St.Gallen Sonstiges 25.02.2021 IV 2019/76

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2019/76 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 18.08.2021 Entscheiddatum: 25.02.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 25.02.2021 Art. 28, 28a IVG. Bei Status als Teilerwerbstätige zu 50 % resultiert in Anwendung der gemischten Methode bei 100%-iger Erwerbsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 50 % und ein Anspruch auf eine halbe Rente. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Februar 2021, IV 2019/76). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_247/2021. Entscheid vom 25. Februar 2021 Besetzung Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi Geschäftsnr. IV 2019/76 Parteien A.___ Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherte) meldete sich im Jahr 2009 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an. Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie eine starke Einschränkung der schulischen Lernfähigkeit an (IV-act. 1, 10) und reichte einen Bericht vom 29. April 2009 bezüglich einer testpsychologischen Untersuchung ein (IV-act. 2). Mit Schreiben vom 27. August 2009 gewährte die IV- Stelle der Versicherten Berufsberatung (IV-act. 16). Zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine erstmalige berufliche Ausbildung erfüllt sind, wurde die Versicherte am 10. Dezember 2009 durch Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, begutachtet. Diese diagnostizierte im Bericht vom 18. Dezember 2009 nach durchgeführten psychologischen Tests und einem IQ von 61 nach "WIE" eine leichte Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen (ICD-10: F70.29) und erachtete aktuell nur eine Ausbildungsfähigkeit im geschützten Rahmen als gegeben. Nach deren Abschluss sei es vorstellbar, dass die Versicherte eine einfache Tätigkeit in der freien Wirtschaft ausüben könne (IV-act. 31). In der Folge nahm die Versicherte die Unterstützung der IV- Stelle nicht mehr wahr, woraufhin die beruflichen (Eingliederungs-)Massnahmen beendet und ein Rentenanspruch verneint wurde (IV-act. 36 ff.). B. B.a. Im Juni 2017 meldete sich die Versicherte, mittlerweile verheiratet und Mutter dreier Kinder, bei seit 2010 bestehender Arbeitsunfähigkeit erneut zum Leistungsbezug bei der IV an (IV-act. 45).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b. Mit Arztbericht vom 11. Dezember 2017 diagnostizierte Dr. med. C.___ vom Psychiatrie-Zentrum D.___ welche die Versicherte seit Juni 2017 ambulant behandelte, eine leichte Intelligenzminderung: sonstige Verhaltensstörungen (ICD-10: F70.8) sowie eine Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2; IV-act. 62). B.c. Am 12. Februar 2018 wurde eine Abklärung vor Ort durchgeführt. Im Bericht dazu vom 28. Februar 2018 wurde ausgeführt, dass die Versicherte ausschliesslich als Hausfrau und Mutter zu qualifizieren sei und diesbezüglich keine Einschränkungen auszumachen seien (IV-act. 66). B.d. Dr. med. E.___ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) führte am 6. März 2018 aus, dass es sich bei der diagnostizierten Intelligenzminderung um einen dauerhaften, nicht therapierbaren geistigen Gesundheitsschaden handle. Aktuell könne aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer vollen Leistungsfähigkeit im Haushalt und einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht verwertbaren Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Diese Einschränkung für eine ausserhäusliche Tätigkeit bestehe seit Eintritt ins Erwerbsalter (IV-act. 67). B.e. Mit Vorbescheid vom 13. März 2018 stellte die IV-Stelle bei Qualifikation der Versicherten als Nichterwerbstätige die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-act. 69). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die Procap St. Gallen-Appenzell, Einwand (IV-act. 73, 78). Nach Vorlage beim Rechtsdienst, welcher die Versicherte aktuell vollständig im Aufgabenbereich einstufte, indes ausführte, dass sich diese Einstufung natürlich mittelfristig ändern werde, wenn die Kinder älter würden (IV-act. 92), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Februar 2018 an der Abweisung des Rentenbegehrens fest (IV-act. 93). C. C.a. Gegen die Verfügung vom 25. Februar 2019 liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Martin Boltshauser, Procap Schweiz, Olten, am 28. März 2019 Beschwerde einreichen. Es wird beantragt, dass die Verfügung der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (act. G 1). C.b. