Vorfall problemlos auf Alkohol verzichten konnte, wie die anlässlich der Begutachtung untersuchte Haarprobe, in der kein EtG nachgewiesen werden konnte, belegt. Die forensisch-toxikologische Haaranalyse auf EtG ist eine in der verkehrsmedizinischen Begutachtung eingesetzte, beweiskräftige Analysemethode, die vom Bundesgericht anerkannt wird und direkten Aufschluss über den Alkoholkonsum gibt (vgl. BGE 140 II 334 E. 3). Werte von unter 7 pg/mg liefern keinen Hinweis für einen regelmässigen relevanten Alkoholkonsum und selbst Werte zwischen 7 und 30 pg/mg sprechen lediglich für einen moderaten bzw.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sozialverträglichen Alkoholkonsum (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2017, Ziff. 6.2; BGE 140 II 334 E. 7). Hinzu kommt, dass der Rekurrent sein Fehlverhalten nicht bagatellisierte, sondern sich einsichtig zeigte und die richtigen Schlüsse daraus zog. Abgesehen von den beiden Fahrten in angetrunkenem Zustand fiel das Gutachten durchwegs positiv aus. Unter Berücksichtigung der erwähnten Faktoren ist deshalb davon auszugehen, dass der Alkoholkonsum des Rekurrenten bis auf das Ausnahmeereignis vom 18. August 2018 moderat bzw. sozialverträglich war. Trotz der zahlreichen positiv erwähnten Faktoren stellt das Gutachten beim Rekurrenten ohne nachvollziehbare Begründung einen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit fest, ohne allerdings den Zeitpunkt in der Vergangenheit näher zu definieren. Da es für den Zeitraum des Vorfalls im August 2018 kein Resultat einer Haaranalyse gibt, kann der Nachweis, dass der Rekurrent damals übermässig Alkohol konsumierte und bei ihm somit ein Alkoholmissbrauch vorlag, nicht erbracht werden. Im massgebenden Zeitpunkt der Begutachtung attestierte die Verkehrsmedizinerin dem Rekurrenten keinen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch. e) Zu prüfen ist, ob die Fahreignung des Rekurrenten gestützt auf das Gutachten des IRM nur unter der verfügten Auflage der Alkoholtotalabstinenz für zwei Jahre gegeben ist oder ob dafür allenfalls auch weniger einschneidende Auflagen genügen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Neigung zum Alkoholmissbrauch einen Grund dar, der Auflagen rechtfertigt. Die Fahreignung solcher Lenker bedarf der besonderen Kontrolle. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass ein Lenker grundsätzlich über die Fahreignung verfügt, weil keine Alkoholsucht im medizinischen Sinne besteht (vgl. BGer 6A.51/2004 vom 19. April 2005 E. 6.3). Zur weiteren Stabilisierung der Konsumverhaltensänderung sowie zur Senkung des FiaZ-Rückfallrisikos erachtete die Gutachterin die Fahreignung des Rekurrenten vorderhand nur unter der Auflage einer Alkoholtotalabstinenz als gegeben. Diese Auflage sei während zwei Jahren einzuhalten; bei weiterhin günstigem Verlauf sei nach der zweiten Abstinenzkontrolluntersuchung die Lockerung in eine Alkoholfahrabstinenz möglich (act. 9/57).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Obschon im Gutachten also bei gutem Verlauf nach einem Jahr die Lockerung in eine Fahrabstinenz empfohlen wurde, verfügte die Vorinstanz in Ziffer 2 lit. d eine Alkoholtotalabstinenz für mindestens zwei Jahre. Damit wich sie ohne nähere Begründung und damit in unzulässiger Weise von der gutachterlichen Empfehlung ab. Zudem zeigt der Rekurrent mit seiner Abstinenz, welche nachweislich seit beinahe einem Jahr anhält (vgl. die negativen Resultate der Haaranalysen vom 4. März und 23. September 2019), dass er seinen Alkoholkonsum kontrollieren konnte. Unter diesen Umständen erweist sich die umfassende und einschneidende Auflage der Alkoholtotalabstinenz nicht länger als verhältnismässig. Anders als im vom Rekurrenten erwähnten Urteil 1C_320/2017 vom 9. Januar 2018, in dem das Bundesgericht die Auflagen gänzlich aufhob, liegt