St.Gallen Sonstiges 26.09.2019 IV-2019/82

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2019/82 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 27.02.2020 Entscheiddatum: 26.09.2019 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 26.09.2019 Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 2 lit. e, Art. 37 Abs. 3 SVG (SR 741.01); Art. 22 Abs. 2 und 3 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent sicherte sein Fahrzeug ungenügend, weshalb dieses vom Parkplatz rück-wärts über die Strasse wegrollte und an einem Zaun auf der anderen Strassenseite zum Stillstand kam. Da es sich hierbei um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften handelt und der Führerausweis in den letzten zehn Jahren dreimal wegen mindestens mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzogen war, hat die Vorinstanz den Führerausweis aufgrund der neuerlichen Verfehlung zu Recht auf unbestimmte Zeit, mindestens für zwei Jahre, entzogen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. September 2019, IV-2019/82). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Dezember 2019 abgewiesen (B 2019/220). Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde mit Urteil vom 19. Februar 2020 nicht eingetreten (1C_64/2020).

Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, a.o. Gerichtsschreiber Pascal Styger

X, Rekurrent, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Sicherungsentzug)

Sachverhalt: A.- X erwarb den Führerausweis der Fahrzeugkategorien B und BE sowie der Unterkategorien D1 und D1E am 23. April 1991. Seit 23. Dezember 2003 ist er zudem für die Kategorie A fahrberechtigt. Am 12. Mai 2009 wurde ihm der Führerausweis wegen mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr für einen Monat entzogen. Am 16. Mai 2012 wurde ihm der Führerausweis wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit erneut für die Dauer eines Monats entzogen. Schliesslich folgte am 22. Juli 2016 ein sechsmonatiger Führerausweisentzug wegen einer Kollision mit einer Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen. B.- Am Dienstag, 15. Januar 2019, 19.20 Uhr, parkierte X seinen Personenwagen an der Zürcherstrasse 280 in Jona. Der Parkplatz weist eine seitliche Neigung von 4% und zur Fahrbahn ein Gefälle von 12% auf. Daraufhin rollte das Fahrzeug rückwärts aus dem Parkfeld über die Zürcherstrasse und kam anschliessend beim Zaun am Strassenrand zum Stillstand. Mit Strafbefehl vom 27. Februar 2019 wurde X deswegen der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Am 28. März 2019 entzog das Strassenverkehrsamt den Führerausweis vorsorglich und verbot X das Führen von Motorfahrzeugen ab sofort. Gleichzeitig gewährte es das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Führerausweisentzug. Mit Verfügung vom 17. April 2019 entzog ihm das Strassenverkehrsamt den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre ab 28. März 2019. Für die Wiedererteilung des Führerausweises nach Ablauf der Sperrfrist wurde der Nachweis der Fahreignung mittels eines verkehrspsychologischen Gutachtens verlangt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.- Am 9. Mai 2019 erhob X Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Er beantragte sinngemäss, die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 17. April 2019 sei aufzuheben und von einem Führerausweisentzug sei abzusehen. Auf entsprechende Anfrage hin wurde X am 20. Mai 2019 bewilligt, den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– in zwei Raten zu je Fr. 750.– zu begleichen. Die beiden Raten wurden am 5. Juni und 4. Juli 2019 bezahlt. Bereits am 27. Mai 2019 hatte X beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen ein "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege/Rechtsverbeiständung" gestellt. Dieses wurde am 3. Juni 2019 zuständigkeitshalber an die VRK weitergeleitet. Die Vorinstanz verzichtete am 11. Juli 2019 auf eine Vernehmlassung. Am 23. Juli 2019 reichte X unaufgefordert weitere Akten ein. Auf die Ausführungen im Rekurs zur Begründung des Antrags wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 9. Mai 2019 (Datum der Postaufgabe: 10. Mai 2019) ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Angefochten ist die Verfügung vom 17. April 2019, womit