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). C.c. Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 wurde dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, umfassend die Befreiung von den Gerichtskosten und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Boltshauser, entsprochen (act. G 6). C.d. Mit Replik vom 13. Juni 2019 liess die Beschwerdeführerin unverändert an ihren Anträgen und deren Begründungen festhalten (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 10). C.e. Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen 1.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar (Art. 8 Abs. 3 ATSG). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei erwerbstätigen Versicherten das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich (unter anderem im Haushalt) zu betätigen (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; gemischte Methode). 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Gestützt auf die vorstehenden allgemeinen Ausführungen ist für die Ermittlung des Invaliditätsgrads und damit für die Beantwortung der Frage, ob ein Rentenanspruch besteht, in aller Regel entscheidend, nach welcher Methode der Invaliditätsgrad berechnet wird. Dies gilt auch im vorliegenden Verfahren, zumal der Beschwerdeführerin im Haushalt unbestrittenermassen keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit attestiert wird, bei ihr indes in ausserhäuslicher Tätigkeit gestützt auf die ärztlichen Beurteilungen von einer erheblichen, allenfalls gar vollständigen Erwerbsunfähigkeit seit dem Eintritt ins Erwerbsleben auszugehen ist (IV-act. 62, 67). 2.1. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % als Mutter und Hausfrau tätig sei und auch bei voller Gesundheit keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Sie verweist dabei insbesondere auf den Abklärungsbericht und die familiäre Situation. Bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit im Haushalt bestehe kein Rentenanspruch bei Anwendung der Methode des Betätigungsvergleichs. In der Beschwerde vom 28. März 2019 wird demgegenüber ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu mindestens 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, womit die gemischte Methode zur Anwendung gelange. 2.2. Die für die Methodenwahl entscheidende Statusfrage beurteilt sich danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2019, 9C_161/2019, E. 5.2 mit Hinweisen). 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, hat die Beschwerdeführerin mehrfach angegeben, dass sie aktuell nicht ausserhäuslich arbeiten würde. So führte sie mit Eingabe von Juli 2017 an die Beschwerdegegnerin aus, dass es für sie – auch wenn sie arbeiten möchte – mit drei Kindern und unter den aktuellen Umständen fast aussichtlos sei, zu arbeiten (IV-act. 50). Im Fragebogen zur Rentenabklärung bezüglich Erwerbstätigkeit/Haushalt kreuzte die Versicherte im Oktober 2017 an, dass sie auch ohne Behinderung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde (IV-act. 61-1). Im Abklärungsbericht Haushalt von Februar 2018 wird im Weiteren festgehalten, die Versicherte habe ausgeführt, dass sie sich als alleinerziehende Mutter von drei Kindern eine Erwerbstätigkeit nicht vorstellen könne. Familiäre Unterstützung habe sie keine. Die Eltern in F.___ hätten ihre eigenen Sorgen und die Schwiegermutter habe in hohem Alter Zwillinge geboren, welche erst ein Jahr alt seien. Sie mache jedoch die gemäss Sozialamt G.___ nötigen Bewerbungen, habe aber bisher nur Absagen erhalten (IV-act. 66-3). 