für den Ereigniszeitpunkt im August 2018 keine negative Haaranalyse vor. Zudem beging der Rekurrent nicht nur eine einmalige Trunkenheitsfahrt, sondern er fuhr innerhalb von 14 Monaten zweimal in alkoholisiertem Zustand, was zumindest im damaligen Zeitpunkt doch auf eine Neigung zum Alkoholmissbrauch hindeuten konnte. Dafür spricht auch, dass er den Polizisten trotz hoher Alkoholisierung nur wegen des Alkoholgeruchs aufgefallen war und ansonsten einen normalen Eindruck hinterliess (act. 9/21). Eine ersatzlose Aufhebung der Alkoholabstinenz lässt sich vor diesem Hintergrund nicht rechtfertigen. Es erscheint angebracht, dass für den Rekurrenten eine Alkohol-Fahrabstinenz für ein weiteres Jahr, bis 23. September 2020, gilt. Hält er diese bis dahin ein, ist die Fahrabstinenz ohne weitere verkehrsmedizinische Untersuchung und Haaranalyse aufzuheben. f) Zusammenfassend erweist sich die von der Vorinstanz verfügte Auflage einer vollständigen, kontrollierten Alkoholabstinenz für mindestens zwei Jahre als unverhältnismässig. Angesichts der persönlichen Verhältnisse des Rekurrenten, seiner Konsumgewohnheiten, seiner Aufarbeitung des Vorfalls sowie seiner einjährigen Alkoholabstinenz ist davon auszugehen, dass der verfügte viermonatige Warnungsentzug zusammen mit der Auflage einer Fahrabstinenz für die Dauer eines Jahres ihn künftig zuverlässig von weiteren Trunkenheitsfahrten abzuhalten vermag. Folglich sind lit. a und b der Ziffer 4 der Verfügung vom 2. Mai 2019 aufzuheben. Die entsprechenden Einträge im Führerausweis (lit. d) sind zu Lasten des Staates anzupassen, wobei die Auflage der Alkoholfahrabstinenz bis am 23. September 2020 gilt. Dies entspricht einer teilweisen Gutheissung des Rekurses.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.- a) In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Kosten, die ein Beteiligter durch Trölerei, anderes ungehöriges Verhalten oder durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst, gehen zu seinen Lasten (Art. 95 Abs. 2 VRP). Einerseits verletzte die Vorinstanz den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör, anderseits ist der Rekurs in der Sache teilweise gutzuheissen. Die amtlichen Kosten sind dem Staat daher zu drei Vierteln und dem Rekurrenten zu einem Viertel aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist zu verrechnen und dem Rekurrenten im Restbetrag von Fr. 900.– zurückzuerstatten. b) Der Rekurrent hat gemäss Art. 98 Abs. 2 und Art. 98 VRP Anspruch auf eine Entschädigung der ausseramtlichen Kosten, soweit diese als notwendig und angemessen erscheinen. Der Beizug eines Rechtsvertreters war im vorliegenden Rekursverfahren geboten. Im Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission wird das Honorar als Pauschale ausgerichtet. Es beträgt zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 15'000.– (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung; sGS 963.75; abgekürzt HonO). Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeiten des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Mit Kostennote vom 11. November 2019 macht der Rechtsvertreter ein Honorar von Fr. 2'697.50 geltend, was einem Aufwand von knapp elf Stunden entspricht (act. 15/2) und angesichts der sich stellenden Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie des durchschnittlichen Aktenumfangs und der schriftlichen Eingaben noch als angemessen erscheint. Entsprechend der Verlegung der amtlichen Kosten hat der Rekurrent Anspruch auf die Hälfte der Entschädigung, somit Fr. 1'348.75 (Art. 98 Abs. 1 VRP). Hinzu kommen Fr. 53.95 Barauslagen (4 % von Fr. 1'348.75; Art. 28 Abs. 1 HonO) und Fr. 108.– Mehrwertsteuer (7,7 % von Fr. 1'402.70; Art. 29 HonO); entschädigungspflichtig ist der Staat (Strassenverkehrsamt). Entscheid: bis bis bis
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