dem Rekurrenten der Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen wurde. Die Vorinstanz führte aus, dass es sich bei der ungenügenden Sicherung des parkierten Fahrzeugs um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) handle. Da der Führerausweis in den vorangegangenen zehn Jahren bereits dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war, müsse der Ausweis nach der bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte neuerlichen mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG zwingend auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen werden. Der Rekurrent hält dagegen, dass ihm der Führerausweis zu Unrecht entzogen worden sei. Es sei technisch gar nicht möglich, dass das Auto weggerollt sei, denn man müsse den Automatik-Schalthebel auf "Parking" stellen und den Motor ausschalten, um den Schlüssel rausziehen zu können. Er habe den Schlüssel immer bei sich gehabt, daher sei das Fahrzeug nicht verstellbar gewesen. Eine unbekannte Drittperson habe das Fahrzeug bewegt und auch sein Navigationsgerät gestohlen. Das Protokoll der Polizei sei falsch (act. 2, 3/7, 8 und 11). Der Rekurrent rügt somit den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt. 3.- Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörde darf deshalb bei der Verfügung über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrer Verfügung zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa). Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl sind nicht erfüllt. Im Strafverfahren wehrte sich der Rekurrent nicht gegen den festgestellten Sachverhalt. Der Strafbefehl vom 27. Februar 2019 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Sachverhaltsdarstellung des Rekurrenten erfolgte erst zum Zeitpunkt der angedrohten Administrativmassnahme in Form eines Ausweisentzugs auf unbestimmte Dauer. Davon abgesehen erscheint die Sachverhaltsdarstellung des Rekurrenten, wonach eine unbekannte Drittperson sein Fahrzeug bewegt haben soll, um ihn zu ärgern (vgl. act. 16/35), nicht glaubwürdig. Im Strafverfahren wurde diesem Verdacht des Rekurrenten ebenfalls nicht nachgegangen. Es ist somit erstellt, dass der Rekurrent am 15. Januar 2019 um 19.20 Uhr seinen Personenwagen auf dem Parkplatz an der Zürcherstrasse 280 in Jona abstellte.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachdem er sich vom Fahrzeug entfernt hatte, setzte sich dieses selbständig in Bewegung, rollte rückwärts aus dem Parkfeld über die Zürcherstrasse und kam anschliessend beim Zaun am Strassenrand zum Stillstand. 4.- Die Vorinstanz stufte das Verhalten des Rekurrenten als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ein. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung der Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen beide Voraussetzungen kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3). Ist die Verkehrsregelverletzung grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar und liegt immer vor, wenn entweder das Verschulden des Lenkers nicht mehr leicht wiegt oder die Gefahr der Sicherheit anderer nicht mehr gering ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_3/2008 vom 18. Juli 2008 E. 5.1). Dabei genügt es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn das Verhalten des Rekurrenten geeignet war, den Verkehr zu gefährden (sogenannte erhöhte abstrakte Gefährdung, BGer 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.4.2). Gemäss Art. 37 Abs. 3 SVG muss der Führer das Fahrzeug vor dem Verlassen angemessen sichern. Beim Parkieren im Gefälle sind die Regeln von Art. 22 Abs. 2 (zusätzliche wirksame Sicherungen gegen das Wegrollen) und Abs. 3 (Sicherung mit Unterlegkeilen oder behelfsmässigen Unterlagen im starken Gefälle) der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV) zu beachten (Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 37 N 40 f.). Im vorliegenden Fall ist der ungenügend gesicherte Personenwagen am Dienstag, 15. Januar 2019, 19.20 Uhr, führerlos rückwärts über die Zürcherstrasse gerollt, bis er schliesslich beim Zaun am Strassenrand zum Stillstand kam. Gemäss den Aussagen der Auskunftsperson im Polizeibericht lehnte das Fahrzeug des Rekurrenten am Strassenrand an einem Zaun, weshalb sich der Verkehr langsam staute (act. 16/15). Es