2.4. Vorgenannte Äusserungen der Beschwerdeführerin deuten darauf hin, dass sie aus invaliditätsfremden Gründen und damit auch ohne Gesundheitsschaden nicht erwerbstätig wäre. Die Aussagen sind indes in dem Sinne zu relativieren, als sich die Beschwerdeführerin – wie ihr Rechtsvertreter plausibel ausführt – den Gesundheitsfall nicht genügend vorstellen kann, war sie doch bereits lange vor einem möglichen Eintritt ins Erwerbsleben durch die Intelligenzminderung erheblich beeinträchtigt. Damit konnte sie aber auch keine verlässliche/entscheidrelevante Aussage in Bezug auf einen Gesundheitsfall machen und die Statusfrage ist auf andere Weise zu klären (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2011, 8C_35/2011, E. 5.4). Diese Beurteilung hat – wie erwähnt (vgl. vorstehende E. 2.3) – mangels möglicher direkter Beweisführung aufgrund äusserer Indizien zu erfolgen, wobei lediglich der Gesundheitsschaden bei im Übrigen unveränderten Umständen wegzudenken ist. 2.5. Bei der Beschwerdeführerin handelte es sich bei Verfügungserlass (25. Februar 2019) um eine 27-jährige verheiratete, indes bei Wegweisung des Ehemanns aus der Schweiz im Dezember 20_ (IV-act. 66-3) alleinerziehende Mutter von drei minderjährigen Kindern (Jahrgang 20_ bis 20_, IV-act. 45; ein viertes Kind kam im Jahr 20_ zur Welt [act. G 1 S. 8, G 5 S. 5]). Die Beschwerdeführerin erhält, soweit ersichtlich, keine Unterstützungsleistungen vom Ehemann und wird vom Sozialamt (finanziell) unterstützt (vgl. IV-act. 54, 86, act. G 4). Die Beschwerdeführerin bewarb sich trotz Gesundheitsschaden, wenn auch auf Druck des Sozialamtes (IV-act. 66-3) und lebt am Existenzminimum. Sie ist erwachsen geworden und zur verantwortungsvollen Mutter gereift (IV-act. 66-10). Die fehlende Bildung und berufliche Qualifikation, wie es die 2.6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Zu prüfen ist weiter, ob der Sachverhalt in Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit für die Ermittlung des Invaliditätsgrades genügend abgeklärt ist. Beschwerdegegnerin geltend macht, dürfen nicht zulasten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden. Entsprechende Fertigkeiten konnte sie gerade aufgrund der relevanten Minderintelligenz nicht erwerben. Auch die konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre sprechen bei vorliegendem Krankheitsbild nicht entscheidend dafür, dass die Beschwerdeführerin im Validenfall überhaupt nicht erwerbstätig gewesen wäre. Vielmehr ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall, wie es ihr Rechtsvertreter geltend macht, bereits aufgrund der finanziellen Lage und des gesellschaftlichen Drucks trotz Kindern im Vorschulalter zu 50 % erwerbstätig wäre. Ein solches Pensum wäre im Validenfall auch bei Kindern im Vorschulalter, gerade auch bei Hilfestellung durch Verwandte (vgl. dazu den Betreuungsplan, act. G 1.7), möglich und zumutbar, womit die hypothetische Annahme einer Teilerwerbstätigkeit dadurch nicht umgestossen wird. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass in Würdigung der gesamten Umstände mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer hypothetischen 50%-igen Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschaden auszugehen ist. Die Ermittlung des Invaliditätsgrads und damit die Beantwortung der Frage, ob bzw. in welcher Höhe ein Rentenanspruch besteht, hat in Anwendung der gemischten Methode zu erfolgen. 2.7. Mit Bericht vom 18. Dezember 2009 führte Dr. B.___ aus, dass die Beschwerdeführerin an einer leichten Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltens­ störungen (ICD-10: F70.29) leide. Eine Ausbildung komme nur im geschützten Rahmen in Frage. Danach sei es vorstellbar, dass die Versicherte eine einfache Tätigkeit in der freien Wirtschaft ausüben könne (IV-act. 31). Dr. C.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 11. Dezember 2017 eine leichte Intelligenzminderung: sonstige Verhaltensstörungen (ICD-10: F70.8) sowie eine Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2). Die Beschwerdeführerin habe keine Ausbildung absolviert und es könne davon ausgegangen werden, dass sie im ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig sei. Es werde vermutet, dass leichte Arbeiten, welche keine Flexibilität und Anpassungsfähigkeit erfordern und routinemässiges Arbeiten inkludieren würden, möglich sein könnten. In welchem Umfang sei ohne Arbeitsversuch nicht beurteilbar (IV-act. 62). RAD-Arzt Dr. E.___ kommt in Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss, dass der IQ von 61 deutlich unter dem Grenzwert von 69 liege. Es bestehe eine deutlich verminderte 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kognitive und intellektuelle Leistungsfähigkeit, die das Erlernen, Planen und Ausführen von komplexeren Aufgaben stark beeinträchtige. Die Anpassungsfähigkeit und Flexibilität sowie die Fähigkeit, in anspruchsvolleren sozialen Interaktionen adäquat zu reagieren, seien ebenfalls vermindert. Meist sei auch eine Unterstützung bei der Regelung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten erforderlich. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit unter den regulären Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes ausgegangen werden. Der Gesundheitszustand sei stabil und könne durch therapeutische Massnahmen nicht beeinflusst werden (Stellungnahme vom 6. März 2018; IV-act. 67). Dr. B.___ schloss im Jahr 2009 künftig eine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft nicht gänzlich aus. In den aktuelleren Berichten der Dres. C.___ und E.___ ist man sich indes einig, dass die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt über keine verwertbare Arbeitsfähigkeit verfügt. Diese Einschätzung überzeugt aufgrund der erkannten Einschränkungen und der Anforderungen an den ersten Arbeitsmarkt und steht auch im Einklang mit der effektiven Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin, die ihr eine selbständige finanzielle Existenz bei Weitem nie ermöglichte (vgl. dazu den IK-Auszug in IV-act. 49). Gegenteilige medizinische Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit liegen nicht im Recht. Damit ist der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die ausserhäusliche Leistungsfähigkeit genügend erstellt und diesbezüglich aktuell von keiner Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Entsprechend sind mangels Eingliederungspotentials auch keine beruflichen Massnahmen angezeigt (vgl. dazu die Ausführungen in der Beschwerde vom 28. März 2019 S. 9). Im Aufgabenbereich/Haushalt besteht aktuell unbestrittenermassen keine Einschränkung. Ob bei späterer Änderung der Einstufung bis hin zu einem Wechsel zur Annahme einer Vollerwerbstätigkeit in Beachtung eines allfälligen weiteren Reifungsprozesses der Beschwerdeführerin eine Begutachtung sinnvoll und notwendig wird, wird die Beschwerdegegnerin zu entscheiden haben. 3.2. In Anwendung der gemischten Methode nach Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV resultiert bei einem Invalideneinkommen von 0, unabhängig vom Valideneinkommen (und somit unabhängig von der Anwendbarkeit von Art. 26 IVV bei Frühinvalidität), ein Invaliditätsgrad von 50 % (100 % x 0.5 in Bezug auf die Erwerbstätigkeit + 0 % x 0.5 in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich). Damit besteht ab 1. Dezember 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) ein Anspruch auf eine halbe Rente. Ein rückwirkender Anspruch, wie es der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung anspricht (vgl. act. G S. 9), steht in diesem Verfahren nicht zur Diskussion. 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2019 aufgehoben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 eine halbe Rente zugesprochen. Die Sache wird zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 25. Februar 2019 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 eine halbe Rente zuzusprechen. Die Sache ist zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die Beschwerdeführerin obsiegt grossmehrheitlich, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Praxisgemäss wird die Parteientschädigung bei einem durchschnittlich aufwändigen IV-Rentenfall wie dem vorliegenden auf Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dies erscheint angemessen. Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin pauschal mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. Mit der Zusprache der Parteientschädigung erübrigt sich die Frage einer Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung. 4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2019/76
Entscheidungsdatum
25.02.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026