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte waren demnach andere Verkehrsteilnehmer auf der Zürcherstrasse anwesend, welche durch das führerlos rückwärtsrollende Fahrzeug zumindest erhöht gefährdet wurden. Die Gefährdung ist somit nicht mehr gering und die Vorinstanz ist zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen. Daran würde selbst dann nichts ändern, wenn den Rekurrenten ein nur leichtes Verschulden treffen würde, wovon vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden kann. 5.- a) Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet bei Führerausweisentzügen zwischen Sicherungsentzügen (Art. 16 Abs. 1 SVG) und Warnungsentzügen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Ein Warnungsentzug, der eine schuldhafte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften voraussetzt, hat primär erzieherischen und präventiven Charakter; er weist strafähnliche Züge auf und ist befristet. Die Fahreignung des fehlbaren Fahrzeuglenkers steht hier nicht zur Diskussion. Bei einem Sicherungsentzug hingegen handelt es sich um eine Sicherungsmassnahme. Mit ihm soll die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit in der Schweiz durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft verhindert werden, indem dieser solange nicht zum Strassenverkehr zugelassen wird, bis der Fahreignungsmangel beseitigt ist (Weissenberger, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. SVG N 3 ff., Art. 16d SVG N 8). Es geht somit um die Verkehrssicherheit, die ein wichtiges öffentliches Interesse darstellt (vgl. auch VRKE IV-2016/60 vom 25. August 2016, im Internet abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). b) Art. 16b Abs. 2 SVG normiert sechs Sanktionsstufen, die vom einmonatigen bis zum Führerausweisentzug für immer reichen. Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG ist der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, zu entziehen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Das Gesetz stellt bei diesen Fahrzeuglenkern die Vermutung der mangelnden charakterlichen Eignung zum Lenken von Motorfahrzeugen auf. Den fehlbaren Lenker trifft die im Ergebnis mit dem Sicherungsentzug identische Sanktion, ohne dass das Fehlen der charakterlichen Eigenschaften überhaupt noch gutachterlich abgeklärt werden müsste (Weissenberger, a.a.O., Art. 16d N 43). Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent sein Motorfahrzeug beim Parkieren nur ungenügend gegen das Wegrollen gesichert. Durch die Vernachlässigung dieser Pflicht hat er die übrigen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verkehrsteilnehmer erhöht gefährdet. Damit liess er sich eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu Schulden kommen. Selbst wenn eine Drittperson am Fahrzeug manipuliert haben sollte, wofür ausser den unbestimmten Angaben des Rekurrenten keine Hinweise bestehen, würde das am Ergebnis nichts ändern. Namentlich trifft den Fahrzeuglenker auch die Pflicht zur Sicherung des Fahrzeugs gegen die Verwendung durch Unbefugte (Weissenberger, a.a.O., Art. 37 N 42). Dieser Verpflichtung ist der Rekurrent nicht nachgekommen, denn obwohl ihm "drei Typen" aufgefallen waren, schloss er das Fahrzeug gemäss eigenen Angaben nicht ab (act. 16/15). Der Führerausweis des Rekurrenten war in den letzten zehn Jahren sodann dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen: Mit Verfügungen vom 12. Mai 2009 und 16. Mai 2012 erfolgte jeweils ein Entzug aufgrund mittelschwerer Widerhandlung sowie mit Verfügung vom 22. Juli 2016 ein Entzug aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Damit sind die Voraussetzungen für einen Entzug auf unbestimmte Dauer, mindestens aber für zwei Jahre, gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG erfüllt. c) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht einen Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, ausgesprochen hat. Der Rekurs ist demnach abzuweisen. 6.- Einem Führerausweisentzug gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG kommt die Bedeutung eines Sicherungsentzugs zu. Die Massnahme soll sicherstellen, dass der Rekurrent zum Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer vom Strassenverkehr ferngehalten wird. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn der Rekurrent während des Beschwerdeverfahrens als Motorfahrzeugführer zum Strassenverkehr zugelassen würde. Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die vom Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 VRP). 7.- a) Die Kosten des Rekursverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist zu verrechnen. b) Der Rekurrent hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt; darüber hat der Abteilungspräsident zu befinden (Art. 13 lit. d des Reglements über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission, sGS 941.223). Da der Rekurrent den Kostenvorschuss in zwei Raten bezahlt hat, ist das Gesuch bezüglich Gerichtskosten gegenstandslos geworden. Da der Rekurrent für die Geltendmachung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege ein Formular des SJD verwendete und dieses – im Unterschied zum entsprechenden Formular des Gerichts – nicht zwischen den in Art. 99 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Teilansprüchen unterscheidet (Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen [lit. a], Befreiung von Gerichtskosten [lit. b] sowie gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes [lit. c]), ist unklar, ob er auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragt. Wird davon ausgegangen, dass dem so ist, ist das Gesuch abzuweisen; denn ein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht nur, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Sachverhalt und die Rechtslage ist nicht derart kompliziert, dass der Rekurrent nicht in der Lage gewesen wäre, seinen Standpunkt darzulegen. Im Gegenteil, in seinen Eingaben hat er ausführlich Stellung genommen und sich auf die wesentlichen Punkte beschränkt. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit darin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt wird, abzuweisen. Daran ändert nichts, dass möglicherweise andere Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (wie z.B. die Mittellosigkeit) erfüllt wären. Präsidialverfügung: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Entscheid:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV-2019/82
Entscheidungsdatum
26.09.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026